VG München, Urteil v. 13.10.2025 – M 26a K 25.4731 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 13.10.2025 – M 26a K 25.4731 Download Drucken Titel: Voraussetzungen und Grenzen lebensmittel
Art. 14Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a) Basis
VO sind. Der Beklagte benennt im streitgegenständlichen Bescheid diese Vorschrift bereits nicht, sondern stellt auf Art. 14 Abs. 2 Buchst.
- b)BasisVO ab, begründet die Anordnungen jedoch mit einer bestehenden Gesundheitsgefährdung. 82 Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass kein eindeutiger Nachweis der Gesundheitsschädlichkeit zu führen ist („wenn davon auszugehen ist“), sie muss wahrscheinlich (nicht nur möglich) sein. Bei der Entscheidung der Frage, ob eine Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, sind die wahrscheinlichen sofortigen und/oder kurzfristigen und/oder langfristigen Auswirkungen des Lebensmittels nicht nur auf die Gesundheit des Verbrauchers, sondern auch auf nachfolgende Generationen, die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen und die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Verbrauchergruppe, falls das Lebensmittel für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist, zu berücksichtigen (Art. 14 Abs. 4 BasisVO). 83 Hinsichtlich der beiden Produkte … … (Spiegelstrich 2 der Anordnung Nummer 1) und … … (Spiegelstrich 3 der Anordnung Nummer 1) ist nach den beiden Gutachten der … vom 5. Mai 2025 der zulässige Höchstgehalt von 10 µg/kg zwar deutlich überschritten, aus fachlicher Sicht ist jedoch keine Gesundheitsgefährdung aus der chronischen und akuten Exposition abzuleiten. Auch das LGL schließt sich in seiner fachlichen Einschätzung vom 4. Juni 2025 der Beurteilung der … an; die getroffene Einstufung, dass bei beiden Proben weder akut toxische oder chronisch toxische Gesundheitsgefährdungen abzuleiten sind, wurden für schlüssig und nachvollziehbar gehalten. Aus Sicht des LGL entsprechen die beiden Produkte daher bezüglich des Gehalts an T-2 und HT-2 nicht den Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 2023/915 und sind nicht verkehrsfähig, es ist jedoch keine Beurteilung als nicht sicheres Lebensmittel im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchst.
- a)oder Buchst.
- b)BasisVO angezeigt. Auch nach erneuter Überprüfung kommt das LGL in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2025 zu dem Ergebnis, dass nach wie vor eine akut toxische Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen wird. Auch soweit Gesundheitsschäden bei Kindern in Form von hämatotoxischen Effekten durch den regelmäßigen und täglichen Verzehr der in Rede stehenden Getreideriegel nunmehr aufgrund der Kontamination mit T-2 und HT-2 in festgestellter Höhe als wahrscheinlich beurteilt wurden, wurden diese aber weiterhin nur als für den Verzehr ungeeignet nach Art. 14 Abs. 2 Buchst.
- b)BasisVO eingestuft, nicht als gesundheitsschädlich nach Art. 14 Abs. 2 Buchst.
- a)BasisVO. Vor dem Hintergrund, dass die erhöhten T-2/HT-2 Werte nicht in allen von der Klägerin vertriebenen, sondern nur in den streitgegenständlichen Produkten vorgefunden wurden, geht das Gericht auch nicht von einem regelmäßigen und täglichen Verzehr entsprechend belasteter Produkte durch Kleinkinder aus. Auch nach der Risikoeinschätzung das LGL reicht ein Verzehr in haushaltsüblichen Mengen für einen Schadenseintritt nach einem vergleichsweise kurzen Zeitraum wahrscheinlich nicht aus. 84 Die Gutachten der Firma … … GmbH vom 28. Mai 2025 (Produkte Spiegelstrich 2 und 3) und vom 4. Juni 2025 (Produkte Spiegelstrich, 1 und 3 bis 6) verhalten sich zur Frage der Gesundheitsschädlichkeit nicht. 85 Die …-Gutachten vom 10. Juni 2025 (Produkte Spiegelstrich 1 und 4 bis 6) kommen zu dem Ergebnis, dass ein akutes Gesundheitsrisiko infolge des einmaligen oder gelegentlichen Verzehrs der untersuchten Produkte nicht besteht. 86 Insoweit bleibt abschließend festzustellen, dass die in den Spiegelstrichen 1 bis 6 aufgeführten Produkte in keinem der Gutachten bzw. eingeholten Stellungnahmen als
Art. 14Abs. 2 Buchst. a) Basis
VO eingestuft wurden. 87
- b)Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die in den Spiegelstrichen 1 bis 3 aufgeführten Produkte aufgrund der Überschreitung des in Anhang I Ziffer 1.9.9 VO (EU) 2023/915 genannten Höchstwertes der Summe der Toxine T-2 und HT-2 von 10 µg/kg für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet im Sinne von Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst.
- b)BasisVO sind. 88 Ziel dieser Vorschrift ist nicht der Gesundheitsschutz, sondern der Schutz der Verbraucherinteressen. Nach Art. 14 Abs. 5 BasisVO ist bei der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. 89 Als inakzeptabel für den Verzehr ist das Erzeugnis anzusehen, wenn der Durchschnittsverbraucher bei Kenntnis der Beschaffenheit des Lebensmittels dessen Verzehr ablehnen würde, wobei ggf. gemäß dem beabsichtigten Verwendungszweck auf eine bestimmte Verbrauchergruppe und nicht die Allgemeinheit abzustellen ist. (…) Vielmehr ist erforderlich, dass stoffliche Beeinträchtigungen oder Veränderungen an dem Lebensmittel aufgetreten sind. Diese können durch die dort enumerativ aufgezählten Einwirkungen erfolgen, nämlich durch „Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkte Kontaminationen, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung“ (Streinz/Meisterernst/Meisterernst, 2. Aufl. 2025, BasisVO Art. 14 Rn. 74, beckonline). 90 Nach Ansicht des Gerichts entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Durchschnittverbraucher bei Kenntnis, dass der gesetzlich vorgeschriebene Höchstwert der Summe der Toxine T-2 und HT-2 in den in den Spiegelstrichen 1 bis 3 genannten Produkten erheblich überschritten ist, es ablehnen würde, diese Produkte durch seine Kleinkinder verzehren zu lassen, auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass deren Verzehr gesundheitsschädlich ist. 91 Soweit vom Bevollmächtigten der Klägerin hierzu die Auffassung vertreten wird, dass eine Verbrauchererwartung dergestalt, dass sämtliche Lebensmittel frei von unbeabsichtigten Einflüssen und Einträgen seien, in tatsächlicher Hinsicht abwegig sei und der Gesetzgeber in einer Vielzahl von Vorschriften Regelungen zu unerwünschten Stoffe erlassen und damit den Gehalt derselben – jedenfalls in gewissen Grenzen – ausdrücklich legitimiert habe, trägt dieses Vorbringen vorliegend nicht, da die Höchstwerte der Summe der Toxine T-2 und HT-2 bei den in den Spiegelstrichen 1 bis 3 der Anordnung Nummer 1 genannten Produkte gerade nicht eingehalten, sondern deutlich überschritten sind. 92
(3)Sowohl die streitgegenständliche Rücknahme- als auch die Rückrufanordnung ist jedoch – im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den, wie oben ausgeführt wurde, abzustellen ist – keine geeignete bzw. verhältnismäßige Maßnahmen im Sinne des Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst.
- b)i.V.m. Abs. 2 Buchst.
- g)KontrollVO, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. 93
- a)Seitens der Klägerin wurde hierzu bereits mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 30. Mai 2025 gegenüber dem Beklagten vorgebracht, dass die streitgegenständlichen Produkte auch schon im Einzelhandel vollständig abverkauft worden sind, so dass die Anordnung der Rücknahme bei den gewerblichen Einzelhändlern gar keine geeignete Maßnahme im Sinne des Art. 138 Abs. 2 Buchst.
- g)KontrollVO darstellt. Angesichts des am 13. Oktober 2025 bereits abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatums der von der Rücknahmeanordnung umfassten Produkte geht das Gericht davon aus, dass zumindest zu diesem Zeitpunkt von einem vollständigen Abverkauf der Produkte im Einzelhandel auszugehen ist. Diese Auffassung wird auch bestätigt durch den handschriftlichen Aktenvermerk eines Lebensmittelkontrolleurs des Beklagten vom 17. Juli 2025, dass am 15. Juli 2025 und am 17. Juli 2025 keine Ware mit der betroffenen Charge mehr im Verkauf, sprich im Einzelhandel, gewesen sei, sondern lediglich Folgechargen vorgefunden wurden. 94
- b)Im Hinblick auf die verfügte Rückrufanordnung ist zunächst die Einschränkung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BasisVO in den Blick zu nehmen, wonach der Unternehmer erforderlichenfalls bereits an die Verbraucher gelieferte Produkte zurückruft, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzes nicht ausreichen. 95 Dieser Vorbehalt der Erforderlichkeit der Maßnahme ist als Voraussetzung eines Rückrufs unabhängig von der Frage der Verhältnismäßigkeit von Rückruf und Rücknahme zu prüfen. Nachdem ein Rückruf vollständig unterbleibt, wenn er nicht erforderlich ist, sind auch die jeweiligen im Rahmen eines Rückrufs zu treffenden einzelnen Maßnahmen daraufhin zu überprüfen, ob sie erforderlich sind. Daher kann z.B. ein Rückruf unterbleiben, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Produkte beim Verbraucher nicht mehr vorhanden sind, da sie inzwischen vollständig verzehrt oder entsorgt wurden, so z.B. bei einem Joghurt, bei dem das Mindesthaltbarkeitsdatum bereits seit längerer Zeit abgelaufen ist. Bei der Beurteilung dieser Frage sind allerdings die normalen Bedingungen der Verwendung gemäß Art. 14 Abs. 3 Buchst.
- a)BasisVO zugrunde zu legen, so dass Lebensmittel auch lange nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums noch beim Verbraucher vorhanden sein können, wenn diese z.B. üblicherweise (auch) eingefroren oder weiterverarbeitet werden (Streinz/Meisterernst/Meisterernst, 2. Aufl. 2025, BasisVO Art. 19, beckonline, Rn. 29). 96 Die Maßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 BasisVO müssen nicht getroffen werden, wenn dies nicht verhältnismäßig wäre. Das ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Art. 52 Abs. 1 GR-Charta (Streinz, in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 52 GR-Charta, Rn. 16) bzw. sekundärrechtlich aus der Vorgabe aus Art. 17 Abs. 2 UAbs. 3 S. 2 BasisVO, dass Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen. Denn der Lebensmittelunternehmer selbst muss im Rahmen seiner Primärverantwortung keine Maßnahmen treffen, die nicht auch seitens der zuständigen Behörde, z.B. gemäß Art. 138 KontrollVO, angeordnet werden könnten. Daher ist auch im Falle der Anordnung einer Rücknahme oder eines Rückrufs grundsätzlich zu prüfen, ob die betreffende Maßnahme verhältnismäßig ist (VGH Mannheim, NVwZ-RR 2010, 804; BVerwG, LMRR 2010, 23). Relevant wird dies in erster Linie bei der Frage der Rücknahme oder des Rückrufs von zum Verzehr ungeeigneten Lebensmitteln im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchst.
- b)BasisVO, da bei deren Verzehr keine Gesundheitsrisiken bestehen. Bei gesundheitsschädlichen Lebensmitteln im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchst.
- a)BasisVO wird regelmäßig eine Rücknahme oder ein Rückruf zum Schutz der Verbraucher notwendig sein. Dort werden Verhältnismäßigkeitserwägungen regelmäßig mit der tatbestandlichen Voraussetzung des Rückrufs zusammenfallen, ob andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus ausreichen (Streinz/Meisterernst/Meisterernst, 2. Aufl. 2025, BasisVO Art. 19, beckonline, Rn. 32). 97 Gemessen hieran erachtet das Gericht auch die Rückrufanordnung nicht für verhältnismäßig. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich die streitgegenständlichen Produkte auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vereinzelt bei den Verbrauchern befinden und von diesen noch verzehrt werden könnten, da – anders als z.B. bei einem Joghurt – derartige Früchteriegel auch noch längere Zeit nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatum nicht „schlecht“, also ungenießbar werden. Auch die Klägerin selbst weist auf ihrer Homepage darauf hin, dass die Produkte auch noch nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum verzehrt werden können. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die in den Spiegelstrichen 1 bis 3 aufgeführten Produkte aufgrund der Überschreitung des in Anhang I Ziffer 1.9.9 VO (EU) 2023/915 genannten Höchstwertes der Summe der Toxine T-2 und HT-2 von 10 µg/kg lediglich als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet im Sinne von Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst.
- b)BasisVO und nicht als
Art. 14Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a) Basis
VO einzustufen sind. Vor dem Hintergrund dieser Umstände und angesichts dessen, dass nur im Hinblick auf einzelne Chargen und damit auf ein beschränktes Kontingent von Früchteriegeln die Höchstwerte der Summe der Toxine T-2 und HT-2 überhaupt überschritten sind, erachtet das Gericht die Anordnung eines Rückrufs, der in der Regel mit einer Rufschädigung des Lebensmittelunternehmers einhergeht, für Produkte, deren Mindesthaltbarkeitsdatum zudem bereits abgelaufen sind, nicht für verhältnismäßig. 98 3.2.3. Da die in Nummer 1 Buchst.
- a)und Buchst.
- b)des streitgegenständlichen Bescheides vom 29. Juli 2025 getroffenen Anordnungen rechtswidrig sind, fehlt es bereits an einer Grundlage für die unter Nummer 1 Buchst.
- c)getroffene Anordnung, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides den Vollzug der unter Buchst.
- a)und
- b)angeordneten Maßnahmen dem Landratsamt … in Textform unter Vorlage der Informationsschreiben (inkl. Versanddatum) an die gewerblichen Abnehmer nachzuweisen. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, auf welche Weise der Nachweis, dass sie sich an das Verbot des Inverkehrbringens hält, geführt werden soll, da über eine negative Tatsache kein Nachweis möglich ist, kommt es somit vorliegend nicht (mehr) an. 99 3.2.4. Da der streitgegenständliche Bescheid in den Nummern 2, 3 und 4 von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2025 aufgehoben wurde und die unter Nummer 1 getroffenen Anordnungen – wie oben ausgeführt wurde – rechtswidrig sind und vom Gericht aufgehoben wurden, war auch die in Nummer 5 des Bescheides erlassene Kostenentscheidung aufzuheben. 100 4. Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren ergibt sich aus § 161 Abs. 2 Satz 1 und 154 Abs. 1 VwGO. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Beklagten entsprechend seiner Kostenübernahmeerklärung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg, so dass der Beklagte als Unterlegener die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen hat. 101 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung.