ArbG Weiden, Endurteil v. 24.06.2025 – 5 Ca 1044/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt ArbG Weiden, Endurteil v. 24.06.2025 – 5 Ca 1044/24 Download Drucken Titel: Eingruppierung eines Bauhofmitarbeiter
§ 12Abs. 2 TVö
D/VKA auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind, vgl. zuletzt BAG 29.01.2025 – 4 AZR 70/24 Rn.
- 29 Soweit das Bundesarbeitsgericht bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge zunächst davon ausgegangen ist, Teiltätigkeiten, die aufgrund ihrer Wertigkeit verschiedenen Vergütungsgruppen zuzuordnen seien, könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden hat es diese Annahme in der Folgezeit weitgehenden Einschränkungen unterworfen und schließlich aufgegeben. Seit den Entscheidungen vom
- August 2013 (- 4 AZR 933/11 – Rn. 19, BAGE 146, 22; – 4 AZR 968/11 – Rn. 18) entspricht es der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass erst der Arbeitsvorgang ohne Berücksichtigung der tariflichen Wertigkeit der Tätigkeiten zu bestimmen und dann zu bewerten ist. Zudem wird einheitlich nicht auf die theoretische Trennbarkeit von Tätigkeiten, sondern auf die tatsächliche Arbeitsorganisation des Arbeitgebers abgestellt, vgl. ausführlich BAG 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 Rn. 53,
- 30 Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt daher zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten, vgl. zuletzt BAG 29.01.2025 – 4 AZR 70/24 Rn.
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- Die vom Kläger dargestellten Arbeitsvorgänge sind rechtlich zutreffend gebildet worden. Die erkennende Kammer folgt der Bildung der Arbeitsvorgänge seitens des Klägers in rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang. 32 Vorliegend streitentscheidend sind hierbei bereits die beiden größten Arbeitsvorgänge der Verbringung/Entsorgung einerseits und des gemeindlichen Straßenbaus andererseits. a) 33 Der erste vom Kläger gebildete Arbeitsvorgang der Verbringung/Entsorgung ist auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein eigener, abgeschlossener Arbeitsvorgang. Bei natürlicher Betrachtungsweise wird hierbei in verschiedenen Sachverhaltskonstellationen ein einheitliches Arbeitsergebnis erzielt, nämlich die Verbringung/Entsorgung von Materialien im gemeindlichen Bereich. 34 Es macht hierbei keinen Unterschied, ob Grüngut, Bauschutt, Müll oder andere Materialien transportiert werden. Das Hauptziel dieses Arbeitsvorgangs ist Verbringung/Entsorgung. Rechtlich ist insoweit relevant, dass nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gleichgelagerte oder wiederkehrende Tätigkeiten bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. 35 Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach
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D/VKA auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. 36 Fahrtätigkeiten und Zusammenhangstätigkeiten bilden daher einen einheitlichen, untrennbaren Arbeitsvorgang. 37 Eingruppierungsrechtlich erfüllt dieser Arbeitsvorgang die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum
- LBzTV im Tätigkeitsbereich „Fahrerinnen und Fahrer“. 38 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger bei den genannten Tätigkeiten der Verbringung/Entsorgung von Grüngut, Bauschutt, Müll etc. Mehrzweckfahrzeuge (Unimog) mit mehr als 7,5 t benutzt und führt. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass hierbei regelmäßig verschiedene Anbaugeräte Verwendung finden. 39 Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien ist auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das „rechtlich erhebliche Ausmaß“, abzustellen. Ein solches ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann, BAG 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 Rn.
- 40 Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall. Ohne die Tätigkeit des Fahrens mit dem Unimog könnte das Arbeitsergebnis der Verbringung/Entsorgung nicht erzielt werden. 41 Der zeitliche Anteil der Verbringung/Entsorgung an der Gesamtarbeitszeit ist zwischen den Parteien unstreitig und beträgt 23,46%. 42 b) Auch der zweite vom Kläger gebildete Arbeitsvorgang des gemeindlichen Straßenbaus stellt nach rechtlicher Prüfung durch die erkennende Kammer einen eigenen, abgeschlossenen Arbeitsvorgang im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar. 43 Das bei natürlicher Betrachtungsweise erzielte Arbeitsergebnis besteht in der fachgerechten Instandhaltung von Straßen im Gemeindegebiet. 44 Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind auch hierbei nach
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D/VKA die Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. 45 Abzustellen ist dabei auf die Arbeitsorganisation, wie sie von der Beklagten unstreitig vorgenommen wird. Hierbei kommen Fahrtätigkeit und Reparaturtätigkeit in der Person des Klägers zusammen. Würde jeweils ein eigener Arbeitsvorgang bzgl. Fahren und ein eigener Arbeitsvorgang bzgl. Reparieren der Straße gebildet werden, wäre nicht nur die Arbeitsorganisation der Beklagten außer Acht gelassen. Vor allem läge keine Arbeitsvorgangsbildung auf Basis natürlicher Betrachtungsweise vor. Das Ziel der verschiedenen Einzeltätigkeiten ist vorliegend die fachgerechte Reparatur von Straßen. Die Fahrtätigkeit zur Baustelle mit dem notwendigen Transport der erforderlichen Materialien obliegt dem Kläger, ebenso die Reparaturtätigkeit selbst. Diese Einzeltätigkeiten haben einen engen inneren Zusammenhang und dienen jeweils der Erzielung des gleichen angestrebten Arbeitsergebnisses – der Straßenreparatur. 46 Eine Auftrennung der Arbeitsschritte würde zu einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten und einem Verstoß gegen das Aufspaltungsverbot des Tarifvertrages führen. 47 Auch die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bildung des Arbeitsvorgangs zunächst außer Betracht. 48 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auch bei den Tätigkeiten im gemeindlichen Straßenbau durch den Kläger der Unimog mit mehr als 7,5 t eingesetzt wird und dass auch hierbei regelmäßig verschiedene Anbaugeräte Verwendung finden. 49 Damit sind auch in diesem Arbeitsvorgang die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum 13. LBzTV im Tätigkeitsbereich „Fahrerinnen und Fahrer“ erfüllt. 50 Auch insoweit gilt, dass nach der oben bereits dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das „rechtlich erhebliche Ausmaß“, abzustellen ist – welches jedenfalls dann erreicht wird, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann. 51 Dies ist vorliegend der Fall, da ohne den Transport der (Bau-)Materialien zum jeweiligen Einsatzort der Straßenreparatur selbige nach der Arbeitsorganisation der Beklagten nicht durchgeführt werden könnte. 52 Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Tarifvertragsparteien verschiedene thematische Tätigkeitsbereiche in der Entgeltordnung separat beschrieben haben. 53 Dies wäre im vorliegenden Fall rechtlich relevant, wenn eine Tätigkeit im thematischen Bereich „Straßenbau“ die eingruppierungsrechtliche Bewertung nach dem Tätigkeitsbereich „Fahrerinnen und Fahrer“ ausschließen würde im Sinne einer Verdrängung der allgemeineren Norm durch die speziellere, wie es etwa im Verhältnis allgemeiner Vorschriften zum Besonderen Teil der Fall sein kann. 54 Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit in der Regelungstechnik der Entgeltordnung, dass die Tätigkeitsbereiche, um welche es vorliegend geht, gleichermaßen, gleichrangig und nebeneinander in der Entgeltordnung geregelt wurden. 55 Die Tarifvertragsparteien haben zudem das Kollisionsproblem gesehen, es jedoch gerade nicht im Sinne eines Spezialitätsgrundsatzes geregelt. Vielmehr lautet die Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 1a – Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern – wie folgt: „Die Auflistung der Tätigkeitsmerkmale im Entgeltgruppenverzeichnis nach Tätigkeitsbereichen und/oder die Zuordnung von Tätigkeitsmerkmalen zu einem Tätigkeitsbereich dient lediglich der Orientierung zur besseren Auffindbarkeit. Soweit Tätigkeiten eines Tätigkeitsmerkmals in anderen Bereichen ausgeübt werden, denen das Merkmal nicht zugeordnet ist, findet es gleichwohl für die Eingruppierung Anwendung.“ 56 Vor diesem Hintergrund ist das Tarifmerkmal nach Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 des Tätigkeitsbereichs „Fahrerinnen und Fahrer“ – welches im rechtserheblichen Umfang auch im vorliegenden Arbeitsvorgang des gemeindlichen Straßenbaus verwirklicht ist – eingruppierungsrechtlich auch dort zu berücksichtigen, unabhängig von den vermeintlich spezielleren Anforderungen des Tätigkeitsbereichs „Straßenbau“ nach der Anlage 1a. 57 Unstreitig ist zwischen den Parteien der zeitliche Anteil des Straßenbaus an der Gesamtarbeitszeit des Klägers mit 42,36%. 58
- c)Damit ist der Kläger in der Entgeltgruppe 6 eingruppiert, da bereits auf dieser Basis zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 6 erfüllen, § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA. 59
- d)Auf die Bewertung der weiteren Arbeitsvorgänge kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr streitentscheidend an. 60 6. Durch das Schreiben der Gewerkschaft vom 19.09.2024 liegt eine wirksame Geltendmachung einer Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6 vor. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TVöD sowie der Fälligkeit des Monatsentgelts am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat (§ 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA) ergibt sich der ausgeurteilte Rückwirkungstermin (01.03.2024) zur Nachzahlung der Ansprüche. 61 7. Die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vor dem 01.03.2024 sind hingegen nach § 37 Abs. 1 TVöD/VKA verfallen. 62 Der Höhergruppierungsantrag des Klägers vom 21.10.2021 enthielt hinsichtlich der vorliegend gerichtlich begehrten Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6 keine ausreichende Geltendmachung. Mindestlohnrelevanz besteht nicht. 63 Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. 64 Die Geltendmachung des Klägers vom 21.10.2021 hinsichtlich Höhergruppierung nach der Entgeltgruppe 7 umfasst nicht die hiesigen Ansprüche bzgl. der Entgeltgruppe 6. 65 Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, der auf einem anderen Lebenssachverhalt beruht, und damit um einen anderen Streitgegenstand. Dies steht der Wahrung der Ausschlussfrist entgegen, BAG 18.02.2016 – 6 AZR 628/14 Rn. 19f. 66 Macht ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe innerhalb einer tariflichen Ausschlussfrist gegenüber seinem Arbeitgeber geltend und verlangt er – wie vorliegend – nicht zugleich hilfsweise Vergütung nach einer anderen, niedrigeren Vergütungsgruppe, beschränkt er grundsätzlich die Geltendmachung auf den Vergütungsanspruch nach der höheren Vergütungsgruppe. Setzt die Begründetheit des Anspruchs nach der höheren Vergütungsgruppe – wie vorliegend – nicht denknotwendig die Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren Vergütungsgruppe voraus und ist die höhere Vergütungsgruppe damit – wie vorliegend – keine echte Aufbaufallgruppe, umfasst der Anspruch auf Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe nicht den Anspruch auf Vergütung nach der niedrigeren. In einem solchen Fall wahrt ein Arbeitnehmer – wie der hiesige Kläger – mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach der höheren Vergütungsgruppe nicht eine tarifliche Ausschlussfrist für den Anspruch auf Vergütung nach der niedrigeren Vergütungsgruppe, BAG 03.08.2005 – 10 AZR 559/04. 67 8. Die Verzugszinsen (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) stehen dem Kläger gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA) zu. III. 68 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 69 2. Der Streitwert ergibt sich aus dem Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung, § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG. 70 3. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Zulassung der Berufung, § 64 Abs. 3 ArbGG, lagen nicht vor.