V § 13 Abs. 1 S. 1 BJagdG § 18 S. 1 Leitsätze:
räumen der Waffenbehörde kein Ermessen ein. (Rn. 29)
sieht bereits keine festen zeitlichen Bezugszeiträume vor, innerhalb derer von einer Unzuverlässigkeit des Betroffenen bindend auszugehen wäre. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, jagdrechtliche Unzuverlässigkeit, unbestimmter Rechtsbegriff, gebundene Entscheidung, waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Aufbewahrungsverstoß, Pufferpatrone, Prognoseentscheidung, Ermessen Tenor
). Auf Nachfrage wurde dem Rechtsanwalt mitgeteilt, dass im Falle des freiwilligen Verzichts eine Wiederteilung grundsätzlich nach fünf Jahren möglich sei. Da sich der Kläger einsichtig zeige, sei eine Wiedererteilung eventuell nach drei bis vier Jahren möglich. 4 Mit Schriftsatz vom
i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) eine Schusswaffe geladen und somit schussbereit aufbewahrt. Es liege folglich eine unsachgemäße Aufbewahrung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
vor. Die Einlassungen des Rechtsanwalts des Klägers seien als Schutzbehauptungen einzustufen, insbesondere da sich zweifelsfrei keine Pufferpatrone im Lauf befunden habe. Auch die vorgebrachten persönlichen Umstände des Klägers könnten seine Unzuverlässigkeit nicht berühren. Die Aufbewahrung von geladenen Waffen begründe stets die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
. Gemäß § 18 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) sei das Landratsamt in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten. Dem Kläger sei aufgrund des ausgeführten Sachverhalts seine Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BJagdG in Wegfall geraten. 8 Mit Schriftsatz vom
. 17 Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
sind Erlaubnisse nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
stellt es einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt werden. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2
setzt demnach eine auf Tatsachen gestützte Prognose des zukünftig zu erwartenden Verhaltens des Betroffenen voraus. An diese Prognose sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen, da das Erfordernis der Zuverlässigkeit dazu dient, die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das uneingeschränkte Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30/13 – juris Rn. 19). Ein Restrisiko muss daher nicht hingenommen werden. Die behördliche Prognose der Unzuverlässigkeit ist in Anlegung dieses Maßstabs nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2
begehen werde. 18 1. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist das Landratsamt zu Recht davon ausgegangen, dass eine unsorgfältige Verwahrung der Waffen und Munition des Klägers gegeben war. 19 Ein Umgang mit Waffen ist nur dann vorsichtig und sachgemäß i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
, wenn alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren Maßnahmen vom Waffeninhaber ergriffen werden, dass eine möglichst geringe Gefahr von der Waffe ausgeht. Diese Sicherungsmaßnahmen müssen sich insbesondere auch auf den Ausschluss solcher Gefahren beziehen, die von der Waffe für Dritte ausgehen. Vorsichtig ist der Umgang überdies nur dann, wenn die Waffe nach Gebrauch gesichert und entladen ist (Gade, 3. Aufl. 2022,
14). 20 Die Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung werden in § 36 Abs. 5
i.V.m. § 13 AWaffV konkretisiert. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV sind erlaubnispflichtige Schusswaffen ungeladen aufzubewahren. Hiergegen hat der Kläger verstoßen. Bei der Kontrolle am … März 2024 wurde unstrittig festgestellt, dass die Repetierbüchse des Klägers mit eingefügtem Magazin aufgefunden wurde und in dem Magazin drei „scharfe“ Patronen eingesteckt waren. 21 Die Behauptung, dass sich im Lauf der Waffe eine Pufferpatrone befunden habe, sieht das Gericht als Schutzbehauptung an. Hierfür spricht vor allem die Tatsache, dass dieser Umstand erst drei Monate nach der Aufbewahrungskontrolle vorgetragen wurde. 22 Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, es habe sich eine Pufferpatrone im Lauf der Repetierbüchse befunden, wäre in der Aufbewahrung der Waffe mit eingefügtem und geladenem Magazin ein Aufbewahrungsverstoß zu erkennen. Denn die Waffe wäre auch dann als geladen anzusehen, wenn sich eine Pufferpatrone im Lauf befunden hätte. Abschnitt 2 Nr. 12 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4
enthält eine Definition des Geladenseins; hiernach ist eine Waffe schussbereit, „wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist“. Geht man davon aus, dass im waffenrechtlichen Sinne eine Waffe nur entweder geladen oder ungeladen sein kann (ein dritter Zustand also nicht möglich ist), so lässt sich aus der genannten Vorschrift ableiten, dass eine Waffe hiernach ungeladen ist, wenn sie nicht im vorstehenden Sinne geladen ist; dass in waffentechnischer Terminologie eine Waffe, bei der sich das Magazin in der Waffe befindet, aber noch keine Patrone im Patronenlager ist, nur als unterladen bezeichnet wird, ist rechtlich nicht relevant (BayVGH, B.v. 5.11.2024 – 24 CS 24.1306 – juris Rn. 19). Diese Begriffsbestimmung steht zwar in engem Zusammenhang mit dem Begriff der Schussbereitschaft. Allerdings ist der Begriffsbestimmung in Nr. 12 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4
zu entnehmen, dass es für den Begriff des „Geladenseins“ nicht darauf ankommt, dass eine Waffe unmittelbar verwendet werden kann (BayVGH, B.v. 5.11.2024 – 24 CS 24.1306 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 28.9.2023 – 24 CS 23.1196 – juris Rn. 12). 23 2. Der angeführte Aufbewahrungsverstoß rechtfertigt unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des vorliegenden Falles die Prognose, dass der Kläger in Zukunft nicht die Gewähr dafür erbringt, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. Im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
erforderlichen Prognose ist insbesondere entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach allgemeiner Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten begehen wird. 24 Der Kläger hat nach den vorstehenden Ausführungen gegen Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffen verstoßen. Ein solcher Verstoß gegen grundlegende sicherheitsrelevante Bestimmungen begründet mit Rücksicht auf die dadurch offenbar gewordene mangelhafte Einstellung in Bezug auf deren Beachtung ein plausibles Risiko dafür, dass der Kläger auch zukünftig waffenrechtlich bedenkliches Verhalten i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2
zeigen wird. Grundsätzlich ist die Feststellung einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung der Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen und Munition anzunehmen. Mit dem vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen. Dabei ist die Annahme, dass der Betroffene erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen wird, umso mehr gerechtfertigt, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Betroffenen in Bezug auf die Einhaltung der waffengesetzlich begründeten Sorgfaltspflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die Annahme, dass es erneut zu spezifisch waffenrechtlich missbilligten Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2
kommen wird, verneint werden (VG Regensburg, B.v. 11.4.2025 – RN 4 S 25.293 – juris Rn. 75 m.w.N.). Bei einem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ist zu beachten, dass es sich bei diesen auch deshalb um zentrale waffenrechtliche Vorschriften handelt, weil diese bezwecken, das Abhandenkommen sowie das unbefugte Ergreifen von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. Verhindert werden soll dabei auch, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also etwa Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 73; VG Würzburg, U.v. 28.4.2025 – W 9 K 24.1146 – juris Rn. 29 m.w.N.). Auch der Waffenbesitzer selbst soll vor den Gefahren, welche von einer geladenen Waffe ausgehen, geschützt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer – wie auch von der Klagepartei gesehenen – abstrakten Gefährdung (BayVGH, B.v. 6.7.2022 – 24 ZB 22.319 – juris Rn. 19 m.w.N.). Demnach ist der Einwand, der Kläger habe durch die vermeintlich in den Lauf eingelegte Pufferpatrone eine subjektive Sicherungsmaßnahme getroffen, unbehelflich. Die gesetzlichen Vorgaben zur Aufbewahrung von Waffen und Munition stehen nicht zur Disposition des einzelnen Waffeninhabers. 25 Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist schon allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder aber ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht. Ein Restrisiko darf aufgrund der erheblichen Gefahren, welche von Waffen ausgehen, nicht hingenommen werden. Mithin kann schon ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten genügen, um die Prognose waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
zu begründen (BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 -juris Rn. 24 m.w.N.; VG Würzburg, U.v. 28.4.2025 – W 9 K 24.1146 – juris Rn. 30 m.w.N.). 26 Auf den vorliegenden Fall angewendet führen die dargelegten Maßstäbe zu einer negativen Prognose bezüglich der korrekten Aufbewahrung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
. Zwar besteht kein Automatismus in dem Sinne, dass ein nachgewiesener Verstoß unweigerlich eine negative Prognose ergibt (BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – juris Rn. 25). Jedoch kommt in dem festgestellten Aufbewahrungsverstoß eine nicht unerhebliche Distanz des Klägers zu den gesetzlich begründeten Sorgfaltspflichten zum Ausdruck. Das Fehlverhalten erschöpft sich nicht lediglich in einem Bagatellverstoß. Vielmehr gehört das ungeladene Aufbewahren von Schusswaffen zum „Einmaleins“ des ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen. Das Aufbewahren geladener Waffen ist daher ein schwerwiegender Rechtsverstoß gegen die offensichtlichen Grundlagen sicherer Waffenhandhabung. Aus dem vorgefundenen Verstoß lässt sich ein erhebliches Indiz ableiten, dass der Kläger das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient (vgl. VG Würzburg, U.v. 28.4.2025 – W 9 K 24.1146 – juris Rn. 31). Hinzukommt, dass dieser Verstoß durch das Vorbringen, es habe sich eine Pufferpatrone im Lauf befunden, relativiert wird, was ein fehlendes Bewusstsein für grundlegende waffenrechtliche Sorgfaltspflichten offenbart. Hieran ändert auch das ansonsten beanstandungsfreie waffenrechtliche Verhalten des Klägers nichts. Der Gesetzgeber sieht das beanstandungsfreie Verhalten als Regelfall an und die Zuverlässigkeit ist keine dem Waffenbesitzer dauerhaft anhaftende Eigenschaft (VG Würzburg, U.v. 28.4.2025 – W 9 K 24.1146 – juris Rn. 36). 27 3. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommen würde, weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei der vorgefundenen Aufbewahrung der Waffe zudem um einen gröblichen Verstoß gegen die Vorschriften des Waffengesetzes i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5
handelt. Denn die Aufbewahrung einer geladenen Waffe stellt – unabhängig davon, ob vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt – eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 34 Nr. 12 AWaffV in Verbindung mit § 13 Abs. 2 AWaffV und § 53 Abs. 1 Nr. 23
dar (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2023 – 24 CS 23.1196 – juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 28.4.2025 – W 9 K 24.1146 – juris Rn. 41). 28 4. Die im Übrigen vorgetragenen Einwände der Klagepartei führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs. 29 a) Soweit die Klagepartei vorträgt, der Widerruf sei ermessensfehlerhaft erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass § 45 Abs. 2 Satz 1
der Behörde kein Ermessen einräumt. Beim Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1
handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Soweit der Kläger darauf abzielt, es habe sich vorliegend um einen unerheblichen Aufbewahrungsverstoß gehandelt, sodass die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht rechtmäßig sei, weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei dem Begriff der Zuverlässigkeit nach § 5
um einen – gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren – unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Die im Einzelfall zu treffende Entscheidung betreffend die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist folglich allein durch die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die in § 5 Abs. 1 und 2
festgelegten Tatbestandsmerkmale zu treffen (Steindorf/Papsthart, 11. Aufl. 2022,
12 m.w.N.). Hinsichtlich dieser Subsumtion wird auf die unter I.
, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen dahin verdienen, dass sie mit Waffen stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit können das Alter des Klägers und dessen Leidenschaft für die Jagd keine Rolle spielen. Insofern stellt § 45 Abs. 3
klar, dass ein Widerruf zwingend ist, soweit eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe betroffen ist. Auch den Gesetzgebungsunterlagen ist diesbezüglich ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers zu entnehmen: „Wegen der sicherheitspolizeilichen Zielsetzung des Waffengesetzes kann die Rücknahme oder der Widerruf bei mangelnder Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung oder Sachkunde nicht in das Ermessen der Erlaubnisbehörde gestellt werden. Der Schutz der Allgemeinheit verlangt vielmehr, dass in diesen Fällen die Rücknahme und der Widerruf zwingend vorgeschrieben werden“ (BT-Drs. 14/7758, S. 79). 31 c) Schließlich folgt eine Rechtswidrigkeit auch nicht aus einer von Seiten des Klägers gerügten Wiedererteilungsfrist von fünf Jahren. § 5 Abs. 1 Nr. 2
sieht bereits keine festen zeitlichen Bezugszeiträume vor, innerhalb derer von einer Unzuverlässigkeit des Betroffenen bindend auszugehen wäre (Gade, 3. Aufl. 2022,
G. Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die Jagdbehörde verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nach Erteilung Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 1 BJagdG eintreten oder bekanntwerden, welche die Versagung des Jagdscheins begründen. Zu den genannten Tatsachen zählt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auch ein Entfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5
. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund des festgestellten Aufbewahrungsverstoßes die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers entfallen, sodass der Jagdschein nach § 18 Satz 1 BJagdG für ungültig zu erklären war. Auf die Ausführungen unter I. wird Bezug genommen. 33 Ergänzend wird angemerkt, dass auch bezüglich der Ungültigerklärung des Jagdscheins keine Sperrfrist nach § 18 Satz 3 BJagdG festgesetzt wurde. Der Einwand einer unverhältnismäßigen Wiedererteilungsfrist greift somit auch bezüglich Ziff. 2 des Bescheids nicht durch. III. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. IV. 35 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).
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