.1 des PPP-Vertrags hat die Erbbauberechtigte alle mit dem Erbbaurecht verbundenen einmaligen und wiederkehrenden öffentlichen Lasten, Steuern, Beiträge, Gebühren und Abgaben zu tragen. Für die Frischwasserversorgung des Bades ergibt sich aus § 42.2 des PPP-Vertrags i.V.m. einer wasserrechtlichen Erlaubnis des Landratsamts Main-Spessart vom
Maßgabe der
folgenden Absätze
der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,22 € pro Kubikmeter Schmutzwasser. 9
weislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht
Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn 10
weis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 13
weis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat (…). 14 § 10a Niederschlagswassergebühr 15
Aktenlage handelte es sich zunächst um einen privat eingebauten Zähler, der 2017 durch einen Zähler der Antragsgegnerin ersetzt wurde. 26 4.
dem das Bad im Zuge der Corona-Pandemie seit 2020 zeitweise geschlossen werden musste, entstand zwischen der Antragsgegnerin und der … … * … … Streit über die weitere Fortführung des Badebetriebs und dessen Finanzierung. 2021 erklärte die Antragsgegnerin schließlich den Heimfall des Erbbaurechts. 27
Darstellung der Antragsgegnerin hat diese Anfang des Jahres 2021 erfahren, dass das für die Befüllung des Freibads benötigte Quellwasser wiederholt mit einem Feuerwehrschlauch über den vor dem Zähler angebrachten Bajonettverschluss entnommen wurde. Mit Bescheid vom
Aktenlage noch Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Würzburg anhängig (W 2 K 22.1056 bis 1062). 28
den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Antragsteller „zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwischen den Jahren 2013 und 2020“ durch die Mitarbeiter des Badebetriebs Kenntnis davon erhalten, dass das Wasser für die jährliche Erstbefüllung und Reinigung des Freibades, des Schwallwasserbehälters und die täglichen
füllungen des Freibades über den Bajonettverschluss vor der Wasseruhr entnommen worden sei. Die Fortsetzung dieser Praxis habe er in den Jahren 2018 bis 2020 nicht unterbunden, obwohl er gewusst habe, dass hierdurch der Antragsgegnerin der
weis zur Abrechnung der Abwassergebühr entzogen werde. Dem Urteil liegt ein Geständnis des Antragstellers und eine Verständigung
PO zugrunde. Im Übrigen – bezogen auf die in den Jahren 2014 bis 2017 angefallenen Abwassergebühren – wurde das Strafverfahren wegen jedenfalls eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt. 29 6.
Aktenlage stellten die … … * … … sowie die … … … im August 2022 einen Antrag auf Insolvenzeröffnung über das eigene Vermögen; durch Beschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart vom
März 2024 erlassen. In der Bescheidbegründung wird auf die Haftungstatbestände
AO und
Die Antragsgegnerin mache sich insoweit die Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts Gemünden a. Main zu eigen. Der Antragsteller habe die Abgabenhinterziehung in den Jahren 2018 bis 2020 selbst eingeräumt; die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Abgabenhinterziehung in den Jahren 2014 bis 2017 sei für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Hinsichtlich der Haftung
AO wird ausgeführt, der Antragsteller habe aufgrund der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung zugleich die ihm auferlegten Pflichten als Geschäftsführer der Komplementärin der … … * … … vorsätzlich verletzt. 31 Gegen den Haftungsbescheid legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. März 2024 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Die Antragsgegnerin hat
Aktenlage mit Bescheid vom
GO bereits unzulässig, da der Widerspruch insoweit aufschiebende Wirkung entfalte. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Bei summarischer Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids vom 9. Februar 2024. Insbesondere lägen die Voraussetzungen einer Haftung
Die Antragsgegnerin habe im angegriffenen Haftungsbescheid eigenständig geprüft und dargelegt, dass der Antragsteller in den Jahren 2014 bis einschließlich 2020 eine Abgabenhinterziehung
Dabei habe sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der Tatbegehung in den Jahren 2018 bis 2020 auf das dem Urteil des Amtsgerichts Gemünden a. Main zugrunde liegende Geständnis des Antragstellers bezogen. Hinsichtlich der Jahre 2014 bis 2017 habe sich die Antragsgegnerin darauf gestützt, dass die Aussagen der vor dem Amtsgericht vernommenen Zeugen die Abgabenhinterziehung auch in diesem nicht abgeurteilten Zeitraum belegten. Danach sei dem Antragsteller schon seit 2013 bekannt gewesen, dass Frischwasser an der Wasseruhr vorbei aus der Quelle entnommen worden sei. Dass die Abgabenhinterziehung in den Jahren 2014 bis einschließlich 2017 strafrechtlich nicht abgeurteilt worden sei, liege lediglich am Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung, die für das vorliegende Haftungsverfahren aber unbeachtlich sei. Weiter habe der Antragsteller auch
AO als handelndes Organ der … … * … … und Geschäftsführer der Komplementärin herangezogen werden können, da er vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig die Pflicht zur ordnungsgemäßen Erfassung der richtigen Abwassermengen nicht eingehalten habe. Der Grundsatz der Akzessorietät sei gewahrt, da die Abgabenschuld, für die der Antragsteller in Haftung genommen werde,
summarischer Prüfung tatsächlich bestehe. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids der Antragsgegnerin gegenüber der … … * … … vom 27. September 2021 beständen nicht. Insbesondere sei die … … * … … als Erbbauberechtigte Schuldnerin der Abwassergebühren, und die zugrunde gelegte Abwassermenge sei anhand
vollziehbarer Kriterien zulässigerweise geschätzt worden, da konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Wasserzähler nicht den wirklichen Wasserverbrauch angebe. Schließlich liege weder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität
Anhaltspunkte für die Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO seien nicht erkennbar. 34
2 BGS-EWS 2013 trete mit Inkrafttreten dieser Satzung „die Satzung vom 31.10.2008“ außer Kraft. Eine solche Satzung existiere jedoch nicht, sondern nur die BGS-EWS 2008 vom
Das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen einer strafbaren Abgabenhinterziehung
Die Antragsgegnerin habe das Vorliegen einer strafbaren Abgabenhinterziehung gerade nicht eigenständig geprüft und festgestellt. Hinsichtlich der Jahre 2018 bis 2020 stütze sich die Würdigung nur darauf, dass der Antragsteller die Tatbegehung für diesen Zeitraum vor dem Amtsgericht eingeräumt habe. Hinsichtlich des Zeitraums 2014 bis 2017 fehle es dagegen an einer eigenständigen Prüfung und hinreichenden Anhaltspunkten für den Vorsatz des Antragstellers. 35 Weiter rügt der Antragsteller einen Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität
Die Antragsgegnerin habe versäumt, die
AO erforderliche Ermessensentscheidung über die sofortige Inanspruchnahme des Antragstellers im Wegen des Haftungsbescheids zu treffen. 36 Schließlich habe die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen nicht ausgeübt und übersehen, dass auch die Komplementär-GmbH potentiell
Auch die Antragsgegnerin selbst sei als Eigentümerin des Anwesens
der maßgeblichen BGS-EWS – deren Wirksamkeit unterstellt – selbst Gebührenschuldnerin der Abwassergebühren. Mit dieser Frage der Hafter- und Störermehrheit habe sich die Antragsgegnerin in ihrem Haftungsbescheid nicht auseinandergesetzt. 37
und § 71 AO trägt die Antragsgegnerin vor, sie habe wegen der Gebührenhinterziehung selbst Strafanzeige gestellt.
dem von ihr festgestellten Sachverhalt habe der Antragsteller erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen, dass das vor dem Wasserzähler entnommene Wasser bei der Berechnung der Abwassergebühren nicht habe berücksichtigt werden können. Der erforderliche Vorsatz des Antragstellers ergebe sich schon daraus, dass er von der Wasserentnahme vor der installierten Wasseruhr gewusst habe und ihm bekannt gewesen sei, dass für entnommenes Wasser Abwassergebühren anfallen. 39 Weiter trägt die Antragsgegnerin vor, dass der Grundsatz der Subsidiarität im Fall einer Inanspruchnahme über § 69 und § 71 AO nicht gelte.
Satz 2 AO gebe es kein schützenswertes Interesse für denjenigen, der als Abgabenhinterzieher oder als Vertreter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die steuerlichen Pflichten des Vertretenen verstoßen habe, in Anspruch genommen werde. Zwar stehe der Antragsgegnerin ein Ermessen zu, ob sie vorrangig im Wege des Haftungsbescheids vorgehe. Dieses Ermessen habe sie aber offensichtlich ausgeübt, indem sie den Antragsteller in Anspruch genommen habe. Ein Ermessensfehler sei schon deshalb nicht ersichtlich, weil gerade die Nichtinanspruchnahme eines Abgabenhinterziehers einen Ermessensfehler darstelle. 40 Auch das Auswahlermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die Vertreterhaftung
, 34 AO beziehe sich nur auf die zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten berufenen natürlichen Personen, soweit diese ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hätten. Eine Komplementär GmbH könne steuerliche Pflichten als juristische Person hingegen von vornherein nicht verletzen. Insofern liege kein Ermessensfehler vor. Auch eine Haftung der Antragsgegnerin selbst komme nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin sei im maßgeblichen Zeitraum nicht die Betreiberin des Hallen- und Freibadkomplexes gewesen.
BGS-EWS 2013 sei Gebührenschuldner entweder der Eigentümer „oder“ der Erbbauberechtigte. Wäre eine gesamtschuldnerische Haftung gewollt gewesen, hätte der Satzungsgeber das Wort „und“ zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigten verwendet. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 42 Die fristgerecht eingelegte und begründete (§ 147 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2024
GO nicht unzulässig ist (dazu
folgend 1.), ist er im Hinblick auf eine Haftungssumme von mehr als 40.239,97 EUR begründet (dazu 2.). 43 1. Der Antrag
GO ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – unzulässig, soweit sich der streitgegenständliche Haftungsbescheid auf festgesetzte Säumniszuschläge (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. dd KAG i.V.m. § 240 AO) in Höhe von 3.291,96 EUR bezieht. Auch wenn der Antragsteller hiergegen mit seiner Beschwerde nichts vorgebracht hat, sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen – ohne Beschränkung auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens umfassend zu prüfen (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO,
GO daher nicht statthaft. 44 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag
GO aber auch insoweit nicht statthaft und damit unzulässig, als sich der Haftungsbescheid vom 9. Februar 2024 auf die festgesetzten Hinterziehungszinsen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa KAG i.V.m. § 235 AO) in Höhe von insgesamt 2.935,39 EUR bezieht. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
GO erstreckt sich
Auffassung des Senats nicht auf Hinterziehungszinsen i.S.d. § 235 AO. Auch wenn es sich bei Hinterziehungszinsen um eine zur jeweils hinterzogenen Abgabe akzessorische Nebenleistung handelt, dient ihre Festsetzung nicht (zumindest) hauptsächlich der Finanzierung hoheitlicher Aufgabenerfüllung. Der ausnahmsweise Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Anforderung von „öffentlichen Abgaben“
GO wird im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dadurch legitimiert, dass Hoheitsträger zur Sicherstellung einer geordneten Haushaltsführung und damit auch zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf einen laufenden Zufluss fest eingeplanter Einnahmen angewiesen sind (vgl. nur Schoch in Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Stand August 2024, § 80 VwGO Rn. 132; Hoppe in Eyermann, VwGO,
zahlungszinsen – auch Schoch in Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Stand August 2024, § 80 VwGO Rn. 138 a.E.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO,
GO statthaft. Bei dem Erlass eines abgabenrechtlichen Haftungsbescheids mit Zahlungsaufforderung
1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. ee KAG i.V.m. § 191 AO handelt es sich um eine Anforderung von öffentlichen Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2007 – 4 CS 07.929 – juris Rn. 13; ThürOVG, B.v. 29.8.2018 – 4 EO 379/18 – juris Rn. 30; Schoch in Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Stand August 2024, § 80 VwGO Rn. 145a; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auf. 2021, § 80 Rn. 34). 46 2. In der Sache ist der Antrag nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 47 a) Im Verfahren
GO kann das Gericht auf Antrag die allgemein oder im Einzelfall ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage anordnen oder wiederherstellen. Dabei hat das Gericht – das Beschwerdegericht unter grundsätzlicher Beschränkung auf die fristgerecht geltend gemachten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) – seiner Entscheidung eine Abwägung der betroffenen Interessen auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Im Rahmen dieser Abwägung sind – soweit bei summarischer Prüfung bereits überschaubar – maßgeblich die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen, da das öffentliche Vollzugsinteresse bei einem erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakt im Regelfall ebenso wenig schützenswert ist wie das Suspensivinteresse des Adressaten eines bereits absehbar rechtmäßigen Verwaltungsakts (stRspr, vgl. nur BVerwG, B.v. 9.6.2022 – 6 VR 2/21 – juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 89). 48 b) Gemessen daran hat der Antrag teilweise Erfolg, soweit der Haftungsbescheid vom 9. Februar 2024 eine Haftungssumme von mehr als 40.239,97 EUR festsetzt. 49 aa) Soweit der in der Hauptsache angegriffene Haftungsbescheid Abwassergebühren für den Zeitraum 2014 bis einschließlich 2017 betrifft, ist er voraussichtlich rechtswidrig (dazu
vollziehbare und belastbare Prüfung der Haftungstatbestände zugrunde. Die Antragsgegnerin stützt ihren Haftungsbescheid auf die Haftungstatbestände des § 71 AO und des § 69 AO, die jeweils über Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KAG auf Kommunalabgaben anwendbar sind. Die Voraussetzungen beider in Frage kommender Haftungstatbestände für die Jahre 2014 bis 2017 sind
Aktenlage jedoch nicht erfüllt. 52 (a) Voraussetzung einer Haftungsinanspruchnahme
1 Nr. 2 Buchst. c KAG i.V.m. § 71 AO ist die Feststellung des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung
1 Satz 1 KAG. Die Abgabenhinterziehung muss tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft verwirklicht worden sein, wobei die Haftung
BFH, U.v. 6.3.2001 – VII R 17/00 – juris Rn. 21 m.w.N.). Der Senat kann aus dem im Verfahren vorgelegten Akteninhalt jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Antragsteller bereits in den Jahren 2014 bis 2017 erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass Teile des Schmutzwassers ohne ordnungsgemäße Erfassung in die Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin eingeleitet und der Antragsgegnerin damit Abwassergebühren vorenthalten wurden. 53 Soweit sich die Antragsgegnerin ausdrücklich die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Gemünden a. Main vom 25. Oktober 2022 in tatsächlicher Hinsicht zu eigen gemacht hat, enthält dieses Urteil gerade keine Aussage zu den Zeitpunkten, in denen Frischwasser über einen vor dem Wasserzähler angebrachten Verschluss entnommen wurde, und zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller von dieser Praxis Kenntnis erlangt hat. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vielmehr ausdrücklich festhalten, dass der Verbrauchszähler „zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt
Inbetriebnahme des Erlebnisbades“ angebracht worden sei, und dass der Antragsteller „zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwischen den Jahren 2013 und 2020“ von der Wasserentnahme Kenntnis erlangt habe. Das Amtsgericht hat demnach – trotz Vernehmung von vier Zeugen – keinen genauen Tatzeitpunkt ermitteln können und die Verurteilung des Antragstellers vielmehr auf ein im Rahmen einer Verständigung
PO abgegebenes Geständnis des Antragstellers gestützt. Für die Jahre 2014 bis 2017 fehlt es daher
Maßgabe des Strafurteils an der erforderlichen Feststellung des Tatvorsatzes. Die Antragsgegnerin ist zwar nicht daran gehindert, anhand eigener tatsächlicher Feststellungen den Vorsatz des Antragstellers zur Begehung einer Abgabenhinterziehung auch über den Zeitraum der strafrechtlichen Verurteilung hinaus zu bejahen; hierfür trägt sie allerdings die Feststellungslast und ist – da die Haftung materiellrechtlich an die schuldhafte Verwirklichung eines Straftatbestands anknüpft – an den Grundsatz „in dubio pro reo“ gebunden (vgl. BFH, B.v. 8.11.2000 – XI B 38/00 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 6.2.2012 – 4 ZB 11.2024 – juris Rn. 8; Rüsken in Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 71 Rn. 19 f.). Dieser Feststellungslast ist die Antragsgegnerin nicht hinreichend
gekommen: Soweit sie darauf abstellt, dass die vom Amtsgericht festgestellte strafrechtliche Verfolgungsverjährung für die Jahre 2014 bis 2017 für die Haftung
AO unbeachtlich sei, kann sich aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt von vornherein kein tatsächlicher Anhaltspunkt für den Vorsatz des Antragstellers ergeben; soweit sie den Vorsatz auf Aussagen der Mitarbeiter der … … * … … gemäß nicht näher bezeichneten – wohl den staatsanwaltschaftlichen – Ermittlungsakten stützt, fehlt es nicht nur an einer Wiedergabe und
vollziehbaren Würdigung dieser Aussagen, sondern insbesondere auch an einer konkreten tatsächlichen Feststellung zum Zeitpunkt, an dem der Antragsteller von der widerrechtlichen Wasserentnahme Kenntnis erlangt hat. Ohne eine solche Feststellung – die hier umso mehr geboten gewesen wäre, weil das Strafurteil den Tatzeitpunkt offengelassen hat – lässt sich eine hinreichende Überzeugung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Antragstellers in den Jahren 2014 bis 2017 nicht bilden. 54 (b) Auch für die Haftung des Antragstellers als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Abgabenschuldnerin … … * … … (vgl. dazu etwa Rüsken in Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 34 Rn. 11) sind die Tatbestandsvoraussetzungen
Auffassung des Senats voraussichtlich nicht erfüllt. Voraussetzung einer Haftungsinanspruchnahme
1 Nr. 2 Buchst. c KAG i.V.m. § 69 Satz 1 AO ist – neben der Vertretereigenschaft des Haftungsschuldners i.S.d. § 34 AO – die Feststellung, dass dieser eine ihm auferlegte abgabenrechtliche Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Auch insofern bedarf es also eines qualifiziert schuldhaften Handelns des Haftungsschuldners (vgl. nur Rüsken in Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 69 Rn. 145 ff.). Die Antragsgegnerin hat jedoch für das erforderliche Verschulden im Hinblick auf die Jahre 2014 bis 2017 keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen ermittelt: Vielmehr verweist der in der Hauptsache angegriffene Haftungsbescheid zur Begründung der schuldhaften Pflichtverletzung nur auf die Ausführungen zur Haftung aus dem Gesichtspunkt der Abgabenhinterziehung
AO, die aber – wie oben gezeigt – gerade keine ausreichende Prüfung des von der Antragsgegnerin angenommenen Vorsatzes des Antragstellers enthalten. Der Begründungsmangel setzt sich insofern im Rahmen der Haftung
Maßgabe der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren absehbaren tatsächlichen Umstände und des Beschwerdevorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids vom 9. Februar 2024. Insofern wird im Wesentlichen
GO auf die Begründung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: 56 Die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Antragstellers im Wege des Haftungsbescheids für die Abwassergebührenschuld der … … * … … liegen dem Grunde
vor.
1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. ee KAG i.V.m. § 191 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Abgabenschuld haftet. Das ist hier – bezogen auf die Jahre 2018 bis 2020 – der Fall, da insofern voraussichtlich
1 KAG i.V.m. § 10 Abs. 1 und Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 BGS-EWS 2013 eine Abwassergebührenschuld der … … * … … gegenüber der Antragsgegnerin besteht, für die der Antragsteller
1 Nr. 2 Buchst. c KAG i.V.m. § 71 AO und § 69 Satz 1 AO haftet. 57 (a) Soweit der Antragsteller das Bestehen einer Abgabenschuld bestreitet und damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Akzessorietät der Haftungsschuld (vgl. dazu nur BFH, B.v. 11.7.2001 – VII R 29/99 – juris Rn. 13 ff.; Kratzsch in Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 191 Rn. 19 m.w.N.) geltend macht, kann er damit jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde gelegt, dass eine Abgabenschuld der … … * … … bei summarischer Prüfung besteht. 58 Insbesondere ist
Aktenlage und
Maßgabe des Beschwerdevorbringens nicht von der Unwirksamkeit der dem Abwassergebührenbescheid vom
BGS-EWS 2013 erhebt die Antragsgegnerin für die Benutzung ihrer Entwässerungseinrichtung sowohl Schmutzwassergebühren (
BGS-EWS 2013) als auch Niederschlagswassergebühren (
Auch wenn die (nur) für die Bestimmung der Höhe der Niederschlagswassergebühren maßgeblichen Gebietsabflussbeiwertkarten im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. November 2013 nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bekanntmachung der BGS-EWS 2013 abgedruckt wurden, sondern durch mehrere Seiten von dieser getrennt und unter der so nicht zutreffenden Überschrift „Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung“, bedürfte es einer substantiierten Darlegung, inwiefern ein – unterstellter – Bekanntmachungsfehler im Hinblick auf § 10a BGS-EWS 2013 zugleich auch der Erhebung von Schmutzwassergebühren
Grundsätzlich geht der Verwaltungsgerichtshof in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Gültigkeit untergesetzlicher Normen aus, wenn Nichtigkeitsgründe nicht ausnahmsweise offen zu Tage treten (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2017 – 20 CS 17.346 – juris Rn. 20; B.v. 4.10.2006 – 23 CS 06.2328 – juris Rn. 23; B.v. 24.7.2006 – 23 CS 06.1501 – juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch – zu baurechtlichen Satzungen – B.v. 9.1.2024 – 1 CS 23.2032 – juris Rn. 12 m.w.N.).
dem hier aber der angegriffene Haftungsbescheid gerade keine Niederschlagswassergebühren umfasst und vom Antragsteller weder dargelegt wurde noch offensichtlich ist, dass eine Unwirksamkeit des § 10a BGS-EWS 2013 auch die Unwirksamkeit des § 10 BGS-EWS 2013 zur Folge hätte, ist die Satzung – vorbehaltlich ihrer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren – einstweilen als wirksam zu behandeln. 61 (b) Soweit das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der Haftungstatbestände
1 Nr. 2 Buchst. c KAG i.V.m. § 71 AO und § 69 AO im Hinblick auf die Abwassergebührenschuld der … … * … … der Jahre 2018 bis 2020 bejaht hat, begegnet dies keinen Bedenken. Weil und soweit die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers durch Urteil des Amtsgerichts Gemünden a. Main vom
1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. § 219 AO kann der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht erkennen.
Satz 1 AO darf ein Haftungsschuldner grundsätzlich nur
rangig
dem jeweiligen Erstschuldner in Anspruch genommen werden. Diese Einschränkung gilt
Satz 2 der Bestimmung jedoch ausdrücklich nicht in den – hier aber vorliegenden – Haftungsfällen
und § 69 AO; auf der Grundlage dieser Haftungstatbestände kann sich der Abgabengläubiger unmittelbar an den Haftungsschuldner wenden, ohne zuvor eine Vollstreckung beim Erstschuldner versucht zu haben, weil der Haftende wesentlich zum Ausfall des Abgabenanspruchs beigetragen hat. Zwar besteht auch dann – wie der Antragsteller zutreffend ausgeführt hat – ein Ermessen des Abgabengläubigers und ist dieser nicht verpflichtet, den Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 1/2025, § 219 AO Rn. 13 m.w.N.). Ermessensfehlerhaft ist der Erlass eines Haftungsbescheids aber jedenfalls in den Fällen der Haftung
AO nur unter außergewöhnlichen Umständen, bei denen bereits feststeht, dass die Abgabenschuld und damit die Primärschuld nicht besteht bzw. zu erlassen wäre (vgl. BFH, B.v. 12.9.2014 – VII B 99/13 – juris Rn. 25; Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand 1/2025, § 219 AO Rn. 68; Intemann in Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 219 Rn. 26 ff.).
dem solche außergewöhnlichen Umstände hier nicht erkennbar sind, insbesondere der Bestand der Primärschuld zumindest nicht bereits sicher ausgeschlossen werden kann, erweisen sich die – im Wesentlichen auf eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkten – Ausführungen der Antragsgegnerin zur Begründung des Haftungsbescheids vom 9. Februar 2024 insoweit voraussichtlich als (noch) ausreichend. 63 (d) Soweit der Antragsteller seine Beschwerde schließlich darauf stützt, dass die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen nicht ausgeübt und übersehen habe, dass zum einen die Komplementär-GmbH der … … * … … weitere potentielle Haftungsschuldnerin
AO und zum anderen die Antragsgegnerin selbst als Grundstückeigentümerin Primärschuldnerin der Abwassergebühren sei, begründet auch dieses Vorbringen voraussichtlich nicht die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids vom 9. Februar 2024. 64 Auf die Komplementär-GmbH der … … * … … kommt es im Rahmen einer möglichen Vertreterhaftung
1 Nr. 2 Buchst. c KAG i.V.m. § 69 AO schon deshalb nicht an, weil für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der … … * … … letztlich nicht die Komplementär-GmbH als solche, sondern nur deren Geschäftsführer als ihr gesetzlicher Vertreter i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AO i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG – und damit im Ergebnis der Antragsteller – verantwortlich ist (vgl. nur FG Berlin-Bbg, U.v. 5.9.2019 – 9 K 9159/15 – juris Rn. 66; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 1/2025, § 69 AO Rn. 6; Rüsken in Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 69 Rn. 11 a.E.). 65 Die Frage, ob die Antragsgegnerin als Grundstückseigentümerin
Schuldnerin der Abwassergebühren sein kann, ist im Zusammenhang mit dem hier allein gegenständlichen Haftungsbescheid bereits nicht entscheidungserheblich: Ein Auswahlermessen beim Erlass eines Haftungsbescheids i.S.d. § 191 AO besteht nur dann, wenn mehrere Haftungsschuldner nebeneinander in Betracht kommen (vgl. Kratzsch in Koenig, AO,
1 BGS-EWS 2013 als Erbbauberechtigte Schuldnerin der Abwassergebühren ist und gegen die Heranziehung des Antragstellers als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Hinblick auf die Jahre 2018 bis 2020 keine Bedenken bestehen (s. oben (c)). 66 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; im Ergebnis ist ein Viertel der Gesamthaftungssumme von 85.590,13 EUR anzusetzen. Da mit der Entscheidung eine (teilweise) Vorwegnahme der jeweiligen Hauptsache nicht verbunden ist, hat der Senat von einer Anhebung des Streitwerts
Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs abgesehen. 67 4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.