VGH München, Beschluss v. 07.01.2025 – 24 CS 24.1690 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 07.01.2025 – 24 CS 24.1690 Download Drucken Titel: Aufbewahrung von Waffen in einem offenen Waffenschrank Normenkette: WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Nr. 5, § 36 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Leitsatz: Die Aufbewahrung von Waffen in einem offenen Waffenschrank für erhebliche Zeit stellt einen gröblichen Verstoß gegen die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung (§ 36 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG) dar. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unzuverlässigkeitsprognose, Regelunzuverlässigkeit, vorwerfbarer Aufbewahrungsverstoß, gröbliche Pflichtverletzung, geöffneter Waffenschrank, Mittagsschlaf, Kontrolle durch die Waffenbehörde., waffenrechtliche Erlaubnisse, Widerruf, Unzuverlässigkeit, Prognose, Waffen, Aufbewahrung, Waffenschrank, unverschlossen, offen Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 12.09.2024 – 7 S 24.4460 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse. 2 Er ist seit langem Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Am 6. März 2024 führte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) eine unangekündigte Kontrolle durch. Die Ehefrau des Antragstellers gewährte den Mitarbeitern Zutritt zum Grundstück und führte diese durch die offenstehende Terrassentür zum Waffenschrank im Untergeschoss. Die Türe des Waffenschranks stand offen und der Schlüssel steckte. Beim Eintreffen der Kontrolleure und während der Kontrolle schlief der Antragsteller. 3 Daraufhin widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 26. Juni 2024 die waffenrechtliche Erlaubnis des Antragstellers (Nr. 1) und verpflichtete diesen, die Waffenbesitzkarte innerhalb einer benannten Frist zurückzugeben (Nr. 2) sowie seine Waffen und die Munition nach näheren Vorgaben dauerhaft unbrauchbar zu machen (Nr. 3). Für den Fall der nicht vollständigen Erfüllung der Verpflichtung aus Nummer 3 wurde die Sicherstellung und gegebenenfalls Verwertung angedroht (Nrn. 4, 5). Des Weiteren wurde die sofortige Vollziehung der Nummern 2 bis 5 angeordnet (Nr. 6). Das Landratsamt begründete seinen Bescheid damit, dass die bei der Kontrolle vorgefundene Aufbewahrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe und dem Antragsteller deshalb die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fehle. 4 Der Antragsteller hat hiergegen am 25. Juli 2024 Klage erhoben (M 7 K 24.4459) und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Der Eilantrag wurde im Wesentlichen abgelehnt. Der Antragsteller sei voraussichtlich unzuverlässig. Erfolg hatte der Antrag, indem die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummer 5 des Bescheids insoweit wiederhergestellt wurde, als die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der Waffen und der Munition angeordnet worden war. 5 Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er beantragt, 6 unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO hinsichtlich der Nummern 1, 7 bis 9 des Bescheids vom 26.6.2024 anzuordnen sowie die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO hinsichtlich der Nummern 2 bis 4 wiederherzustellen. 7 Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem Aufbewahrungsverstoß um einen Fall des Augenblicksversagens gehandelt habe. Am fraglichen Tag sei der Waffenschrank wegen einer beabsichtigten Fahrt ins Revier unverschlossen gewesen; er habe zunächst seine Waffen kontrolliert und die Ausrüstung vorbereitet. Währenddessen sei er von seiner Ehefrau in die Küche gerufen worden. Da der Kläger davon ausgegangen sei, dass er nur für einen Augenblick in die Küche kommen solle, habe er den Waffenschrank nicht verschlossen. Da ihm jedoch seine Frau von der bevorstehenden Taufe des Urenkels berichtet habe und das bislang einzigartig im Leben des Antragstellers gewesen sei, sei er auf einen Schlag auf andere Gedanken gekommen und habe das Absperren des Schranks vergessen. Er sei mittlerweile über 80 Jahre alt, seit über 25 Jahren Jäger und habe sich in dieser Zeit waffenrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Vorfall einen immensen Eindruck auf ihn gemacht habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass sich der Antragsteller künftig keinerlei Nachlässigkeiten im Umgang mit seinen Waffen zu Schulden kommen lassen werde. 8 Der Antragsgegner beantragt, 9 die Beschwerde zurückzuweisen, 10 und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. A. 12 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Es ist vorbehaltlich einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren – insbesondere unter Berücksichtigung eines persönlichen Eindrucks vom Antragsteller – nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht derzeit von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgeht (I.). Ferner überwiegt wegen des gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzugs das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage (II.). 13 I. Der Antragsteller dringt mit seiner in der Sache erhobenen Rüge, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil das Gericht zu Unrecht von seiner Unzuverlässigkeit ausgehe, nicht durch. 14 1. Nach § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (WaffG, BGBl I S. 3970), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Antragsteller in diesem Zeitpunkt als unzuverlässig im Sinne von § 5 WaffG erweist. Die Zuverlässigkeitsprüfung ist grundsätzlich prospektiv ausgerichtet und verlangt die Vornahme einer Prognose (vgl. ausführlich BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – Rn. 21 f.). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fehlt die Zuverlässigkeit stets, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Waffeninhaber Waffen oder Munition künftig nicht sorgfältig verwahren wird, nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 Var. 2 WaffG im Regelfall, wenn er gröblich gegen die Vorschriften u.a. des Waffengesetzes verstoßen hat. 15 2. Abgesehen davon, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erforderlichen Prognose rechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte, erweist sich voraussichtlich die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller sei waffenrechtlich unzuverlässig, jedenfalls deshalb als richtig, weil der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 5 Var. 2 WaffG erfüllt ist. 16
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