LG München II, Endurteil v. 19.02.2025 – 1 O 4229/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München II, Endurteil v. 19.02.2025 – 1 O 4229/24 Download Drucken Titel: Bevollmächtigung eines Geschäftsführers durch den Mitgeschäftsführer bei Gesamtvertretung Normenkette: BGB § 167 Leitsatz: Die mündliche Bevollmächtigung eines Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer zur alleinigen allgemeinen und unbeschränkten Vertretung der GmbH vermag die in der Satzung festgelegte Gesamtvertretung nicht zu überwinden. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Versäumnisurteil, Einspruch, Verweisung, Vertretungsmacht, Gesamtvertretung, Anscheinsvollmacht, Kündigung, Mietvertrag, Herausgabe, Gesellschaft, Leistung, Vollstreckung, Handelsregister, Gesamtschuldner, Sicherheitsleistung, Klage, Vollmacht, Vertretung, Wohnung, Kosten des Rechtsstreits, Recht zum Besitz, nicht ausreichend, Kündigungsschutz, Abschluss, Stellvertretung, Geschäftsführer, Bevollmächtigung, allgemein, unbeschränkt Rechtsmittelinstanz: OLG München, Beschluss vom 15.07.2025 – 32 U 780/25 e Tenor Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 04.10.2024, Az. 1 C 408/24, wird aufrechterhalten. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 7.500,00 € fortgesetzt werden. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Herausgabe eines Einfamilienhauses. 2 Die Klägerin ist eine im Oktober 2016 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zwecke des Erwerbs sowie der Vermietung von Grundbesitz sowie Verwaltung eigenen Vermögens. 3 Die Klägerin ist im Handelsregister B des Amtsgerichts München zu eingetragen mit der Maßgabe, dass, soweit mehrere Geschäftsführer bestellt sind, die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten wird. Neben dem jetzigen Geschäftsführer war bis Mitte Januar diesen Jahres auch Herr als Geschäftsführer bestellt. Dieser ist Mitte Januar 2024 als Geschäftsführer ausgeschieden. Das Ausscheiden wurde am 22.01.2024 im Handelsregister eingetragen. 4 Die Klägerin ist seit 25.04.2017 Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Wolfratshausen von, Band, Blatt, eingetragenen Grundbesitzes, eines mit einem kleinen Einfamilienhaus (EG und OG) bebauten Grundstücks Flurstück der Gemarkung. 5 Mit Vertrag vom 15.10.2023 vermietete die Klägerin, vertreten allein durch den Geschäftsführer, an die Beklagten das streitgegenständliche Objekt (vgl. Anlage K 7). 6 Mit Schreiben vom 04.07.2024 verlangte die Klägerin Herausgabe und erklärte hilfsweise die Kündigung aufgrund Zahlungsrückständen für Juni und Juli 204 iHv. insges. 1.000,00 € fristlos, hilfsweise ordentlich (vgl. Anlage K 8). 7 Nachfolgend beglichen die Beklagten die Rückstände. 8 Der Beklagte zu 1) wohnt in, die Beklagte zu 2) in. Die Beklagten unterhalten eine Beziehung. Wenn der Beklagte zu 1) nach Bayern kommt, wohnt er meist bei der Beklagten zu 2). Sporadisch nutzen die Beklagten indes auch das streitgegenständliche Objekt zu Wohnzwecken. 9 Die Klägerin hält die Beklagten nicht für berechtigt, das Einfamilienhaus zu nutzen. 10 Mit Versäumnisurteil vom 04.10.2024 hat das Amtsgericht Wolfratshausen die Beklagten gesamtverbindlich verurteilt, das Einfamilienhaus, in, bestehend aus Erdgeschoss und Obergeschoss, gelegen auf dem Flurstück der Gemarkung, auf dem nachfolgend eingefügten Lageplan farbig gekennzeichnet, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. [Lageplan] 11 Das Versäumnisurteil ist den Beklagten am 09.10.2024 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 22.10.2024, eingegangen bei Gericht am 22.10.2024 oder 23.10.2024, haben die Beklagten Einspruch eingelegt. 12 Mit Beschluss vom 15.11.2024 hat das Amtsgericht Wolfratshausen den Rechtsstreit an das Landgericht München II verwiesen. 13 Die Klägerin beantragt, Das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten. 14 Die Beklagten rügen die Zuständigkeit des LG München II und beantragen, Das Versäumnisurteil wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. 15 Die Beklagten behaupten, der Mietvertrag sei im Einvernehmen mit dem Mitgeschäftsführer zustande gekommen. Sie sind der Auffassung, der Mitgeschäftsführer habe jedenfalls eine Anscheinsvollmacht gehabt. Zumindest müsse ein Härtefall-Widerspruch Berücksichtigung finden (§ 574 Abs. 1 BGB). 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2025 verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage hat Erfolg. Auf den zulässigen Einspruch ist das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.