AGGVG Art. 12 Nr. 3 DSGVO Art. 4 Nr. 1 Leitsätze: 1. Die Führung der Ermittlungsakten durch die Staatsanwaltschaft stellt keinen Justizverwaltungsakt im Sinne der §§ 23 ff.
dar. (Rn. 56) 2. Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1
bei einer unzuständigen Justizbehörde eingegangen, ist diese aufgrund der ihr obliegenden dem Gebot des fairen Verfahrens entspringenden Fürsorgepflicht verpflichtet, den Antrag an die zuständige Justizbehörde weiterzuleiten, jedoch nur, wenn die Unzuständigkeit ohne weiteres erkennbar und die rechtzeitige Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang möglich ist. Unterbleibt dies, ist dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (Rn. 46 – 48)
vom Bayerischen Obersten Landesgericht überprüfen lassen, sondern in analoger Anwendung des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO nur vom nach § 162 StPO zuständigen Gericht. Das Verfahren ist insoweit von Amts wegen dorthin abzugeben. (Rn. 67 – 70) Schlagworte: Akteneinsicht, Mitbeschuldigter, Ermittlungsverfahren, Aktenführung, Justizverwaltungsakt, Frist, Rechtsbehelf, Rechtsbehelfsbelehrung, Wiedereinsetzung, informationelle Selbstbestimmung Fundstellen: StV 2025, 722 LSK 2025, 414 Tenor
Akteneinsichtsgesuche bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zurückgestellt würden. 15 In der Vorlageverfügung an die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 06.08.2024 führte die Staatsanwaltschaft unter anderem aus, dass Akteneinsicht an die Verteidiger grundsätzlich in die Ermittlungsakte bis zu den Durchsuchungsmaßnahmen gewährt worden sei. Die Verteidiger der Beschuldigten R. und S. hätten darüber hinaus auf ausdrückliche Anforderung weitere Unterlagen aus ihren beigefügten Fallakten, zum Teil mit Einschränkung nach § 147 Abs. 2 StPO erhalten. Dem Verteidiger des Beschuldigten R. sei auf Antrag überdies Einblick in den ihn betreffenden Sonderband Vermögensabschöpfung gewährt worden. Der Verteidiger des Beschuldigten R. B. (Anm. des Senats: Sohn des Antragstellers) habe mit ausdrücklicher Zustimmung beschränkte Akteneinsicht erhalten. Noch nicht verbeschiedene Akteneinsichtsgesuche seien zurückgestellt worden. 16 Mit Schreiben vom 12.08.2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg gegenüber dem Oberlandesgericht Bamberg, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Zum einen sei für Anträge nach § 23 Abs. 1
nicht das Oberlandesgericht Bamberg, sondern das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig, ein Hilfs-Antrag auf Verweisung dorthin liege nicht vor, zum anderen fänden §§ 23 ff.
vorliegend keine Anwendung, da nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO allenfalls ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht in Betracht käme, wobei es sich hierbei allerdings um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handele. 17 Eine Abschrift dieses Antrags ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Empfangsbekenntnis am 20.08.2024 zugestellt worden. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.08.2024, beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen am selben Tag, beantragte der Antragsteller, sollte sich das Oberlandesgericht Bamberg als unzuständig ansehen, hilfsweise die Verweisung an das zuständige Bayerische Oberste Landesgericht, und trat der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft entgegen. 18 Mit Beschluss vom 23.08.2024 erklärte sich das Oberlandesgericht Bamberg nicht für zuständig und verwies die Sache an das Bayerische Oberste Landesgericht. 19 Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragte mit Schreiben vom 04.09.2024, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. 20 Hierzu nahm der Antragsteller mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23.09.2024 Stellung. 21 Mit Verfügung vom 03.12.2024 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24.07.2024 wegen Verfristung unzulässig sei. Unabhängig hiervon seien der unter Ziffer 1 dieses Schreibens gestellte Teilantrag, festzustellen, dass im Verfahren der Staatsanwaltschaft Würzburg (Az.: 731 Js 2499/24) die Art und Weise der Aktenführung den Antragsteller in seinen Rechten verletze, und die unter Ziffer 2 (und 3) gestellten Anträge auf Abtrennung des den Antragsteller betreffenden Verfahrens und auf Entnahme bestimmter Blätter aus dem Beweismittelordner bzw. Löschung der entsprechenden pdf-Dateien unzulässig, weil insoweit keine anfechtbaren Maßnahmen der Staatsanwaltschaft Würzburg zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne des § 23 Abs. 1
zugrunde liegen. 22 Anders verhalte es sich hinsichtlich des Antrags festzustellen, dass die gewährte Akteneinsicht an die Verteidiger der Mitbeschuldigten rechtswidrig sei, und des damit sachlich zusammenhängenden Antrags, die Empfänger anzuweisen, die im Wege der Akteneinsicht übermittelte CD mit den Beweismittelbänden an die Staatsanwaltschaft zurückzusenden und näher bezeichnete Bestätigungen einzuholen. Hierbei handele es sich um Maßnahmen mit Regelungscharakter, da durch die Gewährung der Akteneinsicht für andere Personen – hier die Mitbeschuldigten – das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sein kann (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 08.10.2021 – 1 BvR 2192/21 –, NJW 2021, 3654, juris Rn. 13). Hierfür sei aber, da es sich um prozessrechtliche Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft handelt, nicht der Rechtsweg nach §§ 23 ff.
eröffnet. Vielmehr sei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 18.01.1993 – 5 AR (VS) 44/92 –, BGHSt 39, 112) sowie des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 10.03.2006 – 4 VAs 1/06 –, NJW 2006, 2565) in entsprechender Anwendung des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO das nach § 162 StPO zuständige Gericht zur Entscheidung berufen. Der Senat beabsichtige daher, insoweit das Verfahren an den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Würzburg abzugeben. 23 Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18.12.2024 – eingegangen am selben Tag – hielt der Antragsteller an seinen bisherigen Anträgen fest, stellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wandte sich gegen eine Abgabe an den zuständigen Strafrichter. B. 24 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insgesamt unzulässig, da die Antragsfrist versäumt worden ist (s. unten unter I.). Dem mit Schreiben vom 24.07.2024 unter Ziffer 1 gestellten Teilantrag, festzustellen, dass im Verfahren der Staatsanwaltschaft Würzburg (Az.: 731 Js 2499/24) die Art und Weise der Aktenführung den Antragsteller in seinen Rechten verletze, und den unter Ziffer 2 und 3 gestellten Anträgen liegen darüber hinaus keine anfechtbaren Maßnahmen der Staatsanwaltschaft Würzburg zugrunde (s. unten unter II.). Der unter Ziffer 1 gestellte Teilantrag, festzustellen, dass die im Verfahren der Staatsanwaltschaft Würzburg (Az.: 731 Js 2499/24) gewährte Akteneinsicht an die Verteidiger der Mitbeschuldigten rechtswidrig sei, und die unter Ziffer 4 gestellten Anträge betreffen keine Justizverwaltungsakte im Sinne des § 23 Abs. 1
, so dass hierfür eine sachliche Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht gegeben ist und das Verfahren insoweit an den sachlich und örtlich zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Würzburg abzugeben ist (s. unten unter III.) I. 25 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insgesamt wegen Versäumung der Antragsfrist des § 26 Abs. 1
unzulässig. 26
2). Der Fristbeginn wurde durch die Zustellung des Bescheids der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 01.07.2024 am 12.07.2024 ausgelöst. Die Monatsfrist des § 26 Abs. 1
begann somit gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 13.07.2024 und endete gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 12.08.2024 (vgl. BeckOK BGB/Henrich, 71. Ed. 01.08.2024, § 188 Rn. 3). 27 a) Der Antrag vom 24.07.2024 ist aber erst am 06.09.2024 und damit nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1
beim Bayerischen Obersten Landesgericht als dem für Entscheidungen in Verfahren nach §§ 23 ff.
zuständigen Gericht eingegangen. Die ausschließliche sachliche Gerichtszuständigkeit für Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten auf den in § 23 Abs. 1
genannten Gebieten richtet sich zwar nach § 25
, wonach grundsätzlich die Oberlandesgerichte zuständig sind (vgl. Mayer in Kissel/Mayer, a.a.O.,
1). In Bezug auf die Justizverwaltungsbehörden des Freistaats Bayern ergibt sich aber aus dem seit 01.02.2019 geltenden Art. 12 Nr. 3 BayAGGVG, womit von der Konzentrationsermächtigung des § 25 Abs. 2
Gebrauch gemacht worden ist, die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts anstelle der Oberlandesgerichte Bamberg, München und Nürnberg. 28 b) Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrungändert am Fristbeginn und -ablauf nichts (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12.05.2021 – 101 VA 44/21 –, juris Rn. 27; Mayer in Kissel/Mayer, a.a.O.,
OK GVG/Köhnlein, 24. Ed. 15.08.2024,
8; BT-Drs. 17/10490 Seite 15 Zu Art. 2 Zu Nr. 1 (§ 26 Abs. 2); so zur Fehlerhaftigkeit der erteilten Rechtsbehelfsbelehrungauch BGH, Beschluss vom 16.10.2003 – IX ZB 36/03 –, NJW-RR 2004, 408, juris Rn. 7 ff.; BayObLG, Beschluss vom 19.08.2021 – 102 VA 56/21 –, NJW-RR 2021, 1431, juris Rn. 31; ablehnend für mit dem Strafrecht zusammenhängende Materien KK-StPO/Mayer, 9. Aufl. 2023,
8). 29 2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Antragstellung liegen nicht vor. 30 a) Der Antragsteller hat mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18.12.2024, eingegangen am selben Tag, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der Antrag ist verfristet, da der Antragsteller bereits durch Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 12.08.2024, das ihm am 20.08.2024 zugestellt wurde, auf die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts Bamberg und die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für Anträge nach § 23 Abs. 1
hingewiesen worden war und damit das (unterstellte) Hindernis im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1
weggefallen war. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsantrags war somit die Zweiwochenfrist des § 26 Abs. 3 Satz 1
längst abgelaufen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Hindernis nicht erst durch den rechtlichen Hinweis des Bayerischen Obersten Landesgerichts in der Verfügung vom 03.12.2024 weggefallen; dieser setzt auch keine neue Frist in Lauf. Die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts Bamberg war dem Antragsteller seit 20.08.2024 bekannt. Darauf, dass die Generalstaatsanwaltschaft München in ihrem Antrag vom 04.09.2024 die Unzulässigkeit des Antrags nicht auf die Verfristung, sondern auf die Unzuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts gestützt hat, kommt es nicht an. 31 Ob bereits der an das Oberlandesgericht Bamberg innerhalb der Zweiwochenfrist gestellte Verweisungsantrag vom 21.08.2024 inzident einen Antrag auf Wiedereinsetzung enthält, kann dahinstehen. Denn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung (auch einer solchen von Amts wegen) liegen nicht vor: 32 b) Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1
ist dem Antragsteller Wiedereinsetzung auf Antrag in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein solcher Fall liegt nicht vor. 33 aa) Allerdings wird nach § 26 Abs. 2 Satz 2
ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn in dem Bescheid eine Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist (wie hier) unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Dies gilt aber nur, wenn die Fristversäumung ihren Grund im Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung hat, denn die gesetzliche Vermutung hebt nicht das Erfordernis auf, dass der Belehrungsmangel – hier das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung - den Rechtsbehelfsführer an der Fristwahrung gehindert hat. Vielmehr bedarf es eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.02.2013 – XII ZB 6/13 –, NJW 2013, 1308, juris Rn. 7 zu § 17 Abs. 2 FamFG; vom 12.01.2012 – V ZB 198/11, V ZB 199/11 –, NJW 2012, 2443, juris Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 12.05.2021 – 101 VA 44/21 –, juris Rn. 31; Sternal in Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 17 Rn. 47). 34
FG Sternal/Sternal, a.a.O., FamFG § 17 Rn. 47 m.w.N.). Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt als rechtskundige Person kein Vertrauen in Anspruch nehmen, wenn die vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt fehlt, denn durch das Fehlen einer entsprechenden Belehrung wird keinerlei Vertrauenstatbestand geschaffen. Insbesondere rechtfertigt das Unterbleiben einer Rechtsbehelfsbelehrung kein Vertrauen dahingehend, dass ein nach dem Gesetz statthafter Rechtsbehelf nicht fristgebunden sei. Vielmehr kann und muss von einem Anwalt erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, wenn er ein Mandat annimmt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.09.2020 – 1 BvR 2427/19 –, NJW 2021, 915, juris Rn. 33; BGH, Beschlüsse vom 27.02.2013 – XII ZB 6/13 –, NJW 2013, 1308, juris Rn. 7; vom 23.11.2011 – IV ZB 15/11 –, NJW 2012, 453, juris Rn. 10 f.; BayObLG, Beschluss vom 12.05.2021 – 101 VA 44/21 –, juris Rn. 32; BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel, 51. Ed. 01.08.2024, § 17 Rn. 25). 36 bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Ursächlichkeit zu verneinen. 37
einzuhalten hatte, wie sich ausdrücklich aus seinem Antragsschreiben vom 24.07.2024, Seite 4, erster Absatz, ergibt. Über die Unzulässigkeit seines Antrags wegen der Anbringung beim unzuständigen Oberlandesgericht Bamberg ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers durch den ihm am 20.08.2024 zugestellten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 12.08.2024 hingewiesen worden. Er hat in seinem Schriftsatz vom 21.08.2024 ausgeführt, „sofern sich das OLG Bamberg auf Grundlage des § 25 Abs. 2
i.V.m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG-Bayern als unzuständig ansehen sollte, wird hilfsweise die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt. Nach den Ausführungen aus Art. 12 Nr. 3 AGGVG-Bayern handelt es sich dabei um das bayerische Oberste Landesgericht.“ 38
anzugeben. Nur die Glaubhaftmachung kann während des Verlaufs des Verfahrens erfolgen (KK-StPO/Mayer, a.a.O.,
15). Wenn der versäumte Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt oder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nachgeholt wird (§ 26 Abs. 3 Satz 3
), so ist („kann“ bedeutet nicht Ermessen) zwar auch ohne ausdrücklichen Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sich sonst aus den Akten das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ergibt (§ 26 Abs. 3 Satz 4
; KK-StPO/Mayer, a.a.O.,
beim unzuständigen Oberlandesgericht Bamberg ersichtlich nicht ursächlich. 39
bevollmächtigte Rechtsanwalt in dieser Situation gehalten, sich unter Zuhilfenahme der eigenen Fachkunde Kenntnis über das für die Anbringung seines Rechtsbehelfs zuständige Gericht zu verschaffen. Als Rechtsanwalt bedurfte er hierfür nicht der Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Dass aufgrund der Anbringung beim unzuständigen Gericht die Einlegungsfrist versäumt wurde, beruht mithin nicht, jedenfalls nicht nur, auf dem Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung, sondern zumindest auch auf einem Versäumnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts. Hat aber Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten zur Fristversäumung beigetragen, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2006 – VI ZB 25/05 –, VersR 2006, 991, juris Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 12.05.2021 – 101 VA 44/21 –, juris Rn. 33; BeckOK FamFG/ Perleberg-Kölbel, a.a.O., § 17 Rn. 12). 40
, die bayerische Justizbehörden betreffen. 42 Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Vorschriften über die Wiedereinsetzung insbesondere dann, wenn sie – wie hier – den „ersten Zugang“ zum Gericht regeln, im Einklang mit dem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz auszulegen und anzuwenden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.1984 – 1 BvR 1269/83 –, BVerfGE 67, 208, juris Rn. 19), ist daher keine andere Wertung angezeigt. 43 (4.2) Der Umstand, dass dem Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, rechtfertigt auch unter dem Gesichtspunkt fairer Verfahrensführung nicht die Anlegung niedrigerer Maßstäbe. Aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgt unter anderem, dass ein Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile zu Lasten der Partei ableiten darf (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.09.2020 – 1 BvR 2427/19 –, NJW 2021, 915, juris Rn. 27 m.w.N.) und die Verantwortung für eine auf richterlichen Fehlern beruhende Säumnis auch bei einer anwaltlichen Vertretung nicht auf den Bürger abwälzen darf (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.09.2020 – 1 BvR 2427/19 –, NJW 2021, 915, juris Rn. 37). Die Frage, ob diese Grundsätze auf Versäumnisse der Justizverwaltung übertragen werden können, kann offenbleiben, denn ein Versäumnis liegt nicht vor. Die Justizbehörde war im vorliegenden Fall gesetzlich nicht verpflichtet, eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Weder aus den Vorschriften der Strafprozessordnung noch aus §§ 23 ff.
und insbesondere nicht mittelbar aus § 26 Abs. 2 Satz 2
ergibt sich eine Pflicht der Justizbehörde zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, eine Rechtsbehelfsbelehrung als notwendigen Bestandteil des Justizverwaltungsakts vorzuschreiben, was angesichts der heterogenen Rechtsbereiche mit ihrer unübersichtlichen Kasuistik kaum möglich wäre. Stattdessen werden – regelungstechnisch in Anlehnung an § 58 VwGO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 02.05.1974 – IV ARZ (Vz) 26/73 –, NJW 1974, 1335, juris Rn. 24) – lediglich negativ an das Fehlen einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung Folgen für das Wiedereinsetzungsrecht geknüpft (BT-Drs. 17/10490 Seite 15). 44 (4.3) Der Antragsteller könnte zur Fristversäumnis auch nicht mit dem Einwand gehört werden, ihm sei das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen. Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass im Verfahren nach den §§ 23 ff.
das Verschulden eines gewählten oder nach § 29 Abs. 3
bestellten Rechtsanwalts dem Antragsteller zuzurechnen ist (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 26
Rn. 7 m.w.N.; BeckOK GVG/Köhnlein, a.a.O.,
19). Eine Ausnahme ist nach vorzugswürdiger Ansicht auch nicht dann anzunehmen, wenn der Antrag einen Justizverwaltungsakt in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betrifft (vgl. zu Strafvollstreckungssachen die eingehende Erörterung des OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2003 – 2 VAs 3/03 –, NStZ-RR 2004, 185, juris Rn. 5 ff. und – zur Einlegung beim unzuständigen Oberlandesgericht – OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2018 – III-1 VAs 116/17 –, juris Rn. 6). 45 3. Die unrichtige Adressierung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff.
an das Oberlandesgericht Bamberg als dem unzuständigen Gericht war letztlich ursächlich für den verspäteten Eingang beim Bayerischen Obersten Landesgericht. Das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hinsichtlich des verspäteten Eingangs beim Bayerischen Obersten Landesgericht wurde auch nicht durch eine Mitverantwortung der angerufenen Gerichte und Justizbehörden überlagert. 46
so frühzeitig bei diesem Gericht eingegangen ist, dass er im ordentlichen (nicht durch besondere Eilmaßnahmen beschleunigten) Geschäftsgang noch rechtzeitig an das Bayerische Oberste Landesgericht hätte weitergeleitet werden können (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 19.08.2021 – 102 VA 74/21 –, NJW-RR 2021, 1643, juris Rn. 44; vom 02.06.2022 – 102 VA 7/22 –, Rpfleger 2022, 683, juris Rn. 50; vom 28.04.2023 – 101 VA 162/22 –, NZI 2023, 463, juris Rn. 48; vom 30.07.2024 – 204 VAs 36/24 –, juris Rn. 38 f.). 48 Um einen solchen Fall – der auch der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des zweiten Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 02.06.2022 (Az. 102 VA 7/22) zugrunde lag – handelt es sich zwar vorliegend nicht, weil das Oberlandesgericht Bamberg vorher nicht mit dem Verfahren befasst war. Gleichwohl stellt es bei einer offensichtlichen eigenen Unzuständigkeit für die Funktionsfähigkeit des Gerichts keine übermäßige Belastung dar, in Fürsorge für die Verfahrensbeteiligten einen leicht und einwandfrei als fehlgeleitet erkennbaren Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, kann die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtssuchenden gehen und es ist Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.01.2006 – 1 BvR 2558/05 –, BVerfGK 7, 198, juris Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 30.07.2024 – 204 VAs 36/24 –, juris Rn. 41). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. 49 Eine unverzügliche Weiterleitung des ausdrücklich auf §§ 23 ff.
gestützten Antrags an das zuständige Bayerische Oberste Landesgericht konnte zwar bei dessen Vorlage an den Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Bamberg grundsätzlich erwartet werden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 05.10.2005 – VIII ZB 125/04 –, juris Rn. 11). Legt man jedoch die Antragsbegründung zugrunde, konnten aber Zweifel an einer Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts geweckt werden, so dass der Vorsitzende durchaus Anlass hatte, vor einer Weiterleitung eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft einzuholen und sich die betreffenden Ermittlungsakten vorlegen zu lassen. Auch das Gebot eines fairen Verfahrens erforderte es nicht, dass das angegangene Gericht (hier also das Oberlandesgericht Bamberg) unmittelbar nach Eingang des Antrags seine Zuständigkeit prüft, um diesbezügliche Fehler des Antragstellers ausgleichen zu können. Andernfalls würde die Verantwortung für die Ermittlung des zuständigen Gerichts dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten – anders als vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20.06.1995 – 1 BvR 166/93 –, BVerfGE 93, 99, juris Rn. 45; Kammerbeschluss vom 17.01.2006 – 1 BvR 2558/05 –, BVerfGK 7, 198, juris Rn. 8) und dem Bundesgerichtshof (Beschluss vom 09.12.2021 – V ZB 12/21 –, NJW-RR 2022, 567, juris Rn. 6 m.w.N.) verlangt – allgemein abgenommen und auf das angegangene unzuständige Gericht verlagert. Das Gericht kann vielmehr mit der Prüfung seiner Zuständigkeit warten, bis die Akten vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2005 – VIII ZB 125/04 –, juris Rn. 11). 50 c) Auch die vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gleichzeitig verfügte Übermittlung des Antrags vom 24.07.2024 am 25.07.2024 an die Staatsanwaltschaft Würzburg als Ausgangsbehörde führt nicht dazu, dass dem Antragsteller wegen eventueller Versäumnisse der Staatsanwaltschaft Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Zwar sind die o.g. Grundsätze der Weiterleitung fehlgeleiteter Schriftstücke von der Rechtsprechung auf Behörden übertragen worden. Denn auch für diese besteht grundsätzlich die Verpflichtung, leicht und einwandfrei als fehlgeleitet erkennbare Schriftstücke (etwa fristwahrende Einspruchsschreiben) im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ohne schuldhaftes Zögern an die zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. – zur Finanzbehörde – BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.09.2002 – 1 BvR 476/01 –, NJW 2002, S. 3692, juris Rn. 13 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass der Rechtsbehelf so zeitig bei der unzuständigen Behörde eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an die zuständige Behörde im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Hierbei besteht aber keine Pflicht zur sofortigen Prüfung und Weiterleitung noch am Tage des Eingangs des Schriftsatzes oder zu einer beschleunigten Weiterleitung (vgl. BFH, Beschluss vom 22.08.2023 – VIII B 76/22 –, BFH/NV 2023, 1324, juris Rn. 3 m.w.N.). Hat die angegangene Behörde die Übermittlung jedoch schuldhaft verzögert oder überhaupt unterlassen, kommt im Falle willkürlichen, offenkundig nachlässigen und nachgewiesenen Fehlverhaltens der Behörde eine Wiedereinsetzung in die Rechtsbehelfsfrist in Betracht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.09.2002 – 1 BvR 476/01 –, NJW 2002, S. 3692, juris Rn. 13 m.w.N.). Unter den genannten Voraussetzungen kann somit das schuldhafte Handeln des Einspruchstellers durch eine Mitverantwortung der angegangenen Behörde überlagert werden (vgl. BFH, Beschluss vom 22.08.2023 – VIII B 76/22 –, BFH/NV 2023, 1324, juris Rn. 3). 51 Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, denn die Einreichung des ausdrücklich an das Oberlandesgericht Bamberg gerichteten Antrags bei der Staatsanwaltschaft Würzburg am 25.07.2024 erfolgte nicht als bestimmender Antrag an die Staatsanwaltschaft selbst, sondern nur zur Kenntnisnahme darüber, dass ein solcher Antrag an das Oberlandesgericht Bamberg gestellt wurde. Dies geschah offensichtlich im Hinblick auf deren oben zitiertes Schreiben vom 08.07.2024
handelte, machte sich aber – offensichtlich wegen der Aktenanforderung durch die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, ihrer vorgesetzten Behörde – keine weiteren Gedanken darüber, dass hierfür nicht mehr das Oberlandesgericht Bamberg zuständig war, und übersandte die Akten demzufolge an die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg. 52 Letztere erkannte die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts erst am 12.08.2024, also am Tag des Fristablaufs, wie sich der Begründung ihres Antrags vom 12.08.2024 entnehmen lässt. Eine Weiterleitung des Antrags am 12.08.2024 an das zuständige Bayerische Oberste Landesgericht hätte dieses aber im ordentlichen Geschäftsgang innerhalb der am selben Tag ablaufenden Ausschlussfrist nicht mehr erreicht. II. 53 Dem mit Schreiben vom 24.07.2024 unter Ziffer 1 gestellten Teilantrag, festzustellen, dass im Verfahren der Staatsanwaltschaft Würzburg (Az.: 731 Js 2499/24) die Art und Weise der Aktenführung den Antragsteller in seinen Rechten verletze, und den unter Ziffer 2 und 3 gestellten Anträgen auf Abtrennung des den Antragsteller betreffenden Verfahrens und auf Entnahme bestimmter Blätter aus dem Beweismittelordner bzw. Löschung der entsprechenden pdf-Dateien liegen keine anfechtbaren Maßnahmen der Staatsanwaltschaft Würzburg zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne des § 23 Abs. 1
zugrunde. 54 1. Soweit der Antragsteller die Art und Weise der Aktenführung der Staatsanwaltschaft beanstandet, handelt es sich bereits nicht um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23
. Ebenso verhält es sich bei der Ablehnung, den ihn betreffenden Vorgang vom genannten Verfahren der Staatsanwaltschaft in Würzburg abzutrennen und unter einem eigenen (anderen) Aktenzeichen zu führen. 55 a) Justizverwaltungsakte sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1
Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden. Justizbehörde im Sinne des § 23
ist auch die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde (vgl. nur Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.,
2). Die Aktenverwaltung zählt ebenso wie die Gewährung von Akteneinsicht ab Einleitung des Ermittlungsverfahrens und auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zum Gebiet der Strafrechtspflege, solange die Akten von Justizbehörden aufbewahrt werden (BeckOK GVG/Köhnlein, a.a.O.,
80). 56 b) Allerdings handelt es sich bei der Aktenführung durch die Staatsanwaltschaft nicht um eine gerichtlich überprüfbare Maßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1
. 57 aa) Maßnahme ist jedes behördliche Vorgehen in Form einer Anordnung, Verfügung oder in sonstiger Weise, das der Regelung einer Einzelangelegenheit dient und geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen, wozu auch schlicht hoheitliches Handeln und Realakte mit Außenwirkung rechnen (h.M.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O,
PO/Mayer, a.a.O.,
PO/Gerson, 27. Aufl. 2022,
KoStPO/Ellbogen, 1. Aufl. 2018,
23, 25 ff.). Ein Justizverwaltungsakt liegt nur dann vor, wenn von der behördlichen Maßnahme unmittelbare rechtliche Wirkungen für den Antragsteller ausgehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.12.2006 – 4 VAs 14/06 –, StraFo 2007, 70, juris Rn. 17; KK-StPO/Mayer, a.a.O.,
PO/Gerson, a.a.O.,
24). 58 bb) Verfahrensgestaltende Maßnahmen, das sind unter anderem solche, die auf die Einleitung, Durchführung und Gestaltung des Ermittlungsverfahrens gerichtet sind und damit der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten dienen, sind funktionell nicht dem Bereich der Verwaltung, sondern der Rechtspflege zuzuordnen. Sie stellen nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur keine den Einzelfall regelnden Justizverwaltungsakte dar, sondern Verfahrens- bzw. Prozesshandlungen, die nach dem System der Strafprozessordnung nur mit den hierfür darin abschließend geregelten Rechtsbehelfen und damit nicht nach § 23
anfechtbar sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16.10.2020 – 1 ARs 3/20 –, NStZ-RR 2021, 52, juris Rn. 15 f.; BayObLG, Beschluss vom 14.04.2020 – 203 VAs 42/20 –, StraFo 2020, 291, juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 31.05.2010 – 1 VAs 40/09 – 1 Zs 1865/09 –, StraFo 2010, 428, juris Rn. 3; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.02.1996 – 3 VAs 29/95 –, NJW 1996, 1484; OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2003 – 1 VAs 7/03 –, wistra 2003, 317, juris Rn. 7; OLG Jena, Beschluss vom 19.08.2004 – 1 VAs 5/04 –, NStZ 2005, 343 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.11.1993 – 2 VAs 23/93 –, NStZ 1994, 142, juris Rn. 22 ff.; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 10.03.2006 – 4 VAs 1/06 –, NJW 2006, 2565, juris Rn. 11; vom 01.04.1986 – 4 VAs 8/86 –, MDR 1986, 689 f.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.,
PO/Mayer, a.a.O.,
PO/Mavany, a.a.O., § 152 Rn. 49 und 65; § 153 Rn. 38, 42, 49; MüKo-StPO/Ellbogen, a.a.O.,
Z 1983, 379 für die Versagung der besonderen Akteneinsicht im Vorverfahren; MüKo-StPO/Kölbel/ Neßeler, 2. Aufl. 2024, § 170 Rn. 34; kritisch zu dieser Unterscheidung auch LR-StPO/Gerson, a.a.O.,
61 f., 65 ff.). 59 cc) Demgemäß ist die Führung des Ermittlungsverfahrens einschließlich der Frage einer Abtrennung oder Verbindung bestimmter Verfahrensteile und der Aktenführung zwar Teil der Strafrechtspflege, die insoweit aber funktionell nicht dem Bereich der Verwaltung, sondern der Rechtspflege zuzuordnen ist, weil sie den Zwecken der Strafverfolgung und dem Ziel der Findung eines materiell-richtigen Urteils dient (vgl. zu letzterem LR-StPO/Gerson, a.a.O.,
32). Die Frage einer Verbindung oder Trennung von Verfahren ist letztlich nur eine nach verfahrensökonomischen Gesichtspunkten zu treffende formale Entscheidung (so BGH, Beschlüsse vom 04.10.2007 – KRB 59/07 –, BGHSt 52, 58, juris Rn. 20; vom 22.12.1992 – StB 15/92 –, NJW 1993, 1279, juris Rn. 6), die auf Verfahrensrechte und -pflichten der Beteiligten keinen unmittelbaren Einfluss hat. Dies wird anhand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs deutlich, wonach der zufällige Gesichtspunkt der Verfahrenstrennung bzw. -verbindung deshalb kein Grund sein kann, einem Nebenbetroffenen eines Bußgeldverfahrens die Einsicht in diese Aktenbestandteile zu verweigern, die ihn in seinem Rechtskreis berühren könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 04.10.2007 – KRB 59/07 –, BGHSt 52, 58, juris Rn. 20; s. hierzu auch Schaefer, NStZ 1984, 203,205; and. Ans. wohl Corsten/Oesterle, wistra 2020, 431 a.E.). Der Art und Weise der Aktenführung und damit der Verbindung von Verfahrensteilen kommt demgemäß bereits kein Regelungscharakter zu. Sie sind als formelle Akte lediglich verfahrensinterne Vorgänge, die noch keine unmittelbare Rechtswirkung für Dritte entfalten, damit den verfassungsrechtlich geschützten Lebenskreis des Betroffenen nicht unmittelbar beeinträchtigen und eine Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht erfordern (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.1982 – 4 VAs 22/82 –, NStZ 1982, 434, 435; LR-StPO/Gerson, a.a.O.,
62). Demgemäß kommt gegen eine Ablehnung der Verfahrenstrennung – abgesehen von der Möglichkeit, Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben – keine Anfechtung in Betracht (LR-StPO/Erb,
noch eine Abgabe an ein anderes Gericht in Betracht kommen. 60 2. Nichts anderes gilt für den Antrag, bestimmte Blätter aus dem Beweismittelordner zu entfernen. 61 Der Antragsteller begehrt insoweit nicht die Vernichtung oder Zurückgabe dieser Blätter an ihn und die Löschung der entsprechenden Beweismitteldaten gemäß § 489 StPO, wofür in der Tat der Rechtsweg des § 23
eröffnet wäre (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.04.2006 – 2 BvR 255/06 –, juris Rn. 7), da ein solches Begehren, bestimmte Aktenteile aus einer Ermittlungsakte zu löschen oder zu vernichten, auf den Erlass eines Justizverwaltungsakts im Sinne des § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1
gerichtet wäre (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.11.2011 – 1 W 54/11 –, juris Rn. 17; MüKoStPO/Ellbogen, a.a.O.,
42a; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.,
15). 62 Vielmehr geht es dem Antragsteller (lediglich) darum, durch eine Entfernung der betreffenden Blätter aus dem Beweismittelordner zu verhindern, dass die Verteidiger der Mitbeschuldigten bei künftigen Akteneinsichtsgesuchen einen Einblick in diese Beweismittel bekommen. Die Art und Weise der Aktenführung durch die Staatsanwaltschaft im laufenden Ermittlungsverfahren umfasst aber auch deren Entscheidung, welche Aktenbestandteile in welchen Ordnern oder Heften abgelegt werden, und damit eine Verfahrenshandlung. Demgemäß wird etwa die richterliche Zurückweisung eines Antrags, Briefe Dritter aus den Prozessakten zu entfernen, als Ausübung rechtsprechender Gewalt und nicht als Justizverwaltungsakt angesehen (vgl. OLG Köln, Entscheidung vom 28.03.1966 – 2 Verw Z 5/65 –, NJW 1966, 1761; so auch Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.,
13, 14). 63
unterliegt. 68
100), sondern nach den oben dargestellten Grundsätzen um eine Verfahrenshandlung, da die Akteneinsicht der Durchführung des Ermittlungsverfahrens dient. Dies gilt unabhängig davon, ob das Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten oder mehrere Mitbeschuldigte geführt wird und diese bzw. deren Verteidiger Einsicht in die kompletten Ermittlungsakten erhalten. 70
ist nicht zulässig (vgl. KG, Beschluss vom 17.09.2001 – 1 Zs 1696/01 – 4 VAs 24/01 –, juris Rn. 2 f.; Schmitt in: Meyer-Goßner/ Schmitt, a.a.O., § 147 Rn. 40; HK-GS/Weiler, 5. Aufl. 2022, StPO § 147 Rn. 18). Vor allem bleibt auch in den Fällen, in denen nach der Strafprozessordnung im Ermittlungsverfahren kein Rechtsbehelf gegen eine verweigerte Akteneinsicht gegeben ist, ein Rückgriff auf §§ 23 ff.
ausgeschlossen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.08.2005 – 3 VAs 36/05 –, NStZ-RR 2005, 376, juris Rn. 6; BeckOK GVG/Köhnlein, a.a.O.,
PO/Willnow, a.a.O., § 147 Rn. 25; so auch – außer möglicherweise bei Willkür – OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2003 – 1 VAs 7/03 –, juris Rn. 7). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die gesetzliche Regelung – wie es bei § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO der Fall ist – bewusst nicht alle Fälle erfasst (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.12.2008 – 20 VA 10/08 –, ZInsO 2009, 242, juris Rn. 21; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O,
12; kritisch hierzu MAH Strafverteidigung/Schlothauer, 3. Aufl. 2022, § 3 Rn. 54). Ansonsten würde die bewusst getroffene Entscheidung des Gesetzgebers letztlich umgangen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.03.2015 – 2 VAs 19/14 –, NStZ 2016, 126, juris Rn. 6). 72
in Betracht komme, aber Rechtsschutz in analoger Anwendung des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht gewährt werden könne, da es die größte Nähe zum Sachverhalt habe und ohnehin bereits zur Entscheidung über die dort genannten Fallkonstellationen berufen sei (vgl. – zu § 161a Abs. 3 Satz 2 StPO a.F. – OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.08.2005 – 3 VAs 36/05 –, NStZ-RR 2005, 376, juris Rn. 7; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.09.2007 – VAs 5/07 –, juris Rn. 9; ablehnend OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2003 – 1 VAs 7/03 –, juris Rn. 8). Insoweit wird auf die vom Bundesgerichtshof zur Frage des Rechtsschutzes im Rahmen einer Anordnung nach § 98 Abs. 2 StPO entwickelten Leitsätze verwiesen, wonach im Interesse einer für die Betroffenen klaren Rechtswegzuweisung und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes die bei dieser Frage auftretenden Probleme bei einem Gericht zu konzentrieren seien (vgl. hierzu Beschlüsse vom 07.12.1998 – 5 AR (VS) 2/98 –, BGHSt 44, 265, juris Rn. 22; vom 25.08.1999 – 5 AR (VS) 1/99, BGHSt 45, 183, juris Rn. 16). Denn im Interesse einer für die Betroffenen klaren Rechtswegzuweisung und aufgrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes verbiete sich eine nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte Aufspaltung des Rechtswegs (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.09.2007 – VAs 5/07 –, juris Rn. 9). Auch in der Literatur wird vermehrt vertreten, dass die Unabdingbarkeit der Justiziabilität der Versagung der Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 StPO nicht zwingend die Eröffnung des Rechtswegs nach §§ 23 ff.
erfordere, sondern dass entweder eine analoge Anwendung des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO oder des § 406e Abs. 5 Satz 2 StPO denkbar sei, um die Zuständigkeit des nach § 162 StPO zuständigen Gerichts als effektive Form der Überprüfung beibehalten zu können (LR-StPO/Gerson, a.a.O.,
OK StPO/Wessing,
sofortiger gerichtlicher Überprüfbarkeit zu unterwerfen (BGH, Beschluss vom 11.11. 2004 – 5 StR 299/03 –, BGHSt 49, 317, juris Rn. 37). 74 bb) Mit der Qualifizierung der Bewilligung von Akteneinsicht an den Beschuldigten als Verfahrenshandlung und dem gegen die Versagung der Akteneinsicht statthaften strafprozessualen Rechtsbehelf stehen die Regelungen über die Gewährung der Akteneinsicht an den auf seinen Antrag hin am Strafverfahren beteiligten Verletzten im laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren im Einklang. Diesem steht gemäß § 406e Abs. 1 StPO ein Anspruch auf Akteneinsicht zu. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Verletzten Akteneinsicht zu versagen, kann dieser gemäß § 406e Abs. 5 Satz 2 StPO Entscheidung durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht beantragen. Dieses Recht gilt entsprechend § 406e Abs. 5 Satz 2 StPO auch für den Beschuldigten gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Verletzten Akteneinsicht zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.1993 – 5 AR (VS) 44/92 –, BGHSt 39, 112, juris Rn. 13; KK-StPO/Zabeck, a.a.O., § 406e Rn. 13). Auch insoweit kann der Rechtsweg nach §§ 23 ff.
nicht beschritten werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2006 – 4 VAs 1/06 –, NJW 2006, 2565, juris Rn. 12). Geht es um die vom Verletzten (etwa wegen in den Akten dokumentierten Geschäftsgeheimnissen) begehrte Einschränkung der Akteneinsicht an die Beschuldigten, liegt ebenfalls kein Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1
vor (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2006 – 4 VAs 1/06 –, NJW 2006, 2565, juris Rn. 13). 75 cc) Anders verhält es sich bei der Gewährung von Akteneinsicht an sonstige Dritte. Diese dient grundsätzlich nicht der Durchführung des Strafverfahrens. Sie wurde deshalb als Justizverwaltungsakt angesehen und unterlag ursprünglich allein dem Geltungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1
(vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2006 – 4 VAs 1/06 –, NJW 2006, 2565, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.02.1996 – 3 VAs 29/95 –, NJW 1996, 1484). Seit dem Inkrafttreten des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 vom 02.08.2000 (BGBl. I S. 1253) am 01.11.2000 besteht insoweit teilweise Rechtsschutz nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, und zwar zunächst gemäß § 478 Abs. 3 Satz 1 und § 475 StPO a.F.. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019 am 26.11.2019 (BGBl. I Seite 1724) bestimmt sich dieser nach § 480 Abs. 3 StPO, so dass unabhängig davon, ob die Gewährung von Akteneinsicht an Dritte noch als Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1
einzuordnen ist, in den in § 480 Abs. 3 i.V.m. § 475 StPO genannten Fällen der Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen der Rechtsweg nach §§ 23 ff.
nicht mehr eröffnet ist (§ 23 Abs. 3
). 76 dd) Im Übrigen, also vor allem hinsichtlich der Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen gemäß § 474 StPO, sowie für Hochschulen etc. zu Forschungszwecken gemäß § 476 StPO ist nach wie vor der Rechtsweg nach § 23
gegeben. 77 b) Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Akteneinsicht an die Verteidiger der Mitbeschuldigten steht somit weder § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO (so auch OLG Bamberg im „Verweisungs-“Beschluss vom 23.08.2024) noch, da es sich um eine strafprozessuale Verfahrenshandlung gegenüber einem Verfahrensbeteiligten und nicht um einen Justizverwaltungsakt handelt, § 23
zur Verfügung. An letzterem ändert sich nichts dadurch, dass in der Strafprozessordnung keine Vorschrift existiert, die es einem Beschuldigten ermöglicht, die von der Staatsanwaltschaft einem Mitbeschuldigten gewährte Akteneinsicht gerichtlich überprüfen zu lassen. Denn eine Eröffnung des subsidiären Rechtswegs der §§ 23 ff.
für diesen Fall wäre nicht nur systemwidrig, sondern würde zu einer Aufspaltung der Rechtswege hinsichtlich der Akteneinsicht für Beschuldigte bei gleichem Verfahrensgegenstand führen. Versagt die Staatsanwaltschaft einem Beschuldigten die Akteneinsicht u.a. wegen der Schutzbedürftigkeit von Mitbeschuldigten, wäre das Ermittlungsgericht zuständig. Gewährt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht für einen Beschuldigten trotz der Schutzbedürftigkeit von Mitbeschuldigten, wäre das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig. 78 Hieraus kann indes nicht gefolgert werden, dass die Bewilligung von Akteneinsicht an Mitbeschuldigte des Antragstellers bzw. deren Verteidiger unanfechtbar ist. Hiergegen spricht, dass im Fall der Gewährung einer solchen umfassenden Akteneinsicht der Schutzbereich des Grundrechts des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung berührt ist und darüber hinaus nach seinem Vorbringen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) verletzt sowie der grundrechtliche Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 12 i.V.m. Art. 14 GG) beeinträchtigt sein könnten. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist aber bei schlüssiger Geltendmachung entsprechender Eingriffe in Grundrechte des Beschuldigten effektiver Rechtsschutz gegen die Gewährung von Akteneinsicht an Mitbeschuldigte zu gewährleisten (vgl. auch Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.,
PO durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht zu gewähren. 80
zu überlassen, sondern die Anfechtungsmöglichkeit nach § 161a Abs. 3 StPO (a.F.) zu eröffnen (BT-Drs. 10/5305 S. 18 rechte Spalte oben und S. 33 rechte Spalte oben). Die Gründe, die zu der Regelung in § 406e StPO geführt haben, sprächen dafür, die Anfechtbarkeit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten durch den Beschuldigten in gleicher Weise zu bestimmen. In beiden Fällen gehe es bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang Akteneinsicht an den Verletzten gewährt werden soll, darum, in dem beschriebenen Spannungsfeld zwischen den Interessen des Beschuldigten, den Interessen des Verletzten und dem öffentlichen Interesse an wirksamer Strafverfolgung einen Ausgleich herbeizuführen. Die Bedenken des Gesetzgebers gegen das Verfahren nach §§ 23 ff.
bei einer Anfechtung der Versagung von Akteneinsicht durch den Verletzten würden in gleicher Weise bei einer Anfechtung der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht durch den Beschuldigten gelten (BGH, a.a.O., juris Rn. 17). 83
angegriffen werden, was die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zur Folge hätte, wenn das Landgericht auf den Antrag des Verletzten diesem uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt, während das Oberlandesgericht auf Antrag des Beschuldigten Akteneinsicht an den Verletzten versagt . 84 Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei einer schwer zu durchschauenden Aufspaltung des Rechtswegs (vgl. zu diesem Argument bei der Frage des Rechtswegs gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog anstelle § 23
BGH, Beschlüsse vom 05.08.1998 – 5 ARs (VS) 1/97 –, BGHSt 44, 171, juris Rn. 17; vom 25.08.1999 – 5 AR (VS) 1/99 –, BGHSt 45, 183, juris Rn. 17) spricht auch entscheidend im vorliegenden Verfahren gegen eine Anwendung von § 23
: Würde der Senat dem Antrag stattgeben und Akteneinsicht nur in beschränktem Umfang bewilligen, könnten die Mitbeschuldigten zumindest nach Abschluss der Ermittlungen gemäß § 147 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 162 StPO beim Ermittlungsgericht gerichtliche Entscheidung beantragen. Dieses wäre nicht an die Entscheidung des Senats gebunden und könnte Akteneinsicht in vollem Umfang bewilligen. 85
. Sie gewährte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO a.F. und schloss damit den subsidiären Rechtsweg nach §§ 23 ff.
aus. Der Bundesgerichtshof erkannte keinen Rechtssatz, der es ausnahmslos verbieten würde, Ausnahmevorschriften ausdehnend auszulegen oder entsprechend anzuwenden. Im Verhältnis zwischen Ausnahmeregel und allgemeiner Vorschrift könne eine Lückenhaftigkeit der gesamten gesetzlichen Regelung darin liegen, dass die Ausnahmeregelung nicht ausreicht, gleichgelagerte Fälle zu erfassen. Dann dürfe sie entsprechend angewandt werden (BGH, Beschluss vom 18.01.1993 – 5 AR (VS) 44/92 –, BGHSt 39, 112, juris Rn. 21 f. m.w.N.). 86 (3.1.) Hierfür spricht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs vor allem, dass es sich bei §§ 23 ff.
um Vorschriften handelt, die den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten in Fällen eröffnen sollen, in denen das Gesetz eine Sonderregelung nicht enthält. Bis zur Schaffung solcher Sonderregelungen haben die §§ 23 ff.
Übergangscharakter (Beschluss vom 18.01.1993 – 5 AR (VS) 44/92 –, BGHSt 39, 112, juris Rn. 24; s. zu letzterem auch BayObLG, Beschluss vom 23.07.2024 – 204 VAs 102/24 – StraFo 2024, 336, juris Rn. 54 unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf der VwGO, BT-Drucks. 3/1094, S. 15: Zu §§ 170aa und 171c; BeckOK GVG/Köhnlein, a.a.O.,
46; HK-GS/Duttge/ Kangarani, 5. Aufl. 2022,
9; Böttcher in: Löwe-Rosenberg, a.a.O.,
84). Soweit der Gesetzgeber zwischenzeitlich solche Sonderregelungen getroffen hat, wird deshalb in diesen eine abschließende, den §§ 23 ff.
vorgehende, Regelung gesehen. Diese Sonderregelungen werden weit ausgelegt und auf gleichgelagerte Sachverhalte entsprechend angewandt (BGH, Beschluss vom 18.01.1993 – 5 AR (VS) 44/92 –, BGHSt 39, 112, juris Rn. 24; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.06.1979 – 5 ARs (Vs) 59/78 –, BGHSt 29, 33, juris Rn. 7). Dem entspricht die mittlerweile in Rechtsprechung und dem überwiegenden Teil der Kommentarliteratur befürwortete weite Auslegung des § 23 Abs. 3
. Danach gilt die dort geregelte Subsidiarität des Rechtswegs gemäß §§ 23 ff.
nicht nur, soweit die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können, sondern auch für erst nachträglich geschaffene oder lediglich als entsprechend anwendbar erklärte Rechtsbehelfe (vgl. BeckOK GVG/Köhnlein, a.a.O.,
KoStPO/Ellbogen, a.a.O.,
1; zur Subsidiarität s.a. Mayer in: Kissel/Mayer, a.a.O.,
PO/Paeffgen/Gross-Wilde, a.a.O., Vor
11 ff.) und insbesondere im Verhältnis zum Rechtsschutzsystem der Strafprozessordnung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.08.1998 – 5 ARs (VS) 1/97 –, BGHSt 44, 171, juris Rn. 19; vom 25.08.1999 – 5 AR (VS) 1/99 –, BGHSt 45, 183, juris Rn. 20 f.; so auch LR-StPO/Gerson, a.a.O.,
93). 87 (3.2.) Nach diesen Grundsätzen liege – jedenfalls soweit es um die Anfechtung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten geht – eine Regelungslücke vor, die im Wege der Analogie geschlossen werden könne (BGH, Beschluss vom 18.01.1993 – 5 AR (VS) 44/92 –, BGHSt 39, 112, juris Rn. 26). Für eine abschließende Regelung in dem Sinne, dass eine entsprechende Anwendung auf die Anfechtung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Gewährung von Akteneinsicht ausgeschlossen sein soll, spreche weder der Wortsinn der Vorschrift noch deren Entstehungsgeschichte. Die Bedenken des Bundesrats gegen die vorgesehene Vorschrift gingen lediglich dahin, „die strittige Frage eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft sondergesetzlich für die Akteneinsicht des Verletzten“ zu entscheiden (BT-Drs. 10/5305 S. 30 linke Spalte unten). Dieser Stellungnahme des Bundesrats und der Gegenäußerung der Bundesregierung hierzu (BT-Drs. 10/5305 S. 33 rechte Spalte oben) könne allenfalls entnommen werden, dass § 161a StPO a.F. nicht auf andere Maßnahmen der Staatsanwaltschaft angewandt werden soll (BGH, Beschluss vom 18.01.1993 – 5 AR (VS) 44/92 –, BGHSt 39, 112, juris 27). 88 bb) Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach den Beschuldigten oder Dritten, die von einer Akteneinsicht der Geschädigten betroffen sind, Rechtsschutz entsprechend § 406e Abs. 4 Satz 2 a.F. zu gewähren ist, haben sich mittlerweile – allerdings unter Geltung der aktuellen Vorschrift des § 406e Abs. 5 Satz 2 StPO – die Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2020 – III-2 Ws 651/19 –, juris Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2021 – 4 Ws 162/21 –, zitiert bei Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 21; s.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.04.2005 – 2 BvR 465/05 –, NStZ-RR 2005, 343, juris Rn. 12 und die zugrundeliegende Entscheidung des LG Mannheim, a.a.O., juris Rn. 5) und die Kommentarliteratur angeschlossen (vgl. KK-StPO/Zabeck, a.a.O., § 406e Rn. 13; MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, § 406e Rn. 30; HK-GS/Ferber, 5. Aufl. 2022, StPO § 406e Rn. 11; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 21; LR-StPO/Gerson, a.a.O.,
104). Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts – Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 – vom 02.08.2000 (StVÄG 1999; BGBl. I S. 1253) am 01.11.2000 ist § 406e Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO dahin geändert worden, dass gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 406e Abs. 4 Satz 1 StPO (also über die Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten) gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO beantragt werden könne. Die aktuelle Fassung des § 406e Abs. 5 StPO sieht in Satz 2 Halbs. 1 vor, dass gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht beantragt werden könne. Nach der Gesetzesbegründung ist dies eine Folgeänderung u.a. zu § 147 Abs. 5 StPO, wonach erstmals dem Verteidiger ausdrücklich die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung der Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft eingeräumt wurde (vgl. BT-Drs. 14/1484 S. 25 i.V.m. S. 21 f.). 89 b) In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 406e Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO a.F. hat das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 10.03.2006 – 4 VAs 1/06 –, NJW 2006, 2565, juris Rn. 19) die entsprechende Anwendung von § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 161a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 StPO a.F. für den Fall bejaht, dass der Verletzte einer Straftat oder ein am Verfahren nicht beteiligter Dritter geltend macht, durch die Gewährung unbeschränkter Akteneinsicht an den Beschuldigten in seinen (Grund-)Rechten verletzt zu sein. Der Rechtsweg nach §§ 23 ff.
sei, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, insoweit nicht eröffnet. 90
wehren könne (Beschluss vom 08.06.2020 – 10 Qs 29/20 –, wistra 2020, 429, juris Rn. 13 und 20 mit zustimmender Anm. Reuker, jurisPR-StrafR 16/2021 Anm. 2 und Corsten/Oesterle, wistra 2020, 430 ff.), folgt der Senat dem – soweit es § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO anbelangt – somit nicht. 96 Das Landgericht Koblenz führt zwar im Grunde zutreffend aus, dass § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO nach dem eindeutigen Wortlaut den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der Akteneinsicht, jedoch nicht gegen die Gewährung von Akteneinsicht (an die Verteidigung eines Mitbeschuldigten) eröffne (a.a.O., juris Rn. 13; so auch Heerspink in: Kohlmann, Steuerstrafrecht Kommentar,
wird auch nicht durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Frage gestellt, dass bei verweigerter Akteneinsicht in Spurenakten für den Beschuldigten dieser Rechtsweg eröffnet sei (Beschluss vom 12.01.1983 – 2 BvR 864/81 –, BVerfGE 63, 45, juris Rn. 63). 103
PO/Willnow, a.a.O., § 147 Rn. 26). Ob außerhalb dieses Sonderfalls § 23
neben § 147 StPO überhaupt Anwendung finden kann, wird in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur entweder ausdrücklich abgelehnt (vgl. KK-StPO/Willnow, a.a.O., § 147 Rn. 26; Schmitt in: Meyer-Goßner a.a.O. § 147 Rn. 40) oder nur in Ausnahmefällen bejaht, wonach es dann, wenn der gebotene Rechtsschutz des Betroffenen schlechthin in Frage gestellt wird, gemäß Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein könne, den Rechtsweg nach §§ 23 ff.
zu eröffnen (OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2003 – 1 VAs 7/03 –, wistra 2003, 317, juris Rn. 7). 105 e) Letztlich steht die vom Senat befürwortete entsprechende Anwendung des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO auch im Einklang mit der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, das Rechtsschutzsystem bei abgeschlossenen strafprozessualen Zwangsmaßnahmen insgesamt möglichst wirksam zu gestalten (vgl. Beschluss vom 30.04.1997 – 2 BvR 817/90 –, BVerfGE 96, 27, juris Rn. 48 ff.) und – angesichts der bei schon abgeschlossenen richterlich angeordneten Durchsuchungen in schwer zu durchschauender Weise mehrfach gespaltenen und von den Fachgerichten uneinheitlich gehandhabten Rechtsmittel – den Rechtsschutz in effektiver Weise zu gewährleisten (vgl. Beschluss vom 27.05.1997 – 2 BvR 1992/92 –, BVerfGE 96, 44, juris Rn. 18). Der Bundesgerichtshof erachtete in diesen Fällen eine übersichtliche Zuständigkeitsregelung durch entsprechende Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO für gewährleistet (Beschluss vom 05.08.1998 – 5 ARs (VS) 1/97 –, BGHSt 44, 171, juris Rn. 17) und hält für alle diese Fälle nunmehr einheitlich den Rechtsweg nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (analog) vorrangig gegenüber §§ 23 ff.
für eröffnet (Beschlüsse vom 05.08.1998 – 5 ARs (VS) 1/97 –, BGHSt 44, 171, juris Rn. 19; vom 07.12.1998 – 5 AR (VS) 2/98 –, BGHSt 44, 265, juris Rn. 22; vom 25.08.1999 – 5 AR (VS) 1/99, BGHSt 45, 183, juris Rn. 16; vom 16.10.2020 – 1 ARs 3/20 –, NStZ-RR 2021, 52, juris Rn. 14 und 16; so auch KG, Beschluss vom 12.01.2000 – 1 AR 1264/99 – 4 VAs 41/99 –, juris Rn. 3; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2006 – 2 VAs 3/06-, NStZ 2007, 54, juris Rn. 5 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 16.04.2009 – 2 VAs 3/09 –, NStZ 2010, 534, juris Rn. 7 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2002 – 2 VAs 5/01 –, NJW 2002, 3117, juris Rn. 3 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 21.01. 2004 – 2 VAs 15/03 –, juris Rn. 2 f.; MüKoStPO/Ellbogen, a.a.O.,
PO/Mayer, a.a.O.,
36; Mayer in: Kissel/Mayer, a.a.O.,
62). 106 Er hat damit in Abkehr von der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts einen Weg hin zur Überprüfung grundrechtsrelevanter Maßnahmen durch das sachnähere Instanzgericht geschaffen. In konsequenter Fortsetzung dieser Rechtsentwicklung soll dies auch in anderen Fällen gebotener Überprüfung prozessualer Maßnahmen gelten (KK-StPO/Mayer, a.a.O.,
Fo 2010, 428, juris Rn. 6 für die Überprüfung einer vom Betroffenen als objektiv willkürlich empfundenen Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO; vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 – 2 BvR 660/03 –, BVerfGK 2, 27, juris Rn. 5). 107 Dass der Senat vorliegend nicht § 98 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO, sondern die für die Akteneinsicht geschaffene, also sachnähere Sonderregelung des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO entsprechend anwendet, ändert hieran nichts, zumal in beiden Fällen das nach § 162 StPO zuständige Gericht angerufen werden kann. 108 3. Das Verfahren ist demgemäß in dem unter Ziffer 1 des Entscheidungssatzes tenorierten Umfang an das Amtsgericht Würzburg – Ermittlungsrichter – in eigener Zuständigkeit abzugeben. 109 Die vom Oberlandesgericht Bamberg im „Verweisungs-“ Beschluss vom 23.08.2024 vertretene Ansicht, dass Anhaltspunkte für eine sonstige Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Bamberg (oder eines diesem untergeordneten Gerichts) nach § 23 Abs. 3
nicht ersichtlich seien und insbesondere kein Rechtsmittel nach der Strafprozessordnung gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft während des laufenden Ermittlungsverfahrens in Betracht komme, hindert den Senat nicht an einer solchen Abgabe. Denn eine Bindung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG tritt nur bei einer Verweisung wegen Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs, nicht aber bei einer Abgabe des Verfahrens innerhalb desselben Rechtswegs ein. 110 Die §§ 17 bis 17b GVG betreffen nur den Rechtsweg, also das Verhältnis verschiedener Gerichtsbarkeiten (Arbeits-, Sozial-, Finanz-, Verwaltungs-, ordentliche Gerichtsbarkeit) zueinander. Für das Verhältnis der innerhalb einer Gerichtsbarkeit mit verschiedenen Rechtsgebieten befassten Gerichte zueinander gelten sie – außer in den Fällen des § 17a Abs. 6 GVG – nicht (BGH, Beschluss vom 16.10.2020 – 1 ARs 3/20 –, NStZ-RR 2021, 52, juris Rn. 20). Die Sache ist daher ungeachtet des Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg, dem keine Bindungswirkung zukommt, an das Amtsgericht Würzburg weiterzuleiten. Demgemäß bedarf es innerhalb des Rechtsweges der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch keines Verweisungsbeschlusses des Senats nach § 17a Abs. 2 GVG (BayObLG, Beschluss vom 29.06.2023 – 203 VAs 120/23 –, juris Rn. 3). IV. 111 1. Die Tragung der Gerichtskosten durch den Antragsteller wird unmittelbar durch das Gesetz geregelt (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG). Es besteht kein Anlass, die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten aus der Staatskasse anzuordnen (§ 30
). 112
), da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.