G § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze: 1. Die gerichtliche Prüfung der Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 1, § 34
iVm § 59 AufenthG umfasst auch die eigenständige Kontrolle der Offensichtlichkeitsfeststellung und das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nicht von Belang im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1
ist ein Vorbringen nicht nur bei per se asylfremden Gründen, sondern auch dann, wenn es bei Wahrunterstellung von vornherein einen begehrten Schutzstatus nicht zu tragen vermag. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asyl, Herkunftsland Kolumbien, Offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Keine asylerheblichen Umstände vorgebracht, Feststellung eines Abschiebungsverbots (verneint), offensichtlich unbegründeter Asylantrag, ernstliche Zweifel, Abschiebungsverbote, Entführung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Gründe I. 1 Die Antragstellerinnen (Mutter und ihre beiden minderjährigen Töchter) sind Staatsangehörige Kolumbiens. Sie versuchten am 14. Oktober 2025 auf dem Luftweg über den Verkehrsflughafen ... in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. An der Grenzübergangsstelle gab die Antragstellerin zu 1) an, dass Anlass ihrer Reise ein
esuch in der Bundesrepublik Deutschland sei. Die Bundespolizei verweigerte ihnen die Einreise. Insoweit sind beim Bayerischen Verwaltungsgericht München weitere Rechtsschutzgesuche (vgl. hierzu Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 3.11.2025) anhängig, über die noch nicht entscheiden ist. Am
i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1
), der hiergegen gerichtete Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mithin statthaft. Der Antrag vom 31. Oktober 2025 wahrt zudem die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1
. Auf die Unrichtigkeit der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung(vgl. § 36 Abs. 3 Satz 3
) und die sich aus § 58 Abs. 2 VwGO ergebende Rechtsfolge kommt es mithin nicht mehr an. 8 2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. 9 a) Maßstab ist dabei vorliegend, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1
. Streitgegenstand im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist hier gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1
die nach § 36 Abs. 1, § 34
i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung, die die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags i.S.d. § 30
voraussetzt. Die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Eilantrags hängen im Grundsatz davon ab, ob gerade das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, ohne dass der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird (vgl. BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris; U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). Unmittelbarer Bezugspunkt der Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist daher zwar nicht der materielle Asylanspruch als solcher. Als wesentliche Elemente der Abschiebungsandrohung sind deren Erlassvoraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1
bei der gerichtlichen Prüfung jedoch zwingend mit in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 94). Der Inhalt der Entscheidung des Bundesamts ist damit mittelbar Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (VG Augsburg, B.v. 20.9.2023 – Au 9 S 23.30872 – juris Rn. 25). 10 Ernstliche Zweifel sind nur dann gegeben, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, aaO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Ablehnung von Asylantrag und Rechtsbehelf gleichermaßen als offensichtlich unbegründet voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 25.4.2018 – 2 BvR 2435/17 – juris). Die gerichtliche Prüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung hat aufgrund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts zu erfolgen (z.B. BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris). Dabei hat das Gericht die Frage der Offensichtlichkeit eigenständig zu klären (BVerfG, aaO), wobei es jedenfalls im Eilverfahren auch genügt, wenn die Offensichtlichkeitsfeststellung des Bescheids zumindest im Ergebnis nicht ernstlich zweifelhaft ist. 11 Die rechtliche Prüfung des Verwaltungsgerichts schließt hierbei insbesondere das (Nicht-)Vorliegen von Abschiebungshindernissen ein (§ 34 Abs. 1
; vgl. Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, § 36
Rn. 80; Pietzsch, in: BeckOK AuslR, 41. Ed. 1.4.2024,
42). Dies folgt daraus, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung auch bei einem als offensichtlich unbegründet angesehenen Asylantrag den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1
unterliegt. Danach ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung zulässig, wenn – neben der fehlenden Anerkennung als Asylberechtigter, der fehlenden Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der fehlenden Gewährung subsidiären Schutzes – keine nationalen Abschiebungsverbote vorliegen (vgl. Faßbender, in: BeckOK MigR, 18. Ed. 15.1.2024,
22; vgl. auch VG Augsburg, B.v. 20.9.2023 – Au 9 S 23.30872 – juris Rn. 25). Verlangt der Anknüpfungspunkt für die Abschiebungsandrohung – wie insbesondere hinsichtlich des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote – keine Offensichtlichkeit, müssen die Voraussetzungen des Tatbestandes selbst ernstlich zweifelhaft sein, damit dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren des Asylbewerbers entsprochen werden kann. Daher sind im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung die (sonstigen) Voraussetzungen des Tatbestandes zu betrachten (VG München, B.v. 26.1.2021 – M 31 S 20.33367 – juris Rn. 14; Pietzsch, in: BeckOK AuslR, 41. Ed. 1.4.2024,
OK MigR, 18. Ed. 15.1.2024,
20). Ernstliche Zweifel liegen hierbei dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99; zusammenfassend VG München, B.v. 26.1.2021 – M 31 S 20.33367 – juris Rn. 15; Schoch, in: ders./Schneider, VwGO § 80 Rn. 370). 12
es sein Offensichtlichkeitsurteil stützt. Aus seinen Ausführungen unter Nr. 1 bis 3 (Seite 3 f) wird jedoch (noch) ausreichend ersichtlich, dass das Bundesamt sein Offensichtlichkeitsurteil auf § 30 Abs. 1 Nr. 1
gestützt hat. Dies belegt zuletzt die Feststellung des Bundesamts auf Seite 5, wonach es vorliegend nicht entscheidungserheblich auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens ankomme, nachdem das Bundesamt zuvor festgestellt hatte, dass den Antragsstellerinnen in Kolumbien keine unmittelbare, konkrete und ernsthafte Gefahr droht. 14 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1
als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Ohne Belang in diesem Sinn ist ein Vorbringen nicht nur bei per se asylfremden Gründen, sondern auch dann, wenn es bei Wahrunterstellung von vornherein einen begehrten Schutzstatus nicht zu tragen vermag, etwa weil es nicht die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund oder geeigneten Verfolgungsakteur oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erkennen lässt (s. hierzu und zum Meinungsstand: Heusch in Kluth/ders., BeckOK Ausländerrecht, 44. Ed. 1.4.2025, § 30
Rn. 16 m.w.N.). 15 Dem Sachvortrag der Antragstellerin zu 1) sind – wie vom Bundesamt zutreffend gewürdigt – weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal noch mit Blick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes relevante Aspekte zu entnehmen. Es ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1) rechtlich wie tatsächlich keine plausiblen und nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine asylerhebliche Verfolgung oder Bedrohung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. §§ 3 ff.
. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die entsprechenden Feststellungen im streitbefangenen Bescheid (dort S. 3 f.) Bezug genommen (§ 77 Abs. 3
). 16 bb) Selbst wenn man der hier zugrunde gelegten Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 1
– wie Teile der Rechtsprechung (vgl. VG Würzburg, B.v. 4.9.2024 – W 7 S 24.31518 – juris Rn. 28; VG Düsseldorf, B.v. 21.8.2024 – 14 L 2208/24.A – juris Rn. 14 f.) – nicht folgte und lediglich per se „asylfremde“ Belange erfasst sähe, wäre der Asylantrag jedenfalls nach § 30 Abs. 1 Nr. 2
als offensichtlich unbegründet abzulehnen gewesen. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2
als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen. 17 Bei einer Gesamtschau des Vortrags der Antragstellerin zu 1) erweist sich dieser als eindeutig unstimmig und widersprüchlich. Es mag zwar zutreffen, dass am … März 2025 in Co* … in Ch* … ein siebenjähriges Mädchen und deren Mutter entführt wurden und dass es sich bei den Antragstellerinnen zu 1) und 3) um die Opfer dieser Entführung handelt. Jedoch ist der Vortrag, wonach die Antragstellerinnen auch nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien insoweit noch Bedrohungen ausgesetzt seien, eindeutig unstimmig und widersprüchlich. So gab die Antragstellerin zu 1) in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt an, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Kolumbien im Zusammenhang mit der vermeintlichen Entführung „Sicherheitsprobleme“ haben werde und befürchte, getötet zu werden. Demgegenüber gab die Antragstellerin im weiteren Verlauf der Anhörung an, dass sie im siebenmonatigen Zeitraum zwischen ihrer Rückkehr nach Kolumbien und ihrer Ausreise im Oktober 2025 nichts mehr von den Kriminellen gehört habe und ihr auch ansonsten nichts widerfahren sei. Weiterhin wurde in der Klage- und Antragsbegründung vom
) nicht gegeben; sie hält einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich stand. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (dort Nummer 4, Seite 7 ff.) Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 3
). 20 Ergänzend und zusammenfassend ist Folgendes auszuführen: Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheiden unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Kolumbien und der individuellen Umstände der Antragstellerinnen ebenfalls aus. 21 Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass die Lage des Betroffenen und seine Lebensumstände im Fall einer Aufenthaltsbeendigung erheblich beeinträchtigt würden, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05 – NVwZ 2008, 1334; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris; B.v. 25.10.2012 – 10 B 16/12 – juris). Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor. 22 Die Antragstellerin zu 1) ist volljährig und arbeitsfähig; die normative Vermutung nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG ist nicht widerlegt. Hinweise darauf, dass die Antragstellerin zu 1) nach ihrer Rückkehr – allein oder gegebenenfalls mit familiärer Unterstützung, namentlich durch die im Heimatland lebende Familie – nicht in der Lage sein wird, das Existenzminimum für sich und die Antragstellerinnen zu 2) und 3) zu sichern, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Antragstellerin zu 1), die in ihrer Heimat aufgewachsen und sozialisiert ist, dort nach eigenem Vortrag bereits Arbeitserfahrung als Sekretärin und im Außenhandel gesammelt hat sowie dort Miteigentümerin eines vermieteten Hauses ist, nicht in der Lage wäre, im Falle der Rückkehr ihren Lebensunterhalt zumindest „mit ihrer Hände Arbeit“, wenn gegebenenfalls auch auf eher niedrigem Niveau, so doch noch ausreichend zu bestreiten. Bessere wirtschaftliche oder soziale Perspektiven in Deutschland begründen im Übrigen kein Abschiebungsverbot. 23 Soweit mit der Klage- und Antragsschrift vom
). Aus den vorliegenden aktuellen Erkenntnismitteln, ergibt sich hierzu nichts Gegenteiliges. 26 d) Auch im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung und das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gegen den angefochtenen Bescheid nichts zu erinnern. Auf die Feststellungen und die Begründung des streitbefangenen Bescheids unter Nr. 5 und 6 der Begründung (vgl. S. 10 ff.), wird insoweit gemäß § 77 Abs. 3
Bezug genommen. 27 Sonach war der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO abzulehnen; Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b
. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80
.
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