1 S. 6 SGB IX nicht alleine, sondern nur unter Beteiligung von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung durchführen. Die beklagtenseits ins Feld geführte Übereinkunft, alle Stellen könnten mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden, bestreitet der Kläger und hält sie auch für unzureichend. Das Procedere mit der Bundesagentur für Arbeit bestreitet der Kläger ebenfalls mit Nichtwissen, hält die Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit aber jedenfalls für nicht frühzeitig. Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat seien nicht, wie vom Gesetz gefordert, unmittelbar über die Bewerbung des Klägers unterrichtet worden; die Beklagte habe die Schwerbehinderung des Klägers aus seinem Bewerbungsschreiben sofort erkennen können und auch müssen. Im Übrigen sei nicht klar, für welche Gesellschaft die beklagtenseits genannten Personen Schwerbehindertenvertretung oder Betriebsratsvorsitzende sein sollten. Es sei auch davon auszugehen, dass die Beklagte die Erörterungspflicht nach § 164 Abs. 1 S. 7 SGB IX nicht erfüllt habe. Der Einwand, der Kläger sei für die Stelle überhaupt nicht geeignet gewesen, sei zu spät erfolgt, jedenfalls habe die Beklagte diesbezüglich aber ihre Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt. Die Relevanz von Erfahrungen als Repräsentant des Arbeitgebers gegenüber Mitarbeitergremien bestreitet der Kläger, dieser Gesichtspunkt finde auch in der Stellenausschreibung keinen Anklang und liege im Übrigen auch in der Person der letztlich eingestellten Frau K. nicht vor. Der Kläger verwahrt sich gegen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Die von der Rechtsprechung insoweit geforderten besonderen Umstände lägen nicht vor. Es sei bereits nicht zutreffend, dass das Ziel der angeblich missbrauchten Regelungen nicht erreicht werde; vielmehr sorge die Durchführung von gerichtlichen Auseinandersetzungen für eine zukünftige bessere Beachtung von Förderpflichten durch die Beklagte. Dafür kämpfe der Kläger auch gesellschaftspolitisch. Im Übrigen strebe der Kläger aus einer Reihe von Vorteilen eines Arbeitsverhältnisses gegenüber einer selbständigen Tätigkeit (Versicherung, Urlaub, Entgeltfortzahlung, berufliche Kontakte, Vergütung) ein Arbeitsverhältnis an; er sei bereit, hierfür den Wohnort zu wechseln und seine aktuelle nicht sonderlich lukrative Tätigkeit als Wohnzimmer-Anwalt aufzugeben. Auch in der Vergangenheit habe der Kläger in Arbeitsverhältnissen gestanden. Er habe sich auch auf diskriminierungsfreie Stellen beworben und im relevanten Bewerbungszeitraum zahlreiche Vorstellungsgespräche geführt, ohne im Anschluss Ansprüche nach dem AGG geltend zu machen; auf die Ausführungen des Klägers im Einzelnen wird Bezug genommen (Seiten 37 ff. des genannten Schriftsatzes, Bl. 97 ff. der Berufungsakte). Der Kläger regt weiterhin die Zulassung der Revision und die Vorlage an den EuGH an. 15 Dieser jüngste, 49-seitige Schriftsatz des Klägers wurde an die Beklagten zu 1 und 2 am 05.08.2025, also 21 Tage vor der mündlichen Verhandlung, versendet. Die Beklagten zu 1 und 2 haben Schriftsatzfrist wegen Urlaubsabwesenheit der zur Vorbereitung erforderlichen Personen beantragt. 16 Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verhandlungsprotokolle wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Berufung ist zurückzuweisen, denn das erstinstanzliche Urteil erweist sich auch angesichts des im Berufungsverfahren erfolgten weiteren Parteivorbringens als richtig. I. 18 Die Berufung ist zulässig. Sie wurde binnen Monatsfrist ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (erfolgt am 17.11.2024) eingereicht, nämlich am 25.11.
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich beider Beklagter vor. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (BGH, Urteil vom 30.03.1983 – VIII ZR 3/82, I.2.c. der Entscheidungsgründe). Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er wisse noch nicht, welcher Verdienstausfall ihm durch die Diskriminierung bisher entstanden ist und zukünftig entstehen werde. Das ist nachvollziehbar, der Kläger ist deshalb nicht gezwungen, Leistungsklage zu erheben. 23 2. Die Klage ist aber nicht begründet. 24 a. Die Klage ist gegenüber der Beklagten zu 1 nicht begründet, weil dieser sowohl im Hinblick auf die Feststellung eines Schadenersatzanspruches
1 AGG (Klageantrag zu Z. 1) als auch im Hinblick auf eine Entschädigungszahlung
2 AGG (Klageantrag zu Z. 2) die Passivlegitimation fehlt. 25 aa. Ein möglicher Anspruch aus § 15 Abs. 1 AGG richtet sich nach dem Wortlaut der Vorschrift gegen „den Arbeitgeber“.
2 S. 1 AGG ist Arbeitgeber derjenige, der Personen nach Abs. 1 dieser Vorschrift beschäftigt, wobei
1 S. 2 AGG auch Bewerber als Beschäftigte gelten. Damit ist Arbeitgeber im Sinne von § 15 Abs. 1 AGBG derjenige, der Bewerber sucht, damit er sie beschäftigen kann, also der „Stellenausschreiber“. Das BAG hat hierzu mit Urteil vom 21.06.2012 (Az. 8 AZR 188/11 Rn. 18) entschieden, Arbeitgeber sei derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis bittet. 26 bb. Gleiches gilt für einen möglichen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Diese Vorschrift nennt zwar im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 AGG nicht den Arbeitgeber als Anspruchsgegner, allerdings ergibt sich aus der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte und aus Sinn und Zweck der Vorschrift, dass auch dieser Anspruch sich (nur) gegen den (potentiellen) Arbeitgeber richten soll. § 15 AGG behandelt ausschließlich Ansprüche, die sich aus Pflichtverstößen des Arbeitgebers ergeben können; Ansprüche gegen Dritte sieht der Gesetzgeber dort nicht vor. Auch nach der Entstehungsgeschichte der Norm und ihrem Sinn und Zweck strebte der Gesetzgeber eine „wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber“ an und wollte die Forderungen der europarechtlichen Richtlinien sowie der Rechtsprechung des EuGH nach einer wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes durch den Arbeitgeber erfüllen (vergleiche BAG, Urteil vom 23.01.2014 – 8 AZR 118/13, Rn. 20 ff. mit weiteren Nachweisen). 27 cc. Dabei ist nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der Kläger für die (potentielle) Arbeitgebereigenschaft des jeweiligen Beklagten darlegungs- und beweispflichtig, denn es handelt sich um eine anspruchsbegründende Tatsache. Spezielle gesetzliche Beweiserleichterungen, etwa aus § 22 AGG, stehen ihm nicht zur Seite. 28 Darlegungslast bedeutet insofern, dass der Kläger zunächst die maßgeblichen Tatsachen schlüssig vortragen muss, der Grad der weitergehenden Substantiierung richtet sich sodann nach der Qualität des Bestreitens durch die Gegenseite. Schlüssig ist ein Vortrag dann, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (vergleiche Anders/Gehle/Anders, 83. Aufl. 2025, ZPO vor § 253 Rn. 55 mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung). Widersprüchlicher Vortrag ist nicht schlüssig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, liegt unzulässiger und damit unbeachtlicher Sachvortrag erst dann vor, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BAG Urt. v. 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 Rnr. 29). 29 dd. Gemessen an diesen Anforderungen erachtet das Gericht den Vortrag des Klägers, die Beklagte zu 1 sei die potentielle Arbeitgeberin hinsichtlich der streitgegenständlichen Stellenausschreibung, als nicht schlüssig. Deren Arbeitgebereigenschaft ergibt sich aus keiner einzigen der von Klägerseite vorgelegten Unterlagen, weder aus der Stellenausschreibung noch aus den im Anschluss vorgerichtlich gewechselten Schriftsätzen; die Beklagte zu 1 taucht dort nirgendwo auf. Diese Tatsache für sich allein betrachtet würde allerdings nach Auffassung des Gerichts lediglich dazu führen, den Vortrag des Klägers als wenig glaubhaft bzw. wenig substantiiert einzuordnen, unschlüssig macht sie den Vortrag noch nicht. Im vorliegenden Fall kommt aber hinzu, dass die einzige konkrete juristische Person, die aus dem gesamten Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Bewerbung des Klägers vom Mai 2023 hervorgeht, tatsächlich die Beklagte zu 2 ist. Diese ist in der Fußzeile des Ablehnungsschreibens als juristisch für dieses Schreiben verantwortliche Person aufgeführt, wodurch sie ihrer Verpflichtung
G nachgekommen ist, was dem Kläger als Rechtsanwalt auch bekannt sein dürfte. Ebenso hat Herr J. für die Beklagte zu 2 „in seiner Funktion als zuständige AGG-Beschwerdestelle“ mit Schreiben vom 28.08.2023 auf das Schreiben des Klägers vom 16.08.2023, das sich an die „H. – AGG-Beschwerdestelle“ wandte, reagiert.
1 AGG haben die Beschäftigten das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich diskriminiert fühlen; die Arbeitgeber sind dementsprechend verpflichtet, eine betriebliche Beschwerdestelle einzurichten, wobei der Gesetzeswortlaut zunächst von einer zuständigen Stelle des Betriebes spricht, im weiteren aber auch das Unternehmen oder die Dienststelle benennt, sodass eine Einrichtung der Beschwerdestelle auf Unternehmensebene nicht ausgeschlossen erscheint (vergleiche BAG, Beschluss vom 21.07.2009 – 1 ABR 42/08, Rn. 21 ff). Jedenfalls aber weist auch dieses Schreiben auf die Beschwerdestelle bei der Beklagten zu 2 hin und damit auch auf deren (potentielle) Arbeitgebereigenschaft. Darüber hinaus hat der Kläger selbst vorgetragen, auch die Eingangsbestätigung hinsichtlich seiner Bewerbung (im Verfahren nicht vorliegend) sei von der Beklagten zu 2 gekommen (vergleiche Berufungsbegründung vom 05.02.2025, dort Seite 4 oben, Bl. 21 der Berufungsakte). 30 All diese Gesichtspunkte zusammengenommen zeigen, dass die Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft der Beklagten zu 1 durch keinerlei tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte untermauert wurde, sondern dass im Gegenteil alle im Verfahren vorliegenden Hinweise auf die Beklagte zu 2 deuten. Der Kläger selbst hat als einziges Argument für die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 mitgeteilt, er habe als Rechtsanwalt „bisher am meisten“ mit der Beklagten zu 1 zu tun gehabt, und diese sei deshalb für ihn die Hauptgesellschaft innerhalb der H. Versicherungsgruppe gewesen. Dass letzteres nicht zutrifft, hätte der Kläger durch einen Blick auf die Homepage der H. in das dortige Impressum feststellen können. 31 Dem Gericht erscheint deshalb die Angabe des Klägers, richtige Arbeitgeberin im vorliegenden Fall sei die Beklagte zu 1, als unbeachtliche Angabe „ins Blaue hinein“. 32 Ein gerichtlicher Hinweis hierauf war nicht veranlasst, denn bereits das erstinstanzliche Urteil hat diese Frage thematisiert, sodass der Kläger um die Unzulänglichkeit seines Vortrages in diesem Punkt wissen konnte und musste; er hat seinen Vortrag diesbezüglich aber nicht ergänzt. 33 b. Die Klage ist auch gegenüber der Beklagten zu 2 nicht begründet. Die Klage ist insoweit unschlüssig, weil der Kläger nicht behauptet, die Beklagte zu 2 sei die potentielle Arbeitgeberin. 34 aa. Hinsichtlich der Fragen, gegen wen die Klage sich grundsätzlich zu richten hat, welche Gesichtspunkte dafür erforderlich sind und wie die Darlegungs- und Beweislast verteilt ist, wird auf die vorstehenden Ausführungen (II.2.a.aa.- cc.) verwiesen. 35 bb. Soweit die Beklagte zu 2 betroffen ist, hat der Kläger bis zuletzt daran festgehalten, er bestreite deren potentielle Arbeitgebereigenschaft (explizit: Berufungsbegründung vom 05.02.2025, Seite 5, Bl. 22 der Berufungsakte; Schriftsatz vom 05.08.2025, Seite 2, Bl. 62 der Berufungsakte). Damit macht er sich seine Klage gegen die Beklagte zu 2 unschlüssig. 36 Der Kläger rechtfertigt dies damit, dass er herausstellt, aus der Stellenausschreibung selbst sei nicht ersichtlich, welche konkrete (juristische) Person nun Arbeitgeber werden solle. Dies trifft zu. Der Kläger bringt dazu weiter vor, er könne ja nicht wissen, wer nun Arbeitgeber sei, dies müsse im Verfahren erst ermittelt werden. Unterstellt, dies sei zutreffend, besteht für ihn die Möglichkeit, sich das Vorbringen der beiden Beklagten, die Beklagte zu 2 sei die richtige Arbeitgeberin, hilfsweise zu eigen zu machen (vergleiche z.B.: BAG, Urteil vom 13.12.2012 – 6 AZR 772/11, Rn. 34). Dies hat der Kläger nicht getan. Eine entsprechende Interpretation seines Vorbringens durch das Gericht verbietet sich nach Auffassung der Kammer. Wenn der Kläger als Rechtsanwalt sich zu einem bestimmten Umstand eindeutig äußert (nämlich: er bestreite, die Beklagte zu 2 sei die potentielle Arbeitgeberin), so verbietet es sich, diesen Vortrag quasi konträr dahin zu verstehen, der Kläger meine, falls die Beklagte zu 1 nicht die potentielle Arbeitgeberin sei, so sei dies (hilfsweise) die Beklagte zu 2. 37 Auch hier war ein gerichtlicher Hinweis nicht veranlasst, denn das Erstgericht hat die Frage der Unschlüssigkeit sowohl hinsichtlich der Beklagten zu 1 als auch hinsichtlich der Beklagten zu 2 bereits thematisiert. 38 cc. Hilfsweise stützt das Gericht die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 auf Versäumung der Frist des § 15 Abs. 4 AGG durch den Kläger. 39
4 AGG muss ein Anspruch nach Abs. 1 oder 2 dieser Vorschrift innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung. Hinsichtlich der Frage, wann Kenntniserlangung vorliegt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 15.3.2012 – 8 AZR 37/11) auf die Maßstäbe des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Maßgabe zurückgegriffen werden, dass wegen des Wortlauts von § 15 Abs. 4 S. 2 AGBG eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht genügt. Für Schadensersatzansprüche ist anerkannt, dass es für den Beginn der Verjährungsfrist darauf ankommt, ob der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage – sei es auch nur in der Form einer Feststellungsklage – erheben kann, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist (BAG, Urteil vom 24. 10. 2001 – 5 AZR 32/00). Diese Grundsätze können im Wesentlichen auf den Fristbeginn nach § 15 Abs. 2 AGG bzgl. eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 oder 2 AGG übertragen werden. 40
1, 188 Abs. 2 Alt. 1, 193 BGB mit Ablauf des 28.8.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.