1, der Weiterbildungsordnung für die Ärzte, Bayerns, zu stellende Anforderung an einen Weiterbildungsnachweis, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, Drittstaatenregelung, Facharztbezeichnung, Gleichwertigkeitsprüfung, Qualifikationsanerkennung, Verwaltungsverfahren, Weiterbildungsnachweis Tenor
2 Am … März 2023 wurde der Klägerin von der Regierung von … die Approbation als Ärztin erteilt. Seit März 2021 ist die Klägerin am Klinikum … in der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe als ärztliche Mitarbeiterin tätig, seit der Erteilung der Approbation als Assistenzärztin. 3 Die Klägerin hat ihre medizinische Ausbildung an der … Medizinischen Universität … in Armenien absolviert und dort durch Beschluss der staatlichen Prüfungskommission am … August 2007 das Diplom über die Verleihung der Qualifikation einer „Ärztin der Fachrichtung Allgemeinmedizin“ erhalten. Im Anschluss an das Studium hat die Klägerin im Zeitraum vom
1 Satz 1 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 erhalte derjenige, der einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung der Bezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.
2 Satz 1 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 gelte für die Überprüfung der Gleichwertigkeit § 18 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 entsprechend. 7 Damit die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes
2 Satz 1 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 geprüft werden könne, insbesondere ob wesentliche Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach dieser Weiterbildungsordnung
3 Satz 3 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 vorliegen, müsse zunächst geprüft werden, ob überhaupt ein Weiterbildungsnachweis vorgelegt wurde, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde. Voraussetzung für einen Weiterbildungsnachweis sei eine Weiterbildung, die auf einer abgeschlossenen ärztlichen Grundausbildung aufbaue.
G dürfe die Weiterbildung erst begonnen werden, wenn eine ärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der RL 2005/36/EG abgeschlossen und nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung (BÄO) anerkannt worden sei. 8 Die Klägerin habe ihre ärztliche Grundausbildung in der Republik Armenien nach den Vorgaben der RL 2005/36/EG erst mit Absolvierung der klinischen Ordinatur in der Fachrichtung „Geburtshilfe und Gynäkologie“ vom
2 Satz 2 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vorgesehenen Prüfung zuzulassen. 12 Zur Begründung wird im Schreiben vom 17. März 2025 ausgeführt, dass die Klägerin ihr Studium vor Inkrafttreten der Regelungen, die aus Anabin zitiert worden seien, und zwar in den Jahren 2001 bis 2007 abgeschlossen habe. Die Regierung von … habe ihre Rechtsauffassung auch relativiert, indem sie mitgeteilt habe, dass es in den letzten Jahren keine Probleme bei der Frage der Abgeschlossenheit der Ausbildung armenischer Ärzte gegeben habe. Es sei deshalb kein Referenzgutachten in Auftrag gegeben worden, da die Antragsteller die Ordinatur immer absolviert hätten. Es habe sich nie die Frage gestellt, ob auch ohne Ordinatur die Grundausbildung abgeschlossen sei. Man könne, falls sich dieses Problem einmal stelle, ein Referenzgutachten der GfG erstellen lassen. Die Regelung des Art. 30 Abs. 2 HKaG berücksichtige zwar dem Wortlaut nach nicht ausdrücklich auch im Ausland absolvierte medizinische Grundausbildungen, jedoch verbiete es sich nach dem Sinn und Zweck der Regelung, im Ausland absolvierte Weiterbildungen, diese bei Absolventen aus Drittstaaten naturgemäß vor der Anerkennung und Approbationserteilung durch eine deutsche Approbationsbehörde als nicht existent zu betrachten; dies insbesondere, wenn die Antragsteller bereits auf eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in ihren Herkunftsländern zurückblicken könnten. 13 Die Mindestkriterien der RL 2005/36/EG, wonach die ärztliche Grundausbildung mindestens fünf Jahre umfasse und aus mindestens 5.500 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität bestehe, finde man in § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÄApprO und § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO wieder. Diesen Anforderungen entspreche das Studium der Klägerin in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht. 14 Die Auffassung, die ärztliche Ausbildung sei erst mit dem Diplom über die Verleihung des Grades einer Fachärztin (Ordinator) in der Fachrichtung „Geburtshilfe und Gynäkologie“ abgeschlossen, was eine eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit erlaube, sei unrichtig. Der Abschluss der ärztlichen Grundausbildung bedeute nicht automatisch, dass der Absolvent auch den Beruf des Arztes ausüben will oder muss. Auch sei eine rein wissenschaftliche Tätigkeit denkbar, ohne dem Berufsbild des Arztes entsprechen zu müssen. Für die Aufnahme einer eigenverantwortlichen und selbständigen Berufsausübung, die dem Berufsbild als Arzt entspricht, bedürfe es vielmehr weiterer Voraussetzungen, wie etwa in Deutschland der Approbation, die dann die Ausübung der Heilkunde als Arzt, d.h. die Berufsausübung, ermögliche (§ 2 Abs. 1 BÄO). Dem trage § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO Rechnung und bleibe hinter den Anforderungen von § 1 Abs. 2 ÄApprO zurück. 15 Für Absolventen medizinischer Ausbildungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelte eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung als Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO, d.h. diese Ausbildung sei einer in Deutschland abgeschlossenen Ausbildung gleichgestellt und automatisch anzuerkennen, ohne dass es einem der Approbationsurkunde entsprechenden Dokument aus dem Herkunftsstaat bedürfe. 16
3 BÄO sei Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gelte § 3 Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 BÄO entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werde durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung beziehe. Aus den obigen Ausführungen ergebe sich, dass auch hier die Mindestanforderungen der RL 2005/36/EG als Maßstab anzuwenden seien und nicht die weitergehende Anforderung des § 1 Abs. 2 ÄApprO. 17 Dies bedeute, dass eine medizinische Grundausbildung mit dem entsprechenden Diplom abgeschlossen sei, ohne dass es auf eine erst zu einem späteren Zeitpunkt von der zuständigen nationalen Behörde erteilte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ankomme. Auch gebe der Anhang V der Richtlinie unter dem Punkt „5.1.
2 Satz 4 RL 2005/36/EG als Vollzeitausbildung an besonderen Weiterbildungsstellen, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. Sie setze die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres
den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen seine volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmet. Dementsprechend würden diese Stellen angemessen vergütet. Die Klägerin sei während ihrer Ordinatur ausweislich der Bescheinigung des … (Bl. 12 und 13 d.A.) in einem 40 Wochenstunden umfassenden Arbeitsverhältnis tätig gewesen. Mit dem Diplom über die Verleihung des Grads einer Fachärztin (Ordinator) in der Fachrichtung „Geburtshilfe und Gynäkologie“ in der Republik Armenien liege nicht nur der Nachweis über eine Ausbildung zur Fachärztin vor, die den Anforderungen der RL 2005/36/EG entspreche, vielmehr sei die Klägerin im Anschluss hieran auch zehn Jahre in Armenien als Fachärztin tätig gewesen. Die Klägerin sei seit ihrer Übersiedelung nach Deutschland im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe, zunächst mit Berufserlaubnis und später mit Approbation, ärztlich tätig gewesen. Seit der Approbationserteilung seien auch die seither erbrachten Tätigkeiten und Zeiten für die Weiterbildung zur Fachärztin zu berücksichtigen (Art. 30 HKaG). Die Beklagte habe den Antrag der Klägerin am Maßstab des § 19 WBO zu prüfen. 20 Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 24. Juni 2025 Klageabweisung. 21 Zur Begründung wird ausgeführt, bei dem von der Klägerin vorgelegten Diplom … über die Verleihung des „Grades einer Fachärztin (Ordinatur) in der Fachrichtung Geburtshilfe und Gynäkologie“, ausgestellt auf Beschluss der staatlichen Prüfungskommission vom … September 2011 vom Volksinstitut des Gesundheitswesens am … Juni 2017 (Blatt 19 der Akte), handele es sich nicht um einen Weiterbildungsnachweis im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO 2021 i. d. F. v. 2022. Voraussetzung für einen Weiterbildungsnachweis sei eine Weiterbildung, die auf einer abgeschlossenen ärztlichen Grundausbildung aufbaue.
G dürfe die Weiterbildung erst begonnen werden, wenn eine ärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der RL 2005/36/EG abgeschlossen und nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt wurde, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden. 22 Vorliegend sei die ärztliche Grundausbildung in Armenien nicht vor Verleihung des „Grades einer Fachärztin (Ordinatur) in der Fachrichtung Geburtshilfe und Gynäkologie“ (Blatt 19 der Akte), ausgestellt am … Juni 2017, abgeschlossen worden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe in seinem Urteil vom 18. Januar 2018 (4 K 2206/17) bestätigt, dass eine Ausbildung erst dann abgeschlossen sei, wenn sie die Kriterien nach dem jeweiligen Recht des Staates erfülle, der den Ausbildungsnachweis erteilt hat. Die Feststellung einer abgeschlossenen ärztlichen Grundausbildung bemesse sich also nach dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates. In seinem Urteil führe das Verwaltungsgericht Stuttgart weiter aus, dass in jedem Staat die Ausbildung vor der Berufszulassung abgeschlossen sein müsse. 23 Zudem müsse der Mindeststandard an die abgeschlossene Grundausbildung nach den Vorgaben der RL 2005/36/EG gewahrt werden. Die Mindestanforderungen an die Berufszulassung für Ärzte sei in Art. 24 der RL 2005/36/EG geregelt, welche nach § 4 Abs. 2 Satz 4 BÄO bei Approbationserteilung einzuhalten seien. 24 Zudem müsse die Grundausbildung nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt worden sein, entsprechend die Approbation erteilt worden sein.
3 Satz 1 BÄO sei Antragstellern, die die Grundausbildung in einem Drittstaat absolviert haben, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes mit dem der Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO gegeben sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine im Herkunftsstaat im Anschluss an ein Hochschulstudium erforderliche praktische Zeit zur ärztlichen Ausbildung gehöre und deren Ableistung Voraussetzung der Erteilung einer Approbation
RS 2024, 17362 Rn. 17; grundlegend im Allgemeinen BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 3 C 33.07 – juris Rn. 27). Wie auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätige, könne in Armenien das Studium der Humanmedizin zu dem Diplom „Ärztin in der Fachrichtung Allgemeinmedizin“ (Blatt 20 der Akte) führen, wohingegen nach erfolgreichem Abschluss der Ordinatur der „Grad einer Fachärztin (Ordinatur) in der Fachrichtung Geburtshilfe und Gynäkologie“ (Blatt 19 der Akte) verliehen worden sei. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO könnten aber ohne den Abschluss der ärztlichen Ausbildung in der Republik Armenien mit dem Titel „Fachärztin in der Fachrichtung Geburtshilfe und Gynäkologie“ (Blatt 19 der Akte) nach dem dortigen Recht nicht als gegeben angesehen werden. Die ärztliche Grundausbildung in Armenien sei entsprechend der Vorgaben der RL 2005/36/EG erst am … Juni 2017 mit dem Diplom … über die Verleihung des „Grades einer Fachärztin (Ordinatur) in der Fachrichtung Geburtshilfe und Gynäkologie“ abgeschlossen worden. Diese sei sodann in Deutschland mit der Erteilung der Approbation am … März 2023 (Blatt 2 der Akte) nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt worden. Erst im Anschluss hätte eine Weiterbildung aufbauend auf dieser ärztlichen Grundausbildung nach armenischem Recht erfolgen können. 25 Die Argumentation der Klägerin, dass die eigene Ausbildung bereits 2011 abgeschlossen worden wäre und daher nicht in den zeitlichen Bereich fallen würde, welcher von Anabin abgedeckt sei, trage vorliegend nicht. Es sei nicht entscheidend, ob das Studium sieben oder sechs Jahre dauere, sondern einzig was hinsichtlich der Ordinatur ausgeführt werde. Es werde explizit angegeben, dass „nach erfolgreichem Abschluss der Ordinatur vor einer staatlichen Prüfungskommission eine Urkunde ausgestellt wird, die die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit erlaubt“. Folglich sei eine eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit erst nach Abschluss der Ordinatur möglich. Eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf setze aber gerade voraus, dass eine abgeschlossene medizinische Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung vorliege und zum anderen insbesondere die daraus resultierende Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Land des Studienabschlusses vorliege (vgl. BVerwG, U.v. 14.6.2001 – 3 C 35.00 – BeckRS 2001, 30186506; VG Arnsberg, B.v. 15.12.2021 – 7 L 971/21 – BeckRS 2021, 3889). 26 Weiterbildung sei nach § 1 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 der Erwerb besonderer ärztlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach der Approbation, mit dem Ziel, die bestmögliche medizinische Versorgung der Patienten und die Qualität ärztlicher Berufsausübung sicherzustellen. Sie zeichne sich durch die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung aus und erfolge in einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Form. Die Weiterbildung werde in der Regel im Rahmen eines vergüteten Arbeitsverhältnisses an anerkannten Weiterbildungsstätten unter der verantwortlichen Leitung befugter Weiterbilder durchgeführt und umfasse sowohl die praktische Tätigkeit als auch eine theoretische Unterweisung. Eine Weiterbildung ohne die Zulassung zu haben, selbständig als Arzt tätig werden zu dürfen, sei jedoch undenkbar. Damit bestehe die Mindestvoraussetzung an eine Weiterbildung gerade darin, dass sie auf einer abgeschlossenen ärztlichen Grundausbildung aufbaue, vgl. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 HKaG. 27 Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 1. August 2025 ausführen, sie habe nach dem Studium der Allgemeinmedizin eine vierjährige postgraduierte Ausbildung in der Fachrichtung Gynäkologie und Geburtshilfe an einer staatlich anerkannten medizinischen Hochschule absolviert. Diese sogenannte Ordinatur sei in Armenien die reguläre Form der fachärztlichen Weiterbildung nach Abschluss der ärztlichen Grundausbildung. Sie beinhalte praktische und theoretische Ausbildungsanteile, ende mit einer staatlichen Prüfung und sei Zugangsvoraussetzung für die anschließende über zehnjährige Berufsausübung der Klägerin als Fachärztin. Der Ausbildungsweg erfülle in Struktur, Dauer und Zielrichtung die Anforderungen an eine Weiterbildung im Sinne des Art. 25 der RL 2005/36/EG sowie § 19 WBO. Die Klägerin verfüge daher über einen prüffähigen ausländischen Weiterbildungsnachweis. 28 Die Beklagte berufe sich im Rahmen ihrer Argumentation maßgeblich auf Art. 30 Abs. 2 HKaG, wonach eine Weiterbildung erst begonnen werden darf, wenn zuvor eine ärztliche Grundausbildung abgeschlossen und anerkannt worden sei. Diese Vorschrift gehöre jedoch systematisch in den Abschnitt des Heilberufe-Kammergesetzes, der den Ablauf der inländischen Weiterbildung regele. Art. 30 HKaG beschreibe damit das vom Gesetzgeber vorgesehene Modell einer strukturierten, vollzeitlichen und unter Aufsicht der Bayerischen Landesärztekammer durchgeführten Weiterbildung im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. 29 Demgegenüber regele Art. 33 HKaG – insbesondere dessen Absätze 4 und 5 – das Anerkennungsverfahren für abweichende, insbesondere im Ausland absolvierte Weiterbildungsgänge. Art. 33 Abs. 4 HKaG bestimme ausdrücklich, dass eine in einem „abweichenden Weiterbildungsgang“ absolvierte Qualifikation auf Antrag anzuerkennen sei, wenn sie gleichwertig sei. Art. 33 Abs. 5 HKaG führe aus, dass auch bei festgestellten Unterschieden ein Ausgleich durch Prüfung oder Berufspraxis erfolgen könne. 30 Die Beklagte begründe ihre ablehnende Entscheidung maßgeblich – jedoch fehlerhaft – mit der Regelung des Art. 30 Abs. 2 HKaG. Dieser normiere, dass die Weiterbildung „erst begonnen werden darf, wenn eine ärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der RL 2005/36/EG abgeschlossen und nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt wurde“. Aus Sicht der Beklagten soll dies bedeuten, dass eine im Ausland absolvierte Weiterbildung bereits formell unzulässig sei, wenn sie zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, in dem die Grundausbildung nach deutschem Maßstab noch nicht abgeschlossen oder anerkannt gewesen sei. 31 Diese von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung greife jedoch zu kurz und stehe nicht im Einklang mit dem systematischen Gefüge des Heilberufe-Kammergesetzes. Sie verkenne vor allem die Zweckrichtung und den beschränkten Anwendungsbereich des Art. 30 HKaG, der ausschließlich auf die reguläre inländische Weiterbildung abstelle. Art. 30 HKaG beschreibe den idealtypischen Ablauf einer ärztlichen Weiterbildung, wie sie im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Landesärztekammer stattfinde – also als eine grundsätzlich vollzeitliche, hauptberufliche Tätigkeit mit deutscher Approbation, strukturiertem Ablauf und Ausbildungsstellen, die den deutschen Weiterbildungsordnungen unterliegen. 32 Demgegenüber erfasse Art. 33 Abs. 4 HKaG explizit abweichende Weiterbildungsgänge, unabhängig davon, ob sie in der üblichen Reihenfolge von Zulassung zum ärztlichen Beruf und Weiterbildung verlaufen seien. Entscheidend sei allein die Gleichwertigkeit der Weiterbildung, nicht ihre zeitliche Reihenfolge oder formale Struktur. Die Regelung des Art. 33 Abs. 4 HKaG sei daher lex specialis gegenüber der Regelung des Art. 30 HKaG hinsichtlich der Bewertung von Qualifikationen aus Drittstaaten. 33 Art. 33 Abs. 4 HKaG bestimme ausdrücklich, dass auch eine inhaltlich und strukturell abweichende Weiterbildung auf Antrag anerkannt werden kann, wenn sie als gleichwertig anzusehen ist. Es werde dort gerade nicht verlangt, dass die ausländische Weiterbildung einem deutschen Modell in zeitlicher, institutioneller oder struktureller Hinsicht exakt entspreche. Entscheidend sei allein die materielle Gleichwertigkeit. Hinzu trete die Regelung des Art. 33 Abs. 5 Satz 6 HKaG, der vorsehe, dass selbst wesentliche Unterschiede durch den Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten, etwa durch Berufspraxis, ausgeglichen werden könnten. Dieser Ausgleichsmechanismus sei gerade für Fälle wie den vorliegenden geschaffen worden, in denen (naturgemäß) der Qualifikationsweg einer im Ausland ausgebildeten Ärztin von deutschen Modellen abweiche, jedoch in der Praxis eine umfassende und langjährige fachärztliche Tätigkeit nachgewiesen werden könne. 34 Ein rein formales Abblocken der Anerkennung unter Berufung auf eine aus Sicht der Beklagen noch nicht abgeschlossene medizinische Grundausbildung zum Zeitpunkt der ausländischen Weiterbildung, sei mit dem Sinn und Zweck des Art. 33 HKaG nicht vereinbar, da die Prüfungsbefugnis der Beklagten ausschließlich auf die Prüfung der Facharztausbildung beschränkt sei und die Feststellungen der Approbationsbehörde hinsichtlich einer abgeschlossenen medizinischen Grundausbildung und die Erteilung der Approbation von der Beklagten hinzunehmen seien. 35 Die Regelung des Art. 33 HKaG bilde nicht nur den eigenständigen Prüfungsrahmen für abweichende Weiterbildungsbiografien, sondern gebe zugleich den inhaltlichen Bewertungsmaßstab für das Verfahren nach § 19 WBO vor. Diese Vorschrift der bayerischen Weiterbildungsordnung konkretisiere den gesetzlichen Auftrag aus Art. 33 Abs. 4 und 5 HKaG. Nach § 19 Abs. 2 WBO sei die Beklagte verpflichtet, eine inhaltliche Prüfung der vorgelegten Weiterbildungsnachweise vorzunehmen. Sie sei aber auch beschränkt auf die Prüfung, ob die im Ausland absolvierte Facharztausbildung inhaltlich, methodisch und zeitlich gleichwertig mit einer in Deutschland absolvierten Facharztausbildung ist oder wesentliche Unterschiede zur deutschen Weiterbildung bestehen, diese durch ärztliche Berufspraxis im Fachgebiet ausgeglichen werden können, andernfalls eine Facharztprüfung
2 Satz 3 WBO durchzuführen ist. 36 Die Beklagte berufe sich auf Einträge der Datenbank „Anabin“ der Kultusministerkonferenz, um Rückschlüsse auf die grundsätzliche Einstufung der armenischen Ordinatur zu ziehen. Dabei verkenne sie die rechtliche Reichweite dieser Datenbank. Anabin sei kein normatives Entscheidungsinstrument, sondern diene der Orientierung bei Bildungsnachweisen, insbesondere im Hochschulbereich. Zudem beträfen die dort von der Beklagten abgerufenen Hinweise die Ausbildungsstruktur ab 2006/2007, während die Klägerin ihre Ausbildung deutlich davor begonnen habe. Eine schematische Bezugnahme ersetze keine rechtlich gebotene Einzelfallprüfung nach § 19 WBO i.V.m. Art. 33 HKaG. Wie bereits in der Klagebegründung ausgeführt worden sei, gehe die Datenbank ausdrücklich davon aus, dass die Ordinatur erst im Anschluss an die ärztliche Grundausbildung erfolge. 37 Mit Schreiben vom 27. November 2025 stimmte die Beklagte einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu und führte aus, dass Art. 33 HKaG nicht lex specialis zu Art. 30 HKaG sei, vielmehr würden sich die Voraussetzungen der Artikel gegenseitig bedingen, wobei
G auf die Sätze 2 bis 6 verwiesen werde.
2 Satz 1 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 gelte für die Überprüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes § 18 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 entsprechend, wobei nach Satz 3 Hs. 2 die Feststellung der Gleichwertigkeit der vorangegangenen ärztlichen Grundausbildung durch die zuständige Behörde zu einem Zeitpunkt vor Beginn der Weiterbildung im Drittstaat vorausgesetzt werde.
G dürfe eine Weiterbildung also erst begonnen werden, wenn eine ärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der RL 2005/36/EG abgeschlossen und nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt wurde, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden. Auch
1 Satz 1 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 könne mit der Weiterbildung erst nach Erteilung der Approbation als Arzt begonnen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Weiterbildungsverfahren sei damit die Erteilung der Approbation. Dies werde auch durch die Gesetzesbegründung des Bayerischen Landtages zur Änderung des Art. 30 Abs. 2 Satz 2 HKaG (Anlage B1) deutlich, die besage, dass die Weiterbildung erst begonnen werden könne, wenn der Abschluss einer entsprechenden Grundausbildung und insbesondere deren behördlicher Anerkennung vorliege. 38 Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Qualitätssicherung gelte die Regelung unabhängig davon, in welchem Staat die Grundausbildung erworben wurde und sei daher insbesondere für Drittstaatsausbildungen relevant, vgl. Drucksache 17/5205 des Bayerischen Landtages zu Nr. 8 Buchstabe a, Seite 19 (Anlage B1). 39 Es sei nicht ersichtlich, wie man zur Auffassung kommen könne, dass die europarechtliche Regelung des Art. 24 Abs. 1 Richtlinie EG 2005/36/EG nicht die Änderung der Voraussetzungen der Anrechenbarkeit von ärztlichen Tätigkeiten in einem Drittstaat beinhalten sollte. Die RL 2005/36/EG regele einen verbindlichen Rahmen für die fachärztliche Weiterbildung. Danach setze die fachärztliche Weiterbildung voraus, dass eine Grundausbildung abgeschlossen wurde, durch die Kenntnisse erworben wurden, welche in der Richtlinie als Mindestvoraussetzungen für eine entsprechende Ausbildung definiert werden. Die Charakteristik der ärztlichen Weiterbildung bestehe darin, dass sie nach abgeschlossener Berufsausbildung erfolge. § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO regele, wann eine (ärztliche) Grundausbildung (in einem Drittstaat) durchlaufen wurde und münde in der Erteilung der Approbation, sofern die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Ausbildung in einem – wie mit Armenien hier gegeben – Drittstaat wesentliche Unterschiede nach § 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 BÄO zur Ausbildung in der Bundesrepublik aufweise, müssten die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erst entsprechend nachgewiesen werden. Im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO sei die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes damit frühestens mit dem Tag der Approbationserteilung gegeben. 40 Das absolvierte Studium der Allgemeinmedizin stelle keine Grundausbildung dar. Entsprechend den Vorgaben der RL 2005/36/EG sei die Grundausbildung erst nach absolvierter Ordinatur abgeschlossen worden und mit Erteilung der Approbation am … März 2023 nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt worden. Da die Ordinatur noch als Voraussetzung für den Abschluss der Grundausbildung zu zählen sei, sei durch den Erwerb des Diploms … durch Beschluss der Prüfungskommission am … September 2011 kein Weiterbildungsnachweis im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 vorgelegt worden. Auch Art. 33 Abs. 4 HKaG könne nicht als lex specialis fungieren, da dieser Gesetzestext nur abweichende Weiterbildungsgänge in Bayern erfasse. Es gehe nicht um die Anerkennung eines abgeschlossenen Weiterbildungsnachweises aus einem Drittstaat. 41 Der Klägerbevollmächtigte erteilte seine Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 2. Dezember 2025. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird
GO) auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe I. 43 Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch das Gericht ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. II. 44 Die Klage ist teilweise begründet. 45 Der angegriffene Verwaltungsakt ist im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Da die Sache nicht spruchreif ist, ist lediglich eine Verpflichtung zur Neubescheidung über den Antrag der Klägerin auf Anerkennung der Facharztbezeichnung Frauenheilkunde und Geburtshilfe auszusprechen. Die Klägerin hat aus Art. 33 Abs. 5 Satz 7 i.V.m. Satz 3 HKaG i.V.m. § 19 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayern vom
G einer Anerkennung. Die Anerkennung erhält der Arzt, der die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 HKaG). 50 Der Ablauf der Weiterbildung wird in Art. 30 HKaG geregelt. Nach Art. 30 Abs. 1 HKaG erfolgt sie in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie darf drei Jahre nicht unterschreiten und soll in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 HKaG). Die Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn eine ärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der RL 2005/36/EG abgeschlossen und nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt wurde, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 HKaG). Näheres zu der Weiterbildung regelt Art. 31 HKaG. Die Anerkennung ist nach Art. 33 Abs. 1 Satz 1 HKaG bei der Beklagten zu beantragen. 51 Dass die Vorschriften des Art. 30 und Art. 31 HKaG nicht abschließend die materiellen Voraussetzungen der Anerkennung einer Weiterbildung regeln, zeigt eindrücklich Art. 33 Abs. 4 (Satz 1) HKaG: Wer in einem von Art. 30 und 31 HKaG abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Nach Art. 33 Abs. 4 Satz 2 HKaG kann eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung nach den Weiterbildungsvorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Der Wortlaut der Sätze 1 und 2 des Art. 33 Abs. 4 HKaG weist darauf hin, dass es Weiterbildungen gibt, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchlaufen werden und die folglich an den Voraussetzungen des Art. 30 und Art. 31 HKaG zu messen sind und, dass es aber auch andere Weiterbildungsgänge gibt, die gerade von Art. 30 und 31 HKaG abweichen. Diese Weiterbildungen können bei Gleichwertigkeit anerkannt werden. Aus diesem Wortlaut und der Systematik kann gefolgert werden, dass Art. 30 Abs. 2 Satz 1 HKaG nur für Weiterbildungen gilt, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Wortlaut und Systematik setzen gerade nicht zwingend voraus, dass ein Weiterbildungsnachweis nur ein solcher ist, der zeitlich nach Abschluss der ärztlichen Grundausbildung erfolgt, da es auch zu Art. 30 HKaG abweichende Weiterbildungsgänge geben kann, für die Art. 33 Abs. 4 HKaG eine eigene Anerkennung regelt und zwar gemessen am Maßstab der Gleichwertigkeit der Weiterbildung. 52 Aus der weiteren Systematik des Art. 33 HKaG ergibt sich, dass für Ausbildungsnachweise aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten ebenfalls eigene Regeln gelten. 53 Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union folgt aus Art. 33 Abs. 5 Satz 1 HKaG: eine Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 HKaG erhält, wer einen Ausbildungsnachweis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt, der eine Weiterbildung zum Facharzt bescheinigt und nach der Richtlinie 2005/36/EG auch unter Berücksichtigung erworbener Rechte automatisch anerkannt wird. In Art. 25 Abs. 1 der RL 2005/36/EG ist geregelt, dass die Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung voraussetzt, dass eine ärztliche Grundausbildung nach Art. 24 Abs. 2 abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden. Der Begriff der ärztlichen Grundausbildung wird in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie so definiert, dass diese mindestens fünf Jahre umfasst und aus mindestens 5.500 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität besteht. Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie regelt somit nur die Zulassung zur Weiterbildung, enthält aber keine Definition des Weiterbildungsnachweises selbst. Die Frage, ob ein Weiterbildungsnachweis nur vorliegen kann, wenn auch die Anerkennung der ärztlichen Grundausbildung als gültig vor der Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung erfolgt ist, wird nicht beantwortet. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass man die Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung regeln wollte, um ein angemessenes Niveau der Weiterbildung zu erreichen, was durch die Abhängigkeit vom Abschluss des Erwerbs der Kenntnisse der Grundausbildung sichergestellt sein soll. Anhang V der Richtlinie regelt die Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung. Als Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung sind demnach z. B. für Deutschland anerkannt: Das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung, das Zeugnis über die Ärztliche Staatsprüfung und das Zeugnis über die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent, soweit diese nach den deutschen Rechtsvorschriften noch für den Abschluss der ärztlichen Ausbildung vorgesehen war. 54 Eine Definition des Weiterbildungsnachweises selbst enthält die Richtlinie hingegen nicht. 55 Auch dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Facharztes vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.1.1 aufgeführten Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung abhängig machen, ist nicht zu entnehmen, dass der Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung zeitlich vor Beginn der Weiterbildung ausgestellt sein muss. Die Frage der zeitlichen Konsekutivität wird nicht beantwortet und muss auch nicht beantwortet werden, da man sich durch die Richtlinie auf europäischer Ebene geeinigt hat, nur Ärzte zur Weiterbildung zuzulassen, wenn ein fünfjähriges Studium im Rahmen der in Art. 24 der Richtlinie geregelten ärztlichen Grundausbildung abgeschlossen wurde. 56 Art. 33 Abs. 5 Satz 7 HKaG, in der Fassung gültig seit 1. Juni 2015, regelt die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, die in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (v.a. Mitgliedstaaten der Europäischen Union) (sog. Drittstaat) ausgestellt wurden. Diese waren vor dieser Gesetzesänderung im HKaG nicht geregelt (insbesondere Art. 33 Abs. 5 Satz 2 HKaG, in der Fassung gültig seit 1. August 2013, regelte bis dato lediglich die Fälle, in welchen aus bestimmten Gründen keine automatische Anerkennung nach Satz 1 möglich war. Damit waren Fälle gemeint, in denen die erforderliche Berufspraxis nach Art. 23 oder 27 der Richtlinie nicht nachgewiesen werden kann oder wenn der Ausbildungsnachweis in einem Drittland erworben wurde und der Antragsteller mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem Mitgliedstaat nachweisen kann, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, vgl. LT-Drucksache 16/16145, S. 20). Für diese gilt Folgendes: Die Anerkennung steht unter den Voraussetzungen von Art. 10 Buchst. b, d oder g und Art. 13 der RL 2005/36/EG. Mit der Einfügung des Art. 33 Abs. 5 Satz 7 HKaG sollte die bereits durch das Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 454) zum 1. August 2013 vorgenommene Änderung des Art. 33 Abs. 5 HKaG, s.o., vervollständigt werden, da dort bisher eine Regelung für die Gleichwertigkeitsprüfung von Weiterbildungsdiplomen aus Drittstaaten fehlte (LT-Drucksache 17/5205 10.2.2015, S. 20). Gem. Art. 33 Abs. 5 Satz 7 i.V.m. Abs. 5 Sätze 3 bis 6 HKaG haben die Antragsteller eine Prüfung abzulegen, wenn sich der Inhalt ihrer Weiterbildung wesentlich von dem in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Inhalt unterscheidet. Die Prüfung bezieht sich auf den Inhalt der regulären Prüfung nach der Weiterbildungsordnung. Ein Unterschied ist wesentlich, wenn die fehlenden Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen, Art. 33 Abs. 5 Satz 5 HKaG. Die Prüfungspflicht nach den Voraussetzungen der Sätze 3 bis 5 des Abs. 5 gelten nicht, soweit die von den Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den wesentlichen Unterschied im Sinn von Satz 3 ausgleichen. Auch für Drittstaats-Diplome gilt daher ein Anspruch auf Anerkennung, wenn die Weiterbildung im Hinblick auf Dauer und Inhalt keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zur Facharztweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns aufweist (LT-Drucks. 17/5205 v. 10.2.2015, S. 20). 57 Für die Frage, wann ein Weiterbildungsnachweis aus einem anderen Staat als den in Art. 33 Abs. 5 Satz 1 HKaG genannten Staaten vorliegt, enthält weder Art. 33 Abs. 5 Satz 7 HKaG noch die RL 2005/36/EG eine Regelung. Der Erwägungsgrund 10 der Richtlinie sieht vor, dass die Richtlinie Mitgliedstaaten nicht daran hindert,
ihren Rechtsvorschriften Berufsqualifikationen anzuerkennen, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union von einem Staatsangehörigen eines Drittstaats erworben wurden. In jedem Fall sollte die Anerkennung unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Ausbildung für bestimmte Berufe erfolgen. 58 Diese Regelungslücke kann nach Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht durch die Auslegung geschlossen werden, dass ein Weiterbildungsnachweis aus einem anderen Staat als den in Art. 33 Abs. 5 Satz 1 HKaG genannten Staaten nur als solcher zu definieren ist, wenn die Weiterbildung nach der Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit in diesem Staat erfolgte. Die zeitliche Konsekutivität wird weder in der RL 2005/36/EG vorausgesetzt, noch ergibt sie sich aus der Vorstellung des Begriffs der Weiterbildung an und für sich. Dies zeigt die historische Entwicklung, die eine Weiterbildung nicht schon seit jeher frühestens mit der Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit beginnen ließ. 59 Bezuggenommen wird auf folgende Ausführungen des Verwaltungsgerichts Ansbach im Urteil vom
der RL 2005/36/EG oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen der Mitglied- oder Vertragsstaaten sowie nach einem zwischen Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft oder Deutschland und der Europäischen Union einerseits und einem sonstigen Staat andererseits geschlossenen Abkommen, in dem den Staatsangehörigen des letztgenannten Staates vertraglich ein entsprechender Rechtsanspruch eingeräumt wird. 74 Davon hat die Beklagte durch Erlass der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom
2 Satz 2 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vorgesehenen Prüfung zuzulassen“ nicht stattzugeben war und die Klage deshalb im Übrigen abgewiesen werden muss. 78 Nach den Grundsätzen eines „steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens“ darf das Gericht ausnahmsweise davon absehen, die Sache spruchreif zu machen. Es entspricht nach dieser Rechtsprechung einer sachgerechten Funktionsteilung zwischen Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass die Genehmigungsbehörde die erforderlichen Schritte des Verwaltungsverfahrens selbst durchführt, insbesondere, wenn noch keine umfassende Prüfung vorgenommen wurde (BayVGH, U.v. 3.5.2022 – 22 B 20.2178 – BeckRS 2022, 13368 Rn. 72). Dies ist auf verschiedene Rechtsgebiete – auch den vorliegenden Fall – übertragbar (vgl. bspw. BayVGH, U.v. 30.6.2021 – 19 B 20.2085 – BeckRS 2021, 23009 Rn. 50; U.v. 22.4.2009 – 7 B 08.3284 – BeckRS 2010, 45075 Rn. 29). Das Gericht ist dann nicht verpflichtet, eine Sache spruchreif zu machen, wenn die zuständige Behörde infolge fehlerhafter rechtlicher Überlegungen wesentliche Voraussetzungen des beantragten Verwaltungsaktes in tatsächlicher Hinsicht bisher überhaupt noch nicht geprüft hat, und die Sachverhaltsfeststellung noch umfangreiche Ermittlungen und eine besondere Fachkunde erfordert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gesetz die Entscheidung einer mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde überträgt (VG Weimar, U.v. 21.2.2022 – 8 K 72/21 We – juris Rn. 33; vgl. auch Wolff/Humberg in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 113 Rdnr. 431). 79 Die Beklagte hat keinerlei Prüfung zur Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildungsinhalte vorgenommen, sondern die Prüfung bereits mit der formalen Argumentation beendet, dass ein Weiterbildungsnachweis nicht vorgelegt worden sei, da die Weiterbildung der Klägerin in ihrem Heimatland vor der Anerkennung des Abschlusses der Ausbildung erfolgte. III. 80 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). IV. 81 Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache
GO zugelassen. Die hier streitgegenständlichen Rechtsfragen sind über den Einzelfall der Klägerin hinaus für eine Vielzahl von bei der Beklagten anhängigen Verwaltungsverfahren von entscheidungserheblicher Bedeutung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.