Wenn Räumlichkeiten zum Betrieb einer Gaststätte verpachtet werden und der Einbau eines Fettabscheiders für den Betrieb dieser Gaststätte öffentlichrechtlich vorgeschrieben ist, stellt das Fehlen des Fettabscheiders einen anfänglichen Mangel dar. (Rn. 15) 2. Die Pächterin kann aus dem Erfüllungsanspruch nach § 535 Abs. 1
heraus Beseitigung des anfänglichen Mangels verlangen. Der Vermieter haftet nach § 536a Abs. 1 Alt. 1
, wenn der Mieter die Mietsache in Unkenntnis des anfänglichen Mangels oder unter Vorbehalt iSd § 536b S. 3
annimmt und dann etwa der Geschäftsbetrieb des gewerblichen Mieters durch sich hinziehende Reparaturarbeiten beeinträchtigt wird. (Rn. 16) 3. Aus der Verweisung des § 536a Abs. 1
für den Begriff des Mangels auf § 536
folgt aber nicht, dass ein Schadensersatzanspruch nur besteht, wenn es sich um einen erheblichen Mangel handelt, der auch eine Minderung rechtfertigt (hier: kein Einschreiten der Gemeinde). (Rn. 17) Eine Anpassung der Pacht nach § 313 Abs. 1
wegen pandemiebedingter Betriebsschließungen setzt voraus, dass das Festhalten an der vertraglichen Pachtzahlung für den Pächter unzumutbar ist. Staatliche Ausgleichsleistungen sind dabei mindernd zu berücksichtigen. (Rn. 27 – 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Betrieb, entgangenen Gewinn, Herabsetzung der Miete, Sachmangel, Schadensersatzanspruch, Geschäftsschließung, Corona-Pandemie Vorinstanz: LG München II, Urteil vom 06.02.2025 – 13 O 3978/23 Tenor
eröffnet. Die Voraussetzungen für eine Anpassung der Pacht lägen aber nicht vor. Zu Beginn des Jahres 2020 sei die Beklagte noch in der Lage gewesen, die Pacht zu zahlen. Für die Zeiträume der weiteren Betriebsbeschränkungen habe die Beklagte erhebliche staatliche Beihilfen erhalten. Das Festhalten an den vertraglichen Bedingungen erscheine damit nicht als für die Beklagte unzumutbar. Die Widerklage sei unbegründet. Die Parteien hätten eine Vereinbarung getroffen, nach der der Kläger die Kosten des Einbaus des Fettabscheiders trage und der Beklagten die Pacht für den Zeitraum des Einbaus erstatte. Da ein Mangel nicht bestanden habe, bestehen keine weiteren Ansprüche der Beklagten. 8 Im übrigen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. 9 Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die Voraussetzungen für eine Anpassung der Pacht vorgelegen. Das Fehlen eines Fettabscheiders stelle zudem einen anfänglichen Mangel dar. Der Kläger schulde Schadensersatz in Höhe des Umsatzausfalls. 10 Die Beklagte beantragt,
Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe des Schadens schätzt der Senat auf € 9.500,00. 14 Gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1
kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536
Schadensersatz verlangen, wenn ein Mangel im Sinne des § 536
bei Vertragsschluss vorhanden ist. Der Mieter soll, sofern der Mangel zu Vermögenseinbußen führt, die nicht unmittelbar die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung betreffen, einen Ausgleich für mangelbedingte Einbußen verlangen können, und zwar auch dann, wenn diese dem Integritätsinteresse zuzuordnen sind (Schindler in: Bub/Treier MietR-HdB, 5. Aufl. 2019, Kapitel III. Rn. 3290). § 536a Abs. 1 Fall 1
greift bei allen der Mietsache selbst anhaftenden oder außerhalb der Mietsache liegenden Mängeln, auch wenn diese unerkennbar, unvermeidbar oder unbehebbar sind. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an (Guhling/Günter/Günter, 3. Aufl. 2024,
16). 15 a) Das Fehlen eines Fettabscheiders im an die Beklagte vermieteten … stellt einen anfänglichen Mangel dar. Wenn Räumlichkeiten wie hier zum Betrieb einer Gaststätte verpachtet werden und der Einbau eines Fettabscheiders für den Betrieb dieser Gaststätte öffentlichrechtlich vorgeschrieben ist, stellt das Fehlen des Fettabscheiders einen Mangel dar. Die Mietsache muss grundsätzlich für den Mietzweck geeignet sein. Damit hat der bauliche Zustand eines Gebäudes, das zum Betrieb einer Gastronomie vermietet oder verpachtet wird, grundsätzlich den für Gastronomiebetriebe bestehenden öffentlichrechtlichen Anforderungen zu entsprechen. 16 Die Pächterin konnte aus dem Erfüllungsanspruch nach § 535 Abs. 1
heraus Beseitigung des anfänglichen Mangels verlangen. Durch den nachträglichen Einbau des Fettabscheiders ist der Kläger seinen Pflichten zur Erhaltung der Pachtsache nachgekommen. Weist die Mietsache bei Vertragsschluss einen behebbaren Mangel auf, so muss der Vermieter diesen grundsätzlich bis zum vereinbarten Übergabetermin beseitigen. Der Vermieter haftet nach § 536a Abs. 1 Alt. 1
, wenn der Mieter die Mietsache in Unkenntnis des anfänglichen Mangels oder unter Vorbehalt iSd § 536b S. 3
annimmt und dann etwa der Geschäftsbetrieb des gewerblichen Mieters durch sich hinziehende Reparaturarbeiten beeinträchtigt wird (Kraemer in: Bub/Treier MietR-Hd, 5. Aufl. 2019, Kapitel III. Rn. 2848). 17 Der Mangel besteht hier nicht in öffentlichrechtlichen Gebrauchsbeschränkungen. Unstreitig sind die örtlichen Behörden nicht gegen die Beklagte wegen der Einleitung der ungereinigten Abwässer vorgegangen. Die Beklagte konnte deswegen wegen des Mangels die Miete nicht nach § 536 Abs. 1
mindern. Aus der Verweisung des § 536a Abs. 1
für den Begriff des Mangels auf § 536
folgt aber nicht, dass ein Schadensersatzanspruch nur besteht, wenn es sich um einen erheblichen Mangel handelt, der auch eine Minderung rechtfertigt (aA Guhling/Günter/Günter, 3. Aufl. 2024,
17). Ansonsten wäre Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs, dass es während der Pachtzeit zu behördlichen Nutzungsuntersagungen oder Nutzungsbeschränkungen kommt (Kraemer in: Bub/Treier MietR-Hd, 5. Aufl. 2019, Kapitel III. Rn. 2847; Guhling/Günter/Günter, 3. Aufl. 2024,
33). Da es sich hier um einen unmittelbar der Pachtsache anhaftenden Sachmangel handelt, kommt es hier nicht auf ein behördliches Einschreiten an. 18 b) Der Schadensersatzanspruch aus § 536a
umfasst sowohl Nichterfüllungsschäden als auch Begleitschäden (BeckOGK/Bieder, 1.4.2025,
22). Der Verpächter hat den Pächter so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung, also der Überlassung einer mangelfreien Pachtsache und einer fortwährenden Erfüllung der Gebrauchsüberlassungs- und Instandhaltungspflicht stünde (Guhling/Günter/Günter, 3. Aufl. 2024,
R-HdB, 5. Aufl. 2019, Kapitel III. Rn. 3292). Ersatzfähig sind auch reine Vermögenseinbußen inklusive des entgangenen Gewinns, etwa Einnahmeausfälle bei der Anmietung gewerblich genutzter Räume (BeckOGK/Bieder, 1.4.2025,
24; Guhling/Günter/Günter, 3. Aufl. 2024,
R-HdB, 5. Aufl. 2019, Kapitel III. Rn. 3293). 19 Nach § 252 S. 1
umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Vom Umfang her zielt § 252 S. 1
darauf ab, dem Geschädigten den entgangenen Nettogewinn zu ersetzen. Ein Vermögensschaden entsteht dem Geschäftsraummieter auch durch die Nutzlosigkeit von Aufwendungen (Kraemer in: Bub/Treier MietR-Hd, 5. Aufl. 2019, Kapitel III. Rn. 2857). Dabei kommt dem Mieter die – widerlegliche – Vermutung zugute, dass er die Aufwendungen bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch Einsatz des Mietobjekts zu Gewinnerzielungszwecken wieder erwirtschaftet hätte. Aufwendungen, die ohne das schädigende Ereignis beim Geschädigten angefallen wären, nunmehr jedoch nicht zu tätigen sind, sind bei der Berechnung des entgangenen Gewinns im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen und können vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden. Ersparte Betriebsausgaben hat sich der Geschädigte im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen (BeckOGK/Brand, 1.3.2024,
21). 20 Ein Geschädigter, der Schadensersatz in der Form entgangenen Gewinns geltend macht, muss alle konkreten Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit der Gewinnerwartung ergibt. Er muss nachweisen, wie sich seine Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags dargestellt hätte und welchen Gewinn er in diesem Fall hätte erwarten können. Dabei schafft § 252 S. 2
eine Beweiserleichterung in dem Sinn, dass die bloße Wahrscheinlichkeit der Erwartung des Gewinns anstelle des positiven Nachweises genügt, sofern die Vorkehrungen und Anstalten, aus denen die Gewinnerwartung hergeleitet wird, in der geschilderten Weise dargetan werden. Erforderlich ist mithin die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen, die geeignet sind, dem Ermessen bei der Wahrscheinlichkeitsprüfung eine Grundlage zu geben (BGH, Versäumnisurteil vom
, § 287 ZPO auf € 9.500,
. Der um drei Prozentpunkte höhere Zinssatz gem. § 288 Abs. 2
, den die Beklagte beansprucht, gilt nur für Entgeltforderungen. Darunter sind nur solche Forderungen zu verstehen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistungen gerichtet sind, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen bestehen. Ein Schadensersatzanspruch stellt keine derartige Entgeltforderung dar (Grüneberg/Grünberg,
, 84. Auflage 2025, § 288
Rn. 8 und § 286
Rn. 27; BGH NJW-RR 2018, 714 Rn. 26). 27 2. Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von insgesamt € 65.238,87 für den Zeitraum von April 2020 bis Juni 2021 wendet. Die Miethöhe ist nicht gemäß § 313 Abs. 1
nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen, nach denen im streitgegenständlichen Zeitraum die Zahlung der vertraglich vereinbarten Pacht für die Beklagte unzumutbar war. 28
nicht vor. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass in den verschiedenen Zeitabschnitten der Verlust der Beklagten nicht einen Umfang erreicht hat, der ein Festhalten an den vertraglichen Konditionen unzumutbar erscheinen lässt. 30 Die Beklagte übersieht, dass im Rahmen der Abwägung nach § 313 Abs. 1
die Aufteilung der staatlichen Leistungen zwischen den beiden Betriebsstätten der Beklagten nicht nach steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern entsprechend der Bewilligung durch die staatlichen Stellen zu erfolgen hat. Denn die Bewilligung erfolgte jeweils konkret auf Grundlage von Anträgen, mit der konkret die vertraglich geschuldete Miete für das gegenständliche Pachtobjekt geltend gemacht wurde. Wenn die Unterstützungsleistungen aus den verschiedenen staatlichen Programmen entsprechend den Anträgen der Beklagten konkret für die in diesem Vertragsverhältnis geschuldete Pacht erfolgen, kann die Beklagte nicht intern die Überbrückungshilfe bei der anderen Betriebsstätte buchen und dann geltend machen, die Zahlung der hier geschuldeten Pacht sei ihr unzumutbar. 31 Unter Berücksichtigung der umfangreichen Unterstützungsleistungen, die gerade auch für die von der Beklagten zu entrichtenden Pacht für den … erbracht wurden, ist das Festhalten der Beklagten an den vertraglichen Pflichten für diese nicht unzumutbar, selbst wenn bei einer nachträglichen Korrektur der Bewilligungsbescheide die gegenständliche Pacht nicht mehr vollständig, sondern nur noch ganz überwiegend erstattet wurde. 32 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 34 Für die Bemessung des Streitwerts waren Klage und Widerklage zusammenzurechnen, § 45 GKG.
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