LG Memmingen, Endurteil v. 12.08.2025 – 26 O 1427/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Memmingen, Endurteil v. 12.08.2025 – 26 O 1427/24 Download Drucken Titel: Anforderungen an die Klageschrift bei Rückzahlungsansprüchen aus einem Online-Glücksspiel Normenketten: ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 GlüStV § 4 Abs. 4 BGB § 134 Leitsätze: 1. Dem Nichtigkeitsvorwurf gem. § 134 BGB iVm § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unterfallen die einzelnen Spielverträge und nicht der Einzahlungsvorgang als solcher. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine (gesamtschuldnerische) Haftung für Verluste aus Online-Casino-Spielen setzt voraus, dass die aus den Online-Casino-Spielen herrührenden Verluste vom Spieler substantiiert dargelegt werden. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Klage auf Rückzahlung von Spielverlusten im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel ist unzulässig, wenn der Kläger die Verluste aus Sportwetten und Casino-Spielen nicht hinreichend differenziert und betragsmäßig bestimmt darlegt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unzulässigkeit der Klage, Bestimmtheit des Klageantrags, Passivlegitimation, Differenzierung von Verlusten, Dreipersonenverhältnis, Gesamtschuldnerische Haftung, Klageschrift, Online-Glücksspiel, Nichtigkeit, Bestimmtheit, Klageantrag Rechtsmittelinstanz: OLG München, Endurteil vom 16.04.2026 – 14 U 2842/25 e Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.780,48 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger macht vorliegend Ansprüche auf Rückzahlung von Spielverlusten im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel geltend. 2 Der Kläger nahm im Zeitraum vom 17.10.2014 bis zum 09.10.2020 unter dem Benutzernamen „…“ an Online-Glücksspielen über die Internetdomain … teil. 3 Die Beklagte mit Sitz auf … ist ein Online-Glücksspiel-Anbieter und betreibt die Plattform …. Sie verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich über eine … Glücksspiellizenz. Seit dem 09.10.2020 verfügt sie auch über eine … Erlaubnis nach dem GlüStV. Die Beklagte selbst bietet Online-Sportwetten an. Online-Casino-Spiele werden von der …, einer Schwesterfirma der Beklagten, angeboten. 4 Ausweislich der Transaktionsliste der Beklagten beliefen sich die Einzahlungen der Klägerseite im streitgegenständlichen Zeitraum auf insgesamt 29.890,48 € und die Auszahlungen auf 15.110,00 €. Die Verluste des Klägers belaufen sich auf 14.780,48 € (Anlagen K 2 und K 5). 5 Der Kläger behauptet, das Nichtvorhandensein der nötigen Genehmigung sei ihm nicht bewusst gewesen. 6 Der Kläger meint, dass er einen Anspruch aus unerlaubter Bereicherung bzw. einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV gegenüber den Beklagten habe. Die Spielverträge seien wegen Verstoßes gegen § 4 GlüStV nichtig. Das bloße Recht auf Erteilung einer künftigen Konzession mache aus dem verbotenen Spiel kein erlaubtes Online-Wettspiel. Eine Nichtigkeit läge auch bei einem nur einseitigen Verstoß vor. Die der Beklagten erteilte ausländische Lizenz entfalte keine Legalisierungswirkung. Eine Genehmigungsfähigkeit habe auch im Übrigen nicht bestanden, da die Beklagte sich nicht an die materiellen Voraussetzungen des § 4 GlüStV gehalten hätte. Das streitgegenständliche Sportwettenangebot wäre auch bei Durchführung eines unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahrens nicht erlaubnisfähig gewesen wäre, da der Höchsteinsatz je Spieler nicht auf 1.000 € pro Monat begrenzt gewesen sei, Live-Ereigniswetten möglich gewesen seien und die Beklagte gegen das Trennungsgebot (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüstV) verstoßen habe. Insoweit könnte sich die Beklagte auch nicht auf eine Duldung berufen. 7 Die Leistungskondiktion sei weder nach § 817 S. 2, nach § 762 Abs. 1, S. 1 noch nach § 242 BGB ausgeschlossen. Ein Ausschluss nach § 817 S. 2 scheitere mangels eines Gesetzesverstoßes des Klägers. Er selbst habe keine Kenntnis gehabt, dass die Online-Glücksspiele der Beklagten verboten seien. § 817 S. 2 BGB sei wegen des Schutzzwecks des § 4 Abs. 4 GlüStV teleologisch zu reduzieren. Der Rückzahlungsanspruch könne des Weiteren auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2, Abs. 3 GlüStV 2012 gestützt werden. § 4 Abs. 4 GlüStV sei auch Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, da die Regelungen des GlüStV neben dem Schutz der Allgemeinheit auch dem Schutz der Spieler dienen würden. 8 Die Beklagte hafte zudem für die streitgegenständlichen Verluste des Klägers aus Online-Casinospielen gemäß §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021, 27 StGB. 9 Zunächst beantragte der Kläger im Wege einer offenen Teilklage: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2024 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.784,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2024 zu zahlen. 10 Mit Schriftsatz vom 27.02.2025 hat der Kläger die Klage erweitert. 11 Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.780,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2024 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.784,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2024 zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte behauptet, sie habe keine Online-Casino-Spiele angeboten. Diese seien von der … einer eigenständigen Gesellschaft mit eigenständigem Angebot und eigenständiger Webseite, angeboten worden. Der Kläger habe auch außerhalb von Deutschland auf das Angebot der Beklagten zugegriffen, insbesondere aus … 14 Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit und meint insbesondere, die Klage sei wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Hilfsweise begehrt sie die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.7.2024 – I ZR 90/23. 15 Jedenfalls sei die Beklagte hinsichtlich geltend gemachter Verluste aus Online-Casino-Spielen nicht passivlegitimiert. Ein Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht sei nach § 817 BGB ausgeschlossen. Der Kläger habe sich zumindest leichtfertig der Sittenwidrigkeit seines Tuns verschlossen. Für eine teleologische Reduktion bestehe kein Raum. 16 Daneben hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. 17 Die am 09.10.2024 bei dem Landgericht Memmingen eingegangene Klageschrift vom selben Tag ist der Beklagten am 11.11.2024 zugestellt worden. 18 Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.07.2025 den Kläger informatorisch angehört. 19 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2025 und vom 15.07.2025 sowie den sonstigen Akteninhalt. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist bereits unzulässig. I. 21 1. Das Landgericht Memmingen ist international und örtlich gem. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO (vgl. Zöller/Geimer, Art. 7, Rn. 1, Art. 18 EuGVVO Rn. 3) und sachlich gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 zuständig. 22 2. Die Klage ist wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.