VG München, Beschluss v. 23.12.2025 – M 10 S 25.35648 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 23.12.2025 – M 10 S 25.35648 Download Drucken Titel: Offensichtlich unbegründeter Asylantrag und kein Abschiebungsverbot für jungen Mann aus Gambia Normenketten: AsylG § 3, § 3a, § 4, § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, S. 3 EMRK Art. 3 VwGO § 80 Abs. 5 Leitsatz: Ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann kann bei einer Rückkehr nach Gambia seinen Lebensunterhalt jedenfalls durch Gelegenheitsarbeiten sichern, selbst wenn er dort nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann. (Rn. 23 – 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asyl, Herkunftsland: Gambia, Einreise als Minderjähriger, Junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, offensichtlich unbegründeter Asylantrag, familiäre Schwierigkeiten, Abschiebungsandrohung nach Gambia, Existenzminimum, arbeitsfähiger junger Mann, unsubstantiierte gesundheitliche Gründe, Integrationsbemühungen Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet. 2 Der Antragsteller, ein nach eigenen Angaben am 20. Mai 2007 geborener gambischer Staatsangehöriger vom Volk der Mandingo und islamischen Glaubens, reiste am 8. Dezember 2023 als Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der förmliche Asylantrag datiert auf den 24. April 2024. 3 Bei seiner persönlichen Anhörung am 23. August 2024 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, mit seinem Stiefvater und seiner Großmutter in …, einem Fischerdorf im Distrikt Kombo South, gelebt zu haben. Sein Stiefvater und seine Großmutter, würden immer noch dort leben, die Mutter und der leibliche Vater des Antragstellers seien bereits verstorben. Der Antragsteller habe sechs Jahre die Grundschule besucht. Nach dem Tod seines Vaters habe ihn die Großmutter von der Schule genommen und ihn verpflichtet bei der Fischerei mitzuhelfen. Er habe bei der Fischerei mit seinem Onkel zusammengearbeitet, zu dem er ein gutes Verhältnis habe und mit dem er weiterhin in Kontakt stehe. Die Großmutter habe dem Antragsteller manchmal kein Essen gegeben und behauptete der Antragsteller sei ein Hexer. Der Antragsteller trug weiter vor, dass er von seinem Stiefvater geschlagen werde, wenn er nicht zur Arbeit erscheine. Seine Großmutter schimpfe und beleidige ihn dagegen nur. Der Onkel des Antragstellers habe ihn auch geschlagen. 4 Mit Bescheid vom 4. November 2025, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 17. November 2025, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylanerkennung und des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Nrn. 1 bis 4 des Bescheids). Dem Antragsteller wurde unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids die Abschiebung nach Gambia angedroht, wobei die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den er einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6 des Bescheids). Zur Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). 5 Mit Schreiben vom 21. November 2025, eingegangen am Verwaltungsgericht München am 24. November 2025, erhob der Antragsteller Klage (Az. M 10 K 25.35647) und beantragt zugleich, 6 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wiederherzustellen. 7 Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass er in Gambia ohne Eltern oder Schutz aufgewachsen sei. Nach dem Tod seines Vaters sei er bei seiner Großmutter untergebracht worden. Dort sei er schlecht behandelt, zu Arbeit gezwungen worden und habe kaum etwas zu essen bekommen. Er hätte dort keine Sicherheit, keine Versorgung und keine Perspektive. Seit seiner Flucht leide der Antragsteller unter Schlafproblemen, Angstzuständen und Sorgen. Er hätte Angst davor, wieder nach Gambia zurück zu müssen. Eine Rückkehr würde ihn psychisch und gesundheitlich gefährden. In Gambia wäre er obdachlos und schutzlos. Eine Abschiebung würde ihn in eine menschenunwürdige und lebensgefährliche Situation bringen. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, 9 den Antrag abzulehnen. 10 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (Az. M 10 K 25.35647) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 12 Der ursprünglich auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gerichtete Antrag richtet sich nach dem tatsächlichen Rechtschutzbegehren des Antragstellers und ist daher gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO als Antrag auf Anordnung der kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) entfallenden aufschiebenden Wirkung auszulegen. 13 Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat keinen Erfolg. 14 1. Der Antrag ist unbegründet. 15 Entfaltet ein Rechtsbehelf von Gesetz wegen keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sofern die Klage dagegen bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein wird, tritt das Interesse an der sofortigen Vollziehung zurück. 16 Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Fall der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags jedoch nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht Stand hält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). Anknüpfungspunkt ist daher die Prüfung, ob die Antragsgegnerin den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann. 17 Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebeandrohung. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begegnet keinen ernsthaften rechtlichen Bedenken. 18
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