dem hier anzuwendenden Recht entfiel die Fahreignung nicht nur bei missbräuchlicher, sondern auch bei regelmäßiger Einnahme von (Medizinal-)Cannabis, wenn dessen ärztliche Verschreibung nicht indiziert war, denn damit war der Tatbestand der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV aF erfüllt. Sollte eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV aF, die zu einer regelmäßigen oder gelegentlichen Einnahme führt, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzte dies unter anderem voraus, dass die Cannabiseinnahme indiziert und ärztlich verordnet war, ferner, dass das Medizinalcannabis zuverlässig nur
der ärztlichen Verordnung eingenommen wurde, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen waren, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufwies, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigte, und nicht zu erwarten war, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt war, am Straßenverkehr teilnehmen würde (VGH München BeckRS 2025, 2827 Rn. 36 mwN). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ob die Einnahme von Cannabis, das zu den verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln gehörte, indiziert und ob die Betäubungsmittelverschreibung ultima ratio war, richtete sich entsprechend der sozialgerichtlichen Rechtsprechung
den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 BtMG, wobei angesichts der Erhöhung der Gefahr im Straßenverkehr die Gewährung des Arzneimittelprivilegs jedenfalls in dem der Gefahrenabwehr dienenden Fahrerlaubnisrecht allein von der objektiven Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen abhängig gemacht wurde. (Rn. 22 und 23) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis, Medizinalcannabis, medizinische Indikation, maßgeblicher Zeitpunkt, Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, Neuregelung infolge Cannabis-Gesetz, Fahreignung bei Einnahme von Medizinalcannabis, Arzneimittelprivileg, ultima ratio, objektive Erfüllung der Voraussetzungen Vorinstanz: VG Augsburg, Entscheidung vom 16.09.2024 – 7 K 23.312 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 19. Juli 2001 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen. 2 Durch polizeiliche Mitteilung vom 10. November 2017 wurde dem Landratsamt Oberallgäu bekannt, dass gegen den Kläger wegen eines Betäubungsmitteldelikts ermittelte wurde.
dem polizeilichen Ermittlungsbericht wurde am 2. Oktober 2017 in einer Postfiliale ein an den Kläger adressierter Briefumschlag sichergestellt, der 27,7 g Marihuana enthielt.
Auswertung eines W...App-Chat-Verlauf des Klägers mit einem weiteren Beschuldigten seien bereits mehrfach Sendungen mit Marihuana an den Kläger verschickt worden. Aus dem Chat-Verlauf könne die Versendung von 70 g Marihuana
vollzogen werden. Am
dem Gutachten des FTC München vom
dem Ermittlungsbericht vom
der Art der Einnahme des Medizinalcannabis gefragt. Dieser habe geantwortet, er habe keine Kenntnis von der genauen Art der Verwendung und besitze auch keinen schriftlichen
weis darüber. Es sei lediglich mündlich besprochen worden, dass der Kläger die Einnahme durch einen Joint genehmigt bekommen habe. Durch die Krankenkasse seien alle nötigen
weise geführt, damit die Behandlung durch medizinisches Marihuana genehmigt werde. 5 Auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde legte der Kläger das Attest seines behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin vom
Zustellung des Bescheids, abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügungen an. Es sei von einem Mangel
Nr. 9.2.1 oder Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV auszugehen. Danach sei die Fahreignung nicht gegeben, wenn regelmäßig/täglich Cannabis konsumiert oder dies als Medikament missbräuchlich eingenommen werde. 8 Den am
den Angaben des Klägers habe zumindest zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 25. April 2021 eine missbräuchliche Einnahme vorgelegen. An dieser Aussage müsse er sich grundsätzlich festhalten lassen. Er habe sie erst im gerichtlichen Verfahren
Akteneinsicht seines Bevollmächtigten bestreiten lassen, trotz entsprechenden Hinweises im Entziehungsverfahren aber nicht gegenüber dem Landratsamt oder der Widerspruchsbehörde, womit
allgemeiner Lebenserfahrung zu rechnen gewesen wäre. Dafür, dass er die polizeilich dokumentierte Aussage tatsächlich so gemacht habe, spreche auch die telefonische Befragung des behandelnden Arztes durch den sachbearbeitenden Polizeibeamten. Die ärztlichen Angaben sprächen ganz erheblich dafür, dass der Kläger bei der Verkehrskontrolle als Konsumform „Joint“ angegeben habe. Ansonsten hätte kein
vollziehbarer Grund für die Kontaktaufnahme zu dem Arzt und für die Thematisierung der Konsumform bestanden. Angesichts der dokumentierten Angaben zu der Cannabisbehandlung und der geplanten Kostenübernahme durch die Krankenkasse sei ohne weiteres schlüssig und plausibel, dass der Polizeibeamte tatsächlich mit dem Arzt gesprochen habe. In dem im Entziehungsverfahren vorgelegten ärztlichen Attest vom
6 SGB V hätten Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabinol, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung stehe oder im Einzelfall
der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustands des Versicherten nicht zur Anwendung kommen könne und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehe. Sowohl das Sozialgericht als auch das Bayerische Landessozialgericht seien
vollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass zur Behandlung der Erkrankung des Klägers weitere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen zur Verfügung stünden und keine hinreichend begründete Einschätzung des behandelnden Arztes vorliege, wonach unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustands des Klägers allgemein anerkannte Therapien nicht zur Anwendung kommen könnten. Dass das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts noch nicht rechtskräftig sei, ändere an der Einschätzung zur medizinischen Indikation nichts. Vielmehr stützten auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen die
vollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts. Der Kläger habe
richterlichem Hinweis einen Arztfragebogen vom
weis einer ordnungsgemäßen ärztlichen Verordnung des Medizinalcannabis.
MVV sei auf dem Betäubungsmittelrezept die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder ggf. ein Hinweis auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung erforderlich. Auch aus der Ausarbeitung der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Apothekerkammern und der Bundesapothekerkammer vom 2. März 2017 „Verordnung von Arzneimitteln mit Cannabisblüten, -extrakt und Cannabinoiden – Information für verschreibende Ärzte/innen“ gehe hervor, dass bei der Verordnung von medizinischem Cannabis die Gebrauchsanweisung – insbesondere hinsichtlich der Konsumform – eindeutig sein müsse und unklare Verordnungen nicht beliefert werden dürften. Aus der Verordnung müsse sich auch die Anzahl der an einem Tag einzunehmenden Einzelgaben ergeben. Die dem Gericht vorliegende Dosieranweisung sei nicht geeignet, das Arzneimittelprivileg zu begründen. Der Kläger habe eine undatierte Dosieranweisung vorgelegt, die sich
Angaben des behandelnden Arztes seit Beginn der Verschreibung nicht wesentlich geändert habe. Auf den vorgelegten Rezepten werde zudem stets auf die schriftliche Anweisung verwiesen. In der Dosierungsanweisung seien als maximale Tagesdosis 1,5 g und als 4-Wochen-Bedarf 45 g genannt. Der genaue Zeitpunkt des Konsums und die Einzeldosen seien in der schriftlichen Anweisung jedoch nicht bestimmt. Zwar sei eine Bedarfsmedikation auch bei Medizinalcannabis grundsätzlich möglich. In der Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien (StAB) der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) „Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation“ vom August 2018 sei beim Untersuchungsumfang bei ärztlichen Gutachten und medizinisch-psychologischen Untersuchungen ausdrücklich die Abklärung vorgesehen, ob es sich um eine Dauer- oder Bedarfsmedikation handele. Allerdings sei auch bei Bedarfsmedikationen eine hinreichende Eindeutigkeit der ärztlichen Verordnung zu fordern, d.h. neben der maximalen Tagesdosis auch die Einzeldosierungen. Diesen Anforderungen werde die vorgelegte ärztliche Verordnung nicht gerecht. 12 Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, er habe mit seiner Klageschrift vom
weis über die Art der Verwendung, nicht gefallen sei. Bereits mehr als ein Jahr vor der Verkehrskontrolle am 25. April 2021 habe dieser Arzt die vorgelegte schriftliche Dosieranweisung zur Inhalation des Cannabis ausgestellt. Warum hätte er dann gegenüber der Polizei äußern sollen, dass er keinen schriftlichen
weis über die Art der Verwendung des Cannabis durch den Kläger besitze. Ferner habe der Arzt am 16. April 2021 ein Rezept mit dem ausdrücklichen Vermerk ausgestellt, das Medizinalcannabis sei
schriftlicher Anweisung einzunehmen. Die angeblichen Aussagen des Arztes gegenüber der Polizei seien völlig unglaubwürdig. Der Arzt sei zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfe und werde niemals ohne Vorlage einer Entbindung am Telefon Aussagen über die Behandlung seines Patienten machen. Warum solle er etwas Falsches sagen, wenn schriftliche Behandlungsunterlagen (Atteste, Rezepte und Dosierungsanweisungen) existierten. Es sei auch lebensfremd, dass der Kläger das teure medizinische Cannabis als Joint rauche. Bei der ordnungsgemäßen Nutzung des medizinischen Cannabis über Vaporisator sei die Wirkung viel intensiver als bei einem Joint. Für einen Joint habe man auch schon im April 2021 herkömmliches Cannabis für einen Bruchteil des Preises von medizinischem Cannabis bekommen können. Ein solches Verhalten wäre nicht nur wirtschaftlich, sondern auch medizinisch völlig unsinnig, denn der Kläger benötige das Cannabis als hochwirksames Schmerzmittel, nicht für einen kurzen Trip. Auch treffe die Äußerung des Verwaltungsgerichts nicht zu, dass der Kläger sich erst
Akteneinsicht zum Vorwurf der Nutzung des Cannabis als Joint geäußert habe. Bereits in der Klageschrift vom 28. Februar 2023 habe er vorgetragen, dass er, entgegen den Behauptungen des Beklagten, das medizinische Cannabis entsprechend ärztlicher Verordnung eingenommen habe. Selbstverständlich habe eine detaillierte Stellungnahme erst
Akteneinsicht vorgetragen werden können. Das Landratsamt habe den Vorwurf einer missbräuchlichen Verwendung des medizinischen Cannabis wohl wegen der genannten Widersprüche nicht weiterverfolgt, sondern das Verfahren
G i.V.m. § 170 StPO wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt. Nichtsdestotrotz habe das Verwaltungsgericht es unterlassen, die konkret zu diesem Beweisthema benannten Zeugen zu hören, was ein schwerer Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sei. Stattdessen habe es eine eigene unzulässige Auslegung vorgenommen, die weder schlüssig noch logisch sei. Im Übrigen sei der Beklagte für die missbräuchliche Verwendung des Cannabis beweispflichtig (VGH BW 25.10.2022 – 13 S 1641/22 Rn. 8). Soweit das Sozialgericht (wohl gemeint: Verwaltungsgericht) ausgeführt habe, dass eine medizinische Indikation und eine ordnungsgemäße ärztliche Verschreibung des Cannabis nicht
gewiesen sei, sei bereits mit der Klageschrift das Arztattest vom
Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV sei eine fehlende Fahreignung nur bei missbräuchlicher Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln anzunehmen, nicht bei der ordnungsgemäßen Einnahme des verschriebenen Medikaments. Die Fahrerlaubnisbehörde sei in der materiellen Beweislast für das Vorliegen eines Eignungsmangels, nicht der Kläger. § 13 Abs. 1 BtMG sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht einschlägig. Als rechtstreuer Bürger dürfe der Kläger darauf vertrauen, dass die Verschreibung von Cannabis durch einen Arzt ordnungsgemäß sei und dessen medizinische Einschätzung, dass bei bestimmungsgemäßer Einnahme keine Beeinträchtigung der Teilnahme am Straßenverkehr vorliege, korrekt sei. Insoweit liege seine Fahreignung vor. Der Kläger habe nichts falsch gemacht, zumindest wenn der Vorwurf nicht durchdringe, dass er das medizinische Cannabis geraucht und nicht inhaliert habe. § 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG richte sich als Strafvorschrift nicht an den Kläger als Adressat eines Rezepts, sondern an den Arzt als dessen Aussteller. Der Kläger könne als Patient darauf vertrauen, dass der Arzt mildere Mittel zur Verabreichung einer Droge geprüft habe. Vom Kläger könnten nicht die medizinischen Kenntnisse verlangt werden, um eine solche Prüfung vorzunehmen. Wie durch Arztgutachten bestätigt habe der Kläger als Schmerzpatient alternative Behandlungsmethoden mit nicht hinreichendem Erfolg erprobt, ebenso alternative Medikamente mit zum Teil schwerwiegenden Begleiterscheinungen bzw. fehlender oder geringer Wirkung. Daher habe der Arzt ohne Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG das Medizinalcannabis verschreiben dürfen. Der Kläger habe als Patient auf die Richtigkeit der ärztlichen Einschätzung vertrauen dürfen, auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr. Auch § 31 Abs. 6 SGB V sei nicht einschlägig, da die Vorschrift nur für den sozialrechtlichen Sachverhalt der Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten durch die Krankenkasse gelte. Eine Behandlung mit Medizinalcannabis sei auch, wenn sie nicht von der Krankenkasse getragen werden müsse, nicht rechtswidrig. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien daher nicht geeignet, die Fahreignung des Klägers in Zweifel zu ziehen. Der Kläger halte auch die Entscheidung des Sozialgerichts zur Kostenübernahme nicht für korrekt und habe Revision zum Bundessozialgericht eingelegt. Selbst wenn die ärztliche Verschreibung wegen denkbarer Alternativen medizinisch nicht indiziert gewesen wäre und der Kläger das Cannabis im Vertrauen auf die ärztliche Einschätzung genommen habe, würde dies noch keine fehlende Fahreignung begründen, da das Handeln des Klägers nicht missbräuchlich im Sinne von Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV gewesen sei. Eine missbräuchliche Einnahme würde aber die beim Kläger nicht vorhandene Kenntnis voraussetzen, dass die ärztliche Verschreibung des Arztes inkorrekt und medizinisch nicht vertretbar gewesen sei. Für den
weis einer medizinischen Verschreibung genüge entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits der
weis des Rezepts. Es bedürfe nicht des
weises der Alternativlosigkeit der Verschreibung. Der Kläger sei für die ordnungsgemäße Einnahme nicht beweispflichtig. Vielmehr sei der Beklagte
der zitierten Rechtsprechung für die nicht ordnungsgemäße Einnahme bzw. den Missbrauch beweispflichtig. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 14 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 15 Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO,
eine Vollzugsfolgenbeseitigung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend. Unerheblich ist, dass diese hier im Wege schlichten Verwaltungshandelns und nicht eines Verwaltungsakts umzusetzen und statthafte Klageart somit die allgemeine Leistungsklage, nicht die Verpflichtungsklage wäre. Voraussetzung für einen Vollzugsfolgenanspruch ist neben der Spruchreife des Beseitigungsbegehrens (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 VwGO; Decker in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2025, § 113 Rn. 46) die Rechtswidrigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis, die im Rahmen dieses Anspruchs jedoch nicht – wie der Kläger anzunehmen scheint – nochmals, unter Zugrundlegung eines anderen Zeitpunkts inzident zu prüfen wäre. Daher spielt es keine Rolle, ob sich seit Erlass des Widerspruchsbescheids das einschlägige Recht bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert hatte. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auf jeden Fall der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung, d.h. des Widerspruchsbescheids bzw. dessen Zustellung, maßgeblich (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2024 – 3 B 11.23 – ZfSch 2024, 533 Rn. 5; U.v. 30.8.2023 – 3 C 15.22 – NJW 2024, 1361 Rn. 8 m.w.N.). Eine Rückwirkung der für den Fahrerlaubnisinhaber günstigeren Neuregelung hat der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht vorgesehen (wie etwa durch Art. 316p i.V.m. Art. 313 EGStGB, vgl. dazu NdsOVG, B.v. 23.9.2024 – 12 PA 27/24 – juris Rn. 9). Sie ist im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der bisherigen Regelung auch nicht verfassungsrechtlich geboten (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2024 – 11 ZB 24.1246 – DAR 2025, 42 Rn. 13). 19 1.2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht zu Recht auf der Annahme, dass die Therapie des Klägers mit Medizinalcannabis nicht indiziert und damit die Vor-aussetzungen des Arzneimittelprivilegs gemäß Nr. 9.6 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl I S. 498), nicht gegeben waren. 20 Daher durfte das Gericht offenlassen, ob die Cannabiseinnahme darüber hinaus missbräuchlich im Sinne von Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV a.F. war. Aus der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens vom 24. Juni 2021 ergibt sich das Gegenteil freilich nicht. Entgegen der Darstellung des Klägers ist dieses Verfahren nicht wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt worden, sondern schlicht
G i.V.m. § 170 StPO.
PO ist ein Verfahren einzustellen, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (§ 170 Abs. 1 StPO), d.h. hier sinngemäß (§ 46 Abs. 1 Satz 1 OWiG), dass das Landratsamt den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit
VG a.F., etwa im Hinblick auf das Arzneimittelprivileg des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG a.F., für den Erlass eines Bußgeldbescheids als nicht hinreichend erachtet hat. Ferner kommt es wegen der fehlenden Indikation nicht darauf an, ob die vorgelegten Verschreibungen von Medizinalcannabis den Anforderungen des § 9 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) entsprachen. 21 Entgegen der Auffassung des Klägers entfiel die Fahreignung
dem hier anzuwendenden Recht nicht nur bei missbräuchlicher, sondern auch bei regelmäßiger Einnahme von (Medizinal-)Cannabis, wenn dessen ärztliche Verschreibung nicht indiziert war, denn damit war der Tatbestand der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV a.F. erfüllt (vgl. (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2025 – 11 C 24.1233 – juris Rn. 36 m.w.N.). Sollte eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV a.F., die zu einer regelmäßigen oder gelegentlichen Einnahme führt, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzte dies u.a. voraus, dass die Cannabiseinnahme indiziert und ärztlich verordnet war (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 303), ferner, dass das Medizinalcannabis zuverlässig nur
der ärztlichen Verordnung eingenommen wurde, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen waren, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufwies, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigte, und nicht zu erwarten war, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt war, am Straßenverkehr teilnehmen würde (Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O., S. 440/443; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.7.2023 – 11 C 23.363 – juris Rn. 20 m.w.N.). 22 Ob die Einnahme von Cannabis, das im entscheidungserheblichen Zeitpunkt
Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG zu den verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln gehörte, hier indiziert war, hat das Verwaltungsgericht der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2025 a.a.O. Rn. 37; B.v. 5.1.2024 -11 CS 23.1818 – juris Rn. 13; B.v. 3.7.2023 a.a.O. Rn. 23; B.v. 16.1.2020 – 11 CS 19.1535 – Blutalkohol 57, 133 Rn. 23; VGH BW, U.v. 23.9.2023 – 13 S 517/23 – ZfSch 2024, 53 Rn. 32, 35 ff.; BVerwG, B.v. 8.1. v 2025 – 3 B 2.24 – juris Rn. 15) folgend an § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BtMG gemessen. Bei der Beantwortung der sich in diesem Zusammenhang stellenden weiteren Fragen, ob die Betäubungsmittelverschreibung ultima ratio war und nicht durch die Verschreibung von Arzneimitteln oder eine andere Behandlungsart ersetzt werden konnte und ob die Einschätzung des verschreibenden Arztes insoweit beachtlich war, ist das Gericht zu Recht (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2025 – 11 C 24.1233 – juris Rn. 37 f.; VGH BW, U.v. 23.9.2023 a.a.O. Rn. 31 f.) der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, U.v. 10.11.2022 – B 1 KR 28/21 R – BSGE 135, 89 Rn. 28 ff., 37 ff.) zu § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BtMG und § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V gefolgt. Dies vermeidet Wertungsunterschiede zwischen verschiedenen öffentlich-rechtlichen Regelungsbereichen (Prinzip der Einheit der Rechtsordnung). Die in der Literatur aufgeworfene Frage, ob die engen Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V auch für die betäubungsmittel- bzw. strafrechtliche Bewertung gelten sollen (vgl. Thielmann/Dittrich, GuP 2023, 100/105), stellt sich vorliegend nicht. Wie der Kläger selbst anführt, macht sich ggf. der Arzt, aber nicht er als Patient durch eine nicht indizierte Verschreibung von Medizinalcannabis strafbar (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. § 13 BtMG), wobei § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BtMG entgegen seiner Darstellung keine Strafvorschrift ist. 23 Darauf, ob der Kläger auf den ihn behandelnden Arzt und dessen Verschreibung vertraut oder etwas „falsch gemacht“ hat, kommt es nicht an. Maßgebend war, ob die gesetzlichen Vorgaben der Betäubungsmittelverschreibung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BtMG eingehalten worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2024 a.a.O. Rn. 15). Das Privileg, trotz regelmäßigen Konsums von (Medizinal-)Cannabis und sogar unter dessen Einfluss ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, ist auch dann, wenn der Betroffene verantwortungsvoll damit umgeht, mit einer Erhöhung der Gefahr im Straßenverkehr verbunden (vgl. dazu AG Trier, U.v. 15.12.2021 – 36 Owi 8041 Js 35254/20 – Blutalkohol 59, 149 = juris Rn. 24; Wagner/Brenner-Hartmann/Kirsten/Löhr-Schwaab, Blutalkohol 59, 412/414 f., 423). Dies rechtfertigte es, die Privilegierung jedenfalls in dem der Gefahrenabwehr dienenden Fahrerlaubnisrecht allein von der objektiven Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen abhängig zu machen. Hatte der Betroffene die Gelegenheit erhalten, an der Aufklärung der Frage mitzuwirken, ob die Voraussetzungen des Arzneimittelprivilegs gemäß Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV bei ihm erfüllt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2025 a.a.O. Rn. 39 ff.), trug er das Risiko, wenn die Indikation der Cannabisverschreibung in den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den ärztlichen Berichten und Attesten, nicht so begründet war, dass die objektiven Grundlagen der ärztlichen Einschätzung
geprüft oder
vollzogen werden konnten (vgl. BSG, U.v. 10.11.2022 a.a.O. Rn. 24 ff.). 24 Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der gerichtlichen Feststellung, die Behandlung des Klägers mit Medizinalcannabis sei nicht ultima ratio gewesen. Insoweit werden lediglich die vorgelegten Unterlagen (Attest vom 15.6.2021, Dosieranweisung, Rezept vom 16.4.2021, Rezepte von Februar 2022 bis Februar 2023, Attest vom 14.12.2023) aufgezählt, denen zu alternativ erprobten Arzneimitteln, Behandlungsmaßnahmen und noch zur Verfügung stehenden Standardtherapien jedoch nichts zu entnehmen ist. Es wird aber nicht vorgetragen, was an der Würdigung des Verwaltungsgerichts oder den in Bezug genommenen Einschätzungen des Sozialgerichts Augsburg im Urteil vom 15. Oktober 2020 und des Bayerischen Landessozialgerichts im Urteil vom 27. Juli 2023 fehlerhaft sein soll. Dass diese Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind, ist unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Erwägungen der Sozialgerichte nicht als bindend zugrunde gelegt, sondern sich inhaltlich zu eigen gemacht, weil es sie für
vollziehbar und überzeugend hielt. 25
ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht nur voraus, dass substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2024 – 10 BN 4.23 – juris Rn. 24; B.v. 15.5.2023 – 4 B 1.23 – juris Rn. 7). Vielmehr muss auch darlegt werden, dass der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung durch Stellung eines Beweisantrags auf eine bestimmte Sachaufklärung hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen aufgrund von dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn der Kläger es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BVerwG, B.v. 20.1.2025 – 6 B 20.24 – juris Rn. 20 m.w.N.). 27 Hier ist schon nicht vorgetragen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom
dem diese nicht hinreichend begründet war, sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Attesten und Berichten hierzu nichts Konkretes ergab und der Kläger nicht vorgetragen hatte, was sein Arzt darüber hinaus voraussichtlich aussagen würde.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts trafen den Arzt, dem hinsichtlich der Indikation einer Behandlung mit Medizinalcannabis eine Einschätzungsprärogative zugebilligt wurde, umfangreiche Begründungspflichten. Gab es wie hier zur Behandlung einer Erkrankung Standardtherapien, bedurfte es einer begründeten ärztlichen Einschätzung, warum diese unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und des Krankheitszustands nicht zur Anwendung kommen können. Dazu musste er die mit Cannabis zu behandelnde Erkrankung und das Behandlungsziel benennen, die für die Abwägung der Anwendbarkeit verfügbarer Standardtherapien mit der Anwendung von Cannabis erforderlichen Tatsachen vollständig darlegen und eine Abwägung unter Einschluss möglicher schädlicher Wirkungen von Cannabis vornehmen. Ferner musste er einen möglichen Suchtmittelgebrauch in der Vergangenheit bzw. den Verdacht einer Suchtmittelerkrankung darstellen und bei der Abwägung der Anwendbarkeit verschiedener Standardtherapien alle verfügbaren Therapien benennen und deren Erfolgsprognose darlegen (vgl. BSG, U.v. 10.11.2022 a.a.O. Rn. 28, 32 ff. mit Anm. von Pitz, jM 2023, 366/367). Das Verwaltungsgericht war mit den Sozialgerichten indes der Meinung, dass es bereits hieran fehlte. Abgesehen davon, dass der Kläger seinen behandelnden Arzt im Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.