VfG heilbar noch
VfG unbeachtlich, wenn unionsrechtliche Effektivitätsgrundsätze entgegenstehen und eine ordnungsgemäße Anhörung nicht
geholt wurde. (Rn. 41) (Rn. 46 – 48) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Absehen von persönlicher Anhörung des Asylantragstellers, Heilung eines Anhörungsmangels, persönliche Anhörung, taubstumme Person, Gebärdensprache, Gebärdendolmetscher Tenor
kurzer Zeit abgebrochen. 9 In einem Aktenvermerk vom 13.10.2023 (Bl. 98 der Behördenakte) heißt es, dass der Antragsteller mit seinem Vater bei dieser Anhörung erschienen sei. Es sei während der Anhörung festgestellt worden, dass der Antragsteller taubstumm sei und die Dolmetscherin nicht verstehe. Mit dem Vater, der sich währenddessen im Warteraum aufgehalten habe, sei daher anschließend besprochen worden, dass er sich mit seinem Sohn verständigen könne, allerdings nur einfache Sachen besprechen könne. In Anbetracht dessen, dass es sich bei dem Sachverhalt und den Fragen in einer Anhörung um einen komplexen Sachverhalt handele, sei entschieden worden, dass der Antragsteller die Fragen schriftlich erhalte. Es sei zuvor noch geprüft worden, ob der Antragsteller Lesen und Schreiben könne. Dies sei möglich gewesen. 10 Da der Antragsteller praktisch gehörlos und auch nicht der Zeichensprache mächtig ist, wurde ausweislich der Bescheidsbegründung keine persönliche Anhörung beim Bundesamt durchgeführt. Hiermit war der Antragsteller
Aktenlage einverstanden (Bl. 226 der Behördenakte). Daher wurden dem Antragsteller schriftlich Fragen gestellt, welcher dieser schriftlich beantwortet hatte. Seine schriftlichen Antworten sind dem Bundesamt am 07.11.2024 zugegangen (Bl. 236 ff. der Behördenakte). 11 Die Antwort zu der Frage, ob der Antragsteller aktuell unter gesundheitlichen oder psychischen Einschränkungen leide, lautete: „Ich bin taubstumm und mein Vater hat mir bei der Beantwortung dieses Fragebogens geholfen, das ist seine Handschrift.“ Für das inhaltliche Vorbringen des Antragstellers wird im Übrigen auf den Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. 12 Mit Bescheid vom 25.06.2025, dem Antragsteller zugestellt am 03.07.2025, wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffern 1 bis 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote
G nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche
Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er
Peru abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Für Einzelheiten wird auf den Bescheid
G Bezug genommen. 13 Der Antragsteller erhob am 07.07.2023 zu Protokoll der Urkundsbeamtin der Rechtsantragsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth gegen den Bescheid (B 8 K 25.31250) und beantragte zugleich: 14 Bezüglich der Abschiebungsandrohung wird die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. 15 Mit Schriftsatz vom 11.07.2025 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen. 16 Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 17 Für die Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten – auch die der Familie des Antragstellers – Bezug genommen. II. 18
GO i.V.m. § 75 Abs. 1 S. 1 AsylG aufgrund der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet keine aufschiebende Wirkung hat, und ist auch im Übrigen zulässig. 21 b. Er hat auch in der Sache Erfolg. 22 aa. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO liegen vor.
GO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das sich aus § 75 AsylG ergebende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt. 23 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93). Gemäß Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und § 36 Abs. 4 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet bzw. die Vollziehung nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i.S.v. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 S. 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). 24 Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus. Vorliegend bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. 25 Der Bescheid ist voraussichtlich bereits verfahrensfehlerhaft ergangen und damit formell rechtswidrig, da tatbestandlich die Voraussetzungen für ein Absehen von der zwingend notwendigen persönlichen Anhörung des Antragstellers (§ 24 Abs. 1 S. 3 AsylG)
keiner Ausnahmevorschrift vorgelegen haben (bb.). Eine Heilung des Verfahrensfehlers ist nicht eingetreten (cc.), ebenso wenig ist eine Unbeachtlichkeit des Fehlers
VfG anzunehmen (dd.). 26 bb.
G ist der Ausländer persönlich anzuhören. Hierbei handelt sich bereits
der Normüberschrift des § 24 AsylG um eine „Pflicht“ des Bundesamts (vgl. EuGH, U.v. 16.7.2020 – C-517/17 – juris Rn. 46). Sie korrespondiert mit einem subjektiven Recht des Antragstellers (vgl. EuGH, U.v. 16.7.2020 – C-517/17 – juris Rn. 57, 59 ff.; VG Düsseldorf, U.v. 16.8.2024 – 17 K 3593/22.A – juris Rn. 26 bis 28; vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 – C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 – juris Rn. 116 f.; EuGH, Schlussanträge von GA Hogan v. 19.03.2020 – C-517/17 juris Rn. 61: „Anspruch auf eine persönliche Anhörung“). Sie wird zurecht als Kernstück oder Herzstück der Ermittlungen (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 AsylG) des Bundesamts angesehen (Bergmann/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
dem im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 09.07.2025 auf die Ausnahmevorschrift des § 24 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 AsylG abgestellt wurde. 29 Die Anforderungen an die einzig denkbare Ausnahme des § 24 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 AsylG sind vorliegend nicht erfüllt. Von einer Anhörung kann hiernach abgesehen werden, wenn das Bundesamt der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Aus Letzterem folgt, dass auch – wenn nicht sogar vor allem – gesundheitliche Gründe die Ausnahmevorschrift tatbestandlich tragen können (VG Köln, B.v. 19.10.2017 – 24 L 3310/17.A – juris Rn. 26). Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann. 30 Die Formulierung, dass „das Bundesamt der Auffassung“ sein muss, bedeutet zunächst nicht, dass die Überprüfung der in Norm genannten Umstände einer gerichtlichen Überprüfung entzogen wären (Art. 46 Abs. 1 Asylverfahrens-RL, Art. 47 Abs. 1 GrCh). Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der persönlichen Anhörung der Antragsteller um deren subjektives Recht. Es gilt daher der Grundsatz ubi ius ibi remedium: Es kann keine Rechte ohne entsprechende Rechtsbehelfe geben, da das Unionsrecht praktisch wirksam sein muss (vgl. Schlussanträge des der GAin Sharpston v. 22.06.2017 – C-413/15 – juris Rn. 32; Schlussanträge des GA Mengozzi v. 26.10.2006, C-354/04 – juris Rn. 101). Nichts anderes kann gelten, wenn Rechte wieder eingeschränkt werden. Die Formulierung bedeutet nur, dass in persönlicher Hinsicht allein das Bundesamt und keine andere Stelle hierüber zur Entscheidung berufen ist (Vedsted-Hansen in: Thym/Hailbronner EU Immigration, 3. Ed. 2022, Art. 14 RL 2013/32/EU Rn. 7). 31 Der Antragsteller war vorliegend bereits dem Wortlaut der Vorschrift
in der Lage, einer persönlichen Anhörung beizuwohnen. Es liegt bei einer taubstummen Person, die keine Gebärdensprache beherrscht aber ansonsten alphabetisiert ist, kein zureichender Grund vor, von der persönlichen Anhörung absehen zu können. 32 Die dauerhaften Umstände, auf die sich die Vorschrift bezieht, beziehen sich regelmäßig auf die persönliche Fähigkeit des Ausländers, Informationen über den Fluchthergang und die Verfolgungsgefahr zu geben, weil er aufgrund einer Krankheit oder psychischer oder physischer Gegebenheiten nicht in der Lage ist, einer Anhörung zu folgen (Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 24 AsylG Rn. 41). Hiervon kann beim Antragsteller nicht die Rede sein, denn auch unter Berücksichtigung seiner fehlenden Möglichkeit mittels Gebärdensprache zu kommunizieren verbleibt weiterhin die Möglichkeit des gegenseitigen persönlichen Austauschs in schriftlicher Form vor Ort, da der Antragsteller alphabetisiert ist. Dass ein solches Vorgehen möglich ist, zeigt schon der Umstand, dass er im Rahmen seiner Erstbefragung zur Zulässigkeit am 02.10.2023 offenbar persönlich unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers angehört werden konnte. Es wurde in der Niederschrift auch notiert: „Verständigungsschwierigkeiten traten keine auf.“ und dass die Niederschrift über das „Gespräch“ vom Dolmetscher rückübersetzt worden sein soll. Dass der Vater anwesend war, ergibt sich aus der Niederschrift nicht. 33 „Persönlich“ bedeutet nicht, dass sich der Antragsteller in jedem Fall mündlich äußern muss. Die Antragsgegnerin greift etwa auch auf Gebärdendolmetscher zurück, ohne dass dies der Annahme einer persönlichen Anhörung entgegenstünde (vgl. auch Bergmann/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 17 AsylG Rn. 11; BT-Drs. 20/4327, 34 f.). 34 Sinn und Zweck der grundsätzlichen Pflicht zur persönlichen Anhörung
G sprechen ebenso dafür, dass in einem solchen Fall nicht von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden kann. Wesentlich ist der „persönliche“ Aspekt der Anhörung, denn dieser spielt für die Einschätzung der Persönlichkeit des Antragstellers sowie der Glaubhaftigkeit des Vortrags und seine Glaubwürdigkeit eine entscheidende Rolle (Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht,
fragen gestellt werden oder eine weitergehende Substantiierung erbeten werden, was in dieser Dynamik bei einem schriftlichen Fragenkatalog nicht möglich ist. All dies dient letztlich der effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs und damit letztlich der Verwirklichung der unionsrechtlich vorgesehenen Rechte der Antragsteller. 35 Ebenso sprechen Sinn und Zweck der von der Antragsgegnerin herangezogenen Ausnahmevorschrift, im öffentlichen Interesse eine Verfahrensbeschleunigung zu bewirken und Interesse des Antragstellers eine schnelle Entscheidung zu erhalten (vgl. Dickten in: BeckOK AuslR,
VfG ist vorliegend nicht anzunehmen. 40 Das BVerwG führt hierzu bei einer zu Unrecht unterlassenen persönlichen Anhörung
G aus: 41 bb) Dieser Verfahrensfehler ist nicht
VfG im asylgerichtlichen Verfahren bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt worden. Eine solche Heilung kann
nationalem Recht – auch während des gerichtlichen Verfahrens – nur durch die Behörde selbst erfolgen; diese muss die Anhörung
träglich durchführen und ihre getroffene Entscheidung im Lichte des Ergebnisses der Anhörung kritisch überdenken (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
VfG ist zuletzt unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes vorliegend nicht anzunehmen. 44 Das BVerwG führt hierzu zusammenfassend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH aus: 45 2)
VfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht
VfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzung – offensichtlich fehlende Kausalität des Verfahrensfehlers für die Sachentscheidung – kann
der Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben durch den Gerichtshof der Europäischen Union hier nicht festgestellt werden. 46 (a) Zwar ist bei gebundenen Entscheidungen, zu denen auch die Unzulässigkeitsentscheidung
G zählt,
nationalem Recht grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Anhörungsmangel im Ergebnis nicht auswirken kann (vgl. BVerwG, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 – 1 C 26.16 – Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- und Asylrecht Nr. 91 Rn. 42). Der
der RL 2013/32/EU vorgeschriebenen persönlichen Anhörung durch die Behörde darf jedoch in Umsetzung der vom Senat eingeholten Vorabentscheidung des Gerichtshofs die potentielle Ergebnisrelevanz nicht abgesprochen werden (vgl. zum teilweise höheren Eigenwert des Verfahrensrechts im Unionsrecht auch Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG,
nationalem Recht zu beurteilenden Fallgestaltungen Anwendung findet (EuGH, Urteil vom
diesem nicht offensichtlich, dass die Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (Fränkel in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 24 AsylG Rn. 37). Insbesondere die
Aktenlage gegebene Abhängigkeit des Antragstellers von seinem Vater könnte wegen § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG trotz der Volljährigkeit des Antragstellers ausnahmsweise relevant sein. Wie genau diese Abhängigkeit aussieht, bleibt
Aktenlage unklar. 50 3. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 51 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.