VG Ansbach, Urteil v. 31.10.2025 – AN 17 K 25.30814 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 31.10.2025 – AN 17 K 25.30814 Download Drucken Titel: Überwiegend erfolglose Asylklage einer kubanischen Staatsangehörigen - Einreise- und Aufenthaltsverbot mit fehlerhafter Befristung Normenketten: AsylG § 3 Abs. 1, § 3a, § 4 Abs. 1 AufenthG § 11 Abs. 3 S. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 GG Art. 6 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 1 Leitsätze: 1. Die Asylantragstellung in Deutschland als solche begründet für unverfolgt und legal aus Kuba ausgereiste kubanische Staatsangehörige regelmäßig keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Rückkehr. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ist ermessensfehlerhaft, wenn bei der Befristungsentscheidung eine Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen und die Absicht zur Aufnahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht berücksichtigt worden sind. (Rn. 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylbewerberin aus Kuba, keine Verfolgung als ehemalige Leistungssportlerin, Eheschließung mit deutschem Staatsangehörigen 20 Tag vor der mündlichen Verhandlung und bislang ohne Führung einer Lebensgemeinschaft, kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, aber Aufhebung des Aufenthaltsverbots mit Befristung, weil Führung einer Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist, Asyl, kubanische Staatsangehörige, keine Vorverfolgung in Kuba, Asylantragstellung in Deutschland, Verlust der Rückkehrberechtigung, Eheschließung mit deutschem Staatsangehörigen, beabsichtigte Lebensgemeinschaft, Nichtberücksichtigung bei Befristungsentscheidung, Einreise- und Aufenthaltsverbot Tenor 1. Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2025 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand 1 Die 1995 geborene Klägerin ist kubanische Staatsangehörige. Sie reiste nach ihren Angaben am 3. Dezember 2021 aus Kuba aus und u.a. über Russland und Polen am 21. September 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte am 21. November 2022 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). 2 Bei ihrer Befragung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags am 23. Januar 2023 gab sie an, dass sie Sportlerin sei und Deutschland für die Asylantragstellung ausgewählt habe, um ihren Sport fortzuführen. Bei ihrer Befragung nach § 25 AsylG, ebenfalls am 23. Januar 2023, trug die Klägerin vor, dass sie in Kuba mit ihrem Freund zusammengelebt habe. Sie sei lizenzierte Sportlehrerin. Im August/September 2021 habe sie ihr Aufbaustudium nach drei Jahren abbrechen müssen. Sie habe dann ein bis zwei Monate als Verkäuferin und Köchin gearbeitet. Man habe sie nicht als Sportlehrerin arbeiten lassen. 3 Zu ihren Asylgründen gab sie an, dass man sie in Kuba unterdrückt habe. Sie habe ihr Land als Sportlerin international repräsentiert. Als der Chef eines italienischen Clubs mit ihr Kontakt aufgenommen habe, habe sie als Konterrevolutionärin gegolten. Bei Sportwettbewerben gebe es Leute, die Ausschau nach Sportlern für Ihren Club halten. Er habe gewollt, dass sie in seinem Club mitmache. Sie habe nicht geantwortet, weil sie gewusst habe, dass das Probleme gebe. Sie sei beobachtet, verhaftet und geschlagen worden, wovon sie auch Fotos habe. Ihr sei gesagt worden, dass sie Kuba verlassen solle oder sie werde eingesperrt. Der Sektorchef habe ihr gesagt, dass sie auf Kuba nicht leben könne. Man habe ihr vorgeworfen, dass sie ihr Land nicht repräsentieren möchte. Sie sei aus dem Sport und der Universität genommen worden. Der Sektorchef habe sie verfolgt. Alle ihre Schritte seien verfolgt und beobachtet worden. Sie sei Leichtathletin, Läuferin. Sie habe an den Weltmeisterschaften in Spanien und Frankreich und an Meisterschaften in Mittelamerika und im karibischen Raum teilgenommen. Ihre Probleme hätten Ende August/Anfang September 2021 begonnen. Der Sportfunktionär, der Kontakt mit ihr aufgenommen habe, habe Stefano geheißen, den Nachnamen kenne sie nicht mehr. Die Daten seien auf ihrem Handy gespeichert gewesen. Dieses sei aber erst gegen ihr Gesicht und dann an die Wand geworfen worden von einer Mitarbeiterin des Staates, als sie eine Auseinandersetzung mit ihr gehabt habe. Sie sei geschlagen, drei Tage festgehalten und freigelassen worden, dann sei sie vom Sektorchef verfolgt worden. Die Kontaktaufnahme durch den italienischen Sportfunktionär sei per WhatsApp erfolgt. Was geschrieben worden sei, wisse sie nicht mehr genau. Er habe im August 2021 geschrieben, dass er interessiert sei, dass sie Teil seines Clubs werde und sie darüber nachdenken solle. Der Staat habe davon erfahren, weil Dienste wie WhatsApp vom Staat eingesehen werden. Sie habe einmal Probleme mit ihrem WLAN gehabt und sei zu ihnen hingegangen und habe dabei festgestellt, dass sie Zugriff auf alle ihre Chat-Verläufe ihres WhatsApp-Kontos hätten. Die Probleme hätten eine Woche nach der Nachricht begonnen. Eine Staatsbeamtin namens … – sie sei selbst Weltmeisterin in der Leichtathletik gewesen und arbeite im Staatsrat im Umfeld des Präsidenten – habe sie angerufen und zu sich ins Büro bestellt. Sie habe ihr den Chatverlauf gezeigt. Sie habe hierzu nichts geantwortet. … habe sie geschlagen und ihr Handy kaputt gemacht, es ihr ins Gesicht und dann an die Wand geschlagen. Dann sei die Polizei gekommen und habe die gleichen Fragen gestellt. Sie habe nicht geantwortet. Die Polizei habe sie mit Stöcken auf Rücken und Beine geschlagen. Die Klägerin zeigte ein Foto von Narben in ihrem Gesicht vor und gab an, dass diese bei diesem Vorfall entstanden seien. Von … und den Polizisten sei sie gefragt worden, woher sie die Nachrichten habe und wie die Person an ihre Nummer gekommen sei. Ihr sei vorgeworfen worden, dass sie Konterrevolutionärin sei und mit dem Land nicht einverstanden sei. Sie habe gesagt, dass sie nicht geantwortet habe. Einige Zeit vorher habe es schon Probleme mit ihrer Bezahlung gegeben. Sie habe an Wettkämpfen teilgenommen, aber ihr sei weniger und einmal gar nichts ausgezahlt worden. Sie habe damals nachgefragt und man habe ihr gesagt, dass das Geld nicht auf Kuba angekommen sei. Das stimme aber nicht, da andere Wettkampfteilnehmer Geld bekommen hätten. Festgehalten worden sei sie auf der Polizeistation … in Havanna. Sie sei unter der Bedingung freigelassen worden, jeden Tag auf der Polizeistation zu erscheinen und zu unterschreiben. Ein gerichtliches Verfahren habe es nicht gegeben. Ihr sei aber gesagt worden, dass sie nicht weiter an die Universität könne und nicht im Sport unterrichten könne. Ihr sei Landesverrat vorgeworfen worden. Der Vorwurf sei von … gekommen, nicht von den Professoren. Sie habe, weil sie als Sportlerin aktiv gewesen sei, nicht unterrichtet, habe es wegen … nicht gekonnt. Der Sektorchef, dessen Namen sie nicht mehr wisse, sei in ihrem Haus oder auf der Arbeitsstelle aufgetaucht. Er habe immer die gleichen Fragen gestellt, ihre Daten abgefragt und ob sie ihre Rechnungen zahle. Er habe Versammlungen abgehalten, an denen sie nicht teilgenommen habe. Er habe ihr vorgeworfen, Konterrevolutionärin zu sein. Er habe sie provoziert, um sie wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt oder Beamtenbeleidigung einzusperren. Sie sei überzeugt, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Kuba verhaftet werde. Sie gelte als Konterrevolutionärin und Landesverräterin. 4 Mit Schreiben vom 24. September 2024 wurde die Klägerin aufgefordert zu Internetinformationen über sie (Einträgen nur bis 2018) Stellung zu nehmen. Hierzu teilte sie durch ihren Bevollmächtigten am 24. Oktober 2024 mit, dass ab Anfang 2019 die Covid-Pandemie begonnen habe und Sportwettkämpfe drastisch zurückgegangen seien. Außerdem habe sich die Klägerin eine Meniskusverletzung im rechten Knie und eine Blinddarmentzündung zugezogen, die sie gehindert habe, in der Nationalmannschaft weiterzumachen. 2020 habe die Klägerin Probleme mit den Sportdirektoren bekommen, weil sie von einem ausländischen Trainer kontaktiert worden sei, mit dem sie habe zusammenarbeiten wollen. Die Leichtathletikkommissarin Kubas habe deshalb beschlossen, die Klägerin aus der Nationalmannschaft auszuschließen und sie als Verräterin betrachtet. Die Klägerin sei damit nicht einverstanden gewesen und habe protestiert, weshalb sie von ihrem Studienzentrum getrennt worden sei. Dies habe bei ihr zur Erkenntnis geführt, dass sie ihre Träume, Hochleistungssportlerin und Mitglied der Nationalmannschaft zu sein, nicht mehr verwirklichen könne. 5 Mit Bescheid vom 8. April 2025, am 11. April 2025 per Einschreiben zur Post gegeben, erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutz nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), drohte der Klägerin die Abschiebung – in erster Linie – nach Kuba an, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss der Asylverfahren verlasse (Ziffer 5) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete diese auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). 6 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Behauptung der Klägerin, bei einer Rückkehr als Konterrevolutionärin betrachtet zu werden, rein spekulativ sei. 7 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten erhob die Klägerin am 24. April 2025 Klage beim Verwaltungsgerichts Ansbach und beantragte sinngemäß, den Bescheid vom 8. April 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, und ihr die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 8 Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 25. April 2025, die Klage abzuweisen. 9 Mit Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung, in der die Klägerin mitteilte, dass sie seit 8. Oktober 2025 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei, wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe 10 Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und abzuweisen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 8. April 2025 ist weitgehend rechtmäßig und verletzt die Klägerin, außer hinsichtlich der Ziffer 6 des Bescheides, nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). 11 Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. 12 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 13 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (jeweils näher definiert in § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb seines Herkunftslandes befindet und in dieses nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, wobei nach § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich ist, ob die verfolgte Person tatsächlich die Merkmale, aufgrund derer sie verfolgt wird, aufweist oder ihr die Merkmale vom Verfolger nur zugesprochen werden. Als Verfolgung in diesem Sinn gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend ist, das eine Person in vergleichbarer Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgungshandlungen in Sinn des Abs. 1 sind nach § 3a Abs. 2 AsylG u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden und eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung, anzusehen. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Ergänzende Regelungen ergeben sich für die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, aus § 3c AsylG und zu den Akteuren, die Schutz bieten können, aus § 3d AsylG. Kein Schutz wird nach § 3e Abs. 1 AsylG gewährt, wenn der Verfolgte in einem Teil seines Herkunftslandes sicher vor Verfolgung ist und diesen Landesteil sicher und legal erreichen kann, dort aufgenommen wird und eine Niederlassung dort vernünftigerweise erwartet werden kann (inländische Fluchtalternative). 14 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Erforderlich ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene bei einer Rückkehr verfolgt werden wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – NVwZ 2011, 1463; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936). Dabei ist die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Form einer widerlegbaren Vermutung zu beachten, wenn der Asylbewerber bereits Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgungscharakter erlebt hat und sich seine Furcht hinsichtlich einer Rückkehr in sein Heimatland aus einer Wiederholung bzw. Fortsetzung der erlittenen Verfolgung ergibt. 15 Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende hinsichtlich asylbegründender Vorgänge in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich der Vorgänge im Herkunftsland für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller und darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Es hat sich vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu begnügen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1977 – 1 C 33/71 – NJW 1978, 2463). Andererseits muss der Asylbewerber von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171). 16 Dies zu Grunde gelegt ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Kuba mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdung droht. 17
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