LG Memmingen, Endurteil v. 03.07.2025 – 34 O 1733/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Memmingen, Endurteil v. 03.07.2025 – 34 O 1733/24 Download Drucken Titel: Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits nach § 6c GlüStV 2021 Normenketten: BGB § 823 Abs. 2 GlüStV 2021 § 6c Leitsätze: 1. Die Limitregelungen des § 6c Abs. 1, Abs. 6 GlüStV 2021 stellen Schutzgesetze iSd § 823 Abs. 2 BGB dar und begründen deliktische Ansprüche bei deren Verletzung. (Rn. 21 – 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Glücksspielanbieter haftet auf Schadensersatz, wenn er das anbieterübergreifende monatliche Einzahlungslimit von 1.000 EUR nicht umsetzt und dadurch dem Spieler ein übermäßiger Verlust entsteht. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einzahlungslimit, Glücksspielanbieter, Schadenersatz, Limitverstoß Rechtsmittelinstanzen: OLG München, Endurteil vom 05.01.2026 – 27 U 2436/25 e BGH vom -- – I ZR 4/26 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.214,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.02.2025 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.214,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Sportwetten geltend. 2 Der Kläger hat im Zeitraum vom 05.05.2022 bis zum 14.07.2024 unter seinem Wettkonto (Wettkontonummer: „…“; E-Mail-Adresse: „…“) an die Beklagte – ein in Malta ansässiges Unternehmen, das auch über die deutschsprachige Internetseite „…“ Online-Sportwetten anbietet – für von ihm getätigte Sportwetten einen Betrag in Höhe von 24.730,- € eingezahlt, wobei er in diesem Zeitraum lediglich Auszahlungen in Höhe von insgesamt 7.516,- € erhalten hat (vgl. Aufstellung der Ein- und Auszahlungen, Anlage K2 sowie PayPal-Kontoauszüge, Anlage K3). Insgesamt erlitt der Kläger somit einen Spielverlust in Höhe von 17.214,- €, wovon von Klägerseite nach Abzug des nach Klägeransicht „erlaubten“ (anbieterübergreifenden) monatlichen Einzahlungslimits von 1.000,- € lediglich ein Schaden in Höhe von 15.214,- € geltend gemacht wird. 3 Die Beklagte verfügte während des streitgegenständlichen Zeitraums über eine deutsche Konzession des Regierungspräsidiums … zum Veranstalten von Sportwetten im Internet (vgl. Konzessionen vom 02.11.2020 (Anlage B2) sowie vom 22.12.2022 (Anlage B1), jeweils auszugsweise). 4 Der Kläger trägt vor, er habe ein Einsatz- bzw. Einzahlungslimit selbst nie festgelegt, da er dazu nie aufgefordert worden sei. Er habe nie eine Erhöhung des Einsatz- bzw. Einzahlungslimits bei der Beklagten vorgenommen. Jedenfalls könne er sich daran nicht mehr konkret erinnern. Sein Einkommen habe den Umfang der getätigten Zahlungen aber nicht zugelassen, eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse habe nicht stattgefunden, andernfalls wären die Zahlungen nicht möglich gewesen. An den E-Mail-Verkehr mit der Beklagten könne er sich nicht mehr konkret erinnern. Die Einholung von Schufa-G-Auskünften sei jedenfalls zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht ausreichend gewesen. 5 Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm wegen des Verstoßes gegen die Limitregelung nach § 6 c GlüStV 2021 die geltend gemachten Ansprüche aus § 280 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 c Abs. 1 GlüStV 2021 zustehen. 6 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Die Beklagte trägt vor, ein Verstoß gegen die Limitregelungen sei schon tatsächlich nicht möglich. So seien erst zum 01.07.2022 durch die zuständige Verwaltungsbehörde die technischen Voraussetzungen zur Einrichtung eines anbieterübergreifenden Systems, des LUGAS-Systems, geschaffen worden. Der Beklagte habe zu jeder Zeit innerhalb des ihm von der Beklagten eingeräumten monatlichen Einzahlungslimits von 10.000,- € gespielt, was sich auch aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien ergebe (vgl. Anlagen B9 bis B11). Für die Erhöhung des Limits sei eine Durchführung einer Leistungsfähigkeitsprüfung mithilfe des sog. SCHUFA-G-Check erforderlich gewesen und auch von der Beklagten vorgenommen worden. Mit Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt vom 06.12.2022 (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 06.12.2022 (auszugsweise), Anlagen B7 und B21) sei die Limiterhöhung auf 10.000,- € genehmigt und zugleich die von der Schufa neu eingeführte qualifizierte Abfrage Glücksspiel als Vermögensnachweis anerkannt worden. Damit seien alle monatlichen Zahlungen bis 10.000,- € nicht als Limitverstoß zu werten. Es sei am Kläger darzulegen, dass die durchgeführte Leistungsprüfung nicht seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit entsprochen habe und in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft verlaufen sei, da seine Leistungsfähigkeit nur einen niedrigen Score und somit ein niedrigeres Limit zugelassen habe. 9 Die Beklagte ist der Auffassung, die Regelungen zum Einsatzlimit schränkten grundsätzlich nicht die Reichweite der erteilten Konzession ein, sondern begründeten nur verwaltungsrechtlich relevante Handlungspflichten. Daher könne nicht angenommen werden, dass ein Glücksspiel jenseits eines vermeintlichen Limits nicht unter die Erlaubnis fallen würde. Die Limitbestimmungen des § 6 c Abs. 1 GlüStV 2021 begründeten weder eine vertragliche Haupt – noch eine Nebenpflicht. Bei den Limitbestimmungen handele es sich vielmehr um Marktverhaltensregelungen, die keinen Bezug zu den zwischen Anbietern und Spielern geschlossenen zivilrechtlichen Spielverträgen aufwiesen. Auch deliktische Ansprüche seien nicht gegeben, da § 6 c Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 bereits kein Schutzgesetz darstelle. Im Übrigen sei der Beklagten kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, da die Nebenbestimmungen zur Limiterhöhung (vgl. Nr. 8 und 9, Anlage B3) von der Beklagten verwaltungsgerichtlich angegriffen (vgl. Klageschrift vom 02.12.2020 (auszugsweise), Anlage B4) und selbst nach Auskunft der zuständigen Verwaltungsbehörde mit E-Mail vom 19.02.2021 (vgl. Anlage B6) „bis zu einer gerichtlichen Klärung nicht umzusetzen seien“. Jedenfalls sei dem Kläger kein kausaler Schaden entstanden. Insofern sei es am Kläger vorzutragen, in welcher Höhe er leistungsfähig gewesen sei. 10 Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2025 sowie auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist begründet. I. 13 Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist international und örtlich zuständig. 14 1. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 17 Abs. 1 c, 18 Abs. 1 EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner verklagen, wenn dieser in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. 15 Der Kläger hat als Verbraucher gehandelt. Hierfür spricht bereits eine tatsächliche Vermutung, da sich das Angebot zum Abschluss von Sportwetten offensichtlich nur an Verbraucher und nicht an gewerbliche Personen richtet und der Abschluss von Wetten einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nicht zuzuordnen ist. Zudem hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, an dem Glücksspiel überwiegend von seinem Wohnsitz aus teilgenommen zu haben. Es sind nach alledem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wonach die Teilnahme des Klägers am Internetangebot der Beklagten einer beruflichen Tätigkeit des Klägers zurechenbar wäre. 16 Die Beklagte hat ihrerseits durch gewerbliches Betreiben einer deutschsprachigen Internetseite die Möglichkeit zum Abschließen von Online-Sportwetten auch in Deutschland angeboten. 17 Die sich aus Art. 17 EuGVVO ergebende Zuständigkeit erfasst nicht nur bestimmte Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag, sondern alle Klagen, die zu diesem Vertrag eine so enge Bindung aufweisen, dass sie von ihm nicht getrennt werden können (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 – 19 U 48/23; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023 – 13 U 1753/22). Umfasst sind daher auch etwaige Bereicherungsansprüche. 18 Für die darüber hinaus geltend gemachten deliktischen Ansprüche ist der Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet. Der im hiesigen Gerichtsbezirk wohnhafte Kläger hat überwiegend von seinem Wohnort heraus Sportwetten platziert. Sowohl die schädigenden Handlungen – die Zahlungen an die Beklagte als Wettanbieter – als auch der Eintritt des Schadens – sind hier erfolgt. 19 2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen folgt aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO sowie aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. II. 20 Die Klage ist auch begründet. 21 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 c Abs. 1, Abs. 6 GlüStV 2021 zu (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 17.04.2025 – 2 O 266/24, Anlage K4). Ob daneben auch vertragliche Ansprüche bestehen, kann dahinstehen. 22 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 c Abs. 1 Abs. 6 GlüStV 2021 zu. 23
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