VGH München, Beschluss v. 29.01.2025 – 24 CS 25.1 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 29.01.2025 – 24 CS 25.1 Download Drucken Titel: Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse mangels persönlicher Eignung Normenketten: WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 6 Abs. 1, Abs. 2, § 45 Abs. 2 BJagdG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 18 AWaffV § 4 Leitsätze: 1. Leistet der Betroffene einer Untersuchungsanordnung gem. § 6 Abs. 2 WaffG nicht Folge oder legt er ein entsprechendes Gutachten nicht vor, darf im Rahmen des Widerrufsverfahrens auf den Wegfall der Eignung geschlossen werden (§ 45 Abs. 4 S. 1 WaffG und § 4 Abs. 6 S. 1 AWaffV). Die Möglichkeit einer solchen Schlussfolgerung und einer hierauf gestützten Widerrufsentscheidung setzt allerdings die inzident zu überprüfende formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Untersuchungs- und Beibringungsanordnung voraus. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Pflicht, den Jagdschein für ungültig zu erklären, besteht auch, wenn die Gültigkeit des Jagdscheins bereits vor Erlass der Beibringungsanordnung abgelaufen ist. Die Ungültigerklärung bedeutet die Entziehung der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis zur Jagdausübung. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Waffenrecht, Widerruf einer Waffenbesitzkarte, Ungültigerklärung eines Jagdscheins, körperliche Eignung, Gutachtensanordnung, Nichtbeibringung eines Gutachtens, waffenrechtliche Erlaubnis, Widerruf, persönliche Eignung, fehlende Eignung, Beibringungsanordnung, Untersuchungsanordnung, Gutachten, Jagdschein, Ungültigerklärung Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 04.12.2024 – 7 S 23.5314 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 8.375,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse. 2 Der 1945 geborene Antragsteller ist seit 1974 Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Das Landratsamt ... (nachfolgend: Landratsamt) hat ihm 1975 erstmalig einen Jagdschein erteilt, der zuletzt erteilte Jagdschein ist 2020 mit einer Gültigkeit bis zum 31. März 2023 ausgestellt worden. Der Antragsteller ist querschnittsgelähmt und seit 1966 auf einen Rollstuhl angewiesen. 3 Im Februar 2023 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seines Jagdscheins, woraufhin ihn die Behörde zur persönlichen Vorsprache am 4. Mai 2023 einlud. Der Antragsteller wurde neben seiner Ehefrau auch von einem Sanitäter begleitet und gab an, für die Vorsprache auf den Krankentransport angewiesen zu sein. Die Ehefrau könne ihn nicht mehr fahren, da er nicht mehr selbst in den Pkw einsteigen könne. Nach einer Operation Ende 2022 habe der Antragsteller am Tag der Vorsprache erstmals wieder das Bett verlassen. Ausweislich des Aktenvermerks habe sich der Antragsteller „uneinsichtig“ gezeigt, als die Behördenmitarbeiter ihn auf die sich aus dem persönlichen Eindruck ergebenden Zweifel an seiner körperlichen Eignung ansprachen. 4 Infolgedessen forderte das Landratsamt mit Schreiben vom 1. Juni 2023 den Antragsteller wegen Zweifeln an seiner persönlichen Eignung zum Umgang mit Schusswaffen und Munition i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens auf. Es bestünden Tatsachen, die die Annahme fehlender körperlicher Eignung rechtfertigten. Unter der erforderlichen körperlichen Eignung sei die körperliche Fähigkeit, einen sicheren Umgang mit Jagdwaffen und Munition und die erforderliche Treffsicherheit zu gewährleisten, zu verstehen. Dies setze u.a. voraus, dass der Betreffende allein und selbstständig seine Jagdwaffe nach den jagdlichen Erfordernissen und den Anforderungen des Tierschutzes sowie der Unfallverhütung handhaben könne. Die fachgerechte Handhabung eines Jagdgewehres setze eine Beweglichkeit beider Arme und der betreffenden Muskulatur sowie beider Schultergelenke und eine gewisse Kraft in beiden Armen voraus. Aufgrund des persönlichen Eindrucks während der Vorsprache des Antragstellers sowie dessen Einlassungen bestünden Zweifel, ob er die vorgenannten Anforderungen erfülle, die aber durch Vorlage eines Gutachtens entkräftet werden könnten. Sollten die Eignungsbedenken nicht ausgeräumt werden können oder bei nicht oder nicht fristgerechter Vorlage des geforderten Gutachtens könne auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden. 5 Nach weiterem Schriftwechsel und Fristverlängerungen ließ der Antragsteller zuletzt am 28. Juni 2023 über seinen Bevollmächtigten mitteilen, dass er die Anordnung als willkürlich und diskriminierend ansehe und ihr nicht nachkommen werde; der Behörde sei seine Querschnittslähmung seit vielen Jahren bekannt und ihm sei in der Vergangenheit der Jagdschein stets ohne Gutachtensvorlage verlängert worden. 6 Ausweislich eines weiteren Aktenvermerks habe der Antragsteller bei einer unangekündigten Aufbewahrungskontrolle am 26. August 2023 im Bett gelegen und sich unkooperativ verhalten. Die Waffenschränke seien zwar ordnungsgemäß versperrt, eine Kontrolle der Waffen hingegen nicht möglich gewesen, da der Antragsteller angegeben habe, er sei derzeit nicht in der Lage, das Bett zu verlassen, die Schlüssel der beiden Waffenschränke seien gut versteckt und er werde das Versteck niemandem verraten. Die Ehefrau habe mitgeteilt, der Antragsteller sei seit ca. vier Jahren bettlägerig und verlasse das Bett höchstens zweimal im Jahr. 7 Mit Bescheid vom 9. Oktober 2023 widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarte Nr. 1631/74 des Antragstellers (Nr. 1) und den ihm erteilten Europäischen Feuerwaffenpass Nr. 0324207 (Nr. 6), erklärte den zum 31. März 2023 abgelaufenen Jagdschein Nr. 226/2007 für ungültig (Nr. 4) und erließ hierzu verschiedene Nebenanordnungen (Nr. 2, 3, 5, 7 bis 11). Die Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 12). Die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers seien zu widerrufen, da begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG vorgelegen hätten, er das geforderte Gutachten jedoch nicht beigebracht habe. 8 Hiergegen ließ der Antragsteller am 16. Oktober 2023 Klage erheben, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist (Az.: M 7 K 23.5012). 9 Seinen am 7. November 2023 gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 4. Dezember 2023 ab. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 WaffG sowie die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BJagdG dürften sich als rechtmäßig erweisen. Ausgehend von den Feststellungen des Landratsamts und unter Berücksichtigung der jagdspezifischen Anforderungen – denn nur für dieses Bedürfnis sei dem Antragsteller der Waffenbesitz erlaubt worden – hätten die bekannt gewordenen Mängel Bedenken im Hinblick auf die körperliche Eignung des Antragstellers zur Ausübung der Jagd nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG begründet. Deshalb sei die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens in formell und materiell rechtmäßiger Weise erfolgt. Nachdem dieses nicht vorgelegt worden sei, habe die Behörde gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV in zulässiger Weise auf die Nichteignung des Antragstellers schließen dürfen. 10 Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Zur Begründung trägt er vor, die Behörde habe keine Begutachtung verlangen dürfen, denn es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fehlende körperliche Eignung des Antragstellers vor, insbesondere auch nicht dafür, dass der Antragsteller nicht allein und selbstständig eine Jagdwaffe nach den jagdlichen Erfordernissen handhaben könne. Vielmehr setze sich das Landratsamt in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten, nachdem dem Antragsteller in der Vergangenheit – trotz seiner Gehbehinderung – der Jagdschein immer wieder verlängert worden sei. Die Anordnung sei daher willkürlich und diskriminiere den Antragsteller. 11 Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. A. 13 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht von der fehlenden körperlichen Eignung des Antragstellers ausgeht (I.). Ferner überwiegt wegen des gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzugs das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage (II.). 14 I. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. 15 Vorliegend konnte gemäß § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG) i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970), im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG sowie § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) i.d.F. d. Bek. vom 29. September 1976 (BGBl I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328) i.V.m. § 4 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) i.d.F. d. Bek. vom 27. Oktober 2003 (BGBl I S.2123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl I S. 1977) auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden. Infolgedessen dürften sich der Widerruf der Waffenbesitzkarte (Nr. 1 des Bescheids) bzw. des Europäischen Feuerwaffenpasses (Nr. 6 des Bescheids) nach § 45 Abs. 2 WaffG sowie die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins nach § 18 BJagdG als rechtmäßig erweisen. 16 1. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Hiernach setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG voraus. Persönliche Eignung ist dabei der Oberbegriff für geistige und körperliche Eignung (vgl. § 6 Abs. 2 WaffG a. E.). 17
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