DSG ist im Hinblick auf die Eigenschaft des Adressaten als öffentliche Stelle ein feststellender Verwaltungsakt. (Rn. 15 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
DSG generell die Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen kommunaler Verkehrsbetriebe im öffentlichen Personennahverkehr überprüfe. Im Rahmen seiner Prüftätigkeit sei er darauf hingewiesen worden, dass die Beschilderung der Videoüberwachung der Klägerin unzureichend sei und auf die Überwachungsmaßnahmen erst hingewiesen werde, wenn der überwachte Bereich bereits betreten worden sei. Daneben würden manche Kameras an Haltestellen auch Teile des öffentlichen Raums erfassen.
DSG sei der Beklagte zuständig für die Kontrolle bei den bayerischen öffentlichen Stellen. Es werde um eine Stellungnahme zur Videoüberwachung an U-Bahnsteigen und in der U-Bahn in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gebeten, was näher ausgeführt wurde, dabei u.a., dass es für erforderlich gehalten werde, im Hinblick auf die Pflicht aus den Art. 13 f. DSGVO die vollständigen Datenschutzhinweise auch in den Informationsvitrinen an den Bahnsteigen vorzuhalten. Die Rechtsgrundlage für die Videoüberwachungsmaßnahmen der Klägerin ergebe sich aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e, Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 BayDSG. Die Klägerin stelle eine öffentliche Stelle gemäß Art. 1 Abs. 2 BayDSG dar, da sie vollständig von der Städtische Werke N. GmbH (im Folgenden: StWN) gehalten werde, deren Alleingesellschafterin die Stadt N. sei. Die Erbringung von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs (im Folgenden: ÖPNV) stelle eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSG dar. Die Klägerin sei daher insoweit als bayerische öffentliche Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne zu klassifizieren. Die Videoüberwachung stelle – da sie nicht unmittelbar der Teilnahme am „Marktgeschehen“ zuzurechnen sei – keine unmittelbare Teilnahme am Wettbewerb dar, sodass insoweit Art. 1 Abs. 3 BayDSG nicht zur Anwendung komme. 3 Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 15. Juli 2022 mit, dass sie als nichtöffentliche Stelle im Sinne des Bayerischen Datenschutzgesetzes unter die aufsichtliche Zuständigkeit des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (im Folgenden: Landesamt) falle. Die Klägerin sei weder Behörde noch – auch unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSG – sonstige öffentliche Stelle des Freistaats Bayern gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayDSG. Sie sei als Aktiengesellschaft eine juristische Person des Privatrechts und damit grundsätzlich eine nichtöffentliche Stelle, für die gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayDSG das Landesamt als Aufsichtsbehörde
DSGVO und
Es fehle an der erforderlichen beherrschenden Stellung der Stadt N. als der beteiligten juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die Klägerin sei auch keine Beliehene im Sinne von Art. 1 Abs. 4 BayDSG, da ihr keine hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse übertragen worden seien. Die Klägerin nehme mit der tatsächlichen Erbringung der Verkehrsdienstleistungen, die grundsätzlich gleichermaßen von privaten wie öffentlichen Anbietern erbracht werden könnten, keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Diese Auffassung vertrete auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, das die Überlandwerke und Straßenbahnen H. AG als nichtöffentliche Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne eingeordnet habe (vgl. U.v. 7.9.2017 – 11 LC 59/16 – juris). Es fehle ein „tatsächliches“ Beherrschungsverhältnis hinsichtlich des operativen Geschäfts, welches tatsächliche Eingriffe der öffentlichen Stelle in die überwachten Aufgaben bzw. Datenverarbeitungen ermögliche. Die Stadt N. sei an der Klägerin zwar mittelbar beteiligt, sie beherrsche aber nicht die operativen Unternehmenstätigkeiten der Klägerin, wie es Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSG erfordern würde. Die Klägerin sei ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der StWN. Diese stehe zu 100 Prozent im Eigentum der Stadt N. . Die Klägerin unterliege als Aktiengesellschaft gerade nicht einer öffentlichen Kontrolle. Sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat seien einer externen Beherrschung durch die öffentliche Hand entzogen. 4 Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 25. Juli 2022, er könne der Auffassung, wonach die Klägerin – entgegen der bislang geübten Praxis – keine seiner Aufsicht unterfallende öffentliche Stelle sei, nicht folgen. Dies ergebe sich auch nicht aus der Besonderheit – gegenüber den anderen mehr als 40 seiner Zuständigkeit unterfallenden ÖPNV-Unternehmen in Bayern – meist GmbH – bei der Rechtsformwahl. Die Gewährleistung des ÖPNV, was auch die unmittelbare Erbringung von Verkehrsdienstleistungen einschließe, sei eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Die herangezogene Oberverwaltungsgerichtsentscheidung beziehe sich auf ein anderes Recht, so hebe sie auf § 2 Abs. 4 Satz 2 BDSG („hoheitliche Aufgabe“; vgl. auch Art. 1 Abs. 4 BayDSG) ab, und sei schon daher nicht auf die Auslegung des Art. 1 Abs. 2 BayDSG zu übertragen. Für diesen genüge, dass eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung vorliege. Diese umfasse auch die sog. Leistungsverwaltung, wie die Erbringung von ÖPNV-Verkehrs(dienst) leistungen. Art. 1 Abs. 2 BayDSG enthalte als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Vorgabe, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayDSG bei einer Beteiligung eine beherrschende Stellung innehaben müsse. Habe der Rechtsträger eine absolute Mehrheit der Anteile oder Stimmen, könne grundsätzlich ein Beherrschungsverhältnis angenommen werden.
dem Vortrag der Klägerin halte die Stadt N. vermittelt über die StWN 100 Prozent der Aktien der Klägerin. Allein dies spreche für eine Beherrschung der Klägerin durch die Stadt N. . Auch sei ersichtlich, dass Aufsichtsratsvorsitzender der Klägerin der Dritte Bürgermeister der Stadt N. sei. Dies sei ebenfalls ein Indiz für eine beherrschende Stellung. Auch das Kommunalrecht und das Verfassungsrecht verpflichteten die Gemeinde, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in Privatrechtsform erfüllen wolle, sich hinreichende Einflussmöglichkeiten zu sichern, damit sie sicherstellen könne, dass die Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ordnungsgemäß erfüllt werde (vgl. Art. 92 Abs. 1, Art. 93 Abs. 2 GO). Es sei daher naheliegend, dass die Stadt N. sich Einflussnahmemöglichkeiten auf die Klägerin, etwa auch im Gesellschaftsvertrag, vorbehalten habe. 5 Mit weiterem Schreiben vom
VwVfG, insbesondere wiesen sie eine Regelungswirkung auf und entfalteten Außenwirkung. Der Beklagte fordere die Klägerin in allen drei Bescheiden zur Stellungnahme sowie zur Vorlage weiterer Unterlagen zur Videoüberwachung auf und greife dadurch in den Rechtskreis der Klägerin ein. Bei den Bescheiden könne es sich auch nicht um Ersuchen zur Geltendmachung von Unterstützungspflichten
DSG gehandelt haben, wenn und weil die Klägerin als nichtöffentliche Stelle keine solche Pflichten träfen. Vor diesem Hintergrund stellten sich die Bescheide des Beklagten jedenfalls aus der Sicht der Klägerin als Adressatin nicht als bloße Ersuchen dar. Es handele sich bei der im Hilfsantrag erhobenen Feststellungsklage nicht um eine vorbeugende Feststellungsklage, sodass ein qualifiziertes Feststellungsinteresse nicht erforderlich sei. Der Beklagte sei durch den Erlass der Bescheide bereits gegenüber der Klägerin tätig geworden. Auch ein qualifiziertes Feststellungsinteresse folge aber daraus, dass die Klägerin mit weiteren Bescheiden des Beklagten in Ausübung seiner vermeintlichen Befugnisse rechnen müsse, solange die Zuständigkeitsfrage nicht geklärt sei, und dann eine Vielzahl gleichartiger Rechtsakte abzuwehren hätte. Ferner bestehe aus Sicht der Klägerin das ihr nicht zumutbare Risiko, dass der Beklagte gegen sie Zwangsmaßnahmen in Gestalt von Abhilfemaßnahmen gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO ergreifen könnte. Für die Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage sei es ausreichend, wenn das Rechtsverhältnis zum Zeitpunkt der Klageerhebung – wie hier – hinreichend sicher bezeichnet werden könne. Die angefochtenen Schreiben seien rechtswidrig, weil die Klägerin darin durch eine sachlich unzuständige Behörde zur Herausgabe von Informationen verpflichtet werde. Die Klägerin sei eine nichtöffentliche Stelle im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG und daher gemäß § 40 BDSG i.V.m. Art. 18 BayDSG das Landesamt zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde. Darüber hinaus habe der Beklagte für die Beurteilung der Videoüberwachungsmaßnahmen das falsche datenschutzrechtliche Regelungsregime herangezogen. Die Datenverarbeitung der Klägerin sei nicht an den Anforderungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes zu messen, sondern an der Datenschutz-Grundverordnung. Da die Klägerin die Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Wettbewerb mit anderen Mobilitätsdienstleistern erbringe, gälten gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 1 BayDSG die Vorschriften für nichtöffentliche Stellen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergebe sich kraft Sachzusammenhangs je
dem, in welchem Zusammenhang die Datenverarbeitung erfolge. Erfolge die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Datenverarbeitenden, ergebe sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Das Bundesdatenschutzgesetz falle damit insoweit in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 72 GG. Der Bund habe von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, sodass – soweit der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes eröffnet sei – dessen Regelungen denen der Landesdatenschutzgesetze vorgingen (vgl. Art. 31 GG). Das Bundesdatenschutzgesetz definiere selbst seinen Anwendungsbereich in § 1 Abs. 1. Soweit es Landesdatenschutzgesetze gebe, gingen diese dem Bundesdatenschutzgesetz für öffentliche Stellen der Länder vor. Auf nichtöffentliche Stellen sei grundsätzlich das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar. Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes sei hier eröffnet. Die Klägerin sei eine nichtöffentliche Stelle gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe in einem im Wesentlichen gleichgelagerten Fall die ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe AG als nichtöffentliche Stelle
4 Satz 1 BDSG eingestuft. Auch der Wortlaut des § 2 Abs. 4 Satz 2 BDSG spreche dafür, jedenfalls die Videoüberwachung in den Verkehrsmitteln und Bahnhöfen der Klägerin den datenschutzrechtlichen Vorschriften für nichtöffentliche Stellen zu unterwerfen. Aus diesem („insoweit“) ergebe sich, dass die datenverarbeitende Stelle nur in Bezug auf solche Bereiche als öffentliche Stelle anzusehen sei, in denen sie hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme. Eine Stelle könne danach gleichzeitig für bestimmte Teilbereiche eine öffentliche Stelle und für andere Teilbereiche wiederum nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 BDSG sein. Zu den hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung möge zwar grundsätzlich die Sicherstellung des ÖPNV als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge zählen. Dies gelte aber nicht für die Erbringung der Verkehrsleistung als solcher und erst recht nicht für die Durchführung von Videoüberwachungsmaßnahmen in den Nahverkehrsmitteln und Bahnhöfen. Die Durchführung einer Videoüberwachung und die Verarbeitung der in diesem Zuge erhobenen personenbezogenen Daten zählten nicht zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Das Bayerische Datenschutzgesetz komme daher nicht zur Anwendung. Die Aufsicht über nichtöffentliche Stellen der Länder führe in Bayern gemäß Art. 18 Abs. 1 BayDSG das Landesamt. Der formelle Fehler könne nicht
VwVfG geheilt werden und sei zudem nicht von Art. 46 BayVwVfG erfasst. Darüber hinaus seien die Schreiben des Beklagten auch in materieller Hinsicht fehlerhaft, da er seine Überprüfung anhand der falschen Norm (Art. 24 Abs. 1 BayDSG) durchführe. Selbst für öffentliche Stellen gelte gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 1 BayDSG das Datenschutzregime für nichtöffentliche Stellen, soweit diese am Wettbewerb teilnähmen. Die Klägerin erbringe die Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs im Wettbewerb mit anderen Anbietern von lokalen Mobilitätsdienstleistungen, wie insbesondere Taxi- und Mietwagenunternehmen sowie Car-Sharing-Anbietern usw. Die Klägerin unterliege nicht den Regelungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes, weil sie keine öffentliche Stelle der Länder im Sinne des § 2 Abs. 2 BDSG sei und die eine Anwendung der landesrechtlichen Datenschutzgesetze eröffnende Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BDSG daher nicht einschlägig sei. Mit der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburgs sowie der
folgenden Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde des Bundesverwaltungsgerichts sei obergerichtlich geklärt und höchstgerichtlich bestätigt, dass ein in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenes Nahverkehrsunternehmen keine öffentliche Stelle der Länder im Sinne des § 2 Abs. 2 BDSG sei. Eine sachliche Zuständigkeit des Beklagten aus Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG für Aufsichtsmaßnahmen gegenüber der Klägerin bestünde aber auch bei unterstellter Anwendbarkeit des Bayerischen Datenschutzgesetzes nicht, weil die Klägerin keine öffentliche Stelle im Sinne dieser Norm sei. Die Einordnung der Klägerin als öffentliche Stelle
DSG erfordere u. a., dass diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme, was nicht der Fall sei. Die Gewährleistung des ÖPNV gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BayGO gehöre nicht zum Aufgabenbereich der Klägerin. Art. 4 Abs. 3 BayÖPNVG regele lediglich Soll-Anforderungen für die Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs und treffe keine Aussage dahingehend, dass die mit der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zusammenhängende Videoüberwachung ein Bestandteil der den Gemeinden obliegenden Gewährleistung des öffentlichen Nahverkehrs sei, und erst recht nicht, dass es sich dabei um eine öffentliche Aufgabe der Verwaltung handele. Es sei – wie auch
Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg – zwischen dem Gewährleistungsauftrag einerseits und der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen andererseits zu differenzieren. Diese Differenzierung beruhe nicht auf Spezifika des niedersächsischen Landesrechts oder einer im Kontext des § 2 Abs. 4 Satz 2 BDSG vermeintlich zu fordernden Hoheitlichkeit und könne damit auch auf das bayerische Landesrecht übertragen werden. Aussagen des Bayerischen Landesgesetzgebers vor mehr als 16 Jahren könne – wenn überhaupt – nur für die Auslegung des Bayerischen Landesrechts Bedeutung zukommen. Für die hier vorrangig zu beantwortende Frage
der Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BDSG als Regelungen des Bundes seien sie von vornherein unerheblich. Aber auch für den Anwendungsbereich des Bayerischen Landesdatenschutzgesetzes komme der vom Beklagten zitierten Passage aus der Landtagsdrucksache 15/9799 keine entscheidende Bedeutung zu. Das folge letztlich schon daraus, dass die Aussage des Landesgesetzgebers offenbar auf keiner rechtlichen Prüfung beruhe. Richtigerweise habe die Klägerin nämlich bereits im Jahr 2008 nicht als öffentliche Stelle der Länder im Sinne des §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 2 BDSG a. F. angesehen werden können, sodass der Anwendungsbereich des Bayerischen Landesdatenschutzgesetzes schon damals nicht eröffnet gewesen sei. Es liege vor diesem Hintergrund nahe, dass der Landesgesetzgeber in der Drucksache lediglich exemplarisch zwei große Nahverkehrsunternehmen benannt habe, um den von ihm angenommenen Anwendungsbereich der neuen Regelung des Art. 21a BayDSG a. F. zu veranschaulichen, ohne dass damit eine Aussage über die rechtliche Einordnung der Klägerin habe verbunden sein sollen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration habe mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Regelungen des Kommunalrechts für die Beantwortung der vorliegenden Frage unergiebig seien und der Beklagte somit einen falschen rechtlichen Maßstab zugrunde lege.
der vom Beklagten angeführten Regelung in Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO seien gemeindliche Unternehmen in Privatrechtsform und gemeindliche Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform nur zulässig, wenn die Gemeinde angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhalte. Der Einfluss der Gemeinde sei dabei immer dann als angemessen anzusehen, wenn sich der Anteil ihrer Vertreter an der Quote ihrer Beteiligung orientiere. Die Begründung eines gesellschaftsrechtlichen Weisungsrechts sei zur Sicherstellung eines angemessenen Einflusses der Gemeinde dagegen nur erforderlich, soweit die Begründung eines solchen gesellschaftsrechtlich zulässig sei – etwa bei einer GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat. Der durch die Bayerische Gemeindeordnung geforderte „angemessene Einfluss“ der Gemeinde sei also etwas grundlegend anderes als eine „beherrschende Stellung“ und insbesondere auch unter der Schwelle einer Beherrschung möglich. Das Kommunalrecht formuliere in Art. 92 Abs. 1 BayGO einen vollkommen anderen Maßstab als den der beherrschenden Stellung, die
DSG erforderlich sei. 8 Die Klägerin beantragt,
1 DSGVO gestützt, sondern auf die
DSG. Er habe insoweit die der Klägerin zukommende Unterstützungspflicht durch ein entsprechendes Ersuchen geltend gemacht. Dieses Ersuchen sei grundsätzlich nicht als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu werten. Das Ersuchen sei – jedenfalls gegenüber öffentlichen Stellen – grundsätzlich als Bitte zu verstehen, die jeweilige Unterstützungsleistung zu erbringen. Die Klage entfalte schon mangels Vorliegen von Verwaltungsakten keine aufschiebende Wirkung, weshalb das datenschutzrechtliche – bislang nicht förmliche – Verfahren durch den Beklagten mit Schreiben vom 15. November 2022 weiter betrieben worden sei. Für eine vorbeugende Feststellungsklage fehle der Klägerin das erforderliche qualifizierte Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Beklagte habe derzeit noch keine abschließende datenschutzrechtliche Bewertung getroffen und auch nicht treffen können, da ihm noch nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen dürften. Der Klägerin sei daher zuzumuten, den weiteren Fortgang der Prüfung abzuwarten. Maßgebende Rechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen sei Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayDSG. Das maßgebende Rechtsregime des Bayerischen Datenschutzgesetzes und damit letztlich die sachliche Zuständigkeit des Beklagten für die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Klägerin als bayerische öffentliche Stelle ergebe sich bereits aus dem gegenüber § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG vorrangigen § 2 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BayDSG.
2 BDSG zählten gerade auch Vereinigungen von öffentlichen Stellen der Länder zu den öffentlichen Stellen des jeweiligen staatlichen Bereichs, und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform, so auch solche des Privatrechts. Dabei sei der Begriff der „Vereinigung“ weit auszulegen. So seien z.B. auch (rechtsfähige und nicht rechtsfähige) Vereine (insbesondere Verbände), sonstige körperschaftlich strukturierte Organisationen sowie privatrechtliche Stiftungen, aber gerade auch Personen- und Kapitalgesellschaften als Vereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 1 BDSG anzusehen. Sinn und Zweck der Regelung bestehe darin, zu verhindern, dass öffentliche Stellen durch Verlagerung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung auf Vereinigungen des Privatrechts in die Datenschutzvorschriften und ggf. Erleichterungen für nichtöffentliche Stellen „fliehen“ könnten. Dies treffe auf die Klägerin zu. Die Stadt N. sei über die StWN, an der sie 100% halte, mittelbar an der Klägerin beteiligt. Die Klägerin sei ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der StWN. Als öffentliche Stelle der Länder im Sinne von § 2 Abs. 2 BDSG finde gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BDSG vorrangig das Datenschutzrecht der Länder und somit die Art. 1 ff. BayDSG Anwendung. Die Klägerin sei auch
DSG als öffentliche Stelle im Sinne des Bayerischen Datenschutzgesetzes einzuordnen.
DSG sei der Beklagte für diese datenschutzrechtlich zuständige Aufsichtsbehörde. Auch
DSG seien Vereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnähmen und an denen – ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen – eine oder mehrere der in Abs. 1 Satz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder durch eine solche Vereinigung beteiligt seien, öffentliche Stellen. Dies treffe auf die Klägerin zu. Des Weiteren übernehme diese Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs und damit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Die Gewährleistung des ÖPNV als öffentliche Aufgabe schließe die unmittelbare Erbringung von Verkehrsdienstleistungen des ÖPNV ein. Gleiches gelte auch für die unmittelbare Erbringung der Verkehrsdienstleistung bedingende/begleitende Bau-, Beschaffungs- und Bereitstellungsdienstleistungen, was sich eindeutig schon aus Art. 4 Abs. 3 BayÖPNVG ableiten lasse. Dies erstrecke sich auch auf die von der Klägerin im Rahmen der Erbringung der Verkehrsdienstleistung betriebene Videoüberwachung. Die angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. September 2017 führe zu keiner anderen Einschätzung. § 2 Abs. 4 Satz 2 BDSG sei vorliegend schon nicht anwendbar. Die Ratio der Entscheidung sei zudem nicht auf die Auslegung des Art. 1 Abs. 2 BayDSG übertragbar. Anders als § 2 Abs. 4 Satz 2 BDSG („hoheitliche Aufgabe“) genüge
DSG bereits, dass eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung vorliege. Den Begriff der hoheitlichen Aufgaben kenne das Bayerische Datenschutzgesetz auch, aber in anderem Zusammenhang (vgl. Art. 1 Abs. 4 BayDSG). Dieser behandle die Konstellation, dass beliehene Private agierten. Die hoheitliche Aufgabe sei insbesondere dadurch qualifiziert, dass für ihre Erfüllung Befugnisse zu einseitigen Maßnahmen (insbesondere Verwaltungsakten) zur Verfügung gestellt würden. Mit der Bewertung einer Aufgabe als Aufgabe der öffentlichen Verwaltung
DSG sei die Ausübung von hoheitlicher Gewalt im Gegensatz zur Definition des § 2 Abs. 4 BDSG nicht verbunden oder erforderlich. Vielmehr sei davon auch die sog. Leistungsverwaltung erfasst, also die Erbringung der klassischen Daseinsvorsorgeleistungen, wie die Erbringung von Verkehrs(dienst) leistungen des ÖPNV. Art. 1 Abs. 2 BayDSG enthalte als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zudem noch die Vorgabe, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayDSG bei einer Beteiligung eine beherrschende Stellung innehaben müsse. Ein Beherrschungsverhältnis könne angenommen werden, wenn eine (juristische) Person die Mehrheit der Anteile halte. Auch liege eine Beherrschung durch die öffentliche Hand vor, wenn sämtliche Anteilseigner oder Mitglieder zu den in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayDSG genannten (bayerischen) juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählten. Die Stadt N. halte – vermittelt durch die StWN – einhundert Prozent der Aktien der Klägerin. Allein diese Anteilsinhaberschaft der Stadt N. spreche somit für eine Beherrschung der Klägerin durch die Stadt N. . Dies sei durch deren Oberbürgermeister auf
frage mit Schreiben vom
Vorlage bzw. Akteneinsicht in die Bürgereingabe an den Beklagten wurde mitgeteilt, dass
Auffassung des Gerichts diese für das Verfahren nicht entscheidungserheblich sei und daher der Erlass eines diesbezüglichen Beweisbeschlusses nicht beabsichtigt sei. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. 14 Die Klage ist zulässig. Es spricht sehr vieles dafür, dass die Klage als Anfechtungsklage zulässig ist. Anderenfalls wäre sie jedenfalls als Feststellungsklage zulässig. 15 Zwar ist ein Ersuchen des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 BayDSG grundsätzlich nicht als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu werten. Dies gilt jedenfalls, sofern es sich bei dem Adressaten um eine öffentliche Stelle handelt (vgl. Engelbrecht in Schröder, Bayerisches Datenschutzgesetz,
allgemeiner Meinung reicht es zur Bejahung der Klagebefugnis, dass
dem substantiierten Vorbringen des Klägers eine Verletzung seiner Rechte möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 3 C 15/03 – juris Rn. 18). Dies ist hier der Fall. 20 Sollte sich das primäre, streitgegenständliche Auskunftsersuchen infolge der tatsächlichen Auskunftserteilung erledigt haben, wäre die Klage angesichts einer bestehenden Wiederholungsgefahr als Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zulässig.
Aussage des Beklagten ist der konkrete Überprüfungsvorgang noch nicht abgeschlossen. 21 Ansonsten wäre die Klage – wie hilfsweise beantragt – auch als allgemeine Feststellungsklage
GO zulässig. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. stRspr BVerwG, U.v. 20.11.2014 – 3 C 26/13 – juris Rn. 12 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Feststellungsantrag der Klägerin vor. Die Frage
der sachlichen Zuständigkeit einer Behörde begründet ein selbstständiges Rechtsverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.2014 – 3 C 26/13 –, Rn. 14, juris). Eine hinreichende Konkretisierung war angesichts des der Klage vorgelagerten streitigen Schriftverkehrs gegeben. 22 Die Klage ist jedoch unbegründet. 23 Das Auskunftsverlangen des Beklagten gegenüber der Klägerin auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayDSG erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Der Beklagte ist gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG als Aufsichtsbehörde
DSGVO für die Klägerin als öffentliche Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne zuständig und darf sich gegenüber der Klägerin auch auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Art. 24 BayDSG für die Videoüberwachung als maßgeblich beziehen. Es handelt sich bei der Klägerin um eine öffentliche Stelle im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSG. 25 Das Bayerische Datenschutzgesetz ist auf die Klägerin anwendbar. 26 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BDSG gilt das Bundesdatenschutzgesetz für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch (1.) öffentliche Stellen des Bundes und (2.) durch öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie (
DSG eröffneten Anwendungsbereich ergänzt (vgl. Engelbrecht in Schröder, BayDSG,
der Definition in § 2 Abs. 2 BDSG die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen der Länder gelten demnach auch Vereinigungen einer Gemeinde ungeachtet ihrer Rechtsform. 34 Auch wenn der Landesgesetzgeber wegen des Vorrangs des Landesdatenschutzrechts (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG) dessen Geltungsbereich durch Festlegung des Begriffs der von seinem Gesetz erfassten öffentlichen Stellen eigenständig regeln kann, bleibt zumindest der Rahmen des Regelungsbereichs durch § 2 Abs. 2 BDSG abgesteckt. Der von dem Land zu regelnde Bereich des Datenschutzes seiner öffentlichen Stellen, d.h. im weit verstandenen Sinne der Landesverwaltung, lässt es nicht zu, nichtöffentliche Stellen, die keine Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, der Bundesregelung zu entziehen und stattdessen dem Landesrecht zu unterwerfen. Auf die Frage, ob für die Annahme einer öffentlichen Stelle die Kommune innerhalb der privatrechtlichen Organisation eine dominierende Stellung einnehmen muss, kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit in Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfolgt. Eindeutig nicht in den Anwendungsbereich des Landesdatenschutzrechts fallen ausschließlich von privater Hand betriebene Einrichtungen, die ansonsten von der öffentlichen Hand zu übernehmende Pflichtaufgaben wahrnehmen, etwa im Falle einer Kindergarteninitiative (vgl. Schulz in Gola/Heckmann, DSGVO – BDSG, 3. Auflage 2022, § 2 BDSG, Rn. 13). 35 Die Länder haben ein jeweils für ihren öffentlichen Sektor eigenes Datenschutzrecht geschaffen. Darin finden sich typischerweise auch Regelungen, welche Organisationsstrukturen des jeweiligen Landes dort als öffentliche Stellen erscheinen sollen. Besteht zur Bildung öffentlicher Stellen bei Rechtsträgern des öffentlichen Rechts im Vergleich der deutschen Datenschutzrechte wohl weitgehend Konvergenz, können Vereinigungen in privater Rechtsform
landesrechtlichen Maßstäben auch dann öffentliche Stellen bilden, wenn sich unter den Anteilseignern oder Mitgliedern nicht ausschließlich öffentliche Stellen befinden, wie z.B. in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSG (vgl. Engelbrecht in Simitis/Hornung/Spieker gen. Döhmann, Datenschutzrecht,
1 Nr. 11 GG bundeseinheitlich vorgeben hat. Da das Bundesdatenschutzgesetz
Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG gegenüber dem eigenen Datenschutzrecht der Länder keinen Vorrang beansprucht, hat § 2 Abs. 2 BDSG in der Praxis keine wesentliche Bedeutung erlangt (vgl. Engelbrecht in Simitis/Hornung/Spieker gen. Döhmann, Datenschutzrecht,
1 GG Gebrauch gemacht hat. § 2 BDSG kann dann lediglich als Auslegungshilfe herangezogen werden; vgl. auch BT-Drs. 11/4306, S. 39: „Hilfe für die Normadressaten“). Auch aus der Regelung in § 2 Abs. 3 BDSG folgt im Übrigen, dass öffentliche Stellen der Länder auch Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen der Länder sein können – ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen –, wenn diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (vgl. auch BT-Drs. 11/4306 S. 39 f.; Dammann, RDV 1992, 157/158). Eine Mischvereinigung (Vereinigung des privaten Rechts mit Beteiligungen nichtöffentlicher Stellen) kann dann als Vereinigung des Hoheitsträgers („dessen Vereinigung“) angesehen werden, wenn sie von diesem beherrscht wird. Entscheidend dafür ist, ob dieser die Tätigkeit der Vereinigung in wesentlichen Fragen steuern kann (vgl. Dammann, RDV 1992, 157/158). 36 Die Regelung in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSG, wonach ausdrücklich auch eine (nur) mittelbare Beteiligung („durch eine solche Vereinigung“) juristischer Personen des öffentlichen Rechts an Vereinigungen des privaten Rechts einer Einstufung als öffentliche Stelle nicht entgegensteht, geht über diesen Definitionsrahmen nicht hinaus (vgl. zur Fortführung des bisherigen Rechtszustands bei „Schachtelbeteiligungen“ in der Neufassung der Vorschrift durch Gesetz vom
einheitlichen Grundsätzen kontrolliert werden soll. Der ungeschriebene Normzweck der Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ist auch dann gegeben, wenn der betroffene Hoheitsträger (Bund, Land, Kommune) die Aufgabe auch hoheitlich oder schlicht-hoheitlich erfüllen könnte, er sich jedoch einer „eigenen“ privatrechtlichen Vereinigung bedient (vgl. Schulz in Gola/Heckmann, DSGVO – BDSG,
gebildeten Regelung in § 6 Abs. 1b AO – selbst bei Minderheitsbeteiligung des Hoheitsträgers auch Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 1/2025, § 6 Rn. 8). Die Funktion einer öffentlichen Stelle können somit auch von öffentlichen Stellen gebildete juristische Personen oder sonstige Vereinigungen des privaten Rechts haben, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wie in Art. 1 Abs. 2 BayDSG geregelt (vgl. Schulz in Gola/Heckmann, DSGVO – BDSG, 3. Auflage 2022, § 2 BDSG, Rn. 30). Prinzipiell ist die Trägerschaft maßgeblich, nicht hingegen die Frage
den Handlungsformen der Aufgabenerfüllung (vgl. Gusy/Eichenhofer in BeckOK Datenschutzrecht, Stand 1.8.2024, § 1 BDSG Rn. 70). Erforderlich ist nicht unbedingt eine direkte Teilnahme an der Ausführung der öffentlichen Aufgabe, sondern es genügt ebenso die Mitwirkung an Hilfs-, Neben- und Servicefunktionen, wobei die Mitwirkung auch in einer Unterstützung oder Förderung liegen kann. Welche öffentliche Aufgabe des Hoheitsträgers durch eine privatrechtliche Vereinigung ausgeführt, unterstützt oder gefördert wird, spielt keine Rolle (vgl. Dammann, RDV 1992, 157/159). Zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gehören insbesondere die Aufgaben der Daseinsvorsorge (vgl. Böken in Sydow/Marsch, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, § 2 BDSG Rn. 13; Dammann, RDV 1992, 157/159; vgl. auch Gusy/Eichenhofer in BeckOK Datenschutzrecht, Stand 1.8.2024, § 2 BDSG Rn. 25). Das Vorliegen einer öffentlichen Aufgabe wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei der Aufgabenerfüllung Wettbewerb mit privaten Anbietern besteht. Es genügt, dass die staatliche Teilnahme am Wettbewerb zum Zweck der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt (vgl. Dammann, RDV 1992, 157/159 f.). 39 Auch die Regelung in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSG knüpft die Qualifikation einer Vereinigung des privaten Rechts als öffentliche Stelle neben dem Beteiligungserfordernis strikt an die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Somit ist insgesamt nicht ersichtlich, dass der dort gezogene Anwendungsbereich über die bundesgesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes hinausgehen und ein unzulässiger Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes
1 Nr. 11 GG („Recht der Wirtschaft“) vorliegen würde. 40 Soweit sich die Klägerin insoweit auf die genannte Oberverwaltungsgerichtsentscheidung (NdsOVG, U.v. 7.9.2017 – 11 LC 59/16;
gehend BVerwG, B.v. 9.7.2019 – 6 B 2/18; vorgehend VG Hannover, U.v. 10.2.2016 – 10 A 4379/15 – alle juris) beruft, vermag sie damit nicht durchzudringen. So ist schon der dort zugrundliegende Sachverhalt nicht mit dem hier vorliegenden vergleichbar. Denn die Entscheidungen beziehen sich auf die Betrauung eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen durch den Aufgabenträger (vgl. NdsOVG, U.v. 7.9.2017 – 11 LC 59/16 – juris Leitsatz 1, Rn. 2; VG Hannover, U.v. 10.2.2016 – 10 A 4379/15 – juris Leitsatz 1, Rn. 2, 62). Bei der Klägerin handelt es sich aber schon nicht um ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen, da private Anteilseigner nicht vorhanden sind. Die Entscheidung verhält sich weiter auch nicht zu der Frage, ob bzw. weshalb die dortige Klägerin nicht unter § 2 Abs. 2 BDSG fällt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG – „soweit“). Insofern wird nur festgestellt, dass die Klägerin als Aktiengesellschaft der Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG unterfalle (vgl. NdsOVG, U.v. 7.9.2017 – 11 LC 59/16 – juris Rn. 31; VG Hannover, U.v. 10.2.2016 – 10 A 4379/15 – juris Rn. 29), und im Folgenden wird geprüft, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 2 BDSG (Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch nichtöffentliche Stelle) erfüllt sind. Weiterhin verhält sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht zu der (primären) Frage, weshalb die dortige Klägerin nicht in den Anwendungsbereich des dort geltenden Landesdatenschutzgesetzes fällt. Insoweit wird nur ausgeführt, dass das Bundesdatenschutzgesetz nicht anwendbar wäre, wenn es sich bei der Klägerin um eine öffentliche Stelle des Landes handelte, und anschließend festgestellt, dass es sich bei der Klägerin um eine nichtöffentliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes handle und (nur) dies weiter ausgeführt (vgl. NdsOVG, U.v. 7.9.2017 – 11 LC 59/16 – juris Rn 30 f.). Insbesondere unterscheiden sich aber auch die maßgeblichen Rechtsgrundlagen, als dort das Landesdatenschutzgesetz des Landes Niedersachsen einschlägig und zu berücksichtigen war, welches – wie oben ausgeführt – grundsätzlich primär gilt. So enthielt dieses in der dortigen Ausgangsfassung (Niedersächsisches Datenschutzgesetz – NDSG – in der Fassung vom
außen nur das „Enkel-Beteiligungsunternehmen“ eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ausführt. Hier ist weder zu fordern, dass das „Tochter“-Beteiligungsunternehmen das operative Geschäft mit dem „Enkel“ teilt, noch, dass es eine andere Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, um selbst die Anforderungen von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSG zu erfüllen. Vielmehr kommt es allein auf die vom „Enkel“
außen erfüllte Aufgabe an: Ebenso wie die juristische Person des öffentlichen Rechts mit einer verbliebenen Gewährleistungsverantwortung nimmt auch ihre „Tochter“ mit der Beteiligungsverwaltung hinsichtlich des „Enkels“ an der Wahrnehmung dieser Aufgabe teil. Dies setzt freilich intakte Beherrschungsverhältnisse in Richtung auf den „Enkel“ voraus (vgl. Engelbrecht in Schröder, BayDSG, 1. Aufl. 2021, Art. 1 Rn. 31). 45 Die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSG sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin nimmt – vermittelt über die StWN – als Einrichtung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Die Stadt N. als Aufgabenträgerin ist auch an der Klägerin über die StWN mittelbar im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSG beteiligt. 46 Gemäß Art. 2 Abs. 1 BayÖPNVG ist öffentlicher Personenverkehr eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs ist eine freiwillige Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayÖPNVG; vgl. auch § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG). Die Aufgabenträger können
ÖPNVG Einrichtungen des allgemeinen Personennahverkehrs
Maßgabe der Gemeindeordnung oder der Landkreisordnung als Regiebetrieb, als Eigenbetrieb, als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder in einer Rechtsform des privaten Rechts führen oder sich an einer in der Rechtsform des privaten Rechts geführten Einrichtung beteiligen. 47 Bei den StWN – hiervon unmittelbar abgeleitet die Klägerin als hundertprozentiges Tochterunternehmen – handelt es sich um eine solche Einrichtung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs der Stadt N. . Dies belegt bereits die Unternehmensgeschichte. So führte die Stadt N. viele Jahrzehnte ihre städtischen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe getrennt voneinander als sogenannte Regiebetriebe. Sie gehörten zur Stadtverwaltung. 1934 wurden die Stadtwerke unter dem Namen „Städtische Werke Nürnberg“ zusammengefasst und 1938 zu einem Eigenbetrieb umgestaltet. Im Dezember 1958 beschloss der Nürnberger Stadtrat, die Städtischen Werke Nürnberg mit Wirkung vom 1. Januar 1959 in drei Eigengesellschaften umzuwandeln. Geschaffen wurden die Städtische Werke N. GmbH (StWN GmbH), die EWAG Energie- und Wasserversorgung Aktiengesellschaft und die VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft. Die StWN GmbH bekam als Organ-Obergesellschaft eine geschäftsleitende Funktion. Die Städtischen Werke sind ein klassiches Querverbundunternehmen. Die Tochtergesellschaften EWAG und VAG arbeiteten – obwohl aktienrechtlich selbständig – von Beginn an ausschließlich für die Muttergesellschaft StWN GmbH. Als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Stadt N. entscheiden Oberbürgermeister und Stadtrat in Aufsichtsratsgremien gemeinsam mit Geschäftsführung und Vorstand über die Geschicke der Städtischen Werke (vgl. unter https://www.StWN.de/ueber-uns/geschichte/). 48 Der Stadt N. als Aufgabenträgerin kommt auch eine beherrschende Stellung gegenüber der Klägerin zu. Hierfür spricht bereits die hundertprozentige Anteilsinhaberschaft. Aufsichtsratsvorsitzender ist der dritte Bürgermeister der Klägerin. Auch besteht zwischen der StWN und der Klägerin ein Organvertrag bzw. Unternehmensvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG (Beherrschungsvertrag, vgl. bereits § 291 Abs. 1 AktG 1965; vgl. zum Beherrschungsvertrag als Bestandteil der Sache
des vom Steuerrecht herausgebildeten Organvertrags Hirte/Mohamed in Aktiengesetz Großkommentar, 4. Aufl. § 22 AktGEG, Rn. 7). Auch
der zuletzt erfolgten Aussage des Oberbürgermeisters der Stadt N. gegenüber dem Beklagten kann die StWN auf dieser Grundlage die Rechtsgeschäfte der VAG steuern. Innerhalb der StWN steht der Alleingesellschafterin Stadt N. ein gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht gegenüber der StWN zu. Diese führt auf ihrem Unternehmensauftritt selbst aus, dass sie im Auftrag ihrer Alleingesellschafterin, der Stadt N. , in ihren Kerngeschäftsbereichen Energie- und Wasserversorgung und öffentlicher Personennahverkehr aktiv sei – also in wesentlichen Bereichen der Daseinsvorsorge. Hauptzielrichtung sei dabei, für die Stadt ein insgesamt sowohl kommunalpolitisch als auch betriebswirtschaftlich optimales Ergebnis zu erzielen. Dieses Ziel zu erreichen suchten die Städtischen Werke, indem sie ihren wichtigsten Handlungsmaximen treu blieben, dabei (u.a.) einen effizienten Verkehrsbetrieb unter Beibehaltung hoher Standards bei Qualität, Sicherheit und Umweltverträglichkeit zu gewährleisten (vgl. unter https://www.StWN.de/ueber-uns/geschichte/). Auch hiermit wird deutlich, dass die Leistung, die die privatrechtliche Vereinigung Dritten gegenüber anbietet, mittelbar als Leistungserbringung der öffentlichen Verwaltung – hier der Stadt N. – gewollt ist. Daher ist auch hier trotz einer Übertragung der dem Rechtsträger im Rahmen der staatlichen Aufgabenordnung durch Gesetz zugewiesenen Aufgabe auf eine Vereinigung des privaten Rechts eine Gewährleistungsverantwortung bei der übertragenden Stelle verblieben und die Vereinigung des privaten Rechts hat hinsichtlich der Aufgabe selbst keine eigenständige Dispositionsmacht erlangt. Da gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayÖPNVG nicht nur die Planung und Organisation, sondern auch die Sicherstellung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs zu der Aufgabenverantwortung des Aufgabenträgers für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr gehört, schließt die Aufgabenerfüllung auch die (tatsächliche) Erbringung von Verkehrsdienstleistungen mit ein. Auch die Videoüberwachung im Rahmen der Leistungserbringung lässt sich von dieser nicht isoliert abtrennen. 49 Im Übrigen geht auch aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des bayerischen Datenschutzgesetzes (Neuregelung der Videoüberwachung durch öffentliche Stellen, vgl. LT-Drs. 15/9799, S. 5) deutlich hervor, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass konkret auch die Klägerin als öffentliche Stelle dem Bayerischen Datenschutzgesetz unterliegen soll. Die Regelung (betreffend Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln) sollte – unabhängig von der Rechtsform – auf alle öffentlichen Verkehrsmittel anwendbar sein, die als öffentliche Stellen dem Bayerischen Datenschutzgesetz unterliegen (Art. 2 Abs. 1 und 2 BayDSG), z.B. auf die Münchner Verkehrs- und T. GmbH und die Verkehrs-Aktiengesellschaft Nürnberg. Für öffentliche Verkehrsmittel, die von nicht öffentlichen Stellen betrieben werden, z.B. durch private Busunternehmen, sollten hingegen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gelten. 50 Die Klägerin erbringt in Bezug auf die Videoüberwachung an U-Bahnsteigen und in U-Bahnen bzw. den Betrieb der U-Bahn auch nicht konkret eine Leistung, mit der sie am Wettbewerb mit anderen Anbietern von entsprechenden Verkehrsleistungen (U-Bahnbetrieb) teilnimmt (vgl. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 BayDSG). Solches wurde jedenfalls nicht dargelegt. Vielmehr dürfte ihr bezüglich des U-Bahnbetriebs faktisch eine monopolartige Stellung zu kommen. Soweit die Klägerin auf Wettbewerb im ÖPNV mit „anderen Anbietern von lokalen Mobilitätsdienstleistungen, wie insbesondere Taxi- und Mietwagenunternehmen sowie Car-Sharing-Anbietern usw.“ hinweist, bezieht sich diese Wettbewerbssituation auf andere Beförderungsmöglichkeiten, nicht jedoch den U-Bahnbetrieb. Daher gelten für die Klägerin hier insoweit auch nicht ausnahmsweise gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 1 BayDSG die für nichtöffentliche Stellen geltende Vorschriften. 51 Abgesehen von der gerügten Zuständigkeit des Beklagten sowie der in Bezug auf die Videoüberwachung konkret anzuwendenden Rechtsvorschriften hat die Klägerin keine weiteren durchgreifenden rechtlichen Verstöße des Beklagten in seinem Auskunftsersuchen
DSG dargelegt und solche sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. 52 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 53 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 54 Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder Divergenz zuzulassen. Soweit ersichtlich, handelt es sich vorliegend um einen Einzelfall (vgl. zu den Voraussetzungen insoweit z.B. BayVGH, B.v. 4.2.2025 – 2 ZB 24.2025 – juris Rn. 13; OVG NW, B.v, B.v. 13.10.2011 – 1 A 1925/09 – juris Rn. 31) und die von Klägerseite herangezogene Oberverwaltungsgerichtsentscheidung bezieht sich nicht auf die hier maßgebliche Anwendung und Auslegung der Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Selbst eine Vergleichbarkeit von Regelungsinhalten unterschiedlicher Normen wäre nicht ausreichend (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15/03 – juris Rn. 2), wobei eine solche – wie ausgeführt – hier bereits nicht gegeben ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.