- Bürgerservice Navigation Inhalt AG München, Endurteil v. 09.07.2025 – 1292 C 13303/24
Download Drucken Titel: Anspruch auf Abmahnung des Verwalters Normenkette:
Ein Negativbeschluss der Wohnungseigentümer zur Ablehnung einer Abmahnung des Verwalters entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die behaupteten Pflichtverstöße nicht derart schwerwiegend sind, dass das Ermessen der Gemeinschaft auf Null reduziert wird. (redaktioneller Leitsatz) 2. Die verspätete Erstellung von Wirtschaftsplänen, Vermögensberichten oder Protokollen sowie die Durchführung der Eigentümerversammlung außerhalb des üblichen Zeitraums begründen keinen Anspruch auf Abmahnung des Verwalters, sofern keine gravierende Pflichtverletzung vorliegt. (Leitsätze der Verfasser) (redaktioneller Leitsatz) Ein Negativbeschluss der Wohnungseigentümer zur Ablehnung einer Abmahnung des Verwalters entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die behaupteten Pflichtverstöße nicht derart schwerwiegend sind, dass das Ermessen der Gemeinschaft auf Null reduziert wird. (Rn. 22 – 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wohnungseigentum, Negativbeschluss, Anfechtungsklage, Beschlussersetzung, Verwalterabmahnung, Pflichtverletzung, Ermessensreduzierung, Streitwertfestsetzung, Abmahnung, Verwalter Fundstellen: ZMR 2026, 354 LSK 2025, 44521 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 56.764,75 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten die Anfechtung eines Beschlusses aus einer Wohnungseigentümerversammlung. 2 Die Kläger sind Sondereigentümer der Dachgeschosswohnung Nr. 67 laut Aufteilungsplan, und Mitglieder der Beklagten. 3 Mit E-Mail vom 24.12.2023, welche an die Wohnungseigentümer mit Einladung vom 10.01.2024 zur Eigentümerversammlung vom 02.02.2024 mitversandt wurde, stellte der Kläger zu 1) für die genannte Eigentümerversammlung einen Beschlussantrag zur Abmahnung der Verwaltung. 4 In der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.02.2024 wurde unter TOP 14 der Antrag des Klägers zu 1) mit 75 Gegenstimmen, bei 3 Enthaltungen und 15 Ja-Stimmen mehrheitlich abgelehnt. 5 Hinsichtlich des Wortlauts des Antrags sowie der Beschlussfassung wird auf die Einladung von 10.01.2024 (Anlage K 2) und das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 02.02.2024 (Anlage K 3) Bezug genommen. 6 Die Klagepartei behauptet, dass im Hinblick auf die Durchführung der Eigentümerversammlung von der Verwaltung der Antrag des Klägers zu 1) am Ende der Tagesordnung gesetzt worden sei, obwohl dies thematisch zu dem Tagesordnungspunkt 3 gepasst hätte. Darüber hinaus seien die Gegenstimmen lediglich rechnerisch ermittelt worden. Auch seien fälschlicherweise 12 Gegenstimmen durch den Verwalter für Vollmachtgeber abgegeben worden, und hierbei das Stimmrechtsverbot eines von Wohnungseigentümern bevollmächtigten Verwalter missachtet worden. Die vom Verwalter vor der Beschlussfassung erfolgte Angabe, eine Abmahnung löse keine Rechtsfolgen aus, sei hingegen falsch und irreführend gewesen. 7 Die Abmahnung des Verwalters entspreche aufgrund der Vorlage von Pflichtverstößen zudem nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Hierbei sei zum einen der Verstoß gegen die Pflicht zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans zu berücksichtigen, da wiederholt die Jahresabrechnung nicht innerhalb der Frist erstellt worden sei. Auch habe die Jahresabrechnung für das Jahr 2022 keine Darstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthalten, sodass gegen die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensberichts nach § 28 Abs. 4
verstoßen worden sei. Ferner bestehe ein Verstoß gegen § 24 Abs. 1
, da die Einberufung einer Versammlung im Jahr 2023 nicht erfolgt sei. Auch sei gegen § 24 Abs. 6
verstoßen worden, da das Protokoll der Versammlung vom 01.10.2023 fehlerhaft gewesen sei. Der Verwalter habe außerdem seine Aufgaben nicht mit der Sorgfalt eines erfahrenen und fachkundigen Verwalters erfüllt, und damit gegen § 7.1 des Verwaltervertrages verstoßen. 8 Der Kläger beantragt,
en der Einzelheiten des Parteivorbringens wird zur Ergänzung des Tatbestands auf das Sitzungsprotokoll vom 21.05.2025, sowie die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 I. Die Klage ist zulässig. 17 1. Das Amtsgericht München als Wohnungseigentumsgericht gem. §§ 43 Abs. 2 Nr. 4
, 23 Nr. 2c GVG örtlich und sachlich ausschließlich zuständig. 18 2. Für die Anfechtung eines Negativbeschlusses besteht grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis. 19 Zwar entfalte ein Negativbeschluss gegen eine erneute Beschlussfassung über denselben Gegenstand keine Sperrwirkung. 20 Das Rechtsschutzbedürfnis erfolgt jedoch regelmäßig daraus, dass ein Wohnungseigentümer durch einen Negativbeschluss in seinem Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 18 Abs. 2
verletzt werden könne (vgl. Hügel/Elzer, 4. Aufl. 2025,
105, m.w.N.). 21 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Ungültigerklärung des von Ihnen angefochtenen Beschlusses gemäß § 44 Abs .1 S. 1
, noch einen Anspruch auf Beschlussersetzung gemäß § 44 Abs .1 S. 2
. 22 1. Die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Negativbeschluss zu TOP 14 ist erfolglos, da die Entscheidung, keinen Beschluss zu fassen, ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. 23
38). - Es kann hingegen dahinstehen, inwieweit ein Stimmrechtsverbot bezüglich eines von Eigentümern bevollmächtigten Verwalter besteht, da sich die Anzahl an betroffenen Gegenstimmen nicht auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat. - Aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung (Anlage K 3) ergibt sich hingegen nicht, dass die Erklärung, die Beschlussfassung würde keine Rechtsfolgen auslösen, seitens der Verwaltung geäußert wurde. 27 Ein entsprechender Nachweis aus dem Protokoll, dass es sich bei dieser Äußerung um einen Pflichtenverstoß des Verwalters als Versammlungsleiter handelt, ist insoweit nicht gegeben. bb) darüber hinaus ergibt sich aus dem Klägervortrag kein Pflichtverstoß, der eine Abmahnung der Verwaltung rechtfertigen würde. 28 Weder eine verspätete Vorlage eines Wirtschaftsplans, oder die verspätete bzw. fehlerhafte Erstellung eines Vermögensberichts oder eines Protokolls begründen einen Anspruch auf Abmahnung gegenüber dem Verwalter: - Die zeitliche Verzögerung der Aufstellung des Wirtschaftsplanes kann dem Verwalter nicht vorgeworfen werden. 29 Denn sie resultiert daraus, dass ein Wirtschaftsplan in der Regel nicht bereits zu Beginn des Jahres erstellt wird, sondern erst, wenn die entsprechenden Abrechnungen vorliegen, die ihrerseits nur innerhalb einer angemessenen Frist von drei bis sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erstellen sind (vgl. ZWE 2015, 40, beckonline). 30 Selbst bei Berücksichtigung einer möglichen Verletzung der Regelung nach § 4.7.3 des Verwaltervertrages ergibt sich nach Ansicht des Gerichts hieraus kein so schwerwiegender Verstoß, dass das Ermessen der Gemeinschaft im Hinblick auf eine Entscheidung über die Abmahnung des Verwalters auf Null reduziert wäre. - Ferner begründet eine etwaige fehlerhafte Protokollführung, so wie von der Klagepartei vorgetragen, keinen Anspruch auf Abmahnung des Verwalters. 31 Für sich allein genommen ist dieser behaupteter Verstoß nicht als ein Abmahnungsgrund anzusehen, denn durch die Möglichkeit der vorsorglichen umfassenden Beschlussanfechtung sind die Wohnungseigentümer im Allgemeinen ausreichend geschützt ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20.03. 2001, Az. 2Z BR 101/00). - Ein etwaiger fehlerhafter oder unvollständiger Vermögensbericht nach § 28 Abs. 4
begründet hingegen grundsätzlich einen Anspruch gegen die Gemeinschaft auf Berichtigung oder Ergänzung, welche vom Verwalter vorzunehmen ist (vgl. Bärmann / Becker,
, 15. Auflage, § 28, Rn. 273). 32 Das eine solche Berichtigung im vorliegenden Fall gegenüber der Gemeinschaft gestellt wurde, ergibt sich nicht aus dem Klägervortrag. Ohne vorherigen und erfolglosen Versuch der Berichtigung fehlt es nach Auffassung des Gerichts bereits an einer etwaigen Pflichtverletzung des Verwalters. 33 Auch bei Bejahung einer solchen Pflichtverletzung wäre darüberhinaus nicht derart schwerwiegend, dass das Ermessen der Gemeinschaft bezüglich einer Abmahnung auf Null reduzieren wäre. 34
,
nach der in § 49 GKG getroffenen Regelung. 47 Danach wird der Streitwert auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festgesetzt. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen. 48 Nach Auffassung des Gerichts entspricht im Hinblick auf das für diese Streitwertfestsetzung maßgebliche Interesse die Abmahnung eines Verwalters dessen Abberufung. In beiden Fällen widerspricht nämlich die Unterlassung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, und es insoweit objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass sie den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umständen nicht abmahnen (vgl. BGH NJW 2012, 3175). Ist hingegen in beiden Fällen die Prognose dahingehend, dass der Verwalter einsichts- und lernfähig sein und etwaige Mängel seine bisherigen Arbeiten abstellen wird, gerechtfertigt, kann ohne Überschreitung des Ermessensspielraums von einer Abmahnung abgesehen werden (sogenanntes „Verzeihungsermessen“ der Gemeinschaft, vgl. BeckOGK / Greiner, 01.06.2025,
97, beckonline). 49 Dementsprechend ist im vorliegenden Fall nicht nur der Jahreswert anzusetzen, sondern die gesamte Restlaufzeit. Dies ist im vorliegenden Fall ein Zeitraum von Februar 2024 bis Dezember 2026 und entspricht einem Gesamtbetrag in Höhe von 170.194,25 €. 50 Da nicht eine Abberufung des Verwalters, sondern lediglich dessen Abmahnung Streitgegenstand ist, ist der Streitwert gemäß § 3 ZPO mit einem Drittel des genannten Betrages zu bewerten (vgl. Thomas / Putzo, ZPO, 42. Aufl., § 3 Rn. 5a). Dies entspricht einem Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer in Höhe von 56.764,75 €. 51 Da die Abmahnung des Verwalters alleine dem Interesse der gesamten Gemeinschaft entsprechen kann, ist nach Ansicht des Gerichts eine Beschränkung auf das 7,5 fache des Klägersinteresses im vorliegenden Fall nicht geboten. 52 Dementsprechend war der Streitwert auf 56.764,75 € festzusetzen.
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