LG Kempten, Urteil v. 23.10.2025 – 6 NBs 120 Js 13067/24 jug - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Kempten, Urteil v. 23.10.2025 – 6 NBs 120 Js 13067/24 jug Download Drucken Titel: Abweichung des Tatgerichts von einem aussagepsychologischen Gutachten Normenketten: StPO § 267 StGB § 176, § 177 Leitsatz: Der Tatrichter ist nicht gehindert, von dem Gutachten eines aussagepsychologischen Sachverständigen (hier: zur Beurteilung der Aussage eines zur Tatzeit fünfjährigen Kindes) abzuweichen, sofern der Tatrichter aufgrund eigener Beweiswürdigung anders als der Sachverständige feststellt, dass bestimmte Ausgangstatsachen der Wahrheit entsprechen. (Rn. 141 – 219) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Sexueller Missbrauch, Aussagepsychologie, Beweiswürdigung, Schweigen des Angeklagten, Glaubhaftigkeitsprüfung, Strafzumessung, Bewährungsentscheidung, Sachverständiger, aussagepsychologisches Gutachten, Abweichen, Ausgangstatsachen Vorinstanz: AG Kempten, Urteil vom 18.03.2025 – 71 Ls 120 Js 13067/24 jug Rechtsmittelinstanz: BayObLG, Beschluss vom 27.03.2026 – 206 StRR 57/26 Weiterführende Hinweise: Red. LS.: Bestätigt durch BayObLG 2026, 6348 Tenor 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht – Kempten (Allgäu) vom 18.03.2025, Az.: 71 Ls 120 Js 13067/24 jug, aufgehoben, soweit
- a)der Angeklagte gemäß Ziffer 1 des vorgenannten Urteils wegen der Tatvorwürfe Ziffern 1 und 2 aus der Anklageschrift vom 04.11.2025 freigesprochen wurde und
- b)es die Ziffern 2, 3 sowie 4 des vorgenannten Urteils betrifft. 2. Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der sexuellen Nötigung. 3. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Soweit er mit Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht – Kempten (Allgäu) vom 18.03.2025, Az.: 71 Ls 120 Js 13067/24 jug, im Hinblick auf den Tatvorwurf Ziffer 3 der Anklageschrift vom 04.11.2025 freigesprochen wurde, trägt die Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten die Staatskasse. Die Berufungsgebühr wird um 1/3 ermäßigt. 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens sowie der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren trägt die Staatskasse. 5. Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Entscheidungsgründe A. Feststellungen zum Verfahrensgang 1 Die Staatsanwaltschaft K. (Allgäu) legte dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 04.11.2024, Az.: 120 Js 13067/24 jug (Bl. 521 bis einschließlich 530 d.A.), die folgenden Tatvorwürfe zur Last: „1. Am 09.02.2006 gegen 23:30 Uhr besuchten die damals 16-jährige Geschädigte … … welche zu diesem Zeitpunkt eine Ausbildung im … machte, und der ebenfalls im Aquaria angestellte Angeschuldigte nach Beendigung der Spätschicht eine Innensauna des … … … 87534 … Nach Verlassen der Sauna begaben sich die Geschädigte und der Angeschuldigte auf Veranlassung des Angeschuldigten hin zu zwei Massagesesseln. Die Geschädigte, welche lediglich mit einem Handtuch um den Körper bekleidet war, setzte sich auf einen Sessel, während sich der Angeschuldigte, ebenfalls lediglich mit einem Handtuch um den Unterleib bekleidet, auf den anderen Sessel setzte. Im Verlauf äußerte der Angeschuldigte gegenüber der Geschädigten, dass er starke Rückenschmerzen habe und die Massage des Massagegerätes kaum spüren würde. Er forderte die Geschädigte auf, sich auf seinen Schoß zu setzen, damit er durch das Gewicht der Geschädigten die Massage des Massagesessels besser spüren könne. Auf Geheiß des Angeschuldigten setzte sich die Geschädigte auf das linke Knie des Angeschuldigten. Sodann fasste der Angeschuldigte mit seiner rechten Hand in den mit einem Handtuch bekleideten Genitalbereich der Geschädigte und zog die Geschädigte so zu sich, dass diese mit ihrem Gesäß auf dem Genitalbereich des Angeschuldigten saß. Anschließend fasste der Angeschuldigte unmittelbar mit seiner linken Hand an die mit einem Handtuch bekleidete Brust der Geschädigten und begann diese zu kneten. Gleichzeitig begann er den Körper der Geschädigten mit seiner anderen Hand, welche sich knapp oberhalb der Scheide der Geschädigten befand und mit welcher der Angeschuldigte kreisförmige Bewegungen ausführte, vor und zurück zu schieben, sodass das Gesäß der Geschädigten über das bekleidete Glied des Angeschuldigten bewegt wurde. Hierbei begann der Angeschuldigte zu stöhnen. Während dieser vom Angeschuldigten durchgeführten Bewegungen äußerte die Geschädigte mehrmals, dass sie gehen müsse, weil ihr Vater auf dem Parkplatz auf sie warten würde. Der Angeschuldigte hielt die Geschädigte trotz dieser Äußerung und in Kenntnis des entgegenstehenden Willens der Geschädigten weiter fest und führte die Schiebebewegungen über sein Glied mit der Geschädigten weiter fort. Weiter versuchte die Geschädigte mehrfach aufzustehen, um von dem Angeschuldigten wegzukommen. Der Angeschuldigte hielt die körperlich deutlich unterlegene Geschädigte hierbei jedoch jedes Mal mit körperlich wirkenden Zwang auf seinem Schoß sitzend fest, um ein Aufstehen der Geschädigten zu verhindern. Nach etwa 2-3 Minuten ließ der Angeschuldigte die Geschädigte los und ermöglichte der Geschädigten das Aufstehen, welche sich danach umgehend von dem Angeschuldigten entfernte. 2. Am 09.07.2024 gegen 11:30 Uhr besuchte die 5-jährige Geschädigte … den Schwimmkurs für Kinder im … … Der Angeschuldigte war Schwimmlehrer für die Geschädigte und die weiteren acht Kinder. Nach einer zehnminütigen Einweisung am Beckenrand wurden die Eltern entlassen und der Angeschuldigte führte den Kurs mit den Kindern weiter durch. Die Geschädigte trug während des Schwimmkurses einen geschlossenen Badeanzug. Als sich die Geschädigte während der Schwimmübungen bei dem Angeschuldigten befand, schob der Angeschuldigte den Badeanzug der Geschädigten zur Seite und führte erkennbar gegen den Willen der Geschädigten einen Finger in den After der Geschädigten ein. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von dem Angeschuldigten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Schmerzen und Rötungen im Bereich des Afters. 3. Am 10.07.2024 gegen 11:40 Uhr befand sich die Geschädigte … nach der Teilnahme an dem Schwimmkurs des Angeschuldigten durch ihre Tochter … auf dem Parkplatz des … Nachdem die Geschädigte ihr Kind in das Auto gesetzt hatte, kam der Angeschuldigte auf die Geschädigte zu und umarmte sie, während er ihr mitteilte, dass er sie jetzt in den Arm nehmen müsse. Anschließend kam es zwischen dem Angeschuldigten und der Geschädigten zu einem kurzen Gespräch, woraufhin der Angeschuldigte die Geschädigte erneut fest in den Arm nahm und hierbei mit seiner Hand für ca. 3-5 Sekunden über das bekleidete Gesäß der Geschädigten strich. Der Geschädigten waren die von sexuellem Interesse geprägten Zudringlichkeiten des Angeschuldigten höchst unangenehm und sie fühlte sich von seinem Verhalten belästigt, was der Angeschuldigte zumindest in Kauf nahm, ihm aber gleichgültiig war. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.“ 2 Mit Beschluss vom 13.12.2024 (Bl. 569 bis einschließlich 570 d.A.) ließ das Amtsgericht – Jugendrichter als Jugendschutzgericht – Kempten (Allgäu) unter dem Az.: 71 Ls 120 Js 13067/24 jug die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Kempten (Allgäu) – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht -. 3 Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht – Kempten (Allgäu) verkündete am 18.03.2025 in der Hauptverhandlung das folgende erstinstanzliche Urteil (Bl. 820 bis einschließlich 848 d.A.): „1. Der Angeklagte wird freigesprochen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 3. Die Nebenklägerin trägt ihre notwendigen Auslagen selbst. 4. Der Angeklagte ist für die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft in diesem Verfahren aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kempten vom 18.07.2024, Az. … am 19.07.2024 und im Zeitraum vom 14.08.2024 bis 10.09.2024 und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 10.09.2024, Az. … im Zeitraum vom 10.09.2024 bis 20.01.2025 zu entschädigen.“ 4 Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) mit Schreiben vom 21.03.2025 (Bl. 851 d.A.), beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) am 24.03.2025 eingegangen, das Rechtsmittel der Berufung ein. Gleichzeitig legte sie mit nämlichem Schreiben „gegen die im Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 18.03.2025 getroffene Kostenentscheidung und Entschädigungsentscheidung“ das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den entsprechenden Schriftsatz vollumfänglich Bezug genommen. 5 Das durch die Vorsitzende des Jugendschöffengerichts unterschriebene Urteil gelangte am 02.05.2025 zu den Akten (Bl. 848 d.A.) und wurde der Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) am 05.05.2025 gem. § 41 StPO zugestellt (Bl. 854 d.A.). 6 Mit Schreiben vom 21.05.2025 (Bl. 856 bis einschließlich 858 d.A.) wurde das Rechtsmittel der Berufung begründet. Die Staatsanwaltschaft wandte sich in ihrer Begründung gegen die Freisprüche hinsichtlich der Anklagepunkte Ziffer 1 und Ziffer 2. Auf den Freispruch hinsichtlich des Anklagepunkts Ziffer 3 ging die Begründung nicht ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den entsprechenden Schriftsatz vollumfänglich Bezug genommen. B. Nachträgliche Teilrechtskraft hinsichtlich des Anklagepunkts Ziffer 3 7 Da bei der Einlegung des staatsanwaltschaftlichen Rechtsmittels der Berufung kein bestimmter Antrag formuliert wurde, war der Anfechtungsumfang grundsätzlich erst durch die Auslegung der Berufungsbegründung zu bestimmen (Eschelbach in: BeckOK, 56. Edition, Stand: 01.07.2025, § 318 StPO Rn. 6; Paul in: KK, 9. Aufl. 2023, § 318 StPO Rn. 3). Geht die Berufungsbegründung allerdings nicht innerhalb der Wochenfrist des § 317 StPO ein, so ist von einer zunächst unbeschränkten Rechtsmitteleinlegung auszugehen. Eine spätere, also nach Ablauf der vorgenannten Frist erfolgte Beschränkung auf einzelne Beschwerdepunkte stellt eine Teilrücknahme i.S.d. §§ 302 f. StPO und keine bloße Konkretisierung des Rechtsmittels dar (OLG Koblenz, Beschluss v. 08.02.2000 – 1 Ss 5/00, NStZ-RR 2001, 247 f.; OLG Celle, Beschluss v. 23.11.2020 – 3 Ss 48/20, BeckRS 2020, 34055, Rz. 30; Brunner in: KMR, 110. Lieferung, § 318 StPO Rn. 7; Frisch in: SK, 6. Aufl. 2022, § 318 StPO Rn. 14; Paul in: KK, 9. Aufl. 2023, § 318 StPO Rn. 3; Quentin in: MüKo, 2. Aufl. 2024, § 318 StPO Rn. 6). 8 So lag der Fall auch hier. Vorliegend begann die Wochenfrist gem. § 317 Var. 2 StPO ab der Zustellung des Urteils bei der Staatsanwaltschaft am 05.05.2025 zu laufen. Da die Berufungsbegründung eindeutig erst nach Ablauf dieser Frist am 21.05.2025 bei Gericht einging, war nach den vorgenannten Grundsätzen zunächst von einer unbeschränkten Rechtsmitteleinlegung auszugehen. Die spätere inhaltliche Konzentration der Berufungsbegründung auf die Anklagepunkte Ziffer 1 und 2 und die Beanstandung der insoweit erfolgten Freisprüche unter gleichzeitigem Schweigen zu der erstinstanzlichen Aburteilung des Anklagepunktes Ziffer 3 waren demnach als Teilrücknahme zu werten. Eine andere Interpretation war aus Sicht der Kammer nicht möglich. Die Rechtsmittelführerin hatte im erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin am 18.03.2025 selbst einen Freispruch hinsichtlich des Anklagepunktes Ziffer 3 beantragt. Auch sonst wurde im Gegensatz zu den anderen Anklagepunkten zu keinem Zeitpunkt ausgeführt, inwieweit der erstinstanzliche Freispruch hinsichtlich des Anklagepunktes Ziffer 3 fehlerhaft gewesen sein sollte. Da die Berufungshauptverhandlung zum Zeitpunkt der entsprechenden Prozesshandlung noch nicht begonnen hatte, bedurfte es für die Wirksamkeit der Teilrücknahme nicht der Zustimmung des Gegners, § 303 S. 1 StPO. Der insoweit erfolgte Freispruch durch das Urteils des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 18.03.2025 ist folglich rechtskräftig. Er war somit einer rechtlichen Überprüfung durch die Kammer entzogen, § 327 StPO. C. Persönliche Verhältnisse … D. Festgestellte Sachverhalte I. Geschehen am 09.02.2006 (Anklagepunkt Ziffer 1) 9 Am 09.02.2006 hielten sich die 16-jährige Geschädigte … (nunmehr: … und der 40-jährige Angeklagte gegen 23:30 Uhr im Bereich der Innensauna des Erlebnisbads „… auf. Die Geschädigte absolvierte zum damaligen Zeitpunkt im „… ihre Berufsausbildung und der Angeklagte war dort als Fachangestellter für Bäderbetriebe tätig. Nach der im Anschluss an das Dienstende unter Kollegen üblichen gemeinsamen Nutzung der Innensauna begaben sich die beiden auf Vorschlag des Angeklagten zu den in der Nähe befindlichen kostenpflichtigen Massagesesseln bzw. -liegen. Sowohl die Geschädigte als auch der Angeklagte waren jeweils nur mit einem um den Körper gewickelten Badetuch bekleidet. Der Angeklagte verschaffte sich aus der Kasse der Saunabar zwei für die Inbetriebnahme der Massagesessel erforderliche Bezahl-Chips. Sodann nutzten sowohl die Geschädigte als auch der Angeklagte zunächst jeweils einen eigenen Massagesessel. 10 Nach einer nicht mehr genau feststellbaren Zeitspanne erklärte der Angeklagte sinngemäß, dass er unter starken Rückenschmerzen leide und die Wirkung seines Massagesessels unzureichend sei. Er forderte die Geschädigte auf, sich auf seinen Schoß zu setzen, um mit ihrem zusätzlichen Gewicht die Wirkung des Massagesessels zu intensivieren. Die Geschädigte war angesichts dieser Bitte im ersten Moment überrascht, kam dann aber doch freiwillig dem Verlangen des Angeklagten nach und nahm mit dem Rücken zum Angeklagten gewandt auf dem vorderen Bereich seiner Beine Platz. Auch zu diesem Zeitpunkt waren beide weiterhin mit einem um den Körper gewickelten Badetuch bekleidet. Kurz darauf griff der Angeklagte unangekündigt und ungebeten aufgrund eines nicht ausschließbar spontan gefassten Tatentschlusses mit seiner rechten Hand in den von dem Badetuch bedeckten Genitalbereich der Geschädigten. Sodann zog er die ihm körperlich deutlich unterlegene Geschädigte so zu sich, dass diese mit ihrem bedeckten Gesäß auf seinem ebenfalls bedeckten Genitalbereich zu liegen kam. Mit seiner linken Hand griff er fest an die durch das Badetuch bedeckte Brust der Geschädigten und begann diese zu kneten. Gleichzeitig fing er an, den Körper der Geschädigten mit seiner rechten Hand, welche er auf dem bedeckten Schambein der Geschädigten platzierte und mit der er kreisförmige Bewegungen ausführte, vor- und zurückzuschieben. Hierdurch wurde das bedeckte Gesäß über dem ebenfalls bedeckten, nunmehr aber erigierten Glied des Angeklagten hin- und herbewegt. Währenddessen stöhnte der erregte Angeklagte. 11 Diese Vorgehensweise entsprach nicht dem Willen der sexuell unerfahrenen Geschädigten, die überrascht worden und in der nun eingetretenen Situation vollständig überfordert war. Sie überlegte verzweifelt, wie sie sich den von Anfang an festen Griffen des Angeklagten und den an ihrem Körper durchgeführten sexuellen Handlungen entziehen könnte. Angesichts der Ungewissheit, ob sich wegen der fortgeschrittenen Uhrzeit noch andere Mitarbeiter in Hörweite befanden, verzichtete sie darauf, um Hilfe zu rufen. Sie leistete auch keine gegen den Körper des Angeklagten gerichtete aktive Gegenwehr. Vielmehr äußerte sie mehrmals für den Angeklagten hörbar, dass sie gehen müsse, weil sie von ihrem auf dem Parkplatz wartenden Vater mit dem Auto abgeholt werde. Ferner versuchte sie mehrmals, sich mit einem deutlichen Kraftaufwand aus der Umklammerung des Angeklagten zu lösen, indem sie ihren Oberkörper nach vorne aufrichtete und ihre freien Arme in Richtung der Lehnenvorderseite des Massagesessels ausstreckte. Ihre entsprechenden Bemühungen scheiterten jedoch, weil der Angeklagte bewusst und gewollt trotz ihres von ihm erkannten entgegenstehenden Willens seine beiden festen Griffe aufrechterhielt, um so die beschriebenen Schiebebewegungen fortsetzten zu können. Auf die Äußerungen der Geschädigten reagierte er lediglich mit der Bemerkung, das ginge schon noch und die Zeit hätten sie schon. Diese körperlich wirkende Zwangslage hielt der Angeklagte bewusst und gewollt für einige Minuten unter Missachtung ihres entgegenstehenden Willens zur Befriedigung seines sexuellen Bedürfnisses aufrecht, bis er die Geschädigte schließlich aus seinen Griffen entließ. II. Geschehen am 09.07.2024 (Anklagepunkt Ziffer 2) 12 Am 09.07.2024 nahm die fünfjährige Geschädigte … ab 11:30 Uhr an dem durch den 58-jährigen Angeklagten als freiberuflicher Schwimmlehrer durchgeführten Schwimmkurs für Kinder im „… teil. Der Angeklagte war an diesem Tag für die Unterweisung von insgesamt neun Kindern aus der Altersgruppe der Geschädigten zuständig. Nach einer kurzen Einweisung am Beckenrand wurden die Eltern aus dem Schwimmbereich des „… entlassen, woraufhin der Angeklagte mit der Unterrichtung der Kinder begann. Die Geschädigte trug einen geschlossenen Badeanzug. 13 Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt während des fünfundvierzig-minütigen Schwimmunterrichts stand der Angeklagte in dem 1,32 m tiefen Becken bei der Geschädigten, die um den Bauch einen Schwimmgurt trug. Die Geschädigte befand sich gerade an der Wasseroberfläche in Bauchlage, wobei der Angeklagte sie mit seiner unter dem Bauch platzierten Hand unterstützte. Bei dieser Gelegenheit schob der Angeklagte aufgrund eines spontan gefassten Tatentschlusses mit seiner anderen freien Hand den Badeanzug vom Gesäß der Geschädigten zur Seite und führte einen Finger bewusst und gewollt in die Gesäßspalte der Geschädigten ein. Dort manipulierte er mit dem Finger wenige Sekunden bewusst und gewollt an der Außenseite des Afters der Geschädigten, ohne hierbei jedoch in das Körperinnere einzudringen. Infolge der Dehnung des Gewebes kam es zum Wassereintritt in den Afterkanal der Geschädigten, die außerdem einen Schmerz verspürte und sich mit der Aufforderung „Lass es.“ an den Angeklagten wandte. Dieser zog zunächst den Finger zurück. Als er erneut dazu ansetzte, den Finger in die Gesäßspalte einzuführen, schwamm die Geschädigte nach vorne davon. 14 Die Geschädigte trug von dem Vorfall keine bleibenden körperlichen und/oder psychischen Dauerfolgen mit Krankheitswert davon. E. Beweiswürdigung 15 Der Kammer ist bewusst, dass das Beweisergebnis als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem in den Urteilsgründen nur insoweit der Erörterung bedarf, als dies für die Entscheidung von Bedeutung ist, die Beweiswürdigung nicht die Funktion einer vollständigen Dokumentation der Beweisaufnahme einnimmt und nicht für jede einzelne noch so unwesentliche Feststellung ein Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen ist (BGH, Beschluss v. 30.05.2018 – 3 StR 486/17, Rz. 1; BGH, Beschluss v. 11.03.2020 – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258; BGH, Beschluss v. 11.04.2023 – 4 StR 497/22, NStZ-RR 2023, 256; BGH, Beschluss v. 13.03.2024 – 2 StR 30/22, Rz. 19). Gleichwohl kam sie in beiden Tatkomplexen aufgrund der besonderen Beweislage und den daraus folgenden höchstrichterlichen Darstellungsanforderungen nicht umhin, in einem verhältnismäßig großem Umfang den Inhalt verschiedener Aussagen bzw. sachverständiger Stellungnahmen in einer aneinandergereihten Form wiederzugeben, bevor diese der eigentlichen Würdigung unterzogen werden. I. Zu den persönlichen Verhältnissen 16 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhten auf der mündlichen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs vom 10.07.2024. Die Haftdaten wurden durch den Vorsitzenden festgestellt. II. Zu den festgestellten Sachverhalten 1. Zu Anklagepunkt Ziffer 1
- a)Einlassung des Angeklagten 17 Der Angeklagte ließ über seinen Verteidiger Rechtsanwalt … zu den noch im Raum stehenden Tatvorwürfen sinngemäß dieselbe Erklärung wie in der ersten Instanz abgeben. Diese lautete dahingehend, dass die in den Ziffern 1 und 2 der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalte nicht zutreffend seien. Der Angeklagte „habe dies nicht gemacht“. Letzterer bestätigte auf Nachfrage des Vorsitzenden, dass er diese Erklärung als seine persönliche Einlassung gewertet wissen wolle. 18 Die für den Angeklagten abgegebene Verteidigererklärung war für sich genommen praktisch keiner inhaltsorientierten Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich. In einem solchen Fall des pauschalen Bestreitens, bei dem kein Alternativsachverhalt konkretisiert wird und der aufgrund seiner Kürze keinerlei Realkennzeichen aufweist, ist die inhaltsorientierte Glaubhaftigkeitsanalyse kein taugliches Werkzeug der Beweiswürdigung (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 377). Gleichwohl durften aus einem solchen Verteidigungsverhalten keine nachteiligen Schlüsse zulasten des Angeklagten gezogen werden (BGH, Beschluss v. 05.09.2012 – 1 StR 324/12, NStZ 2013, 57). Hierdurch würde einerseits der Grundsatz verletzt, dass niemand dazu verpflichtet ist, sich selbst zu bezichtigen oder aktiv an der Sachaufklärung mitzuwirken. Im Kern handelt es sich nämlich bei einer allgemein gehaltenen Erklärung, mit der der Angeklagte seine Täterschaft bestreitet, um keine Einlassung zur Sache, sondern ein Schweigen zum Tatvorwurf (BGH, Urteil v. 02.04.1987 – 4 StR 46/87, NJW 1987, 2027
(2028); BGH, Beschluss v. 01.06.2022 – 1 StR 139/22, StV 2022, 776
(777), Rz. 17; Bartel in: MüKo, 2. Aufl. 2024, § 261 StPO Rn. 203; Schneider, NStZ 2017, 126
(128); Tiemann in: KK,
- Aufl. 2023, § 261 StPO Rn. 155). Andererseits kann niemand detaillierte Angaben zu einem angeblichen eigenen Verhalten machen, das tatsächlich nicht stattgefunden hat (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Aufl. 2021, Rn. 377). Daher kann es gute Gründe dafür geben, dass ein Angeklagter lediglich zu einem pauschalen Bestreiten in der Lage ist. 19 Der Umstand, dass der Verteidiger Rechtsanwalt … in seinem Hilfsbeweisantrag vom 16.10.2025 (Anlage V zum Protokoll vom 16.10.2025) die Behauptungen aufstellte, dass - „die […] Zeugin … … ehemals … sich auf der betrieblichen Weihnachtsfeier des Bäderbetriebes … im Dezember 2006 in den Betriebsräumlichkeiten des Bades in … an den um 15 Jahre älteren verheirateten Mitarbeiterkollegen … herangemacht und körperlich zutraulich geworden ist, indem sie sich unaufgefordert und gegen dessen Willen auf dessen Schoß gesetzt und ihren Arm um ihn herumgelegt hat, um sich ihm in sexueller Absicht zu anzunähern“, - „Genau so ähnlich wie diese sich auch in gegenständlichem Anklagefall im Februar 2006 freiwillig auf den Schoß des Angeklagten … gesetzt hat und man sich tatsächlich beiderseits gegenseitig mit den Händen ‚betatscht‘ hat.“ sowie - „… da die Geschädigte in der damaligen Zeit in Ihrem Alter von 16 Jahren bereits eine Affinität zu älteren Männern hatte und sie sich diesen von sich aus freiwillig angenähert hat und dabei körperlich zutraulich geworden ist, indem diese sich – wie auch im Fall des angeklagten Tatvorwurfs – wiederum freiwillig auf den Schoß der betreffenden Person setzte und dabei in körperlich zutraulicher Weise umarmte.“, führte nicht dazu, dass diese Behauptungen dem schweigenden Angeklagten als eigene Sacheinlassung zuzurechnen gewesen wären. Denn dieser erklärte sich hierzu nicht persönlich und machte sich die entsprechenden Ausführungen in keiner Form zu eigen (BGH, Beschluss v. 17.09.2015 – 3 StR 11/15, NStZ 2016, 59
(60); BGH, Urteil v. 21.07.2016 – 2 StR 383/15, NStZ 2017, 96
(98); Bartel in: MüKo, 2. Aufl. 2024, § 261 StPO Rn. 205; Schneider, NStZ 2017, 126 (132 f.)).
- b)Die Angaben der Geschädigten … 20 Das tatsächliche Geschehen im Saunabereich des „… wurde nicht objektiv in Ton und/oder Bild festgehalten. Darüber hinaus waren keine weiteren Personen unmittelbar zugegen, die infolge eigenen Erlebens Wahrnehmungen zu etwaigen Vorkommnissen zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten gemacht haben könnten. Als direkte Belastungszeugin stand der Kammer allein die Geschädigte zur Verfügung. Die sonstigen zu diesem Tatkomplex erhobenen Zeugenaussagen und verlesenen Urkunden betrafen durchweg das Nachtatgeschehen bzw. die generelle Glaubwürdigkeit der Geschädigten. 21 Auch wenn im Falle des Schweigens dem Wortsinn nach grundsätzlich von einer sog. „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ keine Rede sein kann, war die vorliegende Verfahrenslage im Hinblick auf die Anforderungen an die Beweiswürdigung und die Darstellung im Urteil wie eine solche zu behandeln, sog. „Schweigen-gegen-Aussage“ (BGH, Urteil v. 20.09.2023 – 1 StR 152/23, BeckRS 2023, 28288, Rz. 19 m.w.N.). Hieraus ergaben sich gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitsprüfung, weil bei einer derartigen Konstellation ernst zu nehmende Beschränkungen der Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten bestanden. 22 Die Kammer ging daher zunächst von der Annahme aus, dass die den Angeklagten belastende Aussage der Geschädigten unwahr sein könnte. Ausgehend hiervon wurden sämtliche realistischerweise in Betracht kommenden Möglichkeiten in die Beweiswürdigung einbezogen, die als Erklärung für eine unterstellt unwahre Aussage der Geschädigten dienen könnten. Trotz dieser besonderen Beweislage gelangte die Kammer unter Berücksichtigung dieser Hypothesen und Würdigung aller weiteren Beweisergebnisse und Indizien zu der Überzeugung, dass der durch die Geschädigte beschriebene Geschehensablauf der Wahrheit entsprach. Die Kammer war sich hierbei bewusst, dass die von der Prozessordnung geforderte Überzeugung i.S.d. § 261 StPO keine absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ erfordert, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet.
- aa)Polizeiliche Vernehmung vom 29.08.2024 23 Anlässlich ihrer Vernehmung am 29.08.2024 berichtete die Geschädigte, sie habe im August 2005 ihre Ausbildung im „… begonnen und sei zum damaligen Zeitpunkt 16 Jahre alt gewesen. Ungefähr ein halbes Jahr nach dem Beginn der Ausbildung habe sie sich nach Beendigung der Spätschicht gegen 23:30 Uhr mit dem Angeklagten im Innensaunabereich aufgehalten. Zu diesem Zeitpunkt habe kein Gästebetrieb mehr geherrscht. Es sei möglich, dass sich noch der „… und die Garderobenfrau im Gebäude aufgehalten hätten. Möglicherweise seien aber auch diese schon nicht mehr dagewesen. Der Angeklagte habe die Idee geäußert, die beiden dort befindlichen Massagesessel zu nutzen. Hierfür habe der Angeklagte das erforderliche Geld oder Chips aus der Kasse der Saunabar entnommen. Der Angeklagte habe geäußert, er könne diese nach der Massage ja wieder aus der Kasse der Sessel herausholen. Sowohl sie selbst als auch der Angeklagte seien jeweils nur mit einem großen Handtuch bekleidet und darunter nackt gewesen. Anfangs habe jeder seinen eigenen Massagesessel genutzt. Irgendwann habe der Angeklagte geäußert, unter starken Rückenproblemen zu leiden. Er würde die Wirkung des Massagesessels kaum spüren. Sodann habe er sie aufgefordert, sich auf seinen Schoß zu setzen, damit er durch ihr Gewicht die Massage des Sessels besser spüre. 24 Sie sei aufgrund dieser Äußerung zunächst ziemlich perplex gewesen, dann aber aufgestanden und habe sich auf sein linkes Knie gesetzt. Daraufhin habe der Angeklagte ihr mit der rechten Hand in den Schritt gefasst und sie mit dem ganzen Körper so zu sich hergezogen, dass sie auf seinem Schritt zu sitzen gekommen sei. Während dieses Griffs habe sich das Handtuch zwischen seiner Hand und ihrem Genital befunden. Das Herziehen habe ihr – soweit erinnerlich – keine Schmerzen bereitet. Sie sei durch seine Handlung total überrascht gewesen und habe nicht auf seinem Schoß sitzen wollen. Er habe ihr sofort mit einer Hand – vermutlich der linken – an eine Brust gefasst und zugepackt. Dies habe ihr nicht weh getan. Auch hierbei habe sich das Handtuch zwischen seiner Hand und ihrer Brust befunden. Mit seiner rechten Hand oder vielleicht sogar mit beiden Händen habe er dann ihren Körper auf sich vor- und zurückgeschoben. Hierdurch sei ihr Gesäß über seinem Penis vor- und zurückbewegt worden. Auch hierbei sei es wegen der Handtücher zu keinem unmittelbaren Kontakt zwischen ihrem Gesäß und seinem Penis gekommen. Es habe sich aber so angefühlt, als ob der Angeklagte eine Erektion gehabt hätte. Der Vorgang habe sich „so ca. 2 oder 3 Minuten mindestens“ hingezogen. Währenddessen habe er mit seiner rechten Hand knapp oberhalb ihrer Scheide kreisförmige Bewegungen ausgeführt, wobei aufgrund des Handtuchs kein unmittelbarer Körperkontakt stattgefunden habe. Außerdem habe er mit der anderen Hand kräftig ihre Brust geknetet. Sie habe immer wieder, bestimmt drei- oder viermal zu ihm gesagt, dass sie gehen müsse, weil ihr Vater auf dem Parkplatz warte, um sie abzuholen. Der Angeklagte habe sie jedoch weiter festgehalten und sinngemäß gemeint, „das ginge schon noch und die Zeit hätten wir schon noch“. Eine konkrete Äußerung ihrerseits, dass sie mit seiner Vorgehensweise nicht einverstanden sei, habe sie nicht von sich gegeben. Sie sei als 16-jähriges Mädchen ohne damalige sexuelle Erfahrungen mit der Situation total überfordert gewesen. Sie habe auch nicht um Hilfe gerufen, weil sie davon ausgegangen sei, dass die anderen Personen sicherlich schon alle gegangen seien. Im Übrigen habe sie mehrfach versucht aufzustehen, sei aber auf seinem Schoß sitzend festgehalten worden. Sie habe seinerzeit ungefähr 50 kg gewogen und gegen den großen, sportlichen und kräftigen Angeklagten körperlich keine Chance gehabt. Der Angeklagte habe nicht versucht, in eine ihrer Körperöffnungen einzudringen. Sie sei von diesem auch nicht zu sexuellen Handlungen aufgefordert worden. Ob der Angeklagte zum Orgasmus gekommen sei, wisse sie nicht. Allerdings habe dieser während des Vor- und Zurückschiebens immer wieder gestöhnt. Dies sei nicht mehr der Fall gewesen, als er sie habe gehen lassen. Sie habe sich geduscht, umgezogen und sei dann schnell zu ihrem auf dem Parkplatz wartenden Vater gegangen. Der Angeklagte sei ebenfalls „fröhlich pfeifend“ duschen gegangen. 25 Am nächsten Tag sei sie während der gemeinsamen Schicht an der Saunabar durch ihn in Anwesenheit vieler Gäste gefragt worden, ob das gestrige Geschehen schlimm gewesen sei. Sie habe zuerst nicht geantwortet. Auf Wiederholung seiner Frage habe sie den Kopf geschüttelt und sei wortlos gegangen. 26 Einige Zeit später sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Sie habe sich gerade nach einem Saunaaufguss alleine in einem Aufenthaltsraum befunden und dort mit den Händen auf einem Tisch abgestützt, um sich etwas auszuruhen. Der Angeklagte habe ihr mit beiden Händen von hinten unter das T-Shirt gegriffen. Sie habe ihn sofort deutlich aufgefordert, sie gefälligst in Ruhe zu lassen. Er habe aber eine Hand noch unter den BH an ihre nackte Brust gelegt. Daraufhin habe sie nochmals deutlich gesagt „Lass mich!“ und sei sofort zum Schwimmbereich gelaufen. 27 Sie habe sich schließlich im März 2006 ihrer Kollegin … anvertraut und ihr von beiden Vorfällen berichtet. Aufgrund des Rats von … sei sie zusammen mit dieser zur Verwaltung des „… gegangen. Ferner habe sie das Geschehene dem damaligen Geschäftsführer, dem Zeugen … gemeldet. Erst später habe sie sich an ihre Eltern gewandt. Es habe dann Gespräche zwischen dem Zeugen … und dem Angeklagten sowie dem Angeklagten und ihren Eltern gegeben. Bei diesen Gelegenheiten sei sie nicht zugegen gewesen. Von ihren Eltern habe sie über den Inhalt nicht viel erfahren. Der Zeuge … habe berichtet, dass der Angeklagte beide Vorfälle wohl eingeräumt haben müsse. Ihrem Eindruck nach hätte der Zeuge … in dieser Sache am liebsten nichts unternommen, da es sich bei dem Angeklagten um das „Aushängeschild“ des … gehandelt habe. Ein Gespräch zwischen ihr selbst und dem Angeklagten habe es nicht gegeben. Sie sei lange Zeit hin- und hergerissen gewesen, ob sie eine Strafanzeige erstatten solle, habe sich aber letztlich dagegen entschieden. Hierbei sei sie von niemanden aktiv beeinflusst worden. 28 Dieser Aussageinhalt ergab sich aus der Verlesung des polizeilichen Vernehmungsprotokolls vom 29.08.2024 (Bl. 276 bis einschließlich 284 d.A.). § 250 StPO stand der Verwertung nicht entgegen, da die persönliche Vernehmung der Zeugin nicht durch die Verlesung nicht ersetzt, sondern lediglich ergänzt wurde. Die Verlesung war neben der persönlichen Vernehmung durch die Kammer zulässig (BGH, Beschluss v. 25.09.2007 – 1 StR 350/07, NStZ-RR 2008, 48; BGH, Urteil v. 14.05.2014 – 2 StR 475/13, NStZ 2014, 607
(608)). Dies galt auch und insbesondere zum Zwecke der Überprüfung der Aussagekonstanz (Diemer in: KK, 9. Aufl. 2023, § 250 StPO Rn. 2; Kreicker in: MüKo, 2. Aufl. 2024, § 250 StPO Rn. 30; Schmitt in: Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 250 StPO Rn. 12). Im Übrigen erklärten sämtliche Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung am 09.10.2025 ihr Einverständnis mit der Verlesung gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO.
- bb)Richterliche Vernehmung vom 13.01.2025 29 In der Vernehmung durch das erstinstanzliche Gericht schilderte die Geschädigte, sie habe den Angeklagten zwar über Schwimmkurse gekannt, jedoch nicht mit diesem zusammengearbeitet. Gelegentlich sei es abends dazu gekommen, dass man sich nach Schichtende mit mehreren Leuten in der Sauna getroffen habe. Sie wisse nicht mehr, ob sie am fraglichen Abend mit dem Angeklagten allein in der Sauna gewesen sei. Der Angeklagte habe sie nach dem Saunagang eingeladen, die Massagesessel zu nutzen. Sie seien zu diesem Zeitpunkt jeweils mit einem Handtuch bekleidet gewesen. Für die Nutzung der Massagesessel habe er Bezahl-Chips geholt. Zunächst habe jeder einen eigenen Sessel gehabt. Schließlich habe der Angeklagte geäußert, dass er die Wirkung der Massage nicht in der gewünschten Weise am Rücken verspüre. Er habe sie gebeten, ob sie sich nicht zusätzlich als Gewicht zur Verfügung stellen könne. 30 Da das bisherige Verhältnis eher kumpelmäßig gewesen sei und sie sich bei seiner Bitte nichts gedacht habe, habe sie sich vorne auf sein Knie gesetzt. Dies habe sie aus freier Entscheidung getan. Nach ungefähr einer Minute habe er sie zu sich hingezogen. Hierzu habe er ihr mit dem rechten Arm in den Schritt gefasst. Sie sei von dieser Handlung überrascht gewesen. Mit seinem linken Arm habe er nach ihrer Brust gegriffen. Der Angeklagte habe begonnen, sie an der Brust und „unten rum“ zu massieren. Ihre rechte Brust sei geknetet bzw. massiert worden. Seine rechte Hand habe sich kreisförmig nicht ganz an ihrem Schritt, sondern eher oberhalb am Schambein bewegt. Bei diesen Berührungen sei stets das Handtuch dazwischen gewesen. Der Angeklagte habe sich an ihr gerieben und gestöhnt. Ihrem Eindruck nach habe es sich an ihrem vom Handtuch bedeckten Gesäß so angefühlt, als ob der Angeklagte einen erigierten Penis habe. 31 Sie habe erst einmal realisieren müssen, was gerade vor sich geht. Sie habe überlegt, was sie machen könne. Ihr sei nicht bekannt gewesen, ob sich zu diesem späten Zeitpunkt noch jemand anderes im Bad aufgehalten habe. Außerdem habe sie nicht gewusst, wie weit der Angeklagte gehen würde, wenn sie alleine sei. Schließlich habe sie zu dem Angeklagten gesagt, dass sie gehen müsse, weil ihr Vater auf sie warte. Gleichzeitig habe sie versucht, aufzustehen. Eigentlich sei es eher der Versuch eines Aufrichtens bzw. Hochziehens an den Seitenteilen gewesen, weil man in dem Sessel eher liege als sitze. Sie sei aber nicht hochgekommen, weil sie nur ein bisschen an die Armlehnen habe greifen können. Hierbei habe sie schon „ein bisschen mit Kraft“ agiert, damit sie nach vorne komme. Der Angeklagte habe sie aber relativ fest gehalten, ohne dass dies wehgetan habe. Eine Reaktion seinerseits auf ihre Äußerung habe es nicht gegeben. Sie habe sich umgesehen, ob sonst noch jemand da sei. Nach anderen Personen habe sie jedoch nicht gerufen. Sie habe den Angeklagten auch nicht explizit aufgefordert, aufzuhören. Indes habe sie nochmals gesagt, dass sie auf jeden Fall los müsse. Der habe darauf wieder nicht reagiert. Vielleicht habe er sie gar nicht verstanden, weil er gestöhnt habe. Schließlich habe sie ein drittes Mal sehr bestimmend und laut gesagt, dass sie gehen müsse, weil ja ihr Vater auf sie gewartet habe. Im Anschluss an ihre dritte Äußerung habe der Angeklagte sie losgelassen. Sie habe insgesamt jedenfalls zweimal vergeblich versucht aufzustehen. Ob der zweite Versuch, sich aufzurichten, bei ihrer zweiten oder dritten Äußerung unternommen worden sei, wisse sie nicht mehr. Sie könne nicht sagen, ob der Angeklagte ihre Aufstehversuche bemerkt habe. Sein Griff sei aber schon fest gewesen. Eine Verstärkung seines Griffs bei ihren Aufstehversuchen habe sie nicht wahrgenommen. Beim Loslassen habe der Angeklagte nicht mehr gestöhnt. Vielleicht habe sie der Angeklagte aus Angst davor losgelassen, dass ihr Vater kommen würde. Sie könne aber nicht genau sagen, was ihn zum Loslassen veranlasst habe. Ihrem Eindruck nach habe der Angeklagte ab ihrer Äußerung auf die Uhr geschaut. Genau könne sie dies aber nicht mehr sagen. Sie habe sich dann zum Duschen entfernt. Der Angeklagte sei seinerseits pfeifend in die Dusche gegangen. 32 Am nächsten Tag habe er sie vor allen Leuten gefragt, ob es schlimm für sie gewesen sei. Sie habe nicht gewusst, was sie antworten soll. Ihrer Erinnerung nach habe sie den Kopf geschüttelt und sei gegangen. Ungefähr 2 bis 3 Wochen später sei sie während der Arbeit nach einem Saunaaufguss in einem Personalraum über einen Schreibtisch gebeugt gestanden. Der Angeklagte habe sich von hinten genähert und ihr unter das T-Shirt an die Brust gefasst. Sie habe ihn weggeschubst und aufgefordert, sie in Ruhe zu lassen. Daraufhin sei er verschwunden. 33 Einige Zeit später habe sie sich ihrer Arbeitskollegin … anvertraut. Hierbei habe sie den ersten Vorfall dergestalt grob umrissen, dass der Angeklagte sie „angelangt“ habe. Den genauen Inhalt bringe sie nicht mehr zusammen. Außerdem habe die Zeugin … über das Vorgefallene Bescheid gewusst. Sie sei dann zusammen mit … zur Verwaltung und auch zu dem Zeugen … gegangen. Seitens der Verwaltung habe es geheißen, dass die Sache vor Gericht wohl schwierig und langwierig würde. Sie habe den Eindruck gehabt, dass der Zeuge … sich über den Wahrheitsgehalt ihrer Erzählung nicht so richtig sicher gewesen sei. Dieser habe erklärt, das Ganze erst prüfen und den Angeklagten anhören zu müssen. Schließlich habe sie ihrem Vater berichtet, was geschehen sei. An seine Reaktion könne sie sich nicht erinnern. Mit ihrer Mutter habe sie nicht geredet. Im Anschluss an ein Gespräch zwischen ihren Eltern und dem Zeugen … habe es geheißen, dass der Angeklagte gestanden habe. Sie sei bei diesem Gespräch aber nicht dabei gewesen. Weshalb sie keine Strafanzeige erstattet habe, wisse sie nicht mehr genau. 34 Der entsprechende Aussageinhalt ergab sich aus der Bl. 3 bis einschließlich 9 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 13.01.2025 (Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) und wurde im Selbstleseverfahren eingeführt.
- cc)Vernehmung durch die Kammer am 09.10.2025 35 Am 09.10.2025 berichtete die Geschädigte in der Hauptverhandlung, sie hätte sich am fraglichen Abend zuerst mit dem Angeklagten in der Sauna aufgehalten. Es sei öfters vorgekommen, dass Kollegen nach der Spätschicht noch einen gemeinsamen Saunagang eingelegt hätten. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt eine 16-jährige Auszubildende gewesen. Bei dem Angeklagten habe es sich um den Leiter einer anderen Schichtgruppe gehandelt. Sie habe ihn bis dato nur oberflächlich gekannt. Nach dem Saunagang habe man geduscht. Anschließend habe sich jeder ein Handtuch umgebunden. Sodann habe der Angeklagte sie eingeladen, die beiden im Saunabereich stehenden Massagestühle zu nutzen. Um die Stühle in Betrieb zu setzen, habe der Angeklagte zwei Chips aus der Kasse genommen. Jeder habe sich zunächst auf einen eigenen Massagestuhl gesetzt. Nach einiger Zeit habe der Angeklagte geäußert, unter Rückenproblemen zu leiden. Er habe sie darum gebeten, ihm zu helfen und sich auf ihn zu setzen, um durch ihr Gewicht die Wirkung des Massagestuhls zu verstärken. Im ersten Moment habe sie nicht so ganz verstanden, was er von ihr wolle. 36 Sie sei seiner Aufforderung freiwillig gefolgt. Der Angeklagte habe sie jedoch unversehens ganz bis zu seinem Bauch zu sich hergezogen, sodass sie auf seinem Schoß gesessen bzw. gelegen sei. Zwischen ihren Körper hätten sich die beiden Handtücher befunden. Er habe mit seiner linken Hand nach ihrer vom Handtuch bedecken Brust gegriffen und diese geknetet. Mit der anderen Hand habe er oberhalb ihres ebenfalls vom Handtuch bedeckten Vaginalbereichs (dem Schambein) zu streicheln begonnen. Sie habe nicht gewusst, was sie in dieser Situation tun solle, weil der offizielle Badebetrieb längst beendet und eigentlich niemand mehr da gewesen sei. Sie könne nicht sicher sagen, ob etwaige Hilferufe ihrerseits noch für andere Personen hörbar gewesen wären. Der Saunabereich sei zwar nach oben hin offen. Jedoch hätten die Putzkräfte mit den von ihnen verwendeten Reinigungsgeräten erfahrungsgemäß einigen Lärm gemacht. Sie sei davon ausgegangen, dass Hilferufe nichts bringen würden. Ob der Angeklagte gewusst habe, dass möglicherweise niemand mehr da gewesen sei, könne sie nicht sagen. Aus ihrer Sicht habe sich das Ganze in eine völlig falsche Richtung entwickelt. Der Angeklagte sei erregt gewesen, habe begonnen, sich an ihr zu reiben und habe ein steifes Glied gehabt. Außerdem habe er gestöhnt. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie gehen müsse, weil ihr Vater auf dem Parkplatz warte, um sie abzuholen. Sie habe es nicht geschafft, sich von selbst aufzurichten, weil es sich eigentlich eher um eine Massageliege als einen Massagestuhl gehandelt habe. Auf ihre erste Äußerung habe der Angeklagte nicht reagiert. Sie habe ein zweites Mal lauter gesagt, dass sie gehen müsse. Daraufhin habe der Angeklagte entgegnet: „Die Zeit haben wir schon.“ Es möge sein, dass sie diese Bemerkung nicht bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht erwähnt habe. Allerdings habe sie die erstinstanzliche Richterin durch die Art und Weise der Befragung völlig durcheinandergebracht. Im Übrigen habe sie schon bei ihrer ersten polizeilichen Befragung auf die entsprechende Äußerung des Angeklagten hingewiesen. Ob sie noch ein drittes Mal zu dem Angeklagten gesagt habe, dass sie gehen müsse, wisse sie nicht mehr. Bei ihrer Äußerung habe sie sich aufgrund ihrer Körperposition relativ nahe an seinem Kopf befunden. Sie habe sich nicht mehr zu helfen gewusst und überlegt, was sie tun könne. Eine explizite Aufforderung ihrerseits, dass der Angeklagte aufhören und sie loslassen solle, habe es nicht gegeben. Aufstehen sei nicht möglich gewesen, weil sie mehr oder weniger auf dem Angeklagten gelegen sei und er seinen Arm quer über ihre Brust gelegt hätte. Ihre entsprechenden Versuche seien vergeblich gewesen. Der Angeklagte habe bei diesen Gelegenheiten zwar nicht den Gegendruck verstärkt. Allerdings habe er sie ohnehin schon von Beginn an relativ fest umschlungen gehalten. Seine Griffe hätten ihr keine Schmerzen bereitet. Ihre eigenen Arme seien frei gewesen und sie habe auch versucht, sich an den Armlehnen des Massagestuhls hochzuziehen. Aufgrund ihrer Lage und dem umgelegten Arm des Angeklagten sei ihr dies aber nicht gelungen. Wenn sie schätzen müsse, wie viel Kraft sie bei diesen Bemühungen aufgewandt habe, würde sie auf einer nach oben ansteigenden Skala von 1 bis 10 die Ziffer 6 nennen. Als sie den Eindruck gehabt hätte, dass der Angeklagte „gekommen“ sei, habe er sie losgelassen. Ob letzteres oder aber ihre vorherigen Äußerungen der Grund für das Loslassen gewesen sei, könne sie nicht einschätzen. Sie könne nicht beantworten, ob der Angeklagte infolge seiner Erregung „weggetreten“ gewesen sei. Wie lange das Ganze gedauert habe, sei schwer zu sagen. Tendenziell gehe sie von einer Zeitspanne mehrerer Minuten aus. Sie sei dann schnell zum Duschen gegangen und von ihrem Vater auf dem Parkplatz abgeholt worden. 37 Zunächst habe sie niemandem von dem Geschehenen berichtet. Irgendwann habe sie sich der … anvertraut. Sie habe dieser im Groben, aber nicht im Detail erzählt, dass sie von dem Angeklagten begrapscht worden sei. Ferner habe sie ihren Eltern berichtet, was passiert sei. Der Vorgang sei beim „… gemeldet worden. Sie sei mit … zur Verwaltung gegangen. Dahingehend sei sie sich sicher. Dort habe man das Ganze eher beschwichtigt. Es habe dann ein Treffen ihrer Eltern mit Herrn … von der Verwaltung gegeben, bei dem sie aber nicht anwesend gewesen sei. Man habe ihr zwar von anderer Seite den Rat gegeben, dass sie eine Strafanzeige erstatten solle. Für sie habe aber im Vordergrund gestanden, ihre Ausbildung abzuschließen und während der Arbeit keine Begegnungen mehr mit dem Angeklagten zu haben. 38 Später habe es nochmals einen Vorfall mit dem Angeklagten gegeben, bei dem ihr dieser von hinten ungefragt unter das T-Shirt und den BH an die Brüste gegriffen habe. 39 Hinsichtlich des Vorfalls auf einer Weihnachtsfeier im Dezember 2006 mit dem Zeugen … könne sie sich erinnern. Jedoch werde dieser nicht richtig dargestellt. Sie „habe es nicht so mit älteren Männern“. Tatsächlich habe sich das Ganze so zugetragen, dass sich zunächst der Zeuge … auf ihren Schoß habe setzen wollen. Es habe sich aber mehr um ein Fallenlassen gehandelt. Sie habe den Zeugen … zunächst weggeschoben. Als es dann von anderen Anwesenden geheißen habe, dass es sich doch eigentlich anders herum gehöre – mit anderen Worten die Frau sich auf den Schoß des Mannes zu setzen habe – habe sie sich spaßeshalber für einige Sekunden auf seinen Schoß gesetzt. Dabei habe sie aber nicht ihren Arm um den Zeugen gelegt. Sie habe sich gewiss nicht an diesen „rangemacht“. Das entsprechende Gerücht sei anschließend aber von anderen in die Welt gesetzt worden. Im Nachgang habe sich die bei der Weihnachtsfeier nicht anwesende Ehefrau des Zeugen … bei ihr beschwert. Sie sei dem mit der Bemerkung entgegengetreten, dass sie nicht wüsste, sich in irgendeiner Form an den Zeugen … „rangemacht“ zu haben.
- c)Würdigung unter Berücksichtigung der weiteren Beweisergebnisse 40 Im vorliegenden Fall nahm der Angeklagte in der Hauptverhandlung zum eigentlichen Tatvorwurf in keiner Form zusammenhängend inhaltlich Stellung. Die Kammer hatte folglich keine Gelegenheit, sich aus einem geschlossenen, mündlichen und in freier Rede gehaltenen Vortrag des Angeklagten einen unmittelbaren eigenen Eindruck von seiner Vorstellung zu dem in Rede stehenden Sachverhalt zu verschaffen. Sie konnte etwaigen schuld- und rechtsfolgenrelevanten Details nicht durch gezielte Nachfrage auf den Grund gehen und sich auch kein Bild von seiner jeweiligen (non)verbalen Reaktion machen. Dieser Umstand durfte dem Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung selbstverständlich nicht zum Nachteil gereichen, da er nicht verpflichtet war, sich in irgendeiner Form zu äußern oder gar zu seiner eigenen Verurteilung beizutragen (Bartel in: MüKo, 2. Aufl. 2024, § 261 StPO Rn. 202). 41 Dennoch gilt es angesichts verschiedener Bemerkungen in den Schlussvorträgen festzuhalten, dass es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten war, zu Gunsten des Angeklagten gewisse Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte bestanden – insbesondere, wenn der Angeklagte sie nicht einmal selbst behauptete (BGH, Urteil v. 13.08.2025 – 1 StR 9/25, NStZ-RR 2025, 381 (382 f.), Rz. 13 und 20). Darüber hinaus ist zu betonen, dass einzelne entlastende Indizien, aus denen lediglich der Schluss auf eine unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache gezogen werden kann, bei einem non liquet keinesfalls einfach nach dem Zweifelsgrundsatz zu Gunsten des Angeklagten als erwiesen zu behandeln waren. Denn der Zweifelsgrundsatz ist auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung grundsätzlich nicht anzuwenden (BGH, Urteil v. 05.11.2014 – 1 StR 327/14, NStZ-RR 2015, 83
(85)). Vielmehr waren sie mit der ihnen anhaftenden Ungewissheit in die Gesamtwürdigung des für die unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache gewonnenen Beweisergebnisses einzustellen (BGH, Urteil v. 27.06.2001 – 3 StR 136/01, NStZ 2001, 609; BGH, Urteil v. 09.06.2005 – 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322
(2324); BGH, Urteil v. 21.10.2008 – 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90
(91); BGH, Urteil v. 01.02.2017 – 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183
(184)). 42 Die Kammer stützte ihre Überzeugung zu den unter D.I festgestellten Tatsachen in erster Linie auf die durchweg überzeugenden und substantiierten Angaben der Geschädigten. Anhaltspunkte dafür, dass bei ihr individuelle Beeinträchtigungen der Aussagetüchtigkeit (sei es im Hinblick auf die ursprüngliche Wahrnehmungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt, sei es im Hinblick auf die Merk- und/oder Reproduktionsfähigkeit von erlebnisbasierten Erinnerungen) vorliegen könnten, ergaben sich nicht. Ebenso sah es bezüglich einer etwaigen fremd- oder autosuggestiven Veränderung der Gedächtnisstrukturen aus. Das von ihr Berichtete ergab unter Berücksichtigung der Aussageentstehung, der Vernehmungsbedingungen sowie der zeitlichen Abläufe in der Gesamtschau ein stimmiges Bild vom Tathergang.
- aa)Zurückhaltende Offenlegung des Tatgeschehens 43 Bei der Betrachtung der Aussageentstehung – und entwicklung war besonders auffällig, dass die Geschädigte zu keinem Zeitpunkt in einer besonders zielstrebigen und entschlossenen Art und Weise auf eine Belastung des Angeklagten hingearbeitet hätte. Ein ernst zu nehmendes Strafverfolgungsinteresse war bei ihr nicht erkennbar. Ihre polizeiliche Vernehmung vom 29.08.2024 war allein darauf zurückzuführen, dass im Zuge der Ermittlungen zu dem unter D.II festgestellten Sachverhalt überschießende Beweismomente hinsichtlich der zu ihren Lasten begangenen Straftat bekannt geworden waren. Zu den entsprechenden Hintergründen und Abläufen berichtete der als Zeuge vernommene kriminalpolizeiliche Sachbearbeiter, Kriminalhauptkommissar … (im Folgenden: KHK … Darüber hinaus verzichtete die Geschädigte nach ihrer Aussage vom 09.10.2025 darauf, die Hauptverhandlung bis zum abschließenden Urteilsspruch mitzuverfolgen und ließ kein Interesse am Verfahrensausgang erkennen. 44 Die Geschädigte hatte unmittelbar nach der Tat unverkennbar Schwierigkeiten, sich im Hinblick auf das Erlebte gegenüber anderen Personen, vor allem solchen in ihrem beruflichen Umfeld, anzuvertrauen. Auch wenn die Zeugin … in ihrer richterlichen Vernehmung durch das Amtsgericht Kempten (Allgäu) vom 13.01.2025 (Bl. 15 bis einschließlich 16 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 13.01.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) konsequent in Abrede stellte, konkrete Einzelheiten über das Geschehen im Saunabereich erfahren zu haben und mit der Geschädigten zusammen zur Geschäftsleitung gegangen zu sein, stand fest, dass der Vorfall mit einer gewissen Verzögerung beim gemeinsamen Arbeitgeber gemeldet wurde. Anschließend kam es zu Gesprächen unter Beteiligung der Geschäftsleitung, des Angeklagten und der Eltern der Geschädigten (der Zeugen … und … Diese konnten durch die Angaben des Zeugen … vom 13.01.2025 (Bl. … bis einschließlich … des amtsgerichtlichen Protokolls vom 13.01.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“), des Zeugen … vom 13.01.2025 (Bl. … bis einschließlich … des amtsgerichtlichen Protokolls vom 13.01.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“), der Zeugin … vom 13.01.2025 (Bl. … bis einschließlich … des amtsgerichtlichen Protokolls vom 13.01.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) und des Zeugen … vom 13.01.2025 (Bl. … bis einschließlich … des amtsgerichtlichen Protokolls vom 13.01.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) zwar nicht mehr in der wünschenswerten Detailschärfe rekonstruiert werden. Gleichwohl war eindeutig zu erkennen, dass die Kommunikation sich um ein potenziell strafrechtlich relevantes Geschehen gedreht hatte. Vor allem die beiden im Nachgang zu dem Tattag verfassten Schreiben sprachen für einen strafrechtlich relevanten Übergriff des Angeklagten zulasten der Geschädigten. So handelte es sich bei dem verlesenen Schreiben vom 10.03.2006 (Bl. 58 d.A.) um eine an den Angeklagten adressierte Abmahnung der … in welcher ausgeführt wurde, dass der Angeklagte die Geschädigte am 09.02.2006 gegen 22:30 Uhr „sexuell belästigt“ habe. Im weiteren Verlauf dieses Schreibens hieß es u.a. wörtlich: „Die Belästigung bestand im wesentlichen darin, dass sich beide, miteinander auf einen Massagestuhl setzten. Anschließend gingen beide in die Dampfsauna. In keinem Fall, ( laut Aussage beider) kam es dabei zu Nötigungen oder Gewalteinwirkungen oder zu intimen Körperkontakten. Die Vorfälle fanden innerhalb der Arbeitszeit statt. Herr … hätte die Grenzen klar erkennen müssen und es verhindern sollen, dass eine derartige Situation zu Stande kommen kann.“ 45 Es stellte sich die Frage, aus welchem Grund die Arbeitgeberin den Angeklagten abgemahnt haben sollte, wenn nicht solche Vorgänge zu ihrer Kenntnis gelangt wären, die einen derartigen – auch für den zukünftigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses relevanten – Schritt gerechtfertigt hätten. Eine plausible Erklärung hierzu wurde durch den Zeugen … am 13.01.2025 nicht abgegeben. Bei der zitierten Textpassage handelte es sich offensichtlich um eine schönfärberische Verharmlosung des tatsächlichen Geschehens. Hätten der Angeklagte und die Geschädigte nur einverständlich in ein und demselben Massagestuhl gesessen, so hätte überhaupt keine Veranlassung bestanden, den Angeklagten hierfür abzumahnen. Dann hätte von einer Belästigung nicht einmal ansatzweise die Rede sein können. Im Übrigen stellten die verwendeten Begriffe der „Nötigung“, „Gewalteinwirkungen“ und „intimen Körperkontakte“ keine konkreten Tatsachenbeschreibungen, sondern ausfüllungs- und interpretationsbedürftige Werturteile dar, deren eigentlicher Bedeutungsgehalt wohl bewusst nicht näher erläutert wurde. Das an den Zeugen … gerichtete Schreiben der Eltern der Geschädigten vom 21.03.2006 (Bl. 59 d.A.), verdeutlichte, dass der Inhalt der Abmahnung die seitens der Geschädigten zur Sprache gebrachten Umstände verzerrt und deutlich abgeschwächt wiedergegeben hatte. So führten die Eheleute … u.a. Folgendes aus: „Der Inhalt dieser Abmahnung enttäuscht mich aber. Es sieht beinahe so aus, weil wir zunächst von einer Anzeige abstand genommen haben wird dieser Vorfall heruntergespielt und nicht einmal in der Abmahnung deutlich genug dargestellt. […] Es stimmt, dass es zu keiner Gewalteinwirkung kam, nicht aber die Darstellung, dass nur das nebeneinander sitzen auf einem Stuhl die Belästigung darstellt. […] Herr […] … fragte … kurz vor Ende der Schicht, ob sie mit Ihm noch in die Sauna gehen wolle, worauf sie einwilligte. Im Anschluss des Saunaganges lud er sie ein und bezahlte ihr die Benutzung eines elektrischen Massagestuhles, beide benutzten je einen Massagestuhl. Dabei kam es, dass Herr … (die nur mit einem Handtuch bedeckt war) zu sich bat, er griff sie und zog sie zu sich her und berührte sie an Brust und im Schambereich. Als … los kam, verließ sie sofort den Saunabereich. … traute sich jedoch nicht sich jemandem anzuvertrauen und verdrängte den Vorfall, was ihr nur einige Zeit gelang, und sie doch mit einer Mitarbeiterin darüber sprach.“ 46 Dieses Schreiben verdeutlichte zugleich, dass der Begriff der Gewaltanwendung oder -einwirkung der an den Gesprächen beteiligten Laien offensichtlich nicht im juristischen Sinne interpretiert wurde. Immerhin schilderten die Eltern der Geschädigten, dass letztere durch den Angeklagten hergezogen und an der Brust und im Schambereich angefasst worden war. Der mit dem Inhalt des Schreibens bei seiner Vernehmung durch das Amtsgericht am 13.01.2025 konfrontierte Zeuge … gab an, sich hieran zu erinnern. Er erklärte, ihm sei von seiner Tochter ungefähr im März 2006 berichtet worden, dass diese von dem Angeklagten zur Nutzung der Massageliegen eingeladen worden sei. Die beiden seien jeweils mit einem Tuch bedeckt gewesen. Im weiteren Verlauf habe der Angeklagte seine Tochter spontan gepackt und zu sich hergezogen. Dabei habe er sie an der Brust, zwischen den Oberschenkeln und im Genitalbereich berührt. Als seine Tochter die Möglichkeit gesehen habe, fortzukommen, sei sie weggerannt. Er – der Zeuge – habe sich an Herrn … gewandt und dort von dem Übergriff berichtet. Es sei dann wegen der weiteren Verfahrensweise hin- und herdiskutiert worden. Herr … habe eine Abmahnung vorgeschlagen, deren konkreter Inhalt aber aus seiner Sicht den Sachverhalt heruntergespielt habe, weil es einen Unterschied mache, ob man nur nebeneinander im Stuhl sitze oder ob man von einer anderen Person im Schambereich berührt werde. Dies sei in der Abmahnung nicht deutlich genug gemacht worden. 47 Für die Entscheidung darüber, ob der erhobene Tatvorwurf zutreffend war oder nicht, kam es nicht maßgeblich darauf an, wann die Geschädigte in welcher konkreten personellen Konstellation erste Andeutungen zu den Vorgängen am 09.02.2006 machte. Ausschlaggebend war in erster Linie, dass der Arbeitgeber überhaupt informiert wurde und die Beteiligten sich angesichts eines kritischen Lebenssachverhalts zu mehreren Besprechungen und schriftlicher Korrespondenz veranlasst sahen.
- bb)Zur Aussagekonstanz 48 Die von der Verteidigung angeführten Widersprüche im Aussageverhalten der Geschädigten waren – sofern überhaupt vorhanden – nicht von einem derartigen Gewicht, dass dadurch insgesamt Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Bekundungen aufgekommen wären. Im Gegenteil lag angesichts des äußerst langen zeitlichen Abstands zwischen dem Tatgeschehen und den einzelnen Befragungen von 18 bzw. 19 Jahren (!) auch in Bezug auf vermeintliche Nebensächlichkeiten eine erstaunlich stringente Erzählweise vor. Bei allen drei Vernehmungen rekapitulierte die Geschädigte das Geschehen im Wesentlichen dergestalt, dass - die zunächst separate Nutzung der Massagesessel durch den Angeklagten vorgeschlagen worden sei, - dieser den zahlungspflichtigen Betriebsvorgang der Sessel durch Bezahl-Chips ermöglicht habe, - der Angeklagte die Geschädigte unter Verweise auf Rückenprobleme bzw. eine angeblich unzureichende Massagewirkung aufgefordert habe, sich auf ihn zu setzen, - die Geschädigte dieser Aufforderung anfänglich freiwillig nachgekommen sei, - sie zunächst in unverfänglicher Weise auf dem Angeklagten gesessen habe, - dieser ihr dann unangekündigt in den Schritt gegriffen und sie zu sich hergezogen habe, - er in der Folge mit der linken Hand ihre Brust geknetet und mit der rechten Hand oberhalb der Scheide bzw. am Schambein Bewegungen durchgeführt habe, - sie von dieser Vorgehensweise überrascht gewesen sei und nicht gewusst habe, wie sie reagieren soll, - der Griff des Angeklagten ihr keine Schmerzen bereitet habe, - sie den Angeklagten wegen ihrer Überforderung nicht explizit aufgefordert habe, dies zu unterlassen, - sie nicht nach Hilfe gerufen habe, - der Angeklagte offenbar einen erigierten Penis gehabt und sich stöhnend an ihr gerieben habe, - sie mehrmals geäußert habe, dass sie wegen ihres wartenden Vaters los müsse, - der Angeklagte sie schließlich freiwillig losgelassen habe, - anschließend jeder zum Duschen gegangen sei und - es später zu einem weiteren Übergriff in einem Aufenthaltsraum gekommen sei. 49 Im Wesentlichen beständig waren auch ihre Ausführungen zu ihrem entgegenstehenden Willen. In ihrer Erstvernehmung am 29.08.2024 gab sie ausdrücklich zu Protokoll, dass sie nach dem Herziehen nicht auf seinem Schoß bzw. Genitalbereich habe sitzen wollen. Dasselbe folgte indirekt auch aus ihren Angaben vom 13.01.2025 und 09.10.2025. Dort stellte sie ihre vergeblichen Bemühungen dar, sich der ihr in dieser Form unangenehmen und unerwünschten Situation durch den Verweis auf ihren wartenden Vater und ihre vergeblichen Aufrichte-Versuche zu entziehen. 50 Sicherlich wurden von der Geschädigten einige Umstände in leicht variierender Form präsentiert. So erwähnte diese am 29.08.2024, sie sei zunächst auf dem linken Knie des Angeklagten gesessen. Am 13.01.2025 war von einer Position „vorne auf dem Knie“ die Rede. In der Berufungshauptverhandlung am 09.10.2025 ließ die Geschädigte ihre anfängliche Sitzposition offen. Wie lange sie in dieser Ausgangsposition verharrte, konnte nicht geklärt werden. Während sie am 29.08.2024 meinte, sie sei „daraufhin“ vom Angeklagten hergezogen, brachte sie am 13.01.2025 die Formulierung „ungefähr eine Minute“ ins Spiel. Am 09.10.2025 ließ ihre Beschreibung offen, wie lange es bis zur Änderung ihrer Körperposition gedauert hatte. Die vorgenannten Abweichungen betrafen allerdings unwesentliche Nebenaspekte und waren für die Gesamtwürdigung der Glaubwürdigkeit von untergeordneter Bedeutung. 51 Anders als die Verteidigung vermochte die Kammer hinsichtlich weiterer das Kerngeschehen betreffender Umstände ebenfalls keine Unstimmigkeiten zu erkennen. Dies galt insbesondere für die Frage, - wie oft die Geschädigte sich vergeblich bemühte, sich aufzurichten, - wie häufig von ihr geäußert wurde, dass sie wegen ihres wartenden Vaters los müsse, - ob und inwieweit der Angeklagte hierauf mit einer eigenen Erwiderung reagierte und - wie lange die gegen ihren Willen an ihr durchgeführten sexuellen Handlungen andauerten. 52 In der Erstbefragung vom 29.08.2024 sagte die Geschädigte dahingehend aus, dass sie „mehrfach“ versucht habe, aufzustehen. Zugleich erinnerte sie sich, sie habe „bestimmt drei- oder viermal“ auf ihren Vater verwiesen. In der Befragung durch das Amtsgericht am 13.01.2025 brachte sie „jedenfalls“ zwei vergebliche Anläufe zur Sprache. Hier war bei ihr von einer dritten sehr bestimmten und lauten Ansprache an den Angeklagten die Rede. Am 09.10.2025 konnte die Geschädigte aus dem Gedächtnis „zwei- bis dreimal“ bzw. zwei entsprechende Wortmeldungen abrufen, wobei sie sich nicht mehr ganz sicher, ob sie ihre Äußerung ein drittes Mal wiederholt habe. Sie erwähnte mehrere „Versuche“ des Aufstehens. 53 Für die Kammer erschloss sich nicht, inwieweit hinsichtlich dieser beiden Umstände eine für die Glaubhaftigkeit wirklich problematische Veränderung des Aussageinhalts vorliegen sollte. Es war ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine in der konkreten Tatsituation überforderte Geschädigte sich wohl kaum darauf konzentrieren oder gar mitzählen würde, wie oft sie den von ihr spontan ersonnen Einwand wiederholt, wie oft sie sich um ein Aufstehen aus eigener Kraft bemüht und ob beides möglicherweise zeitgleich erfolgt. Wer an dieser Stelle durchweg exakte und vollständig übereinstimmende Informationen verlangen würde, der würde die realistischerweise an die Gedächtnisleistungen von Auskunftspersonen gestellten Anforderungen zur Schilderung von knapp 20 Jahren zurückliegenden Sachverhaltselementen bei Weitem überspannen. Die zahlenmäßige Einordnung von Größen, Mengen und Zeitabschnitten gehört grundsätzlich zu denjenigen Bereichen, die schon unabhängig vom Wahrnehmungszeitpunkt tendenziell am unzuverlässigsten erinnert werden können (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 179). Insoweit war vernünftigerweise lediglich eine Schätzung zu erwarten. Zu dieser war die Geschädigte imstande, wobei sich ihre Mitteilungen im Quervergleich sämtlicher Vernehmungen in einem engen Rahmen bewegten. Sie erbrachten den Nachweis, dass es jedenfalls mehrmals zu dem Hinweis auf den wartenden Vater und gescheiterten Aufstehversuchen gekommen war. Insoweit äußerte sie, ihre Arme seien zwar frei gewesen (09.10.2025), indes sei es ihr aufgrund ihrer Lage und des um sie gelegten Arms des Angeklagten nicht gelungen, die Armlehnen des Massagesessels zu erreichen (13.01.2025 und 09.10.2025). Sie deutete hierzu am 09.10.2025 durch eine entsprechende Geste ihre fehlgeschlagenen Bemühungen an. Ähnlich konstant waren die Beschreibungen zur Dauer der durch den Angeklagten durchgeführten sexuellen Handlung. Am 29.08.2024 taxierte die Geschädigte diese mit „so ca. 2 oder 3 Minuten mindestens“. Vor dem Amtsgericht machte sie hierzu am 13.01.2025 keine Angaben, wurde aber ausweislich des Protokolls auch nicht ausdrücklich dazu befragt. Am 09.10.2025 grenzte sie den Vorgang auf mehrere Minuten ein. 54 Aus Sicht der Kammer bestand keinerlei Zweifel daran, dass der Angeklagte die vorgenannten wiederholten Äußerungen der Geschädigten zur Kenntnis genommen hatte. Die Geschädigte erklärte am 29.08.2024, der Angeklagte habe mit der Bemerkung „das ginge schon noch und die Zeit hätten wir schon noch“ geantwortet. Am 09.10.2025 führte sie aus, der Angeklagte habe mit „Die Zeit haben wir schon.“ reagiert. Dass die Geschädigte diese Antwort des Angeklagten bei ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht Kempten (Allgäu) am 13.01.2025 überhaupt nicht erwähnte, war aus Sicht der Kammer auf die damaligen Vernehmungsbedingungen zurückzuführen. Schon die nur auszugsweise im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Abschnitte des amtsgerichtlichen Protokolls vermittelten einen anschaulichen Eindruck, durch welch ungewöhnliche Anspannung, emotionale Erregung sowie wechselseitige Unterstellungen und Nickligkeiten die mehrtägige erstinstanzliche Hauptverhandlung gekennzeichnet war. Vor diesem Hintergrund war ohne Weiteres nachvollziehbar, dass eine zum damaligen Zeitpunkt noch unerfahrene Vorsitzende des Schöffengerichts bei einer solchen Verhandlungsathmosphäre die Befragung der Geschädigten nicht in der bestmöglich strukturierten Form durchzuführen imstande war. Die Geschädigte selbst machte immerhin am 09.10.2025 darauf aufmerksam, dass sie durch die damalige Art und Weise der Befragung völlig durcheinandergebracht worden sei. 55 Außerdem war bei der Bewertung der Aussagekonstanz hervorzuheben, dass die Geschädigte bei ihren Vernehmungen in zeitlicher Hinsicht nicht nur linear zur Reproduktion ihrer Erinnerungen aufgefordert wurde, sondern insbesondere am 13.01.2025, aber auch am 10.09.2025 in chronologisch unzusammenhängender Art und Weise befragt wurde, ohne dass dies insgesamt zu einem unstimmigen Beweisergebnis geführt hätte.
- cc)Merkmale für Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Geschehens 56 Die Untersuchung der mehrfachen Schilderungen der Geschädigten förderte verschiedene Indizien zutage, die in ihrer Gesamtheit für die Wiedergabe eines individuell erlebten Geschehens sprachen. 57 So war bereits der Hinweis auf die – zurückhaltend formuliert: „ungewöhnliche“ – Inbetriebnahme der Massagesessel durch im Kassenbereich vorgehaltene Bezahl-Chips ein auffälliges Spezifikum, das für den eigentlich im Raum stehenden Tatvorwurf zwar keine unmittelbare Bedeutung hatte, aber ohne einen Erlebnisbezug kaum zu erklären war. In dieselbe Kategorie fiel der durch den Angeklagten vorgebrachte Vorwand, das Gewicht der auf ihm sitzenden Geschädigten sei womöglich geeignet, die Wirkung des von ihm genutzten Massagesessels zu verstärken. Auch der Umstand, dass der Angeklagte nach Durchführung der sexuellen Handlungen „fröhlich pfeifend“ (29.08.2024) bzw. „pfeifend“ (13.01.2025) zum Duschen gegangen sei, stellte ein an und für sich unerhebliches, aber originelles Detail dar. 58 Die Kammer erkannte durchaus die freiwillige Befolgung der durch den Angeklagten ausgesprochenen Aufforderung und die erst hierdurch geschaffene Gelegenheit zur Tatbegehung. Man mag das anfängliche Eingehen der Geschädigten auf die Bitte des Angeklagten für naiv halten. Ein wirklicher Widerspruch zwischen diesem Verhalten in einer etwas seltsamen, aber noch nicht sexuell aufgeladenen Ausgangssituation und dem anschließend entwickelten Widerwillen lag aber nicht vor. Die damals 16-jährige Geschädigte hatte nach ihrer Aussage vom 29.08.2024 noch keine sexuellen Erfahrungen gemacht. Sowohl sie selbst als auch der Angeklagte war jeweils mit einem Badetuch bekleidet. Damit, dass der Angeklagte sie plötzlich an sich ziehen und ohne vorherige Entfernung der beiden Badetücher zur Befriedigung des sexuellen Bedürfnisses sein Glied an ihrem bedeckten Gesäß reiben würde, war unter den gegebenen Verhältnissen kaum zu rechnen. 59 Soweit aufgrund des erheblichen Zeitablaufs die Erinnerungsfähigkeit der Geschädigten in Zweifel gezogen wurde, gingen die erhobenen Einwände ins Leere. Abgesehen von den im Zusammenhang mit der Aussagekonstanz dargestellten natürlichen Limitierungen der Gedächtnisleistungen ab (s. o.), sind unter bestimmten Rahmenbedingungen der Wahrnehmungssituation durchaus auch nach vielen Jahren erlebnisbasierte Wiedergaben möglich. Dies gilt vor allem für neue und ungewöhnliche Situationen, die etablierte Erwartungshaltungen oder Schemata durchbrechen. Hier besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der zutreffenden Wahrnehmung (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 96). Diese wird umso größer, je stärker die Aufmerksamkeit auf das maßgebliche Geschehen konzentriert ist (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 100, 122). Ferner ist bei prägenden und bedeutsamen Erlebnissen, die eine intensivere und längere geistige Befassung zur Folge haben, eine bessere Erinnerung zu erwarten (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 154). Sämtliche der vorgenannten Bedingungen trafen aus der damaligen Perspektive der Geschädigten hinsichtlich des durch sie berichteten Sachverhalts zu. 60 Von zentraler Bedeutung waren die durch die Geschädigte vermittelten subjektiven Eindrücke vom Tatgeschehen. Sie war imstande, sowohl im Hinblick auf den Tathergang als auch auf die Begegnung am Folgetag einen lebensnahen Einblick in ihre Gedanken und Gefühlswelt zu heben. Ihre Äußerungen vom 29.08.2024, 13.01.2025 und 09.10.2025 vermittelten anschaulich ihre durch das Überraschungsmoment und ihre Unerfahrenheit bedingte Überforderung, ihre interne Auseinandersetzung mit verschiedenen möglichen Auswegen aus der unerwünschten Lage und die ansteigende Verzweiflung. Der Verzicht auf eine körperliche Gegenwehr in Form von Beißen, Kratzen, Schlagen etc. oder Hilferufe erschütterte nicht die Glaubhaftigkeit des Tatvorwurfs. Opfer von Sexualdelikten reagieren nicht nach einem typischen, im Voraus festgelegten Muster, sondern legen in der Konfrontation mit dem Tatgeschehen stets ein individuelles, von der jeweiligen Persönlichkeit abhängiges Verhalten an den Tag. Weder bringt jeder Betroffene den Mut auf, sich dem Täter entgegenzustellen noch besteht eine moralische oder rechtliche Verpflichtung zum aufopfernden Heldentum. Im Gegenteil zeigt die ständige praktische Erfahrung, dass sich ein nicht unerheblicher Anteil der Betroffenen aus verschiedenen Gründen nicht zur Mobilisierung massiver Gegenwehr imstande sieht. Das ungenutzte Verstreichen-Lassen sich bietender Verteidigungsmöglichkeiten war daher keineswegs als ein auffälliges Einzelverhalten der Geschädigten zu qualifizieren, das den Wahrheitsgehalt ihrer Schilderung infrage stellen konnte. Die von ihr hierzu angeführten Beweggründe erschienen vielmehr folgerichtig. So verwies sie am 29.08.2024 auf ihre damalige körperliche Unterlegenheit. In all ihren Vernehmungen machte sie darauf aufmerksam, dass es angesichts des Dienstschlusses und der fortgeschrittenen Uhrzeit äußerst fraglich gewesen sei, ob sich noch andere Personen in Hörweite befunden hätten. Ihre Erzählungen vom 29.08.2024 und 13.01.2025 veranschaulichten das von ihr verspürte Unbehagen und ihre Hilfslosigkeit über die unbestimmte Ansprache am nächsten Tag durch den Angeklagten in Anwesenheit von mehreren Saunagästen. 61 Darüber hinaus legte sie mehrmals Wissenslücken offen, was ein weiterer Fingerzeig in Richtung eines selbstkritischen und erlebnisbasierten Berichts war. Hiervon betroffen waren u.a. die Frage, - ob der Angeklagte darüber informiert gewesen war, ob und wer sich noch im Gebäude aufhielt (09.10.2025) - ob der Angeklagte ihre Äußerungen überhaupt vernommen hatte (13.01.2025) - aus welchem Grund der Angeklagte sie schließlich losgelassen hatte (13.01.2025 und 09.10.2025) - ob der Angeklagte schließlich zum Orgasmus gekommen war (29.08.2024) und - ob der Angeklagte infolge seiner Erregung „weggetreten“ gewesen sei (09.10.2025). 62 Der offensichtlich allein dazu benannte Zeuge … die Glaubwürdigkeit und den Leumund der Geschädigten zu erschüttern, konnte zur Aufklärung des eigentlich interessierenden Geschehens nichts Erhellendes beitragen. Er hatte zu dem Tatvorwurf aus eigenem Erleben keine Wahrnehmungen gemacht und berichtete nur zu einem Vorgang auf der betrieblichen Weihnachtsfeier 2006. Er habe an dem Abend Alkohol konsumiert, aber sicher nicht viel. Es sei alles ganz normal und er selbst nicht besoffen gewesen. Ausfallerscheinungen körperlicher oder geistiger Art habe er an sich nicht festgestellt. Ob die Geschädigte auf der Feier Alkohol getrunken habe, könne er nicht sagen. Es sei kein Gelage, sondern eine ganz normale Feier gewesen, die gegen Ende hin etwas lockerer geworden sei. Er habe auf einem Stuhl gesessen, der parallel zum Tisch ausgerichtet gewesen sei. Irgendwann habe die Geschädigte sich einfach auf seinen Schoß gesetzt und den Arm um ihn geschlungen. Er habe die Geschädigte sofort „weggeschupft“, weil er dies nicht gewollt habe. Daraufhin sei die Geschädigte „hingeflogen.“ Zuvor sei zwischen ihnen beiden nichts gewesen. Allerdings sei die Geschädigte eben nicht gerade eine schüchterne Person gewesen. Es treffe nicht zu, dass zunächst er selbst versucht habe, sich auf den Schoß der Geschädigten zu setzen. Er sei insbesondere nicht auf die Geschädigte drauf gefallen. Auf Vorhalt, dass es doch etwas ungewöhnlich erscheine, die Geschädigte sofort derart heftig wegzustoßen, dass diese hierdurch zu Boden gehe, entgegnete der Zeuge, man hocke sich doch nicht gleich bei jemandem auf den Schoß. Ihm sei die Situation unangenehm gewesen. Immerhin sei er seinerzeit bereits verheiratet gewesen. Seine Frau habe zwar nicht an der Weihnachtsfeier teilgenommen. Er habe aber vermeiden wollen, dass er Ärger mit seiner Frau bekomme. Tatsächlich habe diese am nächsten Tag von dem Vorgang erfahren und sei auf der Arbeit zu der Geschädigten gegangen, der sie die Leviten gelesen habe. Die Geschädigte sei daraufhin anscheinend heulend zur Schichtführerin gelaufen. Im Gespräch mit der Schichtführerin habe seine Frau gemeint, dass die Geschädigte sich nicht an verheiratete Männer heranmachen solle. Er wisse dies aber nur durch den Bericht seiner Frau und sei nicht selbst dabei gewesen. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass die Geschädigte nicht gerade distanziert, sondern „ein wenig locker“ sei. Diese habe anscheinend auch mit anderen herum geschäkert. Genaues zu solchen Vorgängen könne er aber nicht sagen. Mit dem Angeklagten habe er seit 1998 zusammen im „… gearbeitet. Er sei immer zusammen mit ihm in einer Schicht gewesen. Man habe sich „besser“ gekannt und auch im privaten Bereich zum Kaffee getroffen. Den letzten persönlichen Kontakt zum Angeklagten habe er vor ca. eineinhalb Monaten bei einer zufälligen Begegnung in einer Bäckerei gehabt. Bei dieser Gelegenheit habe man aber nicht über das Verfahren, sondern eher belanglose Dinge miteinander geredet. 63 Selbst wenn man die Wahrheit dieser Angaben uneingeschränkt unterstellte, so waren diese nicht ansatzweise geeignet, die in dem Hilfsbeweisantrag vom 16.10.2025 (Anlage V zum Protokoll vom 16.10.2025) u.a. aufgestellte Behauptung zu belegen, dass dem Verhalten der Geschädigten eine (schon gar nicht näher beschriebene) Absicht der sexuellen Annäherung zugrunde gelegen habe. Noch viel weniger ließen sie die Schlussfolgerung auf die weitere Beweisbehauptung „Genau so ähnlich wie diese sich auch in gegenständlichem Anklagefall im Februar 2006 freiwillig auf den Schoß des Angeklagten … gesetzt hat und man sich tatsächlich beiderseits gegenseitig mit den Händen ‚betatscht‘ hat" zu. 64 Abgesehen davon, dass der Angeklagte schon gar nicht selbst behauptete, es sei in dem Massagesessel zu einem einvernehmlichen gegenseitigen „Betatschen“ gekommen, berichtete der Zeuge … nichts von einem vergleichbar gelagerten Geschehen auf der Weihnachtsfeier. Auch eine Affinität der Geschädigten zu älteren Männern im fraglichen Zeitraum wäre durch die Ausführungen des Zeugen wegen eines kurzen einmaligen, von diesem selbst wahrgenommenen Vorgangs nicht belegt. Zu dem ansonsten angeblich im Umlauf befindlichen Geraune um die Person der Geschädigten konnte der Zeuge überhaupt nichts Konkretisierbares und Substanzielles ausführen. Letztlich war es für die Aufklärung des hiesigen Tatvorwurfs auch nicht von entscheidender Bedeutung, wer sich auf der erst mehrere Monate später abgehaltenen Weihnachtsfeier zuerst auf wessen Schoß gesetzt hatte. Die Geschädigte gab ja konsequent selbst an, dass sie sich am Tattag in dem Saunabereich zunächst freiwillig zu dem Angeklagten begeben hatte (s. o.). Maßgeblich war allein, auf der Grundlage welcher Vorstellungen dies geschehen und ob der weitere Vorgang noch von ihrem Willen gedeckt gewesen war. 65 Das von der Verteidigung angedeutete Bild einer nach älteren Männern hungernden 16-Jährigen passt in keiner Weise zu ihrer Charakterisierung durch den Zeugen … Dieser sprach bei seiner amtsgerichtlichen Vernehmung am 20.01.2025 von einem zurückhaltenden, schüchternen und hoch sensiblen Mädchen, wohingegen er den Angeklagten als einen sehr lockeren Mann bezeichnete (Bl. 9 des amtsgerichtlichen Protokoll vom 20.01.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“). Der Zeuge konnte zwar keine sachdienlichen Mitteilungen zu dem Vorgang im Saunabereich machen, weil ihm lediglich von dem Angeklagten versichert worden war, dass dieser angeblich nichts gemacht habe und der Zeuge ansonsten mit keinem der unmittelbar Beteiligten über jetzt noch erinnerliche Details gesprochen hatte. Allerdings erschien seine Persönlichkeitsbeschreibung der Geschädigten umso belastbarer, als er den Angeklagten seinerzeit als ihm nahestehende „Vaterfigur“ einordnete und über diesen auch noch zum Zeitpunkt seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht eine durchweg positive Meinung hatte.
- dd)Keine erkennbaren Motive für eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten 66 Einen nachvollziehbaren und plausiblen Grund, weshalb die Geschädigte die von ihr beschriebene sexuelle Nötigung erfunden haben sollte, vermochte die Kammer auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu erkennen. Im Gegenteil entkräfteten letztere eine solche Hypothese. Es ergaben sich zu keinem Zeitpunkt belastbare Anzeichen für eine hierzu passende Motivlage der Geschädigten. Wenn diese tatsächlich beabsichtigt hätte, den Angeklagten zu Unrecht und möglichst schwerwiegend zu belasten, so wäre ein völlig anderes Aussageverhalten zu erwarten gewesen. Obwohl an mehreren Stellen die Gelegenheit bestanden hätte, den Angeklagten ohne nennenswertes Entdeckungsrisiko zusätzlich in einem schlechten Licht dastehen zu lassen, machte die Geschädigte von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch. Sie hätte etwa von Anfang an ohne Weiteres behaupten können, - dass man sich bereits vor der Nutzung der Massagestühle der Badetücher entledigt habe und es bei den sexuellen Handlungen zu einem direkten Körperkontakt zwischen Gesäß und Penis ohne dazwischenliegende Textilien gekommen sei, - dass sie den Angeklagten explizit zur Unterlassung aufgefordert habe, - dass der Angeklagte sie nicht nur zur Duldung, sondern auch zur eigenen aktiven Durchführung von sexuellen Handlungen genötigt habe, - dass der Griff des Angeklagten an ihre Brust (starke) Schmerzen bereitet habe, - dass der Angeklagte in sie eingedrungen sei und/oder - dass der Angeklagte ihr verbal gedroht habe.
- ee)Zum Vorsatz des Angeklagten 67 Der Angeklagte erkannte den sexuellen Charakter der von ihm an der Geschädigten durchgeführten Handlungen und setzte sich auch zu deren Vollzug bewusst durch Gewaltanwendung über den nach außen zutage getretenen entgegenstehenden Willen der Geschädigten hinweg. 68 Zutreffend war, dass die Geschädigte ihn zu keinem Zeitpunkt explizit zur Unterlassung aufforderte und auch keine aktive, gegen den Körper des Angeklagten gerichtete Gegenwehr leistete. Dennoch brachte ihr verbales wie auch nonverbales Verhalten in der Gesamtschau unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie mit der von dem Angeklagten gewählten Vorgehensweise nicht einverstanden war. Dafür, dass der Angeklagte ihre Äußerung, sie müsse wegen ihres wartenden Vaters los, aufgrund seines „weggetretenen Zustands“ oder seines lauten Stöhnens nicht gehört haben könnte, gab es nicht den geringsten objektiven Anhaltspunkt. Hierbei handelt es sich um eine bloße Hypothese, die noch nicht einmal auf eine inhaltsgleiche Behauptung des Angeklagten gestützt werden konnte und auch nicht nach dem Zweifelsgrundsatz zu seinen Gunsten zu unterstellen war (s. o.). Seine von der Geschädigten zitierte Entgegnung, man habe schon noch eine gewisse Zeit, illustrierte hinreichend, dass er ihren Unwillen zur weiteren Duldung der sexuellen Handlungen zur Kenntnis genommen, aber für schlichtweg unbeachtlich erachtet hatte. Nur so ergab seine Bemerkung einen Sinn. Nach dem Bericht der Geschädigten vom 09.10.2025 war der Abstand zwischen beiden Köpfen auch nicht sonderlich groß, was im Hinblick auf die beschriebenen Körperpositionen der beiden Protagonisten realistisch erschien. Das Stöhnen des Angeklagten müsste einen geradezu ohrenbetäubenden Lärm verursacht haben, um die mehrfache Äußerung der direkt auf ihm sitzenden bzw. liegenden Geschädigten zu übertönen. Obendrein musste der Angeklagte die Versuche der Geschädigten, sich nach vorne aufzurichten und an den Armlehnen emporzuziehen, aufgrund seines quer über ihr liegenden Arms bemerkt haben. Dieser Vorgang hatte zwangsläufig eine spürbare Verlagerung des Gewichts und der Körperhaltung der Geschädigten zur Folge. 69 Der Angeklagte überwand den von ihm erkannten entgegenstehenden Willen der Geschädigten durch eine gegen diese gerichtete Kraftentfaltung, die von ihr als körperlich wirkender Zwang empfunden wurde. Sein Vorgehen war jedenfalls überwiegend kausal dafür, dass die Versuche der Geschädigten, sich der Tatsituation zu entziehen, vergeblich waren. Aus ihrer Aussage vom 29.08.2024 ergab sich, dass sie von dem Angeklagten festgehalten worden sei und aufgrund der ungleichen Kräfteverhältnisse keine Chance gegen ihn gehabt hatte. Am 13.01.2025 führte sie aus, schon „mit ein bisschen Kraft“ gearbeitet zu haben, um sich nach vorne aufrichten zu können. Sie habe zwar bei ihren Aufstehversuchen keine Verstärkung seines Griffs bemerkt, allerdings sei dieser ohnehin schon fest gewesen. Im Zuge der Vernehmung vom 09.10.2025 wiederholte sie, dass es zu keinem Aufbau eines verstärkten Gegendrucks gekommen sei, der Angeklagte sie aber von Beginn an relativ fest umschlungen gehalten habe. Ihren eigenen Kraftaufwand taxierte sie anhand einer Schätzskala als leicht überdurchschnittlich. Diese Äußerungen belegten, dass es in erster Linie der Festhaltegriff und nicht die bloße Körperlage der Geschädigten gewesen war, die ihr Fortkommen vereitelten. Dass der Angeklagte sie letztlich aus freien Stücken freigab, änderte nichts an der davor liegenden und einige Minuten andauernden gewaltsamen Überwindung ihres entgegenstehenden Willens. 2. Zu Anklagepunkt Ziffer 2
- a)Einlassung des Angeklagten 70 Hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten wie auch zu dessen prozessualer Einordnung konnte zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen unter E.II.1.a Bezug genommen werden. Auch insoweit war von einem vollständigen Schweigen des Angeklagten auszugehen. Ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den im (Hilfs-) Beweisantrag des Rechtsanwalts … vom 16.10.2025 (Anlage VI zum Protokoll vom 16.10.2025) aneinandergereihten Behauptungen, „dass der Angeklagte das […] Kind … – entgegen deren Angaben – unterstützend als Hilfestellung lediglich seitlich an deren Hüften gefasst und nach vorne geschoben hat, ohne deren Badeanzug beiseite zu schieben und das Kind … in diesem Zusammenhang auch nichts zu dem Angeklagten zu dem Angeklagten geäußert hat, und auch das Kind „… ohne Worte diesen Vorgang weiterverfolgte, wie … aus den Händen des Angeklagten losgelöst freudig weiter schwamm" nach den bereits dargelegten Grundsätzen (E.II.1.
- a)ebenfalls um keine Sacheinlassung des schweigenden Angeklagten handelte.
- b)Die weiteren Beweisergebnisse 71 Der Kammer standen auch im Hinblick auf den vorliegenden Anklagepunkt keine unmittelbaren objektiven Beweismittel zur Verfügung, die unschwer und ohne Weiteres Aufschluss über den wirklichen Hergang des Geschehens während des Schwimmunterrichts hätten geben können. Die Tathandlung wurde nicht durch eine Videoaufzeichnung, Lichtbilder oder Audioaufnahmen dokumentiert. Unbeteiligte Personen, die zu dem fraglichen Tatzeitpunkt eigene unmittelbare Wahrnehmungen gemacht hätten, waren für die Kammer ebenfalls nicht erreichbar. 72 Insbesondere die Vernehmung des im Hilfsbeweisantrag des Verteidigers Rechtsanwalt … vom 16.10.2025 (Anlage VI zum Protokoll vom 16.10.2025) benannten Zeugen … war nicht möglich. Zwar hätte die Amtsaufklärungspflicht gem. § 244 Abs. 2 StPO auch ohne den zwischenzeitlich wieder zurückgenommenen Hilfsbeweisantrag die Einvernahme des vorgenannten Zeugen geboten. Der Zeuge war für die Kammer jedoch unerreichbar i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 5 StPO. Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung und dem Wert des Beweismittels entsprechenden Bemühungen zu seiner Beibringung entfaltet hat und dennoch keine begründete Aussicht besteht, dass das Beweismittel in absehbarer Zeit zur Verfügung steht. Generelle Aussagen dahingehend, welchen Aufwand das Gericht zur Beibringung des Beweismittels erbringen muss, sind nicht möglich. Vielmehr sind in jedem konkreten Einzelfall die Schwere des Tatvorwurfs, die Bedeutung des Beweismittels für die Wahrheitsfindung, das Ausmaß und die voraussichtliche Dauer der Hindernisse zur Beibringung des Beweismittels, die bereits entfalteten Bemühungen und das Interesse an einer reibungslosen und zügigen Hauptverhandlung gegeneinander abzuwägen. Im Zuge der anzustellenden Prognose sind in gewissem Maße auch Antizipationen unter Berücksichtigung bisheriger Beweisergebnisse zur Ermittlung des im Einzelfall angemessenen Verhältnisses von Beibringungsaufwand und möglichem Aufklärungserfolg zulässig (Krehl in: KK, 9. Aufl. 2023, § 244 StPO Rn. 168; Schmitt in: Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 244 StPO Rn. 65). Diese Grundsätze gelten auch im Fall des Zeugenbeweises. Dabei begründet die Weigerung, eines sich im Ausland aufhaltenden Zeugen nicht ohne Weiteres die Unerreichbarkeit (BGH, Beschluss v. 24.11.2022 – 3 StR 64/22, NStZ 2023, 478
(479), Rz. 13). Allerdings bleibt es dem Gericht unbenommen, direkten Kontakt mit dem Zeugen aufzunehmen, um dessen Aussagebereitschaft zu überprüfen (Schmitt in: Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 244 StPO Rn. 63). Kommt das Gericht hierbei nach sorgfältiger Prüfung zu der Überzeugung, dass die Weigerung eindeutig als kategorisch und definitiv einzuordnen ist, so kann ein Fall der Unerreichbarkeit zu bejahen sein, wenn keine Möglichkeit besteht, die Aussage vor dem erkennenden Gericht zu erzwingen. Unter diesen Umständen kann vor der Ablehnung eines Beweisantrags auch von einer aussichts- und zwecklosen förmlichen Ladung des Zeugen abgesehen werden (BGH, Urteil v. 21.02.1985 – 1 StR 15/85, StV 1985, 267; BGH, Beschluss v. 15.02.2001 – 3 StR 554/00, StV 2001, 664; BGH, Urteil v. 02.11.2016 – 2 StR 556/15, Rz. 13; BGH, Beschluss v. 01.11.2022 – 6 StR 219/22, NJW 2023, 791
(792), Rz. 10). 73 Der dem Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt stellte einen Verbrechenstatbestand i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB dar. Ferner war der Zeuge … ein zentrales Beweismittel für die weitere Sachaufklärung, weil nach den durchgeführten Ermittlungen die Möglichkeit bestand, dass dieser zum Tatzeitpunkt relevante Beobachtungen gemacht haben könnte. Schon vor diesem Hintergrund waren an die Bemühungen des Gerichts zur Herbeischaffung des Zeugen gesteigerte Anforderungen zu stellen. Andererseits war der kindliche Zeuge, der derselben Altersgruppe wie die Zeugin … angehört, nicht imstande, selbstständig zu einer Vernehmung durch die Kammer zu erscheinen. Die entsprechende Beweiserhebung war davon abhängig, dass seine Eltern für sein Erscheinen in der Hauptverhandlung Sorge tragen. Das über das gesamte Verfahren hinweg an den Tag gelegte Verhalten der Eltern musste indes als kategorische und endgültige Weigerung aufgefasst werden, ihren Sohn in der vorliegenden Sache durch ein deutsches Gericht vernehmen zu lassen. Es bestand von Anfang an keinerlei Bereitschaft, den deutschen Ermittlungsbehörden in irgendeiner Form eine eigene Einschätzung zu ermöglichen, ob der Zeuge überhaupt etwas zu dem fraglichen Beweisthema bekunden kann. Ein direkter Kontakt zu ihm wurde konsequent abgeblockt. Sämtliche gefallenen Äußerungen der Eltern verdeutlichten, dass diese in keiner Form eine Beteiligung an dem vorliegenden Verfahren wünschen. Auch auf die mit Verfügung vom 17.10.2025 (Bl. 875 bis einschließlich 876 d.A.) angeordnete Ladung des Zeugen reagierte der Vater des Zeugen mit E-Mail vom 20.10.2025 eindeutig und pauschal ablehnend (Bl. 879 d.A.). Die Kammer hatte wegen dieser Verweigerungshaltung keine Möglichkeit, eine persönliche Aussage des Zeugen zu erzwingen. Die Regelung des § 51 StPO ist bei ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland von vornherein nicht anwendbar. Diese brauchen Zeugenladungen zu deutschen Gerichten nicht zu befolgen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.01.1999 – 1 Ws 702/98, NJW 1999, 1647
(1648); Bader in: KK,
- Aufl. 2023, § 51 StPO Rn. 24; Maier in: MüKo,
- Aufl. 2023, § 51 StPO Rn. 4). 74 Auch wenn der Hilfsbeweisantrag vom 16.10.2025 nicht von sich aus auf die Möglichkeit einer kommissarischen oder audiovisuellen Vernehmung des Zeugen (im Wege der Rechtshilfe) einging, zog die Kammer zumindest beide alternativen Wege der Beweiserhebung in Betracht (hierzu BGH, Beschluss v. 24.11.2022 – 3 StR 64/22, NStZ 2023, 478
(479), Rz. 14), stufte diese jedoch nach Durchführung einer Gesamtabwägung und unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Vergleich zu einer persönlichen Vernehmung jeweils als zur Sachaufklärung völlig ungeeignet ein. 75 Eine kommissarische Vernehmung wäre in der konkreten Situation nicht der Bedeutung und dem Stellenwert des Beweismittels gerecht geworden. Auch die Übersendung eines detaillierten Fragenkatalogs hätte zwangsläufig hinter einer Vernehmung durch die Kammer zurückbleiben müssen. Auf den persönlichen Eindruck vom Aussageverhalten des kindlichen Zeugen kam es schon deshalb an, weil angesichts des bisherigen Verhaltens der Eltern unklar war, ob und inwieweit diese auf ihren Sohn eingewirkt hatten. So behaupteten die Eltern einerseits, dass dieser nichts gesehen habe und andererseits, dass dieser sich nicht erinnern könne. Beides ist inhaltlich nicht zwangsläufig miteinander gleichzusetzen. Außerdem war unklar, was im Einzelnen damit gemeint sein sollte, dass der Zeuge nichts gesehen habe. Ob die Eltern sich überhaupt bei dem Zeugen über dessen etwaige Wahrnehmungen erkundigt hatten oder es sich bei ihren Mitteilungen um bloße Ausflüchte handelte, die vorgeschoben wurden, um von vornherein eine Vernehmung zu unterbinden, hätte sich nur durch eine persönliche Anhörung durch die Kammer aufklären lassen. Im Übrigen zeigen die aus anderen Rechtshilfeersuchen gewonnenen rechtspraktischen Erfahrungen der berufsmäßigen Mitglieder der Kammer, dass selbst die Übersendung detaillierter Fragebögen kein Garant für eine vollständige, sorgfältige und aufmerksame Beweiserhebung durch das ersuchte Gericht ist. Die ersuchten Gerichte haben keinen Überblick über den Verfahrensstand und die gesamte Beweislage. Sie sind kaum imstande, während einer laufenden Vernehmung außerhalb des Fragebogens liegende Erkenntnisse zu berücksichtigen und bei gegebenem Anlass nachzufassen bzw. gezielt und beharrlich nachzufragen. Auch aus diesem Grund wird abweichendes Antwortverhalten der Auskunftsperson, das sich nicht ohne Weiteres in die Struktur eines vorgegebenen Fragenkatalogs einfügt, oftmals übergangen und nicht näher aufgegriffen. Derartige Limitierungen berühren nicht nur die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts i.S.d. § 244 Abs. 2 StPO, sondern auch das Fragerecht der anderen Verfahrensbeteiligten i.S.d. § 240 Abs. 2 StPO. Die Kammer hatte außerdem keine Möglichkeit, die Art und Weise des Zustandekommens der Protokollierung durch ein ersuchtes Gericht zu überprüfen. Ein Protokoll kann nur einen äußerst beschränkten Aufschluss über das Auftreten, die Aussagebereitschaft und das nonverbale Aussageverhalten eines Zeugen geben. Dasselbe galt für die Frage, ob die Vernehmung ohne irgendeine Beeinflussung des Zeugen durch ebenfalls anwesende Elternteile durchgeführt werden konnte. Letztlich hätte die kommissarische Vernehmung dazu geführt, dass die Kammer den Inhalt eines solcherart zustande gekommenen Protokolls lediglich im Wege eines Quasi-Urkundenbeweises hätte würdigen können. Da der Zeuge bislang in keiner Form vernommen wurde, hätte nicht einmal die Möglichkeit bestanden, zumindest die Konstanz seiner kommissarisch erfragten Angaben zu überprüfen. 76 Auch die audiovisuelle Vernehmung gem. §§ 247 a Abs. 1 Hs. 2, 251 Abs. 2 StPO wäre im vorliegenden Fall aufgrund der mit dieser Art der Beweiserhebung einhergehenden Defizite für die Wahrheitsfindung wertlos gewesen. Hier ist gleichermaßen die zentrale Bedeutung des Zeugen für die Erforschung des Anklagevorwurfs zu betonen. Es bestand aufgrund des geringen Alters des Zeugen und des bisherigen abwehrenden Verhaltens seiner Eltern ein Anlass zu einer besonders gründlichen Vergewisserung der Glaubhaftigkeit seiner Aussage, sodass es für die Beweisaufnahme auf einen unmittelbaren und authentischen Eindruck seines gesamten Aussageverhaltens angekommen wäre. Bei einer audiovisuellen Vernehmung ist hingegen eher die Möglichkeit gegeben, dass sich die auf Distanz befragte Person einem etwaigen durch Frage und Antwort entstehenden Spannungsverhältnis wird entziehen können, als in direktem Kontakt in ein und demselben Raum. Obendrein lässt sich bei einer audiovisuellen Vernehmung nur bedingt kontrollieren, ob und inwieweit sonstige Anwesende durch ihr (nonverbales) Verhalten Einfluss auf die Antworten des Zeugen (zu) nehmen (suchen). 77 Aufgrund dieser Erwägungen und des äußerst fraglichen Nutzens einer gegen den Willen der Eltern durch einen ersuchten Staat erzwungenen Vernehmung wurde davon abgesehen, im Wege der Rechtshilfe eine Aussage des Zeugen … zu gewinnen. 78 Die Geschädigte war als unmittelbares Beweismittel gleichermaßen unerreichbar i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 5 StPO. Ihre Eltern ließen über die Nebenklägervertreterin am 09.10.2025 erklären, dass sie nicht bereit seien, ihre Tochter nochmals in der vorliegenden Sache vernehmen oder explorieren zu lassen. Bereits zuvor hatte die Zeugin … zu Beginn ihrer Vernehmung durch die Kammer von sich aus berichtet, dass in ihrer Familie nicht mehr über das Thema gesprochen werde, weil man sich erhoffe, dass die Geschädigte das Geschehene so am Ehesten vergessen werde. Es ist anerkannt, dass die endgültige Verweigerung der Erziehungsberechtigen zur Einvernahme des Tatopfers aus ernsthafter Sorge um schwere psychische Beeinträchtigungen einen anderen Grund i.S.d. § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO darstellt, aus dem ein Zeuge in absehbarer Zeit nicht vernommen werden kann (BGH, Beschluss v. 24.04.2019 – 4 StR 16/19, NStZ-RR 2019, 222). Da die Reichweite der Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungspflicht bzw. die Bemühungen zur Herbeischaffung des Beweismittels im Rahmen der §§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 5 und 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO identisch ist (BGH, Beschluss v. 17.10.1983 – GSSt 1/83, NJW 1984, 247 (248 f.); BGH, Beschluss v. 17.06.1992 – 1 StR 196/92, StV 1002, 548; BGH, Beschluss v. 25.02.2003 – 1 StR 15/03, NStZ 2003, 562; Diemer in: KK, 9. Aufl. 2023, § 251 StPO Rn. 14; Kreicker in: MüKo, 2. Aufl. 2024, § 251 StPO Rn. 52; Kudlich/Schuhr in: SSW, 6. Aufl. 2025, § 251 StPO Rn. 27; Schmitt in: Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 251 StPO Rn. 9), sind solche Konstellationen, die dem Gericht die Befugnis zur Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verleihen, zugleich taugliche Ablehnungsgründe gem. § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 5 StPO. 79 Diese für die Wahrheitsfindung äußerst ungünstigen Umstände gaben Anlass zu einer besonderen Vorsicht und sorgfältigen Prüfung, ob der gegen den Angeklagten erhobene Tatvorwurf der objektiven Wahrheit entsprach. aa) Die Angaben der Geschädigten …
(1)Aufkommen des Tatverdachts am 09.07.2024 80 Bei der Anzeigenerstattung am 10.07.2024 berichtete die Zeugin … gegenüber dem Vernehmungsbeamten PHK … (Bl. 5 bis einschließlich 8 d.A.), sie habe ihre Tochter am Vortag zum Schwimmunterricht gebracht und dort wieder am Schwimmbecken abgeholt. Nach dem Umziehen seien sie nach Hause gefahren. Während der Heimfahrt und des restlichen Tages sei das Verhalten ihrer Tochter „ganz normal“ gewesen. Gegen 18:30 Uhr habe sie ihre Tochter gemeinsam mit deren jüngerer Schwester ins Bett gebracht. Als sie dort mit der Geschädigten gelegen sei, habe ihr die Geschädigte erzählt, dass ihr der Popo wehtun würde. Auf Frage der Zeugin, ob die Geschädigte eine Verstopfung habe oder was sonst los sein könnte, habe die Geschädigte geäußert, „dass ihr der … den Finger in den Po gesteckt habe“. Die Geschädigte habe im gleichen Redefluss erwähnt, dass der … ihr gesagt habe, sie würde es schneller wieder vergessen, wenn sie es keinem erzählen würde. Als der Angeklagte ihr den Finger ein zweites Mal in den Po habe stecken wollen, sei sie davon geschwommen, weil das vorherige Reinstecken des Fingers wehgetan habe. Auf weitere Frage der Zeugin, ob die Geschädigte anschließend noch weiterschwimmen konnte, habe letztere entgegnet, sie hätte nach dem Übergriff „Wasser im Po“ gehabt. Weitere Einzelheiten zum Tatablauf seien bewusst nicht erfragt worden, weil die Geschädigte nicht mehr habe erzählen wollen. Sie habe die Geschädigte noch körperlich untersucht. Direkt am Aftereingang der Geschädigten sei eine etwa ein Zentimeter große kreisförmige Rötung zu erkennen gewesen. Sie habe versucht, ihre Tochter zu beruhigen, bis diese bald eingeschlafen sei. 81 In der ersten Vernehmung beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) am 13.01.2025 gab die Zeugin an, dass man nach dem Schwimmkurs zu Hause das Mittagessen eingenommen habe. Ihre Tochter sei aufgewühlt gewesen. Sie selbst habe gedacht, dass … vom Schwimmkurs „wimslig“ sei. Schon ab diesem Zeitpunkt habe sich ihre Tochter „immer am Po rumgemacht“ und sei beim Mittagstisch unruhig gewesen. Dabei hätte ihre Tochter immer die Hand über der Kleidung am Hintern gehabt. Am Abend im Bett habe sich ihre Tochter ebenfalls die ganze Zeit mit der Hand an den Po bzw. zwischen Steißbein und Po gefasst. Auf Nachfrage, ob sie ein Problem habe, habe die Geschädigte erklärt, dass alles gut sei. Auf nochmalige Nachfrage, ob sie nicht aufs Klo könne und die Versicherung, dass die Geschädigte ihr alles sagen könne, habe die Geschädigte erklärt, dass „der … ihr beim Schwimmkurs den Finger in den Po gesteckt“ habe. Auf ihre Frage, ob dies mehrmals geschehen sei, habe ihre Tochter verneint. … habe außerdem sinngemäß erklärt, dass sie von dem Vorfall erst erzählen dürfe, wenn sie – … – nichts mehr davon wisse. Darüber hinaus habe sie keine weitere Einzelheiten erfragt, sondern gesagt, dass es super sei, dass … dies erzählt habe. Sie habe jedoch wissen wollen, ob es noch wehtue. Letzteres sei durch ihre Tochter verneint worden. Es sei aber eine ringförmige, ca. ein bis zwei cm große Rötung am Aftereingang erkennbar gewesen. Sie habe dann ihre Tochter nach dem Gespräch weggetragen. Dabei sei sie an das Gesäß ihrer Tochter gekommen, die aufgrund dessen gleich weg gezuckt sei. Auf Vorhalt, dass in der ersten Vernehmung von einem zweiten Versuch des Angeklagten und einem Wegschwimmen ihrer Tochter die Rede gewesen sei, meinte die Zeugin, dass das Ganze jetzt schon länger her sei. Sodann korrigierte sich dahingehend, ihre Tochter habe von Schmerzen berichtet und sei deswegen nach, eigener Angabe beim zweiten Versuch des Angeklagten weggeschwommen. Sie blieb auch auf Vorhalt ihrer früheren Angaben dabei, dass … bereits beim Mittagessen „aufgewühlt und hippelig“ gewesen sei und sich schon an den Hintern gefasst habe. Im Nachhinein habe dieses Verhalten einen Sinn ergeben. Dieser Aussageinhalt ergab sich aus Bl. 32 bis einschließlich 35 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 13.01.2025 (Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) 82 Anlässlich der zweiten Vernehmung beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) vom 28.02.2025 erwähnte die Zeugin, … habe beim Mittagessen nicht ruhig sitzen können und sei hin- und her-gerutscht. Eine bei dieser Gelegenheit gestellte Nachfrage, ob sie unter Durchfall leide, sei verneint worden. Den Nachmittag habe die Geschädigte mit ihren Geschwistern im eigenen Pool verbracht. Hierbei sei nichts auffällig gewesen. Am Abend im Bett habe sich die Geschädigte aus ihrer Sicht mit der Hand an den Po gegriffen. Die Geschädigte sei zugedeckt gewesen und habe „die Hand an sich“ gehabt. Sie habe deswegen nicht sehen können, ob die Hände ihrer Tochter am Po oder Oberschenkel bzw. die Hand zwischen den Pobacken oder am Anus gehabt habe. Die nochmals gestellte Frage, ob die Geschädigte unter Durchfall leide, sei abermals verneint worden. Daraufhin habe sie ihrer Tochter erklärt, dass diese ihr alles sagen könne. Sodann habe die Geschädigte geantwortet, dass ihr … „in den Po gegriffen“ habe. Sie sei sich bei diesem Wortlaut hundertprozentig sicher. Ihre Tochter habe außerdem gemeint, wenn sie nicht über das Thema reden würde, würde sie es vergessen und könne dann darüber erzählen. Diese Äußerung sei aus Sicht der Zeugin nicht verständlich gewesen. Sie habe der Geschädigten versichert, dass alles gut werde und es toll sei, dass die Geschädigte ihr davon erzählt habe. Die Untersuchung des Anus sei für die Geschädigte ungewohnt gewesen. Während dieses Gesprächs und der Untersuchung sei die jüngere Schwester der Geschädigten nicht zugegen gewesen. Aus welchem Grund sie bei der Erstvernehmung berichtet habe, dass die jüngere Schwester ebenfalls im gleichen Bett gelegen sei, könne sie nicht erklären. Die entsprechenden Vernehmungsinhalte waren Bl. 3 bis einschließlich 14 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.205 (Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) zu entnehmen. 83 Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung am 09.10.2025 leitete die Zeugin ihren Bericht mit der Bemerkung ein, dass es ihr mittlerweile relativ schwerfalle, eine exakte Wiedergabe zu liefern. Zu Hause werde über das fragliche Thema nicht mehr gesprochen. Sie könne heute nicht mehr hundertprozentig beschwören, ob vor dem Zu-Bett-Bringen schon Auffälligkeiten im Verhalten ihrer Tochter auszumachen gewesen seien. Sie meine sich aber tendenziell dahingehend zu erinnern, dass die Geschädigte „mittags sehr hibbelig“ gewesen sei und sie dem zunächst keine weitere Bedeutung beigemessen habe. Ob sich ihre Tochter schon tagsüber an das Gesäß gefasst habe, wisse sie nicht mehr. Die Geschädigte sei jedenfalls hin und her gerutscht. Sie glaube, dass sie die Geschädigte gefragt habe, ob diese auf dem Klo gewesen sei. Im Bett sei die Geschädigte dann sehr unruhig gewesen und auch dort hin und her gerutscht. Sie könne heute nicht mehr sagen, welche konkreten Fragen sie in dieser Situation an ihre Tochter gerichtet habe. Jedenfalls habe sie von dieser sinngemäß wissen wollen, was los sei. Es möge sein, dass in diesem Zusammenhang eine Bemerkung ihrerseits gefallen sei, nichts sei so schlimm, dass man nicht darüber sprechen könne. Daraufhin habe ihre Tochter erklärt, ihr sei von … der Finger in den Po gesteckt worden. Diese Bemerkung sei nicht mit einer Geste untermalt worden. Ob ihre Tochter bei dieser Gelegenheit über Schmerzen geklagt habe, sei ihr nicht mehr gedanklich präsent. Dasselbe gelte für die Frage, ob ihre Tochter sich an das Gesäß gefasst habe. Daran könne sie sich auch auf Vorhalt ihrer früheren eigenen Äußerungen nicht mehr erinnern. Die Bemerkung mit dem „Finger in den Po“ sei mehr oder weniger das Einzige, was die Geschädigte ausgeführt habe. Auf Nachfrage, ob es noch ein weiteres Mal hierzu gekommen sei, habe die Geschädigte verneint und erklärt, sie wäre weiter geschwommen. Ob sich ihre Tochter zu einem möglichen Schweigegebot erklärt habe, könne sie nicht eindeutig beantworten. Es sei eine Bemerkung der Geschädigten gefallen, aus der sie nicht recht schlau geworden sei. Sie habe sich dann bei ihrer Tochter für deren Aufrichtigkeit bedankt. Zu der körperlichen Untersuchung sei es allein aufgrund der Äußerung der Geschädigten mit dem Finger in den Po gekommen. Die Geschädigte sei dann eingeschlafen. Sie habe an diesem Abend nicht erwähnt, dass jemand den Vorgang im Schwimmbecken beobachtet habe. Die Geschädigte habe auch keine an den Angeklagten gerichteten Aufforderungen wiedergegeben, ein solches Verhalten zu unterlassen. An eine Äußerung ihrer Tochter zu Wasser im Po habe sie keine Erinnerung. Sie wisse noch, dass die mittlerweile schlafende Geschädigte wie an anderen Abenden auch von ihrem Ehemann in ihr eigenes Zimmer getragen worden sei. Als dabei das Gesäß der Geschädigten berührt worden sei, sei diese sofort weg gezuckt.
(2)Schilderungen bei der ärztlichen Untersuchung am 10.07.2024 84 Die Geschädigte wurde am 10.07.2024 im Krankenhaus der Stadt … durch die Ärztin Dr. … körperlich untersucht. Im Vorfeld der Untersuchung fand ein Anamnese-Gespräch statt, bei dem außer Dr. … die Geschädigte, die Zeugin … … und drei weitere weibliche Fachkräfte des Krankenhauses anwesend waren. Aus dem von Dr. … am 25.09.2024 verfassten ärztlichen Bericht (Bl. 477 bis einschließlich 479 d.A.) ging hervor, dass die Anamnese von Mutter und Kind geschildert worden sei. Die Mutter habe berichtet, dass die Geschädigte am Vortag allein an einem Schwimmkurs teilgenommen hätte. Es habe sich um den ersten Tag des Kurses mit dem der Familie bereits bekannten Schwimmlehrer „… gehandelt. Die Geschädigte habe auf direkte Nachfrage, was gestern passiert sei, berichtet, der Schwimmlehrer habe bei der Hälfte des Kurses ca. „den Finger in den Po gesteckt/gegriffen“. Wie er sie dabei festgehalten habe, habe die Geschädigte nicht beantworten können. Diese habe beim Erzählen etwas beschämt gewirkt. Auf direkte Nachfrage habe sie geantwortet, sie habe gesagt, der Schwimmlehrer solle es lassen. Auf Frage, was der Schwimmlehrer daraufhin geantwortet habe, habe die Geschädigte etwas genuschelt. Der Schwimmlehrer habe „ja“ gesagt, „wenn er ihr die Medaille zeige“. Auf genaue Nachfrage habe sie dann nichts mehr zu diesem Punkt gesagt und die vorstehende Äußerung auch nicht wiederholt. Sie habe nicht beantworten können, ob die Badekleidung zur Seite geschoben worden sei. Die Geschädigte habe angegeben, in dem fraglichen Moment keinen Schmerz gespürt zu haben. Auf Nachfrage, wie der Schwimmlehrer sie gehalten oder dabei festgehalten habe, habe die Geschädigte mit den Schultern gezuckt. Sonstige Anwesende seien wohl andere Kinder und der Schwimmlehrer gewesen. Abgesehen davon sei niemand durch die Geschädigte benannt worden. Man habe noch ein Lied gesungen (dieses habe die Geschädigte auch in der Ambulanz wiederholt) und im Wasser gestrampelt. Dann sei die Stunde zu Ende gewesen. Auf Nachfrage, ob „es“ jemand gesehen habe, habe die Geschädigte verneint. Sie sei von ihrer Mutter abgeholt und direkt umgezogen worden. Zu Hause sei sie mit derselben Badekleidung in den Pool gegangen. Abends im Bett habe sie der Zeugin … gesagt, dass sie „Schmerzen am Popo“ habe. Die Zeugin … habe dann nachgefragt und die Geschädigte habe daraufhin den Vorfall erzählt. Nach deren Bericht sei am After eine Rötung zu erkennen gewesen. Ein Foto hiervon sei nicht angefertigt worden. 85 In ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht Kempten (Allgäu) am 20.01.2025 rekapitulierte die als Zeugin vernommene Ärztin Dr. … dass man zunächst nach Möglichkeit versucht habe, die Geschädigte zu befragen. Anschließend sei es zur körperlichen Untersuchung gekommen. Außer der Geschädigten seien sie selbst, die Zeugin … zwei Krankenschwestern und eine Gynäkologin bei dem Gespräch und der Untersuchung zugegen gewesen. Der Polizist habe draußen gewartet. Zunächst habe die Mutter erzählt, was passiert sei. Danach habe die Geschädigte am Vorabend gegenüber ihrer Mutter erwähnt, dass ihr der Po wehtun würde. Als sich die Mutter nach dem Grund erkundigt habe, hätte die Geschädigte gesagt, dass der Schwimmlehrer ihr an den Po gegriffen hätte. Im Zuge der Nachschau durch die Mutter sei anscheinend eine Rötung zu erkennen gewesen. Allerdings habe die Mutter die Rötung nicht fotografiert. Auf Nachfrage habe die Mutter angegeben, dass die Geschädigte am selben Tag nochmals mit derselben Badebekleidung in der Pool gegangen sei. Die Geschädigte sei dabei gewesen, als die Mutter davon berichtet habe, dass der Schwimmlehrer der Geschädigten den Finger in den Po gesteckt habe. Anschließend habe sie – die Zeugin Dr. … die Geschädigte nach den Geschehnissen des Vortags befragt. Letztere sei freundlich, kooperativ und etwas beschämt gewesen, habe jedoch bei allem gut mitgemacht. Was genau im Einzelnen gefragt und geantwortet worden sei, könne sie sich nicht mehr erinnern. Auf ihre Nachfrage habe die Geschädigte angegeben, im fraglichen Moment keine Schmerzen verspürt zu haben. Hinsichtlich der im Bericht vom 25.09.2024 wiedergegebenen Formulierung mit der Medaille könne sie heute nicht mehr sagen, was die Geschädigte hiermit gemeint haben könnte. Sie habe die Geschädigte vermutlich direkt danach gefragt, ob bei der Tathandlung die Badebekleidung zur Seite geschoben worden sei. Ihr sei es darum gegangen, in Erfahrung zu bringen, ob der Schwimmlehrer die Geschädigte festgehalten oder die Badehose zur Seite geschoben habe. Hierzu sei aber keine eindeutige Antwort gekommen. Im Übrigen habe sie von der Geschädigten wissen wollen, ob der Vorgang durch jemanden beobachtet worden sei. Dies sei verneint worden. Bei der körperlichen Untersuchung der Geschädigten habe sie keine Rötung feststellen können. Es seien lediglich kleinere ältere Kratzer und Mückenstiche erkennbar gewesen. Dieser Aussageinhalt ging aus Bl. 14 bis einschließlich 17 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 20.01.2025 (Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) hervor.
(3)Polizeiliche Vernehmung am 12.07.2024 86 Die durch KHK … am 12.07.2024 durchgeführte Vernehmung der Geschädigten wurde durch eine Bild-und-Ton-Aufzeichnung dokumentiert und unter dem Dateinamen … in der Hauptverhandlung am 09.10.2025 in Augenschein genommen. 87 Zu Beginn der Vernehmung erkundigte sich KHK … nach dem Befinden der Geschädigten. Er versuchte durch die Vorlage seines Dienstausweises und den Verweis auf die laufende Videoaufzeichnung ihr Interesse zu wecken. Anschließend belehrte er die Geschädigte in verständlicher Form darüber, dass diese bei der Polizei unter keinen Umständen lügen dürfe. Diese bestätigte durch ein Kopfnicken, dass sie hierüber informiert sei. Er fragte die Geschädigte, ob sie sich erinnere, wann sie ihn das letzte Mal gesehen habe. Daraufhin erklärte sie nach einer Pause, dass dies im Spital gewesen sei. 88 KHK … bat die Geschädigte nun, ein wenig von ihrer Familie zu erzählen. Er wies darauf hin, dass er ihre Mama ja schon kennen würde und wollte wissen, wen es da noch gebe. Die Geschädigte antwortete: „Mine Schwester, die hoißt … KHK … hatte dies offensichtlich falsch verstanden und erkundigte sich: „Die Schwester heißt … korrigierte die Geschädigte und begann, sich parallel mit einem Spielzeug-Einhorn zu beschäftigen. Auf die weitere Frage, wen es noch gebe, antwortete die Geschädigte „… Als KHK … sich danach erkundigte, wer dies sei, erhielt er keine passende Auskunft. Vielmehr erklärte die Geschädigte „… KHK … nahm dies hin und fragte: „Und der Papa heißt wie?“ „Papa“, meinte die Geschädigte. Die Frage, ob dieser auch einen Vornamen habe, führte zu der an ihre Mutter gerichteten Nachfrage „Papa … oder?“. Die Zeugin … korrigierte: „Ne. Heißt der Papa … bestätigte die Geschädigte. KHK … wollte nun wissen: „Also du hast eine Schwester und einen Bruder oder wie viele Geschwister hast Du?“ Die Antwort der Geschädigten lautete „Zwei.“, wobei die Geschädigte zwei Finger zeigte. Auf die Nachfrage „Zwei Brüder?“ entgegnete sie „Und eine Schwester.“ Nun erkundigte sich KHK … „Genau. Und die Ältesten sind, bist das Du oder ist ein Bruder der Älteste?“ Hierzu erklärte die Geschädigte: „Mine Brüder sind etwas älter als i, mine Schwester a wenig älter und größer.“ KHK … fuhr fort: „Ah ja, ok, genau. Ja und Du bist jetzt 5 Jahre alt, gell?“ Es kam die bejahende Antwort: „Mhm, und die sind 3. Und die ist 3.“ Hierbei hielt die Geschädigte 3 Finger empor. Die Folgefrage, ob sie bald Geburtstag habe, bestätigte die Geschädigte mit einem „Mhm.“. Als KHK … wissen wollte „Wie alt wirst Du da?“ entgegnete die Geschädigte „… Juli. Und i werd 6.“ Sie bestätigte seine Frage, ob es eine Feier gebe und erklärte „Nur mit miner Freundin.“ Die Erkundigung, wer ihr bester Freund oder ihre beste Freundin sei, hatte die Auskunft „… ist meine beste Freundin“ zur Folge. „Die kommt bestimmt auch zu deinem Geburtstag, oder?“, erkundigte sich KHK … Die Geschädigte nickte und erklärte: „Ja, die hat extra in mine Freundebuch neigeschriebe noch.“ KHK … meinte: „Ja super, dann hast Du ja ihre Telefonnummer und wo sie wohnt und wie sie heißt.“ „Ja, i woiß scho alls über sie.“, erklärte die Geschädigte und machte mit der Hand eine läppische abwinkende Bewegung. „Super, so soll das sein bei besten Freunden.“, kommentierte KHK … Die Geschädigte erzählte weiter: „Sie ist ein Schüler.“ „Ein Schüler schon?“, fragte KHK … woraufhin die Geschädigte bestätigend nickte. Sodann wollte KHK … wissen: „Ja und Du, kommst Du nächstes Jahr in die Schule?“ Auch hier nickte die Geschädigte. Dasselbe galt für die Folgefrage „Ja freust Du Dich schon?“. Die Geschädigte fügte von sich aus hinzu: „Im Herbst.“ KHK … meinte: „Toll, ja, als Schulkind das ist toll, da kriegst Du dann bestimmt auch eine Schultüte dann.“ „Ja, mir ham schon oine gmacht.“, meinte die Geschädigte. „Eine selber gemachte im Kindergarten?“, wollte KHK … wissen. „Mhm“, bestätigte die Geschädigte, „aber [Anmerkung: akustisch unverständlich].“ KHK … „Ich glaub, da schmeiß’ ich nachher noch was rein in deine Schultüte, da habe ich noch etwas, was ich nachher reinschmeißen kann. Aber erst nachher, gell? Okay?“ „Ja, aber die ist leider im Kindi.“, wandte die Geschädigte ein. „Ja, das gebe ich dann der Mama mit und die Mama darf das dann reintun.“, erklärte KHK … „Das mach mer.“, bestätigte die Zeugin … „Erst wenn se dahoim ist.“, erklärte die Geschädigte. „Genau.“, bejahte KHK … Er fragte weiter: „Hast Du auch Haustiere oder sowas?“ „Mhm.“, überlegte die Geschädigte. „Oder andere Tiere oder so“, wollte KHK … wissen. „Jo, ich han a Huskatz, die hoißt … und die hat kleine Miezile kriegt.“ antwortete die Geschädigte. „Oh süß“, bemerkte KHK … „Vier“, ergänzte die Geschädigte, wobei sie die entsprechende Zahl ihrer Finger hochhielt. „Vier kleine Kätzle?“ erkundigte sich KHK … „Mhm“, bejahte die Geschädigte, „so viele.“, wobei sie abermals vier Finger zeigte. „Dann habts Ihr praktisch die Mama-Katze und noch mal vier kleine.“, fasste KHK … zusammen. „… lautete die Antwort. „… meinte KHK … hoißt d’Mama.“, erläuterte die Geschädigte. „Super, ich habe einen Kater, der heißt … Tatsächlich. Das ist ja lustig.“, bemerkte KHK … der König der Löwen, gell?“ 89 Sodann wollte KHK … wissen: „Ähm, kannst Du denn schon schwimmen, … Diese bestätigte: „Äha.“ „Echt?“, fragte KHK … „Mit Schwimmgurt.“, ergänzte die Geschädigte. „Mit Schwimmgurt, oder?, vergewisserte sich KHK … worauf die Geschädigte nickte. Er hakte nach: „Also, wo ist der rum der Gurt, ist der am Bauch?“ hierbei deutete er mit seinen Armen die entsprechende Körperpartie an seinem Rumpf an. Die Geschädigte ahmte diese Geste an sich selbst nach und bemerkte: „Am Buch.“ „Am Bauch geht der rum, damit man nicht untergeht, oder?“ fragte KHK … Die Geschädigte nickte bestätigend. Die Folgefrage „Und ohne den Schwimmgurt?“ „Gang i unter“, erklärte die Geschädigte. „Ehrlich, aber drum machst Du ja den Schwimmunterricht, oder?“, meinte KHK … „Mhm.“, stimmte die Geschädigte zu. Sie fügte von sich aus an: „Leider isch … krank.“ „Bitte?“, hakte KHK … nach. „… isch krank.“, lautete die wiederholende Antwort. KHK … kommentierte dies mit: „… ist krank.“ Hierauf schaltete sich die Zeugin … erläuternd ein: „Wir haben gesagt, dass … krank ist.“ „Ja genau. Wie heißt denn der Schwimmlehrer, ist das der … oder? Heißt der so?“, erkundigte sich KHK … „Mhm.“, bejahte die Geschädigte. Die nächste Frage lautete: „Genau, der Schwimmlehrer. Und wie ist der so?“ „Toll“, meinte die Geschädigte. „Der ist toll oder?, vergewisserte sich KHK … „Ja, wir ham doch die Spiele. Ois heißt Weißer Hai.“, erklärte die Geschädigte von sich aus. „Oh, das hört sich gefährlich an.“, wandte KHK … ein. „Na, da taucht a Kind und die anderen schwimmen. So goat, die einen sind die Fische und einer ist der Hai. Und wenn er einen hat, isch er au ein Weißer Hai. So goats Spiel.“, erläuterte die Geschädigte. „Aha, uiuiui. Bis bloß noch einer übrig ist am Schluss, oder?“, fragte KHK … Die Geschädigte reagierte mit: „Ja, dann fangen alle ihn und dann isch er au ein Wißer Hoi. Hai moin i.“ KHK … lachte und erklärte: „Das macht bestimmt Spaß, oder?“ „Mhm“, bejahte die Geschädigte. 90 KHK … fuhr fort: „Ja super. Ähm, Du warst schon ein paar Mal beim Schwimmunterricht, glaube ich, gell?“ „Mhm“, bestätigte die Geschädigte. „Was glaubst Du denn, wie oft Du schon beim Schwimmunterricht warst, beim … fragte KHK … weiter. „Ähm, scho oft.“, kam die Antwort. „Schon oft. Und dieses Jahr, wie oft warst Du dieses Jahr schon bei ihm?“ Die Geschädigte antwortete: „Ähm, in den Ferien war der erste. Da hat … net könne. Und i hab nimma könna.“ „Ja, und warst Du im vergangenen Jahr, im letzten Jahr, auch schon mal beim Schwimmunterricht?“ wollte KHK … wissen. „Ja.“ bekräftige die Geschädigte. Auf die Frage, ob sie schon ein bisschen geübt wurde, antwortete sie „Ja, dahoi üb i jeden Tag.“ „Jeden Tag?“ fragte KHK … ungläubig. „Wir ham an Pool.“ fügte die Geschädigte hinzu. „Das ist ja super.“ meinte KHK … „Da drinna übe mer's.“ „Da muss aber jemand dabei sein, gell? Da muss man gut aufpassen. Aber wenn Du schwimmen kannst, dann kannst Du vielleicht auch alleine rein. Super. Ähm, kannst Du mir erzählen, wie das so abläuft beim Schwimmunterricht? Wie das so, die Mama fährt Dich hin und was dann so gemacht wird und so?“ Die Geschädigte erklärte: „Also …“ und begann dann von sich aus eine kurze Liedstrophe zu singen. „Schönes Lied.“ bemerkte KHK … „Und wenn die Mama Dich zum Schwimmunterricht hinfährt, wie geht es dann weiter?“ „Ähm [Anmerkung: akustisch unverständlich] …“ setzte die Geschädigte an. „Du musst ja erst mal einen Badeanzug anziehen oder einen Bikini oder so was. Hast Du einen Badeanzug oder was hast Du denn?“, wollte KHK … wissen. „Ja, ein Badeanzug.“ antwortet die Geschädigte. „Ein Badeanzug, okay. Sind da irgendwelche, was ist da für ein Motiv drauf? Ist da eine Biene drauf oder ein Delfin oder irgendwas?“ „