VG Bayreuth, Urteil v. 10.11.2025 – B 4 K 25.31331 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Urteil v. 10.11.2025 – B 4 K 25.31331 Download Drucken Titel: Keine Fortführung des Verfahrens nach dessen Beendigung durch Fiktion der Klagerücknahme Normenketten: AsylG § 10 Abs. 1, § 81 S. 1 VwGO § 82 Abs. 1 S. 1, § 92 Abs. 2 S. 4 Leitsatz: Gründen die Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses im Fehlen einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift, genügt die Angabe einer veralteten Anschrift oder Vorlage einer Meldebescheinigung, die keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Aufenthalt zulässt, zu deren Beseitigung nicht. (Rn. 16 – 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylrecht, Klagerücknahmefiktion nach Betreibensaufforderung, Betreibensaufforderung nach Mitteilung, der Kläger sei amtlich unbekannten, Aufenthaltes, Kein Betreiben des Verfahrens, wenn vom Klägerbevollmächtigten zwar zur, Klagebegründung vorgetragen wird, sonst aber nur die bereits bekannte (letzte), Anschrift mitgeteilt und eine Meldebestätigung übersandt wird, Rücknahmefiktion der Asylklage, Betreibensaufforderung, Angabe der ladungsfähigen Anschrift, tatsächliche Erreichbarkeit, Meldebescheinigung, unbekannter Aufenthalt, Rechtsschutzinteresse, anwaltliche Vertretung Tenor 1. Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens wird abgelehnt. Es wird festgestellt, dass das Verfahren B 4 K 25.31331 durch Klagerücknahme beendet ist. 2. Der Kläger trägt die Kosten des fortgesetzten gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darfdie Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Fortführung seines Klageverfahrens B 4 K 25.31331 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) vom 8. Juli 2025. 2 Der Kläger beantragte erstmals am 16. Mai 2023 Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Asylantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juli 2024 vollumfänglich abgelehnt. Am 5. Juni 2025 beantragte der Kläger erneut Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. Diesen Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 8. Juli 2025 als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides), ebenso wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 24. Juli 2024 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) abgelehnt (Ziffer 2 des Bescheides). Der Bescheid wurde am 9. Juli 2025 per Einschreiben an die Bevollmächtigte des Klägers versandt. 3 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Juli 2025, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, den Bescheid des Bundesamtes vom 9. Juli 2025 aufzuheben, hilfsweise das Bundesamt zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 9. Juli 2025 in Ziffer 2 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Blick auf Tschetschenien vorliegen. 4 Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 teilte die Regierung von … – Zentrale Ausländerbehörde (im Folgenden ZAB) dem Gericht mit, dass der ursprünglich der dezentralen Unterkunft H. Straße. , …H. zugewiesene Kläger seit 17. Juli 2025 amtlich unbekannten Aufenthaltes sei. Mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Juli 2025, der Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 28. Juli 2025 zugestellt, wurde die Klägerseite nach § 81 des Asylgesetzes (AsylG) aufgefordert, das Verfahren innerhalb eines Monats weiter zu betreiben und insbesondere eine ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen. Auf die Rechtsfolgen nach § 81 Satz 1 und 2 AsylG wurde hingewiesen. 5 Die Klägerbevollmächtigte trug mit Schriftsatz vom 12. August 2025, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, zur Klagebegründung vor und teilte mit, die ladungsfähige Anschrift des Klägers laute H. Straße. , …H. Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. September 2025 wurde die ZAB aufgefordert, mitzuteilen, ob der Kläger nach wie vor amtlich unbekannten Aufenthaltes oder wieder in der Unterkunft in der H. Straße. , …H. wohnhaft sei. Unter dem 17. September 2025 teilte die ZAB mit, dass der Kläger nach Auskunft des Landratsamtes … seit 17. Juli 2025 unbekannten Aufenthaltes und nicht wieder in der Unterkunft aufgetaucht sei. 6 Mit Beschluss vom 17. September 2025 stellte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth fest, dass die Klage im Verfahren B 4 K 25.31331 als zurückgenommen gilt, das Verfahren wurde eingestellt und dem Kläger die Kosten auferlegt. 7 Mit Schriftsatz vom 30. September 2025 forderte die Klägerbevollmächtigte das Gericht unter Vorlage einer Meldebestätigung der Gemeinde H. für den Kläger vom 27. Juni 2025 auf, den Beschluss vom 17. September 2025 aufzuheben. Die Klägerbevollmächtigte beantragte mit weiterem Schriftsatz vom 7. Oktober 2025, die Fortführung des Verfahrens. 8 Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) werde verletzt. Eine fehlerhafte Bejahung der Wirksamkeit einer fiktiven Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG führe zu einer unzulässigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens und hindere an einer Entscheidung in der Sache. § 81 AsylG sei wegen Art. 19 Abs. 4 GG eng auszulegen. Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen dürfe nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dies gelte auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens, soweit es darum gehe, sich dort effektiv Gehör verschaffen zu können. Der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürften auch hier keine unangemessen hohen verfahrensrechtlichen Hindernisse in den Weg gelegt werden. Die Rücknahmefiktion des § 81 Satz 1 AsylG stelle eine einschneidende Rechtsfolge dar und müsse daher im Lichte der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben angewandt werden. § 81 AsylG stelle eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, wonach ein Kläger das von ihm eingeleitete Verfahren auch durchführen wolle; die Norm solle (nur) die Voraussetzungen für die Annahme eines weggefallenen Rechtsschutzinteresses festlegen und gesetzlich legitimieren. Eine Klagerücknahme infolge von Nichtbetreiben dürfe nur angenommen werden, wenn der Kläger innerhalb der Frist überhaupt nicht reagiere oder zumindest den Fortbestand seines Interesses an der Rechtsverfolgung trotz anfänglich berechtigter Zweifel hieran nicht substantiiert darlege. Der Kläger müsse bei objektiver Betrachtung den Anschein beseitigen, es sei ihm an der Weiterverfolgung des Klagebegehrens nichts mehr gelegen. Die Rücknahmefiktion setze nur ein, wenn der Kläger das Verfahren überhaupt nicht betreibe. Komme der Kläger den Anordnungen und Anfragen des Gerichts auch nur zum Teil nach, könne ihm ein Nichtbetreiben nicht vorgehalten werden. Bezüglich der Auskunft der ZAB vom 17. September 2025 sei bereits ungewiss, ob die Anwesenheit des Klägers tatsächlich geprüft oder es sich lediglich um Aussagen „vom Hörensagen“ handele. Die Klägerbevollmächtigte habe innerhalb der Monatsfrist des § 81 Satz 1 AsylG zur Klagebegründung vorgetragen und die einzig bekannte Adresse des Klägers mitgeteilt. Damit sei ein etwaiger Anschein, dem Kläger sei nicht mehr an der Verfolgung des Klagebegehrens gelegen, widerlegt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Verfahren nicht betrieben habe und die Frist fruchtlos abgelaufen sei. Zudem sei die Monatsfrist des § 81 Satz 1 AsylG ohne weitere Reaktion des Gerichts abgelaufen. Es werde nochmals auf die beigefügte Meldebestätigung der Gemeinde H. vom 27. Juni 2025 verwiesen. Eine andere Adresse des Klägers könne nicht beschafft werden, da sie nicht existiere. Der Kläger bleibe aber jedenfalls über seine Bevollmächtigte erreichbar. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass das Fehlen einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift vorrangig die Sachentscheidungsvoraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) betreffe, deren Fehlen das Gericht zur Klageabweisung verpflichte, aber keine kraft Gesetzes eintretende Rücknahmefiktion begründe. Bei etwaigen Zweifeln des Gerichts habe die Möglichkeit bestanden, nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Ergänzungsaufforderung mit Ausschlussfrist zu erlassen. 9 Für die Beklagte beantragte das Bundesamt mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025, die Klage abzuweisen. 10 Mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 2025 bzw. 10. November 2025 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 11 Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens und des Verfahrens B 4 K 25.31331 sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 12 1. Über den Antrag auf Fortführung des Verfahrens kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 13 2. Das Verfahren B 4 K 25.31331 ist beendet, da die Klage nach § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt. Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens war daher abzulehnen und die Beendigung dieses Verfahrens durch Klagerücknahme festzustellen (vgl. Peters in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 92 Rn. 89; Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 92 VwGO Rn. 78; jeweils m.w.N.). 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.