LG München I, Endurteil v. 22.07.2025 – 13 S 235/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 22.07.2025 – 13 S 235/25 Download Drucken Titel: Unterlassungsanspruch des Eigentümers gegen unbefugte Maklertätigkeit Normenkette: BGB § 249, § 681 S. 1, § 684 Leitsätze: 1. Aus § 681 S. 1 BGB ergibt sich ein Unterlassungsanspruch des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer, wonach der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn die Geschäftsführung anzuzeigen und im Regelfall dessen Entschließung abzuwarten hat. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wenn der Geschäftsführer einer Geschäftsbesorgung für einen anderen zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber verpflichtet ist, kommt eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht, wenn Verpflichtung auf einem mit einem Dritten in der Weise geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 3. Dem Eigentümer steht gegen einen ohne Auftrag handelnden Makler ein Unterlassungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, wenn die Maklertätigkeit in dessen Rechtskreis eingreift. (Rn. 5 – 12) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unterlassungsanspruch, Geschäftsführung ohne Auftrag, Fremdgeschäftsführungswille, Schadensersatz, Maklervertrag, Gegenstandswertschätzung, Kostenentscheidung, Makler, Unterlassung, Geschäftsbesorgung Vorinstanz: AG München, Endurteil vom 05.12.2024 – 211 C 17142/24 Rechtsmittelinstanz: BGH, Versäumnisurteil vom 30.04.2026 – III ZR 164/25 Tenor 1. Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 05.12.2024 wird abgeändert: Die Beklagte hat an den Kläger 2.017,64 € nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2024 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird hinsichtlich des Anspruchsgrundes zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.154,77 € festgesetzt. Entscheidungsgründe I. 1 1. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Endurteils wird Bezug genommen. 2 2. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlichen Klageantrag weiter, die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 3 3. Im Berufungsverfahren haben die Parteien ihren Sachvortrag, insbesondere im Hinblick auf den Hinweis in der Ladungsverfügung vom 05.03.2025 wiederholt und vertieft; auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen. II. 4 Die zulässige Berufung erweist sich in der Sache als teilweise begründet. 5 1. Anerkannt ist ein Unterlassungsanspruch des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer, der sich aus § 681 S. 1 BGB, wonach der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn die Geschäftsführung anzuzeigen und im Regelfall dessen Entschließung abzuwarten hat, ableiten lässt. Diese Verpflichtung impliziert, dass die Entschließung des Geschäftsherrn auch bereits vor der Ausführung der ersten Geschäftsführungshandlung dahin lauten kann, diese zu unterlassen. Ferner verpflichtet § 684 BGB den Geschäftsführer im Anschluss einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag auf Ersatz des den Geschäftsherrn entstandenen Schadens. Wie im Rahmen der § 249 BGB üblich, ist der Ersatzanspruch auf Wiederherstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestanden hätte, wenn die unberechtigte Geschäftsführung nicht erfolgt wäre, was jedenfalls ein Unterlassen weiterer Tätigkeiten enthält (Allmendinger/Lüneburg, NJW 2021, 509, 511). 6
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