StV kann nicht allein durch die Behauptung, die Wohnung nicht zu bewohnen, oder durch Zeugenaussagen widerlegt werden. Maßgeblich ist die Eignung der Raumeinheit zum Wohnen, nicht deren tatsächliche Nutzung. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
träglicher Befreiungsanspruch ist unerheblich. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vermutung einer Wohnungsinhaberschaft, Befreiung, Beitragspflicht, Beitragsschuldner, Festsetzungsbescheid, Inhaber einer Wohnung, Rundfunkbeitrag, Wohnnutzung, Wohnungsbegriff, Nebenwohnung, Gewerbebetrieb Tenor
V sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung sei
V jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Dies setze jedoch nicht voraus, dass sich diese Person ständig, überwiegend oder auch nur regelmäßig in der Wohnung aufhält. Als Inhaber werde
V jede Person vermutet, die dort
Melderecht gemeldet ist. Der Kläger sei ausweislich des durch das zuständige Einwohnermeldeamt übermittelten Datensatzes seit 01.09.1995 unter der Anschrift A. straße …, … gemeldet. Er werde daher kraft Gesetzes als Inhaber dieser Wohnung vermutet. Es obliege ihm, diese Vermutung zu widerlegen, dies sei durch die Ausführungen des Klägers nicht erfolgt. In rechtlicher Hinsicht sei die Vermutung der Wohnungsinhaberschaft dann als widerlegt anzusehen, wenn entweder
gewiesen worden sei, dass eine Möglichkeit zur Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestand, oder anhand Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung ersichtlich ist, dass bereits vor dem festgesetzten Zeitraum eine Abmeldung der Wohnung stattgefunden hat. Die Möglichkeit einer Wohnnutzung sei zudem ausgeschlossen, wenn der Kläger die Wohnung im streitigen Zeitraum ausdrücklich oder konkludent dauerhaft aufgegeben hätte. Entsprechende
weise habe der Kläger nicht erbracht. Auch eine doppelte Inanspruchnahme durch die Heranziehung des Geschäftsbetriebs des Klägers unter der Adresse A. straße …, … liege nicht vor. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich gem. §§ 2, 3 RBStV und im nicht privaten Bereich gem. §§ 5, 6 RBStV seien strikt voneinander zu trennen. Für die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides spiele es keine Rolle, ob der Kläger ggf. einen Befreiungstatbestand erfülle. Eine Befreiung gem. § 4a Abs. 1 RBStV habe er außerdem zu keinem Zeitpunkt beantragt. Der Beklagte erklärte zudem sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, auch durch Gerichtsbescheid sowie der Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin. 11 Der Kläger wurde mit Schreiben vom 19.04.2024 zur Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin und mit Schreiben vom 03.09.2024 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Zudem gab die Berichterstatterin mit Schreiben vom 01.08.2024 eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage ab und regte Ausführungen zur gesetzlichen Vermutung
3 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV durch den Kläger an. 12 Mit Beschluss vom 23.05.2025 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). Entscheidungsgründe 14 Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Der Beklagte hat der Entscheidung durch Gerichtsbescheid zugestimmt, der Kläger wurde gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und hat sich hierzu nicht ausdrücklich geäußert. 15 1. Die zulässige Klage hat inhaltlich keinen Erfolg. 16 Der streitgegenständliche Bescheid vom 02.04.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Festsetzung von Rundfunkgebühren für eine Wohnung in der A. straße …, … ist § 2 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).
V werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge für die Wohnung in der A. straße …, … beitragspflichtig und im Rückstand. 18 Die Beitragspflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RBStV. Hiernach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. Als solcher wird insbesondere jede Person vermutet, die dort
dem Melderecht gemeldet ist, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV.
V ist Wohnung jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird. Daraus folgt unmissverständlich, dass der rundfunkbeitragsrechtliche Wohnungsbegriff nicht – wie etwa der melderechtliche Wohnungsbegriff
Satz 1 BMG – auf die tatsächliche Wohnnutzung, sondern auf die Eignung einer Raumeinheit für Wohnzwecke abstellt. Ist diese gegeben, kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Raumeinheit tatsächlich bewohnt wird (vgl. BVerwG B.v. 27.07.2017 – 6 B 45.17 – juris, Rn. 4 ff.). 19 Vorliegend war der Kläger ausweislich der Akten des Bayerischen Rundfunkes seit dem 01.09.1995 in der A. straße …, … mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Die o.g. Vermutung hat der Kläger auch nicht zu widerlegen vermocht. Die gesetzliche Vermutung kann nicht durch die bloße Behauptung widerlegt werden, man wohne eigentlich gar nicht in der betreffenden Wohnung. Dies gilt auch dann, wenn diese Behauptung durch Zeugenaussagen gestützt wird, oder gestützt werden kann (vgl. Beck RundfunkR/Göhmann/Siekmann, 5. Aufl. 2024, RBeitrStV § 2 Rn. 29; VGH BW U.v. 25.11.2016 – 2 S 146/16, BeckRS 2016, 56022 Rn. 30). Der Kläger muss zunächst plausible Angaben machen, weshalb er entgegen der gesetzlichen Vermutung an der im Melderegister eingetragenen Adresse keine Wohnung hatte. Letztlich hat der Kläger mit Unterstützung seiner Ehefrau lediglich behauptet, an der Adresse A. straße …, … im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gewohnt zu haben. Die tatsächliche Nutzung ist
den o.g. Kriterien jedoch schon gar nicht allein ausschlaggebend für das Innehaben einer Wohnung. Nähere Angaben zu den Umständen hat er nicht gemacht. Eine melderechtliche Anmeldung kann nur von ihm selbst veranlasst worden sein. Insofern ist nicht verständlich, weshalb der Kläger sich nicht erklären kann, dass für ihn dort ein Nebenwohnsitz in den Meldedaten vermerkt ist.
dem der Kläger Eigentümer des betreffenden Anwesens ist und dort auch einen Betrieb unterhält, erscheint es zudem nicht ausgeschlossen, dass er entsprechend der gesetzlichen Vermutung dort auch eine Nebenwohnung hat, die zumindest zum Bewohnen bereitgehalten wird, was für das Innehaben einer Wohnung ausreichend ist. Insofern gilt die Vermutung, dass der Kläger an der streitgegenständlichen Adresse Inhaber einer Wohnung im rundfunkrechtlichen Sinne ist. 20 Es liegt zudem auch keine Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung in der A. straße …, … vor. 21 Für die streitgegenständliche Wohnung wurden für den festgesetzten Zeitraum keine Beiträge bezahlt, sodass der Kläger mit der Beitragszahlung rückständig war. Die bezahlten Beiträge für den Gewerbebetrieb an derselben Adresse sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Beitragspflichten im privaten Bereich und im nicht privaten Bereich bestehen unabhängig nebeneinander (vgl. auch VG Regensburg, U. v. 13.5.2024 – RO 3 K 23.1708, BeckRS 2024, 14437, Rn. 36). Es kommt insofern allenfalls eine – vom Kläger jedoch nicht beantragte – Befreiung
V in Betracht. Die genannte Befreiungsmöglichkeit macht deutlich, dass das Nebeneinander der Beitragspflichten als Wohnungsinhaber und als Inhaber einer Betriebsstätte gesetzlich vorgesehen ist und keine unzulässige doppelte Inanspruchnahme darstellt. 22 Auch im Hinblick auf die Zahlungen für den Erstwohnsitz an der Adresse B. berg …, … liegt keine unzulässige doppelte Inanspruchnahme vor. Es ist verfassungsgemäß, wenn der Beklagte entsprechend der Regelungen in § 4 a RBStV lediglich eine Befreiungsmöglichkeit für Nebenwohnungen auf Antrag gelten lässt (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018- 1 bvR 1675/16-, BVerfGE 149, 222-293, Rn. 111). Zudem ist es für die Frage, ob ein angefochtener Festsetzungsbescheid rechtmäßig ergangen ist, unerheblich, ob dem Beitragsschuldner ein Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht zuerkannt werden wird, er also grundsätzlich einen Anspruch auf (rückwirkende) Befreiung hätte. Entscheidend ist allein, ob er aufgrund eines vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens erlassenen Bescheides von der Beitragspflicht befreit wurde (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 – juris Rn. 12 f). 23 Der Kläger war damit im festgesetzten Zeitraum von 01.10.2023 bis 31.12.2023 für die Wohnung unter der Adresse A. straße …, …
V beitragspflichtig. 24 Die im Festsetzungsbescheid ausgewiesene Höhe des Beitrags entspricht § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Auch der festgesetzte Säumniszuschlag ist nicht zu beanstanden. Die Erhebung eines Säumniszuschlags folgt aus § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird dann, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen
Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid
V festgesetzt. 25
alledem ist der angegriffene Festsetzungsbescheid rechtmäßig und die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag, der letztlich auch auf einer Rechtswidrigkeit des Bescheides aufbaut, abzuweisen. 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.