VerfGH München, Entscheidung v. 08.01.2025 – Vf. 4-VI-24 - Bürgerservice Navigation Inhalt VerfGH München, Entscheidung v. 08.01.2025 – Vf. 4-VI-24 Download Drucken Titel: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Schulpflichtverletzung Normenketten: BayVfGHG Art. 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2, Art. 27 Abs. 1 S. 2 BV Art. 3 Abs. 1, Art. 66, Art. 120 BayEUG Art. 74 Abs. 2 S. 1, Art. 76 S. 2, Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 OWiG § 79 Leitsatz: Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist ausschließlich Verstöße gegen Vorschriften rügt, auf deren Verletzung eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 66, 120 BV nicht gestützt werden kann. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Mangels hinreichender Substanziierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen in einem Bußgeldverfahren., Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, rügefähig Vorinstanzen: BayObLG, Beschluss vom 17.11.2023 – 202 ObOWi 1144/23 AG Rosenheim, Urteil vom 29.06.2023 – 1 OWi 8320/22 Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt. Entscheidungsgründe I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei Bescheide des Landratsamts R... vom 24. Januar 2022 Az. 232-202-4, das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 29. Juni 2023 Az. 1 OWi 450 Js 8320/22 und den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. November 2023 Az. 202 ObOWi 1144/23. 2 In dem Bußgeldverfahren mit dem Az. 232-202-4, das sich gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau richtete, legte das Landratsamt R... (auch) dem Beschwerdeführer zur Last, nicht ausreichend dafür gesorgt zu haben, dass zwei seiner Kinder, die schulpflichtig waren, regelmäßig am Unterricht teilnahmen. Mit zwei Bußgeldbescheiden vom 24. Januar 2022 verhängte es gegen den Beschwerdeführer gemäß Art. 76 Satz 2 i. V. m. Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG jeweils eine Geldbuße in Höhe von 240,00 €. Nach Einspruch gegen diese Bescheide wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 29. Juni 2023 wegen „zweier vorsätzlicher Ordnungswidrigkeiten des als Erziehungsberechtigter nicht dafür Sorgetragens, dass ein minderjähriger Schulpflichtiger am Unterricht regelmäßig teilnimmt und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besucht,“ schuldig gesprochen. Gegen ihn wurden zwei Geldbußen in Höhe von jeweils 150,00 € verhängt. 3 Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers hin änderte das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 17. November 2023, der dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 20. November 2023 zugegangen ist, das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 29. Juni 2023 im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch dahin ab, dass der Beschwerdeführer schuldig sei, „in zwei tateinheitlichen Fällen jeweils die ihm als Erziehungsberechtigter gemäß Art. 74 Abs. 2 Satz 1, Art. 76 Satz 2 i. V. m. Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG obliegende Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass seine am 18. November 2014 und am 12. Mai 2013 geborenen minderjährigen schulpflichtigen Kinder in dem Zeitraum vom 8. November 2021 bis zum 29. April 2022 am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen, vorsätzlich verletzt zu haben,“ und deshalb gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von 300 € festgesetzt werde. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde als unbegründet verworfen. Abgesehen von der aufgrund der rechtsfehlerhaften Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses durch das Amtsgericht gebotenen Änderung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs weise das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf. II. 4 1. Mit der am 17. Januar 2024 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner „Grundrechte aus Art. 3 BV“ und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. 5 Bayern sei ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat. Er diene dem Gemeinwohl (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BV). Da alle Staatsgewalt dem Wohl der Allgemeinheit gewidmet sei, sei alle Staatsgewalt mithin auch dem Wesen der Allgemeinheit verpflichtet. Das Prinzip, dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen, sei ein grundlegendes Element rechtsstaatlicher Prinzipien. Die Ausübung staatlicher Gewalt dürfe dem „Wesentlichen der Natur der Allgemeinheit“ nicht widersprechen. Jede Absonderung von der Allgemeinheit stehe dem Wesen der Allgemeinheit prinzipiell entgegen. Anlass zu staatlichem Handeln bestehe nur dann, wenn es dem Wohl der Allgemeinheit diene; das sei nur der Fall, wenn einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit entgegengewirkt werden solle, die zuvor festgestellt worden sein müsse. Daran fehle es aber. Er sehe sich durch die Entscheidungen der Behörde und des Bayerischen Obersten Landesgerichts in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, indem er anders behandelt werde, als die Allgemeinheit behandelt werden solle. Die Entscheidungen griffen direkt und unmittelbar in das Familienrecht des Beschwerdeführers ein; sie seien nicht rechtens und unverhältnismäßig. Nur mit Gewalt hätte er den Willen der Kinder brechen können, in dem fraglichen Zeitraum nicht zur Schule zu gehen. Die Maßnahmen der Schule zur Eindämmung der „ausgerufenen ‚Corona-Pandemie‘“ hätten sich schlecht auf den Allgemein- und Gesundheitszustand beider Kinder ausgewirkt. Es sei vor dem Tatrichter belegt worden, dass es den beiden schulpflichtigen Kindern gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwögen die Interessen des Beschwerdeführers (und seiner Kinder). 6 Mit ergänzendem Schriftsatz vom 24. Februar 2024 bezeichnete der Beschwerdeführer folgende Verfassungsbestimmungen als verletzt: Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 84, 85, 96 Satz 1, Art. 98, 99 Satz 1, Art. 100, 101, 118 Abs. 1 Satz 1, Art. 125 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Art. 126 Abs. 1, Art. 131 Abs. 1 und 2 sowie Art. 151 Abs. 1 BV. Er vertiefte zudem seine Argumentation und trug insbesondere vor, in diesem Fall lägen massive Menschenrechtsverletzungen („Zwang zu den Maßnahmen Test und Maske“) und Rechtsbeugung vor. Beweise seien ignoriert worden. In der Rechtsbeschwerde habe er einen Verfahrensverstoß gerügt, der darin bestehe, dass die Schädlichkeit der Maßnahmen ignoriert, durch den Gesetzgeber eine Pflichtenkollision herbeigeführt und die allgemeinen rechtlichen Grundlagen zu Allgemeinheit und Staatsgewalt ignoriert worden seien. 7 Mit Schriftsätzen vom 29. April und 25. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer nochmals ergänzend Stellung. 8 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. III. 9 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 10 1. Maßgeblicher Prüfungsgegenstand ist allein die angegriffene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. November 2023. 11 Wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) ist Beschwerdegegenstand grundsätzlich immer die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden können (VerfGH vom 9.11.2021 – Vf. 23-VI-21 – juris Rn. 31; vom 13.1.2022 – Vf. 61-VI-19 – juris Rn. 36; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 22; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 120 Rn. 22). Eine im Instanzenzug vorhergehende Entscheidung ist für die verfassungsgerichtliche Prüfung nur dann unmittelbar maßgeblich, wenn sich ein Beschwerdeführer gegen das inhaltliche Ergebnis des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens wendet und – wie im Fall der Nichtzulassung eines der Zulassung bedürfenden Rechtsmittels – das letztinstanzliche Gericht keine umfassende materielle Prüfung vornimmt (vgl. dazu VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 55; vom 8.2.2019 – Vf. 67-VI-17 – juris Rn. 20; vom 2.5.2019 - Vf. 92-VI-14 – juris Rn. 24, jeweils m. w. N.). Im hiesigen Ausgangsverfahren war die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 OWiG) und ermöglichte dem Beschwerdeführer trotz der grundsätzlich auf Rechtsfehler begrenzten Prüfungsmöglichkeiten im Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 337 Abs. 1, 2 StPO) eine Überprüfung des Urteils auf die behaupteten Verstöße hin (vgl. VerfGH vom 13.1.2022 – Vf. 61-VI-19 – juris Rn. 36). 12 2. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist ausschließlich Verstöße gegen Vorschriften gerügt hat, auf deren Verletzung eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 66, 120 BV nicht gestützt werden kann. Auch im Übrigen ist sie nicht in einer den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügenden Weise substanziiert begründet worden. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.