AG Erlangen, Endurteil v. 16.10.2025 – 1 C 361/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Erlangen, Endurteil v. 16.10.2025 – 1 C 361/24 Download Drucken Titel: Personalisierte Werbung begründet ohne greifbare Individualbeeinträchtigung keinen immateriellen Schaden Normenkette: DSGVO Art. 82 Abs. 1 Leitsätze: 1. Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt neben einem Verstoß gegen Datenschutzrecht zwingend die substantiierte Darlegung und den Nachweis eines konkret eingetretenen materiellen oder immateriellen Schadens sowie dessen Kausalität voraus. Ein Datenschutzverstoß als solcher begründet keinen Schadensersatzanspruch. (Rn. 15 – 16 und 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Erhalt unerwünschter E-Mails oder die Anzeige personalisierter Werbung begründen für sich genommen keinen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO, solange es an konkreten, einzelfallbezogenen und spürbaren Beeinträchtigungen sowie an der Darlegung der Kausalität fehlt. Ein ersatzfähiger Kontrollverlust setzt greifbare tatsächliche Auswirkungen voraus, nicht bloße Unzufriedenheit oder die Berufung auf ein absolutes Recht an Daten, sodass Fragen zur Zulässigkeit eines „Consent-or-Pay“-Modells offenbleiben können, wenn es bereits am Schadensnachweis fehlt. (Rn. 17 – 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: immaterieller Schaden, Werbezwecke, personalisierte Werbeanzeigen, Kausalität, Darlegungslast, Beweislast, Kontrollverlust, Consent-or-Pay Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Datenschutzverstöße. 2 Er ist seit vielen Jahren Nutzer des sozialen Netzwerks „Facebook“, welches die Beklagte betreibt. Dort ist er unter der E-Mail-Adresse … registriert. Die Plattform der Beklagten ermöglicht die Erstellung eines persönlichen Benutzerkontos (Profil) und Vernetzung dieses Profils mit anderen Nutzern. Teil des Geschäftsmodells der Beklagten ist es, dass die Nutzer auf sie zugeschnittene Online-Werbung erhalten, wobei hierzu die nutzer- und gerätebezogenen Daten jeweils verarbeitet werden. 3 Nutzer mussten die Fassung der Facebook-Nutzungsbedingungen vom 19. April 2018 akzeptieren, um Facebook weiter nutzen zu können. Alternativ hatten Nutzer die Möglichkeit, ihre personenbezogenen Daten herunterzuladen und ihr Konto zu löschen. Der Kläger hat sein Profil weiter genutzt. Seit dem 25.05.2018 nach Einführung des DSGVO waren die Nutzungsbedingungen der Beklagten so ausgestaltet, dass die angezeigte Werbung auf einer vertraglichen Leistung des Klägers und der Beklagten beruht. Die Möglichkeit Widerspruch gegen die Nutzung der persönlichen Daten einzulegen nutzte der Kläger nicht. 4 Eine explizite Einwilligung der Nutzer hierzu wurde bis November 2023 von Beklagtenseite nicht eingeholt. Danach mussten die Nutzer der Verwendung ihrer Daten zu Werbezwecken zustimmen. Alternativ können die Nutzer ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen. Der Kläger willigte am 10.11.2023 ein, dass die Beklagte weiterhin Informationen des Klägers zu Werbezwecken verwendet. Auch nach Einholung der ausdrücklichen Einwilligung der Nutzung der persönlichen Daten durch die Beklagte löschte der Kläger sein Profil nicht. 5 Der Kläger behauptet, die Beklagte verarbeite seine personenbezogenen Daten zu Tracking- und Werbezwecken, ohne dass er hierzu eine wirksame Einwilligung erteilt habe. Er macht immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend und trägt vor, er habe in seinem E-Mail-Posteingang unerwünschte Werbung erhalten und in seiner Facebook-Timeline interessenbezogene Anzeigen gesehen, die auf sog. „Profiling“ beruhen. Ferner ist er der Auffassung, er habe ein „absolutes Recht auf seine Datenhoheit“, das die Beklagte verletzt habe. 6 Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1000 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2.2. Die Beklagte wird verurteilt, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 2.11.2023 zum Nutzungsverhalten der klagenden Partei erfassten personenbezogenen Daten 7 Ferner wird beantragt, die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite freizustellen, 8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Sie beruft sich auf ihre Nutzungsbedingungen und darauf, dass personalisierte Werbung im Rahmen des mit dem Nutzer geschlossenen Vertrages erfolgt; wer dies nicht wünsche, könne ein kostenpflichtiges Abonnement ohne Tracking abschließen. Ein Schaden des Klägers sei weder substantiiert dargelegt noch bewiesen; zudem fehle es an der Kausalität zwischen etwaigen Verarbeitungen und etwaigen Nachteilen (insbesondere bezüglich E-Mail-Werbung, die nicht von der Beklagten herrühre). 10 Der Kläger wurde persönlich angehört, hierzu wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2025 verwiesen. 11 Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. 12 Die Klage ist vor dem zuständigen Gericht erhoben worden. 13 Die Klage hinsichtlich Klageantrag 2. ist unbestimmt und deshalb unzulässig. Trotz Hinweises der Beklagten auf die fehlende Klarstellung ob die Anträge unter 2a) und
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.