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OLG München, Beschluss v. 08.01.2025 – 5 U 4183/24 e

OLG München, Beschluss v. 08.01.2025 – 5 U 4183/24 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 08.01.2025 – 5 U 4183/24 e Download Drucken Titel: Zwangsversteigerung, Eigentumsüberga

§ 707

). Insbesondere ist die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 S.2 ZPO zulässig. Danach muss der Schuldner, wie eingangs erwähnt, kumulativ glaubhaft machen, dass er die Sicherheit nicht aufbringen kann und ihm zudem ein nicht zu ersetzender Vollstreckungsnachteil droht. In diesem Zusammenhang ist nur das als unersetzbar zu qualifizieren, was nicht mehr rückgängig gemacht oder ausgeglichen werden kann, weil es ggfs. mit irreparablen Folgeschäden verbunden ist. Einschlägige Fälle sind äußerst selten (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 35. Aufl., 2023, Rn. 13 zu § 707). Darüber hinaus muss die Wahrscheinlichkeit, dass es zur Aufhebung des Titels kommt, groß sein (vgl. Voit in Musielak, ZPO, aaO, Rn.

§ 707). 8 2.

Die Berufungsführer und Antragsteller (Beklagte zu 1) und Beklagte zu 3) haben keine der unter Ziffer II.1. genannten Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht. 9 a) Allein durch ihren Vortrag, dass über ihr Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts München (Az. 1504 IK 898/09) vom 12.02.2010 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat die Beklagte zu 1) weder ausreichend vorgetragen noch glaubhaft gemacht i.S.d. § 294 ZPO, dass ihr die Stellung einer Sicherheitsleistung nicht möglich ist. Die Art der möglichen Sicherheitsleistung bestimmt sich nach § 108 ZPO. Insbesondere können in diesem Rahmen auch Dritte durch Hinterlegung oder Bürgschaftserklärungen die erforderliche Sicherheit leisten. Hierzu ist kein Vortrag erfolgt. 10 Die Beklagte zu 1) hat darüber hinaus die weitere kumulative Voraussetzung, dass ihr genau durch die Vollstreckung, d.h. den für den 15.01.2025 anberaumten Zwangsräumungstermin, ein unersetzbarer, weil nicht mehr rückgängig zu machender, Nachteil entsteht, nicht ausreichend begründet und glaubhaft gemacht. Auch im Fall einer (vorübergehenden) Räumung ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte aufgrund dieser einen irreparablen Nachteil erleiden würde. Ein evtl. durch die Räumung der Beklagten entstehender (wirtschaftlicher) Schaden wäre jedenfalls durch die im erstinstanzlichen Urteil angeordnete Sicherheitsleistung von Seiten der Kläger zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Räumung, wie zum Teil gefordert (vgl. BGH, Beschluss vom 06.08.2019 – X ZR 97/18 – Rn. 8, juris; Voit in Musielak, ZPO, aaO, Rn.

§ 707

), die wirtschaftliche Existenz der sich seit über 14 Jahren in der Verbraucherinsolvenz befindlichen Beklagten zu 1) zerstört würde. Dies hat sie selbst nicht vorgetragen. 11

  1. b)Im schriftsätzlichen Antrag vom 17.12.2024 fehlt hinsichtlich der Beklagten zu 3) jeglicher Vortrag zu den Voraussetzungen des § 707 ZPO. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese nicht in der Lage wäre, eine Sicherheitsleistung zu stellen und durch die Räumung einen irreparablen Schaden erleiden würde. 12
  2. c)Nur ergänzend ist daher auszuführen, dass sich unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nichts Gegenteiliges ergibt. Es besteht nach der gebotenen summarischen Vorabprüfung keine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils kommt. Den Gläubigerinteressen kommt daher Vorrang zu. 13 Die Eigentümereigenschaft der Kläger gem. § 985 BGB folgt aus dem rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 27.10.2023 (Az. 1514 K 133/09, Anlage K 1) gem. § 90 Abs. 1 ZVG, an den der Senat gebunden ist. Es ist weder ersichtlich, dass eine Nichtigkeitsklage gem. § 579 Abs. 1 Nr. 1-4, Abs. 2 ZPO gegen den Zuschlagsbeschluss durch die vormalige Eigentümerin ... angestrengt worden wäre noch, dass die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage gem. § 579 ZPO vorliegen. Mögliche Verfahrensfehler im Zuschlagsverfahren, die keine der Nichtigkeitsgründe des § 579 ZPO begründen, sind daher nicht relevant. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts München im Zwangsversteigerungsverfahren folgt aus § 1 ZVG. 14 Für das von ihnen behauptete Recht zum Besitz gem. § 986 Abs. 1 BGB sind die Beklagten zu 1) und zu 3) darlegungs- und beweisbelastet (Herrler in Grüneberg, BGB, 84. Auflage, 2025, Rn. 2 zu § 986). Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ist nicht ersichtlich, dass sie ihrer Beweislast durch Vorlage der Miet- und Nutzungsvereinbarungen (Anlagenkonvolut B7 und B8) bzw. der Sitzvereinbarung für die Beklagte zu 3) (Anlage B 9) in ausreichender Weise nachgekommen wären. Die Kläger haben die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen der ... und der ... vom 15.09.2008 (Anlage B 7) sowie der mit der Beklagten zu 2) zeitgleich oder anschließend geschlossenen Nutzungsvereinbarung und Mietverträge (Anlagenkonvolut B 8) bestritten. Diese wurden zudem durch die Kläger mit Schreiben vom 16.11.2023 gegenüber den Beklagten sowie dem als Director der ... Auftretenden ... , der die Nutzungsvereinbarung vom 15.09.2008 mit der Beklagten zu 1) geschlossen und den Mietvertrag mit der Beklagten zu 2) im Namen der ... vom 01.10.2022 unterzeichnet hat, gekündigt. Eine weitere Kündigung wurde mit Schreiben vom 20.11.2024 gegenüber der Firma ... ausgesprochen. III. 15 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 707 Abs. 2 S.2 ZPO. 16 Er ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. Herget in Zöller, ZPO, aaO, Rn. 23 zu § 707).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.