dem IFG des Bundes informationspflichtig. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters, Auskunftsanspruch gegen Krankenkasse, Insolvenzverwalter, Insolvenzverfahren, Arbeitnehmer, Insolvenzmasse, Berufung, Verwaltungsrechtsweg, Informationszugang, Hinterlegung, Verpflichtungsklage, Kostenentscheidung, Insolvenzschuldnerin, Zugang, Informationsanspruch, Insolvenzschuldner, im eigenen Namen, Kosten des Verfahrens, Zugang zu Informationen, Amtliche Information, Sozialdaten, Behörde des Bundes, Akteneinsicht, Rechtsmissbrauch, Informationszugangsanspruch Fundstellen: ZVI 2026, 245 ZInsO 2026, 428 ZIP 2026, 1538 LSK 2025, 42068 FDInsR 2026, 942068 Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in die bei ihr geführte Beitragsakte bezüglich der … … … GmbH (Betriebsnummer …*) zu gewähren. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter Zugang zu den bei der Beklagten vorhandenen Informationen über eine von ihm betreute Insolvenzschuldnerin. 2 Über das Vermögen der … … … GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts … das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die … … … GmbH wickelte ihre krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse über die Beklagte, eine bundesweit tätige Betriebskrankenkasse, ab. 3 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 bat der Kläger die Beklagte, ihm
H geführten Akten zur genannten Betriebsnummer … bis zum
dem IFG seien Informationsansprüche materiellrechtlich voraussetzungslos.
5 Satz 2 IFG solle der Informationszugang innerhalb eines Monats erfolgen. Bereits dies zeige, dass die Informationsgewährung der Regelfall sein solle und nur ausnahmsweise der Informationszugang versagt werden könne. Der Kläger könne in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter ein Jedermannrecht für sich beanspruchen. Die angemessene Frist sei ein Monat. Der Kläger sei Partei kraft Amtes durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Er sei im öffentlichen Interesse tätig, wenn er Informationen erheben wolle. Das Bundesverfassungsgericht habe in einer Entscheidung anerkannt, dass der Insolvenzverwalter das Ermittlungsorgan des Insolvenzgerichtes ist. Er setze das Amtsermittlungsprinzip aus § 5 Abs. 1 InsO um. Durch die Untätigkeit der Beklagten werde die Amtsermittlungspflicht des Klägers unterlaufen. Die Beklagte könne nicht in Anspruch nehmen, dass durch den Anspruch des Klägers ihr Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt werde. Der durch den Kläger in dem Zivilverfahren bei dem LG …
O betriebene Anspruch könne der Beklagten nicht das Recht geben, den öffentlichrechtlichen Anspruch des Klägers auf Informationszugang zu unterlaufen. Es sei auf die Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein vom 6.12.2012 (4 LB 11/12) zu verweisen, durch die anerkannt worden sei, dass die Durchsetzung öffentlichrechtlicher Auskunftsansprüche den Anspruch auf Waffengleichheit in einem Zivilprozess nicht konterkariere. Der laufende zivilrechtliche Rechtsstreit könne keinen Einfluss darauf haben, ob dem Kläger Einsichtsrechte bzw. Informationszugangsrechte zustehen. Eine erhebliche Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens vor dem LG … könne nicht angenommen werden. Der Kläger weise auf die Entscheidung des OVG Münster vom 30.01.2018 (15 A 28/17) hin. Demnach könne einem vom Insolvenzverwalter gegenüber einer Berufsgenossenschaft geltend gemachten Informationsanspruch § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. dem Sozialgeheimnis nicht generell entgegengehalten werden, soweit im Hinblick auf die Insolvenzschuldnerin selbst Sozialdaten angefallen sind. Die Befugnis, über die Insolvenzschuldnerin selbst betreffende Sozialdaten zu verfügen, sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin auf den Insolvenzverwalter übergegangen. § 3 Nr. 4 IFG stehe dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. § 9 Abs. 3 IFG sei nicht gegeben. Der Kläger verfüge nicht über amtliche Informationen der Beklagten. 9 Die Beklagte beantragte, 10 Die Klage wird abgewiesen. 11 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch
1 IFG auf die begehrte Akteneinsicht habe. Zwar lägen die Voraussetzungen
1 IFG vor, insbesondere sei der Kläger als Insolvenzverwalter anspruchsberechtigt und die Beklagte als bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Bundesrepublik auch grundsätzlich anspruchsverpflichtet. Auch handle es sich bei den Aufzeichnungen in den Akten der Beklagten um amtliche Informationen
1 IFG, weil sie im Hinblick auf die der Beklagten als Sozialversicherungsträger übertragenen Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltung, mithin zu einem amtlichen Zweck, erfolgten. Es lägen jedoch Informationsverweigerungsgründe vor. Dem Anspruch stehe § 3 Nr. 1g IFG entgegen. Danach bestehe der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information
teilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben könne. So stehe es hier. Der Beklagten stehe das Informationsverweigerungsrecht während des laufenden Gerichtsverfahrens vor dem LG … zu. Auch § 3 Nr. 4 IFG stehe dem Anspruch des Klägers entgegen. Hiernach bestehe der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliege. Auch das treffe vorliegend zu. Der Kläger habe weder sein Informationsinteresse beschrieben, noch begrenze er sein Informationsgesuch. Vom Einsichtsbegehren würden demnach auch Namen und Adressen der bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer der Schuldnerin erfasst. Es würde demnach auch Sozialdaten betreffen. Das Sozialgeheimnis beschränke den Informationsanspruch des Klägers. Da der Kläger sein Auskunftsbegehren nicht begrenzt habe und es nicht nur um Daten der Schuldnerin gehe, handle es sich nicht um eine befugte Datenübermittlung an den Insolvenzverwalter in Ausübung seiner Amtsermittlungspflicht. Entsprechend stehe auch der Schutz personenbezogener Daten
1 IFG dem Informationsanspruch entgegen. Der Kläger habe seinen Antrag nicht begrenzt. Mit der umfassenden Akteneinsicht würde der Kläger auch Auskünfte über personenbezogene Daten erhalten können. Da der Kläger sein Informationsinteresse nicht näher erläutert habe, sei der Beklagten die
IFG vorzunehmende Abwägung nicht möglich, ein überwiegendes Informationsinteresse des Klägers damit nicht feststellbar. Zuletzt stehe dem Anspruch § 9 Abs. 3 IFG entgegen, weil der Kläger offenbar bereits über die begehrten Informationen verfüge. Der Kläger habe bereits Klage wegen vermeintlicher Ansprüche
O betreffend Zahlungen aus der Zeit vom
1 IFG ein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen
dem Informationsfreiheitsgesetz zu. 22 Der Kläger ist anspruchsberechtigt (1.) und die Beklagte anspruchsverpflichtet (2.), es handelt sich bei den begehrten Informationen um amtliche Informationen (3.). Weder greift die Subsidiaritätsklausel
3 IFG (4.) noch ist der Anspruch
1 Buchst. g IFG (5.) oder § 3 Nr. 4 IFG (6.) ausgeschlossen. Auch stehen dem Anspruch weder § 5 Abs. 1 IFG (7.) noch § 9 Abs. 3 IFG (8.) entgegen und schließlich ist die Klage nicht rechtsmissbräuchlich (9.). 23
dieser sog. Amtstheorie übt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse im eigenen Namen und im eigenen Recht aus (BGH, Beschluss vom 27.10.1983, BGHZ 88, 331; OVG Münster, Beschluss vom 28.7.2008, ZIP 2008, 1542). Da der Insolvenzverwalter im eigenen Namen für fremdes Vermögen handelt, wird er als natürliche Person tätig und fällt unter den von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erfassten Personenkreis (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.7.2008, ZIP 2008, 1542; VG Stuttgart, Urt. v. 18.8.2009, ZInsO 2009, 1858; VG Hamburg, Urt.v. 27.08.2010 – 7 K 619/09, juris, Rn. 26). 25 2. Die Beklagte ist als „Behörde des Bundes“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG anspruchsverpflichtet. 26 Für die Auslegung des Begriffs „Behörde des Bundes“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist
dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Gesetzesentwurf vom 14.12.2004, BT-Drs. 15/4493) auf § 1 Abs. 4 VwVfG zurückzugreifen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auflage 2024, § 1 Rn. 113). Danach ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Bei Informationsbegehren gegenüber Sozialversicherungsträgern hängt die anwendbare Rechtsgrundlage von den verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 87 Abs. 2 GG ab. Bundesunmittelbare Körperschaften des Öffentlichen Rechts sind diejenigen sozialen Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Sie sind
dem IFG des Bundes informationspflichtig. Der Zuständigkeitsbereich der Beklagten erstreckt sich über mehrere Bundesländer. Die Beklagte ist demnach als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 87 Abs. 2 Satz 1, 86 GG eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. 27
3 IFG. Demnach gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor. 30
dieser Vorschrift verdrängen nur solche Bestimmungen das Informationsfreiheitsgesetz, die in gleicher Weise wie dieses Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen enthalten. Einen insoweit identischen sachlichen Regelungsgehalt weisen die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche
O bzw. § 242 BGB nicht auf. Denn sie regeln gerade nicht den Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Bundes, sondern betreffen ganz allgemein die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse in Insolvenzverfahren und Informationsansprüche der dort Beteiligten untereinander (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2012 – 5 Bf 241/10.Z – juris, Rn. 13). 31 5. Der Anspruch des Klägers ist nicht
1 Buchst. g IFG ausgeschlossen.
1 Buchst. g IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information u.a.
teilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens oder den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren haben kann. 32 Laufend ist ein Gerichtsverfahren, wenn die Klage bereits anhängig und das Verfahren noch nicht beendet ist (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auflage 2024, § 3, Rn. 128). Eine
teilige Auswirkung ist gegeben, wenn im Falle des Bekanntwerdens der Information für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens eine Beeinträchtigung droht. 33 Demnach kann das Bekanntwerden der Information keine
teiligen Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens mehr haben. Ein aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse neu angestrengtes Gerichtsverfahren wäre schon kein laufendes Gerichtsverfahren im Sinne der Vorschrift. 34 6. Der Informationsanspruch des Klägers ist auch nicht
4 IFG ausgeschlossen. Die Beklagte kann die Auskunftserteilung nicht mit der Begründung ablehnen, die Informationen unterlägen einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis. 35
1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden. Das Sozialgeheimnis, das in § 35 SGB I geregelt und durch §§ 67 ff. SGB X detailliert ausgeformt ist, zählt zu den besonderen Amtsgeheimnissen (vgl. OVG Koblenz, Urt. V. 23.4.2010, ZIP 2010, 1091). Sozialdaten dürfen von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (OVG Koblenz, Urteil v. 23.4.2010, ZIP 2010, 1091). Die durch den Kläger begehrten Informationen unterfallen jedoch nicht dem Sozialgeheimnis, so dass § 3 Nr. 4 IFG dem Informationszugang des Klägers als Insolvenzverwalter nicht entgegenstehen (vgl. OVG Koblenz, Urteil v. 23.04.2010, ZIP 2010, 1091; VG Hamburg, Urteil v. 26.08.2010 – 7 K 619/09 – juris, Rn. 53). 36 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter hat
O gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse, mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 23.4.2010, ZIP 2010, 1091). Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die ihm möglichen Auskünfte über die von ihm gezahlten Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer zu erteilen. Aus diesem Grund sind diese Informationen gegenüber dem Insolvenzverwalter von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig. Der Kläger unternimmt es mit dem Informationsbegehr nur, die durch die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte erteilten Informationen wieder in die Sphäre der Insolvenzschuldnerin zurückzuholen. 37 Aus der Einordnung des Insolvenzverwalters als „Jeder“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG folgt nicht zugleich die Gleichbehandlung der den Informationszugang begehrenden Personen im Rahmen der Ausnahmetatbestände mit der Folge, dass die Sozialdaten dem Insolvenzverwalter gegenüber in gleicher Weise geschützt werden müssten wie gegenüber einem außenstehenden Dritten (OVG Koblenz, Urt. v. 23.4.2010, ZIP 2010, 1091). § 3 Nr. 4 IFG schützt nicht abstrakt die durch besondere Vorschriften geschützten Geheimnisse, sondern fragt, ob die Information auch der auskunftsbegehrenden Person gegenüber geschützt ist. Denn erstens ist
der generellen Systematik des Gesetzes zu trennen zwischen der Eröffnung des Anwendungsbereiches des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber jedermann und der sodann gewissermaßen auf einer zweiten Ebene erfolgenden Herausnahme einzelner Informationen durch Ausnahmevorschriften. Zweitens ergibt sich aus einem systematischen Vergleich zu den anderen Ausnahmetatbeständen in § 3 IFG, dass die Ausnahmetatbestände durchgehend auf den konkreten Fall abstellen (vgl. VG Hamburg, Urteil v. 27.08.2010 – 7 K 619/09 – juris, Rn. 55). 38 7. Auch der Schutz personenbezogener Daten
1 IFG steht dem Informationsrecht des Klägers nicht entgegen. 39
1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Sinn dieser Vorschrift ist es, die personenbezogenen Daten zu schützen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auflage 2024, § 5 Rn. 2). Für einen – wie hier – durch die Insolvenzschuldnerin geltend gemachten Informationsanspruch ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift vorzunehmen. Die Daten müssen gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht geschützt werden: Diejenigen Informationen, zu denen Zugang begehrt wird, die personenbezogene Daten umfassen könnten, sind die Sozialversicherungsdaten der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin. Diese Daten sind von der Insolvenzschuldnerin ehemals an die Beklagte herausgegeben worden, waren ihr also bekannt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über und der Insolvenzverwalter hat
O gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse, mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 23.4.2010, ZIP 2010, 1091). Wegen dieses besonderen Näheverhältnisses handelt es sich für den Insolvenzverwalter insoweit nicht um fremde Daten, die vor seinem Zugriff unter Umständen zu schützen wären, sondern um Daten aus der eigenen Sphäre. 40
dem Willen des Gesetzgebers für den Informationszugang irrelevant ist (vgl. OVG Koblenz, Urteil v. 23.04.2010, ZIP 2010, 1091; VG Hamburg, Urt. v. 27.08.2010 – 7 K 619/09 – juris, Rn. 76). 46 10. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass ihm der Zugang zu den Informationen in Form von Akteneinsicht gewährt wird. 47
2 Satz 1 IFG kann die Behörde, wenn ein Anspruch auf Aktenzugang
1 IFG besteht, Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen.
2 Satz 2 IFG darf, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Der Kläger hat im vorliegenden Fall Akteneinsicht begehrt und die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass dieser Form des Informationszugangs ein wichtiger Grund entgegenstünde. 48 Der Klage war daher im tenorierten Umfang stattzugeben. III. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.