1 der, Weiterbildungsordnung für die Ärzte, Bayerns, zu stellende Anforderung an einen Weiterbildungsnachweis, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, Facharztanerkennung aus Drittstaaten, Gleichwertigkeitsprüfung, Weiterbildungsnachweis, mangelnde Spruchreife bei steckengebliebenen Genehmigungsverfahren Tenor
1 Satz 1 WBO erhalte derjenige, der einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung der Bezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.
2 Satz 1 WBO gelte für die Überprüfung der Gleichwertigkeit § 18 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 WBO entsprechend. Damit die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes
2 Satz 1 WBO geprüft werden könne, insbesondere ob wesentliche Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach dieser Weiterbildungsordnung
3 Satz 3 WBO vorliegen, müsse zunächst geprüft werden, ob überhaupt ein Weiterbildungsnachweis vorgelegt wurde, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde. Voraussetzung für einen Weiterbildungsnachweis sei eine Weiterbildung, die auf einer abgeschlossenen ärztlichen Grundausbildung aufbaue.
G dürfe die Weiterbildung erst begonnen werden, wenn eine ärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der RL 2005/36/EG abgeschlossen und nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung (BÄO) anerkannt worden sei. 7 Die Klägerin habe ihre ärztliche Grundausbildung in der Republik Armenien nach den Vorgaben der RL 2005/36/EG erst mit Absolvierung der klinischen Ordinatur in der Fachrichtung „Augenheilkunde“ vom … September 2000 bis … September 2003 und dem Erwerb des Diploms AO № … abgeschlossen. Diese sei sodann in Deutschland mit der Erteilung der Approbation am … Januar 2023 nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt worden. Diese Auffassung werde durch die Datenbank („Anabin“) der Kultusministerkonferenz – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – bestätigt. Zur Struktur des Studiums und Informationen zur ärztlichen Ausbildung in Armenien sei Folgendes angegeben: „In den Jahren 2006 und 2007 wurde an der Staatlichen Medizinischen Universität das zweistufige Bachelor/Master-System eingeführt. Das Bachelorstudium dauerte fünf Jahre, darauf aufbauend das zweijährige Masterstudium. Im Jahre 2012 wurde die Regelstudiendauer gekürzt. Das Studium dauerte seitdem insgesamt sechs Jahre, allerdings unter Beibehaltung des Bachelor/Master-Systems. Aktuell werden die Studiengänge Heilkunde Humanmedizin und Militärmedizin in Form eines sechsjährigen integrierten kontinuierlichen Studiums, ohne die Aufteilung in Bachelor/Master, angeboten. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird eine dreisprachige (armenisch/russisch/englisch) Abschlussurkunde ausgestellt. Im Anschluss an das Studium ist eine ein- bis vierjährige Ordinatur in einem Fachgebiet vorgeschrieben. In der Ordinatur werden die während des Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse praktisch angewandt und vertieft. Nach erfolgreichem Abschluss der Ordinatur vor einer staatlichen Prüfungskommission wird eine Urkunde ausgestellt, die die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit erlaubt.“ 8 Des Weiteren habe auch die Berufszulassungsstelle für Approbationsberufe der Regierung von … der Beklagten bestätigt, dass nach ihrer Auffassung eine absolvierte Ordinatur in der Republik Armenien Bestandteil der ärztlichen Grundausbildung sei. Dies bedeute, dass auch die Berufszulassungsstelle für Approbationsberufe erst nach Abschluss der praktischen Ausbildung (Ordinatur) von einer abgeschlossenen ärztlichen Grundausbildung ausgehe und die Approbation erteile. Nach armenischen Recht habe sie damit als „Ärztin für Allgemeinmedizin“ und der klinischen Ordinatur in der Fachrichtung „Augenheilkunde“ ihre ärztliche Grundausbildung am … September 2003 abgeschlossen. Bei dem Diplom AO № … über die Verleihung des Grads einer Fachärztin (Ordinator) in der Fachrichtung „Augenheilkunde“ handele es sich somit nicht um einen Weiterbildungsnachweis im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO. Nach Abschluss der klinischen Ordinatur sowie Erhalt des Diploms AO № … über die Verleihung des Grads einer Fachärztin (Ordinator) in der Fachrichtung „Augenheilkunde“ habe keine aufbauende Weiterbildung nachgewiesen werden können. Aus diesem Grund könne eine Anerkennung des Diploms AO № … oder eine Zulassung zur Prüfung nicht erfolgen. 9 Mit am 1. Februar 2025 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenen Schriftsatz ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben mit folgenden Anträgen: I. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2025, AZ.: …, wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet, die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes anzuerkennen und die Klägerin zu der
2 Satz 2 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vorgesehenen Prüfung zuzulassen. 10 Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klägerin ihr Studium vor Inkrafttreten der Regelungen, die aus Anabin zitiert worden seien, abgeschlossen habe. Sie seien daher nicht anwendbar. Aus der zitierten Stellungnahme der Regierung von … ergebe sich gerade, dass für die Approbationserteilungsverfahren der Zeitpunkt, zu dem die ärztliche Grundausbildung als abgeschlossen anzusehen ist, nie explizit geprüft und auch die Unterscheidung der beiden Diplome „Arzt in der Fachrichtung Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt der Fachrichtung XY“ im Approbationsverfahren selbst nie relevant geworden sei. Die Regierung von … habe ihre Rechtsauffassung in der zitierten Stellungnahme auch relativiert, indem sie mitgeteilt habe, dass es in den letzten Jahren keine Probleme bei der Frage der Abgeschlossenheit der Ausbildung armenischer Ärzte gegeben habe. Es sei deshalb kein Referenzgutachten in Auftrag gegeben worden, da die Antragsteller die Ordinatur immer absolviert hätten. Es habe sich nie die Frage gestellt, ob auch ohne Ordinatur die Grundausbildung abgeschlossen sei. Man könne, falls sich dieses Problem einmal stelle, ein Referenzgutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe erstellen lassen. 11 Für eine im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu absolvierende Weiterbildung bedeute Art. 30 Abs. 2 HKaG, dass mit dieser grundsätzlich erst nach Approbationserteilung begonnen werden dürfe. Die Regelung des Art. 30 Abs. 2 HKaG berücksichtige zwar dem Wortlaut nach nicht ausdrücklich auch im Ausland absolvierte medizinische Grundausbildungen, jedoch verbiete es sich nach dem Sinn und Zweck der Regelung, im Ausland absolvierte Weiterbildungen, diese bei Absolventen aus Drittstaaten naturgemäß vor der Anerkennung und Approbationserteilung durch eine deutsche Approbationsbehörde als nicht existent zu betrachten; dies insbesondere, wenn die Antragsteller bereits auf eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in ihren Herkunftsländern zurückblicken können. 12 Es sei unrichtig, dass die in Armenien absolvierte ärztliche Grundausbildung der Klägerin nicht mit dem Diplom „Ärztin für Allgemeinmedizin“, sondern erst mit dem Diplom über die Verleihung des Grads einer Fachärztin (Ordinator) in der Fachrichtung „Augenheilkunde“ abgeschlossen worden sei. Die Mindestkriterien der RL 2005/36/EG, wonach die ärztliche Grundausbildung mindestens fünf Jahre umfasse und aus mindestens 5.500 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität bestehe, finde man in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) und § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO wieder. Die Gewährleistungen der ärztlichen Grundausbildung ergäben sich aus Art. 24 Abs. 3 RL 2005/36/EG. Diese Kriterien nehme § 1 Abs. 1 ÄApprO auf, wonach Ziel der ärztlichen Ausbildung der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt ist, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung etc. befähigt sei. Diesen Anforderungen entspreche das Studium der Klägerin in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht. 13 Die Auffassung, die Abgeschlossenheit hänge von der Ausstellung der Urkunde ab, die die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit erlaubt, finde keine gesetzliche Grundlage. Der Abschluss der ärztlichen Grundausbildung bedeute auch in Deutschland nicht automatisch, dass der Absolvent den Beruf des Arztes ausüben will oder muss. Von einer Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs klar zu unterscheiden sei die rein akademische ärztliche Grundausbildung. Für die Aufnahme einer eigenverantwortlichen und selbständigen Berufsausübung, die dem Berufsbild als Arzt entspricht, bedürfe es vielmehr weiterer Voraussetzungen, wie etwa in Deutschland der Approbation, die dann die Ausübung der Heilkunde als Arzt, d.h. die Berufsausübung, ermögliche (§ 2 Abs. 1 BÄO). Dem trage § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO Rechnung und bleibe hinter den Anforderungen von § 1 Abs. 2 ÄApprO (für die ärztliche Ausbildung) zurück. Für Absolventen medizinischer Ausbildungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelte eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung als Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO, d.h. diese Ausbildung sei einer in Deutschland abgeschlossenen Ausbildung gleichgestellt und automatisch anzuerkennen, ohne dass es einem der Approbationsurkunde entsprechenden Dokument aus dem Herkunftsstaat bedürfe. Demnach seien von der Beklagten auch für Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten die Mindestanforderungen des Art. 24 Abs. 2 der RL 2005/36/EG für eine abgeschlossene medizinische Ausbildung zugrunde zu legen. Eine medizinische Grundausbildung sei mit dem entsprechenden Diplom abgeschlossen, ohne dass es auf eine erst zu einem späteren Zeitpunkt von der zuständigen nationalen Behörde erteilte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ankomme. 14 Für Drittstaaten seien als Maßstab nicht die weitergehenden Anforderungen des § 1 Abs. 2 ÄApprO anzuwenden. Die Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung setze in Übereinstimmung von Art. 30 Abs. 1 HKaG mit Art. 25 Abs. 1 der RL 2005/36/EG voraus, dass eine ärztliche Grundausbildung nach Art. 24 Abs. 2 der RL 2005/36/EG abgeschlossen und als gültig anerkannt worden sei, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden. Diese Voraussetzungen seien gegeben und nicht mehr von der Beklagten zu prüfen. Nach Art. 25 Abs. 2 RL 2005/36/EG umfasse die Weiterbildung zum Facharzt eine theoretische und praktische Ausbildung an einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Anhang V Nummer 5.1.3. RL 2005/36/EG sehe für die verschiedenen Fachgebiete eine dort angegebene Mindestdauer der Facharztausbildung vor, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten eingehalten werden soll. Diese betrage für die hier streitgegenständliche Facharztausbildung drei Jahre, was die Klägerin erfüllt habe. Weiter sei erforderlich, dass die Weiterbildung unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen erfolge (Art. 25 Abs. 2 Satz 3 RL 2005/36/EG). Der Facharztanwärter müsse dabei in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen. Die Weiterbildung erfolge weiter
2 Satz 4 RL 2005/36/EG als Vollzeitausbildung an besonderen Weiterbildungsstellen, die von den zuständigen Behörden anerkannt seien. Diese Anforderungen an eine Ausbildung zur Fachärztin erfülle die der Klägerin. Hinsichtlich der von der Klägerin während ihrer Ordinatur erbrachten Tätigkeiten und erlernten Fähigkeiten werde auf den Anhang zum Diplom der Ordinatur (Bl. 18 und 19 d.A. – richtigerweise 9-12) sowie auf die Bescheinigung des Lehrstuhls verwiesen. Die Klägerin sei weiter 13 Jahre in Armenien fachärztlich tätig gewesen, wie sie auch seither in Deutschland in diesem Bereich tätig gewesen sei, sodass auch die seit der Approbationserteilung erbrachten Tätigkeiten und Zeiten für die Weiterbildung zur Fachärztin zu berücksichtigen seien (Art. 30 HKaG). Die Beklagte habe den Antrag der Klägerin am Maßstab des § 19 WBO zu prüfen, was bisher nicht erfolgt sei, wobei dabei eben die langjährige fachärztliche Berufstätigkeit im Rahmen des Ausgleichs von etwaigen wesentlichen Unterschieden zu berücksichtigen sei. Zu der zu erfolgenden Facharztprüfung begehre die Klägerin Zulassung. 15 Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 28. Juli 2025, Klageabweisung. 16 Zur Begründung wird ausgeführt, Grundlage für die Entscheidung sei das HKaG sowie die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 16. Oktober 2021 in der Fassung vom 12. Oktober 2024 sowie aus Gründen des Vertrauensschutzes die bei Antragstellung am 23. Mai 2023 gültige Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 15. Oktober 2021 in der Fassung vom 16. Oktober 2022.
2 Satz 1 WBO gilt für die Überprüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands § 18 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 WBO entsprechend, wobei nach dessen Satz 3 Hs. 2 die Feststellung der Gleichwertigkeit der vorangegangenen ärztlichen Grundausbildung durch die zuständige Behörde zu einem Zeitpunkt vor Beginn der Weiterbildung im Drittstaat vorausgesetzt wird. Bei dem von der Klägerin vorgelegten Diplom handele es sich nicht um einen Weiterbildungsnachweis im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO. Voraussetzung für einen Weiterbildungsnachweis sei eine Weiterbildung, die auf einer abgeschlossenen ärztlichen Grundausbildung aufbaue.
G dürfe die Weiterbildung erst begonnen werden, wenn eine ärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der RL 2005/36/EG abgeschlossen und nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt wurde, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe in seinem Urteil vom 18. Januar 2018 (4 K 2206/17) bestätigt, dass eine Ausbildung erst dann abgeschlossen sei, wenn sie die Kriterien nach dem jeweiligen Recht des Staates erfülle, der den Ausbildungsnachweis erteilt hat. Die Feststellung einer abgeschlossenen ärztlichen Grundausbildung bemesse sich also nach dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates. In seinem Urteil führe das Verwaltungsgericht Stuttgart weiter aus, dass in jedem Staat die Ausbildung vor der Berufszulassung abgeschlossen sein müsse. Auch § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BÄO bestätige, dass solche Ausbildungsnachweise gemeint seien, die zur Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit berechtigen, sodass Ausbildungsnachweise ausscheiden, die lediglich Zwischenschritte einer Ausbildung sind oder aber sich auf Ausbildungen beziehen, die am Ende nicht zur ärztlichen Berufsausübung berechtigten. 17 Zudem müsse der Mindeststandard an die abgeschlossene Grundausbildung nach den Vorgaben der RL 2005/36/EG gewahrt werden. Die Mindestanforderungen an die Berufszulassung für Ärzte sei in Art. 24 RL 2005/36/EG geregelt, welche nach § 4 Abs. 2 Satz 4 BÄO bei Approbationserteilung einzuhalten seien. 18 Zudem müsse die Grundausbildung nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt worden sein, entsprechend die Approbation erteilt worden sein.
3 Satz 1 BÄO sei Antragstellern, die die Grundausbildung in einem Drittstaat absolviert haben, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes mit dem der Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO gegeben sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine im Herkunftsstaat im Anschluss an ein Hochschulstudium erforderliche praktische Zeit zur ärztlichen Ausbildung gehöre und deren Ableistung Voraussetzung der Erteilung einer Approbation
RS 2024, 17362 Rn. 17; grundlegend im Allgemeinen BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 3 C 33.07 – juris Rn. 27). Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO könnten nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aber ohne den Abschluss der ärztlichen Ausbildung in der Republik Armenien mit dem Titel „Ordinator“ in der Fachrichtung nach dem dortigen Recht nicht als gegeben angesehen werden. Es sei betreffend die Anabin-Informationen nicht entscheidend, ob das Studium sieben oder sechs Jahre dauere, sondern einzig was hinsichtlich der Ordinatur ausgeführt werde. Es werde explizit angegeben, dass „nach erfolgreichem Abschluss der Ordinatur vor einer staatlichen Prüfungskommission eine Urkunde ausgestellt wird, die die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit erlaubt“. Folglich sei eine eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit erst nach Abschluss der Ordinatur möglich. Eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf setze aber gerade voraus, dass eine abgeschlossene medizinische Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung vorliege und zum anderen insbesondere die daraus resultierende Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Land des Studienabschlusses vorliege (vgl. BVerwG, U.v. 14.6.2001 – 3 C 35.00 – BeckRS 2001, 30186506; VG Arnsberg, B.v. 15.12.2021 – 7 L 971/21 – BeckRS 2021, 3889). Eine Weiterbildung werde in der Regel im Rahmen eines vergüteten Arbeitsverhältnisses an anerkannten Weiterbildungsstätten unter der verantwortlichen Leitung befugter Weiterbilder durchgeführt und umfasse sowohl die praktische Tätigkeit als auch eine theoretische Unterweisung. Eine Weiterbildung ohne die Zulassung zu haben, selbständig als Arzt tätig werden zu dürfen, sei jedoch undenkbar. Damit bestehe die Mindestvoraussetzung an eine Weiterbildung gerade darin, dass sie auf einer abgeschlossenen ärztlichen Grundausbildung aufbaue, vgl. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 HKaG. Da die Klägerin keinen Weiterbildungsnachweis
1 Satz 1 WBO besitze, bestehe auch kein Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes und damit auch nicht auf eine möglicherweise zum Ausgleich der Gleichwertigkeit erforderliche Zulassung zu einer Prüfung. 19 Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 1. August 2025 ausführen, die Beklagte verkenne den gesetzlichen Prüfungsmaßstab aus Art. 33 HKaG i. V. m. § 19 WBO und verwechsele dabei Grundsatznormen zur inländischen Weiterbildung mit Regelungen über die Gleichwertigkeitsanerkennung bei Drittstaatenweiterbildungen. Anschließend an ihre Abschlussprüfung und den Erwerb des Diploms im Fach Allgemeinmedizin sei die Klägerin über 13 Jahre als Augenärztin tätig gewesen – schwerpunktmäßig im Rahmen des ... Auch diese Tätigkeit sei unter fachärztlicher Verantwortung erfolgt und habe sowohl operative als auch konservative ophthalmologische Versorgung beinhaltet. Die Klägerin habe ihr Fach eigenverantwortlich und kontinuierlich ausgeübt, zuletzt auch mehrere Jahre in einer deutschen Augenarztpraxis. Die von ihr nachgewiesene Weiterbildung entspreche in Struktur, Dauer und Zielrichtung einer systematisch durchgeführten fachärztlichen Qualifikation. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Approbation sei
BÄO ihre ärztliche Grundausbildung damit verbindlich als abgeschlossen und gleichwertig anerkannt worden. Die Beklagte sei nicht befugt, diese rechtskräftige Entscheidung in einem nachgelagerten Verfahren in Frage zu stellen. Insbesondere könne nicht im Anerkennungsverfahren zur Weiterbildung nochmals die Zulässigkeit oder Vollständigkeit der Grundausbildung geprüft werden. Der Approbationsbescheid binde auch die Landesärztekammer in ihrer Prüfzuständigkeit für die Weiterbildung. Die Beklagte berufe sich im Rahmen ihrer Argumentation maßgeblich auf Art. 30 Abs. 2 HKaG, wonach eine Weiterbildung erst begonnen werden darf, wenn zuvor eine ärztliche Grundausbildung abgeschlossen und anerkannt worden sei. Diese Vorschrift gehöre jedoch systematisch in den Abschnitt des Heilberufe-Kammergesetzes, der den Ablauf der inländischen Weiterbildung regele. Art. 30 HKaG beschreibe damit das vom Gesetzgeber vorgesehene Modell einer strukturierten, vollzeitlichen und unter Aufsicht der Beklagten durchgeführten Weiterbildung im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Demgegenüber regele Art. 33 HKaG – insbesondere dessen Absätze 4 und 5 – das Anerkennungsverfahren für abweichende, insbesondere im Ausland absolvierte Weiterbildungsgänge. Art. 33 Abs. 4 HKaG bestimme ausdrücklich, dass eine in einem „abweichenden Weiterbildungsgang“ absolvierte Qualifikation auf Antrag anzuerkennen sei, wenn sie gleichwertig sei. Art. 33 Abs. 5 HKaG führe aus, dass auch bei festgestellten Unterschieden ein Ausgleich durch Prüfung oder Berufspraxis erfolgen könne. Aus Sicht der Beklagten bedeute, dass eine im Ausland absolvierte Weiterbildung bereits formell unzulässig sei, wenn sie zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, in dem die Grundausbildung nach deutschem Maßstab noch nicht abgeschlossen oder anerkannt gewesen sei. Diese Auffassung verkenne vor allem das systematische Gefüge und die Zweckrichtung und den beschränkten Anwendungsbereich des Art. 30 HKaG, der ausschließlich auf die reguläre inländische Weiterbildung abstelle. Demgegenüber erfasse Art. 33 Abs. 4 HKaG explizit abweichende Weiterbildungsgänge, unabhängig davon, ob sie in der üblichen Reihenfolge von Zulassung zum ärztlichen Beruf und Weiterbildung verlaufen sind. Entscheidend sei allein die Gleichwertigkeit der Weiterbildung, nicht ihre zeitliche Reihenfolge oder formale Struktur. Die Regelung des Art. 33 Abs. 4 HKaG sei daher lex specialis gegenüber der Regelung des Art. 30 HKaG hinsichtlich der Bewertung von Qualifikationen aus Drittstaaten. Hinzu trete die Regelung des Art. 33 Abs. 5 Satz 6 HKaG, der vorsehe, dass selbst wesentliche Unterschiede durch den Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten, etwa durch Berufspraxis, ausgeglichen werden könnten. Dieser Ausgleichsmechanismus sei gerade für Fälle wie den vorliegenden geschaffen worden, in denen (naturgemäß) der Qualifikationsweg einer im Ausland ausgebildeten Ärztin von deutschen Modellen abweiche, jedoch in der Praxis eine umfassende und langjährige fachärztliche Tätigkeit nachgewiesen werden könne. Der Rückgriff auf Art. 30 HKaG in einem Drittstaatenfall wie dem vorliegenden sei deshalb nicht nur ungeeignet, sondern rechtssystematisch unzulässig. Nach § 19 Abs. 2 WBO sei die Beklagte verpflichtet, eine inhaltliche Prüfung der vorgelegten Weiterbildungsnachweise vorzunehmen. Die vollständige Ablehnung einer Gleichwertigkeitsprüfung ohne Sachprüfung sei mit dem gesetzlich vorgesehenen Prüfprogramm nicht vereinbar. Hinzu trete im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Klägerin viele Jahre lang als Fachärztin für Augenheilkunde im ... tätig gewesen sei. Die Einzeltätigkeiten während dieser Zeit unterlägen … Geheimhaltung. Es liege eine amtliche Bescheinigung vor, wonach aus Gründen der nationalen Sicherheit keine dienstlichen Einzelnachweise über die klinischen Maßnahmen der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit ... ausgestellt werden könne. Nach § 19 Abs. 2 Satz 4 WBO sei in einem solchen Fall zwingend eine Kenntnisprüfung durchzuführen, wenn – wie hier – die fehlenden Nachweise nicht aus Gründen in der Person der Antragstellerin, sondern aufgrund äußerer, hoheitlicher Beschränkungen nicht beigebracht werden könnten. Die Vorschrift diene gerade dem Schutz der Antragstellerin in Fällen, in denen eine inhaltliche Bewertung ihrer beruflichen Qualifikation durch fehlende Belege ansonsten unmöglich wäre. 20 Anabin habe keinen normativen Charakter und beziehe sich primär auf Hochschulabschlüsse, nicht ärztliche Weiterbildungen. Die Datenbank gehe ausdrücklich davon aus, dass eine Ordinatur erst im Anschluss an die ärztliche Grundausbildung erfolge. 21 Der Klägerbevollmächtigte erteilte seine Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 3. Dezember 2025, die Beklagte am 15. Dezember 2025. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird
GO) auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 23 Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. 24
G fortführt. Das Gericht ist gehindert die Spruchreife selbst herzustellen, da in Gestalt der Beklagten eine besonders sachkundige Behörde mit der Entscheidung betraut ist. Bei ihrer Entscheidung wird die Beklagte die Rechtauffassung des Gerichts zu beachten haben (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 27 2.1 Die Klägerin hat entgegen der Ansicht der Beklagten einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Heilberufe-Kammergesetzes vorgelegt. 28 Die Frage, was eine Weiterbildung ist, wird im Heilberufe-Kammergesetz selbst nicht geregelt, somit auch nicht, wann es sich um einen Weiterbildungsnachweis handelt. 29 Ärzte können nach Maßgabe der Art. 28 bis 36 HKaG neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen (Art. 27 HKaG). Die Bezeichnung nach Art. 27 HKaG bestimmt die Landesärztekammer (Art. 28 HKaG). Vorliegend geht es um die Facharztbezeichnung für Augenheilkunde (Abschnitt B Nr. 5 WBO 2024). Das Führen einer Facharztbezeichnung bedarf
G einer Anerkennung. Die Anerkennung erhält der Arzt, der die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 HKaG). 30 Der Ablauf der Weiterbildung wird in Art. 30 HKaG geregelt. Nach Art. 30 Abs. 1 HKaG erfolgt sie in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie darf drei Jahre nicht unterschreiten und soll in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 HKaG). Die Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn eine ärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der RL 2005/36/EG abgeschlossen und nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt wurde, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 HKaG). Näheres zu der Weiterbildung regelt Art. 31 HKaG. Die Anerkennung ist nach Art. 33 Abs. 1 Satz 1 HKaG bei der Beklagten zu beantragen. 31 Dass die Vorschriften des Art. 30 und Art. 31 HKaG nicht abschließend die materiellen Voraussetzungen der Anerkennung einer Weiterbildung regeln, zeigt eindrücklich Art. 33 Abs. 4 (Satz 1) HKaG: Wer in einem von Art. 30 und 31 HKaG abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Nach Art. 33 Abs. 4 Satz 2 HKaG kann eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung nach den Weiterbildungsvorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Der Wortlaut der Sätze 1 und 2 des Art. 33 Abs. 4 HKaG weist darauf hin, dass es Weiterbildungen gibt, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchlaufen werden und die folglich an den Voraussetzungen des Art. 30 und Art. 31 HKaG zu messen sind und, dass es aber auch andere Weiterbildungsgänge gibt, die von Art. 30 und 31 HKaG abweichen. Diese Weiterbildungen können bei Gleichwertigkeit anerkannt werden. Aus diesem Wortlaut und der Systematik kann gefolgert werden, dass Art. 30 Abs. 2 Satz 1 HKaG nur für Weiterbildungen gilt, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Wortlaut und Systematik setzen gerade nicht zwingend voraus, dass ein Weiterbildungsnachweis allein ein solcher ist, der zeitlich nach Abschluss der ärztlichen Grundausbildung erfolgt, da es auch zu Art. 30 HKaG abweichende Weiterbildungsgänge geben kann, für die Art. 33 Abs. 4 HKaG eine eigene Anerkennung regelt und zwar gemessen am Maßstab der Gleichwertigkeit der Weiterbildung. 32 Aus der weiteren Systematik des Art. 33 HKaG ergibt sich, dass für Ausbildungsnachweise aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten ebenfalls eigene Regeln gelten. 33 Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union folgt aus Art. 33 Abs. 5 Satz 1 HKaG: eine Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 HKaG erhält, wer einen Ausbildungsnachweis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt, der eine Weiterbildung zum Facharzt bescheinigt und nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
G eine Prüfung abzulegen. Die Prüfung bezieht sich auf den Inhalt der regulären Prüfung nach der Weiterbildungsordnung. Ein Unterschied ist wesentlich, wenn die fehlenden Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen, Art. 33 Abs. 5 Satz 5 HKaG. Die Prüfungspflicht nach den Voraussetzungen der Sätze 3 bis 5 des Abs. 5 gelten nicht, soweit die von den Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den wesentlichen Unterschied im Sinn von Satz 3 ausgleichen. Auch für Drittstaats-Diplome gilt daher ein Anspruch auf Anerkennung, wenn die Weiterbildung im Hinblick auf Dauer und Inhalt keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zur Facharztweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns aufweist (LT- Drucksache 17/5205 v. 10.2.2015, S. 20). 38 Für die Frage, wann ein Weiterbildungsnachweis aus einem anderen Staat als den in Art. 33 Abs. 5 Satz 1 HKaG genannten Staaten vorliegt, enthält weder Art. 33 Abs. 5 Satz 7 HKaG noch die RL 2005/36/EG eine Regelung. Der Erwägungsgrund 10 der Richtlinie sieht vor, dass die Richtlinie Mitgliedstaaten nicht daran hindert,
ihren Rechtsvorschriften Berufsqualifikationen anzuerkennen, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union von einem Staatsangehörigen eines Drittstaats erworben wurden. In jedem Fall sollte die Anerkennung unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Ausbildung für bestimmte Berufe erfolgen. 39 Diese Regelungslücke kann nach Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht durch die Auslegung geschlossen werden, dass ein Weiterbildungsnachweis aus einem anderen Staat als den in Art. 33 Abs. 5 Satz 1 HKaG genannten Staaten nur als solcher zu definieren ist, wenn die Weiterbildung nach der Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit in diesem Staat erfolgte. Die zeitliche Konsekutivität wird weder in der RL 2005/36/EG vorausgesetzt, noch ergibt sie sich aus der Vorstellung des Begriffs der Weiterbildung an und für sich. Dies zeigt die historische Entwicklung, die eine Weiterbildung nicht schon seit jeher frühestens mit der Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit beginnen ließ. 40 Bezuggenommen wird auf folgende Ausführungen des Verwaltungsgerichts Ansbach im Urteil vom
G gilt Art. 33 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 HKaG entsprechend: wer einen Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung zum Facharzt besitzt, der nicht nach Satz 1 des Art. 33 Abs. 5 HKaG automatisch anerkannt wird, erhält die Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 HKaG unter den Voraussetzungen von Art. 10 Buchst. b, d oder g und Art. 13 RL 2005/36/EG. Die Antragstellenden haben eine Prüfung abzulegen, wenn sich der Inhalt ihrer Weiterbildung wesentlich von dem in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Inhalt unterscheidet. Ein Unterschied ist wesentlich, wenn die fehlenden Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen. 52 Die Prüfung bezieht sich auf den Inhalt der regulären Prüfung nach der Weiterbildungsordnung. 53
G kann das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 HKaG durch die Landesärztekammer in einer Weiterbildungsordnung geregelt werden, ebenso nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 HKaG die gebotenen besonderen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren nach dem einschlägigen Recht der Europäischen Union
der RL 2005/36/EG oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen der Mitglied- oder Vertragsstaaten sowie nach einem zwischen Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft oder Deutschland und der Europäischen Union einerseits und einem sonstigen Staat andererseits geschlossenen Abkommen, in dem den Staatsangehörigen des letztgenannten Staates vertraglich ein entsprechender Rechtsanspruch eingeräumt wird. 54 Davon hat die Beklagte durch Erlass der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns Gebrauch gemacht. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO 2024 erhält auf Antrag die Anerkennung der Bezeichnung, wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte durch das HKaG auch für Drittstaaten ermächtigt war, Regelungen in die Weiterbildungsordnung aufzunehmen, da Art. 33 Abs. 5 HKaG gerade nicht in der Verordnungsermächtigung des Art. 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 HKaG genannt ist. Jedenfalls kann die Beklagte nicht über die Definitionen und Begrifflichkeiten des HKaG hinausgehen. Dies macht sie auch nicht, da § 19 Abs. 1 WBO 2024 ebenfalls nur davon spricht, dass ein Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat ausgestellt wurde. Welche Anforderungen an diesen gestellt werden, wird nicht geregelt. Abzustellen ist somit auch hier nur auf die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes, welche
2 WBO 2024 nach § 18 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 WBO 2024 entsprechend zu prüfen ist. 55 Die Klägerin hat zu der Qualifikation als Ärztin der Allgemeinmedizin einen Nachweis vorgelegt, in Armenien den Grad einer Fachärztin (Ordinator) erhalten zu haben, in der Fachrichtung Augenheilkunde. Sie hat nach ihrer Qualifikation als Ärztin der Allgemeinmedizin in einem bestimmten medizinischen Gebiet zusätzlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben (Anforderungen an die Begrifflichkeit der „Weiterbildung“, die selbst nicht im HKaG geregelt ist, anhand Wortlaut von Art. 27 HKaG). Unstreitig hat sie mit Abschluss der Ordinatur eine ärztliche Ausbildung abgeschlossen. Der von ihr vorgelegte Ausbildungsnachweis berechtigte die Klägerin zur Ausübung des Facharztberufs in ihrem Heimatland. 56 Dies stellt nach Auffassung der Kammer einen Ausbildungsnachweis dar, der von der Beklagten auf die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes zu prüfen ist nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 5 Satz 7 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 bis 6 HKaG, ebenso nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 WBO 2024 sowie § 19 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 3 bis 5 WBO 2024. Nach dieser Maßgabe ist die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Anerkennung der Facharztbezeichnung Augenheilkunde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 57 2.3 Inwieweit der Weiterbildungsstand gleichwertig ist, kann das Gericht vorliegend nicht feststellen, weshalb dem Klageantrag „die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes anzuerkennen und die Klägerin zu der
2 Satz 2 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vorgesehenen Prüfung zuzulassen“ nicht stattzugeben war und die Klage deshalb im Übrigen abgewiesen werden muss. 58 Nach den Grundsätzen eines „steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens“ darf das Gericht ausnahmsweise davon absehen, die Sache spruchreif zu machen. Es entspricht nach dieser Rechtsprechung einer sachgerechten Funktionsteilung zwischen Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass die Genehmigungsbehörde die erforderlichen Schritte des Verwaltungsverfahrens selbst durchführt, insbesondere, wenn noch keine umfassende Prüfung vorgenommen wurde (BayVGH, U.v. 3.5.2022 – 22 B 20.2178 – BeckRS 2022, 13368 Rn. 72). Dies ist auf verschiedene Rechtsgebiete – auch den vorliegenden Fall – übertragbar (vgl. bspw. BayVGH, U.v. 30.6.2021 – 19 B 20.2085 – BeckRS 2021, 23009 Rn. 50; U.v. 22.4.2009 – 7 B 08.3284 – BeckRS 2010, 45075 Rn. 29). Das Gericht ist dann nicht verpflichtet, eine Sache spruchreif zu machen, wenn die zuständige Behörde infolge fehlerhafter rechtlicher Überlegungen wesentliche Voraussetzungen des beantragten Verwaltungsaktes in tatsächlicher Hinsicht bisher überhaupt noch nicht geprüft hat, und die Sachverhaltsfeststellung noch umfangreiche Ermittlungen und eine besondere Fachkunde erfordert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gesetz die Entscheidung einer mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde überträgt (VG Weimar, U.v. 21.2.2022 – 8 K 72/21 We – juris Rn. 33; vgl. auch Wolff/Humberg in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 113 Rdnr. 431). 59 Die Beklagte hat keinerlei Prüfung zur Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildungsinhalte vorgenommen, sondern die Prüfung bereits mit der formalen Argumentation beendet, dass ein Weiterbildungsnachweis nicht vorgelegt worden sei, da die Weiterbildung in ihrem Heimatland vor der Anerkennung des Abschlusses der Ausbildung erfolgte. 60 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). 61 4. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache
GO zugelassen. Die hier streitgegenständlichen Rechtsfragen sind über den Einzelfall der Klägerin hinaus für eine Vielzahl von bei der Beklagten anhängigen Verwaltungsverfahren von entscheidungserheblicher Bedeutung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.