OLG Nürnberg, Endbeschluss v. 10.09.2025 – 9 UF 188/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Endbeschluss v. 10.09.2025 – 9 UF 188/25 Download Drucken Titel: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses einer auf die Wiederherstellung des Scheidungsverbunds gerichteten Beschwerde – Bemessung nachehelichen Unterhalts einschließlich Vorsorgeunterhalts bei überdurchschnittlichem Einkommen des Pflichtigen, Anrechnung fiktiver Erwerbseinkünfte des Berechtigten und Voraussetzungen für die Befristung nach § 1578b BGB Normenketten: FamFG § 63, § 64, § 113 Abs. 1 S. 2, § 117 Abs. 1, § 150 Abs. 4, § 235 VersAusglG § 1, § 27 BGB § 1578 Abs. 3, § 1578b Abs. 1 S. 2, § 1579 ZPO § 287, § 520 Abs. 2, § 522 Abs. 1 S. 2 FamGKG § 43, § 44, § 50, § 51 StPO § 153a Abs. 2 Leitsätze: 1. Nach Abtrennung einer Folgesache durch das Familiengericht kommt die Aufhebung des Scheidungsausspruchs und Zurückverweisung des Verfahrens zur Wiederherstellung des Scheidungsverbunds nur dann in Betracht, wenn die abgetrennte Folgesache noch in der Vorinstanz anhängig ist. Ist die abgetrennte Folgesache dagegen inzwischen ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz anhängig, kann der Verbund nur in dieser hergestellt werden, sodass eine Zurückverweisung entfällt. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ehegattenunterhalt kann nur insoweit als Quote vom Einkommen geltend gemacht werden, als dieses auch tatsächlich zum Lebensunterhalt eingesetzt worden ist und nicht zur Vermögensbildung gedient hat. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist der nacheheliche Unterhalt nach konkreter Bedarfsbemessung und nicht nach Quotenberechnung zu bestimmen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bei einer konkreten Unterhaltsbemessung sind alle zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten konkret zu ermitteln. Es genügt dabei, dass der Bedürftige die in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten überschlägig darstellt, sodass sie nach § 287 ZPO geschätzt werden können, sie müssen nicht in allen Punkten konkret nachgewiesen werden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 5. Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten kann ein bedarfsdeckendes, fiktives Einkommen aus vollschichtiger Arbeit auf Mindestlohnbasis zugerechnet werden, wenn seine Erwerbsunfähigkeit nicht ausreichend nachgewiesen ist und während der Ehe von ihm keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz) 6. Im Fall der konkreten Unterhaltsbemessung steht der Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt nicht entgegen, dass ein Teil des dem bedürftigen Ehegatten zugerechneten Einkommens aus fiktiven Erwerbseinkünften besteht. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz) 7. Eine Befristung oder Herabsetzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt scheidet aus, wenn die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Bedürftige betreut oder betreut hat, wenn der Bedürftige wegen der Ehe erhebliche berufliche Nachteile auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe, zum Beispiel Alter oder Gesundheitszustand für eine dauerhafte Lebensstandgarantie sprechen. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Befristung des Unterhalts, konkrete Bedarfsbemessung, nachehelicher Unterhalt, Altersvorsorgeunterhalt, Versorgungsausgleich, Verwirkung, Wiederherstellung des Scheidungsverbundes, Zurückverweisung an Vorinstanz, überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse, fiktives Erwerbseinkommen Vorinstanzen: AG Kelheim, Endbeschluss vom 16.04.2025 – 001 F 265/19 UHE AG Kelheim, Endbeschluss vom 17.01.2025 – 001 F 265/19 Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 04.02.2026 – XII ZB 487/25 Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.05.2025 wird der Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kelheim vom 16.04.2025 (Az.: 001 F 265/19 UHE) in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 2568 € (Elementarunterhalt 2013 €; Altersvorsorgeunterhalt 555 €) zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.05.2025 gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kelheim vom 16.04.2025 zurückgewiesen. 3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.02.2025 gegen Ziffer 1 des Endbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Kelheim vom 17.01.2025 (Az.: 001 F 265/19) wird verworfen. 4. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.02.2025 gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kelheim vom 17.01.2025 zurückgewiesen. 5. Die Beschwerde des Antragstellers vom 19.05.2025 gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kelheim vom 16.04.2025 Az.: 001 F 265/19 UHE) wird zurückgewiesen. 6. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller 16% und die Antragsgegnerin 84%. 7. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 189.053,60 € festgesetzt. Entscheidungsgründe 1 Die Beteiligten streiten um Scheidung, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt. I. 2 Der am …1967 geborene Antragsteller und die am …1965 geborene Antragsgegnerin haben am …1997 geheiratet und leben seit dem …2018 voneinander getrennt. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 25.06.2019. Der Ehe der Beteiligten entstammen drei mittlerweile erwachsene Kinder, die in den Jahren 1998, 2000 und 2003 geboren worden sind. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Antragsteller Assistenzarzt. Er absolvierte in der Folge während der Ehezeit eine Weiterbildung zum Allgemeinarzt sowie zum Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie. Im Jahr 2009 wurde der Antragsteller Leitender Oberarzt am Klinikum B… B… in R… und übernahm anschließend dort die Position des Chefarztes für Unfallchirurgie und Orthopädie, die er nach wie vor innehat. Im Zeitraum September 2023 bis August 2024 erzielte der Antragsteller ein unbereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 17.744,60 €. 3 Die Antragsgegnerin hat bei Eheschließung als Automobilverkäuferin gearbeitet und im Jahr 1997 ein Bruttoeinkommen von 154.916 DM erzielt. Während der Ehezeit ging die Antragsgegnerin keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern übernahm die Pflege und Versorgung der gemeinsamen Kinder. Im Juli 2021 hat die Antragsgegnerin eine Tätigkeit als Bürogehilfin aufgenommen und daraus ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1429 € erzielt. Seit November 2022 bezieht sie Krankengeld in Höhe von 1000 €. Sie bewohnt mietfrei die ehemals im gemeinsamen Eigentum stehende eheliche Immobilie in … B… A…, …, die sie im Wege der Teilungsversteigerung zu Alleineigentum erworben hat. Seit 01.05.2025 hat die Antragsgegnerin im Obergeschoss des Anwesens zwei Räume an ihren Sohn C… sowie zwei Räume an einen weiteren Mieter zu einem Mietzins von jeweils 350 € zuzüglich Nebenkostenpauschale von 50 € vermietet. 4 Die Beteiligten haben während der Ehezeit mehrere Immobilien zum gemeinsamen Eigentum erworben, nämlich ein unbebautes Grundstück unmittelbar an die von der Antragsgegnerin bewohnte Immobilie angrenzend mit einer Grundstücksgröße von ca. 750 m² (…) sowie ein Mehrfamilienhaus in B… A…, L…, aus dem monatliche Mieteinnahmen von ca. 2000 € erzielt werden, denen für die Dauer von weiteren 5 Jahren Kreditbelastungen in ähnlicher Höhe gegenüberstehen. 5 1. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14.05.2019 hat der Antragsteller die Scheidung der zwischen den Beteiligten bestehenden Ehe beantragt. Mit Schriftsatz ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 12.07.2021 hat die Antragsgegnerin die Scheidungsfolgesache nachehelicher Unterhalt anhängig gemacht und ihren Unterhaltsanspruch erstinstanzlich zuletzt mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 01.04.2025 auf 6895,76 €, hilfsweise auf 5797,37 € beziffert. 6 2. Mit Beschluss vom 09.01.2025 hat das Amtsgericht die Scheidungsfolgesache nachehelicher Unterhalt auf Antrag des Antragstellers vom Verbund abgetrennt und mit Endbeschluss vom 17.01.2025 die Ehe der Beteiligten geschieden sowie den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich des Versorgungsausgleiches wurde die interne Teilung der bestehenden Anrechte des Antragstellers bei der Ä… sowie der Antragsgegnerin bei der D… R… B… und bei der Me…-B… angeordnet, von einem Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem D… L… wurde aufgrund der Geringfügigkeit des Anrechts abgesehen. 7 Gegen diese ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 28.01.2025 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vom 28.02.2025 und beantragt, den Endbeschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 17.01.2025 aufzuheben sowie das Verfahren mit der Maßgabe an das Amtsgericht Kelheim zurückzuverweisen, dass über die Scheidung auch mit der Folgesache Ehegattenunterhalt im Verbund entschieden wird. Die Antragsgegnerin trägt hierzu vor, dass die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Scheidungsfolgesache nachehelicher Unterhalt vom Scheidungsverbund nicht vorgelegen hätten. Die Abtrennung sei am 09.01.2025 erfolgt und am 10.01.2025 sei Termin für die Scheidungsfolgesache auf 26.02.2025 bestimmt worden, woraus sich schließen lasse, dass das Unterhaltsverfahren nicht übermäßig komplex sei. Sie sei außerdem wirtschaftlich betrachtet im Vergleich zu dem Antragsteller in der deutlich schwächeren Position. Es liege eine lange Ehedauer vor. Das Unterhaltsverfahren sei durch die lange Verweigerung der Auskunft des Antragstellers zu seinen Einkünften verzögert worden. Die Antragsgegnerin habe außerdem am 09.09.2020 beantragt, im Rahmen des Versorgungsausgleichs von der Durchführung eines Ausgleichs ihres Anrechts bei der M…-B… in Höhe von 17.246,70 € abzusehen, weil sich der Antragsteller ohne Wissen der Antragsgegnerin sein Anrecht bei der D… R… habe ausbezahlen lassen und außerdem in der Zeit seiner Tätigkeit bei der C… in B… vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 aufgrund der unwahren Behauptung, er sei hauptberuflich im Klinikum B… B… in R… beschäftigt, seiner Beitragspflicht bei der Berliner Ärzteversorgung nicht nachgekommen sei. Mit diesem Antrag habe sich das Amtsgericht in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt. 8 Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Abtrennung der Scheidungsfolgesache nachehelicher Unterhalt sei zu Recht erfolgt. Mit weiterem Endbeschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 16.04.2025 sei zudem zum nachehelichen Unterhalt eine Entscheidung ergangen, sodass erstinstanzlich der Verbund nicht mehr hergestellt werden könne. 9 3. Mit Endbeschluss vom 16.04.2025 hat das Amtsgericht den Antragsteller in dem abgetrennten Verfahren zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 2561,36 € (Elementarunterhalt 2084,17 €, Altersvorsorgeunterhalt 476,89 €) zu bezahlen und die Kosten des Verfahrens zu 37% dem Antragsteller und zu 63% der Antragsgegnerin auferlegt. Das Amtsgericht führt aus, dass die Einkommensverhältnisse der beteiligten Ehegatten erheblich über dem Durchschnitt lägen und hat deswegen eine konkrete Bedarfsbemessung vorgenommen. Es errechnet einen monatlichen Bedarf der Antragsgegnerin in Höhe von 3884,47 €, der sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzt, die zum Teil zwischen den Beteiligten unstreitig sind und zum Teil vom Gericht gemäß § 287 ZPO, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG geschätzt worden sind. Wegen der Höhe und Bezeichnung der einzelnen Positionen wird auf den Endbeschluss des Amtsgerichts Bezug genommen. Diesen Bedarf könne die Antragsgegnerin mit ihrem monatlichen Eigeneinkommen von 1000 € teilweise decken. Die Antragsgegnerin habe ihre Behauptung, sie sei erwerbsunfähig nicht ausreichend nachgewiesen. Es sei deswegen ein Betrag von insgesamt 1800 € als fiktives Einkommen zur Bedarfsdeckung anzusetzen. Aufgrund des beruflichen Werdegangs der Antragsgegnerin komme nur eine Zurechnung auf Mindestlohnbasis in Betracht. Es ergebe sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 2084,47 € und gemäß § 1578 Abs. 3 BGB ein Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 476,89 €. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nach § 1579 BGB liege nicht vor. Zwar sei gegen die Antragsgegnerin beim Amtsgericht Kelheim im Jahr 2021 ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung geführt worden und zunächst von der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl beantragt worden, der ihr vorgeworfen habe, dass sie zur Kündigung eines Bausparvertrages bei der Bausparkasse S… H… am 31.07.2018 eine Blankounterschrift ihres Ehemannes genutzt habe um den Anschein zu erwecken, dass auch ihr Ehemann die Kündigung unterschrieben habe; in der Folge seien Guthaben in Höhe von 52.255,61 und 42.662,82 € an die Antragsgegnerin ausgezahlt worden. Das Strafverfahren sei aber gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden. Die ausgezahlten Beträge seien außerdem im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen und erhöhen dort das Endvermögen der Antragsgegnerin. Bei Berechnung des Unterhalts nach der Quote ergebe sich jedenfalls kein höherer Unterhaltsanspruch als im Rahmen der konkreten Bedarfsberechnung. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin sei nicht vorzunehmen, da ehebedingte Nachteile vorliegen würden. Die Antragsgegnerin habe ihre berufliche Karriere aufgegeben, um sich um die Familie zu kümmern, während der Antragsteller einen beruflichen Aufstieg gemacht habe. Dieser Nachteil sei auch nicht durch andere finanzielle Vorteile der Ehe für die Antragsgegnerin widerlegt. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erteilung von Auskünften durch den Antragsteller nach § 235 FamFG sei nicht ausreichend konkretisiert, eine Auskunftspflicht des Antragstellers sei außerdem nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Endbeschluss des Amtsgerichts Kelheim Bezug genommen. 10 Gegen diese den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten am 30.04.2025 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 19.05.2025 und die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vom 28.05.2025. 11 Der Antragsteller beantragt, den Endbeschluss des Amtsgerichts Kelheim dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung der Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr schuldet und vorsorglich die Befristung der Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers bis 31.12.2026. Die Antragsgegnerin habe einen objektiven Wohnvorteil in Höhe von 2800 €, sodass sie zusammen mit dem vom Erstgericht angesetzten fiktiven Einkommen ihren Bedarf selbst decken könne. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin sei verwirkt, weil sie zum Beweis für den von ihr behaupteten monatlichen Bedarf in Höhe von 500 € für Kleidung eine von ihr erstellte Aufstellung einzelner Zahlungsvorgänge per EC-Karte zu den Akten übergeben habe, die Zahlungsvorgänge unter Verwendung verschiedener EC-Karten enthalten würden, obwohl die Antragsgegnerin schriftsätzlich vorgetragen habe, dass lediglich mit einer Karte Zahlungen vorgenommen worden seien. Die Antragsgegnerin habe darüber hinaus bewusst wahrheitswidrig behauptet, dass die von ihr bewohnte Immobilie lediglich eine Wohnfläche von 200 m² aufweise, obwohl die Wohnfläche tatsächlich 300 m² betrage. 12 Dieses prozessuale Verhalten in Zusammenschau mit den Umständen bei der Kündigung des Bausparvertrages genüge für die Verwirklichung eines Verwirkungstatbestandes. Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin sei außerdem zu befristen. Die Antragsgegnerin habe ihren möglichen beruflichen Aufstieg nicht ausreichend konkret dargelegt. Der Antragsteller leiste bereits seit August 2018 Trennungsunterhalt. Die bei der Prüfung der Befristung eines Unterhaltsanspruchs vorzunehmende Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalles habe das Amtsgericht nicht vorgenommen. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 27.06.2025 Bezug genommen. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen und auf ihre Beschwerde hin die Entscheidung des Amtsgerichts Kelheim vom 16.04.2025 dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung jeweils monatlich im Voraus nachehelichen Unterhalt in Höhe von 6887,80 € (Elementarunterhalt 5361,91 €, Altersvorsorgeunterhalt 1525,89 €) zu bezahlen. Sie habe während der Ehe einen monatlichen Betrag von 5360 € für regelmäßigen Konsum zur Verfügung gehabt und auch verbraucht. Die von dem Amtsgericht angesetzten Einzelbeträge bei der Berechnung ihres Bedarfs seien zum großen Teil zu niedrig. Ein fiktives Einkommen sei ihr nicht zuzurechnen, weil sie aufgrund von Krankheit nicht erwerbsfähig sei. Es sei eine Quotenberechnung nach Differenzmethode vorzunehmen. Ihr Antrag auf Auskunft nach § 235 FamFG gegen den Antragsteller sei ausreichend konkretisiert gewesen und zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Wohnfläche ihrer Immobilie betrage 200 m², dies habe der Antragsteller selbst im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10.02.2025 geäußert. Die von ihr vorgelegten Zahlungsbelege für Kleidungskauf seien ausschließlich mit einer EC-Karte erfolgt. Bei ihr liege ein ehebedingter Nachteil vor, weswegen die Befristung ihres Unterhaltsanspruchs zu Recht abgelehnt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnervertreterin vom 21.07.2025 und 30.07.2025 Bezug genommen. 14 Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Er bestreitet einzelne Bedarfspositionen und trägt vor, dass der Antragsgegnerin während der Ehe der von ihr behauptete monatliche Betrag von 5360 € nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Wohnfläche ihrer Immobilie betrage 300 m², ihr sei ein objektiver Wohnvorteil einkommenserhöhend zuzurechnen. Die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit werde bestritten. Der von ihr geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe nicht. Der Unterhaltsanspruch sei zumindest bis zum Erreichen des Regelrentenalters zu befristen, weil die Antragsgegnerin erheblich von der Durchführung des Versorgungsausgleichs profitieren werde. Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf den Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 03.09.2025 Bezug genommen. 15 Der Senat hat mit Beschluss vom 16.07.2025 die beiden Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und damit den Scheidungsverbund wiederhergestellt und am 10.09.2025 die mündliche Verhandlung durchgeführt. 16 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. II. 17 Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 17.01.2025 ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden gem. §§ 63, 64 FamFG, jedoch hinsichtlich des Scheidungsantrages unbegründet geblieben und deswegen insoweit gem. § 117 Abs. 1 FamFG, § 520 Abs. 2 ZPO unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. 18 Die Beschwerden der beteiligten Ehegatten gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 16.04.2025 sind gem. §§ 63, 64, 117 Abs. 1 FamFG, § 520 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet. Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet, die Beschwerde der Antragsgegnerin führt nur zu einer geringen Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs. 19 1. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerde vom 28.02.2025 den Endbeschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 17.01.2025 vollumfänglich angegriffen, jedoch hinsichtlich des in Ziffer 1 der Entscheidung enthaltenen Scheidungsausspruchs keinerlei Begründung für ihr Rechtsmittel vorgelegt. Gemäß § 117 Abs. 1 FamFG, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO war das Rechtsmittel der Antragsgegnerin insoweit als unzulässig zu verwerfen. Die von der Antragsgegnerin ursprünglich beantragte Zurückverweisung des Verfahrens insgesamt an das Amtsgericht zur Wiederherstellung des Verbundes von Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen ist durch die Entscheidung des Amtsgerichts in der Folgesache nachehelicher Unterhalt vom 16.04.2025 unmöglich geworden. Zwar spricht der Umstand der zeitnahen Entscheidung der abgetrennten Folgesache nach Abtrennung und Entscheidung der Scheidung dafür, dass die vorgenommene Abtrennung möglicherweise zu Unrecht erfolgt ist. Wenn ein Verbundverfahren nämlich ohnehin in Kürze abgeschlossen werden kann und damit zu rechnen ist, dass keine weiteren Verzögerungen des Verfahrens eintreten werden, spricht dies gewichtig gegen eine Abtrennung (MüKoFamFG/Heiter FamFG § 140 Rn. 65). 20 Eine Zurückverweisung käme jedoch nur dann in Betracht, wenn die abgetrennte Folgesache noch in der Vorinstanz anhängig ist. Ist die abgetrennte Folgesache dagegen inzwischen ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz anhängig, kann der Verbund nur in dieser hergestellt werden, sodass eine Zurückverweisung entfällt (Musielak/Borth/Frank/Borth FamFG § 140 Rn. 18). So liegt der Fall hier. 21 2. Hinsichtlich des im Endbeschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 17.01.2025 durchgeführten Versorgungsausgleiches begründet die Antragsgegnerin ihre Beschwerde damit, dass ihr Antrag auf Nichtdurchführung des Versorgungsausgleiches bezüglich ihrer betrieblichen Altersversorgung vom 09.09.2020 nicht berücksichtigt wurde. Das Amtsgericht hat im Rahmen des Versorgungsausgleiches zu diesem Anrecht folgende Entscheidung getroffen: 22 Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der M..-B… (Vers.Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 17.246,70 € bei der V…, bezogen auf den 31.05.2019, begründet. Die M…-B… wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,18% Zinsen seit dem 01.06.2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. 23 Die von der Antragsgegnerin zu ihrem Antrag vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass gemäß § 27 VersAusglG vom Ausgleich dieses Anrechts abzusehen ist. Nach § 1 VersAusglG sind die während der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Anteile von Versorgungsanrechten jeweils hälftig zu teilen. Gemäß § 27 VersAusglG findet der Ausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Die Vorschrift ermöglicht sowohl einen vollständigen als auch einen teilweisen Ausschluss bzw. eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (Wick, Der Versorgungsausgleich S. 337; Borth, Versorgungsausgleich, 9. Aufl. Kap. 6 Rn. 20f). Grobe Unbilligkeit liegt dann vor, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Die Vorschrift ist restriktiv auszulegen. Eine Korrektur des gesetzlichen Leitbildes ist nur zulässig, wenn die schematische Durchführung des Ausgleichs zu einem der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führen würde. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BverfG 2003, 2819; BGH FamRZ 2011,877). 24 Die Auszahlung der in der gesetzlichen Rentenversicherung vorhandenen Versorgungsanrechte des Antragstellers ist bereits zu Beginn der Ehezeit, nämlich am 14.07.2000 erfolgt. Dem Antragsteller wurden damals nur 6527,24 DM erstattet. 25 Die Auszahlung dieses geringen Betrages führt nicht zu einer unbilligen Benachteiligung der Antragsgegnerin im Versorgungsausgleich, zumal davon auszugehen ist, dass das Geld in der Folge im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens gemeinsam verbraucht worden ist. 26 In der Zeit, in der der Antragsgegner im Rahmen eines Fellowships in der C… in B… gearbeitet hat (01.04.2010 – 31.03.2011) wurde er mit Bescheid der B… Ä… vom 23.08.2010 von den Rechten und Pflichten der Mitgliedschaft in der zuständigen Versorgungseinrichtung befreit. Dies geschah, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, seine Versorgungsansprüche bei einem Versorgungsträger zu konzentrieren. Da der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Bayern hatte, war dies die B… Ä… Nach Mitteilung der B… Ä… vom 15.10.2020 sind für den fraglichen Zeitraum dort Beiträge in Höhe von insgesamt 9353,76 € einbezahlt worden. Ein Anlass, deswegen von dem Ausgleich des betrieblichen Anrechts der Antragsgegnerin abzusehen, besteht also nicht. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist insoweit unbegründet, das Amtsgericht hat den Ausgleich zu Recht angeordnet. 27 3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts in der Folgesache nachehelicher Unterhalt führt zu einer marginalen Erhöhung des erstinstanzlich errechneten Anspruchs, die Beschwerde des Antragstellers hat hingegen keinen Erfolg. 28 3.1 Die Berechnung des der Antragsgegnerin zustehenden Unterhalts hat nach der konkreten Bedarfsbemessung und nicht nach der Quotenberechnung zu erfolgen. Ehegattenunterhalt kann nämlich nur insoweit als Quote vom Einkommen geltend gemacht werden, als dieses auch tatsächlich zum Lebensunterhalt eingesetzt worden ist und nicht zur Vermögensbildung gedient hat. Der Zweck des Unterhalts, primär den Bedarf des Bedürftigen zu decken und nicht am Vermögen des Verpflichteten teilzuhaben, rechtfertigt eine Beschränkung des Unterhalts auf Mittel, die eine Einzelperson nach objektivem Maßstab sinnvoll ausgeben kann. Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Verpflichteten besteht Anlass zu der Annahme, dass diese Einkünfte während des Zusammenlebens nicht ausschließlich für die Lebenshaltung verwendet worden sind, sondern auch der Vermögensbildung oder anderen Zwecken gedient haben (Grüneberg/Pückler BGB, 84. Aufl., § 1578 BGB Rn. 39). Der BGH billigt als Grenzbetrag für den vollständigen Einkommensverbrauch einen Betrag von 11.000 €. Oberhalb der Grenze würde eine Quotenberechnung voraussetzen, dass eine vollständige Verwendung auch dieses höheren Einkommensteils für den Lebensbedarf vom Bedürftigen dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen wird. Dies ist hier nicht der Fall. Bei dem Antragsteller liegen unstreitig überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vor. Nach dem Vortrag der beiden Beteiligten ist das Einkommen des Antragstellers während des ehelichen Zusammenlebens aber gerade nicht ausschließlich für die Lebenshaltung verwendet worden, nachdem sie übereinstimmend angegeben haben, dass während der Ehezeit mindestens auch mehrere Immobilien zum gemeinsamen Eigentum erworben worden sind. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin, die unter gewissen Voraussetzungen die Berechnungsmethode bis zum Verfahrensende frei wählen kann, in ihrem letzten Antrag den von ihr geforderten Unterhaltsbetrag aus der konkreten Bedarfsbemessung errechnet. Im Ergebnis würde sich jedoch im vorliegenden Verfahren auch bei Anwendung der Quotenberechnung kein wesentlich anderer Unterhaltsbetrag für die Antragsgegnerin ergeben. 29 3.2 Bei einer konkreten Unterhaltsbemessung sind alle zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten konkret zu ermitteln. Es genügt dabei, dass der Bedürftige die in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten überschlägig darstellt, sodass sie nach § 287 ZPO geschätzt werden können, sie müssen nicht in allen Punkten konkret nachgewiesen werden. Die Anforderungen an entsprechende Nachweise sind großzügig zu bemessen, da sich praktische Schwierigkeiten häufig daraus ergeben, dass während intakter Ehe Belege über den in solchen Fällen regelmäßig überdurchschnittlichen täglichen Lebensbedarf nicht aufbewahrt werden und nach Trennung wegen eingeschränkter Unterhaltszahlungen oft nicht unerhebliche, jedoch den ehelichen Lebensverhältnissen nicht angemessene Einschränkungen im Ausgabeverhalten vorgenommen werden müssen (Gerhardt/v. HeintschelHeinegg/Klein/Maier, 11. Aufl. Kap. 6, Rn. 720). Allerdings muss nachvollziehbar sein, auf welcher Grundlage die einzelnen Ausgaben ermittelt wurden. Eine Schätzung der Ausgaben gemäß § 287 ZPO kommt umso eher in Betracht, als die Bedarfsposition als existenziell notwendig anzusehen ist, wie das beispielsweise bei Aufwand für Essen, Trinken, Kleidung und Wohnen der Fall ist (siehe hierzu auch Wendl/Dose/ Siebert, 10. Aufl. § 4 Rn. 76). 30 Der konkrete Bedarf der Antragsgegnerin setzt sich wie folgt zusammen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.