wirksamer Übertragung der Zuständigkeit grundsätzlich dem Jagdvorstand, sofern die Satzung der Jagdgenossenschaft keine ausschließliche Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen vorsieht. (Rn. 35 – 46) (Rn. 47 – 50) (redaktioneller Leitsatz)
gekommen werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht (Nr. 5). Der Antragstellerin wurden die Kosten auferlegt und Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 53,13 Euro festgesetzt (Nr. 6). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Jagdvorstand beabsichtige eine Änderung bzw. Umstellung der Fütterungspraxis ab dem Winter 2024/
weis gebeten worden, ob die Befugnis zur Änderung der Fütterungspraxis bereits einmal von der Versammlung der Jagdgenossen erteilt worden sei. Mit E-Mail vom
teilen durch Wildschadensersatz nicht aus. Eine Einschätzung zu den konkreten finanziellen Folgen der Wildschadensersatzpflicht liege nicht vor. Seit der Versammlung vom
dem Rechenschaftsbericht erkennbaren Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche der Antragstellerin gegenüber dem Jagdvorstand bzw. Kassenführer erlöschen. Gegenstand der Rechtsaufsicht könne die Entscheidung daher nicht sein. Die Entscheidung darüber, wann das Zustandekommen eines Beschlusses nicht einwandfrei festgestellt werden könne, liege in der Kompetenz des Versammlungsvorsitzenden. Die zweite Abstimmung sei wie die erste ohne Stimmzettel durchgeführt worden. Über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Jagdvorstands werde der Einfachheit halber „im Paket“ entschieden. Nicht stimmberechtigt sei nur das einzelne Mitglied des Jagdvorstands bei der Entscheidung über seine eigene Entlastung; die übrigen Mitglieder seien bei der Entlastung stimmberechtigt. Das Ergebnis sei daher allenfalls auf 33 zu 31 Stimmen zu korrigieren. Zu einer Ergebnisrelevanz führe der Fehler nicht. Mit Schreiben vom
Zugang durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen und danach sei eine Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen unter Berücksichtigung der Ladungsfrist zeitlich nicht mehr möglich gewesen. Die Entscheidung zur Klageerhebung und Stellung des Eilantrags sei am 31. Juli 2025 getroffen und umgesetzt worden. Der Jagdvorstand sei sich der gesetzlichen Verpflichtung zur Fütterung in der Notzeit bewusst und werde diesen Verpflichtungen
kommen. Es sei vorliegend erheblich, ob die Änderung der Fütterungspraxis jagdrechtskonform sei, da dem Landratsamt in diesem Fall die Befugnis fehle, hierzu eine Beschlussfassung einzufordern; erst recht liege dann keine Dringlichkeit vor. 6 Die Antragstellerin beantragt, Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts M. vom
trägliche Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen sei nicht eingeholt worden. Es müssten für den Fall der Notzeit die entsprechenden Vorkehrungen wie die Einrichtung von Fütterungen und das Heranbringen von Futtermitteln getroffen werden können. Das Wild müsse an die Fütterungen gewöhnt werden. Dies könne in den hier betroffenen Höhenlagen nicht von einem Tag auf den anderen erfolgen. Im Bereich der Antragstellerin lägen die Voraussetzungen für eine Notzeit offensichtlich vor. Aus der E-Mail der Regierung von Oberbayern an das Landratsamt vom 18. Juli 2025 gehe hervor, dass sich die Antragstellerin wegen des Bescheids vom 3. Juli 2025 an die Regierung von Oberbayern gewendet habe.
dem Inhalt der
richt müsste die Bereitschaft zur Wiederholung der Versammlung zumindest signalisiert worden sein. Das Thema Rotwildfütterung würde die Landkreise entlang der Alpenkette gleichermaßen beschäftigen. Die Jagdgenossenschaft hätte innerhalb von vier Wochen eine Versammlung der Jagdgenossen einberufen können. Der Jagdvorsteher sei in dem Umfang seiner Vertretungsmacht
der Satzung beschränkt und könne die Antragstellerin ohne Beschluss nicht wirksam vertreten. Hinsichtlich der Fütterungspraxis und der Entlastung nehme der Bescheid kein Ergebnis vorweg. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 7 K 24.4699) und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Gründe 11 Der zulässige Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (1.) hat in der Sache Erfolg (2.). 12 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 31. Juli 2025 gegen den Bescheid vom 3. Juli 2025 hinsichtlich der Nrn. 1 bis 3 wiederherstellen, ist
GO statthaft (a)) und auch sonst zulässig (b)). 13 a) Mit Bescheid vom
GO die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 3 an (Nr. 4). Die gegen den Bescheid am 31. Juli 2025 erhobene Klage entfaltet daher entgegen § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. 14
JG ist die Antragstellerin fähig, am Verfahren beteiligt zu sein (§ 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO). Sie besitzt auch die erforderliche Prozessfähigkeit (§ 62 Abs. 3 VwGO) und wird durch den Jagdvorstand vertreten. 16 Wer gesetzlicher Vertreter ist und wie weit jeweils die Vertretungsbefugnis reicht, bestimmt sich
materiellem Recht (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand: Februar 2025, § 62 Rn. 17).
G wird die Jagdgenossenschaft durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Es ist allgemein anerkannt, dass die Vorschrift einer Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Jagdvorstands in der Satzung nicht entgegensteht und dass sie als bloße Rahmenvorschrift Raum für eine nähere Regelung der Vertretungsbefugnis des Jagdvorstehers lässt (vgl. BayObLG, U.v. 10.8.1962 ‒ RReg. 1 Z 30/61 ‒ NJW 1962, 2253; Herold, BayVBl 1985, 235 f.).
der Mustersatzung der Jagdgenossenschaft in Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 BayJG der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom
dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 der Satzung nicht nur Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen, sondern auch solche des Jagdvorstands. Die Prozessvollmacht des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom
summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig sein dürfte (hierzu b)). 22
GO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens
GO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung. 23 a) Die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehbarkeitsanordnung setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt sind und insbesondere eine ausreichende Begründung der Vollziehbarkeitsanordnung vorliegt. 24
GO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Hauptzweck der Begründungspflicht ist, dass der Behörde der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen geführt und sie veranlasst wird, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der ‒
GO im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes
4 GG als gesetzlicher Regelfall vorgesehenen ‒ aufschiebenden Wirkung erfordert. Die Begründungspflicht erfüllt insoweit eine Warnfunktion gegenüber der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 ‒ 13 AS 16.2546 ‒ juris Rn. 41; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 54 m.w.N.). 25 Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses, warum die Verfügung sofort und nicht erst
Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden muss (vgl. BVerwG, B.v. 4.12.2020 ‒ 4 VR 4/20 ‒ juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 30.1.2019 ‒ 9 CS 18.2533 ‒ juris Rn. 16; B.v. 23.6.2017 ‒ 13 AS 16.2546 ‒ juris Rn. 41). Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 12.1.2024 ‒ 19 CS 23.1599 ‒ juris Rn. 8). Ob die Erwägungen inhaltlich zutreffen, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehbarkeitsanordnung nicht von Bedeutung, sondern ggf. für die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids relevant (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand: Februar 2025, § 80 Rn. 246; VGH BW, B.v. 20.9.2011 ‒ 10 S 625/11 ‒ juris Rn. 5). 26 Gemessen an diesem Maßstab dürften Zweifel bestehen, ob die von dem Landratsamt gelieferte Begründung noch diesen Anforderungen entspricht. 27 Zur Vollziehbarkeitsanordnung führt das Landratsamt allgemein zur Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Schadenersatzpflicht der Jagdgenossenschaft für Wildschaden und in diesem Zusammenhang ggf. von den Jagdgenossen zu erhebenden Umlagen aus. Soweit ersichtlich wird davon ausgegangen, es handele sich bei der in Nrn. 1 bis 3 getroffenen Verfügung um eine Konstellation des Vollzugs sicherheitsrechtlicher Vorschriften, bei denen die Gründe für den Erlass gleichzeitig auch die Vollziehbarkeitsanordnung rechtfertigen würden. Ein überwiegendes Interesse der Betroffenen an einer möglichst zeitnahen Klärung und Beschlussfassung sei festzustellen. 28 Soweit die Begründung der Vollziehbarkeitsanordnung auf den Vollzug sicherheitsrechtlicher Vorschriften und damit auf die im Gefahrenabwehrrecht in der Regel geringen Begründungsanforderungen verweist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 15.8.2008 ‒ 19 CS 08.1471 ‒ juris Rn. 3), dürfte sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genügen. Im Gefahrenabwehrrecht sind die den Erlass des Bescheids und die die Vollziehbarkeitsanordnung tragenden Erwägungen oftmals identisch (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand: Februar 2025, § 80 Rn. 210). Der streitgegenständliche Bescheid ordnet in der von der Vollziehbarkeitsanordnung betroffenen Verfügung in Nrn. 1 bis 3 an, binnen vier Wochen eine außerordentliche Jagdgenossenschaftsversammlung zur Beratung und Abstimmung über die angestellten Jäger, die Fütterungspraxis und die Entlastung einzuberufen, um zu den genannten Tagesordnungspunkten eine Entscheidung der Antragstellerin durch Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen herbeiführen und dadurch aus Sicht des Landratsamts die Wahrung der Organkompetenz sicherstellen. Es handelt sich hier nicht um eine gefahrenabwehrrechtliche, sondern eine aufsichtliche Maßnahme. Ist die Maßnahme selbst nicht dem Gefahrenabwehrecht zuzuordnen und ist auch die durch die aufsichtliche Maßnahme herbeizuführende Entscheidung ‒ wie auch der Antragsgegner vorträgt ‒ ihrem Inhalt
nicht vorgegeben, tragen die den Erlass des Bescheids rechtfertigenden Gesichtspunkte nicht zugleich typischerweise die Vollziehbarkeitsanordnung und es bleibt im Übrigen bei den Anforderungen
GO. 29 Die Begründung dürfte nicht den erforderlichen Einzelfallbezug aufweisen. Es sind im Wesentlichen allgemeine Erwägungen zu dem Rechtsverhältnis der Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts und den Jagdgenossen als ihren Mitgliedern angeführt, ohne konkrete Bezugnahme auf die Antragstellerin oder die der Verfügung zugrunde liegenden Umstände. Die Begründung stellt dadurch lediglich Überlegungen zum Erlass der in den Nrn. 1 bis 3 getroffenen Verfügung an. Weshalb über die in den Nrn. 1 bis 3 getroffene Verfügung hinaus in dem konkreten Einzelfall deren sofortige Vollziehbarkeit erforderlich sein könnte, geht aus der Begründung nicht hervor. 30 Auch dürfte der ‒ erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragene ‒ Verweis auf die anstehende Winterfütterung 2025/2026 nicht dazu führen, dass den Anforderungen an die Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO im
hinein genügt wäre. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Landratsamt im gerichtlichen Verfahren die Begründung
holen bzw. ergänzen wollte. Vielmehr wird laut Schreiben vom
geholt und dadurch der Fehler geheilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2002 ‒ 7 CS 02.875 ‒ juris Rn. 13 m.w.N.), kommt es daher nicht an. Insgesamt bleibt es bei den Zweifeln an der Begründung, da aus ihr nicht hinreichend substantiiert und schlüssig hervorgeht, aus welchem Grund die Verfügung in Nrn. 1 bis 3 im streitgegenständlichen Fall bereits vor Bestandskraft vollzogen werden muss. 31 b) Jedenfalls überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer in der Hauptsache erhobenen Klage das öffentliche Vollzugsinteresse.
summarischer Prüfung dürfte die Klage gegen den Bescheid Erfolg haben. Der Bescheid dürfte sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 32 aa) Rechtsgrundlage für die aufsichtliche Maßnahme in Form der Beanstandungsverfügung ist Art. 11 Abs. 1 Satz 2, 3 BayJG i.V.m. Art. 112 Satz 1 GO. Die Antragstellerin untersteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts der staatlichen Aufsicht der Jagdbehörden (Art. 11 Abs. 1 Satz 1, 2 BayJG).
JG hat die Aufsichtsbehörde gegenüber der Jagdgenossenschaft die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen. Daher beschränkt sich die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlichrechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen ‒ hier: der Realkörperschaft ‒ und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht, vgl. Art. 109 Abs. 1 GO). In entsprechender Anwendung von Art. 112 Satz 1 GO kann die Aufsichtsbehörde rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Körperschaft beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Die Jagdbehörde kann folglich die Aufhebung oder Änderung eines Beschlusses der Jagdgenossenschaft verlangen, wenn der Beschluss oder die Verfügung rechtswidrig ist (Beanstandungsrecht). 33 Hingegen ist § 7 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 der Satzung keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass der aufsichtlichen Maßnahme.
1 Satz 2 Alt. 3 der Satzung muss der Jagdvorsteher die Versammlung der Jagdgenossen auch einberufen, wenn die Jagdbehörde dies aufsichtlich anordnet. Bereits
dem Wortlaut der Vorschrift dürfte es sich nicht um eine Befugnisnorm handeln, die die Jagdbehörde zur aufsichtlichen Anordnung der Einberufung einer Versammlung der Jagdgenossen berechtigt. § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung normiert vielmehr die Pflicht des Jagdvorstehers zur Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen, wenn eine der drei genannten Alternativen erfüllt ist. Im Fall der aufsichtlichen Anordnung (dritte Alternative) besteht nur dann eine Pflicht des Jagdvorstehers zur Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen, wenn die aufsichtliche Anordnung bestandskräftig geworden ist. Hier handelt es sich gerade um die Konstellation, dass vor Bestandskraft des Bescheids Rechtsmittel eingelegt wurde. Ob die aufsichtliche Anordnung rechtmäßig ergangen ist, wird erst
Abschluss des Klageverfahrens feststehen. Auch die Systematik spricht gegen die Annahme, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 der Satzung die Jagdbehörde berechtigt, der Jagdgenossenschaft bzw. dem Jagdvorsteher die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen aufsichtlich aufzugeben. Aufsichtsbefugnisse der Jagdbehörde gegenüber der Jagdgenossenschaft normiert bereits Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayJG, der eine entsprechende Anwendung der Befugnisse der kommunalen Rechtsaufsicht und damit auch des Erlasses einer Beanstandungsverfügung entsprechend Art. 112 Satz 1 GO vorsieht. Für die aufsichtliche Anordnung der Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen liegt daher bereits auf Gesetzesebene eine Befugnisnorm vor. 34 bb) Mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm dürfte der Bescheid materiell rechtswidrig sein. Auf Tatbestandsebene setzt der Erlass einer Beanstandungsverfügung die Rechtswidrigkeit eines oder mehrerer Beschlüsse der Antragstellerin voraus. Im vorliegenden Verfahren dürfte es bereits an der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse fehlen. In Streit steht der Beschluss der Antragstellerin über die Auswahl und Indienststellung der angestellten Jäger für die Jagdjahre 2024/2025 und 2025/2026 (hierzu
2 Satz 1 Buchst. e der Satzung der Antragstellerin fällt in die Organkompetenz der Versammlung der Jagdgenossen. Es handelt sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung um eine nicht auf den Jagdvorstand bzw. den Jagdvorsteher übertragbare Angelegenheit und damit um eine ausschließliche Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen, die hier gewahrt wurde. 38 Gleichzeitig dürfte die Versammlung der Jagdgenossen die Zuständigkeit für Auswahl und Indienststellung der angestellten Jäger wirksam auf den Jagdvorstand übertragen haben, da laut Protokollauszug die Versammlung der Jagdgenossen
dem Beschluss zur Eigenbewirtschaftung weiter beschlossen hat, den „Jagdausschuss“ zu „anstehenden Verhandlungen mit der Jägerschaft“ zu bevollmächtigen. Bei den „anstehenden Verhandlungen“ mit der Jägerschaft sollten bevorzugt einheimische Jäger verpflichtet werden. 39 Zunächst dürfte es sich bei dem in dem Protokollauszug genannten Jagdausschuss um das ‒ neben der Versammlung der Jagdgenossen einzige ‒ weitere Kollegialorgan der Jagdgenossenschaft, den Jagdvorstand, handeln. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte dürfte auch davon auszugehen sein, dass durch den Beschluss aus dem Jagdjahr 1998/1999 der Jagdvorstand als Organ und damit unabhängig von der konkreten personellen Besetzung bevollmächtigt wurde. Eine Bevollmächtigung nur der zum Jagdvorstand zählenden Personen dürfte in der Regel unter Namensnennung der bevollmächtigten Personen erfolgen anstelle der ‒ wie hier ‒ Bezeichnung des bevollmächtigten Organs. 40 Die Übertragung der Zuständigkeit auf den Jagdvorstand verstößt auch nicht gegen (unter-)gesetzliche Vorgaben, insbesondere steht der Übertragung § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. k, Satz 2 der Satzung nicht entgegen.
2 Satz 1 Buchst. k, Satz 2 der Satzung ist die Entscheidung über die Anstellung eines Berufsjägers oder bestätigten Jagdaufsehers nicht auf den Jagdvorstand oder den Jagdvorsteher übertragbar. Es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen. Ausschließlich zuständig ist die Versammlung der Jagdgenossen
dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. k, Satz 2 der Satzung jedoch nur für die Anstellung eines Berufsjägers oder bestätigten Jagdaufsehers. Nicht geregelt sind dagegen die die angestellten Jäger betreffenden Angelegenheiten. Die in der aufgrund von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayJG beschlossenen Satzung der Antragstellerin verwendete Terminologie entspricht der des Bayerischen Jagdgesetzes und differenziert zwischen den Berufsjägern, den bestätigten Jagdaufsehern und den angestellten Jägern (in diesem Sinn vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand Oktober 2018 und Juli 1999, § 6 SMJG; nunmehr a.A. ohne Begründung Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, Stand Juli 2025, § 6 SMJG Rn. 4). 41 Berufsjäger ist gemäß Art. 41 Abs. 5 Satz 3, 4 BayJG i.V.m. § 22 Abs. 1 AVBayJG, wer die vorgeschriebene Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Revierjäger oder die Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger bestanden oder den
weis einer entsprechenden Prüfung
früherem Recht im Inland erbracht hat (vgl. auch § 25 BJagdG). Bestätigte Jagdaufseher sind von der Jagdbehörde (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayJG) bestätigte Personen, die neben dem Revierinhaber (Art. 40 Abs. 2 BayJG) zum Jagdschutz berechtigt sind (Art. 41 BayJG; vgl. auch § 25 BJagdG). Die Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten dienen der wirksamen Kontrolle der Einhaltung der zum Schutz des Wilds und der Jagd erlassenen Vorschriften wie z.B. das Töten wildernder Hunde (Art. 42 BayJG). Die Rechtsbegriffe sind abschließend definiert. Angestellter Jäger ist, wer für die Jagdgenossenschaft die Jagd ausübt (vgl. Art. 12 Abs. 2 BayJG). 42 Bereits bevor die Anstellung der Berufsjäger und der bestätigten Jagdaufseher als ausschließliche Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen in die Mustersatzung aufgenommen wurde, war im Bundesjagdgesetz und im Bayerischen Jagdgesetz schon zwischen Berufsjägern, bestätigten Jagdaufsehern und angestellten Jägern unterschieden worden (zum Rechtsstand des BJagdG i.d.F. vom
Lage der Akten entsprach auch die praktische Handhabung der Antragstellerin zumindest seit dem Jagdjahr 2024/2025 dieser Rechtsauffassung. In den Jagdjahren 2024/2025 und 2025/2026 hat im Namen der Antragstellerin der Jagdvorstand ‒ und nicht die Versammlung der Jagdgenossen ‒ die Verträge mit den angestellten Jägern abgeschlossen. In den Verträgen wird ausdrücklich auf einen Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen von 1999 über die Jagdnutzung Bezug genommen (vgl. dort § 1 Jagdnutzung im Jagdrevier: Die Jagdgenossenschaft … lässt gemäß Beschluss der Versammlung der Jagdgenossenschaft [§ 6 Abs. 2k der Satzung der Jagdgenossenschaft] vom 23.01.1999 die Jagd im gesamten Jagdrevier ... für eigene Rechnung durch einen angestellten Jäger ausüben.). Die Antragstellerin hat auch in ihrem Schreiben vom 31. März 2025 an das Landratsamt darauf hingewiesen, dass seit der vormaligen Umstellung auf die Eigenbewirtschaftung die vorher ausgesuchten Jäger im Rahmen eines Dienstvertrags von der Vorstandschaft angestellt worden seien. Abweichendes hat auch der Antragsgegner nicht vorgebracht. 45 Zuletzt ist die behördliche Praxis nicht widerspruchsfrei. Bezieht man das dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Informationsblatt in die Betrachtung mit ein, entsteht der Eindruck, dass das Landratsamt selbst davon ausgeht, dass Auswahl und Indienststellung angestellter Jäger in die Organkompetenz des Jagdvorstands fällt. Laut Informationsblatt könne eine „Anstellung des Jägers durch den Jagdvorstand erfolgen“, wenn bei der ersten Versammlung für die Eigenbewirtschaftung gestimmt worden sei; eine Abstimmung in einer zweiten Versammlung sei nicht unbedingt erforderlich (Versammlung der Jagdgenossenschaft ‒ Infos zur Abstimmung über die Jagdnutzung/Vergabe, dort S. 2). Auch will die Bescheidsbegründung im Rahmen der Vollziehbarkeitsanordnung ein überwiegendes öffentliches Interesse feststellen, dass die Versammlung der Jagdgenossen über die Auswahl der angestellten Jäger sowie ggf. über Änderung der Zuständigkeit für diese Punkte abstimmt (vgl. S. 8 des Bescheids). Jedenfalls
Lage der Akten hat das Landratsamt hingegen noch im Jagdjahr 2024/2025 die Auswahl und Indienststellung der angestellten Jäger durch den Jagdvorstand nicht wegen Zuständigkeitsfehlern beanstandet. Vor diesem Hintergrund bleibt zweifelhaft, ob das Landratsamt auch grundsätzlich und allgemein ‒ so wie im gerichtlichen Verfahren vorgetragen ‒ von einer Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen ausgeht. 46 Solange nicht die Versammlung der Jagdgenossen eine andere Entscheidung über die Art der Jagdnutzung und z.B. eine Nutzung der Jagd durch Verpachtung beschließt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e der Satzung) oder die Übertragung der Zuständigkeit des Jagdvorstands rückgängig macht, um fortan selbst über Auswahl und Vertragsschluss hinsichtlich der angestellten Jäger zu entscheiden ‒ wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen ‒, dürfte es bei der seit dem Beschluss aus dem Jagdjahr 1998/1999 bestehenden Zuständigkeit des Jagdvorstands für die Auswahl und Indienststellung der angestellten Jäger bleiben. 47
2 der Satzung nicht um eine in die ausschließliche Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen fallende um eine Angelegenheit, die bereits kraft ausdrücklicher Regelung in der Satzung in den Zuständigkeitsbereich des Jagdvorstands fällt (siehe § 9 Abs. 6 der Satzung). Dem Jagdvorstand fallen im Übrigen die Aufgaben zu, die
der Satzung weder der Versammlung der Jagdgenossen noch dem Jagdvorsteher zugewiesen sind (vgl. gleichlautend Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, Stand: Juli 2025, Oktober 2018 und Juli 1999, zu § 9 SMJG Rn. 2). Die Satzung dürfte
ihrem Gesamtkonzept nicht dahingehend zu verstehen sein, dass sämtliche nicht durch Satzung oder Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen auf andere Organe übertragene Angelegenheiten in die Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen fallen. Die Erläuterungen zur Mustersatzung zu § 6 Nr. 1 sprechen insoweit zwar „grundsätzlich“ von einer Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen.
der Systematik ‒ insbesondere im Vergleich mit den Angelegenheiten in ausschließlicher Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung ‒ dürften damit aber wesentliche Angelegenheiten, d.h. solche mit grundsätzlicher Bedeutung, und nicht „sämtliche“ Angelegenheiten bezeichnet sein. In diesem Sinn ist auch für andere Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, für die laut Satzung weder die Versammlung der Jagdgenossen noch der Jagdvorsteher zuständig ist, allgemein anerkannt, dass nicht die Versammlung der Jagdgenossen, sondern der Jagdvorstand für die Jagdgenossenschaft handelt. Hierzu zählen z.B. die Entscheidung über die Kündigung eines Jagdpachtvertrags und die Abgabe von Stellungnahmen im Anhörungsverfahren
G (vgl. Leonhardt/Pießkalla, a.a.O. Rn. 2; Munte in Schuck, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 2024, § 6a Rn. 71). 49 Es dürfte auch zur Wahrung der Interessen der Jagdgenossen nicht erforderlich sein, für sämtliche Angelegenheiten, die nicht durch Satzung oder Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen auf andere Organe übertragen sind, von einer Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen auszugehen. Die Satzung sieht entsprechende Minderheitenrechte vor.
1 Satz 2 Alt. 1 der Satzung muss der Jagdvorsteher die Versammlung der Jagdgenossen einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen die Einberufung unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheit schriftlich beantragt (vgl. auch zum Jagdvorstand, § 10 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). In diesem Fall dürfte über die Angelegenheit nicht nur beraten, sondern falls erforderlich auch abgestimmt werden müssen. Die Möglichkeit zur Durchsetzung von Interessen gegen den Jagdvorsteher bzw. Jagdvorstand ist möglich und lediglich an das ‒ auch im demokratischen Verfahren übliche (vgl. Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG) Quorum eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder verbunden. 50 Auch die Funktionsfähigkeit der Jagdgenossenschaft, die als juristische Person durch ihre Organe handelt, spricht hier für die Zuständigkeit des Jagdvorstands. Gerade hinsichtlich der Wildfütterung, deren Erforderlichkeit
JG i.V.m. § 23a Abs. 2 AVBayJG von dem Vorliegen einer Notzeit und damit v.a. von den konkreten jahreszeitlichen Gegebenheiten abhängt, dürfte eine grundsätzliche Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen, einem oftmals großen Kollegialorgan, nicht zweckmäßig sein. Durch die Bindung an die formellen Ladungsvoraussetzungen der Versammlung der Jagdgenossen (§ 7 Abs. 3 der Satzung) wäre die Jagdgenossenschaft auch nicht flexibel handlungsfähig. Weiter erscheint es nicht praktikabel, die Entscheidung über die Wildfütterung, die von den jahreszeitlichen Gegebenheiten abhängig ist, regelmäßig als Dringlichkeitsentscheidung des Jagdvorstands
8 Satz 1 der Satzung anzusehen und von einer unverzüglichen Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen abhängig zu machen. Abhängig von den ‒ sich im Laufe des Winters ggf. mehrfach stark verändernden ‒ Witterungsverhältnissen im Jagdrevier der Antragstellerin könnten andernfalls mehrere Versammlungstermine zur Beratung und Abstimmung über die Wildfütterung einzuberufen sein. Dies dürfte dem der Satzung zugrundeliegenden Verständnis der Organzuständigkeiten der Jagdgenossenschaft entgegenstehen. Denn
1 Satz 1 der Satzung ist die Versammlung der Jagdgenossen (nur) wenigstens einmal im Geschäftsjahr bzw. Jagdjahr einzuberufen. Im Übrigen dürfte die Antragstellerin auch in der Vergangenheit nicht davon ausgegangen sein, dass die Wildfütterung eine in die Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen fallende Angelegenheit ist, da
Lage der Akten auch aus den früheren Jagdjahren kein Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen über die Wildfütterung oder eine Fütterungspraxis ersichtlich ist und dies nicht aufsichtlich beanstandet wurde. Daher erscheint nicht plausibel, weshalb nun eine Änderung der Fütterungspraxis eine Beschlussfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen erfordern sollte. Auch die Verträge der angestellten Jäger aus den Jagdjahren 2024/2025 und 2025/2026,
denen die angestellten Jäger bei der Wildfütterung in Notzeiten an die Weisungen des Jagdvorstands gebunden sind, wurden nicht aufsichtlich beanstandet. 51 Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen: 52 Die Bildung von Hegegemeinschaften soll
JG eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung ermöglichen. Das Jagdausübungsrecht eines Revierinhabers bleibt durch die Mitgliedschaft in einer Hegegemeinschaft unberührt. Das Jagdrecht und die Pflicht zur Hege obliegen weiterhin der Antragstellerin als Revierinhaberin bzw. den verantwortlichen Personen
JG. Gleiches gilt für die Pflicht zur angemessenen Wildfütterung in der Notzeit gemäß Art. 43 Abs. 3 BayJG. Die Verpflichtung zur angemessenen Wildfütterung ist
JG auf die Notzeit begrenzt und die Wildfütterung
JG darf nicht missbräuchlich sein. Gemäß § 23a Abs. 2 Satz 2 AVBayJG ist eine Wildfütterung in der Regel missbräuchlich, wenn Futtermittel ausgebracht werden, die
Zusammensetzung, Qualität oder Menge den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der jeweiligen Wildart nicht entsprechen (Nr. 1), Schalenwild, abgesehen von Ablenkungsmaßnahmen für Schwarzwild, außerhalb der Notzeit gefüttert wird (Nr. 2) oder Schalenwild in oder im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Schutzwäldern
RS 7902-1-E) gefüttert und dadurch die Schutzfunktion des Waldes beeinträchtigt oder gefährdet wird (Nr. 3). Die geänderte Fütterungspraxis dürfte, soweit in der Notzeit gefüttert wird, den Vorgaben des BayJG und der AVBayJG entsprechen. Wann eine Notzeit vorliegt, ist dabei eine Frage des konkreten Einzelfalls. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass eine „Umstellung“ der Fütterung auf eine „Notzeitfütterung“ rechtlich zu beanstanden wäre. 53
Nr. 3 der Erläuterungen der Mustersatzung zu § 13 und § 14 muss der Kassenbericht prüffähig sein. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird für den Fall, dass die Prüfung zur Feststellung erheblicher Verstöße gegen die Grundsätze einer geordneten Haushalts- und Kassenführung führt, die Entlastung erst erteilt, wenn die Mängel ordnungsgemäß behoben sind. 55 Danach bezieht sich die Entlastung auf den Kassenbericht des Jagdjahrs. Nur der Kassenbericht ist Gegenstand der Überprüfung und anschließenden Abstimmung. Wie auch die Entlastung des Bürgermeisters durch den Gemeinderat kein Instrument einer allgemeinen Rechts- oder Zweckmäßigkeitskontrolle oder der politischen Kontrolle innerhalb der Gebietskörperschaft darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.1984 ‒ Nr. 4 B 81 A.2021, BayVBl 1984, 401/403), dient mangels anderer Anhaltspunkte in der Satzung auch die Entlastung des Jagdvorstands durch die Versammlung der Jagdgenossen innerhalb der Realkörperschaft nur der Prüfung der finanzwirtschaftlichen Wirkungen des Verwaltungshandelns. 56 Die Voraussetzungen zur Erteilung der Entlastung dürfte der Kassenbericht erfüllt haben.
dem Protokoll vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.