1 Nr. 2, § 36 Abs. 1 Leitsätze: Wird ein Jagdschein wegen mangelnder Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
widerrufen, besteht fünf Jahre nach Erlass des Widerrufsbescheids kein gebundener Anspruch auf Wiedererteilung eines Jagdscheins. (Rn. 29) 1. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung iSd § 5 und § 6
, darf gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden. Ein Ermessen ist der Behörde insoweit nicht eingeräumt. Folglich ist bei fehlender Zuverlässigkeit oder mangelnder persönlicher Eignung nach dem Waffengesetz jeder andere Jagdschein zwingend zu versagen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dem ist regelmäßig nur dann genügt, wenn die zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten sämtlich ausgenutzt werden, die Waffe und die Munition so zu verwahren, dass ein Zugriff Unberechtigter nach Möglichkeit verhindert wird. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wiedererteilung eines Jagdscheins, waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Prognoseentscheidung, waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften, gravierende Verstöße, Besitz einer verbotenen Waffe, Bagatellisierung, behördliche Zusicherung Tenor
) sicher verwahren. Sein Mandant sei unschuldig verfolgt worden und in Folge der Hausdurchsuchung seien Aufbewahrungsmängel festgestellt worden. Der Kläger sei nicht verurteilt worden. Selbst die Bewährungsfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 1
, die für verurteilte Straftäter gelte, wäre abgelaufen. Es spreche nichts gegen eine Neuerteilung der jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse. 9 Mit Bescheid vom 22. Mai 2025 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung des Jagdscheins abgelehnt (Ziff. 1). Der Kläger habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziff. 2). Die Gebühren würden auf 100,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, die Erteilung des Jagdscheins sei aufgrund fehlender Zuverlässigkeit gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) abzulehnen. Durch den Erwerb der Präzisionsschleuder habe der Kläger gegen das Umgangsverbot nach § 2 Abs. 3
verstoßen, da es sich hierbei um eine Waffe handle, die in Abschnitt 1 Nr. 1.3.7 der Anlage 2 zum Waffengesetz genannt sei. Der Kläger habe eine zentrale Vorschrift des Waffenrechts missachtet. Überdies würden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Kläger Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren und an Nichtberechtigte überlassen werde. Die Prognose der Unzuverlässigkeit sei bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2
begehen werde. Der Kläger zeige keine Einsicht in Bezug auf das begangene Fehlverhalten und bagatellisiere bzw. verteidige dieses. Bezogen auf die tatsachenbegründeten Prognoseentscheidungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
seien im Gesetz keine festen zeitlichen Bezugszeiträume benannt, innerhalb derer bindend von einer Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Die Frage, wieviel Zeit seit Feststellung der Tatsachen, aus denen auf die Unzuverlässigkeit geschlossen wurde, verstrichen sein muss, um ggf. eine Erlaubnis ausstellen bzw. nach einem erfolgten Widerruf wegen Unzuverlässigkeit erneut erteilen zu können, lasse sich nicht statisch beantworten. Die Zehnjahresfrist aus § 5 Abs. 1 Nr. 1
sei ein regelmäßiger Richtwert für die Festlegung eines Bezugszeitraums für Entscheidungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
. In Betrachtung der Gesamtumstände würden eindeutige und gravierende Tatsachen bzw. Verstöße gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsmaßnahmen vorliegen, welche die Prognose zulassen würden, dass der Kläger auch in Zukunft mit Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß und sorgfältig umgehen werde. 10 Mit Schriftsatz vom
, insbesondere die Aufbewahrung des Tresorschlüssels, Bescheid wisse, unterstelle die Behörde ihm im Rahmen einer fehlerhaften Prognoseentscheidung die Gefahr missbräuchlichen Verhaltens. 12 Mit Schriftsatz vom
, darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden. Ein Ermessen ist der Behörde insoweit nicht eingeräumt. Folglich ist bei fehlender Zuverlässigkeit oder mangelnder persönlicher Eignung nach dem Waffengesetz jeder andere Jagdschein zwingend zu versagen (VG Münster, U.v. 1.4.2025 – 1 K 2756/22 – juris Rn. 28). 20 Das Landratsamt hat aus dem ihm bekannten Sachverhalt und den Aussagen des Klägers den Schluss der Unzuverlässigkeit zurecht gezogen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fällt die nach § 17 Abs. 3 BJagdG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2
vorzunehmende Prognose bezüglich der Zuverlässigkeit des Klägers in jagd- bzw. waffenrechtlicher Hinsicht zu dessen Lasten aus. 21 1. Nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BJagdG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und c)
besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, bzw. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. 22 Die zur Feststellung der Zuverlässigkeit erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 17; VG Münster, U.v. 1.4.2025 – 1 K 2756/22 – juris Rn. 31). Insofern ist kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2
bzw. § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BJagdG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Es genügt vielmehr, dass hierfür eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig entsprechende Verhaltensweisen begehen wird (BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 17 m.w.N.). Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden (OVG NRW, B.v. 5.7.2018 – 20 B 1624/17 – juris Rn. 15). 23 a) Im Rahmen der anzustellenden Prognose ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger im Jahr 2019 eine erhebliche Vielzahl verschiedener Munition nicht sorgfältig verwahrt hat, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1
hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dem ist regelmäßig nur dann genügt, wenn die zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten sämtlich ausgenutzt werden, die Waffe und die Munition so zu verwahren, dass ein Zugriff Unberechtigter nach Möglichkeit verhindert wird (BayVGH, B.v. 4.11.2015 – 21 CS 15.2023 – juris Rn. 11). Die gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften, § 36 Abs. 1
, § 13 Abs. 2 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), Nr. 36.2.1 WaffVwV, sind eindeutig und in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, von jedem zuverlässigen Waffenbesitzer einzuhalten. Die Aufbewahrung der Munition im Kleiderschrank sowie im nicht abgeschlossenen Wohnmobil des Klägers begründet einen eklatanten Verstoß gegen die genannten Aufbewahrungsvorschriften. 24
17). 25 c) Darüber hinaus begründet der Besitz der Präzisionsschleuder einen gröblichen Verstoß gegen das Waffenrecht i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5
und § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG. Der Besitz einer verbotenen Waffe verstößt gröblich gegen § 2 Abs. 3
. Danach ist der Umgang mit der genannten Waffe verboten, weil sie in Anlage 2 Abschnitt 1 (verbotene Waffen) zum Waffengesetz in Nr. 1.3.7 genannt ist. Bei § 2 Abs. 3
handelt es sich um eine zentrale Position des Waffenrechts, welche der Kläger missachtet hat. Das Gewicht des Verstoßes zeigt sich auch daran, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer (vorsätzlich) entgegen § 2 Abs. 3
die verfahrensgegenständlichen Waffen besitzt, § 52 Abs. 3 Nr. 1
. Ein gröblicher Verstoß läge auch dann vor, wenn der Antragsteller lediglich fahrlässig gehandelt hat, denn auch ein fahrlässig begangener Verstoß gegen § 2 Abs. 3
ist strafbewehrt und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, § 52 Abs. 4
(BayVGH, B.v. 24.1.2019 – 21 CS 18.1579 – juris Rn. 12). 26 d) Schließlich sind die Aussagen des Klägers zu berücksichtigen, welche dieser dem Landratsamt gegenüber am
2). 28 Schon die in dem Gespräch geäußerten – und ihrem Inhalt nach nicht bestrittenen – Äußerungen des Klägers begründen für sich ein Verhalten, welches den Schluss zulässt, dass der Kläger den gesetzmäßigen Umgang mit Waffen und Munition in Zukunft nicht gewährleisten wird (Gade, 3. Aufl. 2022,
19). Von diesen Äußerungen hat sich der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht distanziert. Die Äußerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der Kläger habe glaubhaft versichert, dass er weder Waffen noch Munition an Nichtberechtigte überlassen und diese selbstverständlich auch gegenüber seiner Lebensgefährtin sicher verwahren werde, ändert hieran nichts. Der Stellungnahme des Rechtsanwalts ist schon nicht zu entnehmen, warum diese Versicherung glaubhafter sein sollte als die vor dem Landratsamt erfolgten Aussagen. Gleiches gilt für die pauschale Äußerung im Rahmen der Klagebegründung, der Kläger habe aus der Angelegenheit durchaus seine Lehren gezogen und werde keinesfalls wieder so handeln. Auch an dieser Stelle wird nicht dargelegt, welche Lehren der Kläger gezogen haben mag und wie sich dies zu den Äußerungen vor dem Landratsamt verhält. Dass sich ein Haltungswechsel des Klägers bezüglich seiner Verstöße vollzogen hätte, wurde daher weder hinreichend vorgetragen, noch ist ein solcher Haltungswechsel anderweitig ersichtlich. Vor dem Hintergrund der am 4. Dezember 2024 getätigten Äußerungen muss vielmehr angenommen werden, dass der Kläger den vermeintlichen Haltungswechsel lediglich unter dem Druck des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens hat vortragen lassen, um diese Verfahren in seinem Sinne abzuschließen. 29 e) Der Einwand des Klägers, es seien seit der Entziehung seines Jagdscheins bzw. seit Feststellung der Verstöße im Jahr 2019 bereits fünf Jahre vergangen, sodass selbst die für Straftäter geltende Frist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1
abgelaufen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Anders als § 5 Abs. 2 Nr. 1
enthält § 5 Abs. 1 Nr. 2
keine festen zeitlichen Bezugszeiträume, innerhalb derer bindend von einer Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Ob sich aus der Systematik der § 5 Abs. 1 und 2
ergibt, dass insofern die in § 5 Abs. 1 Nr. 1
enthaltene Zehnjahresfrist als regelmäßiger Richtwert heranzuziehen ist, oder ob eine statische Betrachtung ausscheidet und eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist, kann dahinstehen (vgl. hierzu Gade, 3. Aufl. 2022,
20a). Jedenfalls ist die Frist aus § 5 Abs. 2 Nr. 1
, welche sich auf die Regelunzuverlässigkeit bezieht, nicht ohne weiteres auf § 5 Abs. 1 Nr. 2
zu übertragen, da letztere Vorschrift Fälle der absoluten Unzuverlässigkeit betrifft. Dem Gesetz ist darüber hinaus – insbesondere in § 5 Abs. 1 Nr. 2
und § 17 Abs. 3 BJagdG – schon kein Automatismus dergestalt zu entnehmen, dass nach einem Ablauf von fünf Jahren seit dem letzten festgestellten Verstoß ein gebundener Anspruch auf Wiedererteilung von jagd- bzw. waffenrechtlichen Erlaubnissen entstehen würde. Die Behörde hat vielmehr zu prüfen, ob der Wiedererteilung Versagungsgründe entgegenstehen (vgl. hierzu VG München, Gerichtsbescheid v. 23.2.2021 – M 7 K 19.5903 – juris Rn. 35 m.w.N.). Dementsprechend ist auch das Gericht in seiner Entscheidung nicht an Fristen oder Zeitabläufe gebunden, sondern hat auf Grundlage der festgestellten Tatsachen die Prognose anzustellen, ob der Kläger künftig die waffenrechtlichen Vorschriften in jeder Hinsicht einhalten wird und zuverlässig im jagd- bzw. waffenrechtlichen Sinne ist (vgl. VG Arnsberg, U.v. 28.1.2013 – 8 K 147/12 – juris Rn. 25). Ob Tatsachen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, allein oder zusammen mit anderen Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinn des § 5 Abs. 1
bzw. § 17 Abs. 3 BJagdG im Einzelfall begründen, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Danach ist in jedem Fall zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eine umfassende Prüfung aller Umstände des einzelnen Falles nötig (BVerwG, B.v. 2.10.1981 – 1 B 684/80 – juris; VG Bayreuth, U.v. 26.10.2004 – B 1 K 04.382 – juris Rn. 12). Aufgrund der oben ausgeführten Anzahl an Verstößen, der Schwere der Verstöße, deren erhebliche Dauer sowie der Bagatellisierung der Verstöße durch den Kläger sind diese Verstöße zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Begründung der Unzuverlässigkeit des Klägers auch über fünf Jahre seit dem letzten Verstoß noch heranzuziehen. 30 f) Nach alledem führt die gebotene Betrachtung des Einzelfalls vorliegend zu der Prognose der waffen- bzw. jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und c)
sowie § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BJagdG. Hierfür spricht zunächst die Dauer der 2019 festgestellten Verstöße. Dem Ermittlungsbericht vom 17. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass sich seit dem Jahr 2017 ungesichert Munition im Wohnmobil befand, sodass die unzureichende Aufbewahrung über einen erheblichen Zeitraum angedauert hat. Darüber hinaus wiegt der Aufbewahrungsverstoß bezüglich der im Schlafzimmerschrank bzw. der Wohnung des Klägers gelagerten Munition deshalb schwer, weil der Kläger eine erhebliche Anzahl von etwa 1.800 Schuss Munition mangelhaft aufbewahrt hat. Die Aufbewahrung im Schlafzimmerschrank und im Wohnmobil sowie der Besitz der Präzisionsschleuder begründen – wie bereits oben ausgeführt – jeweils gröbliche waffenrechtliche Verstöße (§ 5 Abs. 2 Nr. 5
, § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG). Diese zeugen von besonderer Leichtsinnigkeit und Gleichgültigkeit des Klägers, sodass sich in den Verstößen die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt (BayVGH, B.v. 7.2.2022 – 24 CS 21.2636 – juris Rn. 19 m.w.N.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die unsachgemäße Verwahrung zugleich zur Überlassung der Munition an Nichtberechtigte i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c)
geführt hat. Die hinzutretende Bagatellisierung dieser Verstöße führt im Gesamtbild dazu, dass der Kläger nach seinem Verhalten kein Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde. Der Prozessbevollmächtigte führt in der Klageschrift zutreffend aus, entscheidend sei, dass sich der Kläger zukünftig an das Gesetz hält. Gerade die Prognose, dass sich der Kläger in Zukunft an die Vorschriften des Waffenrechts halten wird, kann aufgrund der vorgenannten Umstände jedoch nicht angenommen werden. 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.