1, Abs. 3, § 281 Abs. 1, Abs. 2, § 1922 Abs. 1 Leitsätze:
, da kein haftungsbegründender Mangel vorliege. Zwar schulde der Architekt grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige 8 Planung. Dies gelte auch bei Vorhaben nach § 34 BauGB. Allerdings könne das Genehmigungsrisiko durch Vertrag auf den Auftraggeber übertragen werden. Der Klägerin sei der Planungsvertrag vom 27.11.2018 mit der Risikoübernahmeklausel zugegangen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe im Termin eingeräumt, den Vertrag nicht unterschrieben, aber auch keine Einwände mitgeteilt zu haben. In der zweiten Abschlagsrechnung sei ebenfalls auf den Vertrag Bezug genommen worden. Das Landgericht wertete dieses Verhalten als konkludente Annahme des Vertragsangebots des Erblassers. 9 Im Übrigen mangle es an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung. Obwohl der Architekt verstorben war, hätte die Erbin als Gesamtrechtsnachfolgerin durch Dritte den Vertrag erfüllen lassen können. 10 Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Es sei kein wirksamer Vertrag entsprechend Anlage B4 zustande gekommen. Die Klägerin habe den Vertragsinhalt wegen der Risikoübernahmeklausel ausdrücklich abgelehnt. Dies sei dem Architekten jedoch nicht (mehr) mitgeteilt worden, was der rechtlichen Bewertung aber nicht entgegenstehe. Das Landgericht habe zu Unrecht aus dem Schweigen eine konkludente Vertragsannahme abgeleitet. Eine Erklärungspflicht zur Ablehnung eines Vertragsangebots bestehe nicht. 11 Die Risikoübernahmeklausel sei nach §§ 305c, 307
unwirksam, da sie überraschend sei und eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Die Planung sei nicht genehmigungsfähig gewesen. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei angesichts des Todes des Architekten entbehrlich gewesen. 12 Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich. Einerseits bestreite sie eine Vereinbarung zur Risikoübernahme, andererseits räume sie ein, gerade deshalb den Vertrag nicht unterzeichnet zu haben. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei aus dem Verhalten der Klägerin auf eine konkludente Vertragsannahme geschlossen. Die Planung wurde beauftragt, ausgeführt, abgerechnet und bezahlt – alles auf Grundlage des übersandten Vertrags. 13 Der Risikoausschluss sei wirksam vereinbart worden; es handele sich nicht um überraschende AGB. 14 Das Schreiben vom 27.11.2018 (Anlage B2), welches der Klageseite auch zugegangen sei, sei echt und mit Hilfe von Metadaten belegbar. B. 15 Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist aber offensichtlich unbegründet. 16 Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 17 Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 1922
gegen die Beklagte verneint. 18 Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt. Im Einzelnen: 19 I. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann selbst das Schweigen auf ein Vertragsangebot dann als konkludente Annahme gewertet werden, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über alle wesentlichen Punkte stattgefunden haben und der Angebotsempfänger bei Kenntnis des Angebotsinhalts erkennbar vertragsgemäß handelt: „Das Schweigen auf ein Angebot, das aufgrund einverständlicher und alle wichtigen Punkte betreffender Vorverhandlungen ergeht, ist in der Regel als stillschweigende Annahme zu werten, sofern nicht nach den Umständen des Falls eine solche Erklärung ausgeschlossen werden sollte.“ (BGH, Urteil vom 2.11.1995 – X ZR 135/93, NJW 1996, 919 Rn. 27). 20 Insbesondere dann, wenn weitgehende Übereinstimmung zwischen ursprünglichem und neuem Antrag besteht, darf der Zweitofferent annehmen, dass der Erstofferent nur bei fehlendem Einverständnis widerspricht (BeckOGK/Möslein,
42- 44). 21 Nach alledem wäre die Klägerin als Bauträgerin – und mithin im Geschäftsverkehr erfahren – gehalten gewesen, einen abweichenden Willen klar zu äußern, wenn sie das abweichende Angebot des Erblassers gerade nicht annehmen wollte. 22 Nicht nur das Unterlassen einer solchen Erklärung, sondern gerade auch die fortgesetzte Vertragsdurchführung tragen – unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 151
) und von Treu und Glauben (§ 242
) – vorliegend eine konkludente Annahmeerklärung der Klägerin. 23 So ist anerkannt, dass die Entgegennahme der angebotenen Leistung nach allgemeiner Verkehrssitte (§ 157
) als Annahmeerklärung gewertet werden kann (vgl. BeckOGK/Möslein,
32 -33). Die Klägerin hat die Vertragsabwicklung auf Basis des übersandten Angebots nicht nur geduldet, sondern sichtlich gebilligt. 24 Trotz der unterlassenen Unterzeichnung begann der Erblasser mit den Planungsleistungen. Diese wurden von der Klägerin entgegengenommen und auf Basis von Abschlagsrechnungen vergütet. Besondere Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, dass die zweite Abschlagsrechnung ausdrücklich auf Anlage B4 Bezug nimmt und die Klägerin auch diese Rechnung bezahlt hat. Die weitere Zusammenarbeit verlief vertragsgemäß. 25 Ein verständiger Erklärungsempfänger durfte dies als Zustimmung zum Angebot B4 einschließlich der darin enthaltenen Risikoübernahmeklausel werten. 26 Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin geltend macht, sie habe den Vertragsentwurf (Anlage B4) nicht unterzeichnet, da sie mit der Risikoübernahmeklausel nicht einverstanden gewesen sei. Dieser innere Vorbehalt war für den Erblasser als Erklärungsempfänger nicht erkennbar. Mithin ist auch für die Annahme eines Dissenses (nach § 154 Abs. 1
) kein Raum. 27 II. Die Parteien konnten eine solche Risikoübernahme durch die Klägerin auch wirksam vereinbaren. 28 Hierbei verkennt der Senat nicht, dass es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, dass ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, als Werkerfolg grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung schuldet. Etwas anderes gilt dann, wenn der Auftraggeber das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der Planung aufgrund vertraglicher Vereinbarung übernimmt. Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, dass und in welchem Umfang der Auftraggeber rechtsgeschäftlich das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist (BGH, Urteil vom
181-183). Entsprechendes hat die Klagepartei auch nicht dargelegt. Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf den Schutz des AGB-Rechts beruft, die Voraussetzungen für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen darlegen und ggf. beweisen (BeckOGK/Lehmann-Richter, 1.2.2025,
179). 32 IV. Soweit die Klägerin geltend macht, eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Tod des Architekten entbehrlich gewesen, vermag dieser Argumentation nicht gefolgt zu werden. 33 Nach § 1922 Abs. 1
ist die Beklagte als Alleinerbin Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechtsstellung des Erblassers eingetreten und mithin auch berechtigt und verpflichtet, werkvertragliche Nacherfüllungsansprüche zu erfüllen, welche ausdrücklich in der Anlage B4 aufgenommen waren. Dafür, dass die Planungsverpflichtung des Erblassers vorliegend eine höchstpersönliche Leistung darstellen würde, ist nichts ersichtlich, zumal im Vertragsentwurf der Klägerin (Anlage B1) selbst als Auftragnehmer das „Planungsbüro“ aufgeführt ist. Mithin hätte die Beklagte – etwa durch Einschaltung eines sachkundigen Dritten – die geschuldete Planung berichtigen oder anpassen lassen können. Die Klägerin hätte mithin die Beklagte vor der Beauftragung eines Drittunternehmens zunächst unter angemessener Fristsetzung zur Nachbesserung auffordern müssen. Das von der Klägerin angeführte fehlende „Vertrauen in die Leistungsfähigkeit“ der Beklagten begründet eine Entbehrlichkeit nach § 281 Abs. 2
nicht. C. 34 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
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