Nr. 14; Urteil vom 8. Oktober 2019 – B 12 KR 2/19 R –,
Nr. 20). 20 Das BVerfG hat in den oben zitierten Kammerbeschlüssen nur in Sonderfällen bestimmte Leistungsanteile von der Beitragspflicht als Versorgungsbezug ausgenommen. Voraussetzung dafür ist einerseits die Auflösung des beruflichen Bezugs und andererseits der Wechsel in der Versicherungsnehmereigenschaft. Das BVerfG hat also zwei Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Auslegung der Beitragspflicht aufgestellt. Für den Ausschluss der Beitragspflicht ist danach einerseits die Versicherungsnehmereigenschaft des Rentenbeziehers und zweitens die Lösung des beruflichen Bezugs des Versicherungsverhältnisses zwingend erforderlich. Übertragen auf den hier anhängigen Fall lag aber eine Lösung des beruflichen Bezugs des Klägers im Hinblick auf seine an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge nicht vor. Er war während der gesamten Ansparphase als Steuerberater tätig und fiel damit durchgängig in die von der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung erfassten Berufsgruppe. Das Versorgungswerk ist ausschließlich der in der Satzung nach §§ 15 ff abschließend aufgezählten Berufsgruppen zugänglich. Diese Versorgungsleistung ist damit lediglich einem exklusiven Personenkreis vorbehalten, der von einer bestimmten beruflichen Qualifikation abhängt. Die Versorgungsbezüge des Klägers aus dem Versorgungswerk haben also zu keinem Zeitpunkt einen mit einem frei zugänglichen Altersvorsorgeprodukt vergleichbaren Charakter erworben (vgl. BSG zur Beitragspflichtig auf einem bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für die Berufsgruppe der Seelotsen, Urteil vom 8. Oktober 2019 – B 12 KR 2/19 R –,
28, Rn. 21). Der institutionelle Rahmen eines Versorgungsbezugs aus einem Versorgungswerk ist vom Kläger nie verlassen worden. Hier werden auch keine Grenzen der Typisierung verletzt, da sich wie oben ausgeführt der Kläger gerade nie aus dem institutionellen Rahmen herausbewegt hat. Anders als die vom BVerfG behandelten Fälle einer umgewandelten privaten Lebensversicherung geht die Versorgung durch ein Versorgungswerk über eine reine Kapitalleistung zum Renteneinritt hinaus. So gewährt ein Versorgungswerk neben einem Altersvorsorgebezug auch Berufsunfähigkeitsruhegeld, Hinterbliebenenversorgung etc.. Die Versorgungsbezüge aus einem Versorgungswerk sind daher klassisch einer Rentenleistung der DRV vergleichbar. Es würde aber die Massenverwaltung sprengen, wenn bei jedem Rentenbezug „freiwillig“ und „privat“ gezahlte Einzahlungen vor einer Verbeitragung abgezogen werden müssten. Insoweit hat der Gesetzgeber die Grenzen der zulässigen Typisierung keinesfalls überschritten, indem er für Versorgungsbezüge aus einem berufsständigen Versorgungswerk keine dem § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gleichlautende Ausnahme geregelt hat. Dies gilt umso mehr, als dass es Versicherten erlaub ist, auch freiwillige Beiträge zur Erhöhung einer späteren Rente an die DRV zu zahlen, welche später ebenso der Beitragspflicht unterliegen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.