OLG München, Hinweisbeschluss v. 30.09.2025 – 14 U 1510/25 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Hinweisbeschluss v. 30.09.2025 – 14 U 1510/25 e Download Drucken Titel: Nutzen-Risiko-Abwägu
schriftlich zu Händen ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten zu beantworten und die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunftserteilung an Eides statt zu versichern. Die entsprechende Auskunft ist von dem vertretungsberechtigten Organ der Beklagten zu erteilen.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei ein in das Ermessen des Landgerichts Kempten des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 240.000 zu zahlen, die Beklagte zu 1 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2023, die Beklagte zu 2 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, resultierend aus der Impfung Vaxzevria, der Beklagten zu 2 vom 14.03.2021 mit der Charge BV5652 sowie mit der Charge Comirnaty, der Beklagten zu 1, 1D012A, verimpft am 27.05.2021 zu ersetzen, die der Klagepartei bereits entstanden [sind] bzw. künftig aus der Schädigungshandlung resultieren werden und derzeit noch nicht bezifferbar sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
- Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 5.933,34 nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2023 zu zahlen.
- Den Beklagten wird als Gesamtschuldnern auferlegt aus den Grundsätzen der Waffengleichheit grundsätzlich unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen [sic! meint: „zu tragen“] (Art. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 1 EMKR), nachdem alle Kosten der Beklagten grundsätzlich von der Staatskasse getragen werden, hilfsweise, der Beklagten zu untersagen nach Erstattung der Anwaltsgebühren der Beklagten durch die Bundesrepublik Deutschland weiterhin einen Kostenerstattungsantrag zu stellen. 2 Das entspricht in groben Zügen den erstinstanzlichen Sachanträgen (LGU S. 5 ff), wenn auch in geänderter Reihenfolge. Der Auskunftsantrag greift in der Berufung weiter aus als in der ersten Instanz. 3 An Prozessanträgen begehrt die Berufungsbegründung zum einen: Den [sic!] Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 AEUV im Wege der Vorlageentscheidung folgende Fragen zur Beantwortung einzureichen: a. Ist die in Ziffer 2.
- b) der Richtlinie 2009/120/EG der Kommission vom 14.09.2009 erlaubte objektive Falschbezeichnung in dem Kapitel Begriffsbestimmungen „Impfstoffe gegen Infektionskrankheiten sind keine Gentherapeutika“ dazu bestimmt, dass die Zulassungsvorschriften für Gentechnikprodukte in Ziffer 4 und 5 der obigen Richtlinie nicht mehr gelten sollen, wenn allein nach der beantragten Zweckbestimmung des Herstellers ein objektiv vorliegendes Gentechnikprodukt als „Impfung“ deklariert wird und ist nicht die Deklaration des Herstellers maßgeblich, sondern das, was der Stoff objektiv ist? War es deshalb von Seiten der EU-Kommission zulässig[,] folgende gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen für die Zulassung des jeweiligen Gentechnikprodukts „Comirnaty“ und „Vaxzevria“ zu streichen: - Pharmakologie, - Pharmakokinetik, - Toxikologie (nachdem die Beklagte zu 2) das Produkt in OEB5 – also toxisch ab einem Mikrogramm einstufte), - Genexpression, - Karzogenitäts- und Gentoxitzitätsstudien, - Immunogene und immunotosischen Wirkungen, - Studien zur Ausscheidung des Gentherapeutikums, - Studien zur Biodistribution, - Pharmakokinetische Studien über das Arzneimittel und die durch die Genexpression entstandenen wirksamen Anteile, - Studien zur Pharmakodynamik am Menschen, - Tierversuche mit Humanmäusen huACE2-transgenic mice zum Nachweis der Unbedenklichkeit des Spike-Protein (S) Wuhan 1 und stattdessen Standardlabormäuse zu nehmen, die nicht über einen ACE2-Rezeptor verfügen, also auch keine Aussagen zur Toxizität gemacht werden kann - Studien zur Unbedenklichkeit? b. Führt die Nichterfüllung der Bedingungen der jeweiligen Beklagten im Anhang II. E zur jeweils bedingten Zulassung zum Erlöschen der bedingten Zulassung kraft gesetzlicher Anordnung (Art. 12 VO (EG) 726/2004), zur Aussetzung, zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Nichtigkeit der bedingten Zulassung vom 21.12.2020 gem. Art. 81 Abs. 2 VO (EG) Nr. 726/2004? c. Nach der Entscheidung des EuG vom 17.07.2024, Az: T-689/21 wurde in Rn. 151 in den Entscheidungsgründen ausgeurteilt, dass gemäß Artikeln 1 und 12 der Richtlinie 85/374/EWG grundsätzlich der Hersteller, für den durch einen Fehler seines Produkts verursachten Schaden haftet und seine Haftung gegenüber dem Geschädigten nicht durch eine Bestimmung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf, die seine Haftung beschränkt oder ihn von der Haftung befreit. Ist insoweit § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
europarechtswidrig in Bezug auf die vorrangig zu beachtende Produkthaftungsrichtlinie und vor dem Hintergrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts in Bezug auf die Privilegierung des Herstellers über das Nutzen – Risiko – Verhältnis nicht anzuwenden? d. Hilfsweise zur vorstehenden Ziffer c.) - Ist unter Berücksichtigung des Beschlusses des EUGH vom
- Dezember 2020, Micreos Food Safety/Kommission, T-568/19, nicht veröffentlicht, ECLI:EU:T:2020:647, Rn. 176 und die [sic! meint „der“] dort angeführte[n] Rechtsprechung, der bedingten Zulassung unter Berücksichtigung von Art. 15 VO (EG) Nr. 726/2004 dahingehend das Europarecht auszulegen, dass das Landgericht Kempten in seiner Entscheidung vom 25.04.2024 berechtigt war, der bedingten Zulassung vom 21.12.2020 (Anlage b.b.[sic!]) und der unbedingten Zulassung vom 10.10.2022 für die Beklagte zu 2 und analog für die Beklagte zu 1 in Bezug auf die Frage eines pos[i]tiven Nutzen – Risiko Verhältnisses im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, in Bezug auf die streitgegenständlichen Impfungen mit Comirnaty und Vaxzevria der bedingten und unbedingten Zulassung mit Tatbestandswirkung Vorrang vor sämtlichen geschilderten Bedenken der Klagepartei nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung einzuräumen? e. Gibt es nach europäischem Recht eine tatbestandliche Rückwirkung einer späteren von der Klagepartei ebenfalls angegriffenen endgültigen Genehmigung auf die streitgegenständliche Impfung im Zustand der klinischen Phase 3 und der bedingten Zulassung im Hinblick auf Art. 15 VO (EG) Nr. 726/2004 oder ordnet Art. 15 VO (EG) Nr. 726/2004 an, dass gerade für zivilrechtliche Fragen von keiner Tatbestandswirkung ausgegangen werden darf? f. Darf ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis für Comirnaty im Zeitraum des Vertriebs angenommen werden, wenn die nach Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 VO(EG) 726/2004 zuständige Behörde, das Paul-Ehrlich-Institut (fortan PEI) die nach den gesetzlichen Bestimmungen des Inlandes vorgeschriebenen Bestimmungen für die Pharmakovigilanz, insbesondere § 13 Abs. 5 IfSG nicht eingehalten hat, wobei das PEI die Chargennummern zu den Verdachtsmeldungen nicht auswertete sowie die kassenärztliche Daten erst überhaupt nicht aus Deutschland erfasste und auch nicht die fehlende Zertifizierung des Werkes für die Produktion der streitgegenständliche[n] Chargen in Marburg nach GMP rügte? In § 13 Abs. 5 IfSG heißt es: „Die Kassenärztlichen Vereinigungen und, soweit die Angaben bei ihnen vorliegen, die für die Durchführung von Schutzimpfungen verantwortlichen Einrichtungen und Personen haben für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) dem Robert Koch-Institut und für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) dem Paul-Ehrlich-Institut in von diesen festgelegten Zeitabständen folgende Angaben zu übermitteln:
- Patienten-Pseudonym,
- Geburtsmonat und -jahr,
- Geschlecht,
- fünfstellige Postleitzahl und Landkreis des Patienten,
- Landkreis des behandelnden Arztes oder der für die Schutzimpfung verantwortlichen Einrichtung oder Person,
- Fachrichtung des behandelnden Arztes,
- Datum der Schutzimpfung, der Vorsorgeuntersuchung, des Arzt-Patienten-Kontaktes und Quartal der Diagnose,
- antigenspezifische Dokumentationsnummer der Schutzimpfung, bei Vorsorgeuntersuchungen die Leistung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab,
- Diagnosecode nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), Diagnosesicherheit und Diagnosetyp im Sinne einer Akut- oder Dauerdiagnose,
- bei Schutzimpfungen gegen Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) zusätzlich die impfstoffspezifische Dokumentationsnummer, die Chargennummer, die Indikation sowie die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie. g. Wenn das PEI gem. § 18 Abs. 1 VO (EG) 726/2004, für die Überwachung der Herstellung aller in Deutschland ansässigen bezeichneten Hersteller ist, ist es dann mit den europäischen Überwachungspflichten vereinbar, wenn das PEI selbst in Bezug auf die Beklagte zu 2 - Keine Sequenzierung der modRNA vornimmt? - Keine Prüfung auf DNA – Verunreinigung vornimmt? - Keine Prüfung auf SV40 – Verunreinigung vornimmt? - Keine Prüfung der Menge von Fremd DNA im Impfstoff selbst vornimmt? - Kein Werk eines Herstellers vor dem 07.06.2022 je besichtigte? - Nur 4 von 35 Prüfungspunkten der Chargenprüfung selbst durchführt und den Rest dem Hersteller überlässt? - Die Länge der RNA zwar prüft aber stets zu kurze modRNA für unbeachtlich hielt? - Die Überwachungsbehörde im Rahmen der Pharmakovigilanz, und die Überwachungsbehörde der Hersteller auch zugleich zuvor die federführende sachbearbeitende Stelle aller Genehmigungen (bedingte und unbedingte Genehmigung) war (Aussage des damaligen Behördenleiters Prof. Dr. Cichutek)? - Über 124.000 bestätigte Impftote nach eigenen Angaben von Frau Dr. Dr. Oberle im Rahmen der Betrachtung observed vs. expected benötigt, um ein von der Impfung ausgehendes Gefahrensignal zu erkennen? h. Erfasst die Genehmigungswirkung der bedingten Zulassung für die Beklagte zu 2 vom 21.12.2020 nach europäischem Recht, insbesondere Art. 6 EG Richtlinie 2001/83/EG, die auf der Genehmigungsgrundlage von einer Präklinik sowie klinischen Phasen beruhte, die die Herstellung des Produktes Comirnaty nach Process I mit einer Vervielfältigung der modRNA über eine PCR zum Gegenstand hatten (vgl. Gründe 4 der bedingten Zulassung vom 21.12.2021) auch dann die streitgegenständlichen späteren Impfungen der Klagepartei, wenn diese abweichend davon auf einem aa. anderen Produktionsprozess, nämlich Process2 beruhten, bb. einer anderen Codon – optimierten modRNA beruhten, also ein anderes Protein herstellten, cc. die Verwendung von Plasmidringen vorsah mit SV 40 Promotor/Enhancer, einem bekannten Affenkrebs-gen, das für die Produktion von Arzneimitteln nicht zugelassen ist? dd. die Vermehrung über Ekolibakterien und nicht über PCR erfolgte? ee. die dann wieder herausgereinigt werden mussten? Bedurfte es nicht vielmehr einer Änderungsmitteilung und eines Änderungsbescheides für die Genehmigung nach Art. 16 Abs. 2 VO (EG) Nr. 726/2004 i.V.m. Art. 6 EG Richtlinie 2001/83/EG? i. Ist es mit dem Anwendungsvorrang des Europarechts vereinbar, im Außenverhältnis die Haftung für den nicht gesetzeskonformen Vertrieb gemäß der MedBVSV zugunsten des Herstellers einzuschränken oder aufzuheben (Art. 15 VO (EG) 726/2003) und unter Aufsicht des PEI, Straftaten gem. §§ 95, 96
zu ermöglichen, indem die MedBVSV einen Vertrieb von Comirnaty und Vaxzevria festlegte, wonach entgegen der Anordnung gem. § 8 Abs. 3
abgelaufene Vakzine (die sehr schnell abliefen) auch verimpft werden durften und zugelassen wurde, dass im Rahmen des Vertriebs keine Herstellerinformationen oder Beipackzettel den Impfstoffen beilagen (Verstoß gegen § 11
), die Distribution über die Bundeswehr bis Mai 2022 erfolgte und keine Rückstellproben für die spätere Pharmakovigilanz gestellt werden mussten, so dass jetzt Geschädigte nicht die Inhaltsstoffe der ihnen verabreichten Impfungen mehr prüfen und nachweisen können? Liegt damit nach europarechtlichen Vorschriften ein illegales Inverkehrbringen von Comirnaty und Vaxzevria nach europäischem Recht für das Hoheitsgebiet von Deutschland vor? Prozessual beantragt die Klägerseite in der Berufungsbegründung weiter: 7. Dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 GG im Wege des Vorlagebeschlusses folgend[e] Fragen vorzulegen. a. Verstößt § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
in Bezug auf präventive Behandlungen durch eine Impfung bei Auftreten gesundheitlicher Schäden und Toter gegen Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG? Darf bei präventiver Behandlung Leben gegen Leben und schwere Verletzung gegen schwere Verletzung im Rahmen des sog. Nutzen-Risiko-Verhältnisses abgewogen werden? Hilfsweise: b. Ist § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Gesetzgeber auschließlich einer Prüfung der bedingten oder unbedingten Zulassung vorsah durch Erkenntnisse, die sich aus der medizinischen Wissenschaft ergeben? Gehören zur medizinischen Wissenschaft auch die zu überprüfenden behördlichen Entscheidungen selbst und deren rechtlich zu prüfende Vorfragen? Ist es verfassungsgemäß, dass es entgegen dem Wortlaut faktisch keine Gefährdungshaftung im
gibt? c. Entspricht es Art. 19 Abs. 4 GG (dem Gedanken des effektiven Rechtsschutzes), dass Geschädigte infolge der Verabreichung einer Impfung nicht unmittelbar die bedingte oder unbedingte Zulassung vor dem EuG überprüfen lassen dürfen (vgl. EuG-Entscheidungen)? Ist es vor diesem Hintergrund für ein Zivilgericht im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens gem. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtend, den Zulassungsinhalt einer Genehmigung und deren Vorfragen durch die vorgetragenen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft eigenständig inhaltlich zu klären? Falls verneinend: Wie ist der effektive Rechtsschutz aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts zu gewährleisten? d. Ist § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
deshalb verfassungswidrig, weil den Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast zu Tatsachen auferlegt wird, die sie als medizinische Laien unter keinen Umständen erfüllen können? Verstößt auch dieser Aspekt gegen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 3 GG und damit die Grundsätze eines von Anfang an unfairen [sic!] Verfahrens? e. Verstößt dann die Verweigerung der Auskunft im Rahmen der sekundären Darlegungsobliegenheit gem. § 84 a
zu § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
gegen die Gewährung des effektiven Rechtschutzes, wenn auf der einen Seite ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis fingiert werden darf, während das Wiederlegen [sic!] der Fiktion von Anfang an abgeschnitten und ausgeschlossen wird? Hilfsweise zu alledem ist prozessual beantragt,
- das o.g. Urteil des LG Kempten gem. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für die Beklagte zu 2 für nichtig zu erklären [sic!] und den Rechtsstreit an das Landgericht Kempten zurückzuverweisen. hilfsweise,
- das Urteil aufzuheben und [den Rechtsstreit] an das Landgericht Kempten zurückzuverweisen. hilfsweise,
- die Revision zuzulassen. II. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 5 Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils nimmt der Senat Bezug. 6
- Als unstreitig referiert das Ersturteil Folgendes: 7 1.1 Die Beklagte zu 1, ein pharmazeutisches Unternehmen, hat den Impfstoff Comirnaty im Zuge der Coronavirus-Pandemie entwickelt, auf den Markt gebracht und ist Inhaberin der Zulassung. 8 Die Europäische Kommission ließ das Vakzin nach Prüfung durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) am 21.12.2020 zentral als Impfstoff gegen das Coronavirus vorläufig zu. 9 Die Standardzulassung wurde durch Beschluss vom 10.10.2022 erteilt (Anlage BP 1, B 17). 10 Grundlage für den Beschluss war u.a. die Empfehlung des Ausschusses für Humanarzneimittel der EMA (CHMP), der ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffes feststellte (Anlagen „BP“ 1, B 18). 11 1.2 Die Beklagte zu 2 ist pharmazeutische Unternehmerin des Impfstoffs Vaxzevria. 12 Dieser wurde nach Prüfung der EMA am 29.01.2021 durch die EU-Kommission bedingt zugelassen. 13 Der CHMP empfahl im Oktober 2021, die bedingte (zunächst auf ein Jahr befristete) Zulassung von Vaxzevria zur Impfung von Männern und Frauen ab 18 Jahren zu verlängern. Er attestierte dem Wirkstoff ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis (Anlage „BP“ 2, B 20). 14 Die Europäische Kommission schloss sich dieser positiven Nutzen-Risiko-Bewertung an und verlängerte im November 2021 die EU-weite bedingte Zulassung bis Ende Januar 2023 (Anlage BP 2, B 21). 15 Mit Beschluss vom 31.10.2022 wurde dem Impfstoff in der EU die Standardzulassung erteilt (Anlage BP 2, B 22). 16 Grundlage war erneut eine Prüfung des CHMP, der das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis bestätigte (Anlage BP 2, B 23). 17 Auf Antrag der Beklagten zu 2 wurde die Standardzulassung am 27.03.2024 widerrufen. 18 1.3 Nach den behaupteten Impfungen im März 2021 und Mai 2021 befand sich die Klägerin bei mehreren Ärzten wegen verschiedener Beschwerden in Behandlung (K 3, K 40) 19 Die Klägerin war bereits in den Jahren vor der ersten streitgegenständlichen Impfung wegen diverser Diagnosen in stationärer und ambulanter Behandlung (Vorerkrankungsverzeichnis K 40). 20
- Als streitiges Vorbringen der Klägerin referiert das Ersturteil Folgendes: 21 Der Klägerin seien die folgenden Corona-Schutzimpfungen verabreicht worden:
- Impfung: 14.3.2021, Vaxzevria, ABV5652
- Impfung: 27.5.2021, Comirnaty, 1D012A. 22 Infolge dieser Impfungen habe sie folgende gesundheitlichen Schäden erlitten: Autoimmunerkrankung, Schmerzen in Armen und Beinen, LWS-Syndrom, Epilepsie, Mastzellaktivierungssyndrom, Kreislaufversagen, Parästhesien, Gelenkentzündungen, Mitochondriopathie, Fatiguesyndrom, Post-Vac-Syndrom und Restless-legs-Syndrom. (LGU S. 4 -> Klage, S. 9 ff; Replik, S. 75 f). 23 Die von der Klagepartei dargelegten Beschwerden seien allesamt erst nach der Impfung und in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dieser aufgetreten. Die streitgegenständliche Vakzine seien dazu geeignet, die von der Klagepartei geschilderten Schäden verursacht zu haben. 24 Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Impfstoffe würden eine Vielzahl an gesundheitlichen Schäden auftreten, insbesondere bezogen auf durch das Spike-Protein verursachte Herzkreislauf- sowie Gefäßschädigungen. Dies lasse nur den Schluss zu, dass es sich um bedenkliche Arzneimittel im Sinne des § 5
handelt. Die Beklagte zu 1 habe die Toxizität des Impfstoffs, insbesondere des darin enthaltenen Spike-Proteins „Wuhan 1“ und von Lipidnanopartikeln, gekannt. 25 Die schädlichen Wirkungen der Impfstoffe gingen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinaus. Ein therapeutischer Wert des streitgegenständlichen Vakzine sei nicht ersichtlich. 26 Eine abweichende Beurteilung durch das PEI bzw. die EMA stehe der Beachtlichkeit des klägerischen Sachvortrags nicht entgegen. 27 Das Zulassungsverfahren für die Impfstoffe der Beklagten werfe einige Fragen auf (LGU S. 4 -> Replik, S. 146 ff). Es lägen klare Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften des Zulassungsrechts vor. Gesetzliche Anforderungen seien unzulässigerweise reduziert worden. Die Beklagten hätten die verbliebenen gesetzlichen Voraussetzungen weder für die bedingte noch für die unbedingte Zulassung ihrer Impfstoffe erfüllt. 28 Hinzu kämen Mängel bei der Herstellung der Impfstoffe, die insbesondere zu Verunreinigungen geführt hätten. 29 Der Schaden der Klagepartei sei auch aufgrund mangelhafter Kennzeichnung der streitgegenständlichen Vakzine und mangelnder Aufklärung durch die Beklagten entstanden. Die Fach- und Gebrauchsinformationen der Beklagten seien unzutreffend und entsprächen zu keinem Zeitpunkt einem der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Informationsstand. 30 Die Klagepartei hätte sich mit dem Produkt nicht impfen lassen, wenn sie vollständig und inhaltlich richtig aufgeklärt worden wäre. 31 3. An streitigem Gegenvorbringen der Beklagten berichtet der Tatbestand des Ersturteils: 32 3.1 Die Beklagte zu 1 behaupte Folgendes: 33 Comirnaty weise ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auf. Das sei bis heute nicht anhand belastbarer Anhaltspunkte in Zweifel zu ziehen. Anders lege die Klägerin nicht dar. 34 Die Fach- und Gebrauchsinformationen des Impfstoffs hätten zu jeder Zeit dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen. 35 Die Klägerin weise bereits nicht ausreichend nach, dass sie an den behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide oder dass ein Zusammenhang mit der nicht nachgewiesenen Impfung bestehe: Was die Klägerin an Beschwerden behaupte, könne mindestens ebenso wahrscheinlich auf den Vorerkrankungen der Klägerin beruhen. 36 3.2 Die Beklagte zu 2 behaupte Folgendes: 37 Die Klägerin habe bereits keine Umstände vorgetragen, die einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 auch nur ansatzweise als möglich erscheinen ließen. 38 Bereits nicht nachvollziehbar sei, welche Gesundheitsbeschwerden die Klägerin überhaupt auf ihre Impfung mit Vaxzevria zurückführen wolle. Die Impfung mit Vaxzevria sei nach dem Stand der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse entgegen § 84 Abs. 2 Satz 1
bereits nicht abstrakt-generell geeignet, die beklagten Gesundheitsbeschwerden zu verursachen. 39 Das sogenannte Nutzen-Risiko-Profil (§ 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
) des Impfstoffs der Beklagten zu 2 sei positiv. Das stehe aufgrund der Tatbestandswirkung der Standardzulassung fest. 40 Die Klägerin könne die begehrte „Auskunft“ nicht verlangen: Diese benötige die Klägerin nicht, um ihren vermeintlichen Schadenersatzanspruch nach § 84 Abs. 1
zu substanziieren. 41 4. Zur Klageabweisung gibt das Landgericht im wesentlichen folgende Gründe: 4.1 Schmerzensgeld (Klageantrag Ziffer 1) 42 „Der Kläger“ habe gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. 43 4.1.1 Ein Anspruch nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
scheide aus, da die Impfstoffe der Beklagte jeweils kein unvertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweisen würden. 44 Eine Haftung nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
setze voraus, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Die medizinische Vertretbarkeit in diesem Sinne sei gegeben, wenn der therapeutische Wert die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels überwiegt. Bei der Prüfung der Unvertretbarkeit der schädlichen Wirkungen seien nicht nur die im konkreten Fall eingetretenen Schäden berücksichtigt, sondern geboten sei eine abstrakte Nutzen-Risiko-Abwägung, bei der sämtliche schädlichen Wirkungen zu erfassen seien (LGU S. 13; BeckOGK/Franzki, 1.11.2023,
§ 84Rn.
83 m.w.N.). 45 Gegenstand der Abwägung zur Feststellung einer etwaigen Unvertretbarkeit sei somit die Bestimmung eines Nutzen-Risiko-Verhältnisses bezogen auf die Gesamtheit der Patienten (OLG München, BeckRS 2024, 31623). 46 4.1.1.1 Für beide Impfstoffe ergebe sich das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis bereits aus der Tatbestandswirkung der jeweiligen Zulassungsbeschlüsse:
(1)für Comirnaty: Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21.12.2020 (bedingte Zulassung) und vom 10.10.2022 (Standardzulassung).
(2)für Vaxzevria: Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 29.01.2021 (bedingte Zulassung) und vom 31.10.2022 (Standardzulassung). 47 Für diese Beschlüsse gelte nämlich der unionsrechtliche Grundsatz, dass die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Union zu vermuten ist (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 – 1 WB 2/22 = COVuR 2023, 16 Rn. 205 f.; OLG Koblenz Urt. v. 10.7.2024 – 5 U 1375/23 = BeckRS 2024, 16169). 48 Die Tatbestandswirkung umfasse auch den Befund, dass die Impfstoffe im Zeitpunkt der Zulassung aufgrund eines günstigen Nutzen-Risiko-Verhältnisses arzneimittelrechtlich unbedenklich waren. Denn die Prüfung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses sei eine wesentliche Voraussetzung sowohl für die bedingte als auch für die unbedingte Zulassung des Impfstoffs gewesen. 49 Die bedingte Zulassung setze gemäß Art. 14-a Abs. 3 Verordnung (EG) 726/2004 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) Verordnung (EG) 507/2006 zwingend voraus, dass „das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels positiv ist“. Mit der bedingten Zulassung seien dem Arzneimittelhersteller gemäß Art. 14-a Abs. 4 Verordnung (EG) 726/2004 „besondere Verpflichtungen“ auferlegt worden, die nach Abs. 5 darin bestehen, „laufende Studien abzuschließen oder neue Studien einzuleiten, um das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis zu bestätigen“. Dieses habe der Hersteller gemäß § 14-a Abs. 8 Verordnung (EG) 726/2004 erneut nachweisen müssen, um eine ordentliche, fünf Jahre gültige Zulassung zu erhalten. 50 Die Tatbestandswirkung gelte fort. 51
(1)Denn hinsichtlich der Beklagten zu 1 sei ist die unbedingte Zulassung weder geändert noch ausgesetzt, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden (Art. 20a Verordnung (EG) 726/2004). Auch habe die Kommission die Verwendung des Impfstoffs nicht ausgesetzt (Art. 20 Abs. 4 Verordnung (EG) 726/2004). 52
(2)Auch der Widerruf der Zulassung des Impfstoffs der Beklagten zu 2 durch den Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 27.03.2024 ändere an der Tatbestandswirkung und der damit verbundenen Feststellung des positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses nichts. 53 Mit dem Beschluss sei die Europäische Kommission nämlich einem Antrag der Beklagten [zu 2] nachgekommen und habe darauf reagiert, dass die Beklagte zu 2 die Zulassung zurückgenommen hatte. Das ergebe sich aus dem Beschluss selbst. 54 Nichts zu tun habe der Widerruf folglich damit, dass eine Zulassung auch dann (nämlich nach Art. 20a i.V.m. Art. 14-a Verordnung (EG) 726/2004) widerrufen werden kann, wenn der Inhaber einer gemäß Artikel 14-a erteilten Zulassung den in der Zulassung festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt. So liege es hier nicht: 55 Die Beklagte zu 2 trage vor, den Widerruf der Zulassung aus kommerziellen Gründen beantragt zu haben, praktisch also freiwillig auf diese verzichtet zu haben, und zwar deshalb, weil mittlerweile mehrere aktualisierte Covid-19-Impfstoffe entwickelt worden seien und der Impfstoff Vaxzevria in der EU daher aufgrund zurückgegangener Nachfrage zuletzt nicht mehr hergestellt oder vertrieben worden sei. Das habe die Klägerin nur pauschal in Abrede gestellt, indessen nicht mit einer konkreten Gegendarstellung bestritten. 56 Der Widerruf wirke nach alledem ex nunc ab dem 7.5.2024. 57 Somit habe die Zulassung bereits bestanden, als die Beklagte zu 2 ihren Impfstoff (nach der bedingten Zulassung vom 29.1.2021) in den Verkehr gebracht habe, und noch bestanden, als die Klägerin damit geimpft wurde. Folglich stehe für beide Zeitpunkte auch das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis fest. 58 4.1.1.2 Was die Klagepartei gegen die Tatbestandswirkung argumentiere, verfange nicht: 59 4.1.1.2.1 Die Annahme einer Tatbestandswirkung führe zu keiner Grundrechtsverkürzung. Sie verstoße insbesondere nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG (LGU S. 15; OLG Koblenz 5 U 1375/23 = BeckRS 2024, 16169, Rn. 36). 60 4.1.1.2.2 Durchgreifende Fehler im jeweiligen Zulassungsverfahren, die ausnahmsweise die Tatbestandswirkung entfallen lassen würden, zeige die Klägerin nicht auf. 61 Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der EMA nicht alle erforderlichen Informationen erteilt worden wären, damit sie das Nutzen-Risiko-Verhältnis der streitgegenständlichen Impfstoffe zutreffend bewerten kann. 62 Hierher gehöre es, dass vor der jeweiligen Standardzulassung
(1)für Comirnaty der EMA Assessment Report am 19.2.2021,
(2)für Vaxzevria der Assessment Report am 14.10.2021 veröffentlicht wurde, in denen jeweils umfangreich die wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Impfstoff der Beklagten ausgewertet wurden, gefolgt von einer ausführlichen Risiko-Nutzen-Analyse (LGU S. 15). 63 Soweit die Klägerin diese Bewertung angreifen solle, lege sie einzelne wissenschaftliche Artikel, zusammenhanglose Statistiken und unbelegte Behauptungen vor. Das sei keine substanziierte Darlegung, warum die Assessment Reports in der Gesamtwürdigung fehlerhaft sein sollten. 64 4.1.1.2.3 Soweit die Klagepartei den Beklagten ein kollusives Vorgehen im Verbund mit Zulassungsbehörden unterstellen will, sei dies eine reine Behauptung ins Blaue hinein. 65 Die Klagepartei trage zwar ausführlich zu einer angeblichen „Gewinnsucht“ der Beklagten vor, verkenne dabei aber, dass die Beklagten private Unternehmen sind und schon deshalb selbstverständlich gewinnorientiert arbeiten. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass die Beklagten Risiken bewusst verschwiegen oder verharmlost hätten. 66 Auch aus dem personellen Wechsel von Fachleuten zwischen Aufsichtsbehörden und Unternehmen „bzw“ dem fachlichen Austausch von beiden könne die Klägerin keinen Anhaltspunkt für ein kollusives Zusammenwirken ableiten. 67 4.1.1.2.4 Die Klagepartei zeige auch nicht etwa solche Risiken auf, die erst nach den Zulassungsbeschlüssen bekannt geworden seien. 68 Zwar sei im rechtlichen Ausgangspunkt richtig, dass die Tatbestandswirkung nur so weit reiche, wie im Zeitpunkt der entsprechenden Entscheidung bestimmte Risiken bekannt waren und daher berücksichtigt werden konnten. 69 Aber die Klagepartei benenne vorliegend keine nachträglich bekannt gewordenen Risiken: 70 Soweit der Vortrag der Klagepartei „überhaupt“ zu verstehen sei, gehe er vielmehr – genau im Gegenteil – dahin, die Risiken (die aus Klägersicht unvertretbar seien) habe man von Anfang an gekannt und trotzdem vorsätzlich unberücksichtigt gelassen sowie durch Absenkung von Anforderungen ausgeblendet. 71 4.1.1.2.5 Kein Anlass bestehe, den Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 AE-UV) vorzulegen (LGU S. 16; OLG Koblenz 5 U 1375/23 = BeckRS 2024, 16169, Rn. 38). 72 4.1.2 Selbst wenn man eine Tatbestandswirkung nicht annehmen wolle, ergebe sich keine andere Bewertung. 73 4.1.2.1 Sondern das Landgericht komme auf der Grundlage der Bewertungen verschiedener Expertengremien zu dem Ergebnis, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis der beiden streitgegenständlichen Impfstoffe nach den von den Parteien vorgetragenen Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – projiziert auf den Impfzeitpunkt – positiv sei. 74 Die Abwägung, die § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
dem Rechtsanwender abverlangt, sei zwar nicht identisch mit derjenigen, die zur Zulassungsentscheidung der EU-Kommission führte. 75 Aber die durchgängig gleichlautenden Entscheidungen der verschiedenen Expertengremien in Bezug auf das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis seien ein gewichtiges Indiz im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung (LGU S. 17; OLG Koblenz 5 U 1375/23 = BeckRS 2024, 16169; OLG München [14 U 2313/24] = BeckRS 2024, 31623 [Rn. 338 ff] „antizipiertes Sachverständigengutachten“). 76 Dabei handele es sich zum einen um die Bewertungen des CHMP
(1)bezüglich Comirnaty (BP 1, B 36 sowie fortlaufend BP 1, B 18, B 27, B 33) und
(2)bezüglich Vaxzevria (BP 2, B 20 sowie fortlaufend BP 2, B 23) sowie des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI). 77 Die Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses durch diese Institutionen habe hohes Gewicht, weil sie sich aufgrund der Besetzung mit hochqualifizierten Experten durch herausragende Fachkompetenz auszeichnen und höchstmögliche Expertise in Fragen der Zulassung von Arzneimitteln für den europäischen Markt bündeln. 78 Sie hätten nicht von politischer, sondern von fachlicher Seite im Rahmen des Zulassungsverfahrens mit wissenschaftlichen Bewertungen und Beiträgen mitgewirkt, wobei die Unterschiedlichkeit ihrer Rollen die Perspektiven erweitert habe. 79 4.1.2.2 Soweit die Klagepartei hiergegen Einwendungen vorbringe, verfange dies nicht: 80 4.1.2.2.1 Soweit die Klägerin den Nutzen bezweifle, erschüttere das die Bewertungen der o.g. Expertengremien nicht. 81 Zwar behaupte die Klägerin, die Schutzimpfung habe nur einen geringen „bzw“ keinen therapeutischen Nutzen, da sie nicht vor Selbstinfektion, Weiterverbreitung und schweren Verläufen der Erkrankung schütze. Aber dies überzeuge nicht: 82 Allgemein bekannt sei vielmehr die pandemische Lage ab dem Jahr 2020 und das daraus resultierende Erfordernis, eine Impfung herzustellen, die die weitere Verbreitung des Corona-Virus verhindern, die Anzahl der schwerwiegenden Verläufe eindämmen und vor allem die Zahl der Coronatoten weltweit verringern sollte. Zu erinnern sei an folgende Gegebenheiten [die im Prozess für sich unumstritten seien]: 83 Bereits wenige Wochen und Monate nach dem weltweiten Ausbruch des Corona Virus zählte man Millionen Tote weltweit. Die Gesamtzahl der schweren Verläufe einer Coronainfektion stieg von Tag zu Tag und endete in vielen Fällen auf den Intensivstationen. Die Kapazitäten in den Kliniken, sowohl hinsichtlich der verfügbaren Betten als auch des verfügbaren Ärzte- und Pflegepersonals, waren schnell ausgeschöpft. Schlussendlich war die Lage so kritisch, dass ein deutschlandweiter Lockdown ausgesprochen wurde. Schulen, Kitas, Universitäten, Restaurants und nahezu der gesamte Einzelhandel mussten zunächst auf unbestimmte Zeit schließen. Als die größte Chance, dieser nicht weiter kalkulierbaren Erkrankung entgegenzuwirken, wurde die Herstellung und baldige Verabreichung eines Impfstoffs an die Bevölkerung angesehen. Nicht zuletzt, weil es sich bei dem Corona Virus um ein – zum entscheidenden Zeitpunkt – neuartiges Virus gehandelt hat und dementsprechend Alternativpräparate weder vorhanden noch verfügbar waren. In einer Zeit, in der man sich bereits Gedanken über eine grundgesetzlich verbotene Abwägung „Leben gegen Leben“ zu machen hatte, weil die Kliniken nicht mehr alle Patienten gleichermaßen gut versorgen konnten und diese sogar deutschlandweit transportiert und in umliegende Krankenhäuser verlegt werden mussten, weil keine Betten mehr frei und/oder Beatmungsgeräte verfügbar waren. 84 Nach alledem sei der Grad des Nutzens des entwickelten Impfstoffes hoch anzusetzen. 85 Soweit die Klägerin einen „geringen Wirksamkeitsgrad“ behaupte, sei das pauschal und erschöpfe sich in reinen Vermutungen ohne jegliche Tatsachengrundlage. Ein „Sachverständigengutachten“ sei dazu nicht zu erholen. 86 Ein fehlender Nutzen ergebe sich auch nicht daraus, dass die Impfstoffe die Übertragung des Virus von Mensch auf Mensch nicht verhindere. Denn das müsse ein Impfstoff nicht gewährleisten, weil § 2 Nr. 9 IfSG die „Schutzimpfung“ definiert als die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen (nicht: die Übertragung zu unterbinden). 87 4.1.2.2.2 Soweit die Klagepartei darauf hinauswolle, die Risiken seien unterschätzt worden, erschüttere auch dies nicht die Bewertungen der Expertengremien. 88 Soweit die Klägerin tödliche Verläufe behaupte, argumentiere sie ausdrücklich nur mit Verdachts-Fällen, ziehe also jeden Fall heran, in dem auch nur der Verdacht eines Impfschadens inmitten war. Die Meldung eines Verdachtsfalles besage aber nichts über das tatsächliche Aufkommen von Impfschadensfällen, wie die Meldestellen auch klar gestellt hätten. 89 Da die streitgegenständlichen Impfstoffe seit ihrer Zulassung in Deutschland und weltweit zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie milliardenfach innerhalb relativ kurzer Zeit verabreicht wurden, sei es nur logisch, dass in dieser Zeitspanne mehr Verdachtsfälle auftraten als das zu erwarten gewesen wäre, wenn sich vergleichbar viele Impfungen über einen längeren Zeitraum verteilt hätten. 90 Aber selbst wenn man probehalber jede Verdachtsmeldung einem tatsächlichen Impfschaden gleichstelle, wären diese Risiken bei der Anzahl der Impfungen nicht so gewichtig, dass dies zu einem negativen Nutzen-Risiko-Verhältnis führen würde. 91 4.2 Ein Schadensersatzanspruch nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
bestehe nicht. 92 4.2.1 Voraussetzung hierfür wäre, dass der Schaden kausal durch eine nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechende Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation entstanden ist. 93 Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Information und der Gesundheitsverletzung sei indes nur zu bejahen, wenn diese bei ordnungsgemäßer Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre, z.B. weil der Anspruchsteller dann von der Impfung abgesehen hätte. 94 Die Beweislast hierfür trage die Klagepartei, wobei – wie im Rahmen der Prüfung einer hypothetischen Einwilligung gem. § 630 h Abs. 3 Satz 2 BGB – die Darlegung eines echten Entscheidungskonflikts genüge (LGU S. 19; BeckOGK/Franzki, 1.6.2024,
§ 84Rn.
106). 95 Ein Kausalzusammenhang fehle, wenn der Anwender oder der anwendende Arzt die Arzneimittelinformation bereits nicht zur Kenntnis genommen hat (BeckOGK/Franzki, 1.6.2024,
§ 84Rn.
58), wie hier: 96 4.2.2 Für keine der beiden streitgegenständlichen Impfungen trage die Klägerin vor, sie selbst oder der Impfarzt habe die Arzneimittelinformationen (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
) auch nur zur Kenntnis genommen. 97 Die Klägerin schildere lediglich, einen „Zettel“ bekommen zu haben. Das lasse offen, ob es sich dabei um Gebrauchs- oder Fachinformationen (i.S.d. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
) gehandelt haben soll. 98 Das könne aber dahingestellt bleiben, da die Klägerin vortrage, sie habe auch den Inhalt dieses „Zettels“ nicht zur Kenntnis genommen. 99 4.2.3 Überdies sei das Landgericht nicht überzeugt (§ 286 ZPO), dass bei der Klägerin ein Entscheidungskonflikt vorgelegen habe. 100 Im Gegenteil liege nahe, dass die Klägerin sich für die Impfung auch dann entschieden hätte, wenn sie darüber informiert gewesen wäre, dass nach der Impfung die von ihr geschilderten Beschwerden auftreten können. 101 Das Landgericht sei überzeugt, dass die Klägerin ein großes Interesse an der Impfung hatte: Informatorisch gehört, teile die Klägerin mit, sie habe sich bis Oktober 2022 um ihre schwer kranke Mutter gekümmert, die regelmäßig ins Krankenhaus musste, um dort ihre Ureterschiene wechseln zu lassen. Die Klägerin gebe selbst an, was auch gerichtsbekannt sei, nämlich: Eine Corona-Impfung war zu dieser Zeit Voraussetzung für das Betreten eines Krankenhauses. 102 Zwar behaupte die Klägerin sodann trotzdem, sie hätte sich bei Kenntnis der von ihr angenommenen Nebenwirkungen nicht impfen lassen. Das sei ihr aber nicht zu glauben: 103 Die Klägerin habe anschaulich und glaubhaft berichtet, wie wichtig ihr die Unterstützung für ihre Mutter gewesen sei. Ihre Mutter habe große Angst vor dem Krankenhaus gehabt und die Klägerin geradezu „angebettelt“, dass sie sie selbst dorthin begleiten möge, wobei die regelmäßigen Krankenhausbesuche für die Mutter medizinisch dringend geboten gewesen seien und keine Alternative bestanden habe. 104 Daraus sei zu folgern, dass „auch keine Alternative bezüglich der Impfung der Klägerin“ bestanden habe, wenn sie ihre Mutter begleiten wollte und wegen deren eindringlichen Wunsches auch sollte. 105 Nicht beantwortet habe die Klägerin die Frage des Landgerichts, wie sie diese Situation ohne Impfung gelöst hätte. Die Inanspruchnahme einer Hilfskraft sei nicht in Betracht gekommen, da die Mutter sich ja nur von der Klägerin habe begleiten lassen wollen (LGU S. 20). 106 4.3 Auch sonstige deliktische Ansprüche habe die Klägerin nicht. 107 4.3.1 Der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5
bzw. § 95
zu. 108 Vorliegend sei schon nicht feststellbar, dass die Impfstoffe „bedenkliche Arzneimittel“ im Sinne des § 5 Abs. 2
seien. Denn dafür sei – wie bei § 84 Abs. 1
– Voraussetzung, dass diese Impfstoffe „unvertretbare“ schädlichen Wirkungen hätten. 109 4.3.2 Eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB sei nach obigen Erwägungen nicht erkennbar, ebenso wenig ein schuldhaftes Verhalten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, das zu einer Rechtsgutsverletzung der Klägerin geführt hätte. 110 4.3.3 Soweit die Klägerin einen deliktischen Anspruch auf die Verletzung von Kennzeichnungs- oder Warnpflichten oder Instruktionsfehlern stützen möchte, scheitere dies jedenfalls an der Kausalität: 111 Auch diese Haftung setze nämlich voraus, dass der Schaden bei pflichtgemäßen Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. So liege der Fall nicht, denn auch hier gelte, dass das Landgericht im Gegenteil die Überzeugung gewonnen habe, dass sich die Klägerin in jedem Fall hätte impfen lassen (LGU S. 21). 112 4.3.4 Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen Mängel des Herstellungsprozesses der Impfstoffe begründen möchte, trage sie bereits nicht konkret vor, ob die der Klägerin verabreichten Dosen von diesen Mängeln betroffen waren. 113 Die Studien und Aufsätze, die die Klägerin vorlege, beschäftigten sich erkennbar nicht mit den streitgegenständlichen Dosen. Gegen eine Verallgemeinerung auf bestimmte Chargen oder die komplette Produktion sprächen die von den Beklagten vorgelegten behördlichen Stellungnahme, aus denen ersichtlich werde, dass der Herstellungsprozess kontinuierlich überwacht wurde und systemische Mängel nicht vorlagen (LGU S. 21; BP 1, B 34 und B 35). 4.4 Auskunftsanspruch (Klageantrag Ziffer 4) 114 „Der Kläger“ habe gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Auskünfte. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht nach § 84 a Abs. 1
. 115 4.4.1. Der Auskunftsanspruch sei „hier bereits aus teleologischen Gesichtspunkten zu verneinen“ 116 Die Klägerin mache den Auskunftsanspruch im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) geltend gemacht, d.h. neben dem gleichfalls erhobenen Schadensersatzanspruch aus § 84
. 117 Gesetzeszweck von § 84 a
sei hingegen, das der Auskunftsanspruch den Anspruch aus § 84
vorbereiten soll. Hiernach fehle vorliegend objektiv jede Möglichkeit, dass die begehrten Auskünfte den Schadensersatzanspruch vorbereiten oder diesem dienen können: Ihren Schadensersatzanspruch stelle die Klägerin ja zur gleichzeitigen Entscheidung des Gerichts und somit gerade nicht als erste Stufe einer Stufenklage (LGU S. 21; LG Saarbrücken 16 O 170/22 [gegen OLG Dresden Teilurteil v. 20.10.2024, 4 U 31/24 = BeckRS 2024, 35032 Rn. 22 m.w.N.]). 118 4.4.2 Davon unabhängig scheide der Auskunftsanspruch bereits deshalb aus, da die Auskunft nicht erforderlich sei um festzustellen, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84
besteht. 119 An der Erforderlichkeit fehle es nämlich, wenn ein Anspruch von vorneherein nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, beispielsweise wenn die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1
eindeutig nicht vorliegen (BeckOGK/Franzki
§ 84a Rn.
15). 120 So liege es hier: 121 Ein Anspruch nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
scheitere, wie dargelegt, da unstreitig eine Standardzulassung vorliegt, der Tatbestandswirkung zukommt. 122 Ein Anspruch nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
sei bereits nicht schlüssig dargelegt, da die Klägerin nicht vortrage, sie oder der Impfarzt hätten die Arzneimittelinformationen i.S.d. Norm überhaupt zur Kenntnis genommen haben. 123 4.5 Der Feststellungsantrag (Klageantrag Ziffer 2) und die Nebenforderungen (namentlich Klageantrag Ziffer 3) seien unbegründet, da schon dem Grunde nach kein Hauptsacheanspruch bestehe. III. Berufungsbegründung 124 Die – eher relativ verstreut aufgebaute – Berufungsbegründung bringt (= soweit sie Mitteilungen i.S.d. § 520 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 ZPO erkennen lässt) folgende Rügen vor, die der Senat der Übersichtlichkeit halber nachfolgend anspruchsgrundlagenbezogen zusammenführt, was zugleich jener Struktur entspricht, die das angegriffene Ersturteil in seinen Entscheidungsgründen zur Verfügung gestellt hat. 1. Schmerzensgeld 1.1 § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
(Nutzen-Risiko-Verhältnis) 125 Zu Unrecht verneine das Landgericht § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
. 126 1.1.1 Verfehlt argumentiere das Landgericht mit der Tatbestandswirkung der Zulassung 127 1.1.1.1 Die Zulassung erfasse die Impfstoffe nicht, da diese fehlerhaft hergestellt seien (BB S. 51 ff). 128 Zugelassen sei der im Prozess-1 hergestellt Impfstoff. In Verkehr gebracht habe „die Beklagte“ (BB S. 51) aber einen Impfstoff, der im Prozess-2 hergestellt sei. Das stehe „im gerichtlichen Sachverständigengutachten (Anlage b.b.)“ (BB S. 51 [unklar, wo „b.b.“, keine Anlagen-Nr.]). 129 „Die Beklagte“ habe „aus ihrem Krebsforschungsprogramm“ eine pDNA, die sie den Behörden nicht offenbart habe. Dieses berge „nun die Gefahr einer geringeren Integrität der herauszureinigen[den] modRNA“, indem „pDNA-Schnipsel und ganze pDNA-Ringe mit in die LNP eingeschlossen und verspritzt“ würden. 130 Zum Transport „von pDNA in den Nukleus“ habe „die Beklagte“ das „SV40“ (BB S. 52) verwendet, das sei ein „Affenkrebsgen“ (BB S. 52/53) und ein „Onkogen“ (BB S. 53, SV). 131 Für die Herstellung von Comirnaty in Marburg habe es bis zum 18.9.2023 keine „GMP-Zulassung“ gegeben. Dort seien „die streitgegenständlichen Chargen“ gefertigt worden. GMP sei ein Standard für die Produktion von Arzneimitteln (BB S. 53). Die Charge FE6975 sei „unfassbar hoch“ mit pDNA und SV-40 kontaminiert gewesen, die „geeignet waren, in den Nukleus zu transfizieren“ (BB S. 53). 132 „Die Beklagte“ habe in einer Konformitätsstudie festgestellt, dass 250 junge Männer durch den nach Prozess-2 hergestellten Impfstoff „bereits exorbitant höhere Schäden“ davongetragen habe „als bei Prozess-1“; sie habe dann den „Konformitätsprozess“ abgebrochen und „direkt Process2 Chargen produziert und an die Bevölkerung ohne weitere Konformitätsstudien verspritzt“ (so BB S. 53). 133 Bei der Produktion würden EColibakterien verwendet und anschließend abgetötet. Letzteres misslinge „auch manchmals“ (BB S. 54). Dann bestehe die Gefahr, dass gefährliche unerkannte Endotoxine entstünden und DNA der EColibakterien verseucht werde (BB S. 54). 134 Das PEI habe die Produktionsabläufe nicht kontrolliert, die Labors der Beklagten nicht inspiziert (BB S. 54; erneut BB S. 283). 135 1.1.1.2 Die Tatbestandswirkung dürfe es schon deshalb nicht geben, weil „der EuG“ (BB S. 261, T-689/21) den Privaten keinen Individualrechtsschutz gegen die Zulassungsentscheidung zubillige. 136 Diese könne also nur noch inzident angegriffen werden, dass demnach auch möglich bleiben müsse (BB S. 261), da die Tatbestandswirkung sonst entgegen Art. 19 Abs. 4 GG „niemals justiziabel“ wäre. 137 Das habe „der Bundegerichtshof“ gesagt, und zwar „in ständiger Rechtsprechung“ (BB S. 261 [ohne Nachweis einer BGH-Entscheidung]). 138 1.1.1.3 Die Tatbestandswirkung greife nicht „bei evidenten Gesetzesverstößen“ (BB S. 262). 139 Die lägen hierin, dass das PEI einerseits im Zulassungsverfahren tätig wurde, andererseits im Rahmen der Pharmakovigilanz, was ihm als „Bundesoberbehörde“ ermöglicht habe, die „Fehler“ aus dem Zulassungsverfahren später zu „vertuschen“ und „nichts offen“ zu legen, „was sie haben“ (BB S. 262). 140 Denn „im Kern“ stehe ein „Vertuschungs- und Verdunkelungsinteresse“ dahinter, dass das PEI (BB S. 262) • entgegen § 13 Abs. 5 Nr. 9 IfSG die Chargennummern zunächst nicht ausgewertet habe, • entgegen § 13 Abs. 5 NR. 10 IfSG die „Daten der kassenärztlichen Vereinigung“ nicht auswerte, • „wesentliche Informationen“ zu Verdachtsfällen nicht herausgefiltert habe (§ 62 Abs. 1
), • „möglicherweise“ die grundlegenden Daten nicht erhoben habe und • nicht Art. 14a VO (EG) 726/2004 geprüft habe, bevor es tätig wurde sowie • „Wissenschaftsbetrug“ durch die Nennung von transgenen Mäusen mit ACE-Schnittstelle in einer schweizerischen Veröffentlichung (BB S. 263 [nicht vorgelegt, link öffnet nur zeitweise und zeigt einen englischen Aufsatz Dritter ohne Bezug zu Mäusen; „deutsche Übersetzung“ hierzu = BB 16 wo u.a. von Mäusen die Rede ist]). Der Betrug sei (BB S. 44/47; erneut BB S. 263/264) durch „die Beklagte“ begangen, indem diese heimlich statt der nötigen transgenen Mäuse so genannte Standard-Mäuse verwendet habe, was das PEI (BB S. 47; erneut BB S. 263/264) erkannt haben müsse, also durch die Veröffentlichung gedeckt habe, die nur die Notwendigkeit der transgenen Mäuse mitteilt. Dass „auf Seite 175 und 176 des Berichts keine transgene Maus“ verwendet worden sei, zeige ein Link (BB S. 264 [öffnet nicht, nicht vorgelegt]), das „in deutscher Sprache“ als „Anlage b.b.“ vorliege (BB S. 264 [nicht identifiziert]). 141 Das PEI habe am 28.11.2024 eine Liste veröffentlicht mit dem Anspruch, dass „es die ca. 1 Mio Schadensmeldungen seien, die diese Liste enthalte (BB S. 281). 142 In der Liste habe aber zweierlei gefehlt: 143
(1)Gefehlt habe „rund die Hälfte aller vom PEI bereits veröffentlichten Verdachtstoten“ (BB S. 281); oder anders (BB S. 283): Das PEI habe keine andere Liste veröffentlicht. 144
(2)Gefehlt hätten „ganze ID-Blöcke von Geschädigten, Chargennummer, und verschiedenste Erfassungszeiträume“; 145 Diese Daten habe das PEI „aktiv gelöscht“: Was die Grafik auf Seite 282 der Berufungsbegründung weiß lasse, seien gelöschte Segmente, „aber auch schwere gesundheitliche Schäden und Verdachtstote“. 146 Das habe ein unabhängiger Datenanalyst (Wouter Aukema) durch Auswertung der Excel-Liste herausgefunden und dem PEI die gezielten Löschaktionen am 9.12.2024 nachgewiesen (BB S. 282). 147 Zum Beweis dessen solle der Senat „ein datenanalytisches Gutachten durch die Universität Osnabrück“ zu der auf BB S. 282 abgebildeten Grafik erholen (BB S. 283). 148 Die Liste sei „gänzlich unsortiert“, und da „keine andere Liste veröffentlicht wurde“ müsse man davon ausgehen, dass das PEI dieselbe Liste an die CHMP eingereicht habe. Es sei, die, die der Senat noch heute über den link herunterladen könne (BB S. 283, [was gelingt]). 149 Die Liste sei „ungeordnet“ (BB S. 283 [Sie kann von jedem bearbeitet werden, der den „Bearbeitungsmodus“ aktiviert, umfasst den Meldezeitraum 27.12.2020 bis 31.12.2023 und ist einleitend erläutert, wie die laufenden Nummern zu lesen und zu verstehen sind]). 150 Dies alles nicht berücksichtigt habe „das OLG Koblenz“ (BB S. 262 [hier ohne Bezug zu einer Entscheidung, meint wohl OLG Koblenz 5 U 1375/23 = PharmR 2024, 535]) 151 1.1.1.4 Soweit jemand (BB S. 264 [unklar, wer gemeint ist]) Entscheidungen des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts [zur Tatbestandswirkung der Zulassung] zitiere, sei einzuwenden, dass beide sich „auf unzutreffenden Angaben von Zeugen des RKI“ gestützt hätten (BB S. 264 [ohne Angabe der Entscheidungen von BVerfG und BVwG]). 152 Denn das Bundesverfassungsgericht habe in einem Verfahren (BB S. 264 [ohne Angabe, welches Verfahren] eine Stellungnahme des Prof. Dr. Wieler mit „unzutreffenden Angaben“ erhalten; das behaupte jedenfalls „Herr Prof. Dr. Schaade als aktueller Präsident des RKI“ (BB S. 264) und Zeuge vor dem VG Osnabrück (BB S. 56), und es stehe in „den RKI Files“. 153 Darum habe das VG Osnabrück (BB S. 264 [unklar in welchem Verfahren]) dem Bundesverfassungsgericht die Angelegenheit „nunmehr nach Art. 100 GG“ vorgelegt. Das beweise ein „vollständiger Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück“ (BB S. 264), der „Anlage b.b.“ sei (BB S. 264 [nicht identifiziert]). 154 1.1.1.5 Die Tatbestandswirkung sei schon deshalb nicht gegeben gewesen, weil gegen die Kommissionspräsidentin ermittelt werde, ferner gegen die Gesundheitskommissarin, die den „APA-Vertrag“ unterschrieb (BB S. 265). Die Ermittlungsverfahren wegen Korruptionsverdacht und wegen Datenunterdrückung im Rahmen des SMS-Beschaffungsdeals“ würfen nämlich „ebenfalls kein Licht der Lauterkeit auf das Genehmigungsverfahren und Beschaffungsverfahren“. 155 1.1.1.6 Die Tatbestandswirkung scheitere auch daran dass der Wortlaut [von § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
] auf „Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft“ abstelle. 156 Wer darunter „defacto“ verstehe, dass die „Behörde immer recht“ habe, begehe „Rechtsbeugung“ (BB S. 265, erneut BB S. 266). 157 Nicht die Zulassungsbehörde habe diesen Begriff zu definieren. Gesicherte Erkenntnisse der Zulassungsbehörden einschließlich der ihnen „zuarbeitenden Behörden und Institute (PEI und CHMP)“ seien nicht solche der „Wissenschaft“. 158 Die zuarbeitenden Institute seien „schon kraft ihrer ausgeübten gesetzlichen Funktion nicht Teil der medizinischen Wissenschaft“, sondern selbst Behörden (BB S. 265). 159 Das gelte für „alle am Zulassungsverfahren beteiligten Behörden, Agenturen und Gremien, wie EMA, CHMP, PRAC, PEI, RKI, BMG, STIKO u.a.“ (BB S. 270): Was diese – weisungsgebunden (BB S. 285/286) – für richtig hielten, könne „apriori“ nicht in „Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft“ bestehen (BB S. 270; erneut BB S. 272/281). 160 Außerdem sei unter den Mitgliedern der CMHP (BB S. 277/280) „kein einziger Volljurist“ (BB S. 281; wiederholend Blatt 285), so dass dort niemand habe wissen können, wie man in Deutschland das „Nutzen-Risiko-Verhältnis zu prüfen“ hat. 161 Die Mitglieder der CMHP würden zudem von der Bundesrepublik bezahlt und seien immunologisch nicht von Haus aus bewandert (BB S. 285) und medizinstatistisch unverständig (BB S. 285). 162 Mit der Berufung auf diese Institute als Erkenntnisträger der medizinischen Wissenschaft werde so getan, als ob „alle Forscher und Professoren die in über 3.600 peer reviewed bisher publizierten alle Null und nichtig seien“ (BB S. 270 mit englischem link [der sich nicht öffnet; nicht vorgelegt, nicht identifiziert]). 163 1.1.1.7 Die Tatbestandswirkung scheide aus, weil die Bundesrepublik Deutschland aus Steuergeldern die Produktion von Comirnaty subventioniert habe (BB S. 266), und zwar schon vor der bedingten Zulassung. 164 Darin liege eine Vorfestlegung, denn in der CHMP könne die von Deutschland entsandte und „weisungsgebundene Mitarbeiterin“ der „Vertriebspartnerin der Beklagten“ (BB S. 266 [meint: Deutschlands]) dann nicht mehr anders votieren als für die Zulassung. Denn ohne diese hätten sich die Steuergelder so dargestellt, als habe man sie „in den Sand gesetzt“ (BB S. 266). 165 1.1.1.8 [Die Tatbestandswirkung scheide auch deshalb aus], weil erst eine Zulassung (über § 2 Abs. 4
) zur Anwendbarkeit des
führe und damit auch der relativ herstellerfreundlichen Gefährdungshaftung aus § 84
. Deshalb verstoße es „gegen allgemeine Denkgesetze“, aus der Zulassung [sodann gleich wieder] herleiten zu wollen, dass die Haftung ausgeschlossen sei (BB S. 267). 166 1.1.1.9 [Die Tatbestandswirkung scheide aus ungeachtet der gegenläufigen] Rechtsprechung des OLG Koblenz (BB S. 267 [kein Az., aber gemeint ist bestimmt auch hier wieder OLG Koblenz 5 U 1375/23 = PharmR 2024, 535]; so auch BB S. 268). Diese sei nämlich „contra legem“. 167 Habe nämlich die Zulassungsbehörde bei der Zulassungsentscheidung nach § 25 Abs. 2 Nr. 5
keinen „eigenständigen Beurteilungsspielraum“ (BB S. 268), so müsse ihre Entscheidung auch gerichtlich überprüfbar sein (BB S. 267/268). 168 Und dass § 25 Abs. 10
trotz erteilter Zulassung die „zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit“ des Herstellers ausdrücklich „unberührt“ lässt, bedeute, dass dieser sich im Schadensfall nicht mit dem Umstand exkulpieren könne, das Präparat sei aber doch zugelassen gewesen (BB S. 268). Strafrechtlich habe die Zulassung keine tatbestandsausschließende oder rechtfertigende Wirkung (BB S. 268). 169 Wer in einer bestehenden Zulassung bei § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
dennoch ein „gewichtiges Indiz“ für das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis sehe oder dies sogar aufgrund der Zulassung als „feststehend“ annehme – das tue OLG Koblenz 5 U 1375/23 –, der übersehe, dass zeitlicher Bezugspunkt dieses Verhältnisses die letzte mündliche Tatsachenverhandlung ist und sich bis dahin nach der Zulassung neue Erkenntnisse ergeben haben können (BB S. 268/269), von denen im Zulassungszeitpunkt nichts bekannt war (BB S. 269), insbesondere neue Mutationen (BB S. 269). 170 1.1.2 Erst recht fehle ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis abseits der Tatbestandwirkung. 171 Das Landgericht beurteile diese fehlerhaft anders. Comirnaty sei nutzlos (BB S. 54). 172 1.1.2.1 Die Klägerin empfinde „rechtliches Unbehagen“ darüber, „überhaupt eine Norm anzuwenden“ (BB S. 257, meint § 84 Abs. 2 Nr. 1
), die „allein dem Zweck“ diene, „eine überbordende Inanspruchnahme des Herstellers zu vermeiden“ (BB S. 257; erneut BB S. 271) und „die Gewinne des Herstellers abzusichern“ (BB S. 260). 173 Denn weniger als „1.000 Klagepartei in Deutschland“ sei nicht überbordend im Vergleich zu „ausgewiesenen 20.6 Mrd. €“ Gewinn der Beklagten [zu 1] (so BB S. 257), der vor dem Hintergrund einer „Freistellungsklausel“ bereits „alle Anwalts- und Gerichtskosten gezahlt“ worden seien (BB S. 257). 174 Wenn die Klägerin schon gehalten sei, sich an § 84 Abs. 2 Nr. 1
zu halten, so müsse diese Norm wenigstens teleologisch reduziert werden, und zwar dahin, dass sie nur gelte für Arzneimittel zur Behandlung von Krankheiten (BB S. 258) – nicht: für Arzneimittel zur Prävention bei gesunden Menschen (BB S. 259; erneut BB S. 271), also auch nicht auf Impfstoffe für Personen, bei denen ja „stets völlig unklar und offen“ sei, ob sie ohne die Impfung erkranken werden (BB S. 260). 175 Mit Arzneimitteln zur Behandlung aufgetretener Krankheiten lasse sich – mangels flächendeckenden Einsatzes – niemals so viel Gewinn erwirtschaften wie mit einem Vakzin zur Massenimpfung (BB S. 260). Darum passe § 84 Abs. 1
nicht auf den Fall. 176 Die Klägerin verstehe das Urteil des Landgerichts Kempten (BB S. 260) dahin, dass es „offenkundig verfassungswidrig“ urteile, nämlich „eine Herabwürdigung des jeweiligen Opfers zu einem Objekt“ bewirke, und zwar dadurch, dass es im Bereich bloßer Prävention überhaupt § 84 Abs. 1 Nr. 1
anwende und damit dessen „Schutzzweck, die Gewinne des Herstellers abzusichern“ überhaupt in Betracht ziehe, also eine Norm, die diesem Zweck das jeweilige Opfer unterordne samt seinem Anspruch auf Schmerzensgeld und Naturalrestitution (BB S. 260). 177 Die verfassungsmäßige Ordnung lasse nämlich eine Aufopferung von gesunden Menschen für andere nicht zu, so dass eine solche Nutzen-Risiko-Abwägung nach BVerfG 1 BvR 357/05 ebenso verboten sei wie jede sonstige Abwägung „Leben gegen Leben“ (BB S. 279) oder „körperliche Unversehrtheit gegen körperliche Unversehrtheit“, jedenfalls im präventiven Bereich. 178 Vorliegend laufe § 84 Abs. 1
„dem Recht“ zuwider. Denn „Zweck des Rechts“ sei „Opferschutz und nicht Täterschutz“. 179 Im präventiven Bereich dürfe es keine Haftungseinschränkungen oder Haftungsbefreiungen für Arzneimittelhersteller geben. Das zeige „allein der Rechtsgedanke der Produkthaftungsrichtlinie“. Diese wende „der EuG“ auch „auf Arzneimittel als Spezialausprägung der Produkthaftung“ an (BB S. 261; EuG T-689/21 Rn. 151), [indem es in einem Streit um die Offenlegung von Verträgen der Kommission mit Impfstoff-Herstellern vorab darauf hinwies, die RL 85/374 verbiete zwar Begrenzung und Ausschluss der Schadensersatzpflicht von Herstellern für Fehler ihrer Produkte durch eine „Klausel“ (Rn. 151) nicht aber eine Klausel, die vorsieht, dass der Hersteller gezahlten Schadensersatz von den Mitgliedstaaten erstattet bekomme (Rn. 152); diese berühre gerade nicht die Haftung dieser Unternehmen nach der RL 85/374 (Rn. 154)]. 180 Das gelte auch für § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
, denn diese Vorschrift sei eine „Entscheidung“, die „u.a. zur Haftungsfreistellungsvereinbarung“ erfolgt sei (so BB S. 261). So sähen das „auch die Zivilprozessordnung und der Gesetzgeber“ (so BB S. 261 [ohne Bezug zu einer ZPO-Vorschrift]). Einer „freiheitlichen, demokratischen und vor allem rechtsstaatlich organisierten Ordnung“ sei ein „Regime des Täterschutzes gänzlich fremd“ (BB S. 261). 181 1.1.2.2 Zu Unrecht gehe das Landgericht von Sachverstand und Neutralität der Expertengremien aus: 182 Die Klägerin müsse ihre Prozessführung selbst finanzieren, während die Beklagten die ihrige aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland finanziert erhielten (BB S. 33). 183 Das sei erheblich, weil es eine „staatliche Parteilichkeit im Verfahren“ dokumentiere und weil das PEI „als Prozessführungs-, Prüfungs- und Auszahlungsstelle für die anwaltlichen und gerichtlichen Kosten der Beklagten“ fungiere, also in einem Interessenkonflikt stehe, der „die Unabhängigkeit der behördlichen Prüfung“ beeinträchtige (BB S. 33 [meint wohl die seinerzeitige Zulassungsprüfung]). 184 Das Bundesgesundheitsministerium und das PEI hätten zugunsten der Beklagten zu 1 Beweise vereitelt: 185 Auf behandelnde Ärzte, deren Untersuchungsberichte andere Kläger Gerichten präsentierten, habe die für die Überwachung von Haftungsprozessen zuständige Stelle beim Bundesministerium der Gesundheit (nachfolgend: „BMG“) einschüchternd eingewirkt (BB S. 247). 186 Das PEI werte keine kassenärztlichen Daten aus, weil das BMG im September 2021 angeordnet habe, dass die Datenübermittlung über eine „Schnittstelle“ zu laufen habe, deren Herstellung dem externen Technikunternehmer aber nicht gelingen wolle. Dessen Versagen oder das des BMG müsse sich die Beklagte „gem. § 9 Abs. 2 S. 2
“ zurechnen lassen (BB S. 248; erneut BB S. 283). 187 Das PEI habe – mutmaßlich auf Weisung des BMG, nämlich entgegen § 13 Abs. 5 Nr. 10 IfSG – die Verdachtsfälle zwar chargenbezogen gemeldet bekommen, aber nicht chargenweise ausgewertet (BB S. 248). Allerdings veröffentliche das PEI seit dem 28.11.2024 nun „doch Listen mit chargenbezogenen Verdachtsmeldungen zu Covid-19-Impfschäden“, die sich „bereits bis Ende 2023 insgesamt“ auf „annähernd eine Million“ beliefen und erkennen ließen, dass die Comirnaty-Chargen (auch die der Klägerin) schadensträchtig sei (BB S. 248/249; BB S. 130 ff). Dass das PEI eine solche Chargenabhängigkeit zuvor „geleugnet“ habe, werfe Fragen auf; zu diesen werde die Klägerin ein andermal vortragen (BB S. 249). 188 Das BMG habe in der MedBVSV dekretiert, dass die Beklagte zu 1 für Comirnaty „keine Fach- und Gebrauchsinformation“ und keine „Inhaltsdeklaration“ beifügen müsse, was gegen § 11
verstoße, ferner dass Ärzte auch abgelaufene Dosen verimpfen dürfen, was gegen § 8 Abs. 3
verstoße, ferner dass „keine Rückstellproben von den produzierten Chargen zu bilden“ seien (BB S. 249). Dies beweisvereitelnde Verhalten müsse sich die Beklagte [zu 1] „gem. § 9 Abs. 2 S. 2
“ zurechnen lassen. 189 Eine „Datenunterdrückung“ (BB S. 249) bestehe darin, dass „die Vertriebspartnerin der Beklagten“ (BB S. 250, meint das BMG) bestimmt habe, dass Geimpfte während der ersten 14 Tage nach der Impfung noch als „ungeimpft“ zu zählen seien: Das habe die Zahl der Todesfälle bei (so definierten) „Ungeimpften“ in die Höhe getrieben, während die Todesfälle bei Geimpften entsprechend weniger zahlreich ausgesehen hätten (BB S. 249/250). 190 Auch sonst sei die Pharmakovigilanz durchs PEI mangelhaft (BB S. 283), da es die Verdachtsmeldungen zusammengelöscht habe (BB S. 281/283), die Labors nicht inspiziert habe und die Daten der kassenärztlichen Vereinigung nicht auswerte (BB S. 283) und der Leiter der Qualitätssicherung beim PEI die Chargen nicht selbst auf pDNA und DNA prüfe (BB S. 283; Erholung einer amtlichen Auskunft). 191 1.1.2.3 Der Nutzen fehle, weil sich die Impfung nicht gegen „alle mutierten Stämme“ des Virus richte, das sehr schnell mutiere (BB S. 267). 1.2 § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
(Kennzeichnung/Information) 192 Das Ersturteil sei auch falsch, soweit es eine Haftung der Beklagten wegen unzulänglicher Kennzeichnung, Fach- oder Gebruchsinformation verneine. 193 1.2.1 Im Ersturteil würden Ausführungen zu den klägerseits vorgetragenen Details fehlen, in denen die Fachinformationen unrichtig gewesen seien (BB S. 33, BB S. 87/156; erneut: BB S. 237/240). 194 Das Landgericht verletze bei der Anwendung von § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
(so BB S. 87 unten) das „rechtliche Gehör“ (BB S. 87), indem es diese Ausführungen „formelhaft“ zurückweise „mit der gleichen Technik“, dass „die Behörde alles geprüft habe“. Die „Eigenangaben der Beklagten und die fehlenden Angaben“ (BB S. 88) seien „natürlich von keiner Behörde zu prüfen“ gewesen und deshalb auch von keiner solchen „geprüft worden“. Es verstoße „daher gegen allgemeine Denkgesetze, das auch für diesen Bereich zu unterstellen“ (BB S. 88, [unklar, was das Thema „Kennzeichnung“ samt informatorischen Angaben der Klägerin mit welcher Behörde zu tun habe]). 195 Hätte die Klägerin rechtliches Gehör bekommen (BB S. 88), so hätte sie vorgetragen, dass die Fachinformationen unzutreffend gewesen seien, nämlich zu keinem Zeitpunkt der medizinwissenschaftlichen Informationslage entsprochen hätten (BB S. 88 ff). 196 So sei das Produkt bereits keine „Impfung“ gewesen (BB S. 89/90), weil die versprochene „aktive Immunisierung“, wie sie ein (BB S. 90 [ungenanntes]) „medizinisches Lexikon“ definiere, Langzeitschutz vor Infektion und Übertragung vermitteln müsse (BB S. 90, SV). 197 Oder: Jedenfalls werde „in der Regel aus der aktiven Immunisierung abgeleitet“, dass der Impfstoff vor Übertragung und Weitergabe „der Krankheit“ schütze (BB S. 90/91). 198 (
- a)Das Produkt sei als „COVID-10-mRNA-Impfstoff (Nukleosid-modifiziert)“ gekennzeichnet. Die Zuschreibung „mRNA“ bringe nicht zum Ausdruck, dass das Präparat eine „modRNA“ und keine natürliche RNA verwende (BB S. 91). Die Modifikation werde durch den Zusatz „Nukleosid-modifiziert“ zwar benannt, aber nicht transparent erklärt, was das sei (BB S. 91) und dass in diesem Zusammenhang seit 2017 die Gefahr einer Myokarditis angenommen werde (BB S. 91/93), was „die Beklagte“ aber gewusst habe. Dass sie „in ihren Zulassungsdaten das Herz als eines der Hauptziele von BNT162B2 binnen einer Stunde nach Impfung angegeben habe, aber in den Fachinformationen nicht mitteilte, ergebe sich aus dem „Abschlussbericht der Präklinik aus Januar 2021 im Englischen, Anlage b.b.“. Die „Deutsche Übersetzung“ sei „Anlage b.b.“ (BB S. 93; [Anlagen jeweils nicht identifiziert]). 199 (
- b)Die Fach- und Gebrauchsinformationen erkläre nicht, was „nach einer Transfektion in die Herzmuskelzellen und die dortigen Nervenzellen“ geschehe (BB S 93), nämlich: dass BNT162b2 selbst in isolierten Kardiomyozyten Funktionsstörungen verursache, die „pathophysiologisch mit einer Kardiomyopathie korrelieren“. Das stehe in einer Analyse, zu der man einen link öffnen könne (BB S. 93 [der dortige link öffnet sich nicht; Analyse nicht vorgelegt]) und die die Klägerin in deutscher Übersetzung als „Anlage BB 13“ vorlege (BB S. 93 [wobei „BB13“ zweimal existiert, eines davon ist „Schrekenberg et al“ und enthält die von der Klägerin aufgegriffenen Aussagen zu kardialen Risiken. Der Aufsatz stammt allerdings von 2023 vgl. BB13 S. 1 von 17]). Dass Herzzellen Spike-Proteine produzieren sollen, dazu schreibe „die Beklagte“ in den Fach- und Gebrauchsinformationen „kein Wort“; hätte sie das erläutert, so hätte „jeder Kardiologe die vorstehenden Aufsätze dazu auch gefunden“. 200 Nach dem „Binden des Spike-Proteins“ werde „das Renin-Angiotensin-Aldosteron-System (RA-AS oder RAS) derart dereguliert, dass es zu Bluthochdruck, Entzündung, Arteriosklerose, Thrombose und Herzmuskelentzündung kommen“ könne (BB S. 94, SV [indes ohne die Behauptung, auf letztere Folgen sei in der Fach- bzw. Gebrauchsinformation nicht hingewiesen worden, obwohl sie im Impfzeitpunkt bekannt gewesen seien]). 201 (
- c)Von der Angabe „Aktive Immunisierung“ verspreche sich der Anwender Vorbeugung in dem Sinne, dass er sich nicht anstecken werde und das Virus nicht auf Dritte übertragen werde (BB S. 94). 202 Da das aber nicht Zulassungsinhalt war (BB S. 95/97), sei die Information fehlerhaft 203 (
- d)Von der Angabe „Aktive Immunisierung“ verspreche sich der Anwender einen langfristig wirksamen Schutz (BB S. 97/99). 204 Den erhalte er nicht, darum sei die Information fehlerhaft. 205 Oder: Wie lange der Impfschutz dauere, sei nicht bekannt gewesen. Darüber habe sich Prof. Dr. Wieler vom RKI im April „intern in einer E-Mail beschwert“ (BB S: 97/98; „RKI Files, Anlage SSGT1“ [Anlage nicht identifiziert]). 206 Oder: Die Angaben seien dazu widersprüchlich, weil [die Fach- oder Gebrauchsinformation oder die Kennzeichnung] auf „Seite 5 oben“ zugebe: „Die Dauer der Schutzwirkung des Impfstoffs ist nicht bekannt und wird derzeit in laufenden klinischen Studien ermittelt“, während der „bedingt zugelassene Anwendungsbereich“ einen „Langzeitschutz suggeriert“ habe durch den Hinweis auf „aktive Immunisierung“ (BB S. 101/102). 207 (
- e)Die Wirksamkeit erreiche die angegebenen „95 %“ nicht (BB S. 99). 208 Genauer: „Die Beklagte“ habe ihre Angabe von 95 % nur auf die „sog. Relative Risikoreduktion“ (RRR) bezogen. Die Wissenschaft arbeite aber „vorrangig“ mit einem anderen Begriff, nämlich der absoluten Risikoreduktion (ARR) „bzw“ des dazu reziproken Wertes der „number needed to treat“ (BB S. 99; „NNT“). 209 Oder: Die Beklagte habe eine ARR von 0,7 % angegeben und damit zugegeben, dass 131 Menschen geimpft werden müssen, um bei einem von ihnen einen positiven PCR-Test zu vermeiden. Andere hätten statt 131 sogar 217 ermittelt (BB S. 99; [Es folgt eine Wiederholung von BB S. 68/69]). 210 (
- f)Die „Fach- und Gebrauchsinformationen“ (BB S. 100) enthielten zwar auf Seite 4 einen Hinweis auf Myokarditis und Perikarditis, die in „sehr seltenen Fällen“ auftrete (näher BB S. 100). 211 Auf Seite 34 gebe die Informationsschrift dann aber zu, dass „dazu keinerlei Daten vorliegen würden“ (BB S. 100), indem sie bekenne: „Nicht bekannt“ sei die „Häufigkeit“, da sie „auf Grundlage der verfügbaren Daten nicht abschätzbar“ sei. Das sei widersprüchlich (BB S. 100/101, SV); hierzu verhalte sich ein Aufsatz (näher BB S. 101), dessen deutsche Übersetzung die Klägerin als „Anlage BB 14“ vorlege; [wobei BB 14 zweifach existiert; eines der „BB 14“ beschäftigt sich tatsächlich mit Herzmuskelverletzungen, allerdings nicht mit den Fach- und Gebrauchsinformationen oder Kennzeichnungen der Beklagten]). 212 (
- g)Welche Menge an Spike-Proteinen der Körper, angestoßen durch die Impfung, bilde, verrate die Gebrauchsinformation nicht. Damit stehe die „Wirkstoffmenge“ nicht fest. Die müsse aber angegeben werden, wenn ein Medikament ins Europäische Arzneimittelbuch eingetragen werden solle (BB S. 102 [ohne Angabe, wie vorhergesagt werden soll, wieviele Spike-Proteine der Körper des jeweiligen Impflings als Immunantwort herausbilden wird]). 213 Es fehlten auch „die Daten zur Integrität des Stoffes Comirnaty“, also „welchen Integritätsgrad die modRNA im LNP“ erreiche. Auch eine solche Angabe fordere das Arzneimittelhandbuch (BB S. 102). Bei Prozess-2 solle die Integrität nur 56 % betragen haben. Eine Angabe hierzu hätte manchen Menschen die Vorstellung vermittelt, dass sie nur 56 % „korrekte modRNA gespritzt“ bekommen „und der restliche Inhalt offenbar korrumpiert“ sei. In einer solchen Vorstellung hätte „so mancher Abstand von der Impfung genommen“ (BB S. 102). 214 (
- h)Die Fach- und Gebrauchsinformationen hätten nicht geschildert, „dass die in LNP verpackte modRNA sich über die Lymph- und Blutbahnen im gesamten Körper, in nahezu allen Organen und Geweben (einschließlich Herz, Lunge, Nieren und Haut) verteilt und auch die Blut-Hirn-Schranke, die Blut-Plazenta-Schranke und die Blut-Hoden-Schranke überwinden kann“ (BB S. 103). Dass dem so sei, beweise (BB S. 103): • der „Abschlussbericht Prä Klinik, Anlage b.b. S. 41
(58)“ [nicht identifiziert]). • ein „EMA Assessment Report Comirnaty 2021“, der unter einem Link abrufbar sei [der sich nicht öffnet] und • Ein „Review“ dessen deutsche Übersetzung Anlage BB 15 sei [wobei BB 15 zweifach vorliegt, nur eine der Anlagen namens „BB15“ beschäftigt sich mit „Biodistribution“ und stammt von 2024]. 215 Die Fach- und Gebrauchsinformationen hätten auch nicht geschildert, dass die Verteilung beschleunigt werde, wenn der Impfarzt ein Blutgefäß treffe (BB 103). Ein solches habe der Impfarzt bei der Klägerin prompt getroffen, weil er – einer Empfehlung der STIKO von 2016 folgend – nicht aspiriert habe, obwohl das RKI die Aspiration seit 2022 als „sinnvoll“ hinstelle. Warum dieser „Schwenk“ erfolgt sei, habe die Gebrauchsinformation [im Impfzeitpunkt 2021] nicht erkennen lassen (BB S. 103). 216 Die Fach- und Gebrauchsinformationen hätten auch nicht beschrieben, dass die Spike-Proteine, die sich in den mit modRNA transfizierten Zellen bilden, anschließend über so genannte extrazelluläre Vesikel (sog. Exosomen) verteilt (BB S. 103) werden und dass die exprimierenden Zellen das Spike-Protein derart „präsentieren“ (BB S. 104), dass es „zwangsläufig einen Autoimmunangriff nach sich“ ziehe und es zu einem „millionenfachen Zelltod“ komme (BB S. 104, SV). Solche Schilderungen seien „Basisinformationen“, die „definitiv“ in die Fach- und Gebrauchsinformationen hineingehörten (BB S. 104). 217 (
- i)bis (
- n)Die Fach- und Gebrauchsinformationen hätten mitteilen müssen, dass Comirnaty toxisch sei (BB S. 104/115 [= größtenteils Wiederholung von BB S. 71/84]). 218 (
- o)In den Fach- und Gebrauchsinformationen 2022 [also nach dem Impfzeitpunkt] bezeichne „die Beklagte“ ihr Produkt als „Gentherapie“ und wisse 2023 noch nicht, ob sie die dessen Sicherheit belegen könne (BB S. 117). 219 (
- p)[In den Fach- und Gebrauchsinformation fehle auch folgender Hinweis]: Die Impfungen seien „nicht serialisiert“ (BB S. 117/118); genauer: BNT162B2 sei nicht serialisiert, obwohl das die „Vaccine Order Form“ abfrage (BB S. 118, „Deutsche Übersetzung Anlage b.b. [nicht identifiziert]). 220 (
- q)In den Fach- und Gebrauchsinformationen werde nicht darauf hingewiesen, dass der Impfstoff im Prozess-2 hergestellt und dabei „offensichtlich nur unzureichend“ gereinigt sei von Plasmiden und/oder SV40-Gensequenzen, die Krebs erregen könnten (BB S. 118/120; drei links zu englischen Aufsätzen [die sich nicht öffnen lassen, nicht vorgelegt], jeweils „Deutsche Übersetzung Anlage b.b.“ [nicht identifiziert]; wiederholend BB S. 121/122) und dass die Verunreinigungen den „behördlich festgelegten Grenzwert von 10 ng/Impfstoffdosis bei weitem“ überstiegen (BB S. 120/121, drei links zu englischen Aufsätzen [die sich teilweise nicht öffnen lassen, nicht vorgelegt], jeweils „Deutsche Übersetzung, Anlage b.b.“ [nicht identifiziert]). Das habe „McKernan“ herausgefunden (BB S. 123/124, wiederholend BB S. 131/134). 221 (
- r)[In den Fach- und Gebrauchsinformationen sei] ein „falscher therapeutischer Nutzen deklariert“. Das ergebe ich aus einer „exemplarisch übersetzten“ Anklageschrift eine texanischen „Generalbundesanwalts“ (BB S. 125, „Anlage b.b.“ [nicht identifiziert]). 222 (
- s)In den Fach- und Gebrauchsinformationen fehle die Angabe, dass „die Beklagte“ schon kurze Zeit nach Beginn der Impfungen mit Comirnaty „Kenntnis“ davon gehabt habe, dass ihr Produkt „massive gesundheitliche Schäden bewirkt“, nämlich dass die „Quote der gemeldeten, auch schweren Nebenwirkungen“ pro 1.000 Impfdosen „etwa 20 mal höher“ gewesen sei „als bei jedem anderen bisher zugelassenen Impfstoff (BB S. 125/126 mit dem bereits auf S. 66 abgebildeten US-Senator). „Die Beklagte“ habe für Januar bis Juni 2021 über 500.000 gemeldete Schadensfälle ausgewertet, dazu aber nichts in die Fach- und Gebrauchsinformationen geschrieben (BB S. 126). Bewiesen werde das durch „Anhang zu Perodical Safety Update Report Nr. 3“ (BB S. 126 [nicht vorgelegt], „Anlage b.b.“ [nicht identifiziert]). 223 (
- t)In den Fach- und Gebrauchsinformationen fehle der Hinweis, dass irgendwann nach der bedingten Zulassung jemand den „Faltplan“ des Spike-Proteins geändert habe, so dass der Wirkstoff ein anderer sei als jener, der alle Testphasen der Präklinik und der klinischen Phasen durchlaufen habe (Blatt 126). Beweisen wolle das die Klägerin durch den Zeugen Prof. Dr. Şahin, der über „die Beklagte“ zu laden sei (BB S. 127). 224 (
- u)In den Fach- und Gebrauchsinformationen werde verhehlt, dass die Charge der Klägerin in Prozess-2 produziert sei, nämlich unter Zugabe von SV40, der „ein Onkogen und Affenkrebsgen“ sei (BB S. 127). 225 Das beweise eine Mitteilung des Bundesamtes für Verbraucherschutz (BB S. 127 [nicht vorgelegt], „Anlage b.b.“ [nicht identifiziert]; wiederholend BB S. 131 „Anlage b.b. eingereicht“ [nicht eingereicht, link lässt sich nicht öffnen]). 226 Außerdem habe „die Beklagte“ es vor dem LG Magdeburg schon einmal eingeräumt. Das beweise das dortige Protokoll der mündlichen Verhandlung (BB S. 127, „Anlage b.b.“ [nicht vorgelegt, nicht identifiziert]. 227 Ferner beweise es eine „öffentliche Erläuterung zu SV40 (BB S. 128, „Anlage b.b.“ [nicht vorgelegt, nicht identifiziert]) und eine Publikation des Bundesamts für Verbraucherschutz (BB S. 129 [link lässt sich nicht öffnen], Anlage „BB 19“ [nicht aktenkundig]). 228 (
- v)Das gelte auch für alle sonstigen „Abweichungen in der Produktion von der bedingten Zulassung, die ebenfalls substanziell zur Gefahrerhöhung eines Schadens beigetragen“ hätten (im einzelnen BB S. 128/129, Sv). 229 [Für die gegenteilige Behauptung] habe [eine der Beklagten] zum Beweis auf irgendeine „Anlage b.b.“ Bezug genommen (BB S. 130 [Anlage nicht identifiziert]). Die sei aber in englischer Sprache abgefasst, was die Klägerin rüge (BB S. 130), und stamme von 2024, weshalb sie „nicht authentisch“ sein könne, weil sie „nichts mit Impfungen im Jahr 2021 zu tun haben“ könne. Außerdem ergebe sich daraus bei richtiger Übersetzung (im einzelnen BB S. 130) eher, dass „die Beklagte“ zuvor die SV40-Beigabe verschwiegen und dazu keine Unterlagen bereitgestellt hatte (BB S. 130). 230 (
- w)Die Fach- und Gebrauchsinformationen würden verhehlen, dass die konkrete Charge Fd7958 „bewiesen kontaminiert mit Plasmid-DNA und SV40“ sei (BB S. 135/140, „BB 17“ [nicht aktenkundig]). 231 (
- x)In den Fach- und Gebrauchsinformationen und auch gegenüber dem Landgericht (BB S. 139/140) habe die Beklagte verheimlicht, dass sie in Kenntnis gewesen sei über eine „25fach höhere Schadensträchtigkeit im Verhältnis zur Erkrankung durch das SarsCoV2[-]Virus“ (BB S. 129). 232 Denn im Dezember 2024 habe ein Mathematik-Professor der Universität Koblenz Daten präsentiert, welche „die Beklagte“ ihr geliefert hatte, und habe daraus abgeleitet, dass „ihr Produkt“ 25fach mehr gesundheitliche Schäden anrichten werde als sie eintreten, wenn eine Covid19[-]Infektion durchlaufen wird. Genauer: Der Koblenzer Uni-Mathematiker postuliere für Moderna, dass die gesundheitlichen Schäden mit und ohne Impfung „ansatzweise gleichblieben“ (BB S. 142) und es bei Sputnik „mehr Placebo-Schäden als bei der Impfung selbst“ gegeben habe, was es „eigentlich gar nicht geben“ könne, so dass sich der Mathematik-Professor über diese Ungereimtheit mit einem Scherz hinweggeholfen habe (BB S. 142). Einen „Schock“ habe aber ausgelöst, dass der Mathematik-Professor anhand ihrer Bewertung der Zahlen betreffend Comirnaty/Biontech bei 43.000 Probanden zu der Annahme gelangte: „25fach höhere schwere gesundheitliche Schäden in der geimpften Gruppe als nach der Infektion mit dem Virus“. Das könne der Uni-Professor als Zeuge bekunden (BB S. 142). Diese Daten müsse die Beklagte BioNTech gekannt und bewusst hinter Rohdaten versteckt haben (BB S. 142/143). Das sei (bedingter) Vorsatz, für den sich die Beklagte zu 1 als einziger Hersteller in ihrem APA-Vertrag mit der Bundesrepublik freigezeichnet habe (BB S. 143). 233 1.2.2 Die Klägerin hätte sich nicht mit dem Impfstoff der Beklagten zu 2 impfen lassen, wenn sie „von all dem Vorstehenden Mängel der Herstellung und Entwicklung sowie den unzutreffenden Fachinformationen bereits nur jeweils einzeln Kenntnis gehabt hätte“ (so BB S. 143). 234 Das werde sie [dem Senat] beweisen durch „Anhörung des Klägers im Termin der mündlichen Verhandlung“. 235 Die Klägerin hätte sich auch mit dem Impfstoff der Beklagten zu 1 (BB S. 143) nicht impfen lassen, wenn sie durchschaut hätte, dass deren Fachinformationen gleichfalls unzutreffend (BB S. 143), zumindest aber
(1)zur Indikation irreführend-intransparent (im einzelnen BB S. 144),
(2)zur Dosierung und Verabreichung problematisch- ungenau (im einzelnen BB S. 145),
(3)zu Kontraindikationen nach der Erstimpfung einer Vervollständigung bedürftig (BB S. 146),
(4)zu Warnhinweisen verharmlosend (BB S. 147/148),
(5)zu Nebenwirkungen unvollständig (gemessen am Stand „ab Anfang 2021“) (BB S. 148/149),
(6)zur Pharmakodynamik irreführend (BB S. 149/152),
(7)zu sonstigen Bestandteilen unvollständig und irreführend (BB S. 152/154),
(8)zu Haltbarkeit/Stabilität nicht ausreichend umsichtig (BB S. 154) und
(9)zu Art und Inhalt des Behältnisses nicht ausreichend risikobewusst (BB S. 155/156) gewesen sei. 236 Das Landgericht verneine die Kausalität zu Unrecht mit der Begründung, die Klägerin habe sich jedenfalls impfen lassen wollen, da sie keine Alternative gesehen habe. 237 Die Klägerin hätte ihre Mutter ins Krankenhaus auch ungeimpft begleiten können im Wege der „Freitestung“ (BB S. 32). Das habe sie vorgetragen (BB S. 32 [ohne Angabe, wo]; erneut BB S. 307 [erneut ohne Angabe, wo]). 238 Stattdessen stelle das Landgericht die Impfung als „alternativloses Druckmittel zum Betreten des Krankenhauses“ dar, obwohl die Klägerin das nicht vorgetragen habe (BB S. 32/33). Das Landgericht übernehme damit den pauschalen Vortrag der Beklagten zu 2 (BB S. 307). 1.3 Sonstige deliktische Ansprüche 239 Das Ersturteil führe nichts aus zu • § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. „§§ 8 Abs. 1
“ (so BB S. 33). • § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 und § 5 HWG (BB S. 33). • § 68 b
(Pharmakovigilanz, zu der die Beklagten nicht genug vorgetragen hätten) • § 13 Abs. 5 Nr. 5, 9, 10 IfSG (Überwachungs- und Meldepflichten) (BB S. 34). 240 Das Landgericht habe „ungeprüft“ gelassen, „dass die Beklagten zentrale Tatsachen (…) verschwiegen“ hätten (im einzelnen BB S. 34), wozu das Landgericht „Befunde und Zeugenaussagen“ ignoriere, statt „Beweise zumindest“ zu erheben (BB S. 34). 241 Die publizierten Zuschreibungen der Impfstoffe seien entgegen § 3 HWG irreführende Werbebotschaften (BB S. 251/252) gewesen, die entgegen § 5 HWG mit einer Medienberichterstattung einhergegangen sei, die Angst erzeugt habe (BB S. 250): Der Rundfunk habe falsche Bilder aus der hart getroffenen Region Bergamo gebracht; Triage in Krankenhäusern habe es nie gegeben und auch das Gesundheitssystem sei nie überlastet gewesen (so BB S. 250), zumindest nicht „nach DIVI[-]Daten“ (BB S. 250 [ohne Angabe, wer DIVI ist]). 242 Durch die Werbebotschaften, eine „einrichtungsbezogene Nachweispflicht“, den erstrebten „Übertragungsschutz“ und die „Angst[,] den Arbeitsplatz zu verlieren“ sei ein „psychologischer Mix“ entstanden, der unter Beteiligung u.a. der Beklagten als „sozialpsychologische Einheit“ gewollte gewesen sei (BB S. 252). 243 3.1.1 Nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 1 Nr. 3a, 96 Nr. 3
hätte das Landgericht die Beklagten verurteilen müssen, weil diese • irreführende Angaben gemacht (BB S. 156/159; erneut BB S. 240/252) und • erhebliche Bedenken verkannt und das bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr gebracht (BB S. 159/160; erneut BB S. 252/255) hätten. 244 3.1.2 Die Beklagten hätten die Klägerin i.S.d. § 826 BGB vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt (BB S. 160/161), insbesondere Straftatbestände verwirklicht, und zwar „selbstverständlich“ mit Vorsatz. Sie hätten die Zulassung ihrer Impfstoffe erschlichen und Schäden bis zum Tod bei Anwendern in Kauf genommen; das zeige der Haftungsausschluss (BB S. 255/256). 245 3.1.3 Der Schaden der Klägerin sei unbestritten, da die Beklagten „die Höhe des Schmerzensgeldes und den Feststellungsantrag nicht bestritten“ hätten (BB S. 161). 246 3.1.4 Zur Kausalität „hätte ein weiterer Hinweis ergehen müssen“ (BB S. 161). Genauer: 247 Die Gefährdungshaftung nach § 84 Abs. 2 S. 1
sei zu vermuten (BB S. 162/165) gewesen. Hinsichtlich der Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB verhalte es sich „gänzlich anders“ (BB S. 165), aber die Beklagten hätten der Klägerin „zu widerlegen, dass die Klagepartei sich auch hätte impfen lassen, wenn sie wahrheitsgemäß davon Kenntnis gehabt hätte, dass es keinen Infektionsschutz, keinen Übertragungsschutz, keinen Langzeitschutz und keine 95 % Wirksamkeit darauf bezogen gegeben hätte“. Denn dann hätte sich „kein Mensch der Welt“ impfen lassen (BB S. 165). 248 „Gegenbeweislich“ biete die Klägerin [dem Senat] ihre Anhörung und die „der Ehefrau“ (BB S. 166) an. 249 Oder: Die Klägerin habe sich aufgrund der Werbebotschaften und drohender Nachteile sowie deshalb impfen lassen, weil sie die „Erklärung“ wahrgenommen habe, „dass alle Ungeimpften die Asozialen seien, die die Pandemie treiben würden“. Das sei „genau der Mix“ gewesen, der „bei jedem noch so rationalen Menschen das Fass zum Überlaufen“ gebracht habe. 250 Bei der Klägerin habe „der empfundene Druck rationales Handeln unmöglich“ gemacht. Dass sie sich hat impfen lassen, habe die Klägerin [dem Landgericht bei ihrer Anhörung] im wesentlichen auch so erklärt: „dass ihr der Druck einfach zu hoch war“ (BB S. 252). 251 Diese Entscheidung, sich zweimal impfen zu lassen, habe die Klägerin einzig infolge der sozialpsychologisch aufgemischten Irreführung und getrieben von unzulässiger Angstwerbung (i.S.d. §§ 3, 5 HWG) getroffen. Diese Entscheidung hätte sie „bei vollständiger und richtiger Information nicht getroffen“ (BB S. 252). 252 3.1.5 Dazu, dass die Impfstoffe der Beklagten (i.S.d. § 84 Abs. 2 S. 1 [
]) „grundsätzlich geeignet seien[,] die gesundheitlichen Schäden zu verursachen, wiederhole die Klägerin (auf Seiten 167 bis 234 der Berufungsbegründung) ihre Ausführungen „aus dem SSGT ohne neuen Vortrag“, wobei der Beweis durch • immunologisches Sachverständigengutachten und • „bereits eingeholtes gerichtliches Sachverständigengutachten Anlage b.b.“ (so BB S. 167 [nicht vorgelegt, nicht aktenkundig] geführt werden könne (BB S. 167; von neuem BB S. 256/257). 253 3.1.6 Auf die Rückausnahme zu § 84 Abs. 2 S. 1
in § 84 Abs. 2 S. 3
könnten die Beklagten sich nicht berufen (BB S. 234/236) 2. Auskunft § 84 a
254 Das Landgericht habe den Auskunftsanspruch nicht geprüft (BB S. 34 [entgegen LGU S. 21/22]) 255 Oder: Das Landgericht verneine den Auskunftsanspruch mit einer verfehlten teleologischen Begründung (BB S. 311). 256 Und: Das Landgericht verkenne dass § 84 a
ein Informationsgefälle beheben wolle (BB S. 311). 3. Prozessuale Rügen 257 3.1 Die Beklagtenseite sei nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. 258 Hierüber sei das Ersturteil nichtig (BB S. 297; BGH NJW 1984, 1543; BVerfG NJW 1993, 1751 [wobei beide Entscheidungen zwar aufrufbar sind, aber sich mit der Nichtigkeit von Zivilurteilen, soweit ersichtlich, in keiner Weise befassen]). 3.1.1 (Postulationsfähigkeit) 259 Die Beklagtenvertreter „der Beklagten zu 2“ [meint wohl: der Beklagten zu 1] seien nicht postulationsfähig gewesen (BB S. 34) und hätten keine Vertretungsmacht gehabt (BB S. 34), womit auch „die materielle Rechtskraft des Urteils gem. 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO fällt“. 260 Das solle der Senat im Berufungsverfahren klären, da die Klägerin ihr Wahlrecht dahin ausübe, keine Nichtigkeitsklage gegen das Ersturteil zu erheben (BB S. 34). 261 Für die Beklagte [zu 1] sei „ausschließlich die White & Case LLP“ vom Landgericht „zugelassen“ worden, indem bloß diese auf allen Schriftsätzen der Beklagten gestanden hätten. Die Beklagtenvertreter seien nicht für eine deutsche Kanzlei aufgetreten (BB S. 294/295), sondern „allein als (Schein)-Partner oder Mitarbeiter der White & Case LLP nach US-Recht“. 262 Das Erscheinungsbild des Briefkopfes sei maßgeblich für die rechtliche Einordnung (BB S. 295, BGH IV ZR 168/09); hier erwecke es den Eindruck, „dass nur die US-LLP handelte“, die als solche in Deutschland aber nicht postulationsfähig sei. 263 Denn da Anwälte nach US-Recht anderen Standesregeln unterlägen (BB S. 295; Rechtsgutachten) als in Deutschland, seien sie nicht postulationsfähig gewesen. 264 Beruhe ein Urteil auf Vortrag eines nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts (BB S. 295; BGH NJW 2007, 1064), sei es verfahrensfehlerhaft. So liege es hier. 265 Das Landgericht habe die Postulationsfähigkeit von Amts wegen prüfen müssen und dies entgegen § 78 ZPO nicht getan (BB S. 295). Damit sei gleichzeitig „Art. 103 GG verletzt“ (BB S. 295 [ohne Erläuterung, was das mit welchem dortigen Grundsatz zu tun habe]). 3.1.2 (Vollmacht) 266 Es fehle zusätzlich an einer wirksamen Prozessvollmacht „für die Beklagte“ [zu 1] (BB S. 295). 267 Die Vollmacht benenne bloß die „White & Case LLP“ als Bevollmächtigte im Singular, bezeichne keine konkret postulationsfähige Personen und keine deutsche Berufsausübungsgemeinschaft und sei auch nicht unterschrieben, sondern nur „mit Strichenzeichen versehen“, die keinem konkreten Geschäftsführer zugeordnet werden könnten (BB S. 295). 268 Der Terminsvertreter der Beklagten [zu 1] (BB S. 296 -> Blatt 317 LGA) habe keine Vollmachtkette, insbesondere keine Untervollmacht, vorweisen können. Außerdem greife „für ihn zusätzlich die Selbs[t]exklusion“, soweit er Schriftsätze mitunterzeichnet habe (BB S. 296), da er dann einem Syndikusanwalt gleichstehe und analog einem solchen nicht für sein Unternehmen postulationsfähig sei (BB S. 296). 269 Ein Urteil sei „nach ständiger Rechtsprechung“ (BB S. 296 [ohne Angabe von Gericht oder Entscheidung]) nichtig, wenn es auf Vortrag eines nicht wirksam Prozessbevollmächtigten beruhe oder es dem Bevollmächtigten an der Postulationsfähigkeit gemangelt habe. 3.1.3 (Anwaltsvertrag) 270 Der Anwaltsvertrag zwischen der Beklagten [zu 1] und der White & Case LLP sei nach § 134 BGB nichtig, weil verboten durch einen „strukturellen Interessenkonflikt“ da die LLP gleichzeitig einen weiteren Pharmahersteller vertrete und berate, der als Gesamtschuldner für die Vermarktung von Comirnaty hafte, und ein Netzwerk gegründet habe, in das die LLP eingebunden sei (BB S. 296, Zeuge Lankler). Das widerstreite den Pflichten des deutschen Rechtsanwalts zur Unabhängigkeit (§ 43 a BRAO) und Weisungsfreiheit sowie zur Meidung von Interessenkollisionen (§ 3 BORA). Der unwirksame Anwaltsvertrag berühre die Vollmacht insofern, als letztere wegen des Interessenkonflikts unwirksam sei (BB S. 296). 3.1.4 (US-Stil) 271 Hinzu komme, dass die Beklagte zu 2 sechs besonders unangenehme Prozesstaktiken eingesetzt habe, die als Verteidigungsstrategien angloamerikanischer Anwälte bekannt seien, wenn diese eine Sachverhaltsaufklärung scheuen (im Einzelnen BB S. 297/306 [Bezug zum Ersturteil unklar]), darunter (BB S. 302) auch die, das Verfahren mit umfangreichen Textpassagen aufzublähen, die mit den Nebenwirkungen der Klägerin nichts zu tun haben. 272 Dergleichen täten die Bevollmächtigten der Beklagten zu 1 – deutschen Usancen verhaftet – nicht (BB S. 306). 273 Das Landgericht übernehme aber in zahlreichen Punkten einfach die pauschalen Wertungen der dominanten Beklagten zu 2 (BB S. 308/313) 274 3.2 Das Landgericht habe „§ 138 ZPO“ (BB S. 288) falsch angewandt: 275 Es habe das Bestreiten der Beklagten nicht als wirksam werten dürfen (BB S. 286), weil die Beklagte den „konkreten Belegen des Klägers“ (BB S. 287) nicht substanziiert entgegengetreten sei, insbesondere ihre eigenen Studien nicht vorgelegt habe (BB S. 287). 276 3.3 Oder umgekehrt: Das Landgericht hätte die Klägerin „gem. § 139 ZPO entsprechende Hinweise“ erteilen sollen (BB S. 35/36 [ohne Angabe, worauf und inwieweit nach § 139 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO]). 277 Bei Hinweiserteilung hätte die Klägerin anspruchsgrundlagenbezogen ergänzend vorgetragen (BB S. 36 ff) und dabei Angaben zu den Patenten und Spike-Proteinen (BB S. 36/49) gemacht, die die Beklagten verwendet hätten und die schadensträchtig seien. 278 Mit letzterer Begründung hätten Oberlandesgerichte im Wege des Teilurteils Auskunftsansprüche zuerkannt (BB S. 49): • OLG Bamberg 15 U 22/21 [nicht auffindbar]; • OLG Dresden 4 U 31/24 = MDR 2025, 314 = PharmR 2025, 113 = BeckRS 2024, 35032 [wo sich aber nichts zur Schadensträchtigkeit von Proteinen findet). 279 3.3.1 Bei Hinweiserteilung hätte die Klägerin vorgetragen, dass die Entwicklung der Impfstoffe schon vor der Pandemie begonnen habe (BB S. 41/42) und die Beklagten die schadensträchtige Furinspalte belassen hätten (BB S. 43); die „Schadmechanismen“ habe eine Sachverständige dem Sozialgericht München erklärt (BB S. 43, „Anlage b.b.“ [unklar welche wo „bereits benannte“ Anlage gemeint ist]). 280 3.3.2 Bei Hinweiserteilung hätte die Klägerin vorgetragen, dass weitere Entwicklungsmängel darin bestünden, die Neuropilin-„Repteoren“ NRP1 und NRP2 belassen (BB S. 44) und Versuche an Tieren mit ADE2-Schnittstelle ausgelassen zu haben (BB S. 44/47) in der – vom PEI gedeckten (BB S. 47) – Absicht, nicht augenfällig werden zu lassen, dass das Spike-Protein an die ACE2-Stelle andocke. 281 3.3.3 Bei Hinweiserteilung hätte die Klägerin vorgetragen, dass LNP toxische Spike-Proteine sind, die sich im Körper verteilen (BB S. 47/48) und dass „die Beklagte“ (BB S. 48 [unklar, welche der beiden]) das Nukleotid Uracil durch N1-Methylpseudouridine ausgetauscht habe, die der Körper, anders als natürliche mRNA, nicht alsbald abbaue (BB S. 48/49). 282 3.3.4 Bei Hinweiserteilung hätte die Klägerin vorgetragen, dass „die Beklagte“ Comirnaty zwar selbst als toxisch einstufte, hierzu aber kein Sicherheitsdatenblatt erstellt habe (BB S. 49/50). 283 3.3.5 Bei Hinweiserteilung hätte die Klägerin zu § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
„einhergehend mit“ OLG Schleswig 4 U 121/11 [= BeckRS 2014, 8210 = „Schmerztabletten-Urteil“] dasjenige vorgetragen (BB S. 54/55), was sie nunmehr in der Berufungsinstanz (BB S. 55/64) vorbringt, nämlich folgende sechs Behauptungen: 284
(1)Die Altersgruppe der Klagepartei sei im Impfzeitpunkt von SarsCoV2 ungefährdet gewesen, weil „Männer“ (BB S. 55) unter 30 (BB S. 55) kaum erkrankten, geschweige denn starben (BB S. 55 [ohne Angabe, was das mit der Klägerin, einer Frau, zu tun habe, die schon über 50 Jahre als war, als sie sich impfen ließ]). 285
(2)Alternativ hätten „hervorragende“ Medikamente zur Vorbeugung und Behandlung existiert (BB S. 55). Das habe das PEI nicht geprüft, da Alternativen ja nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens gewesen seien (BB S. 56). „Die Pharmaindustrie“ habe „mit einem gewaltigen Aufwand gegen jede Berichterstattung zu alternativen Behandlungsmethoden“ geschossen, „weil es das Geschäft“ zerstört habe (BB S. 64/65 [ohne Angabe, woraus sich ergebe, dass „die Pharmaindustrie“ nur am Vertrieb von Impfstoffen interessiert sein könne und nicht am massenhaften Vertrieb von sonstigen Medikamenten oder Nahrungsergänzungsmitteln, die ein Verkaufsschlager hätten werden müssen, sofern sich hätte darstellen lassen, sie wirkten gegen Covid]). 286 Und welche „Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel“ wie konkret gegen Covid19 halfen, zeige ein Portal (BB S. 56/57, „C19early.org“): 287 Geholfen hätten „Schlaf, Sonnenlicht, Bewegung, strikte Diät, Vitamin D, Melatonin und Ivermectin“ und/oder „HCQ“ (BB S. 58). 288 (
- a)Zink (BB S. 59) hindere die Vermehrung aller RNA[-]Viren und hätte „funktioniert“ (BB S. 60) in dem Sinne, dass „keine schweren Verläufe und keine Toten damit zu befürchten gewesen“ wären (BB S. 60, SV), zumindest wenn man mit „Zink[-]lonophoren“ gearbeitet hätte (BB S. 61). 289 (
- b)Und „Hydroxychloroquine“ (= „HCQ“) sei in einer Studie nur deshalb durchgefallen, weil die Studie „so entworfen“ gewesen sei, „dass die Patienten überdosiert wurden und starben“. Dahinter habe die Absicht gestanden, das Mittel „artifiziell zu diskreditieren“ (BB S. 61). „Faktisch“ sei es aber erstens „effizient“ und zweitens „wirksam“ gewesen (BB S. 62; SV). 290 (
- c)„Quercetin“ habe sich geeignet, die Hospitalisierung fast zu halbieren (BB S. 62). Das hätten 11 Studien zu „Epigallocatechin“ (BB S. 62) und „Chloroquin“ (BB S. 62/63; SV) gezeigt. 291 (
- d)„Ivermectin“ verfüge über „sehr viele Wirkmechanismen“, sei preiswert und vor allem bei frühem Einsatz (BB S. 63) das „effektivste Medikament gegen Covid19“ (im einzelnen BB S: 64). 292 (
- e)Vitamin D sei „hoch effektiv und wirksam gegen das SarsCov2 Virus“ (BB S. 73). Zusammen mit Zink samt lonophoren und „nach Lektüre der wissenschaftlichen Aufsätze“ (BB S. 65) hätte allein ein ausreichender Vitamin-D-Spiegel „ausgereicht“ (BB S. 65, SV). 293 (
- f)„Chloroquine“ sei in Zitrusschalen enthalten und „nach wissenschaftlicher Feststellung der CDC in den USA ein potentes Mittel zur Eindämmung und Verhinderung von SarsCoV[-]Infektionen“ (BB S. 56; Sv). Umgekehrt habe ein US-Senator (BB S. 66 mit Foto) bei einer Anhörung im Jahre 2024 „Datenangaben der bekannten Medikamente den Covid[-]Vakzinen gegenüber“ gestellt, und daraus ergebe sich, dass „es noch nie eine so schädigende Impfung gab, wie die mit Comirnaty“ (BB S. 66 SV). Bei der Anhörung 2024 habe ein früherer Director des CDC (BB S. 67) ausgesagte, „dass es keinen Infektionsschutz durch modRNA[-]Vakzine gab“ und seine Behörde angehalten worden sei, „die Risiken der Bevölkerung vorzuenthalten“, da „man“ befürchtet habe, sonst werde sich „niemand impfen lassen“. Die CDC habe sogar beschlossen, „die Risiken noch bis 2026 unter Verschluss zu lassen“ (BB S. 67; Zg. Redfield, noch ohne Ladungsanschrift). 294
(3)Comirnaty sei „im Bereich der bedingten Zulassung“ nutzlos. 295 Gemessen daran, was die bedingte Zulassung als Nutzen pries, sei Comirnaty nutzlos, denn die Erwartung einer „aktiven Immunisierung zur Vorbeugung von COVID-19 durch das SARS-CoV-2-Virus“ habe der Impfstoff nicht erfüllt (BB S. 67). 296 Denn diese Erwartung habe „bedeutet, dass Menschen, die Comirnaty erhalten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (95 %) kein Covid19 erhalten sollen“ (so BB S. 67). Die „95 %“ seien „schlicht gelogen“, ein solcher Schutz zur Vorbeugung habe „zu keinem Zeitpunkt“ bestanden (BB S. 68). 297 Wissenschaftlich richtig sei die Wirksamkeit zu bestimmen anhand der „number needed to tread“ (so BB S. 68 [meint: „number needed to trea t“; so auch bei der Wiederholung BB S. 99/100), d.h. wieviele Menschen geimpft werden müssen, damit „in der Theorie“ einer davon Schutz genießt. Das seien hier 131, weil „die Beklagte“ selbst eine absolute Risikoreduktion von 0,7 angegeben habe. Ein anderer Aufsatz nenne aber 217 (BB S. 68, „K b.b.“ und deutsche Übersetzung „K.b.b“ [ohne Anlagen-Nr.]). 298 Oder: Die Erwartung einer „aktiven Immunisierung“ bedeute die Aussicht, dass der Impfstoff dem Körper eine Infektion vortäuscht, so dass der Organismus Antikörper und „Gedächtniszellen“ bildet, wodurch zukünftig eine Infektion („wenn man sich mit dem echten Erreger ansteckt“; BB S. 69) das Immunsystem schneller aktiviert und die Erkrankung abgewehrt werden könne (BB S. 69). 299 Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung habe als Ziel der „aktiven Impfung“ einen „langfristig“ wirksamen Schutz propagiert (BB S. 68). Darunter verstehe „der objektive Empfängerhorizont mehr als 5 Jahre“ (BB S. 69), nicht aber „4 Monate“. Ohne respiratorischen Infektionsschutz und ohne Übertragungsschutz könne „es auch keine[n] Langzeitschutz geben“, schon gar nicht mit 95 % Wirksamkeit (BB S. 70). 300 Es sei bereits keine „Vorbeugung“, wenn der Körper vom Impfstoff erst profitieren soll, sobald der über die Atemwege in den Körper eingedrungen ist. Denn so sei das ja kein Schutz „vor“ Infektion (BB S. 69/70; „Anlage b.b.“ [ohne Kennzeichnung], SV). Daher habe „es keinerlei zugelassenen Nutzen tatsächlich jemals geben“ können (BB S. 70). Das sei „Basiswissen Immunologie, erstes Semester“ (BB S. 70, SV). 301 Ein Nutzen sei nur bei Übertragungsschutz gegeben. Eine Zulassung für ein Produkt, das Übertragungsschutz hätte vermitteln sollen, habe „die Beklagte“ jedoch „weder (…) beantragt, noch getestet, noch genehmigt erhalten“, wie einem Schreiben der EMA vom 18.10.2023 (BB S. 70; „Anlage b.b.“ [nicht identifiziert]) zu entnehmen sei. 302
(4)Comirnaty sei als „bedenkliches Gentechnikprodukt“ riskant. 303 Die „bereits zitierte Cleveland[-]Studie“ (BB S. 70 [ohne Angabe, wo zitiert]) zeige „deutlich, dass eine Schädigung des inneren Immunsystems nicht zu einem Schutz gegen SarsCoV2“ beitrage, „sondern die Infektionswahrscheinlichkeit“ sogar noch erhöhe (BB S. 70, „Anlage K44 zum SSGT vom 8.4.2024“ [„Anlage K44“ nicht aktenkundig, „SSGT vom 8.4.2024“ nicht identifiziert]). 304 Einige „Problembereiche der Lipidnanotechnologie“ (BB S. 71 oben [ohne Beschreibung der Probleme]) seien 2020 zwar „in der wissenschaftlichen Literatur generell bekannt“ aber „noch nicht gelöst“ gewesen (BB S. 71 „Anlage b.b“ und deutsch „Anlage b.b.“ [beide nicht identifiziert]). „Bei BNT162B2“ der „Beklagten“ kämen toxische Bestandteile des Lipidnanopartikels „zum Tragen“ (im einzelnen BB S. 71/84 unter Verweis auf englischsprachige Internetseiten und jeweils mit Zusatz „deutsche Übersetzung Anlage K b.b“ [jeweils nicht identifiziert]). 305
(5)Die Nebenwirkungen seien „observed vs. expected“ zu beurteilen (BB S. 84) 306 „Der Schaden“ werde „derzeit abstrakt“ dargelegt (BB S. 84 [unklar, von wem]), und zwar in einer „aktuellen Auswertung von 99 Mio. Geimpften“. 307 Das sei ein Aufsatz und eine Studie (BB S. 84 [unklar von wem]). 308 Der Aufsatz habe „auch dem Landgericht Tübingen bereits vorgelegen (BB S. 84 [unklar, was das Landgericht Tübingen mit dem streitgegenständlichen Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Kempten zu tun haben soll] und sei „seit 12.2.2024 online verfügbar“ (BB s. 84 [ohne Angabe, wie]). Der Aufsatz habe „deshalb im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 16.11.2024 nicht zur Verfügung“ gestanden (BB S. 84 [unklar, was für eine mündliche Verhandlung das meinen mag, wo doch das Erstgericht vorliegend ausschließlich am 12.2.2025 mündlich verhandelt hat, vgl. Prot vom 12.2.2025 = Blatt 316 ff LGA]). 309 In dem Aufsatz stünden die Ergebnisse geschrieben, die die Berufungsbegründung auf Seiten 84 bis 86 in deutscher Übersetzung wiedergebe (BB S. 86, „Anlage b.b.“ [nicht identifiziert]. Hervorzuheben (BB S. 85, [dort grafische Hervorhebung, die wohl gemeint ist]) seien „OE-Quoten“, die „den Schwellenwert der vorrangigen Sicherheitssignale für Myokarditis“ erfüllen würden (BB S. 85/86, „Anlage b.b.“ [nicht identifiziert, s.o.]; SV). 310
(6)Comirnaty habe kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis (BB S. 86 ff), jedenfalls nicht zum Termin der mündlichen Verhandlung. 311 (
- a)Das stehe dadurch fest, dass am 29.6.2024 ein Aufsatz dies so postuliere (BB S. 86/87), dessen deutsche Übersetzung „Anlage b.b.“ sei (BB S. 87 [Anlage nicht identifiziert]) oder aber „Anlage BB 4“ sei (BB S. 87; [„BB 4“ nicht aktenkundig; „BB04“ nicht deutsch, nicht von 2024 und anderes Thema] 312 (
- b)Es stehe ferner deshalb fest, weil ein Aufsatz von Frau Dr. Lehmann vom 20.9.2024 (BB S. 87 mit link „https://doi.org/10.18103/mra.v12i9.5704…“) zu einem negativen Nutzen-Risiko-Verhältnis gelange mit der Begründung, dass „der angegebene medizinische Wirkstoff“, nämlich das „Spike[-]Protein (S)“ gänzlich „ungeeignet als Toxin ist, als Antigen oder als Verursacher von Autoimmunreaktionen zu gelten“ (so BB S. 92, wobei die „Deutsch Übersetzung des Aufsatzes“ eine „Anlage b.b.“ [nicht vorgelegt] sein soll, und in dem Link bestehen soll, [dessen Aufruf aber ohne Ergebnis bleibt]). 313 (
- c)Zum selben Ergebnis komme „ein Privatgutachter“, nämlich Dr. Hans-Joachim Kremer, der „einst“ für die Pharmaindustrie die Zulassungsverfahren bewertet habe (BB S. 87; „Anlage b.b.“ [nicht identifiziert]). 314 3.4 [Die Kostenentscheidung des Landgerichts sei unabhängig von allem