VG Augsburg, Urteil v. 16.07.2025 – Au 4 K 25.174 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 16.07.2025 – Au 4 K 25.174 Download Drucken Titel: Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung für ein Asylbewerberwohnheim Normenketten: BauGB § 31 Abs. 1, Abs. 2, § 246 Abs. 14, BauNVO § 3, § 8, § 9, § 15 Abs. 1 GG Art. 14 Abs. 1 Leitsätze:
(1990)festgesetzt sei, so wäre die Flüchtlingsunterkunft als Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter (vgl. BVerwG, B.v. 4.6.1997 – 4 C 2.96 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 5.3.2015 – ZB 14.2373 – juris Rn. 3 m.w.N.) in dem Gewerbegebiet der Art nach gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 246 Abs. 11 Satz 1 BauGB iVm. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Die ausnahmsweise Zulassung einer Gemeinschaftsunterkunft in einem Gewerbegebiet verletzt demnach regelmäßig nicht den Gebietserhaltungsanspruch (vgl. OVG MV, B.v. 13.11.2023 – 3 M 459/23 OVG – juris Rn. 39 m.w.N.; VG Düsseldorf, B.v. 10.9.2024 – 28 L 2250/24 – juris Rn. 15). Dies folgt jedenfalls aus § 246 Abs. 11 BauGB, wonach § 31 Abs. 1 BauGB mit der Maßgabe gilt, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, in der Regel zugelassen werden sollen, wenn in einem Baugebiet nach den §§ 2 bis 8 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können. Mit der Neufassung des § 246 Abs. 11 BauGB ist der Anwendungsbereich auch auf geplante und faktische Gewerbegebieten ausgedehnt worden (vgl. BT-Drs. 20/7248, S. 32). 25 Hinsichtlich des Anwendungsbereichs für § 246 Abs. 11 BauGB ist in der Gesetzesbegründung weiter ausgeführt, dass künftig nicht ausschließlich Unterkünfte für Flüchtlinge in den Anwendungsbereich fallen sollen, sondern auch sonstige Anlagen für soziale Zwecke, die zumindest auch der Versorgung von Flüchtlingen dienen (BT-Drs. 20/7248, S. 32). Demzufolge gilt § 246 Abs. 11 BauGB nicht mehr nur für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige „Unterkünfte“, sondern der Anwendungsbereich ist erweitert über Unterkünfte hinaus auch auf Einrichtungen der sozialen Infrastruktur für Flüchtlinge und Asylbegehrende, damit diese ebenfalls unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen werden zu können. Dazu können beispielsweise Anlagen zur psychosozialen Betreuung traumatisierter Flüchtlinge, zur Betreuung und Begleitung geflüchteter Kinder und Jugendlicher bzw. Familien oder gesundheitliche Beratungsstellen zählen (ausführlich: Michler in Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 5. Aufl. 2024, Stand 15.10.2024, § 246 Rn. 32a; im Ergebnis ebenso: BayVGH, B.v. 26.2.2025 – 2 CS 25.290 – juris Rn. 19; OVG MV B.v. 13.11.2023 – 3 M 459/23 OVG – juris Rn. 39 m.w.N.; VG Düsseldorf, B.v. 10.9.2024 – 28 L 2250/24 – juris Rn. 15; einschränkend: Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2024, § 246 Rn. 73). Der Wortlaut „Unterbringung und weitere Versorgung“ macht deutlich, dass eine Verstetigung der Unterbringung vorhandener Flüchtlinge und Asylbegehrenden ermöglicht werden soll, weil keine ausreichenden Potentiale für die Sicherstellung der dauerhaften Unterbringung nach der vorübergehenden Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen bestehen (Spannowsky in BeckOK BauGB, Stand 1.11.2024, § 246 Rn. 14.1.). Das geplante Vorhaben wäre daher vom Anwendungsbereich der Norm erfasst. 26 Mit § 246 Abs. 11 BauGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Zulassung der genannten Errichtungen in der Regel nicht im Widerspruch zur Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets steht (vgl. BVerwG, B.v. 15. 11.2018 – 4 B 2.18 – juris Rn. 10 zu § 246 Abs. 10 BauGB). Das pflichtgemäße Ermessen, wonach die Bauaufsichtsbehörde über die Erteilung der Ausnahme entscheiden soll, wird eingeengt. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Behörde von der Erteilung der Ausnahme absehen (BT-Drs. 20/7248, S. 32). 27 Die Klägerin trägt keine besonderen Gründe vor, aus denen sich hier ausnahmsweise eine Gebietsunverträglichkeit ergeben soll. Solche sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Nach Auswertungen der verfügbaren Pläne und Luftbilder sowie auf Grund der Ausführungen der Beteiligten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassung der Unterkunft für Asylsuchende das Regel-Ausnahmeverhältnis des § 8 BauNVO stören könnte. Die in dem Gebiet des Bebauungsplans vorhandenen Nutzungen stellen sich ganz überwiegend als in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO bzw. § 3 Abs. 1 des Bebauungsplans regelhaft zulässige Nutzungsarten dar. Die ausnahmsweise Zulassung der Flüchtlingsunterkunft vermag demzufolge das Regel-AusnahmeVerhältnis des § 8 BauNVO nicht zu beseitigen. 28 Aber auch im Falle einer insofern zugunsten der Klagepartei unterstellten fehlenden oder fehlerhaften Ermessensausübung bei der Ausnahmeentscheidung begründet dies keine Rechtsverletzung der Klägerin. Abgesehen davon, dass – wie oben dargelegt – im Rahmen des § 246 Abs. 11 BauGB ein sog. intendiertes Ermessen besteht, hat ein Grundstücksnachbar keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme (BVerwG, U.v. 29.3.2022 – 4 C 6.20 – juris Rn. 19). 29
- b)Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt auch im Übrigen nicht gegen Normen, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Insbesondere erweist sich gegenüber der Klägerin auch nicht als rücksichtslos. Insofern ist in den Blick zu nehmen, dass die nachbarlichen Abwehrrechte gegen eine Baugenehmigung, die auf der Grundlage einer Ausnahmezulassung nach § 31 Abs. 1 BauGB (iVm. § 246 Abs. 11 BauGB) bzw. Abweichungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 iVm. § 246 Abs. 14 BauGB erteilt worden ist, nicht weitergehen, als wenn das Vorhaben ohne die Abweichung genehmigt worden wäre (vgl. OVG NW, B.v. 9.9.2003 – 10 B 1593/03 – juris Ls; VGH BW, B.v. 23.6.2016 – 5 S 634/16 – juris Rn. 11 jeweils zu § 246 Abs. 14 BauGB). Es kommt für die Reichweite des Nachbarschutzes nicht darauf an, in welchem Verfahren die Abweichungen von den Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zugelassen worden sind (Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand April 2025, Art. 66 Rn. 93 m.w.N.). Die Vorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB orientiert sich strukturell an § 37 Abs. 1 BauGB (vgl. OVG Hamburg, B.v. 9.5.2016 – 2 Bs 38.16 – juris Rn. 54; VGH BW, B.v. 23.6.2016 – 5 S 634/16 – juris Rn. 11). Insofern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass § 37 Abs. 1 BauGB materiellrechtlich eine Befreiungsvorschrift ist und deswegen insoweit dieselben Grundsätze wie bei § 31 Abs. 2 BauGB gelten. Der Nachbar kann sich deshalb nur auf die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen, wenn – wie hier – von einer nicht nachbarschützenden Norm abgewichen wird (OVG NW, B.v. 9.9.2003 – 10 B 1593/03 – juris Rn. 11 f.; OVG Hamburg, B.v. 9.5.2016 – 2 Bs 38/16 – juris Rn. 26; OVG BerlinBdg, B.v. 19.7.2019 – OVG 10 S 22.19 – juris Rn. 51 m.w.N.). Entsprechendes gilt, sofern – zugunsten der Klagepartei – eine Ausnahmezulassung nach § 31 Abs. 1 iVm. § 246 Abs. 11 BauGB zugrunde gelegt wird. 30
- aa)Die Klägerin trägt keine besonderen Gründe vor, aus denen sich hier ausnahmsweise eine Gebietsunverträglichkeit iSd. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (analog) ergeben könnte. Die Vorschrift ermöglicht es, solche Vorhaben zu versagen, die zwar nach Art, Größe und störenden Auswirkungen (typischerweise) den Gebietscharakter nicht gefährden, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Anhaltspunkte hierfür bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Bei der anzustellenden, typisierenden Betrachtungsweise wirkt sich eine Flüchtlingsunterkunft auf das (angrenzende) Gewerbegebiet nicht aufgrund ihrer Nutzungsweise störend aus. Dies ergibt sich zugleich aus den Wertungen des § 246 Abs. 11 BauGB. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch die Regelung zum Ausdruck gebracht werden, dass bei Zulassung der genannten Einrichtungen in der Regel kein Widerspruch zur Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets besteht (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54; siehe auch BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 15 ZB 19.1221 – juris Rn. 10 m.w.N.). Ebenso wenig ist zu erkennen, dass das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig wäre, weil es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des (angrenzenden) Baugebiets widerspricht. Für die Annahme eines Widerspruchs ist erforderlich, dass sich das Vorhaben in Bezug auf die einzelnen Merkmale des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Vergleich zu den die Eigenart des Baugebiets (mit-)bestimmenden Faktoren als städtebaulicher Missgriff darstellt. Ein an sich seiner Art nach bauplanungsrechtlich zulässiges Vorhaben kann danach im Einzelfall unzulässig sein, wenn es in einer städtebaulichen Situation verwirklicht werden soll, in der es städtebaulich nicht mehr verträglich ist und die Umgebung es nicht (mehr) aufnehmen kann. Ein solcher Widerspruch muss sich offensichtlich aufdrängen (vgl. OVG NW, B.v. 18.12.2017 – 2 B 1369/17 – juris Rn. 34 m.w.N.; weitergehend: BayVGH, B.v. 1.10.2024 – 1 CS 24.1449 – juris Rn. 15 f.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier offensichtlich nicht. Es sind keine Gründe aufgezeigt oder ersichtlich, dass die Flüchtlingsunterkunft in einer solchen Weise „störend“ wirkt. 31
- bb)Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind Vorhaben rücksichtslos und damit unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Dafür, dass vom Bauvorhaben bodenrechtlich relevante, unzumutbare Belästigungen auf den Betrieb der Tennishalle ausgehen, ist nichts vorgetragen und ersichtlich. Andere (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Die Lösung sozialer Konflikte, die im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen entstehen können, gehört nicht zu den Aufgaben des öffentlichen Baurechts. Denn das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 – 4 C 13.94 – juris Rn. 72). 32 Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Baugrundstück unzumutbaren Belästigungen durch die umliegenden, gewerblichen Nutzungen ausgesetzt ist, bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere erscheint es fernliegend, dass die Nachbarnutzung (Tennishalle) aufgrund des Bauvorhabens mit Einschränkungen ihres Betriebs belastet wird. Ohnehin müssen sich die Bewohner von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten nach dem Sinn und Zweck des § 246 Abs. 11 Satz 1 BauGB mit der Immissionsbelastung abfinden, die generell im Gewerbegebiet zulässig ist. Insoweit wird ihnen, wie der sonstigen betroffenen Nachbarschaft, ein Mehr an Beeinträchtigungen zugemutet (BayVGH, B.v. 2.2.2021 – 9 ZB 17.1350 – juris Rn. 8). Nichts anderes kann vorliegend für Bewohner einer auf einer Gemeinbedarfsfläche gelegenen Flüchtlingsunterkunft, welche an ein Gewerbegebiet angrenzt, gelten. Lediglich wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären, ist eine Zulassung der in der Norm benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende mangels Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen nicht zulässig (BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 2 CS 16.737 – juris Rn. 11; U.v. 14.2.2018 – 9 BV 16.1694 – juris Rn. 28; VGH BW, U.v. 23.6.2020 – 3 S 2781/18 – juris Rn. 36). Dafür, dass die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären, sind hier jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. In der Baugenehmigung sind unter Ziffer 4 des Bescheids zur Sicherstellung von gesunden Wohnverhältnissen seitens des Technischen Immissionsschutzes entsprechende Auflagen vorgesehen. Hinzu kommt, dass in dem (angrenzenden) Gewerbegebiet nach § 3 Abs. 1 des Bebauungsplans vorwiegend nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zugelassen sind. 33 2. Ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere werden die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten. III. 34 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit auch selbst keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Volltreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.