V) wurde der Klägerin mit Bescheid des Landratsamts Dachau (Landratsamt) – Gesundheitsamt vom
träglichen Korrektur und ggf. Rückforderung der abgerechneten Beträge. 3 Mit Schreiben vom 14. April 2022 (Bl. 1 Teil 1 d.BA) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass
Feststellung von Auffälligkeiten eine vertiefte Prüfung gemäß § 7a Abs. 2 TestV hinsichtlich der Abrechnungszeiträume Dezember 2021, Januar 2022, Februar 2022 und März 2022 eingeleitet werde und forderte sie u.a. zur
reichung von Unterlagen auf. 4 Mit E-Mail vom 24. Juni 2022 teilte die Klagepartei mit, dass seit Beginn des Testbetriebs im Dezember 2021 überwiegend ein Spucktest mit der Test-ID AT088/21 angeboten worden sei. Für einen gewünschten Nasen/Rachen-Test habe das Produkt mit der Test-ID AT945/21 zur Verfügung gestanden. Ein
weis, welche Art von Test wie oft eingesetzt worden sei, sei seriös nicht möglich. Dass der Spucktest mit der Test-ID AT088/21 nicht gültig sein solle, sei der Klagepartei zu keiner Zeit bewusst gewesen. Der Vertreter der Klägerin habe sich über die Zulässigkeit der Verwendung des Tests erkundigt, und diesen dann im großen Umfang im Dezember beim Hersteller in China erworben. Erst im April 2022 habe der Vertreter der Klägerin dann den Hinweis gesehen, dass dieser Test nicht mehr gültig sei; diese Information habe im Dezember 2021 nicht vorgelegen. 5 Mit Schreiben der Beklagten vom 29. November 2022 wurde die Klägerin aufgefordert darzulegen, wie viele dieser Spucktests erworben und verwendet worden seien. Mit E-Mail vom 23. Januar 2023 (Bl. 21 d.BA) ließ sie daraufhin unter Übermittlung von Abschlagszahlungen/Rechnungen mitteilen, dass über 200.000 Stück an Spucktests gekauft worden seien, die
wie vor im Lager liegen und wertlos verfallen würden. Mit E-Mail vom
V die Leistungen zurückfordern seien, da ein Verstoß gegen die erforderlichen Dokumentationspflichten bestehe. Zudem habe die Überprüfung der eingereichten Dokumentationen und Unterlagen ergeben, dass Tests mit der Test-ID AT088/21 verwendet worden seien. Seit dem
gekommen. Aufgrund der oftmals hohen Frequentation seien anscheinend vereinzelt bestimmte Daten für die interne Dokumentation nicht vermerkt worden. Die Test-ID habe mangels Bekanntgabe durch den Verkäufer und aufgrund der zahlreichen Hinweise, dass es eine AT-Nummer nicht gebe, nicht vermerkt werden können. Die Klägerin habe aber die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter genauestens überwacht. Vereinzelte Fehler bei der Dokumentation könnten jedoch nicht dazu führen, dass die Auszahlung vollumfänglich zurückgefordert werde. Die Klägerin habe ein wichtiges Testzentrum für die gesamte Umgebung betrieben. Sie habe auch erhebliche Unkosten gehabt. Alleine die ausgewiesenen Sachkosten für den streitgegenständlichen Zeitraum betrügen 33.478,50 Euro. Von ihr nun die bereits ausbezahlten 95.322,92 Euro zurückzufordern, sei aufgrund der geschilderten Umstände nicht gerechtfertigt. 9 Mit Schriftsatz vom
V entsprechend dokumentiert werden.“ Vorliegend sei der Test mit der Test-ID AT 088/21 nicht zertifiziert und damit auch nicht abrechenbar gewesen, dies sei der Beklagten von Seiten des BfArM mit E-Mail vom 24. November 2021 mitgeteilt worden (Anlage 1). Die Klägerin hätte sich entsprechend der Vorgaben der KBV-LE auf der Website des BfArM bzw. beim BfArM direkt informieren müssen und nicht auf eine Auskunft von Dritten vertrauen dürfen. Darüber hinaus liege ein Dokumentationsmangel gemäß § 7a Abs. 5 Satz 2 Nr. 6 TestV vor. Dass bei fehlerhafter Dokumentation die Leistungen insgesamt zurückzufordern seien (selbst wenn sie in Teilbereichen den gestellten Anforderungen entsprächen), sei aufgrund der streng formalen Betrachtungsweise des Sozialrechts zulässig. Die Formulierung in § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV (”die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden“) stelle klar, dass diese Grundsätze auch für die Abrechnung von Tests
der Corona-TestV Anwendung fänden. Auf allen Dokumentationen im streitgegenständlichen Zeitraum (Dezember 2021 bis März 2022) fehle die Angabe zur Test-ID, so dass sämtliche Dokumentationen nicht die Anforderungen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6 TestV erfüllten. Hierbei handele es sich aus Sicht der Beklagten nicht um einen vereinzelten Fehler. 11 Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom
der Rechtsprechung des BVerwG (B.v. 21.3.2024 – 3 B 12.23 – juris Rn. 6) eröffnet, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine abdrängende Sonderzuweisung zu den Sozialgerichten
Da für Klagen auf Vergütung von Leistungen
der TestV der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, gilt dies ebenfalls für deren Rückforderungen (actus contrarius) auf der Grundlage von § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV. 15 C. Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 24. August 2023 ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. 16 Rechtsgrundlage für die Rückforderung sowie für die abschließende Festsetzung der Vergütung ist § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 TestV. Danach haben die Leistungserbringer die abgerechnete und ausgezahlte Vergütung an die Beklagte zurückzuerstatten, soweit diese im Rahmen der Prüfung
den Absätzen 1 und 2 feststellt, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde, § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV.
V wird die Vergütung zu Unrecht gewährt, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. 17 Die Vorschrift des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV ist im Rahmen ihres Anwendungsbereichs als speziellere Norm anzusehen, die einen Rückgriff auf die allgemeinen Rechtsgrundlagen für behördliche Rücknahme- und Rückforderungsentscheidung in Art. 48 ff. BayVwVfG sperrt (vgl. OVG RhPf., B.v. 18.6.2025 – 6 A 10205/25.OVG – juris Rn. 13; VG Berlin, U.v. 24.6.2025 – VG 40 K 7/25 – juris Rn. 35). II. 18 Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor, da die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind (siehe unter 1.); im Übrigen liegt ein Verstoß gegen die Dokumentationspflichten vor (siehe unter 2.). 19 1. Die Klägerin hat im Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht zugelassene Tests verwendet. Diese waren
dem unstreitigen Vortrag der Beklagten seit 21. September 2021 nicht mehr beim BfArM gelistet.
Ziffer 1.3.
V in der ab
V auf Antigen-Tests, die die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen (§ 1 Abs. 1 Satz 5 TestV). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 6 TestV veröffentlicht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite unter www.bfarm.de/antigentests eine Marktübersicht dieser Tests und schreibt sie fort. Somit wurden bereits unmittelbar durch den Verordnungsgeber selbst Anforderungen an die Zulässigkeit von Antigentests geregelt (auf die vom VG Berlin (U.v. 24.6.2025 – VG 40 K 7/25 – juris) aufgeworfene Frage, inwieweit Vorgaben/Konkretisierungen durch die KBV-LE erfolgen konnten, kommt es damit nicht mehr an). 20 Alleine das Verwenden objektiv nicht zugelassener Testkits führt dazu, dass eine nicht ordnungsgemäße Leistungserbringung vorliegt, auf ein Verschulden des Teststellenbetreibers (Vorsatz, Fahrlässigkeit) kommt es nicht an. Dass sich der Kläger ausreichend beim Händler sowie durch Internetrecherchen informiert haben will, ist deshalb nicht maßgebend. Im Übrigen lassen die vorgelegten Chatauszüge hinsichtlich der Anfragen beim Hersteller in China vermuten, dass sich der Vertreter der Klägerin womöglich sogar des Umstands bewusst war, dass es auf eine BfArM-Listung ankommt. Sollten von dort falsche Auskünfte erfolgt sein, ist die Klagepartei auf etwaige zivilrechtliche Gewährleistungsansprüche zu verweisen. Im Übrigen aber handelt es sich bei der Klärung der Frage der Zulässigkeit der verwendeten Tests letztlich um eine Kernobliegenheit beim Betrieb einer Teststelle, da insoweit die Bürger als auch die zuständigen Gesundheitsämter auf die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der eingesetzten Tests zur Eindämmung der Pandemie vertrauen können mussten. 21 Auch aus dem klägerischen Vortrag, dass bei einer Vor-Ort-Prüfung durch das Gesundheitsamt des Landratsamts keine Beanstandungen der Teststation erfolgt seien, ergibt sich nichts Anderes. Zwar mag auch die Verwendung nicht zugelassener Testkits in die Prüfungskompetenz des Gesundheitsamts fallen (vgl. hierzu VG Würzburg, B.v. 28.2.2022 – W 8 S 22.200 – juris hinsichtlich des Widerrufs einer Beauftragung als Teststelle). Allerdings lässt sich alleine aus der Nichtbeanstandung kein Vertrauensschutz für die Klagepartei ableiten. 22 2. Im Übrigen liegt ein Dokumentationspflichtenverstoß dergestalt vor, dass die entsprechende Test-ID (AT-Nummer) durchgehend nicht vermerkt worden war.
V war bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des BfArM
V zu dokumentieren. Insoweit dient diese Dokumentationspflicht gerade dazu,
vollziehen zu können, welcher Test bei der jeweiligen Testperson bzw. wie oft insgesamt zum Einsatz gekommen war, nicht zuletzt um etwa auch – trotz pauschaler Abgeltung – die Vergütung von Sachkosten transparent und
vollziehbar zu gestalten. Da die Angabe der entsprechenden AT-Nummer durchgehend fehlte, handelt es sich um einen (relevanten) Verstoß gegen die ordnungsgemäße Leistungsdokumentation im Sinne des § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV. 23 3. Da die Verwendung nicht zugelassener Tests sowie die (damit letztlich einhergehende) Verletzung der Dokumentationspflichten für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gegeben ist, hat die Beklagte die Vergütungen zu Recht auf null Euro festgesetzt. Ein Ermessen der Beklagten sieht § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV nicht vor, es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Insoweit kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die „streng formale Betrachtungsweise des Sozialrechts“ (vgl. sog. Retaxation auf Null; vgl. VG München, U.v. 10.11.2025 – 26a K 24.76 – juris Rn. 74, Frankfurt a.M., U.v. 30.9.2025 – 5 K 2277/23.F – juris Rn. 37f.) angemessen ist, da bezogen auf den gesamten Abrechnungszeitraum durchgehend Verstöße (vgl. Verwendung des nicht zugelassenen Spucktests seit Dezember 2021) zu verzeichnen sind, so dass die Beklagte zweifelsohne schon aus dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die gesamte zur Auszahlung gebrachte Vergütung in Höhe von 95.322,92 Euro zurückfordern musste (Nrn. II. und III. des Bescheids). 24 C. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.