OLG München, Beschluss v. 29.10.2025 – 1 U 543/25 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 29.10.2025 – 1 U 543/25 e Download Drucken Titel: Kausalitätsvermutung und erweiterte Darlegungslast bei Arzneimittelschäden gemäß § 84 Abs. 2 AMG (hier: COVID-19-Impfstoff Comirnaty) Normenkette: AMG § 10, § 11, § 11a, § 84 Leitsätze: 1. Die Kausalitätsvermutung nach § 84 Abs. 2 AMG setzt voraus, dass das Arzneimittel geeignet ist, den Schaden zu verursachen; dies ist der Fall, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Arzneimittel den Schaden verursacht hat, ungesicherte Hypothesen für einen kausalen Zusammenhang genügen nicht. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) 2. Den Geschädigten trifft die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Schadenseignung iSv § 84 Abs. 2 S. 1 AMG; der Beweislast vorgelagert ist eine erweiterte Darlegungslast, nach der es dem Geschädigten obliegt, alle für die Einzelfallbeurteilung relevanten Tatsachen vorzutragen und dabei insbesondere auch seine Krankenunterlagen vorzulegen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Arzneimittel, Impfschaden, Darlegungs- und Beweislast, Gesundheitszustand, Nutzen-Risiko-Verhältnis, Schadenseignung, Comirnaty Vorinstanzen: OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.08.2025 – 1 U 543/25 e LG München II, Endurteil vom 28.01.2025 – 1 O 3941/23 Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 28.01.2025, Aktenzeichen 1 O 3941/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II vom 28.01.2025 Bezug genommen. 2 Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin: 3 Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München II, zugestellt am 28.01.2025 zu dem dortigen Aktenzeichen 1 O 3941/23: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 80.000,00 € nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit, zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen künftigen Schäden zu ersetzen, die aus der Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty am ….11.2021 und ….01.2022 entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Geldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, bis zur Vollendung des Renteneintrittsalters zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 20.12.2020 bis zur mündlichen Verhandlung bei der Beklagten bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Comirnaty der Beklagten von Bedeutung sein können, soweit sie Post-Vac-Symptome, Kurzatmigkeit, Gliederschmerzen, Muskelzuckungen, Verdauungsbeschwerden, Kreislaufprobleme, Schlaflosigkeit und Appetitlosigkeit, betreffen. 4 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. 5 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 28.01.2025, Aktenzeichen 1 O 3941/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf die vorausgegangenen Hinweise des Senats vom 22.08.2025 und 02.10.2025 Bezug genommen. Die Berufung ist jedenfalls unbegründet. Auch im Hinblick auf die Schriftsätze vom 15.09.2025, 14.10.2025 und 24.10.2025 ist eine Änderung nicht veranlasst: 6 1. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis abstrakt-generell zu bestimmen ist. Der Hinweis der Klagepartei darauf, dass Todesfälle und schwere Krankheitsverläufe durch eine Corona-Infektion seit der Zulassung des streitgegenständlichen Impfstoffs zurückgegangen seien, ist nicht geeignet, das grundsätzlich positive Nutzen-Risiko-Verhältnis infrage zu stellen. Der Vortrag, es seien zu wenig Verdachtsmeldungen in Bezug auf Impfnebenwirkungen abgegeben worden, stellt eine reine Vermutung dar und kann konkreten Vortrag zu schädlichen Wirkungen des streitgegenständlichen Impfstoffs nicht ersetzen. 7 2. Das Landgericht kam in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass die Klägerin einen auf die streitgegenständlichen Impfungen vom ….11.2021 und ….01.2022 zurückzuführenden Gesundheitsschaden nicht hinreichend dargelegt hat. Für beide Alternativen eines Schadensersatzanspruchs gem. § 84 Abs. 1 AMG – nämlich eine Haftung wegen Inverkehrbringens eines zulassungspflichtigen Arzneimittels, welches „bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen“ (§ 84 Abs. 1 S. 2, Nr. 1 AMG) oder eine Haftung, wenn der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung (§ 10 AMG), Gebrauchsinformation (= Packungsbeilage, § 11 AMG) oder Fachinformation (§ 11 a AMG) eingetreten ist (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG) – ist Voraussetzung, dass der Schaden infolge der Anwendung des Arzneimittels eingetreten ist. Den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin hat das Landgericht zu Recht als nicht hinreichend erachtet. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.