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OLG München, Beschluss v. 18.12.2025 – 11 W 964/24 e

OLG München, Beschluss v. 18.12.2025 – 11 W 964/24 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 18.12.2025 – 11 W 964/24 e Download Drucken Titel: Geschäftswertbestimmung bei Einbring

§ 38GNot

KG, Rn. 1). Im Unterabschnitt 2 in den §§ 40-45 GNotKG finden sich sodann „Besondere Geschäftswertvorschriften“ für bestimmte notarielle Tätigkeiten, während in Unterabschnitt 3 in den §§ 46 ff. GNotKG objektbezogene „Bewertungsvorschriften“ geregelt sind. Insofern handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers bei der Vorschrift des § 46 GNotKG auch nicht um eine „lex specialis“ zu § 38 GNotKG. 24 1.1.

  1. Nach § 46 Abs. 1 GNotKG wird der Wert einer Sache, mithin insbesondere der Wert von Grundstücken, durch den „Verkehrswert“ bestimmt, also den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. 25 Steht der Verkehrswert nach § 46 Abs. 1 GNotKG fest, ist die Bewertung abgeschlossen. Raum für notarielle oder gerichtliche Ermessensausübung unter Rückgriff auf die Kriterien nach den Absätzen 2 und 3 besteht dann nicht (vgl. §§ 36 Abs. 1, 46 Abs. 2
  2. Hs GNotKG – Bormann/Diehn/Sommerfeldt, a.a.O.,

§ 46GNot

KG Rn. 6). Während Absatz 2 für „Sachen“ gilt, tritt Absatz 3 für „Grundstücke“ ergänzend hinzu, ohne von Absatz 2 ausgeschlossen zu werden. Es bleibt jedoch stets beim freibeweislichen Vorgehen und der Mitwirkungspflicht der Beteiligten (vgl. §§ 77, 95 GNotKG). Eine förmliche Beweisaufnahme bei Nichtfeststehen des Verkehrswertes ist nach § 46 Abs. 4 GNotKG ausgeschlossen, zumal die Bewertungsgrundlagen in den Absätzen 2 und 3 im Rahmen einer Ermessensausübung auch nur wahrheitsgemäße (§ 95 S. 2 GNotKG), objektive und überprüfbare Grundlagen erfassen. 26 1.1.

  1. Dies gilt insbesondere auch für die Anwendung von § 46 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG, wonach bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks auch „im Grundbuch eingetragene Belastungen“ herangezogen werden können. 27 So lassen nämlich im Grundbuch eingetragene Belastungen wie etwa Grunddienstbarkeiten, Vorkaufsrechte und Vormerkungen, aber auch ein Nießbrauch für sich genommenen bereits gar nicht auf den Wert der Sache schließen. Anders verhält es sich nur bei Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, denn hier wird bereits im Grundbuch ein entsprechender Geldbetrag ausgewiesen (im Einzelnen: vgl. Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts-& Notarkosten-Kommentar, a.a.O., Rn. 31; zur Abzugsmöglichkeit: s. allerdings Ziffer 1.2.3.). 28 1.
  2. Bei der Wertbestimmung ist jedoch stets § 38 GNotKG zu berücksichtigen, wonach Verbindlichkeiten, die auf einer Sache (vgl. § 46 GNotKG) lasten, bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. 29 1.2.
  3. Es gilt ein Schuldenabzugsverbot, das sog. kostenrechtliche Bruttoprinzip. 30 Der Begriff der „Verbindlichkeit“ ist hierbei „weit“ und „untechnisch“ zu verstehen. Erfasst werden mithin auch Rechte an Sachen wie (Grund-)Pfandrechte, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Reallasten, Nießbrauch, Vorkaufsrechte etc. (vgl. Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts-& Notarkosten-Kommentar, a.a.O., V. Heinze zu § 38 GNotKG, Rn. 2). 31 1.2.
  4. Im Hinblick auf die erfasste Einschränkung (“sofern nicht anderes bestimmt ist“) sind im GNotKG (vgl. Ziffer 1.1.1.) zahlreiche – abschließende – Ausnahmen geregelt (vgl. Katalog in Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts-& Notarkosten-Kommentar, a.a.O., Rn. 9). Der Kriterienkatalog des § 46 Abs. 3 GNotKG als bloße Bewertungsvorschrift stellt eine solche Ausnahme nicht dar. Insofern handelt es sich, wie bereits ausgeführt, bei der Vorschrift des § 46 GNotKG auch nicht um eine „lex specialis“ zu § 38 GNotKG. 32 1.2.
  5. Nach dem in § 38 GNotKG geregelten, kostenrechtlichen Bruttoprinzip ist ein im Grundbuch eingetragener Vorbehaltsnießbrauch nicht in Abzug zu bringen. 33 Ebenso findet kein Abzug einer Hypothek, einer Reallast, eines Pfandrechts, einer Grundschuld oder eines Wiederkaufsrechts statt (vgl. bereits BayObLG, Beschl. v. 09.02.1995 – 3Z BR 342/94, BayOBlGZ 1995, 59: zum alten Recht: § 18 KostO). 34 Nur öffentliche Lasten, Grunddienstbarkeiten und Erbbaurechte können abgezogen werden. Denn abzugsfähig sind nur solche Rechte, die nach der Verkehrsanschauung den Wert des Gegenstandes selbst mindern, weil sie vom Eigentümer nicht einseitig abgelöst werden können (vgl. Toussaint, Kostenrecht,
  6. Aufl., Zivier zu § 38 GNotKG, Rn. 3; KG, Beschl. v. 21.04.2009 – 1 W 382/06, BeckRS 2009, 13207: ebenfalls zum alten Recht m.w.N.); es sei denn, man geht bei diesen Rechten ohnehin von einem, bereits nach § 46 Abs. 1 GNotKG unter Berücksichtigung dieser Belastung geminderten Wert aus (vgl. Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts-& Notarkosten-Kommentar, a.a.O., V. Heinze zu § 38 GNotKG, Rn. 4). 35 Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, entspricht ausweislich der Begründung zum GNotKG-Gesetzentwurf § 38 GNotKG-E „im Wesentlichen dem geltenden § 18 Abs. 3 KostO“, sodass die zum alten Recht ergangene (oben beispielhafte zitierte) Rechtsprechung weiterhin in Bezug genommen werden kann und letztlich auch fortgesetzt wird (vgl. z.B. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.06.2015 – 2 WF 120/15; OLG Schleswig, Beschl. v. 20.04.2023 – 9 Wx 6/22). 36 1.2.
  7. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 38 GNotKG (§ 18 Abs. 3 KostO) bestehen nicht (vgl. Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts-& Notarkosten-Kommentar, a.a.O., V. Heinze zu § 38 GNotKG, Rn. 1 m.w.N.). Eine Orientierung am wirtschaftlichen Wert des Gegenstands ist kostenrechtlich nicht erforderlich; das Bruttoprinzip korrespondiert mit der niedrigen Geschäftsgebühr nach § 34 GNotKG, insbesondere Tabelle B (vgl. vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, a.a.O.,

§ 38GNot

KG, Rn. 2). 37

  1. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ist der Miteigentumsanteil „69/100 an der … und … in …“ mit dem angesetzten „Verkehrswert“ von € 5 Mio. zu bemessen. 38 2.
  2. Der vorbehaltene Nießbrauch in der behaupteten Höhe von € 3,75 Mio. ist wegen des kostenrechtlichen Bruttoprinzips gemäß § 38 GNotKG bei der, für den Geschäftswert maßgeblichen Verkehrswertbestimmung des hier verfahrensgegenständlichen Miteigentumsanteils „69/100 an der … und … in …“ nicht abzuziehen. 39 Ebenso führen die Ankaufsrechte nicht zu einem Abzug. 40 Unter Verweis auf die Ausführungen in Ziffer 1.1.
  3. kommen die von der Antragstellerseite bemühten Sondervorschriften in § 40 GNotKG bzw. der HöfeO nicht zur Anwendung. Die Einbringung von Grundbesitz bzw. eines Miteigentumsanteils richtet sich nach der „Bewertungsvorschrift“ des § 46 GNotKG. § 54 GNotKG gilt für die Bewertung einer Kommanditbeteiligung, die unmittelbar oder mittelbar Gegenstand des Geschäftsvorfalls ist, was vorliegend nicht der Fall. 41 2.
  4. Auch wenn dem Antragsteller sicher nicht darin zugestimmt werden kann, dass der Miteigentumsanteil „faktisch wertlos“ sei, ist ihm beizupflichten, dass der Vorbehaltsnießbrauch tatsächlich zu einer nicht unerheblichen Wertminderung führt. 42 Dass der Wert des Grundstücks ohne Belastungen zu bewerten ist, ist jedoch ein wesentlicher Grundsatz des notariellen Kostenrechts, der von der rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Beteiligten natürlich abweicht – wie grundsätzlich auch von einer steuerlichen Bewertung. 43
  5. Die Kostenrechnung der Antragsgegnerin vom 09.11.2022 in der Fassung vom 31.01.2024 betreffend den Beurkundungsvorgang UVZ Nr. … vom 19.10.2022 ist zutreffend. 44 Ausgehend von einem Gesamtwert des eingebrachten Grundbesitzes in Höhe von € 6,4 Mio. ist die 2,0 Gebühr nach Nr. …-GNotKG in Höhe von € 18.090,00 angefallen. Ergänzend wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 28.02.2024 verwiesen. Der Beschwerdeführer war als Auftraggeber/Antragsteller auch richtiger Kostenschuldner gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG. 45 Die Beschwerde ist daher in Gänze zurückzuweisen. III. 46
  6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 84 FamFG. 47
  7. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 70 FamFG war nicht veranlasst. 48
  8. Nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 FamFG liegt zwar ein Zulassungsgrund vor, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BeckOK, FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder,
  9. Ed. Obermann zu § 70 FamFG, Rn. 16). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es wird von obergerichtlicher Rechtsprechung (s. z.B. Ziffer 1.2.3.) und der durchwegs in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung nicht abgewichen.

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