G handle es um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von PPK-Mitbenutzungsentgelt in Höhe von 63.800,55 EUR aus § 3 Abs. 1 der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung vom
1 erhalte der Kläger für die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur ein anteiliges Mitbenutzungsentgelt an den Erfassungskosten. Das anteilige Mitbenutzungsentgelt der Beklagten betrage für das Jahr 2022 124.926,85 EUR. Dieser Anspruch sei lediglich in Höhe von 61.126,30 EUR durch Zahlung erloschen. Der verbleibende Anspruch in Höhe von 63.800,55 EUR bestehe hingegen weiterhin und sei auch nicht durch die erklärte Aufrechnung der Beklagten erloschen. Dies würde einen fälligen, durchsetzbaren und gleichartigen Anspruch der Beklagten voraussetzen. Ein solcher bestehe aber nicht. Ein Schadensersatzentgelt setze eine Pflichtverletzung seitens des entsorgungspflichtigen Klägers voraus. Eine solche könne nicht in der nichterfolgten Herausgabe von PPK-Anteilen gesehen werden, da sich eine hiermit korrespondierende Leistungspflicht weder aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten noch aus dem Gesetz ergebe. Ziffer 4 der Ergänzungsvereinbarung schließe einen Anspruch auf Herausgabe der Systemmenge aus. Die Beklagte sei sowohl an die Abstimmungsvereinbarung als auch an die Ergänzungsvereinbarung gebunden. Ein gesetzlicher Anspruch aus § 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG bestehe ebenfalls nicht. Dem stehe die Bindungswirkung der geschlossenen Abstimmungsvereinbarung entgegen. Diese erstrecke sich auf alle in der Abstimmungsvereinbarung geregelten Konditionen des Umgangs mit den PPK-Abfällen im Landkreis *. Die Abstimmungsvereinbarung regle vorliegend nicht nur die Erfassung von PPK, sondern auch deren Verwertung. Die Vertragsparteien könnten zwischen der gemeinsamen Verwertung (§ 22 Abs. 4 Satz 6 VerpackG) und der Herausgabe (§ 22 Abs. 4 Satz 7 und 8 VerpackG) entscheiden. Vorliegend hätten die Vertragsparteien sich für eine gemeinsame Verwertung entschieden. Das Verpackungsgesetz regle in § 22 Abs. 7 VerpackG explizit die Vorgabe für den Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung bei Tätigkeiten mehrere Systeme in einem Entsorgungsgebiet. Wenn, wie vorliegend, mindestens zwei Drittel der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme dem Abschluss zustimmten, komme der Vertrag mit Rechtsbindung für alle Beteiligten zustande. Die Entscheidung, ob eine gemeinsame Verwertung stattfinde oder ein Teil des PPK herausgegeben werde, legten die Parteien in der Abstimmungsvereinbarung einheitlich für alle Systeme fest.
dem eine gemeinsame Verwertung vereinbart worden sei, liege eine Bindung durch die Abstimmungsvereinbarung für alle
G getroffenen Konditionen in der Abstimmungsvereinbarung vor. Ein Herausgabeanspruch aus den VerpackG bestehe in diesem Fall nicht. Dafür spreche auch § 22 Abs. 7 Satz 3 VerpackG. Danach habe sich ein neu eingerichtetes System einer bestehenden Abstimmungsvereinbarung zu unterwerfen. Dies betreffe den kompletten Regelungskatalog der Abstimmungsvereinbarung. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Sobald eine Abstimmungsvereinbarung Gültigkeit erlange, sehe das Verpackungsgesetz vor, dass darüber hinaus keine weiteren bilateralen Verträge erforderlich seien. Ein Herausgabeanspruch seitens der Beklagten sei demnach ausgeschlossen. Der Kläger habe darüber hinaus einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog und einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.147,83 EUR gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Der Kläger könne als Verzugsschaden Ersatz der Kosten verlangen, die in der Verfolgung seiner Rechte gegen den bereits im Verzug geratenen Schuldner entstanden seien. 27 Auf den weiteren Vortrag im Klageschriftsatz vom
G ausgeschlossen war, rechtswidrig sei, und die Herausgabe des auf sie anfallenden Altpapiers verlangt. Indem der Kläger sich dazu entschieden habe, der Beklagten dennoch das Altpapier vorzuenthalten, habe er sich gegenüber der Beklagten schadensersatzpflichtig gemacht. Die Parteien hätten sich auch nicht
G auf eine gemeinsame Verwertung des auf die Beklagte entfallenen Anteils am Altpapier geeinigt. Diese Einigung hätte nur einvernehmlich mit der Beklagten getroffen werden können. Da diese Einigung nicht wirksam zustande gekommen sei, sei die Beklagte
G dazu berechtigt gewesen, die Herausgabe des auf sie entfallenen Altpapiers zu verlangen. Ein genereller Ausschluss der Herausgabe im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung sei nur möglich, wenn dem alle Systeme zustimmen würden, nicht hingegen im Wege einer bloßen Zweidrittel-Mehrheit. Auch hänge der gesetzliche Herausgabeanspruch
G nicht von einer Regelung
4 Satz 7 in der Abstimmungsvereinbarung ab. Vereinbarungen über den Ausschluss des Herausgebeanspruchs PPK könnten nur mit dem Einverständnis eines individuell betroffenen Systems gefasst werden. § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG finde daher auf Vereinbarungen
G keine Anwendung. Gegenstand der Abstimmungsvereinbarung i.S.v. § 22 Abs. 1 VerpackG sei ausschließlich die Abstimmung „auf die vorhandenen Sammelstrukturen“. Auch der Mitbenutzungsanspruch des § 22 Abs. 4 Satz 1 VerpackG beziehe sich
dem Gesetzestext zufolge ausdrücklich nur auf die Mitbenutzung der Sammelstruktur für PPK. Anders falle der Gesetzestext aus, soweit er Fragen der Verwertung des nicht gemeinsam erfassten Altpapiers regle. Hier werde auf eine Einigung abgestellt, nicht aber auf die Abstimmungsvereinbarung.
G gelte die Zweidrittel-Mehrheit für den „Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung“. Der Wortlaut dieser Bestimmung lege nahe, dass die Zweidrittel-Mehrheit nur für Abreden gelte, die den Sammelbereich betreffen würden. Für die separate „Einigung“ über die Verwertung gelte § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG demnach gerade nicht. Die §§ 22 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 bis 5 und 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG würden einheitlich nur die Abstimmungsvereinbarung in Bezug nehmen. Die Zweidrittel-Mehrheit sei nicht auf Regelungen übertragbar, die für den Bereich der Verwertung getroffen würden. Die Sammlung von Abfällen aus Altpapier, die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen seien, und PPK müssten aus praktischen Gründen in der Praxis stets gemeinsam über ein Gefäß durchgeführt werden. Damit habe der Gesetzgeber für die gemeinsame Sammlung besondere Regelungen für die Kompetenzabgrenzung erlassen müssen. Dies regelten die § 22 Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VerpackG. Demgegenüber besteht die Notwendigkeit für eine derartige Regelung im Bereich der Verwertung von Altpapier bzw. PPK nicht. Hier könne die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die Kompetenz zur Verwertung von Verpackung allein den Systemen zu übertragen, ohne Einschränkung umgesetzt werden. Im Rahmen dieser grundsätzlichen Verantwortung stehe es den Systemen eigenständig zu, darüber zu entscheiden, wie mit dem auf sie selbst entfallenden Anteil an dem gesammelten Altpapier zu verfahren sei. Dieser Bereich werde in § 22 Abs. 4 Satz 6 ff. VerpackG geregelt. Die Zulassung der Zweidrittel-Mehrheit in § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG diene speziell zur Absicherung von Gefährdungen, die bei der Sammlung von Abfällen entstehen könnten. Durch die Reduzierung des Mehrheitsquorums habe verhindert werden sollen, dass einzelne Systeme das Zustandekommen einer Abstimmungsvereinbarung blockieren könnten. Damit entstünde die Gefahr, dass durch eine nicht regelmäßige und nicht vollständige (flächendeckende) Abfallsammlung Gefährdungen für die Bevölkerung entstünden. Die vom Gesetzgeber für den Sammelbereich ausgemachten Gefährdungen bestünden im Bereich der Verwertung gerade nicht. Beim Herausgabeanspruch auf der Grundlage des § 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG handle es sich nicht um einen Anspruch, der nur von allen Systemen gemeinsam geltend gemacht werden könne. Das Verpackungsgesetz kenne keine kollektive Verantwortung der Systeme. Das in § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG geregelte Zweidrittel-Mehrheitskriterium stelle für ein System, welches „unterlegen“ sei, einen
haltigen Grundrechtseingriff in Art. 12 Grundgesetz (GG) dar. Ob dieser Grundrechtseingriff verfassungswidrig sei, bestimme sich u.a.
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Verwaltungsgericht Gießen habe lediglich den Eingriff in die Sammlung von PPK als verhältnismäßig angesehen. Teilweise werde die Verfassungskonformität des § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG generell in Frage gestellt. Der Ausschluss des Herausgabeanspruchs PPK eines Systems gegen dessen ausdrücklichen Willens sei wettbewerbsrechtlich unzulässig. Es bestehe auch kein Anspruch auf die Geltendmachung von Verzugszinsen. Die Beklagte befinde sich nicht in Verzug. Denn insoweit bestehe zugunsten der Beklagten die Einrede des nichterfüllten Vertrages analog § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bereits das Bestehen dieser Einrede schließe einen Verzugseintritt aus. Die Erhebung der Einrede sei nicht erforderlich. 31 Der Kläger weist ergänzend darauf hin, dass das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung des Mitbenutzungsentgelts in der geltend gemachten Höhe zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Der Anspruch sei jedoch nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtherausgabe der anteiligen PPK-Menge, da bereits kein Herausgabeanspruch bestehe. Gegen die Auslegung der Gegenseite spreche der Wortlaut in § 22 Abs. 4 Satz 6 VerpackG, wonach sich die Parteien auf eine gemeinsame Verwertung verständigen können. Auch die Verwertung sei einer Abstimmungsvereinbarung zugänglich. In der Gesetzesbegründung differenziere der Gesetzgeber zwar zwischen der Sammlungs- und der Verwertungsseite. Gleichzeitig unterstreiche der Gesetzgeber aber explizit, dass die Parteien „in keiner Weise daran gehindert“ seien,
der Sammlung auch eine abschließende gemeinsame Verwertung der PPK-Abfälle zu vereinbaren. Nur für den Fall, dass sich ein öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger und die Systeme nicht auf eine gemeinsame Verwertung einigen könnten, sehe das Gesetz einen Anspruch der anderen Partei auf Herausgabe der anteiligen PPK-Menge vor. Die Herausgabe habe der Gesetzgeber ausdrücklich als „subsidiären Anspruch“ normiert. Dies zeige den eindeutigen Willen des Gesetzgebers, dass auch die Verwertungsseite im Rahmen einer Abstimmungsvereinbarung geregelt werden könne. Der Herausgabeanspruch bleibe demnach nur dann bestehen, sofern sich der öffentlichrechtliche Versorgungsträger und die beteiligten Systeme nicht auf eine gemeinsame Verwertung einigen konnten. Der Gesetzgeber habe auch die Mehrheitsregelung in § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG für erforderlich gehalten, um ein Blockieren der Abstimmung durch einige wenige Systeme zu verhindern. Ein Ausschluss des Herausgabeanspruchs in der Anlage 7 durch die Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit der Systeme sei auch wettbewerbsrechtlich zulässig. Hierfür spreche auch § 22 Abs. 7 Satz 3 VerpackG. Danach habe sich ein neu eingerichtetes System einer bestehenden Abstimmungsvereinbarung zu unterwerfen. Schließlich sei § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG auch verfassungskonform. Ein Wahlrecht im Zeitraum zwischen dem
weispflichten für das Jahr 2022 nur für die Monate April und Mai 2022 erfüllt habe. Die Klageforderung sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung durchsetzbar gewesen. Auch stünden dem Kläger Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe für sämtliche Monate des Jahres 2022 zu. Dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger stehe ein Zurückbehaltungsrecht für die Verwertungsnachweise zu, weil die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Mitbenutzungsentgelte nicht
gekommen sei. Zwar sei in der Anlage 7 kein explizites Zurückbehaltungsrecht für die Verwertungsnachweise vorgesehen. Allerdings sei dort normiert, dass die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte wegen Zahlungsverzugs der Gegenseite unberührt blieben. Die Verpflichtung zur Erbringung von Verwertungsnachweisen beruhe auf demselben rechtlichen Verhältnis wie die Verpflichtung der Systeme zur Zahlung des vereinbarten Mitbenutzungsentgelts. Dieses Ergebnis entspreche der Systematik der Anlage
Ziffer 5 der Anlage 7 sei der entsprechende Anspruch der Beklagten bereits mit Abschluss der Anlage 7 entstanden. Dementsprechend habe die Aufrechnungslage bereits von Beginn an bestanden. Die Vorlage des
weises über den Betrag von 60,00 EUR sei branchenüblich. 38 Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bewirke die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich deckten, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten seien.
2 BGB seien aufgrund der geltend gemachten Zinsforderungen zunächst die ältesten Forderungen zu tilgen. 54 Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom
G handelt es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Abstimmung der Systeme gem. § 22 Abs. 1 VerpackG, die
G Voraussetzung für deren Genehmigung ist, hat im Wege einer schriftlichen öffentlichrechtlichen Vereinbarung zu erfolgen. Die Abstimmung begründet für den Systembetreiber und den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger wechselbezügliche Rechte und Pflichten, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (BVerwG, B.v. 26.3.2018 – 7 B 8.17 – juris Rn. 6; B.v. 7.3.2016 – 7 B 45.15 – juris Rn. 16). In der Präambel der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Abstimmungsvereinbarung vom
G geregelt werden. Diese öffentlich-rechtliche Qualifizierung erfasst auch die vorliegende im Streit stehende Zahlungsverpflichtung auf Mitbenutzungsentgelte. Denn die Pflichten
G zur Mitbenutzung der vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einerseits und der Entrichtung eines angemessenen Mitbenutzungsentgeltes anderseits stehen in untrennbarem Zusammenhang (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015 – 7 C 17.12 – juris Rn. 34; VG Gießen, B.v. 18.1.2022 – 6 K 3883/20.GI – juris Rn. 2). 61 2.2 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage auf Zahlung gerichtet und auch begründet, soweit der Kläger von der Beklagten zuletzt im Schriftsatz vom
G (Oexle in GK-KrWG,
G aufgrund der Zustimmung von mehr als Zweidrittel der an der Vereinbarung beteiligten Systeme selbst wirksam durch diesen Vertrag gebunden. 65 Dass dem Kläger ein Anspruch auf Mitbenutzungsentgelt
1 der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung bis zum vereinbarten Laufzeitende am 31. Dezember 2022 zur Seite steht, wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Streitig ist vorliegend ausschließlich in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Mitbenutzungsentgelten, ob auch Vereinbarungen zur gemeinsamen Verwertung
G mit Mehrheitsbeschluss der Systeme für alle Systeme verbindlich geschlossen werden können, wie dies in Nr. 4 der Ergänzungsvereinbarung zur ursprünglichen Abstimmungsvereinbarung mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wurde. In der Ergänzungsvereinbarung vom
G wäre zwar dem Grunde
beachtlich, weil die Schadensersatzforderung der Beklagten wie der streitgegenständliche Anspruch des Klägers auf Mitbenutzungsentgelt auf eine gleichartige Geldleistung gerichtet ist und damit bei Bestehen der Gegenforderung eine Aufrechnungslage
Der von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist jedoch – unabhängig von der Frage, ob er überhaupt besteht – der Judikatur des zuständigen Verwaltungsgerichts derzeit entzogen. 67 Im Verwaltungsrechtsstreit kann die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen einer hier in Betracht kommenden Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) oder wegen der Verletzung einer öffentlichrechtlichen Pflicht, die nicht auf einem öffentlichrechtlichen Vertrag beruht (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 VwGO), bei der Entscheidung über das Klagebegehren nur berücksichtigt werden, wenn diese Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist. Dies ist vorliegend jedoch beides nicht der Fall. In allen anderen Fällen ist die Entscheidung über solche Ansprüche gemäß Art. 34 Satz 3 GG und § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO den ordentlichen Gerichten vorbehalten. Der erkennenden Kammer ist es bei dieser Sachlage grundsätzlich verwehrt, über die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung eine der Rechtskraft zugängliche abschließende Entscheidung zu treffen. 68 Daran ändert auch die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nichts, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Bei der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung handelt es sich um ein eigenständiges Gegenrecht, das dem durch die Klage bestimmten Streitgegenstand einen weiteren selbständigen Streitgegenstand hinzufügt. Im Übrigen ist bei der Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf Schadenersatz aus Amtspflichtverletzung auch unter Anwendung von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG eine Entscheidung über diese rechtswegfremde Gegenforderung nicht zulässig. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG bleiben nämlich Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG und Art. 34 Satz 3 GG unberührt. Daraus folgt, dass die von diesen Bestimmungen erfassten Forderungen weiterhin allein vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, B.v. 7.10.1998 – 3 B 68.97 – juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 31.3.1993 – 7 B 5.93 – juris Rn. 3; VG Aachen, U. v. 16.5. 2018 – 6 K 5781/17 – juris; VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 27.6.2024 – 4 K 388/ 23. NW m.w.N.). Dies hat die Beklagte bislang unterlassen. Damit bedurfte es aber auch keiner Beweiserhebung über die tatsächliche Höhe der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche, wie von der Beklagten im Schriftsatz vom 1. Oktober 2024 angeregt (vgl. Gerichtsakte Bl. 173 ff.). 69 2.5. Ohne das es hierauf entscheidungserheblich ankommt, ist die Kammer der Auffassung, dass auch eine gemeinsame Verwertung durch den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger Gegenstand einer wirksamen Abstimmungsvereinbarung sein kann und es den Beteiligten einer Abstimmungsvereinbarung möglich ist, Herausgabeansprüche bezüglich der Abfallfraktionen im Vereinbarungswege auszuschließen. 70 Dass die Beteiligten eine gemeinsame Verwertung dem Grunde
vereinbaren können, wird in § 22 Abs. 4 VerpackG nicht ausdrücklich angeordnet, aber in § 22 Abs. 4 Satz 6 VerpackG ausdrücklich vorausgesetzt (vgl. Oexle in GK-KrWG a.a.O., § 22 VerpackG Rn. 82). § 22 Abs. 4 Satz 6 VerpackG normiert ausdrücklich, dass, soweit sich die Parteien zugleich auf eine gemeinsame Verwertung durch den die Sammlung Durchführenden einigen, bei der Bestimmung des angemessenen Entgelts auch der jeweilige Marktwert der Verpackungs- und Nichtverpackungsabfälle zu berücksichtigen ist. Dass eine gemeinsame Verwertung durch den die Sammlung Durchführenden nur dann rechtlich möglich ist, wenn Einstimmigkeit zwischen den Parteien der Abstimmungsvereinbarungen besteht, ist dem VerpackG nicht zu entnehmen. Mit dem Passus der Einigung der Parteien wird vielmehr auf die allgemeinen Regelungen über die Abstimmungsvereinbarung in § 22 Abs. 7 VerpackG rekurriert.
dessen Satz 2 bedürfen der Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung der Zustimmung des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers sowie von mindestens Zweidritteln der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme. Ein Herausgabeanspruch, wie ihn der Beklagte für sich in Anspruch nimmt und begehrt, ist in § 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG subsidiär zu einer gemeinsamen Verwertung normiert worden (vgl. insoweit auch BT-Drs. 18/11274 S. 113). Nur wenn keine gemeinsame Verwertung vereinbart wird, kann der jeweils die Sammlung des anderen Mitnutzende die Herausgabe eines Masseanteils verlangen, der dem Anteil an der Gesamtmasse der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht, der in seiner Verantwortung zu entsorgen ist. Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung zum VerpackG, wonach die Vertragsparteien in keiner Weise daran gehindert sind, eine gemeinsame Verwertung der PPK- Abfälle zu vereinbaren (vgl. BT-Drs.18/11274 S. 113). Für eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verwertung haben dann aber die allgemeinen im VerpackG geregelten Modalitäten über Vertragsabschlüsse zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systemen zu gelten (§ 22 Abs. 7 VerpackG). Gegenteiliges ist weder dem Gesetzeswortlaut des VerpackG noch der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11274 S. 108 ff.) zu entnehmen. 71 Vor dem Hintergrund des insoweit eindeutigen Wortlauts in § 22 Abs. 4 Satz 6 und 7 VerpackG war es den Parteien der Abstimmungsvereinbarung vom
Auffassung der Kammer bestehen auch keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegen eine Entscheidung in einer Abstimmungsvereinbarung für eine gemeinsame Verwertung mit Zweidrittel-Mehrheit auf der Grundlage des § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG. 75 Für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung spricht, dass es sich hierbei um eine angemessene Risikoverteilung handelt. Beschließen die Beteiligten der Abstimmungsvereinbarung neben der gemeinsamen Sammlung auch eine gemeinsame Verwertung, so trägt der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger das Risiko für die bei der Papierverwertung zu erzielenden Erlöse. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die entsprechende Abstimmungsvereinbarung für die jeweiligen Entsorgungsjahre jeweils neu abzuschließen ist, sodass auch der jeweiligen Situation am Markt ausreichend Rechnung getragen werden kann. Die in der Abstimmungsvereinbarung getroffene Regelung bleibt Ausdruck der gesetzlich geforderten Kooperation zwischen öffentlichrechtlichem Entsorgungsträger und den Systemen. Je
Marktlage ist es den an der Abstimmung Beteiligten möglich, auf die jeweilige Marktsituation adäquat zu reagieren und die Verwertungsfrage neu zu regeln. Gegen eine wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit spricht weiter die in § 22 Abs. 7 Satz 3 VerpackG getroffene Regelung, wonach ein System, das (neu) in einem Gebiet mit bereits bestehender Abstimmungsvereinbarung eingerichtet wird, sich der vorhandenen Abstimmungsvereinbarung zu unterwerfen hat und somit den gleichen Rahmenbedingungen unterworfen ist. Auch dies spricht für eine Bindungswirkung als Ausdruck des Kooperationsgedankens zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und den Systemen (vgl. hierzu BT-Drs. 18/11274 S. 108). . 76 2.7 Der im Schriftsatz vom 17. Dezember 2024 zuletzt vom Kläger gestellte Zahlungsanspruch ist auch durchsetzbar. Eine Rechnungsstellung für das geltend gemachte Mitbenutzungsentgelt ist für das streitige Jahr 2022 ausweislich der Gerichtsakte vom Kläger durchgängig erbracht worden. In der der Beklagten gestellten Rechnung wurde jeweils auch die Sammelmenge
Tonnage/Monat ausgewiesen. Soweit die Beklagte auf die Nichteinhaltung der in § 7 der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung geregelten monatlichen
weispflicht durch den Kläger verweist, ist dieser Umstand nicht geeignet, die Durchsetzbarkeit des geltend gemachten Anspruches auf Zahlung in Frage zu stellen. Bei der Übermittlung von Mengennachweisen durch den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger handelt es sich nämlich nicht um eine absolute Fixschuld, auch wenn in der Abstimmungsvereinbarung ein Termin zur Übermittlung der Mengennachweise vereinbart worden ist. Die Systeme sind
G berechtigt, ihren Mengenstromnachweis auch noch
dem 1. Juni eines Folgejahres für das bereits vergangene Jahr an die Zentrale Stelle zu melden oder
meldungen vorzunehmen. Eine Ausschlussfrist ist insoweit nicht normiert (vgl. Gießen, U.v. 9.8.2022 – 6 K 2794/21.GI – juris Rn. 83). Soweit sich die Beteiligten in der Abstimmungsvereinbarung für eine gemeinsame Verwertung durch den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger entscheiden können, kann für diesen nichts Abweichendes gelten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mittlerweile vom Kläger der
weis über die gesammelten PPK-Mengen (Übersichten vom
1 die fristgerechte Rechnungslegung. Sofern – wie hier – die Rechnungslegung nicht fristgerecht erfolgt ist, tritt die Fälligkeit der Vergütung
1 erst 14 Tage
Rechnungslegung ein. Diese rechtlichen Vorgaben der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung für das Entsorgungsjahr 2022 wurden seitens des Klägers im gestellten Klageantrag berücksichtigt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Klageschriftsatz vom
Maßgabe von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Betracht (vgl. VGH BW, B. v. 12.5.1993 – 2 S 893/93; VG Neustadt a. d. Weinstraße, U. v. 26.2.2021 – 5 K 797/20.NW, Rn. 34 f.; jeweils juris). Danach sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die prozessuale Kostenerstattungsregelung in § 162 VwGO schließt jedoch einen weitergehenden Ersatz auf materiellrechtlicher Grundlage nicht aus (VG Gießen, U.v. 9.8.2022 – 6 K 2794/21.GI – juris Rn. 94). Dies gilt auch für einen Anspruch
Verzugsgrundsätzen (BayVGH, B. v. 19.7.2013 – 3 ZB 08.2979 – juris Rn. 5 f.; VG Neustadt a. d. Weinstraße, U. v. 26.2.2021 – 5 K 797/20.NW – juris Rn. 34 f.). 82 5.
allem war der Klage mit dem zuletzt gestellten Klageantrag aus dem Schriftsatz vom
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten des erledigten Verfahrensteils der Beklagten aufzuerlegen, da diese den ihr zustehenden Anspruch aus § 8 Abs. 5 der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung vom 28. Februar/16. März 2022 (Anspruch tauschähnlicher Umsatz) frühestens in der Anlage B2 zum Schriftsatz vom 28. Juli 2023 (Gerichtsakte Bl. 100 ff.) und damit
Klageerhebung geltend gemacht hat. Über dies ist fraglich, ob es sich bei der Aufstellung über die finanziellen Folgen der Nichtherausgabe des PPK-Anteils des Klägers um eine Rechnungstellung in Bezug auf den „tauschähnlicher Umsatz“ aus § 8 Abs. 5 der Anlage zur Abstimmungsvereinbarung handelt. Jedenfalls hat der Kläger vor Ergehen der gerichtlichen Entscheidung den der Beklagten zustehenden Anspruch auf „tauschähnlichen Umsatz“ i.H.v. 30,00 EUR/t anerkannt und den zunächst geltend gemachten Zahlungsanspruch im Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.