Vollendung des
Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr der Fall. Die GOÄ selbst enthalte keine Definition der Begriffe Kind und Jugendlicher. Bei der GOÄ handele es sich um eine Taxe im Sinne von § 612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Taxen seien bundes- oder landesrechtlich zugelassene, durch staatliche Verwaltungen festgesetzte Vergütungssätze. Aus diesem Grund sei zur Auslegung der Begriffe das BGB heranzuziehen.
Lebensjahres die Volljährigkeit ein. Ab diesem Zeitpunkt handele es sich also um einen Erwachsenen und nicht mehr um ein Kind oder einen Jugendlichen. Bei der klägerischen Argumentation mit Bezugnahme auf § 1 Abs. 4 Satz 1 der Psychotherapie-Richtlinie und § 11 Abs. 7 BayBhV werde verkannt, dass die Behandlungsbefugnis des Therapeuten einerseits und die Wahl der richtigen Gebührenziffer zur Abrechnung andererseits voneinander unabhängig zu bewerten seien. Die berufsrechtliche Vorschrift erlaube dem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten lediglich die Weiterbehandlung bis zur Vollendung des
der Nr. 885 GOÄ, bei Erwachsenen
der Nr. 801 GOÄ abrechenbar. Auch eine Analogberechnung der Nr. 885 GOÄ scheide aus, da es entsprechende Ziffern in der GOÄ für die Behandlung Erwachsener gebe und bei einer etwaigen Analogabrechnung auch die Abrechnungsbeschränkungen der Grundziffer (hier: Altersbeschränkung auf Kinderund Jugendliche) zu beachten seien. 9 Hierauf nahm der Kläger mit am 05.10.2023 eingegangenem Schriftsatz erneut Stellung. Die Klage werde trotz der von dem Beklagten in Aussicht gestellten teilweisen Abhilfe weiterhin aufrechterhalten. Die Beklagtenseite habe richtig erkannt, dass die GOÄ keine Definition der Begriffe Kind und Jugendlicher enthalte. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs Erwachsener ziehe die Beklagtenseite nun ohne offensichtlichen Grund die zivilrechtliche Grundlage des Allgemeinen Teils des BGB heran. Die BayBhV als öffentlichrechtliche Regelung, welche auch die Beihilfe der hier streitgegenständlichen medizinischen Leistungen regele, verweise in § 11 Abs. 7 auf § 6 Abs. 4 der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung). Diese Vereinbarung diene
ihrem § 1 Abs. 1 der Anwendung und Umsetzung von Leistungen gemäß der Psychotherapie-Richtlinie. Die Richtlinie enthalte, wie bereits gesagt, eine Definition für die Begriffe Kinder und Jugendliche. Wenn also die BayBhV bezüglich der Qualifikation von Psychotherapeuten für Kinder und Jugendliche auf die Psychotherapie-Vereinbarung verweise und diese wiederum der Anwendung und Umsetzung von Leistungen gemäß der Psychotherapie-Richtlinie diene, so sei richtigerweise auch die eindeutige Definition der unbestimmten Rechtsbegriffe Kinder und Jugendliche der Psychotherapie-Richtlinie zur Auslegung heranzuziehen und nicht hilfsweise die hier irrelevante Definition des Allgemeinen Teils des BGB. Des Weiteren werde darauf verwiesen, dass auch § 26 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) auf die Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen (bis 21 Jahre) einerseits und Erwachsenen (über 21 Jahre) andererseits bezüglich der Psychotherapie zurückgreife. 10 Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2025 wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Entscheidungsgründe I. 11 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. 12
BhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde
medizinisch notwendig, der Höhe
angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Angemessenheit beurteilt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV insoweit ausschließlich
dem Gebührenrahmen der GOÄ. 16 Ob der Arzt eine Forderung zu Recht geltend gemacht hat, ist eine der Beihilfegewährung vorgreifliche Rechtsfrage, die
der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Arzt und Patienten dem Zivilrecht zuzuordnen ist. Den Streit über die Berechtigung einer ärztlichen Liquidation entscheiden letztverbindlich die Zivilgerichte. Damit ist für die Entscheidung, ob
den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Deren Beurteilung im konkreten Fall präjudiziert die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen im beihilferechtlichen Sinne. Hat das Zivilgericht – in welcher Instanz auch immer – den Beamten rechtskräftig zur Begleichung der Honorarforderung eines Arztes verurteilt, ist die Vergütung regelmäßig angemessen im Sinne des Beihilferechts. Gleiches gilt, wenn es eine einschlägige und eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung zu den sich im konkreten Fall stellenden gebührenrechtlichen Fragen gibt. Ist dies nicht der Fall, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt bezeichneten Ansprüche
materiellem Recht begründet sind. Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat. Dieser Vertretbarkeitsmaßstab folgt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.2017 – 2 C 19.16 – juris Rn. 17 f. m.w.N.). Dem Erfordernis eines konkreten, veröffentlichten Hinweises auf den Rechtsstandpunkt des Dienstherrn in Bezug auf die Angemessenheit von Gebühren bei zweifelhafter Auslegung der Gebührenordnung wird durch einen Hinweis in einer Verwaltungsvorschrift genüge getan (vgl. BVerwG, U.v. 17.02.1994 – 2 C 10.92 – juris Rn. 17). Hat der Dienstherr rechtzeitig auf seine Rechtsauffassung hingewiesen und die Berechtigung des Gebührenanspruchs im Verwaltungsverfahren selbst geprüft, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine vollumfängliche Prüfung der Anwendung des Gebührenrechts durch den Dienstherrn im Rahmen der Anerkennungsentscheidung vorzunehmen, die gerichtliche Kontrolldichte ist nicht zu dessen Gunsten auf die bloße Vertretbarkeit seiner Auffassung reduziert (vgl. BVerwG, U.v. 05.03.2021 – 5 C 11.19 – juris Rn. 12). 17 b. Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch in vollem Umfang zu. Der Kläger ist als aktiver Beamter
BhV beihilfeberechtigt und sein am …04.2005 geborener Sohn … berücksichtigungsfähiger Angehöriger i.S.v. § 3 Abs. 1 BayBhV mit einem Bemessungssatz in Höhe von 80 v.H. gemäß Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG. Da der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 26.09.2023 die Anerkennung der Nr. 801 GOÄ als beihilfefähig in Aussicht gestellt hat, ist zwischen den Beteiligten die medizinische Notwendigkeit i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (Beihilfefähigkeit dem Grunde
) unstreitig (vgl. hierzu auch S. 2 des Protokolls). 18 Streitgegenständlich ist vorliegend lediglich die Angemessenheit der Höhe i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV. Es kommt streitentscheidend darauf an, welche Gebührenziffer für die psychiatrische Untersuchung als beihilfefähig anzuerkennen ist. Der Kläger ist der Ansicht, wie vom behandelnden Arzt abgerechnet, sei die Nr. 885 GOÄ (Einfachsatz 29,14 Euro x Faktor 2,3 = 67,03 Euro x 0,8 = 53,62 Euro) beihilfefähig, während der Beklagte die Nr. 801 GOÄ (Einfachsatz 14,57 Euro x Faktor 2,3 = 33,51 Euro x 0,8 = 26,81 Euro) für die abzurechnende Gebührenziffer hält. Angesichts des Fehlens eines zivilgerichtlichen Urteils im konkreten Fall und einer einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den sich im konkreten Fall stellenden gebührenrechtlichen Fragen (aa.) ist vorliegend darauf abzustellen, ob die Gebührenansätze einer zumindest vertretbaren Auslegung der GOÄ entsprechen und der Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat. Auch unter Heranziehung der allgemeinen Auslegungsmethoden ergibt sich kein zweifelsfreies Ergebnis, ob die Nr. 885 GOÄ bei einer psychiatrischen Untersuchung
Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr abgerechnet werden darf (bb.). Der beklagte Dienstherr hat nicht rechtzeitig – etwa mittels veröffentlichter Hinweise – für Klarheit über seine Auslegung in dieser Zweifelsfrage gesorgt (cc.). 19 aa. Eine zivilgerichtliche Klärung der Berechtigung des im vorliegenden Fall fraglichen Gebührenansatzes ist nicht erfolgt. Auch höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis der Nrn. 801 und 885 GOÄ bzw. der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Jugendlichen“ in diesem Zusammenhang ist bislang – soweit ersichtlich – nicht ergangen. 20 bb. Weder in der GOÄ selbst noch in der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen findet sich eine Klarstellung hinsichtlich einer für die Differenzierung zwischen den Nrn. 801 und 885 GOÄ geltenden Altersgrenze bzw. eine Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs „Jugendlichen“. Der Wortlaut des Leistungstextes der Nr. 885 GOÄ lautet: „Eingehende psychiatrische Untersuchung bei Kindern oder Jugendlichen unter auch mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson(en) unter Berücksichtigung familienmedizinischer und entwicklungspsychologischer Bezüge“ und derjenige der Nr. 801 GOÄ: „Eingehende psychiatrische Untersuchung – gegebenenfalls unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson“. Bei Letzterer dürfte es sich um die subsidiär anzuwendende Gebührenziffer handeln, soweit es sich nicht um eine psychiatrische Untersuchung von Kindern oder Jugendlichen handelt. Eine Eingrenzung auf Erwachsene (oder ggf. auch auf Heranwachsende) findet bei der Nr. 801 GOÄ jedoch – anders als von den Beteiligten angenommen – nicht ausdrücklich statt. Daher kommt es streitentscheidend darauf an, wer als Jugendlicher i.S.v. Nr. 885 GOÄ zu sehen ist. 21 (1.)
allgemeinem Verständnis dürften Jugendliche Personen sein, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Hierfür spricht, dass
Lebensjahres die Volljährigkeit eintritt, und sodann im allgemeinen Sprachgebrauch von einem Erwachsenen gesprochen wird. Im Umkehrschluss zu Nr. 885 GOÄ könnte man davon ausgehen, dass sich Nr. 801 GOÄ auf Erwachsene bezieht. Für einen Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze des BGB und der darin normierten Volljährigkeit spricht freilich, dass es sich bei der GOÄ um eine Taxe im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB handelt. Auch § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) definiert den Begriff im o.g. Sinne, jedoch mit der Eingrenzung „im Sinne dieses Gesetzes“.
GB) i.V.m. § 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) wird wiederum zwischen Jugendlichen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, und Heranwachsenden, die 18, aber noch nicht 21 Jahre alt sind, differenziert. Danach wäre der Sohn des Klägers als Heranwachsender einzuordnen, wobei die Nrn. 801 und 885 GOÄ von dieser Begrifflichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. 22 (2.) Hingegen erscheint es auch durchaus vertretbar, eine spezifische Betrachtung vorzunehmen und die für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geltende Altersgrenze, wonach Jugendliche im Sinne des Rechts der Psychotherapie Personen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sind (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 1 der Psychotherapie-Richtlinie; BSG, U.v. 06.11.2002 – B 6 KA 37/01 R – BeckRS 2003, 40288 Rn. 28), zur Auslegung heranzuziehen und dieses Verständnis der Nr. 885 GOÄ zugrunde zu legen. 23 In der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen zur GOÄ befinden sich die streitgegenständlichen Gebührenziffern im Abschnitt G, der die Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie umfasst. Die Zusammenfassung dieser drei Teilbereiche in einem gemeinsamen Abschnitt spricht für eine einheitliche Altersgrenze des Begriffs der Jugendlichen, jedenfalls im Rahmen dieses Abschnitts. 24 Auch, wenn es vorliegend um eine psychiatrische Untersuchung geht, so ist diese im Zusammenhang mit der Psychotherapie zu sehen, weshalb es durchaus konsequent erscheint, die für die Psychotherapie geltende Altersgrenze zur Auslegung heranzuziehen. Bei einer Behandlung wie der vorliegend diagnostizierten Persönlichkeitsstörung (Asperger-Autismus
ICD-10 F84.5) dürften psychiatrische und psychotherapeutische Leistungen derart miteinander verstrickt sein, dass eine unterschiedliche Interpretation des Begriffs der Jugendlichen in diesem Zusammenhang eine unnatürliche Aufspaltung darstellt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass vorliegend die psychotherapeutische Behandlung in … erfolgt, während die psychiatrische (und medikamentöse) Behandlung in … in der Praxis von Herrn Dr. … durchgeführt wird.
1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 der Psychotherapie-Richtlinie ist anzunehmen, dass es sich bei der streitgegenständlichen diagnostischen Erfassung um einen Teil der Psychotherapie handelt. 25 Für die Annahme einer einheitlichen Altersgrenze hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs der Jugendlichen sowohl im psychiatrischen als auch im psychotherapeutischen Sinne sprechen auch die §§ 630a ff. BGB. Bei dem der ärztlichen Leistungen zugrundeliegenden Behandlungsvertrag handelt es sich um einen besonderen Dienstvertrag. Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis (u.a. § 612 Abs. 2 BGB) anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
1 Satz 1 BGB wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Hieraus ist zu schließen, dass die abzurechnende Gebühr letztlich auch die erbrachte Behandlung abbilden soll. Es erscheint daher zweckmäßig, auf den Inhalt der Behandlung abzustellen. Vergleicht man nun den Wortlaut der Leistungstexte der Nrn. 801 und 885 GOÄ, so rechtfertigt sich die höhere Gebühr der Nr. 885 GOÄ durch die obligatorische Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson(en) unter Berücksichtigung familienmedizinischer und entwicklungspsychologischer Bezüge gegenüber der niedrigeren Gebühr für die Nr. 801 GOÄ, bei der es nur gegebenenfalls zu einer Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson kommt. Dieses Verständnis gilt verstärkt auch vor dem Hintergrund, dass im psychotherapeutischen Bereich eine Behandlung von Kindern und Jugendlichen berufsrechtlich einer speziellen Fachkunde bedurfte (vgl. BSG, U.v. 06.11.2002 – B 6 KA 37/01 R – BeckRS 2003, 40288 Rn. 27). Die Behandlungsbefugnis der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich
ThG auf Patienten, die das
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.