allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht geltend machen, soweit Leistungsansprüche nicht offensichtlich und eindeutig auszuschließen sind. (Rn. 35-36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Abfindungs- oder Auseinandersetzungsanspruch der Erben eines verstorbenen Mitglieds einer Fischereigenossenschaft des öffentlichen Rechts besteht weder
dem Bayerischen Fischereigesetz noch aufgrund einer entsprechenden Anwendung genossenschafts-, gesellschafts- oder vereinsrechtlicher Regeln. (Rn. 37 – 46) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine öffentlich-rechtliche Fischereigenossenschaft ist
ihrer Struktur und Zwecksetzung nicht mit einer privatrechtlichen Genossenschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleichbar. (Rn. 41 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
den Vorschriften des Bayerischen Fischereigesetzes von 1908 eine Genossenschaft gebildet und die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen in der
stehenden Satzung geregelt hätten.
Satz 2 der Satzung der Beklagten umfasst das Genossenschaftsgebiet „die Gewässerstrecke in der …, von der Brücke in … bis zur Einmündung in den … und im … bis zur … Mauer bei …“. Zweck der Beklagten ist
ihrer Satzung die „Förderung der Schifferei und Fischerei, so: 1) Eine geregelte Aufsicht über die Ausübung der Fischerei im Genossenschaftsgebiete einzuführen und zu handhaben; 2) Maßnahmen zum Schutze und zur Hebung des Fischbestandes im Genossenschaftsgebiete zu treffen; 3) Das Fischwasser im Genossenschaftsgebiete einer gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung zu unterstellen.“ 3 § 3 Abs. 1 der Satzung der Beklagten lautet: „Mitglied der Genossenschaft kann jeder Schiffer oder Fischer werden, der sein Gewerbe gehörig erlernt hat und von einem Mitgliede der früheren Zunft abstammt. Ueber die Aufnahme entscheidet die ordentliche Jahresversammlung. Jedes der Zunft neu beitretende Mitglied hat bei der Aufnahme 19 fl. rh. (32 M 57 ₰) zu bezahlen. Der Austritt aus der Zunft steht jedem freiwillig zu, jedoch hören mit dem Austritte eines Mitgliedes dessen Ansprüche an das Vereinsvermögen auf.“ Parallel dazu sieht § 4 Abs. 2 der Satzung für den Fall des Ausschlusses eines Genossenschaftsmitgliedes vor, dass dieses „mit dem Ausschlusse jeglichen Anspruch an das Vereinsvermögen“ verliert.
2 der Satzung haben die Mitglieder bis zu einer anderweitigen Festsetzung einen Jahresbeitrag von 1 M zu bezahlen. 4 Dem
1 Nr. 1 der Satzung des Beklagten insbesondere die „Leitung der genossenschaftlichen Geschäfte“ und „der unmittelbare Verkehr mit den Behörden und mit dritten Personen“ zu.
die Entscheidung bei Führung von Rechtsstreitigkeiten (Nr. 8). 5 Die Kläger sind je zu ¼ Erben des am … 2020 verstorbenen …, der Mitglied der Beklagten war. Die Kläger sind ebenfalls Mitglieder der Beklagten. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
verschiedenen Besprechungen zwischen dem Kläger- und dem Beklagtenbevollmächtigten blieben die Bemühungen der Beteiligten um eine außergerichtliche Lösungsfindung erfolglos. 6 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
erteilter Auskunft über das Geschäftsguthaben des am … 2020 verstorbenen Mitgliedes der Beklagten, …, abzurechnen und den sich danach für den verstorbenen … errechnenden Geschäftsanteil zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit
G) gehe mit dem Tod eines Mitgliedes die Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie ende
G mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten sei.
G analog sei das dem verstorbenen Erblasser zuzurechnende Geschäftsguthaben binnen sechs Monaten
Beendigung der Mitgliedschaft an die Erben auszuzahlen. Die Mitgliedschaft habe am
erfolgter Auskunft hätten die Kläger einen Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung des Geschäftsguthabens des Verstorbenen. Dieser Anspruch könne jedoch erst beziffert werden, sobald die Auskunft unter Vorlage der Auseinandersetzungsbilanz erteilt worden sei. Aus Verzugsgesichtspunkten schulde die Beklagte auch die außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten der Kläger. Aus einem geschätzten Gegenstandswert von 12.000 EUR ergäben sich Anwaltskosten in Höhe von 1.252,24 EUR. 9 Mit Schriftsatz vom
FiG sei der Vater der Kläger mit seinem Tod aus der Genossenschaft ausgeschieden. Sein Fischereirecht könne daher eigentlich frei übertragen werden, da die Beklagte das Fischereirecht nicht innehabe. Dem stehe jedoch § 3 Abs. 1 der Satzung der Beklagten entgegen, der vorsehe, dass eine Abstammung von früheren Zunftmitgliedern Voraussetzung für eine Mitgliedschaft sei. Damit werde das
1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) geschützte eigentumsgleiche Recht des Fischereirechtsinhabers in verfassungswidriger Weise beschnitten. 11 Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2024 erwiderte der Beklagtenbevollmächtigte hierzu, die klageweise geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht. Die Beklagte sei eine Fischereigenossenschaft des öffentlichen Rechts, weshalb die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes nicht direkt angewendet werden könnten. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften scheide vorliegend aus. Dies würde voraussetzen, dass die Satzung der Beklagten die Frage einer Abfindungszahlung an die Erben verstorbener Genossen ungewollt nicht geregelt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall, vielmehr habe die Satzung hierzu keine Regelung getroffen, weil eine solche Auszahlung gerade nicht erfolgen solle. Die Beklagte habe als Fischereigenossenschaft des öffentlichen Rechts die
folge einer seit vielen Jahrhunderten bestehenden Fischerzunft angetreten. Die Verfasser der Satzung seien mit der Handhabung und Verwaltung der organisierten Fischereiausübung vertraut gewesen. Wenn sie eine Abfindungszahlung an die Erben verstorbener Mitglieder gewollt hätten, so hätten sie diese in der Satzung explizit geregelt. Tatsächlich sei es jedoch immer um den vom Ableben einzelner Mitglieder unabhängigen Bestand der Genossenschaft und ihres Vermögens gegangen. So sei seit Bestehen der Beklagten niemals von Erben eine Abfindungszahlung beansprucht oder an diese geleistet worden. 12 Der Bevollmächtigte der Beklagten legte mit Schriftsatz vom 19. August 2024 eine vom 1. Vorsitzenden der Beklagten unterzeichnete und auf den selben Tag datierte Vollmacht vor. 13 Mit den Beteiligten wurde die Sach- und Rechtslage am 2. Dezember 2024 in einem Erörterungstermin diskutiert. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. 14 Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schriftsatz vom 27. Januar 2025 weiter aus, dass auch
Auffassung der Stadt … als Rechtsaufsichtsbehörde der Beklagten die Vorschriften des Privatrechts zur Lückenfüllung im öffentlichen Recht heranzuziehen seien, soweit sie dem Wesen der öffentlichrechtlichen Fischereigenossenschaft nicht widersprächen. Die Beklagte sei kein Idealverein, sondern seit jeher wirtschaftlich tätig. Dem damaligen Mitglied … habe die Beklagte mit (dem Schriftsatz in Kopie beigefügten) Schreiben vom 7. März 1998 bestätigt, am Zunftvermögen beteiligt zu sein. Diese Bescheinigung sei wohl erstellt worden, um dem Mitglied die für eine Kreditaufnahme erforderliche Bonität zu bestätigen. In den 1980er Jahren seien zwei Zahlungen der … AG in sechsstelliger Höhe an die Beklagte für die durch den Bau des …-Kanals und von Kraftwerken an den Fischgewässern der Beklagten entstandenen Schäden gezahlt worden. Diese Beträge seien anteilig an die damaligen Zunftmitglieder ausgezahlt worden, jedes Mitglied habe den gleichen Betrag in Höhe von über 10.000 DM erhalten. Diese Zahlungen hätten von den Mitgliedern als Einnahmen aus Kapitalerträgen versteuert werden müssen. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten bestehe in Folgendem: Bis zum Zweiten Weltkrieg habe jeder, der das Fischereirecht ausgeübt habe, als eigenständiger Unternehmer auf eigene Rechnung beruflich gefischt. Die Beklagte sei
dem Bayerischen Fischereigesetz aber notwendig, um das Fischereirecht überhaupt auszuüben. Die Beklagte sei zudem eine Schifferzunft, was sich darin widerspiegele, dass neben den Fischern stets Personen mit eigenem Transportgewerbe zur Beförderung von Personen und/oder Waren Mitglied gewesen seien. Bis heute sei etwa die „Personenschifffahrt …“ im Haupterwerb in der Schifffahrt tätig und betreibe Fischzucht und Fischverkauf im Nebenerwerb. Die Einnahmen der Beklagten bestünden seit alters her aus Mieten für drei Wohnungen und eine Gewerbeeinheit im Zunfthaus. Zudem gebe die Beklagte pro Jahr 700 Angelkarten aus und habe dadurch Einnahmen von ca. 100.000 EUR. Hiervon würden die Kosten für Fischbesatz und -hege von etwa 60.000 EUR sowie allgemeine Kosten bestritten; es verbleibe ein jährlicher Ertrag von ca. 20.000 EUR, der nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werde. Hinzu kämen regelmäßige Entschädigungszahlungen der Wasserkraftwerksbetreiber in Höhe von ca. 12.000 EUR und Naturalien (Fischbesatz) im Wert von etwa 20.000 EUR jährlich. Aus der Satzung der Beklagten ergebe sich, dass deren Vermögen aus den Aufnahmegebühren, den Inventarstücken und dem Zunfthaus bestehe. Im Umkehrschluss seien die Fischereirechte der Gründungsmitglieder und ihrer Erben nicht auf die Beklagte übergegangen. Insgesamt ergebe sich daraus, dass die Struktur der Beklagten von Anfang an auf eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet gewesen sei und der Zusammenschluss zur öffentlichen Fischereigenossenschaft die notwendige Voraussetzung dafür bilde, dass die Mitglieder ihre Fischereirechte überhaupt ausüben könnten. Insoweit sei die Beklagte einer Genossenschaft
dem Genossenschaftsgesetz bzw. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gleichzusetzen. Die Anwendung dieser Vorschriften widerspreche auch nicht dem Geist der öffentlichen Fischereigenossenschaft.
FiG könne die Fischerei nur durch eine Fischereigenossenschaft ausgeübt werden. Mangels Vorschriften zum Ausscheiden von Genossenschaftsmitgliedern im Bayerischen Fischereigesetz bestehe eine Regelungslücke, da wegen der Satzung der Beklagten nur ein eingeschränkter Personenkreis in die Genossenschaft aufgenommen werden und damit das Fischereirecht ausüben könne. Ein freihändiger Verkauf des Fischereirechts sei damit anders als bei anderen Genossenschaften nicht möglich. 15 Für die Beklagte erwiderte deren Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom
dem Bayerischen Fischereigesetz von 1908 nur noch in Form einer Genossenschaft habe ausgeübt werden dürfen. Sowohl aus der Präambel der Satzung der Beklagten wie aus Art. 40 BayFiG 1908 ergebe sich, dass die Mitglieder der Fischereigenossenschaft Inhaber von Fischereirechten sein müssten. Das bedeute jedoch, dass nicht die Beklagte Inhaberin des Fischereirechts sei. Es sei davon auszugehen, dass alle Fischereirechtsinhaber im Gebiet der Beklagten an deren Gründung beteiligt gewesen seien, da aus den Anfangsjahren ihres Bestehens keine Aufnahmeanträge oder Fischereirechtsstreitigkeiten bekannt seien. 19 Wenn – wie von Beklagtenseite behauptet – keine Rechtsfolgen hinsichtlich des Versterbens von Mitgliedern in Gestalt von Erbfall- und Abfindungszahlungen gewünscht gewesen wären, so wäre dies ausdrücklich geregelt worden. Auch daraus, dass vor der Gründung der Beklagten ein Verein vorhanden gewesen sei, ergebe sich nichts Anderes. Der Verein sei nicht Inhaber der Fischereirechte gewesen, sein Vermögen habe nur in dem Umfang bestanden, wie es sich nun aus § 5 der Satzung der Beklagten ergebe. Insoweit liege daher eine Regelungslücke vor, die mit den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes, hilfsweise mit den §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu schließen sei. 20 Aus der Bestätigung vom 7. März 1998 ergebe sich durchaus eine Beteiligung der Mitglieder am Vermögen der Beklagten. Dass es sich bei der Auszahlung der Entschädigung durch die … AG an die Mitglieder der Beklagten um eine einmalige Beschlussfassung gehandelt habe, werde bestritten. Weder könnten die einzelnen Fischereirechtsinhaber
dem Bayerischen Fischereigesetz von 1908 ihr Fischereirecht in der Rechtsform eines Vereins ausüben noch gehöre das Fischereirecht der Beklagten. 21 Für die Beklagte erwiderte deren Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom
8 der Satzung erforderlichen Beschluss habe die Genossenschaftsversammlung nicht gefasst. Mit weiterem Schriftsatz vom 25. Juni 2025 führte der Klägerbevollmächtigte ergänzend aus, die von Beklagtenseite vorgelegte Vollmacht sei erst
den Schriftsätzen der Beklagtenseite vom
GO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe A. 28 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 29 Insbesondere war der Verzicht auf mündliche Verhandlung durch den Bevollmächtigten der Beklagten in dessen Schriftsatz vom
FiG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Beklagten vertritt der 1. Vorsitzende die Beklagte
außen. Ungeachtet der Frage, ob sich ein Mangel der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis hier überhaupt auf die Vertretungsmacht im Außenverhältnis auswirken würde, liegt insoweit schon keine Einschränkung der Vertretungsbefugnis des
GO eröffnet. Die Beklagte ist als Fischereigenossenschaft i.S.d. Art. 28 ff. BayFiG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Stand Juni 2023, Art. 31 Rn. 8). Streitigkeiten hinsichtlich der sich aus der Mitgliedschaft in der Fischereigenossenschaft ergebenden Rechte ihrer Mitglieder bzw. deren Rechtsnachfolger wie die vorliegende sind damit öffentlichrechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, die keiner anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind. C. 31 Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 32 I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage in der Form der Stufenklage
GO i.V.m. § 254 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 44 Rn. 6 m.w.N.). Der Klage fehlt auch nicht etwa deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Kläger nicht vor Klageerhebung das in § 15 der Satzung der Beklagten vorgesehene Schiedsgericht angerufen haben (vgl. dazu Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Stand Juni 2023, Art. 32 Rn. 23). Bei den geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich nicht um Fragen, für die das Schiedsgericht
1 der Satzung zuständig wäre. 33 II. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 34
besteht zwar ein solcher Anspruch, obwohl er weder in der Satzung der Beklagten noch im Bayerischen Fischereigesetz ausdrücklich geregelt ist. Zur Jagdgenossenschaft hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 27. Juni 2013 (3 C 20.12 – juris Rn. 5) ausgeführt: „Nicht eigens geregelte Auskunftsansprüche folgen
allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie Annexe oder Nebensprüche darstellen (zum Zivilrecht vgl. etwa BGH, Urteile vom
anzuerkennender Auskunftsanspruch scheidet hier allerdings deswegen aus, weil der materiellrechtlichen Anspruch, zu dessen Verwirklichung er geltend gemacht wird, ausgeschlossen ist. Die Kläger begehren vorliegend eine Auskunft zum Geschäftsguthaben der Beklagten zum Stichtag 31. Dezember 2020, um damit einen Zahlungsanspruch hinsichtlich des „Geschäftsanteils“ des verstorbenen Mitgliedes der Beklagten, dessen Erben die Kläger sind, beziffern zu können. Ein solcher Zahlungsanspruch besteht jedoch offensichtlich und eindeutig nicht. 38
G darauf gerichtet, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Erforderlich ist damit als charakteristisches Merkmal der Rechtsform also stets, dass der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb dazu dient, den Förderzweck zu erreichen (Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht,
Maßgabe des § 19 GenG grundsätzlich in Abhängigkeit der Höhe der von ihnen auf ihren Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen am Gewinn und Verlust der Genossenschaft beteiligt. Diese in erster Linie wirtschaftliche Beteiligung am Geschäftsbetrieb der Genossenschaft rechtfertigt letztlich auch den Auseinandersetzungsanspruch der Erben im Falle des Versterbens eines Genossenschaftsmitgliedes. 42 Die Fischereigenossenschaft kann dagegen
1 gebildet werden zur geregelten Aufsichtsführung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum Schutz und zur Hebung des Fischbestands (Hegegenossenschaft) oder zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser (Bewirtschaftungsgenossenschaft). Ebenso können Fischereigenossenschaften – wie hier
der Satzung der Beklagten – für beide Aufgabenfelder gegründet werden (Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Stand Juni 2023, Art. 28 Rn. 7). Allenfalls in der Form der Bewirtschaftungsgenossenschaft kann eine gewisse Ähnlichkeit mit der Genossenschaft i.S.d. § 1 GenG erkannt werden, da insoweit jeweils eine wirtschaftliche Tätigkeit zugrunde liegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwar das dingliche Fischereirecht der Genossenschaftsmitglieder nicht allein durch die Bildung einer Fischereigenossenschaft auf diese übergeht, sondern – wie sich schon im Umkehrschluss aus Art. 44 Abs. 1 BayFiG ergibt – bei den Fischereiberechtigten verbleibt. Lediglich die Ausübung des Fischereirechts steht bei einer Bewirtschaftungsgenossenschaft ausschließlich der Fischereigenossenschaft zu (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2007 – 22 BV 05.3270 – juris Rn. 17; Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Stand Juni 2023, Art. 31 Rn. 3 und Art. 28 Rn. 13). Gleichwohl bleibt die Fischereigenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts – anders als die
G allein an der Förderung der Belange ihrer Mitglieder orientierte privatrechtliche Genossenschaft – immer auch an öffentliche Interessen, namentlich
FiG an das gesetzlichen Hegeziel und an das Leitbild der
haltigkeit, gebunden (Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Stand Juni 2023, Art. 31 Rn. 5). Schon insoweit unterscheiden sich die beiden Rechtsformen bereits wesentlich, da die Fischereigenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Selbstverwaltung öffentliche Aufgaben wahrnimmt und dabei zwangsläufig stets Gemeinwohlbelangen zu dienen hat. Dies spiegelt sich auch darin wider, dass dem Mitglied einer Fischereigenossenschaft der Austritt
FiG verweigert werden kann, wenn dadurch die Erfüllung des Genossenschaftszwecks wesentlich beeinträchtigt würde. Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer zivilrechtlichen Genossenschaft ist
G dagegen allenfalls von der Einhaltung einer Kündigungsfrist und der Einhaltung der vorgeschriebenen Form abhängig. Dass die Beklagte, wie von Klägerseite vorgetragen, tatsächlich in maßgeblicher Weise wirtschaftlich tätig ist, und selbst bzw. einzelne ihrer Mitglieder insbesondere im Bereich der Schifferei agieren, ändert an ihrem satzungsgemäßen Zweck und ihren gesetzlichen Aufgaben nichts. 43 Vor diesem Hintergrund ist das Verhältnis der Mitglieder einer Fischereigenossenschaft zu dieser von anderer Natur als das der Mitglieder einer Genossenschaft i.S.d. § 1 GenG zu dieser Gesellschaft. Letzteres ist ausschließlich durch die wirtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander geprägt, was sich insbesondere an der Beteiligung an Gewinn und Verlust der Genossenschaft widerspiegelt. Dagegen unterliegen die Mitglieder einer Fischereigenossenschaft ebenso wie diese selbst öffentlichrechtlichen Bindungen. Die Fischereigenossenschaft verfolgt selbst in der Form einer Bewirtschaftungsgenossenschaft grundsätzlich andere Zwecke als eine Genossenschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 GenG. Ein Auseinandersetzungsanspruch von Erben eines verstorbenen Genossenschaftsmitgliedes wäre demnach bei einer öffentlichrechtlichen Fischereigenossenschaft wesensfremd. Er könnte vielmehr im Hinblick auf die damit einhergehenden finanziellen Belastungen zu einer Gefährdung der öffentlichrechtlichen Zwecke der Fischereigenossenschaft führen. 44
1 BGB zur Erreichung eines beliebigen wirtschaftlichen oder ideellen, stets aber gemeinsamen Zwecks der Gesellschafter gegründet werden (vgl. Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB,
dem Maßstab des § 709 Abs. 3 BGB auch an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Zudem haften die Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft i.S.d. § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner, § 721 Satz 1 BGB. Sie sind damit unmittelbar am wirtschaftlichen Risiko der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Insoweit sind die Gesellschafter ebenso wie bei der Genossenschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 GenG in erster Linie wirtschaftlich an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Insoweit liegt also in gleicher Weise wie bei der Genossenschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 GenG ein wesentlicher Unterschied zur Fischereigenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts vor (s.o.). Zudem ist ein weiteres Wesensmerkmal der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Treubindung der Gesellschafter und der von der grundsätzlichen Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft ausgehende persönliche Charakter des Zusammenschlusses (vgl. Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, Vorbem. § 705 Rn. 8). Anders als bei der von ihren konkreten Mitgliedern unabhängigen juristischen Person des öffentlichen Rechts in Gestalt einer Fischereigenossenschaft kommt es insoweit also grundsätzlich auf die jeweilige Person der Gesellschafter an. Auch diese besondere persönliche Bindung rechtfertigt den Abfindungsanspruch
der Satzung jeglicher Abfindungs- oder Auseinandersetzungsanspruch ausdrücklich ausgeschlossen. Der Umstand, dass für das Versterben eines Mitgliedes keine entsprechende Regelung vorgesehen wurde, rechtfertigt auch nicht den Umkehrschluss, dass in diesem Fall doch entsprechende Ansprüche bestehen sollen. Ein Umkehrschluss würde voraussetzen, dass es an einer Ähnlichkeit zwischen der geregelten Fallgestaltung und der ungeregelten Konstellation fehlt, der Regelungszweck der Norm also gerade nicht passen würde (vgl. Möllers, Juristische Methodenlehre, 6. Aufl. 2025, § 6 Rn. 112). Eine Beendigung der Mitgliedschaft durch den Tod des Mitgliedes steht den anderen beiden Beendigungsgründen aber wertungsmäßig gleich. In allen drei Fällen endet die Mitgliedschaft eines einzelnen Mitgliedes in der Fischereigenossenschaft, sei es aufgrund dessen eigenen Willensentschlusses oder ohne eine solche Entscheidung des Mitgliedes. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb gerade beim Tod eines Genossenschaftsmitgliedes etwas Anderes gelten sollte. Vielmehr deutet der Kontext der Satzungsregelung darauf hin, dass das Ausscheiden einzelner Mitglieder, egal aus welchem Grund, gerade nicht zu einer Minderung des Vermögens der Fischereigenossenschaft führen soll. Dies erscheint im Hinblick auf die öffentlichen Aufgaben der Fischereigenossenschaft (s.o.) sachgerecht. 48
obigen Ausführungen aber gerade nicht. Dass Entschädigungszahlungen aus Anlass des Baus des …-Kanals und von Kraftwerken an den Fischgewässern der Beklagten an deren Mitglieder anteilig ausgezahlt worden sein sollen, betrifft eine gänzlich andere als die hier streitgegenständliche Konstellation. Ebenfalls lässt sich aus dem von Klägerseite vorgelegten Schreiben vom 7. März 1998 an ein Genossenschaftsmitglied, in dem diesem eine Beteiligung am Zunftvermögen bestätigt wird, nichts dafür ableiten, dass ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, geschweige denn, dass ein Abfindungs- oder Auseinandersetzungsanspruch von Erben eines Genossenschaftsmitgliedes gegeben wäre. 49
FiG grundsätzlich an das Eigentum am Gewässer an und stellt ein dingliches Recht dar (Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Stand Juni 2023, Art. 3 Rn. 2). Auch soweit ein selbständiges Fischereirecht i.S.d. Art. 8 Abs. 1 BayFiG besteht, handelt es sich um ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache (Braun/Keiz a.a.O. Art. 8 Rn. 5). In beiden Formen ist das Fischereirecht vererblich (vgl. zum selbständigen Fischereirecht in Bayern Schulz in Staudinger, BGB, Stand 2025, Art. 69 EGBGB Rn. 38). Soweit seine Ausübung nur in einer Fischereigenossenschaft möglich sein sollte (zu den Voraussetzungen vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BayFiG), so hätten die Erben jedenfalls die Möglichkeit, dazu der Beklagten beizutreten. Es begegnet dabei im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG, dessen Schutzbereich auch das dingliche Fischereirecht umfasst (vgl. BVerfG, B.v. 19.6.1985 – 1 BvL 57/79 – BVerfGE 70, 191), nicht unerheblichen Bedenken, die Mitgliedschaft in der Beklagten davon abhängig zu machen, dass die Person „von einem Mitgliede der früheren Zunft abstammt“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten). Hier bestehen bereits erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit dahingehend, wer Mitglied der früheren Zunft war und was hier unter den Begriff einer Abstammung fallen soll. Abgesehen davon verbliebe für den Inhaber eines Fischereirechts, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, nur eine leere Hülle seines Rechts übrig, wenn er dieses nur in einer Fischereigenossenschaft ausüben könnte. Eine solche Inhalts- und Schrankenbestimmung dürfte sich aber wohl als unverhältnismäßig erweisen (vgl. allgemein dazu Depenheuer/Froese in Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 14 Rn. 236 f. m.w.N.). Für die Kläger spielt dies jedoch ohnehin keine Rolle, da sie
eigenen Angaben bereits Mitglieder der Beklagten sind. 50
GO überhaupt in Betracht kommen kann, wäre daher eine positive Kostengrundentscheidung. Fehlt es – wie hier – an einer solchen, so geht ein Ausspruch
GO ohnehin ins Leere und entfaltet keine Wirkungen. Ebenso existiert auch keine Anspruchsgrundlage in Form eines allgemein anzuerkennenden Kostenerstattungsanspruchs bei vorangegangener rechtswidriger vorgerichtlicher Behördentätigkeit (vgl. OVG SH, B.v. 30.6.2025 – 6 LA 24/24 – juris Rn. 16 ff.; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 162 VwGO Rn. 61 f.; jeweils m.w.N.). 52 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich
GO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.