OLG Bamberg, Beschluss v. 03.11.2025 – 3 U 60/25 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Beschluss v. 03.11.2025 – 3 U 60/25 e Download Drucken Titel: Kein Schadensersatz - auch kein Differenzschaden - für Dieselfahrzeug bei unvermeidbarem Verbotsirrtum Normenketten: BGB § 823 Abs. 2 Fahrzeugemissionen-VO Art. 5 Abs. 2 ZPO § 522 Abs. 2 Leitsätze: 1. Wird das Vorhandensein eines unzulässigen Thermofensters bereits nicht schlüssig dargelegt, kommt es auf das Vorhandensein eines diesbezüglichen Verbotsirrtums nicht an. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für den Fall, dass die gegebenenfalls unzulässige Abschalteinrichtung der Genehmigungsbehörde vor Erteilung der EG-Typgenehmigung in allen ihren nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 maßgebenden Einzelheiten mitgeteilt wurde und die tatsächlich erteilte Genehmigung diese also mit umfasst, ist die Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum weiterhin möglich. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Abgasrückführung, Diesel-Abgasskandal, EG-Typgenehmigung, Genehmigungsbehörde, KBA, Korrekturraten, Thermofenster, unvermeidbarer Verbotsirrtum, unzulässige Abschalteinrichtung, Vertrauensschutz Vorinstanzen: OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 05.09.2025 – 3 U 60/25 LG Aschaffenburg, Endurteil vom 02.04.2025 – 31 O 236/24 Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 02.04.2025, Aktenzeichen 31 O 236/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.250,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 02.04.2025, Aktenzeichen 31 O 236/24, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 05.09.2025 Bezug genommen. Das Vorbringen der Klagepartei im Schriftsatz vom 01.10.2025, das der Senat zur Kenntnis genommen und erwogen hat, bietet nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, von einer Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege abzusehen. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes: 3 1. Die Klagepartei hat das Vorhandensein eines unzulässigen Thermofensters bereits nicht schlüssig dargelegt, so dass es insoweit auf das Vorhandensein eines Verbotsirrtums nicht ankommt. 4 2. Auch das unstreitige Vorhandensein der Korrekturen der AGR-Rate im streitgegenständlichen Fahrzeug begründet vorliegend keine Haftung der Beklagten. Insbesondere könnte sich die Beklagten dann, wenn diese als unzulässige Abschalteinrichtungen anzusehen wären, auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.