SG Würzburg, Urteil v. 21.10.2025 – S 6 KR 102/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt SG Würzburg, Urteil v. 21.10.2025 – S 6 KR 102/24 Download Drucken Titel: Aufrechnungsverbot der Krankenkasse bei st
§ 275cAbsatz 1 SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung – Prüfv
V) gemäß § 17c Absatz 2 KHG und über das einzelfallbezogene Erörterungsverfahren nach § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG vom
- Juni 2021 (im Folgenden PrüfvV 2022) anwendbar. Denn nach § 14 PrüfvV 2022 trat diese Vereinbarung zum
- Januar 2022 in Kraft und gilt für die Überprüfung bei Patienten, die ab diesem Zeitpunkt in ein Krankenhaus aufgenommen werden. 18 2.2 Nach § 11 Abs. 4 PrüfvV 2022 kann die Krankenkasse lediglich eine vom Krankenhaus nicht bestrittene, geeinte oder rechtskräftig festgestellte Erstattungsforderung mit einem unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen. Da die Gegenforderung strittig ist, handelt es sich hierbei nicht um eine nicht bestrittene, geeinte oder rechtskräftig festgestellte Erstattungsforderung, so dass die erklärte Aufrechnung unwirksam ist. 19 2.3 Danach ändert der Umstand, dass die Gegenforderung – also der Erstattungsanspruch aus der Behandlung der Versicherten E. vom
- November 2021 bis
- November 2021 – der Vereinbarung über
§ 275Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung – Prüfv
V) gemäß § 17c Absatz 2 KHG vom 3. Februar 2016, vorliegend in der Fassung der Übergangsvereinbarung zur Vereinbarung über
§ 275Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung – Prüfv
V) gemäß § 17c Absatz 2 KHG vom
- Dezember 2019, der Ergänzungsvereinbarung vom
- April 2020 zur Überprüfungsvereinbarung vom
- Dezember 2019, der Fortschreibung vom
- November 2020 und der
- Fortschreibung vom
- März 2021 (Im Folgenden: PrüfvV 2020) unterfällt, nichts. Zwar konnten Aufrechnungserklärungen, die vor dem
- Januar 2022 erklärt wurden und damit sowohl hinsichtlich Hauptforderung als auch Gegenforderung Behandlungen aus Krankenhausaufnahmen vor dem
- Januar 2022 betrafen, ohne weiteres Haupt- und Gegenforderung zum Erlöschen bringen (BSG, Urteile vom 28.08.2024 – B 1 KR 23/24 R, B 1 KR 18/23 R, B 1 KR 24/24 R und B 1 KR 25/24 R – zitiert nach juris). Vorliegend geht es aber um eine Hauptforderung, die aus einer Aufnahme nach dem
- Dezember 2021 resultiert, und um eine Gegenforderung, die aus einer Aufnahme vor dem
- Januar 2022 resultiert, so dass für die Hauptforderung die PrüfvV 2022 und für die Gegenforderung die PrüfvV 2020 gilt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, ist für die Beurteilung, ob ein Aufrechnungsausschluss besteht, das Regelwerk der Klageforderung und nicht dasjenige der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung maßgebend (BGH, Urteil vom 06.05.1999 – I ZR 84/97 – zitiert nach juris). Regelwerk der Klageforderung ist die PrüfvV 2022, die in § 11 Abs. 4 PrüfvV 2022 die Aufrechnung ausschließt, es sei denn, bei der Gegenforderung handelt es sich um eine nicht bestrittene, geeinte oder rechtskräftig festgestellte Erstattungsforderung, was – wie dargelegt – nicht der Fall ist. 20 2.4 Daran können auch die Gemeinsamen Umsetzungshinweise des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Vereinbarung über
§ 275cAbsatz 1 SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung – Prüfv
V) gemäß § 17c Absatz 2 KHG und über das einzelfallbezogene Erörterungsverfahren nach § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG vom
- Juni 2021 nichts ändern. Insbesondere ist dort zu § 13 und § 14 lediglich erläutert, dass die PrüfvV 2022 auf Fallprüfungen derjenigen Patienten Anwendung findet, deren Krankenhausaufnahme ab dem
- Januar 2022 erfolgt und die frühere PrüfvV auf Patienten, deren Krankenhausaufnahme bis zum
- Dezember 2021 erfolgt war. Das ist auch völlig unstreitig und ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der jeweiligen PrüfvV. Die Beklagte verkennt vorliegend aber, dass es nicht nur um das Prüfverfahren geht, das auf die Hauptforderung und Gegenforderung jeweils anzuwenden ist, sondern um die Frage, der gegenseitigen Tilgung wechselseitiger Forderungen. Insoweit sind Haupt- und Gegenforderung getrennt zu betrachten, so dass hinsichtlich der Hauptforderung ein Aufrechnungsverbot resultiert, es sei denn, bei der Gegenforderung handelt es sich um eine nicht bestrittene, geeinte oder rechtskräftig festgestellte Erstattungsforderung. Es mag sein, dass in der Vergangenheit aufgrund der Verwendung von Zahlungsavis und der Verrechnungen nicht strikt zwischen Haupt- und Gegenforderung und dem dies voraussetzende Institut der Aufrechnung unterschieden wurde. Tatsache ist aber, dass die gegenseitige Tilgung wechselseitiger Forderungen nur über das Institut der Aufrechnung erreicht werden kann, die wiederum Haupt- und Gegenforderung voraussetzt. Da hinsichtlich der Hauptforderung ein Aufrechnungsverbot besteht, ist die Aufrechnung unwirksam (so auch LSG BW, a.a.O.). 21 2.5 Aufgrund der Unwirksamkeit der Aufrechnung, ist die (unstrittige) Hauptforderung nicht erloschen. Auf die Frage, ob überhaupt eine Gegenforderung in Form des Erstattungsanspruchs besteht, kommt es nicht an, weil die Aufrechnung bereits an dem formalen Kriterium des Aufrechnungsausschlusses scheitert. Demnach hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 968,51 Euro. 22
- Der Anspruch auf Zinsen folgt aus der Vereinbarung, die zwischen den Beteiligten gilt. 23
- Somit ist die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 968,51 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem
- November 2022 zu zahlen III. 24 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). IV. 25 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).