VG Augsburg, Urteil v. 11.02.2025 – Au 8 K 22.1638 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 11.02.2025 – Au 8 K 22.1638 Download Drucken Titel: Beitragspflichtige Geschossflächen für die Berechnung eines Wasserversorgungsbeitrags Normenkette: BayKAG Art. 5 Leitsätze: 1. Die Gebäudefluchtlinie und hierdurch die Höhe der anzusetzenden Geschossfläche wird durch die Außenwand der Gebäude bestimmt. Für einen objektiven Betrachter stellt sich die Außenwand der Gebäude durch die an den äußeren Ecken angebrachten Pfeilern auf Höhe der Außenwand des restlichen Gebäudeteils dar, wobei ein Zurückspringen der Gebäudefluchtlinie bei den „Loggien“ nicht erfolgt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Geschossfläche einer Tiefgarage ist miteinzuberechnen, da es sich nicht um ein selbstständiges Gebäudeteil handelt. (Rn. 23 – 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Begriffe „Garage“ und „Tiefgarage“ sind im Rahmen der beitragsrechtlichen Auslegung nach ihrem Wortsinn und dem Sinn und Zweck der Satzungsregelung zu unterscheiden; die satzungsmäßige Ausnahme für Garagen erfasst regelmäßig nicht Tiefgaragen, die in das Kellergeschoss integriert sind. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage, Tiefgarage, Unselbständiger Gebäudeteil, Gebäudefluchtlinie, Balkone, Geschossflächenberechnung, Beitragsrecht, Wasserversorgungsanlage, Selbstständige Gebäudeteile, Funktionelle Einheit, Wasserversorgungsbeitrag, Geschossfläche, Terrasse, Teilfläche, Garage Tenor I. Der Herstellungsbeitragsbescheid für die Wasserversorgungseinrichtung vom 1. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2022 wird aufgehoben, soweit eine Geschossfläche von mehr als 4.328,11 m² abgerechnet worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen zu 94/100 die Klägerin und zu 6/100 die Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Beitrags für die Herstellung der Wasserversorgungsanlage, soweit darin auch die Geschossfläche für die Tiefgarage sowie die Balkone, welche über die Gebäudefluchtlinie hinausragen, einberechnet worden sind. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur-Nr. ... der Gemarkung, welches durch die Klägerin mit drei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, genannt „Wohnanlage ...“ in der ... Straße ... ac, bebaut worden ist. 3 Mit Bescheid vom 1. März 2022 erhob der Beklagte für das Anwesen, ... Straße ...ac, einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 40.039,29 EUR. Abgerechnet wurde dabei eine Grundstücksfläche von 3.332 m² sowie eine Geschossfläche von 4.427 m² unter Einbeziehung der gesamten Tiefgaragenfläche. 4 Mit Schreiben vom 25. März 2022 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid. 5 Die Tiefgarage sei ein selbständiger Gebäudeteil, welche nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslöse. Darüber hinaus würden die Balkone über die Gebäudefluchtlinie hinausragen und müssten insoweit außer Ansatz bleiben. Die Fläche würde sich mithin um 1627,53 m² reduzieren. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2022 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid des Zweckverbands Wasserversorgung ... Nr. …2020 vom 1. März 2022 zurückgewiesen. 7 § 5 Abs. 2 Satz 6 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungsanlage sei auf Tiefgaragen nicht anwendbar. Es bestehe eine direkte Verbindung mit den Wohngebäuden, die Tiefgarage sei in die Wohnnutzung integriert. Etwas Anderes würden auch die Sicherheitsschleusen nicht ergeben, da diese nicht zu einer Selbständigkeit der dahinterliegenden Räume führen würden. Auch der Heizungsraum sei nur über die Tiefgarage erreichbar. Darüber hinaus seien bei den Balkonen lediglich die innerhalb der Gebäudefluchtlinie liegenden Flächen berücksichtigt worden. Durch die Pfeiler sei es zulässig, eine Gebäudefluchtlinie bis zu den Pfeilern anzunehmen. 8 Die Klägerin hat den Herstellungsbeitrag mit Ausnahme der streitigen 13.413,09 EUR, d.h. in Höhe von 26.626,20 EUR bezahlt. Mit Mahnung vom 8. August 2022 wurde der übrige Herstellungsbeitrag in Höhe von 13.418,09 EUR angemahnt. 9 Am 9. August 2022 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragt, 10 den Herstellungsbeitragsbescheid vom 1. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2022 insoweit aufzuheben, als er mehr als 2.799,47 m² Geschossfläche zur Abrechnung bringt. 11 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Zu Unrecht sei die Tiefgarage mit 1.394,50 m² sowie weitere Teilflächen von insgesamt 233,03 m² herangezogen worden. Die Heranziehung der Tiefgarage sei nach § 5 Abs. 3 Satz 4 Hs. 1 und S. 5 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Beklagten unzulässig. Bei der Tiefgarage handle es sich um ein selbständiges Gebäudeteil. Es liege eine Großgarage vor, welche zusätzliche brandschutzrechtliche Abschottungen erforderlich mache. Diese vorliegenden brandschutzrechtlichen Maßnahmen, Abschottungen und Schleusen würden die Tiefgarage abgaberechtlich als selbständigen Gebäudeteil qualifizieren. Darüber hinaus sei die Tiefgarage zu den überirdisch getrennten Häusern (Haus A, B, C) als Gesamtanlage zu diesen Einzelhäusern selbständig. Die Tiefgarage verfüge über eine eigene Zu- und Ausfahrt sowie einen eigenen Zu- und Abgang. Die Tiefgarage verfüge über keine Wasserzuleitung oder über einen Abwasseranschluss, ist mithin nicht angeschlossen und kann auch nicht angeschlossen werden. In der Satzung des Beklagten würden Garagen ausdrücklich als selbstständige Gebäudeteile genannt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb hiermit lediglich oberirdische Garagen gemeint sein sollen. Auch bei übrigen öffentlichrechtlichen Regelungen erfolge die Differenzierung ausschließlich nach der Anzahl der Stellplätze und nicht, ob die Garage in die Höhe oder Tiefe gebaut sei. Zudem würden sich die mittigen Terrassen an allen drei Häusern auf der Südseite außerhalb der Gebäudefluchtlinie befinden, weshalb diese außer Ansatz zu bleiben hätten. Auch die Süd-West-Ecken der drei Häuser seien aus der Berechnung herauszunehmen. Es handle sich um zurückgesetzte Teile des Gebäudes, lediglich aus statischen Gründen seien Pfeiler angebracht worden. Die zurückgesetzten Baukörper seien eher als Loggien anzusehen, welche ebenfalls außer Ansatz bei der Berechnung bleiben müssten. Im südöstlichen Bereich der Südfront seien die Loggien ebenfalls miteinberechnet worden, obwohl die Beitragssatzung solche Loggien ausnehme. Eine Loggia innerhalb der Gebäudefluchtlinie, welche von dem Beklagten angenommen worden sei, sei nicht möglich, da Loggien von mindestens zwei, meistens drei Wänden umschlossen sein müssten. Mit weiterem Schreiben vom 8. März 2023 wies die Klägerin darauf hin, dass im Hinblick auf die Bestimmung eines selbständigen Gebäudeteils nicht auf allgemeine Kriterien zurückgegriffen werden könne, weil ausdrücklich selbständige Gebäudeteile, wie Garagen, aufgezählt werden würden. Aber selbst nach den allgemeinen Auslegungskriterien sei die Tiefgarage baulich und funktionell von dem restlichen Gebäudeteil abgegrenzt. Die Abgrenzung zu den für sich völlig selbständig bestehenden einzelnen Häusern bestehe horizontal und ohne jegliche direkte Verbindung. Zwar seien die drei Keller über Treppenhaus und Aufzug mit den jeweiligen Häusern direkt verbunden. Die Garage hingegen sei völlig eigenständig, brandschutz- und erschließungstechnisch für sich stehend und könne an Dritte vermietet oder verkauft werden. Die Selbständigkeit werde nicht dadurch genommen, dass über eine Schleuse und mehrere Türen von den Kellerabteilen ein Zugang zur Garage möglich ist. Zudem handle es sich um keinen Heizraum, sondern um einen der Heizungstechnik zugeordneten Übergaberaum, welcher von einer Wohnnutzung zu trennen sei. Dieser Raum sei zugunsten der Beklagten angesetzt worden. Garagen würden per se als selbständig im Sinne der Satzung gelten. Entsprechend habe die Klägerin auch die Kalkulation ihrer Verkaufspreise vorgenommen. Im Hinblick auf die Balkone sei der wesentliche Gebäudekörper maßgebend. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Es werde auf die ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Bei der Tiefgarage handle es sich nicht um ein selbständiges Gebäude oder Gebäudeteil. Der Grundriss zeige, dass sich dort neben Stellplätzen die zu den Häusern gehörenden Kellerabteile sowie die jeweiligen Waschräume befinden würden. Diese seien jeweils über eine Aufzuganlage im Haus A, B und C erreichbar, wobei insbesondere der Heizraum ausschließlich über die Tiefgarage zugänglich sei, weshalb von einer Verbindung mit der Wohnnutzung auszugehen sei. Von der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 5 BGS/WAS seien lediglich oberirdische Garagen und Carports erfasst. Die vorliegend zum Ansatz gebrachte Gebäudefluchtlinie sei nicht zu beanstanden, da die Bestimmung der Gebäudefluchtlinie nutzungsbezogen unter Berücksichtigung des Vorteilsgedankens auszulegen sei. Es komme auf das allgemeine Erscheinungsbild der Außenkante der Hauswand an. Im Hinblick auf die Zurücksetzung der Außenwand an der Südwestecke sei darauf hinzuweisen, dass hierdurch keine neue Gebäudefluchtlinie gebildet werde. Im beitragsrechtlichen Sinne würden solche Baukörper mithin innerhalb der Bauflucht liegen. 15 In der Sache wurde am 11. Februar 2025 mündlich vor Gericht verhandelt, auf das dabei gefertigte Protokoll wird Bezug genommen. Ebenso wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässig erhobene Klage hat Erfolg, soweit eine Geschossfläche von mehr als 4.328,11 m² abgerechnet worden ist. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 17 1. Der Bescheid vom 1. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2022 ist rechtmäßig, soweit eine Geschossfläche von 4.328,11 m² abgerechnet worden ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid vom 1. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2022 ist mithin in Höhe von 98,89 m² Geschossfläche rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, im Übrigen wurde die herangezogene Geschossfläche zu Recht der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. 18 Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Hierzu zählen auch öffentlichrechtlich betriebene Wasserversorgungsanlagen. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG soll in der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen bestimmt werden, dass Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, nicht zum Beitrag herangezogen werden; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) vom 1. Dezember 2009 Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Beitrags- und Gebührensatzung liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. 19 Nach § 5 Abs. 1 BGS/WAS wird die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen ermittelt. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Garagen und Carports gelten als selbständige Gebäudeteile. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. 20
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