4 DDG § 6 Leitsatz: Werden auf einem Social-Media-Profil Produkte beworben und erhält der Werbende hierfür eine Gegenleistung in Form einer Provision für vermittelte Verkäufe, ist der kommerzielle Zweck der Veröffentlichung nach § 5a Abs. 4
und § 6 DDG deutlich kenntlich zu machen. (Rn. 16 – 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unterlassungsanspruch, Kennzeichnungspflicht, Influencerwerbung, Schleichwerbung, Gegenleistung, Vertragsstrafe, Wiederholungsgefahr, Provision Rechtsmittelinstanz: OLG Bamberg, Hinweis vom 24.10.2025 – 3 U 35/25 e Tenor
, weiter gegen die Pflicht, kommerzielle Kommunikation als solche zu kennzeichnen (§ 6 TMG bis 14. Mai 2024, ab diesem Datum:) § 6 DDG. 9 Der Kläger beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf dem I.-Profil katiswelttv zu Werbezwecken Produkte zu platzieren, so für die Produkte … und/oder … ohne zugleich den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 und/oder K 2 wiedergegeben, 10 Die Beklagte beantragt Klageabweisung. 11 Die Beklagte macht geltend, sie habe nicht kommerziell gehandelt, insbesondere weder Geldnoch Sachwerte für die streitgegenständlichen Veröffentlichungen erhalten noch einen Link zum Erwerb des Produkts beigefügt. Sie habe auch nicht im Auftrag der … sondern „freiwillig“ gehandelt. 12 Im Übrigen lasse die abgegebene Unterlassungserklärung auch hinsichtlich des noch stehenden Klageantrags die Wiederholungsgefahr entfallen. Die Beklagte könne ohne Verstoß gegen die bereits abgegebene Erklärung keinen kerngleichen Verstoß begehen. 13 Die ursprünglich geforderte Vertragsstrafe sei überhöht, das Unterlassungsbegehren überschießend, dies führe zur Rechtsmissbräuchlichkeit des klägerischen Vorgehens gem. § 8 c Abs. 2 Nr. 4
. 14 Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist begründet. 16 Die Klägerin als eingetragener Verbraucherschutzverein kann von der Beklagten nach § 8 Abs. 1
Unterlassung ihrer nach §§ 3, 5 a IV
unzulässigen geschäftlichen Handlungen verlangen. 17 Bereits nach der eigenen Einlassung der Beklagten stellt sich ihr inkriminiertes Handeln als geschäftlich dar. Die Beklagte hat Produkte der … beworben, für die sie als selbständige Vertriebspartnerin tätig ist und von der sie für mit ihrer Mitwirkung (d.h. bei Hinleitung über ihre I.-Präsenz) verkaufte Ware Provisionen bezieht. 18 Jeder Influencer muss … (unabhängig von seiner Reichweite) seine Postings immer als Werbung kennzeichnen, wenn er für andere Unternehmen wirbt und hierfür irgendeine Art der Gegenleistung erhalten hat. Denn seit dem 28.5.2022 regelt das
ganz explizit, dass es hier auf die Gegenleistung ankommt Gegenleistungen können nach der Gesetzesbegründung nicht nur direkte finanzielle Entlohnungen, sondern auch kostenlose Produkte, Pressereisen oder Kostenübernahmen sein. Auch Provisionen und Rabatte, Einladungen zu Events, Sponsoring-Leistungen, Kostenübernahmen oder die weiteren Equipments zählen dazu. (Hoeren/Sieber/Holznagel MMR-HdB/Solmecke,
4.98). 22 Das war hier für den durchschnittlichen Betrachter gerade nicht ersichtlich. Erst von der gesondert aufzurufenden Visitenkarte der Beklagten kommt man auf den Shop. 23 Auch die Eignung zur Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers war gegeben. Dafür genügt es bereits, dass der Verbraucher sich mittels des Links auf den Account des Anbieters des Produkts begibt (Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025,
4.107 m.w.N.) 24 Der Auftritt der Beklagten als vorgebliche Influencerin, tatsächlich aber Verteterin der „vorgestellten“ Waren verletzt darüber hinaus auch § 6 DDG. 25 Die Wiederholungsgefahr ist nicht aufgrund der abgegebenen Unterlassungserklärung Anlage B1 entfallen. Die Menge der denkbaren kerngleichen Verstöße gegen die hier streitige Unterlassungserklärung ist keine Teilmenge der kerngleichen Verstöße gegen B1. So wäre es etwa möglich, ein Produkt schleichend kommerziell zu bewerben, für das keine gesundheitsbezogenen Aussagen aufgeführt werden. 26 Auf § 8 c
kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe hat sich die Klägerin in Anlage K3 nicht versprechen lassen wollen, eine Vertragsstrafe von 5.100 Euro angesichts der gleichzeitig abgemahnten unzulässigen gesundheitsbezogenen Aussagen keinesfalls offensichtlich überzogen. 27 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 91, 709 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.