GO § 113 Abs. 5 S. 1 Leitsätze:
) i.V.m. § 20 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) für die Laufbahn des gehobenen Dienstes entweder eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet sei, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Der Kläger verfüge über einen Magister in den Studienfächern Geschichte und Geografie. Diese Studienfächer seien fachlich dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst sowie dem naturwissenschaftlichen Dienst zuzuordnen. Da die klägerseitig absolvierten Studienfächer inhaltlich nicht den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechen würden, müsse zur Erlangung der Laufbahnbefähigung eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit von einem Jahr und sechs Monaten abgeleistet werden. Der Kläger sei seit dem
i.V.m. § 7 Nr. 2 a, § 20 BLV für die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes; weder die für den naturwissenschaftlichen oder den sprachkulturwissenschaftlichen Dienst noch für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Es mangle an der Kongruenz von Hochschulabschluss und den Aufgaben der Laufbahn, hier des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes. Maßgeblich für die Zuordnung eines Studienfachs zu einer bestimmten Laufbahn seien neben der Bezeichnung des Studienfachs die erbrachten Studienleistungen, die erfolgte Schwerpunktsetzung, der Aufbau und die Struktur des Studiums sowie die Prüfungsordnung. Die Prüfung der Studienlaufbahn des Klägers habe unter Zugrundelegung der eingereichten Unterlagen eine Zuordnung zur naturwissenschaftlichen Laufbahn ergeben. Zwar bestätige der Dekan der …im Schreiben vom
i.V.m. § 7 Nr. 2 a, § 20 Abs. 1 Nr. 2 BLV erforderlichen Voraussetzungen vor. Zwar verfügt der Kläger neben der unstreitig vorliegenden Schulbildung sowohl über ein abgeschlossenes Hochschulstudium als auch über eine hauptberufliche Tätigkeit (im Folgenden b), allerdings ist das Hochschulstudium nicht gemäß § 17 Abs. 6
, § 20 Abs. 1 Satz 4 BLV i.V.m. § 19 Abs. 3 BLV der Fachrichtung der angestrebten Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes zuzuordnen (im Folgenden c). 16
i.V.m. § 7 Nr. 2 a, § 20 Abs. 1 BLV wird für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes neben der hier unstreitig gegebenen Schulbildung des Klägers (§ 17 Abs. 4 Nr. 1
) als „sonstige Voraussetzung“ entweder ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst (§ 17 Abs. 4 Nr. 2 a
), ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss (§ 17 Abs. 4 Nr. 2 b
) oder ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten gefordert (§ 17 Abs. 4 Nr. 2 c
, § 20 Abs. 1 Satz 3 BLV). 19 Der Kläger verfügt vorliegend weder über einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst (§ 17 Abs. 4 Nr. 2 a
) noch über ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss (§ 17 Abs. 4 Nr. 2 b
). Mit seinem Magisterstudium der Geografie und Geschichte hat er jedoch gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 c
ein Hochschulstudium absolviert, das (mindestens) mit einem Bachelorstudium vergleichbar ist (vgl. Kultusministerkonferenz Qualifikationssuche, https://www.dqr.de/dqr/shareddocs/qualifikationen-neu/de/Magister.html, abgerufen am
, § 20 Abs. 1 Satz 3 BLV durch seine seit 1. Januar 2020 (zuletzt) in Referat … ausgeübte Tätigkeit beim BAMF über eine hauptberufliche Beschäftigung von mindestens einem Jahr und sechs Monaten, die sowohl hinsichtlich der Fachrichtung (nichttechnischer Verwaltungsdienst, siehe vorstehend unter Ziffer 1.
der Fachrichtung des nichttechnischen Verwaltungsdienstes zuzuordnen. 22 aa) Um die Laufbahnbefähigung zu vermitteln, müssen gemäß § 17 Abs. 6
Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen – also „alle Studien und die Berufstätigkeit“ (vgl. Battis
/Grigoleit, 6. Aufl. 2022,
21, beckonline) – geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. 23 Für die hauptberufliche Tätigkeit ist dies, siehe vorstehend unter Ziffer 1. b), auch ausdrücklich in § 20 Abs. 1 Satz 4 BLV i.V.m. § 19 Abs. 3 BLV geregelt. 24 Hinsichtlich des Studiums kommt diese Anforderung neben der Regelung des § 17 Abs. 6
auch in § 16 Abs. 1
zum Ausdruck, der anknüpfend an den Laufbahnbegriff die Laufbahn im Hinblick auf die vorausgesetzte Vor- und Ausbildung definiert und festlegt, dass der „Einstieg“ in die Laufbahnen grundsätzlich durch Zugangsvoraussetzungen eröffnet wird (BT-Drs. 16/7076, 103) und sodann den inneren Zusammenhang zwischen Bildungsabschlüssen und Anforderungen der zu einer Laufbahn gehörenden Statusämter in den Mittelpunkt stellt (vgl. Battis
/Grigoleit, 6. Aufl. 2022,
3, beckonline). Im Text der Stellenausschreibung schreibt die Beklagte unter „Anforderungen“ zu den sonstigen Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Nr. 2 c
, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV daher auch, es werde mindestens ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss entsprechend der Anlage 2 zur VwV-BLV und eine dazu passende hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten verlangt. In den angegriffenen Bescheiden und der Klageerwiderung bezeichnet die Beklagte dies als erforderliche „Kongruenz“ zwischen Hochschulabschluss und den Aufgaben der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes (vgl. ähnlich auch BayVGH, B.v. 23.6.2022 – 6 CE 22.710 – juris Rn. 9 a.E., wonach mit dem Bildungsabschluss der Zugang zu einer Laufbahn „eröffnet“ wird). 25 Hintergrund ist, dass die Bewerber, die die Laufbahnbefähigung über § 17 Abs. 4 Nr. 2 c
erlangen, nicht hinter den Bewerbern gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 a
zurückstehen sollen. 26 Im Ergebnis wird damit eine im wissenschaftlichen wie im berufspraktischen Teil gleichwertige Ausbildung und Prüfung gefordert, die den Bewerber in gleicher Weise (vielfältig) einsatzfähig erscheinen lässt wie den Absolventen der Laufbahnprüfung gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 a
. 27 Im Text der Stellenausschreibung schreibt die Beklagte, dass die Berufung in das Beamtenverhältnis grundsätzlich voraussetze, dass innerhalb der Laufbahn weite und flexible Einsatzmöglichkeiten für die zukünftige Beamtin bzw. für den zukünftigen Beamten in der Behörde im Rahmen der Personalentwicklung gegeben seien und die Verwendungsmöglichkeit der Beamtin bzw. des Beamten auf Grund der Vorbildung nach Möglichkeit nicht auf eine spezielle Aufgabe eingeengt sei. Eine hohe Flexibilität und Mobilität würden daher von den Bewerbenden erwartet. 28 bb) Das klägerseitig absolvierte Magisterstudium der Geografie und Geschichte ist vorliegend nicht geeignet, die Befähigung für die Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes zu vermitteln, da es hinsichtlich der Fachrichtung nicht der Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes entspricht. 29 Der Kläger hat ein Magisterstudium mit den Hauptfächern „Geschichte“ und „Geografie“ absolviert (= Hauptfächer jeweils 50% des Studiums), (vgl. Bl. 5 / 6 der elektronischen Behördenakte). 30 Die Zuordnung der Studiengänge zu einer Laufbahn folgt nach Ziffer 2 Abs. 1 „Zu den §§ 7 und 8 (Feststellung der Laufbahnbefähigung)“ VwV-BLV der Zuordnung der Studiengänge zu den sog. Fächergruppen in der Hochschulstatistik des Statistischen Bundesamtes sowie („zur Arbeitserleichterung“) nach der Anlage 2 VwV-BLV, wobei eine individuelle Prüfung der Inhalte der Studiengänge nicht ausgeschlossen ist. 31 Das klägerseitig absolvierte Magisterstudium im Hauptfach Geschichte ordnete die Beklagte danach gemäß Nr. 147 der Anlage 2 VwV-BLV der sprach- und kulturwissenschaftlichen Laufbahn zu. Laut Vermerken auf Bl. 9 und 10 der elektronischen Behördenakte bestünde an der Zuordnung des Studienfachs Geschichte zum sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst kein Zweifel. 50% des Studiums seien damit definitiv nicht dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen. 32 Die klägerseitig absolvierten Studieninhalte im Fach Geografie wertete die Beklagte anhand der Bezeichnung des Studiengangs, der klägerseitig vorgelegten Leistungsnachweise (vgl. Bl. 13 ff. der elektronischen Behördenakte) sowie der Prüfungsordnung (vgl. Bl. 118 ff. der elektronischen Behördenakte) individuell aus und ordnete diese zu überwiegendem Anteil (60%) gemäß Nr. 139 der Anlage 2 VwV-BLV der naturwissenschaftlichen Laufbahn zu. Auf die in der elektronischen Behördenakte befindliche Tabelle auf Bl. 11 f. nimmt das Gericht Bezug. Hier wurden sämtliche Studienleistungen des Klägers im Fach Geografie einer Laufbahn (nichttechnischer Verwaltungsdienst „NTVD“, naturwissenschaftlicher Dienst, sonstiges) zugeordnet, wobei sämtliche erbrachten Leistungen, die nicht eindeutig technisch (wie z.B. Kartographie, Geländepraktikum, Exkursion Physisch) geprägt waren, der Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes zugeordnet wurden (siehe Spalte 1 „Zuordnung zu NTVD“). Im Ergebnis ergab sich eine Zuordnung der im Hauptfach Geografie erbrachten Studienleistungen mit 30% zur Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes, mit 60% zum naturwissenschaftlichen Dienst und mit 11% zu „Sonstigem“. 33 Ergänzend führte die Beklagte in den Vermerken auf Bl. 9 und 10 der elektronischen Behördenakte aus, dass Geografie laut Nr. 139 der Anlage 2 VwV-BLV der Naturwissenschaft zuzuordnen sei. Der Kläger habe zahlreiche Scheine nachgereicht, damit eine Prüfung, ob das Geografiestudium tatsächlich als naturwissenschaftlich eingeordnet werden müsse, erfolgen könne. Da sich der Kläger für eine Beamtenlaufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes beworben habe und das Studium der Geschichte eindeutig nicht dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zugeordnet werden könne, müsste das Studium der Geografie nahezu 100% aus nichttechnischen Inhalten bestanden haben, was nach der Durchsicht aller Scheine nicht der Fall sei. Kurse wie „Kartographie“, „Physische Geografie“, „Statistik“ oder „Einführung in die Geomorphologie“ seien entweder dem technischen Verwaltungsdienst oder den Naturwissenschaften zuzuordnen. 34 Diese Zuordnung, die seitens des Gerichts voll überprüfbar ist (§ 8 Abs. 1 BLV, hinsichtlich der Feststellung der Laufbahnbefähigung BayVGH, U.v. 14.9.2023 – 6 B 23.837 – juris Tenor Ziffer I. sowie Rn. 14, 18), ist nicht zu beanstanden. Die Zuordnung erfolgte durch eine individuelle Einzelfallprüfung der klägerseitig vorlegten Nachweise anhand der vorgesehenen Regelungen allein nach sachlichen Gesichtspunkten. Sofern die Beklagte geringfügige Spielräume sah, nutzte sie diese zu Gunsten des Klägers. So ordnete sie Studieninhalte mit kulturgeografischen Inhalten („angerechnete Vernetzungsvorlesung Kulturgeografie“, „PS Einführung I Kulturgeografie“, „Geländepraktikum Kulturgeografie“ und weitere) mit Blick auf Nr. 355 der Anlage 2 VwV-BLV zu Gunsten des Klägers dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zu. Lediglich Inhalte mit eindeutig technischnaturwissenschaftlichem Gepräge (z.B. Statistik oder Exkursion sowie Geländepraktikum Physisch) wurden dem naturwissenschaftlichen Dienst oder sonstigen Laufbahnen zugerechnet. 35 Damit greifen die klägerischen Einwände, die Beklagte habe die Zuordnung des klägerischen Studiums lediglich pauschal anhand der Bezeichnung des Studiums vorgenommen und nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen, nicht durch. 36 Etwas anders ergibt sich weder aus der Studienordnung der Universität … für das Studium der Magisterstudiengänge an den Philosophischen Fakultäten vom 26. November 1992, dort Abschnitt 24; Geographie, insbesondere „Studienziele“, „Studieninhalte“ (vgl. Bl. 118 ff. der elektronischen Gerichtsakte) noch aus dem Schreiben des Dekans des Instituts für Geografie der … vom 10. Januar 2022, in dem dieser bestätigt, dass es sich bei dem Magister-Studiengang Geografie und Geschichte des Klägers “um ein überwiegend sozialwissenschaftliches Studium“ gehandelt habe. Dem Schreiben, das ohne weitere Erläuterung oder Erklärung bleibt, kommt im Vergleich zur beklagtenseitig individuell vorgenommenen Zuordnung der Studienleistungen des Klägers kein gesteigerter Beweiswert zu. Zwar wäre nach Nr. 361 der Anlage 2 VwV-BLV ein Studium der Sozialwissenschaft dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen und damit die erforderliche Kongruenz zwischen dem Studium des Klägers und der hauptberuflichen Tätigkeit gegeben, allerdings erschließt sich nicht, auf welcher Grundlage die überwiegende Zuordnung zu den Sozialwissenschaften vorgenommen wurde. Laut Deutschem Hochschulkompass beschäftigen sich Sozialwissenschaften „mit den Grundlagen, Erscheinungsformen und Entwicklungen menschlichen Zusammenlebens, von kleinsten Beziehungseinheiten wie z.B. Familien über Organisationen wie Unternehmen und Verbände bis hin zu komplexen Systemen wie die Europäische Union. Die Sozialwissenschaften fragen danach, wie gesellschaftliche Handlungszusammenhänge erzeugt, reproduziert und verändert werden […]“ (https://www.hochschulkompass.de/gesellschafts-und-sozialwissenschaften/sozialwissenschaften.html, abgerufen am 3. Dezember 2025). Zwar mögen bei den Studieninhalten insbesondere des Geografiestudiums des Klägers – wie die Beklagte auch anerkennt – durchaus Themen beinhaltet gewesen sein, die wegen Bezügen zu den Sozialwissenschaften und der Sozial- oder Wirtschaftsgeografie dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen sind. Allerdings stellen diese Studieninhalte eindeutig nicht den überwiegenden Anteil der Studien des Klägers dar. Dies gilt mit Verweis auf die tabellarische Zuordnung durch die Beklagte sowohl bei Betrachtung der klägerseitig absolvierten Studienleistungen im Fach Geografie an sich, als vielmehr noch mit Blick auf das Gesamtstudium des Klägers, bei dem mit dem Hauptfach Geschichte bereits ein Anteil von 50% des Studiums – eindeutig und unbestritten – nicht dem nichttechnischen Verwaltungsdienst, sondern dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst zuzuordnen ist. Hiergegen hat der Kläger nichts substantiiert ausgeführt. 37 Das Gericht sah sich vor diesem Hintergrund im Wege seiner Amtsermittlungspflicht auch nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst. Vielmehr vermochte es in eigener Sachkunde die Entscheidung der Beklagten zu überprüfen. Ein förmlicher Beweisantrag für die Einholung eines Gutachtens wurde im Übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. 38 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.