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LG München I, Urteil v. 02.07.2025 – 1 Ks 125 Js 167408/24

LG München I, Urteil v. 02.07.2025 – 1 Ks 125 Js 167408/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Urteil v. 02.07.2025 – 1 Ks 125 Js 167408/24 Download Drucken Titel: Anforderungen an die Feststellung der Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke Normenketten: StGB § 20, § 21, § 32, § 53, § 63, § 64, § 211 Abs. 2 Var. 4, Var. 5, § 212 Abs. 1, Abs. 2, § 213, § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StPO § 464 Abs. 1, § 465 Abs. 1 GG Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 2 Abs. 2 Leitsätze:

  1. Die Annahme einer Billigung des Tötungserfolgs liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (vgl. BGH BeckRS 2018, 13593). (Rn. 428) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Allein ein schweres Missverhältnis zwischen Anlass der Tat und Tötung genügt insbesondere bei einem spontanen Tötungsentschluss (vgl. BGH BeckRS 2024, 10233) für sich genommen nicht für die Qualifikation eines Beweggrundes als „niedrig“; maßgebend sind vielmehr die Gesamtumstände, zu denen auch Besonderheiten in der Persönlichkeit des Täters und seine seelische Situation zur Tatzeit gehören (vgl. BGH BeckRS 2020, 19617). (Rn. 449) (redaktioneller Leitsatz)
  3. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des ersten (vgl. BGH BeckRS 2016, 05084) mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt, mithin das arglose Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (vgl. BGH BeckRS 2019, 26777). (Rn. 473) (redaktioneller Leitsatz)
  4. Besorgt das Opfer einen gewichtigen Angriff auf seine körperliche Integrität, ist es selbst dann nicht arglos, wenn es etwa wegen fehlender Kenntnis von der Bewaffnung des Täters die Gefährlichkeit des erwarteten Angriffs unterschätzt (vgl. BGH BeckRS 2022, 12887). (Rn. 474) (redaktioneller Leitsatz)
  5. Ein besonders schwerer Fall des Totschlags setzt voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist; es muss ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders, so dass nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu gesetzlichen Mordmerkmalen genügt, sondern schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen müssen, die besonders gewichtig sind (vgl. BGH BeckRS 2018, 20467). (Rn. 505) (redaktioneller Leitsatz)
  6. Einem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten muss im Hinblick auf den aus der Menschenwürde folgenden Freiheitsanspruch (Art. 2 Abs. 2 iVm Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG) grundsätzlich eine realistische Chance verbleiben, seine Freiheit wieder zu erlangen (vgl. BGH BeckRS 2018, 2009; BeckRS 2006, 06450). (Rn. 509 und 511) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Totschlag, gefährliche Körperverletzung, bedingter Tötungsvorsatz, Strafzumessung, Schuldfähigkeit, Spontantat, niedrige Beweggründe, Heimtücke, besonders schwerer Fall, Menschenwürde, hohes Lebensalter Vorinstanz: AG München vom 19.07.2024 – ER XI Gs 527/24 Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 30.04.2026 – 1 StR 586/25 Tenor I. Die Angeklagte N. Z. G., geboren am … in N. a. M., ist schuldig des Totschlags in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung. II. Sie wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren 3 (drei) Monaten verurteilt. III. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Strafvorschriften: §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5, 53 StGB Entscheidungsgründe 1 Am 15.07.2024 gegen 22:00 Uhr versetzte die damals 89-jährige Angeklagte in ihrer Wohnung in der T. 64 i. M. ihrer langjährigen Freundin, der 77-jährigen H. I., aus Verärgerung über ein von dieser in der Küche versehentlich begangenes Missgeschick, wodurch mehrere Gegenstände und Lebensmittel umstürzten und zu Boden fielen, in Verletzungsabsicht mindestens einen kraftvollen Schlag mit einem Kochtopf ins Gesicht im Bereich des rechten Auges. H. I. hatte sich in die Küche der Angeklagten begeben, um dieser einen Gefallen zu tun, obwohl sie von der Angeklagten aufgefordert worden war, dies nicht zu tun, da die Angeklagte befürchtete, dass H. I. dort nicht zuletzt aufgrund ihrer Gangunsicherheit sowie der beengten Platzverhältnisse etwas umwerfen oder beschädigen könnte (vgl. B.II., S. 16 ff.). 2 Die Geschädigte erlitt durch den Schlag mit dem Kochtopf eine 3 cm lange Quetsch-Riss-Wunde oberhalb der rechten Augenbraue sowie eine Einblutung am Ober- und Unterlid des rechten Auges mit Schwellung und darüber hinaus im Rahmen des körperlich aggressiven Verhaltens der Angeklagten durch nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalteinwirkungen jedenfalls eine 17 x 14 cm große, flächenhafte Einblutung in das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur im Bereich des hinteren Beckenkamms rechts, eine Einblutung in die Muskulatur im Bereich des linken Schulterblatts sowie eine flächenhafte Einblutung in das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur des linken Unterarms streckseitig. 3 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr tötete die Angeklagte in ihrer Wohnung H. I. durch folgende Handlungen: Mit einem 450 g schweren, 8 cm hohen Kochtopf (Kasserolle) aus Metall, der einen Durchmesser von 17 cm aufwies, schlug sie mindestens zweimal kraftvoll von oben mittig auf den Kopf des Opfers und führte darüber hinaus mit diesem Kochtopf sowie möglicherweise mit anderen stumpfen oder stumpfkantigen Gegenständen eine nicht näher eingrenzbare Anzahl von kraftvoll geführten Schlägen gegen den Kopf- und Gesichtsbereich des Opfers aus. Mit einem unbekannten stumpfen Gegenstand, der ein hervorstehendes, stumpfkantiges Element mit einem Durchmesser von ca. 3 mm aufwies, versetzte die Angeklagte dem Opfer je einen kraftvoll geführten Schlag auf den Hinterkopf rechts sowie auf die Scheitelregion rechts. Ferner übte die Angeklagte großflächig sowie mit hoher Intensität eine nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalt mit tangential schürfender Komponente gegen den Kopf des Opfers aus (vgl. B.II., S. 16 ff.). 4 H. I. erlitt hierdurch flächenhafte Einblutungen in die gesamte Gesichts- und Ohrregion beidseits, Einblutungen im Bereich der Unterkieferregion beidseits, mindestens drei mit starken Blutungen nach außen einhergehende, zwischen 1,4 cm und 4,5 cm lange Quetsch-Riss-Wunden im Bereich der linken Augenbraue und über der Nasenwurzel, zwei jeweils ca. 3 mm große, die Kopfschwarte vollständig durchsetzende, stark blutende Verletzungen am Hinterkopf und in der Scheitelregion jeweils rechts, mehrere Verletzungen im Mundbereich mit einer vollständigen Durchtrennung der Ober- und Unterlippe, einer Fraktur des Oberkiefers und dem Ausbruch von vier Zähnen sowie eine großflächige Ablederung der Kopfschwarte vom Schädel im Bereich beider Hinterhauptsregionen, beider Scheitelregionen und von Anteilen der Schläfenregion links mit einer flächenhaften Einblutung in die gesamte Kopfschwarte und einer starken Blutung in den Bereich zwischen Kopfschwarte und Schädel. 5 Nachdem H. I. im Verlauf des Angriffs der Angeklagten zu Boden gegangen war, verstarb sie kurz darauf sowie in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung der Verletzungen im Mundbereich an dem mit den erlittenen Verletzungen einhergegangenen erheblichen Blutverlust nach innen und außen in Kombination mit einer leichten Fettembolie. 6 Die Angeklagte handelte bei ihrem Angriff mit bedingtem Tötungsvorsatz. Dabei ging es ihr darum, ihre Wut über ein neuerliches, von H. I. aus Unachtsamkeit begangenes, versehentliches Missgeschick an dieser abzureagieren. Aufgrund dieses neuerlichen Missgeschicks der Getöteten breitete sich Wasser über den Elektroherd in der Küche aus. Die Angeklagte befürchtete, dass ihr Herd durch das Wasser Schaden nehmen könnte, und war besorgt, dass sie aufgrund ihrer beengten, über das Existenzminimum nicht hinausreichenden, finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage wäre, sich gegebenenfalls einen Ersatz zu beschaffen. Deshalb war sie über das neuerliche Missgeschick ihrer Freundin voller Wut, auch wenn sie erkannte, dass es sich um ein aus Unachtsamkeit begangenes, versehentliches Missgeschick handelte. Ihre Wut wurde noch dadurch verstärkt, dass sie von H. I. gegen die Wand gestoßen wurde, wo sie in einen für sie schmerzhaften Kontakt mit den dortigen Wandhaken kam, nachdem sie aufgrund ihrer Wut dem Opfer zuvor in Verletzungsabsicht eine Ohrfeige versetzt hatte (vgl. C.III.19., S. 81 ff.). 7 Die zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr begangene Tat wertete das Schwurgericht rechtlich als Totschlag gemäß § 212 Abs. 1 StGB (vgl. D.I., S. 93 ff.) und erachtete hierfür als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren für tat- und schuldangemessen; die Voraussetzungen eines minder schweren Falls liegen nicht vor (vgl. E.I., S. 106 ff.). 8 Ein Mordmerkmal ist nicht erfüllt (vgl. D.I.4., S. 96 ff.). Die Angeklagte handelte nicht aus sonstigen niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2 Var. 4 StGB), da ihre Wut nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrt. Auch das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Var. 5 StGB) liegt nicht vor, da H. I. beim ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriff der Angeklagten nicht arglos war. 9 Die am 15.07.2024 gegen 22:00 Uhr begangene Tat stellt sich als gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5 StGB dar (vgl. D.II., S. 103 ff.). Hierfür erachtete die Strafkammer als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr 3 (drei) Monaten für tat- und schuldangemessen; die Voraussetzungen eines minder schweren Falls liegen nicht vor (vgl. E.II., S. 110 ff.). 10 Im Hinblick auf das hohe Lebensalter der Angeklagten von inzwischen 90 Jahren und ihre daraus resultierende besondere Strafempfindlichkeit sowie vor dem Hintergrund, dass einem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten im Hinblick auf den aus der Menschenwürde folgenden Freiheitsanspruch (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG) grundsätzlich eine realistische Chance verbleiben muss, seine Freiheit wieder zu erlangen, hat die Strafkammer sowohl bei der Zumessung der beiden Einzelstrafen als auch bei der Bildung der Gesamtstrafe erwogen, ob ein Schuldausgleich möglicherweise auch noch durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden kann. Dies ist jedoch aus den unter E.I.
  7. (S. 108 f.) dargelegten Gründen nicht der Fall. Eine strafmildernde Berücksichtigung des hohen Lebensalters der Angeklagten über das bei der Strafzumessung im engeren Sinn vorgenommene Maß hinaus war nicht veranlasst. 11 Während sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht zur Sache einließ, machte sie im Ermittlungsverfahren Angaben zur Sache und räumte hierbei ihre Verantwortlichkeit für den Tod der Geschädigten sowie Teile des Tatgeschehens in groben Zügen ein (vgl. C.II., S. 35 ff.). 12 Die Grundlagen für die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen werden unter C.I. (S. 22 ff.) dargestellt, die Grundlagen für die Feststellungen zum Sachverhalt unter C.III. (S. 44 ff.). 13 Die Angeklagte war bei beiden Taten in vollem Umfang schuldfähig (vgl. C.IV., S. 89 ff.). 14 Im Einzelnen hat das Schwurgericht Folgendes festgestellt: A. Persönliche Verhältnisse I. Lebenslauf und Werdegang 15
  8. Die heute 90-jährige Angeklagte kam am xy in N. a. M. als zweites von y gemeinsamen Kindern der Eheleute B. und L. K., Letztere geborene K., zur Welt. Sie hatte eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder, die bereits verstorben sind. Nach dem frühen Tod des Vaters heiratete die Mutter der Angeklagten erneut und trug fortan den Familiennamen E.. Das Verhältnis der Angeklagten zu ihren aus dieser Ehe stammenden z Stiefschwestern war schlecht, da sie sich diesen gegenüber zurückgesetzt und benachteiligt fühlte. 16
  9. Nach dem Besuch der … schloss die Angeklagte eine Ausbildung als Stenotypistin ab. Sie lebte danach bis 1958 in L. und ging dort eine Zeit lang einer nicht näher bekanntgewordenen, selbstständigen Erwerbstätigkeit auf Messeständen nach. Nach ihrer Scheidung im Jahr 1958 (vgl. unten A.I.3., S. 8) begab sich die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Sohn (vgl. unten A.I.3., S. 8) über B. nach K., wo bereits ihre ältere Schwester lebte. Dort übte die Angeklagte eine Arbeitstätigkeit beim Versorgungsamt aus. Im weiteren Verlauf zog sie mit ihrem Sohn nach E., wo ihre Mutter und ihre zwei Stiefschwestern lebten. In den 1960er Jahren folgte der Umzug der Angeklagten mit ihrem Sohn nach M., wo sie seither lebt. In den 1960er / Anfang 1970er Jahren arbeitete die Angeklagte – bei den Sozialversicherungsträgern nicht angemeldet – sechs Jahre lang in einer Nachtbar in M.. Weitere Erwerbstätigkeiten der Angeklagten wurden nicht bekannt. 17 Die Angeklagte hat keinen Anspruch auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, da sie auch unter Berücksichtigung der Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung anstelle der hierfür erforderlichen Mindestversicherungszeit von 60 Monaten, der sogenannten „allgemeinen Wartezeit“, lediglich über 24 sogenannte „Wartezeitmonate“ verfügt. 18 Die Angeklagte lebt von staatlichen Transferleistungen. Sozialhilfeleistungen bezog sie erstmals am 01.03.
  10. Ungefähr seit dieser Zeit bewohnte die Angeklagte eine … mit Küche, Bad, Flur und … im … des … in der T. 64 i. M., deren Miete im Rahmen der staatlichen Transferleistungen vom Sozialhilfeträger beglichen wurde. Zuletzt wurden der Angeklagten von der … M. mit Bescheid vom 04.01.2024 monatliche Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in Höhe von rund 1.314,-- Euro für den Zeitraum Februar 2024 bis September 2024 bewilligt und hiervon ein Betrag in Höhe von knapp 900,-- Euro pro Monat auf ihr Bankkonto überwiesen. Nach Abzug des Krankenkassenbeitrags in Höhe von zuletzt rund 285,-- Euro monatlich, Stromnebenkosten in Höhe von zuletzt 35,-- Euro monatlich sowie Kosten für den Festnetztelefonanschluss in wechselnder Höhe von zuletzt knapp 34,-- Euro verblieb ihr zuletzt ein Betrag in Höhe von rund 546,-- Euro zur freien Verfügung. Die Angeklagte hat kein Vermögen und keine Schulden. 19
  11. Seit der ungefähr im Jahr 1952 erfolgten Eheschließung mit dem rund zwei Jahre älteren B. C. G. trägt die Angeklagte den Familiennamen G.. Aus dieser Ehe ging der am x geborene Sohn G. hervor. Als dieser Laufen gelernt hatte, verließ die Angeklagte gemeinsam mit ihm ihren Ehemann, dem sie vorwarf, häufig fremd zu gehen. Im Jahr 1958 folgte die Scheidung. Fortan zog die Angeklagte ihren Sohn allein groß. Ihr geschiedener Ehemann lebte bis zu seinem Tod im fortgeschrittenen Alter in L.. Gemeinsam mit ihrem Sohn zog die Angeklagte in den 1960er Jahren nach M. (vgl. oben A.I.2., S. 7). Der Sohn der Angeklagten arbeitete als Bürokraft in einem städtischen Krankenhaus in M., bevor er arbeitslos wurde. Infolge einer Herzerkrankung verstarb R. G. am y. Seit dessen Tod stellte H. I., das Tatopfer, die zentrale Bezugsperson für die Angeklagte dar, mit der sie viel Zeit verbrachte (vgl. unten B.I., S. 13 ff.). II. Gesundheitszustand und Suchtmittelkonsum 20
  12. Die Angeklagte hat im Laufe ihres Lebens weder ernste Erkrankungen gehabt noch folgenschwere Unfälle – insbesondere unter Beteiligung des Kopfes – erlitten, durch die ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB berührt sein könnte. 21 Die Angeklagte verfügt über eine für ihr Alter bemerkenswert gute körperliche und geistige Verfassung, nutzt lediglich für längere Strecken einen Rollator als Gehhilfe und ist auch problemlos in der Lage, ohne Gehhilfe selbstständig die Treppen in der … (JVA) hinauf- und hinunterzusteigen. Sie ist ohne weiteres dazu in der Lage, sich in einer Einzelzelle adäquat selbst zu versorgen, und benötigt auch beim Duschen keinerlei Unterstützung (vgl. unten A.V., S. 10). 22 Seit ihr im Jahr 1955 oder 1956 aus unbekannten Gründen die rechte Niere von Ärzten entfernt wurde, besitzt die Angeklagte nur noch die linke Niere, bezüglich deren Leistungsfähigkeit jedoch keine Beeinträchtigungen bekannt geworden sind. 23 Bei der Angeklagten bestehen eine Hypertonie, eine Hypercholesterinämie sowie eine fünfzigprozentige ACI-Stenose beidseits und damit Risikofaktoren für das Auftreten von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Schlaganfällen, die der Angeklagten allerdings keine gesundheitlichen Beschwerden bereiten. Die Hypertonie und die Hypercholesterinämie sind nunmehr in der JVA – anders als vor ihrer Inhaftierung, als die Angeklagte die Einnahme der notwendigen Medikamente ablehnte – medikamentös gut eingestellt, da es dem Anstaltsarzt Dr. E. gelang, die Angeklagte von der Notwendigkeit einer regelmäßigen Einnahme von blutdrucksenkenden sowie cholesterinsenkenden Medikamenten zu überzeugen. Außerdem nimmt die Angeklagte auf Veranlassung des Anstaltsarztes regelmäßig Acetylsalicylsäure (ASS) als Prophylaxe gegen arterielle Blutgerinnsel und somit als Prophylaxe gegen das Auftreten eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts ein. 24 Bei einer Magnetresonanztomografie (MRT) des Schädels im Jahr 2010 wurden bei der Angeklagten eine cerebrale Mikroangiopathie sowie eine ischämische Läsion festgestellt, ohne dass damit potenziell in Verbindung stehende Symptome von der Angeklagten geltend gemacht wurden oder sonst zutage getreten wären. 25 Bei einer erneuten MRT-Diagnostik des Schädels im März 2018 wurden ein neu aufgetretener kleiner Infarkt, neue postischämische Läsionen sowie weiterhin eine cerebrale Mikroangiopathie festgestellt. Zu diesen Befunden fand sich jedoch bei der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung der Angeklagten durch ihren behandelnden Neurologen Dr. H. C. im März 2018 keinerlei klinisches Korrelat, mithin kein Symptom. Die Angeklagte berichtete damals lediglich gegenüber ihrem Arzt Dr. C. davon, dass sie im Januar 2018 vorübergehend unter einer Schwäche der rechten Hand sowie unter Gangunsicherheit gelitten habe. Beides war jedoch im März 2018 im Rahmen der klinischen Untersuchung durch Dr. C. bereits nicht mehr bemerkbar. 26 Bei einer MRT-Untersuchung des Schädels vom 29.01.2025 zeigte sich, dass es bei der Angeklagten in den letzten Jahren zu einem Fortschreiten der Mikroangiopathie und der Anzahl lakunärer Infarkte kam. Anhaltspunkte für das Auftreten von darauf zurückzuführenden Symptomen ergaben sich jedoch nicht. Ferner zeigte sich bei dieser MRT-Untersuchung eine rein altersbedingte, nicht als pathologisch zu wertende, mäßige globale Hirnvolumenminderung (Atrophie). Darüber hinaus ergab sich insgesamt ein strukturelles Bild, das primär mit einer vaskulären Demenz vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass im Falle der klinischen Diagnose einer dementiellen Erkrankung bei der Angeklagten die Ursache hierfür nach derzeitigem Stand am ehesten eine vaskuläre Demenz – in Abgrenzung zu einer Alzheimer-Demenz – wäre, wobei eine Alzheimer-Demenz gleichwohl nicht auszuschließen wäre. Denn die typischen Veränderungen einer Alzheimer-Demenz sind ohnehin erst im späten Stadium der Erkrankung in der Bildgebung sichtbar. 27 Bei der Angeklagten liegt jedoch nicht einmal eine leichte kognitive Beeinträchtigung vor. Erst recht besteht bei ihr kein dementielles Syndrom. Dies steht nicht im Widerspruch zu dem MRT-Befund vom 29.01.2025, da es keine feste Korrelation zwischen den durch die Bildgebung nachgewiesenen Veränderungen des Gehirns und hierdurch hervorgerufenen kognitiven Beeinträchtigungen gibt. Während es Patienten mit schweren kognitiven Beeinträchtigungen gibt, bei denen sich in der Bildgebung kaum Befunde nachweisen lassen, gibt es umgekehrt auch Patienten ohne kognitive Beeinträchtigungen, obwohl sich zahlreiche Befunde in der Bildgebung finden. 28 Im Jahr 2014 unterzog sich die Angeklagte einem operativen Eingriff wegen eines grauen Stars (Katarakt) an beiden Augen. In der Vergangenheit bestanden bei der Angeklagten ein Karpaltunnelsyndrom rechts und Kopfschmerzen, für die sich keine hirnorganische Ursache fand. Darüber hinaus traten bei der Angeklagten eine rezidivierende depressive Störung und Schlafstörungen auf. Von ihrem Neurologen Dr. C. ließ sich die Angeklagte deswegen nicht behandeln. Über eine anderweitige Behandlung wurde nichts bekannt. 29
  13. Die Angeklagte trinkt keinen Alkohol und ist Nichtraucherin. Anhaltspunkte für einen Betäubungsmittelkonsum oder Medikamentenmissbrauch bestehen nicht. III. Intelligenz und Persönlichkeit 30
  14. Die Angeklagte verfügt über eine knapp unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit. Sie erzielte bei der Intelligenzmessung mit dem Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene (WAIS-IV) einen Intelligenzquotienten (IQ) von
  15. Die Messung ihrer kristallinen Intelligenz mit dem sprachgebundenen, bildungsabhängigen Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenz-Test (MWT-B) ergab einen im oberen Durchschnittsbereich liegenden IQ von
  16. Anhaltspunkte für eine hirnorganische Störung oder eine Intelligenzminderung von forensischer Relevanz bestehen nicht. Bei der Angeklagten liegt nicht einmal eine leichte kognitive Beeinträchtigung vor. Erst recht besteht bei ihr kein dementielles Syndrom (vgl. oben A.II.1., S. 8). 31
  17. Die Persönlichkeit der Angeklagten liegt innerhalb der normalpsychologischen Bandbreite. Sie ist durch starre, rigide Züge charakterisiert, die sich darin zeigen, dass die Angeklagte hartnäckig und unnachgiebig auf eigenen Vorstellungen und Meinungen sowie auf von ihr eingeforderten Rechten und Privilegien aufgrund ihres hohen Lebensalters beharrt. IV. Vorstrafen 32 Die 90-jährige Angeklagte ist nicht vorbestraft. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 07.03.2025 weist für sie keine Eintragung auf. V. Haft 33 Die Angeklagte wurde am 18.07.2024 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 19.07.2024 (Az.: ER XI Gs 527/24), der ihr am selben Tag eröffnet wurde, seither ununterbrochen in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) M.-I.. 34 Auf der Station sowie beim Hofgang, an dem sie täglich teilnimmt, nutzt die Angeklagte für längere Strecken einen Rollator als Gehhilfe. Kürzere Strecken legt sie nach wie vor ohne Rollator zurück. Auch ist sie problemlos in der Lage, ohne Gehhilfe selbstständig die Treppen hinauf- und hinunterzusteigen. Auch beim Duschen benötigt sie keinerlei Unterstützung. Die seitens der JVA vorsorglich wiederholt angebotene Unterbringung in einem behindertengerechten Haftraum lehnte die Angeklagte von Beginn an konsequent mit der Begründung ab, dass sie dies nicht benötige. Tatsächlich hat sich während der knapp einjährigen Untersuchungshaft die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterbringung auch nicht ergeben. 35 Der medizinische Dienst der … trat zunächst der Unterbringung der Angeklagten in einer Einzelzelle entgegen, da im Hinblick auf die geringe Zellengröße und deren Zuschnitt Bedenken bestanden, dass der Angeklagten in der Zelle durch ihren Rollator der Zugang zum Notruf versperrt sein könnte. Deshalb wurde die Angeklagte bis Anfang März 2025 in Gemeinschaftszellen untergebracht, wo sie keinerlei Anpassungsbereitschaft zeigte und unter Verweis auf ihr hohes Lebensalter von den mitinhaftierten Frauen verlangte, sich vollständig ihren Vorstellungen und Erwartungen unterzuordnen. Viele der mitinhaftierten Frauen fühlten sich von der Angeklagten bedroht und unter Druck gesetzt und beklagten sich zum Teil weinend beim Anstaltspersonal über die Angeklagte. Diese verlangte von den mitinhaftierten Frauen, verschiedene Tätigkeiten wie etwa den Abwasch oder den Wäschetausch für sie zu übernehmen, obwohl sie hierzu trotz ihres hohen Lebensalters durchaus selbst in der Lage war. Auch untersagte sie ihren Mitinsassinnen beispielsweise, abends und nachts die Toilette aufzusuchen oder das Licht einzuschalten. Dabei verhielt sich die Angeklagte aufbrausend gegenüber den Mitinsassinnen und schrie diese an. Da das Anstaltspersonal es deshalb für die mitinhaftierten Frauen als nicht zumutbar erachtete, längere Zeit gemeinsam mit der Angeklagten in einer Zelle untergebracht zu sein, machte die Unterbringung der Angeklagten in Gemeinschaftszellen zahlreiche Verlegungen in andere Zellen erforderlich. Die Angeklagte, die mit der Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle unzufrieden war und die Unterbringung in einer Einzelzelle verlangte, verlieh ihrer Forderung gegenüber dem Anstaltspersonal dadurch Nachdruck, dass sie auch diesem gegenüber aufbrausend reagierte und dessen Anordnungen bewusst missachtete. Darüber hinaus forderte sie auch vom Anstaltspersonal unter Verweis auf ihr hohes Lebensalter immer wieder Unterstützung bei Tätigkeiten ein, zu deren Erledigung sie problemlos selbst in der Lage war, wie sich zeigte, als ihr die eingeforderte Unterstützung nicht gewährt wurde. 36 Am 25.02.2025 wurde die Angeklagte wegen erheblicher Streitigkeiten mit Mitgefangenen erneut in eine andere Gemeinschaftszelle verlegt. Zu diesem Zweck begab sich die N.-N. K. O. mit der Angeklagten zum Aufzug und transportierte deren persönliche Gegenstände, darunter eine Pinnwand mit Fotos, auf einem Wagen zum Aufzug. Da die Pinnwand mit der Oberseite nach unten auf den Wagen geladen worden war, hingen die mit Tesafilm an der Pinnwand befestigten Fotos herunter. Die Angeklagte reagierte aufbrausend hierauf und warf K. O. lautstark vor, dass diese ihre Fotos beschädigt habe. K. O. stellte dies in Abrede und bat für die Fahrt mit der Angeklagten im Aufzug ihre zufällig hinzugekommene Kollegin K. L. hinzu, da sie sich mit der wütenden Angeklagten allein unwohl fühlte. Im Aufzug schrie die Angeklagte die N.-N. K. O. an und bezichtigte diese, absichtlich ihre Fotos beschädigt zu haben und sie quälen zu wollen. Unvermittelt drehte sich die Angeklagte zu K. O. um und schlug dieser in Verletzungsabsicht mit der flachen Hand auf den rechten Oberarm. Anschließend packte sie diesen mit einem festen Griff, bis es K. O. gelang, mit ihrer linken Hand den Griff der Angeklagten von ihrem rechten Oberarm zu lösen. K. O. erlitt hierdurch, wie von der Angeklagten beabsichtigt, Schmerzen sowie ein 2 … cm großes Hämatom. Dieser körperliche Übergriff der Angeklagten hatte die Erstattung einer Strafanzeige sowie ein Disziplinarverfahren zur Folge, in welchem eine Einkaufssperre von einem Monat gegen sie verhängt wurde. 37 Da die Angeklagte seit ihrer Aufnahme in die JVA durchgehend sowohl körperlich als auch geistig – für ihr Alter bemerkenswert – fit war, sie sich deshalb ohne weiteres selbst versorgen konnte und kürzere Strecken regelmäßig ohne Rollator zurücklegte, gab der medizinische Dienst der JVA Anfang März 2025 seine Bedenken gegen die Unterbringung der Angeklagten in einer Einzelzelle auf, sodass sie nunmehr – auch wegen ihrer zahlreichen Konflikte mit ihren Mitinsassinnen in den Gemeinschaftszellen – in eine Einzelzelle verlegt werden konnte. Seither sind in der JVA keine Probleme mehr mit der Angeklagten aufgetreten. Gegenüber dem Anstaltspersonal reagierte sie nicht mehr aufbrausend und fügte sich nunmehr dessen Anordnungen. Auch mit Mitgefangenen gab es keine nennenswerten Konflikte mehr. Es zeigte sich, dass die Angeklagte ohne weiteres dazu in der Lage ist, sich in einer Einzelzelle adäquat selbst zu versorgen. 38 Dem Anstaltsarzt Dr. E. gelang es, die Angeklagte von der Notwendigkeit einer regelmäßigen Einnahme von blutdrucksenkenden sowie cholesterinsenkenden Medikamenten zu überzeugen, sodass ihre Hypertonie und ihre Hypercholesterinämie nunmehr – anders als vor ihrer Inhaftierung, als die Angeklagte die Einnahme der notwendigen Medikamente ablehnte – medikamentös gut eingestellt sind. Darüber hinaus nimmt die Angeklagte auf Veranlassung des Anstaltsarztes regelmäßig Acetylsalicylsäure (ASS) als Prophylaxe gegen arterielle Blutgerinnsel und somit als Prophylaxe gegen das Auftreten eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts ein. 39 Mit Bescheid vom 04.02.2025 wurde der Angeklagten für den Zeitraum vom 01.02.2025 bis 31.05.2025 von der … M. ein Taschengeld während der Untersuchungshaft in Höhe von knapp 160,-- Euro pro Monat als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bewilligt. B. Sachverhalt I. Vorgeschichte 40 Im Juli 2024 waren die damals 89-jährige Angeklagte und das spätere Tatopfer, die damals 77-jährige H. I., die von der Angeklagten „S.“ genannt wurde, seit rund 40 Jahren miteinander befreundet. Die beiden Frauen waren füreinander jeweils die zentrale Bezugsperson, seit der Sohn der Angeklagten am y und der Lebensgefährte von H. I. noch länger zurückliegend verstorben waren. Eine partnerschaftliche Beziehung zwischen den beiden Frauen bestand nicht. Die freundschaftliche Beziehung der beiden war dadurch geprägt, dass die Angeklagte, die sich H. I. seit jeher geistig überlegen fühlte, dieser gegenüber dominant auftrat, sie maßregelte und aufgrund ihres Lebensalters und des Altersunterschieds zwischen ihnen Unterstützung von H. I. einforderte, während sich diese gegenüber der Angeklagten sehr unterwürfig und anhänglich verhielt. Seit Jahren fuhr H. I., die im … wohnte, nahezu täglich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in den …, wo die Angeklagte im … des … in der T. 64 eine kleine … mit Küche, Bad, Flur und … bewohnte. Die Angeklagte verlangte von H. I. stets, dass diese bei ihren Besuchen ihre Straßenschuhe und Jacke im Treppenhaus vor der Wohnungstür der Angeklagten zurückließ. Mit der Begründung, dass ihre Freundin Mundgeruch habe, verlangte die Angeklagte von dieser zudem, in ihrer Gegenwart auch nach dem Ende der Corona-Pandemie weiterhin eine Schutzmaske zu tragen. Die beiden Frauen verbrachten viel Zeit zusammen und gingen regelmäßig von der Wohnung der Angeklagten aus gemeinsam zum Einkaufen, wobei H. I. häufig den Einkaufstrolley der Angeklagten zog. 41 Während in der ersten Zeit ihrer jahrzehntelangen Freundschaft keine nennenswerten Konflikte zwischen der Angeklagten und H. I. aufgetreten waren, kam es seit langem auch immer wieder zu Streitigkeiten zwischen ihnen, bei denen die Angeklagte wiederholt nicht nur verbal, sondern auch körperlich aggressiv ihrer Freundin gegenüber wurde und sie diese – auch schon in der Vergangenheit – öfter einmal schlug. Im Laufe der letzten Jahre regte sich die Angeklagte immer häufiger über H. I. auf und verlor die Beherrschung ihr gegenüber. 42 Anderen Personen gegenüber trat die Angeklagte hingegen freundlich auf, wenngleich sie durchaus sehr nachdrücklich ihre Meinung vertrat, wenn sie sich beispielsweise in ihrem Ruhebedürfnis oder sonst in ihrer Wohnung gestört fühlte oder wenn sie durch eine andere Person bei der Ausübung einer zur Gewohnheit gewordenen Tätigkeit beeinträchtigt wurde, wie etwa bei der Nutzung der allen Hausbewohnern zur Verfügung stehenden Waschmaschine im Keller zu einem festen wöchentlichen Zeitpunkt. 43 H. I. baute körperlich in den letzten Jahren ab, wurde gangunsicher und stürzte immer wieder, benutzte allerdings trotzdem bis zu ihrem Tod keine Gehhilfe. Im August 2022 stürzte H. I. über einen E-Roller und riss hierbei die Angeklagte mit sich zu Boden, die ihrerseits auf einen weiteren E-Roller stützte und sich hierbei eine Fraktur der Rippen 7 und 8 rechts zuzog. H. I. erlitt bei diesem Sturz mindestens Hämatome im Gesicht sowie an den Armen und Beinen. 44 Als H. I. die Angeklagte am 29.08.2022 – etwas mehr als eine Woche nach diesem Sturz – wie üblich in deren Wohnung besuchte, brachte sie verschmutzte Wäschestücke und Lebensmittel jenseits des Mindesthaltbarkeitsdatums mit. Die Angeklagte war darüber verärgert und verprügelte H. I.. Anschließend bat sie ihren Nachbarn H. J. in die Wohnung. Dieser hatte sie in der Vergangenheit immer wieder bei kleineren handwerklichen Tätigkeiten und anderen Anliegen unterstützt und sollte ihr nun helfen, die von H. I. mitgebrachten Lebensmittel und Wäschestücke, die zu diesem Zeitpunkt in ihrer Wohnung verteilt herumlagen, aufzuräumen und, soweit nötig, zu entsorgen. 45 Als H. J. in der Wohnung der Angeklagten auf H. I. traf, stand diese zitternd im Wohnzimmer an das Bücherregal gelehnt und wies im Gesicht sowie an den Extremitäten sowohl frische als auch die von dem Sturz über den E-Roller stammenden Hämatome auf. Gegenüber H. J. äußerte die Angeklagte freimütig, dass sie ihre Freundin verprügelt habe, da diese die in ihrer Wohnung nunmehr herumliegenden, schmutzigen Wäschestücke und Lebensmittel jenseits des Mindesthaltbarkeitsdatums mitgebracht habe. H. J., der aufgrund des Anblicks, den H. I. insgesamt bot, besorgt war, ging daraufhin kurz in seine Wohnung zu seiner Ehefrau M. J. zurück und bat diese, die Polizei zu verständigen und einen Rettungsdienst anzufordern. M. J. kam dieser Bitte nach und begab sich anschließend kurzzeitig in die Wohnung der Angeklagten, bevor sie sich – ebenfalls besorgt wegen des Anblicks von H. I. – schnell wieder in ihre Wohnung zurückzog. 46 Als der Angeklagten bewusst geworden war, dass das Ehepaar J. die Polizei verständigt hatte, brachte sie gegenüber H. J. zum Ausdruck, dass ihr körperlicher Übergriff auf H. I., den sie ihm gegenüber zuvor eingeräumt hatte, durch die Behauptung vertuscht werden solle, dass sich H. I. sämtliche Hämatome sturzbedingt zugezogen habe. Als die alarmierten Polizeibeamten an der Wohnung der Angeklagten eintrafen, zog sich H. J. umgehend in seine Wohnung zurück, ohne zuvor von diesen zu seinen Erkenntnissen befragt worden zu sein. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, vertuschten sie und H. I. gegenüber den Polizeibeamten gemeinsam den vorangegangenen körperlichen Übergriff, indem die beiden Frauen übereinstimmend behaupteten, dass sich H. I. sämtliche Hämatome sturzbedingt zugezogen habe. 47 Im Sommer 2023 standen die Angeklagte und H. I. gemeinsam an der Kasse im R. in der S. 46, als sich die Angeklagte darüber ärgerte, dass H. I. ihrer Meinung nach eine Avocado falsch eingeräumt hatte. Sie versetzte der späteren Geschädigten deshalb mit der flachen Hand einen Schlag in das Gesicht und ermahnte ihre Freundin, besser aufzupassen und die Waren ordentlich einzuräumen. H. I. reagierte weder verbal noch sonst in irgendeiner Weise auf den erlittenen Schlag. 48 Als die Angeklagte und H. I. Ende des Jahres 2023 gemeinsam an der Gemüsetheke des F. standen, schlug die Angeklagte ihrer Freundin mehrfach mit einer Karotte ins Gesicht, wodurch sich die Mitarbeiterin A. M. veranlasst sah, dazwischen zu gehen und ihren Vorgesetzten hinzuzurufen. H. I. zeigte auch dieses Mal keine Reaktion auf die erlittenen Schläge und setzte anschließend gemeinsam mit der Angeklagten den Einkauf fort, als sei nichts gewesen. 49 Am 12.07.2024 gegen 19:30 Uhr schubste die Angeklagte ihre Freundin H. I. bei einem gemeinsamen Einkauf in dem R. gegen gestapelte Bierkästen im Verkaufsraum. H. I. kam dabei nicht zu Sturz und auch die Bierkästen blieben stehen. Wiederum nahm H. I. den Vorfall hin, ohne eine verbale oder sonstige Reaktion darauf zu zeigen. Nach der Aufforderung des von der Mitarbeiterin A. M. hinzugezogenen Marktleiters, ein derartiges Verhalten im Laden zu unterlassen, setzten die Angeklagte und H. I. wieder gemeinsam ihren Einkauf fort, als sei nichts gewesen. 50 Durch nicht ausschließbar unfall- oder sturzbedingte stumpfe Gewalteinwirkungen erlitt H. I. in den Wochen vor dem 13.07.2024 kräftige Einblutungen in das Unterhautfettgewebe im Bereich des linken Handrückens und des Grundgelenks des rechten Zeigefingers sowie in den Tagen vor dem 13.07.2024 Einblutungen in die Kopfschwarte über dem rechten Ohr und parietal … sowie in das Unterhautfettgewebe und in die Muskulatur im Bereich des Nackens und des oberen Rückens rechts. 51 In den Tagen vor dem Abend des 14.07.2024, wahrscheinlich im Zeitraum vom 12.07.2024 bis zum Mittag des 14.07.2024, erlitt H. I. durch nicht ausschließbar unfall- oder sturzbedingte stumpfe Gewalteinwirkungen in der Augenregion beidseits jeweils ein Hämatom. 52 Am Sonntag, den 14.07.2024, gegen 17:15 Uhr bis 17:30 Uhr gingen die Angeklagte und H. I. den Gehweg der T. entlang, wobei H. I. den Einkaufstrolley der Angeklagten hinter sich herzog. Als sie sich auf der Höhe der Hausnummern … befanden, schimpfte die Angeklagte gestikulierend auf H. I. ein und versetzte dieser im weiteren Verlauf in Verletzungsabsicht mit ihrem Schlüsselbund, an dem sich drei Schlüssel und ein herzförmiger Holzanhänger befanden, zwei Schläge ins Gesicht, die im Bereich zwischen Mund und Nase auftrafen und bei H. I. zumindest Schmerzen hervorriefen. Die Passantin F. E., die zufällig auf dem Fahrrad die T. entlangfuhr und den Vorfall im Vorbeifahren beobachtete, hielt daraufhin mit ihrem Fahrrad an, begab sich zurück zu den beiden Frauen und fragte die Angeklagte, was mit dieser denn los sei. Die Angeklagte drehte sich wortlos um und ging weiter. Als sich F. E. anschließend an H. I. wandte und diese fragte, ob sie Hilfe benötige, machte diese lediglich eine abwinkende Geste und ging wortlos der Angeklagten hinterher, wobei sie den Einkaufstrolley der Angeklagten weiter hinter sich herzog. 53 In einem nicht näher konkretisierbaren Zeitraum von wenigen Tagen bis wenige Wochen vor dem 15.07.2024 erlitt die Angeklagte durch stumpfe Gewalteinwirkungen diverse Hämatome im gesamten Rückenbereich, im Gesäß- und Hüftbereich beidseits sowie am rechten Arm. Zu den Umständen, die zur Entstehung dieser Hämatome geführt haben, konnten keine Feststellungen getroffen werden. 54 Am Montag, den 15.07.2024, rief H. I. um 10:01 Uhr von ihrem Festnetzanschluss auf dem Festnetzanschluss der Angeklagten an und führte mit dieser bis 10:26 Uhr ein Telefonat. Ein Rückruf der Angeklagten um 10:35 Uhr führte zu einer 11 Sekunden dauernden Telefonverbindung zwischen den beiden. Zwei weitere Anrufe der Angeklagten auf dem Festnetzanschluss von H. I. um 14:32 Uhr und um 16:18 Uhr hatten Telefonverbindungen von 48 Sekunden und 9 Sekunden Dauer zur Folge. 55 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach 16:18 Uhr fuhr H. I. wie üblich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Wohnung der Angeklagten. 56 Von dort machten sich die Angeklagte und H. I. im weiteren Verlauf gemeinsam auf den Weg zum Einkaufen. Sie fuhren mit der U-Bahn eine Station weiter zur Haltestelle A. und gingen dort zusammen in der Y. am I.-v.-A.-S. 46 zum Einkaufen. Um 20:02 Uhr bezahlten sie an der Supermarktkasse ihre Einkäufe im Gesamtwert von 22,82 Euro. Unter den Einkäufen der Angeklagten befand sich neben weiteren Lebensmitteln eine Packung Eis „…“ für 4,99 Euro, welche die beiden Frauen in einer mitgebrachten Kühltasche im Einkaufstrolley der Angeklagten verstauten. 57 Anschließend begaben sich die beiden Frauen in das schräg gegenübergelegene Eiscafé „C“ in der D. L. 35b, wo sie sich jeweils ein Eis bestellten und in entspannter Atmosphäre bis etwa 21:30 Uhr an einem Tisch saßen, bevor sie sich wieder auf den Heimweg zur Wohnung der Angeklagten machten. In der Eisdiele war die Angeklagte wegen der … Temperaturen und ihres längeren Aufenthalts dort besorgt um ihr zuvor im H. gekauftes Eis und äußerte erschrocken, dass dieses trotz der Aufbewahrung in der Kühltasche bei ihrer Rückkehr nach Hause mit Sicherheit schon geschmolzen sein werde. II. Tatgeschehen 58 Wegen dieser Äußerung der Angeklagten wollte H. I. nach der Ankunft der beiden Frauen in der Wohnung der Angeklagten in der T. 64 gegen 22:00 Uhr das gekaufte Eis so schnell wie möglich in das Tiefkühlfach des Kühlschranks legen und der Angeklagten damit einen Gefallen tun. Sie begab sich deshalb als erstes mit der Kühltasche in die kleine, weniger als … m 2 große Küche, obwohl die Angeklagte ihre Freundin aufforderte, dies nicht zu tun, da sie befürchtete, dass H. I. dort nicht zuletzt aufgrund ihrer Gangunsicherheit sowie der beengten Platzverhältnisse etwas umwerfen oder beschädigen könnte. Aus Verärgerung darüber, dass sich H. I. ihrer Aufforderung widersetzte, schimpfte die Angeklagte, auch wenn sie erkannte, dass ihre Freundin es gut meinte und wegen der von ihr in der Eisdiele geäußerten Sorge um den Zustand des gekauften Eises tätig wurde, um ihr einen Gefallen zu tun. 59 Nachdem H. I. die Kühltasche auf der Arbeitsplatte in der Küche abgestellt und das Eis in das Tiefkühlfach des Kühlschranks gelegt hatte, stieß sie versehentlich die auf der Arbeitsplatte abgestellte Kühltasche um, woraufhin unmittelbar daneben auch der Toaster und der Wasserkocher umfielen. Die auf der ausgeschalteten Heizung abgestellten Tomaten fielen im Zuge dessen ebenfalls zu Boden, wodurch auch die aus Platzmangel dort gelagerten Flaschen und Lebensmittel umgeworfen wurden. 60 Aus Verärgerung über dieses versehentlich begangene Missgeschick ihrer Freundin wurde die Angeklagte gegenüber H. I. körperlich aggressiv und versetzte ihr in Verletzungsabsicht mindestens einen kraftvollen Schlag mit einem Kochtopf ins Gesicht im Bereich des rechten Auges, wodurch H. I. eine 3 cm lange Quetsch-Riss-Wunde oberhalb der rechten Augenbraue sowie eine Einblutung am Ober- und Unterlid des rechten Auges mit Schwellung erlitt. Im Rahmen des körperlich aggressiven Verhaltens der Angeklagten erlitt H. I. darüber hinaus durch nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalteinwirkungen jedenfalls eine 17 x 14 cm große, flächenhafte Einblutung in das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur im Bereich des hinteren Beckenkamms rechts, eine Einblutung in die Muskulatur im Bereich des linken Schulterblatts sowie eine flächenhafte Einblutung in das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur des linken Unterarms streckseitig. Im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen zog sich H. I. außerdem eine kräftige, flächenhafte Einblutung in das Unterhautfettgewebe des gesamten rechten Fußrückens zu. 61 Da H. I. körperlich aggressives Verhalten der Angeklagten ihr gegenüber als einen Wesenszug der Angeklagten hinnahm, bedeckte sie lediglich ihre blutende Quetsch-Riss-Wunde oberhalb der rechten Augenbraue und blieb weiter bei der Angeklagten in der Wohnung. Als H. I. im weiteren Verlauf des Abends äußerte, dass sie Kopfschmerzen habe und auf dem rechten Auge kaum noch etwas sehe, entgegnete die Angeklagte hierauf, dass das klar sei, wenn sie H. I. mit dem Kochtopf treffe. Diese fügte nunmehr hinzu, dass sie mit dem einen Auge gar nichts mehr sehe, blieb aber weiter bei der Angeklagten in der Wohnung. 62 Nach Mitternacht spülte H. I., die zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bei dem körperlichen Übergriff der Angeklagten einige Stunden zuvor erlittenen Verletzungen insbesondere am rechten Auge bereits erkennbar körperlich beeinträchtigt war, in der Küche etwas ab, weshalb Wasser aus dem Wasserhahn in die Spüle lief. Aus Unachtsamkeit schob sie die Kühltasche auf der Arbeitsplatte zur Seite, sodass diese versehentlich unter den geöffneten Wasserhahn geriet. Daraufhin lief Wasser in die Kühltasche hinein sowie über diese auf die Arbeitsplatte und breitete sich über den angrenzenden Elektroherd in der Küche aus. 63 Die Angeklagte befürchtete, dass ihr Herd durch das Wasser Schaden nehmen könnte, und war besorgt, dass sie aufgrund ihrer beengten, über das Existenzminimum nicht hinausreichenden, finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage wäre, sich gegebenenfalls einen Ersatz zu beschaffen. Deshalb war sie über das neuerliche Missgeschick ihrer Freundin voller Wut, auch wenn sie erkannte, dass es sich um ein aus Unachtsamkeit begangenes, versehentliches Missgeschick ihrer Freundin handelte. Sie versetzte deshalb zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr in der Küche ihrer Wohnung H. I. in Verletzungsabsicht eine Ohrfeige. Als H. I. die Angeklagte daraufhin von sich weg gegen die Wand stieß, kam die Angeklagte in einen für sie schmerzhaften Kontakt mit den dortigen Wandhaken, wodurch ihre Wut noch verstärkt wurde. Nicht ausschließbar erlitt die Angeklagte im Zuge der Gegenwehr von H. I. Hämatome im Gesäßbereich links, an der rechten Hüfte, an der linken Schulter, am linken Oberarm sowie an beiden Unterarmen. 64 Die Angeklagte setzte daraufhin ihr körperlich aggressives Verhalten gegenüber der bereits erkennbar körperlich beeinträchtigten H. I. fort. Sie ergriff von dem Stapel an Kochtöpfen, den sie auf der linken hinteren Kochplatte ihres Herds aufbewahrte, den obersten Topf, einen 450 g schweren, 8 cm hohen Kochtopf (Kasserolle) aus Metall mit einem Durchmesser von 17 cm und einem schwarzen Stielgriff aus Kunststoff, der über ein Verbindungsstück aus Metall mit Punktschweißverbindungen an dem Topf befestigt war. Mit diesem Topf schlug die Angeklagte in der Küche ihrer Wohnung mindestens zweimal kraftvoll von oben mittig auf den Kopf von H. I.. Als diese hierauf Schmerzensschreie ausstieß, forderte die Angeklagte sie auf, um diese Uhrzeit nicht so laut zu schreien, da sich auch noch andere Wohnungen in dem Haus befänden. 65 Im Rahmen des körperlich aggressiven Verhaltens der Angeklagten erlitt H. I. darüber hinaus mindestens folgende weiteren Verletzungen: durch nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalteinwirkungen flächenhafte Einblutungen in das Unterhautfettgewebe an der Außen- und Rückseite des linken Oberarms sowie ferner durch nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalteinwirkungen mit tangential schürfender Komponente musterartig angeordnete Hautdefekte an der Innenseite des rechten Knies und einen perlschnurartig angeordneten Hautdefekt mit einer Einblutung in das Unterhautfettgewebe an der Vorder- und Außenseite des rechten Unterschenkels. 66 Im weiteren Verlauf ihres körperlichen Angriffs gegen H. I. versetzte die Angeklagte in ihrer Küche sowie im Übergangsbereich zwischen Küche und Wohnzimmer der Geschädigten mit dem zuvor beschriebenen Kochtopf und möglicherweise anderen stumpfen oder stumpfkantigen Gegenständen eine nicht näher eingrenzbare Anzahl von kraftvoll geführten Schlägen gegen den Kopf- und Gesichtsbereich. H. I. erlitt hierdurch flächenhafte Einblutungen in die gesamte Gesichtsregion mit deutlicher Schwellung insbesondere der rechten Gesichtshälfte, flächenhafte Einblutungen in die gesamte Ohrregion beidseits, Einblutungen in das Unterhautfettgewebe und zum Teil in die Muskulatur in der Unterkieferregion beidseits sowie mindestens drei mit starken Blutungen nach außen einhergehende Quetsch-Riss-Wunden von 4,5 cm bzw. 1,4 cm Länge im Bereich der linken Augenbraue und von 2 cm Länge über der Nasenwurzel. 67 Ferner übte die Angeklagte großflächig sowie mit hoher Intensität eine nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalt mit tangential schürfender Komponente gegen den Kopf der Geschädigten aus, die zu einer großflächigen Ablederung der Kopfschwarte vom Schädel im Bereich beider Hinterhauptsregionen, beider Scheitelregionen und von Anteilen der Schläfenregion links führte und mit einer flächenhaften Einblutung in die gesamte Kopfschwarte sowie mit einer starken Blutung in den Bereich zwischen Kopfschwarte und Schädel einherging, jedoch keine äußerlich sichtbare Verletzung als Korrelat hierzu verursachte. 68 Darüber hinaus versetzte die Angeklagte der Geschädigten mit einem unbekannten stumpfen Gegenstand, der ein hervorstehendes, stumpfkantiges Element mit einem Durchmesser von ca. 3 mm aufwies, je einen kraftvoll geführten Schlag auf den Hinterkopf rechts sowie auf die Scheitelregion rechts, wodurch H. I. zwei jeweils ca. 3 mm große, die Kopfschwarte vollständig durchsetzende, stark blutende Verletzungen in diesen beiden Kopfregionen erlitt. 69 Außerdem erlitt H. I. durch mindestens einen kraftvoll geführten Schlag mit dem zuvor beschriebenen Kochtopf oder mit einem anderen stumpfen oder stumpfkantigen Gegenstand mehrere zwischen 1 cm und 2 cm lange Verletzungen im Mundbereich mit jeweils einer vollständigen Durchtrennung der Ober- und Unterlippe sowie mit einer Fraktur des Oberkiefers und dem Ausbruch von vier Zähnen. 70 H. I. ging im Verlauf des gegen sie geführten Angriffs der Angeklagten im Übergangsbereich zwischen der Küche und dem Wohnzimmer zu Boden, wo sie dann mit dem Gesicht nach unten lag und kurz darauf zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr – in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung der Verletzungen im Mundbereich – an dem mit den erlittenen Verletzungen einhergegangenen erheblichen Blutverlust nach innen und außen in Kombination mit einer leichten Fettembolie verstarb. 71 Der Angeklagten ging es bei ihrem Angriff auf H. I. darum, ihre – durch die Reaktion der Geschädigten auf die von dieser zuvor erlittene Ohrfeige verstärkte – Wut über das von H. I. aus Unachtsamkeit versehentlich begangene Missgeschick an dieser abzureagieren. Sie hielt bei ihrem Angriff gegen den Kopf- und Gesichtsbereich der Geschädigten einen tödlichen Ausgang für möglich und nahm diesen billigend in Kauf. 72 Infolge der Schläge mit dem zuvor beschriebenen Kochtopf lösten sich bei diesem die Punktschweißverbindungen mit dem Griff, der dadurch an der Verbindungsstelle abbrach. 73 Im Rahmen des körperlich aggressiven Verhaltens der Angeklagten erlitt H. I. darüber hinaus durch nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalteinwirkungen mindestens eine kräftige, flächenhafte, bis zum Oberarmknochen reichende Einblutung in die Muskulatur des rechten Oberarms, ferner eine 2 cm lange, stark blutende Verletzung am Grundgelenk des rechten Zeigefingers im Bereich der dort vorbestehenden Einblutung in das Unterhautfettgewebe sowie durch nicht näher konkretisierbare scharfe Gewalteinwirkungen sieben teils nebeneinander, teils untereinander musterartig angeordnete, oberflächliche, zwischen 0,5 cm und 1,5 cm lange, glattrandige Hautdefekte am linken Handrücken im Bereich der dort vorbestehenden Einblutung in das Unterhautfettgewebe. III. Nachtatgeschehen 74 Die Angeklagte erkannte zunächst, dass H. I. stark blutend und regungslos am Boden lag, und realisierte im weiteren Verlauf, spätestens gegen Mittag des 16.07.2024, auch deren Tod. In der Folge entkleidete sie den Leichnam der Getöteten bis auf die Unterhose, wusch das aus den Verletzungen abgelaufene Blut vom Leichnam ab und verbrachte diesen so in Rückenlage, dass nunmehr dessen Beine im Übergangsbereich zwischen der Küche und dem Wohnzimmer lagen, während der Kopf unmittelbar vor der Küchenzeile lag. Ferner legte die Angeklagte dem Leichnam der Getöteten eine Rose auf die Brust zwischen die dort abgelegten Hände und bedeckte den Körper des Leichnams mit einem großen, weißen Badetuch sowie dessen Kopf mit einem Geschirrtuch. Als die Rose verwelkt war, bedeckte die Angeklagte den Leichnam einschließlich des Kopfes stattdessen vollständig mit einem mit Rosen bedruckten Bettbezug. Unter den Kopf des Leichnams legte sie Küchenpapier, durch welches das Blut aufgesaugt wurde, das aus den beiden, die Kopfschwarte vollständig durchsetzenden, ca. 3 mm großen Verletzungen am Hinterkopf rechts und in der Scheitelregion rechts kontinuierlich herauslief. Den Körper des Leichnams verbrachte die Angeklagte im schmalen Zugangsbereich zur Küche so weit wie möglich auf die der Kühlschranktür gegenüberliegende Seite, wodurch ein schmaler Pfad zwischen dem Leichnam und dem Kühlschrank entstand, über den ihr weiterhin der Zugang zur Küche möglich war. Sie aß noch ein Eis aus der gekauften Packung „Magnum“, da sie sich dachte, dass ansonsten alles umsonst gewesen wäre, da alles wegen des Eises passiert sei. Den Boden im Übergangsbereich zwischen der Küche und dem Wohnzimmer reinigte die Angeklagte von den dortigen Blutantragungen. 75 Postmortal war der Leichnam von H. I. einer Brustkorbkompression ausgesetzt, indem sich die Angeklagte vorne mittig im Bereich des Brustbeins auf diesen aufstützte oder aufkniete oder eine andere Form der flächenhaften stumpfen Gewalteinwirkung in diesem Bereich ausübte. Dies hatte beim Leichnam beidseitige Rippenserienfrakturen in der mittleren Schlüsselbeinlinie zur Folge – konkret Frakturen der Rippen 2 bis 10 rechts und 3 bis 6 links. 76 Über die genannten Verletzungen hinaus wies der Leichnam eine Vielzahl von zum Teil nur oberflächlichen, die Lederhaut betreffenden und zum Teil bis ins Unterhautfettgewebe reichenden, auf stumpfe Gewalteinwirkungen zum Teil mit tangential schürfender Komponente zurückzuführenden Einblutungen und Hautdefekten am ganzen Körper auf, zu deren Entstehung sowohl hinsichtlich der Zeitpunkte als auch der konkreten Art und Weise keine näheren Feststellungen getroffen werden konnten. Darunter fanden sich zum Beispiel eine ca. 5 x … cm große Ablederung mit flächenhaften Einblutungen im Unterhautfettgewebe und landkartenartig konfigurierten Hautdefekten in der Knieregion rechts sowie flächenhafte Einblutungen am rechten Unterarm insbesondere streckseitig und am gesamten rechten Handrücken mit fleckförmigen und streifigen, bis zu 2,5 cm langen Hautdefekten. 77 Am Abend des 16.07.2024 begab sich die Angeklagte zum R. in der S. 46, wo sie um 19:55 Uhr an der Kasse unter anderem eine Packung Küchentücher, zwei Bodentücher und eine Flasche Reinigungsmittel kaufte. An der Kasse traf sie ihre Bekannte D. I., die sich darüber wunderte, die Angeklagte allein beim Einkaufen anzutreffen, da sie diese in den vergangenen Jahren immer ausschließlich in Begleitung der Getöteten beim Einkaufen getroffen hatte. Als D. I. die Angeklagte fragte, wo ihre Freundin sei, antwortete diese, dass ihre Freundin ihre Uhr und andere Dinge gestohlen habe. Auf die Rückfrage von D. I., warum die Angeklagte den Kontakt zu ihrer Freundin dann nicht einfach beende, trat die Angeklagte nah an D. I. heran und sagte leise zu ihr, dass sie etwas Schlimmes getan habe, ihr aber nicht sagen könne, was das gewesen sei. D. I. war aufgrund dieser Äußerung der Angeklagten beunruhigt und verabredete sich mit dieser zu einem Telefonat am nächsten Tag. Als sie die Angeklagte am 17.07.2024 um 18:17 Uhr anrief, teilte diese ihr in einem knapp sechsminütigen Telefonat mit, dass sie momentan für ein längeres Gespräch keine Zeit habe, weil sie das Grab ihres Sohns auf dem Friedhof besuchen wolle, was sie anschließend auch tat. 78 Am 18.07.2024 um 18:48 Uhr rief D. I. die Angeklagte erneut an, da sie wegen deren Äußerung im R. weiterhin beunruhigt war und Näheres hierzu erfahren wollte. In einem knapp 15-minütigen Gespräch erzählte die Angeklagte ihrer Bekannten, dass sie mit ihrer Freundin einen Streit gehabt habe. Diese habe sie aufgeregt und liege seit zwei Tagen bei ihr auf dem Küchenboden. Hierauf erwiderte D. I., dass das nicht gut sei und die Angeklagte dies unbedingt melden müsse. Als die Angeklagte hierauf entgegnete, dass gerade keine Nachbarn zu Hause seien, betonte D. I., dass dies kein Fall für die Nachbarn, sondern für die Polizei sei und die Angeklagte dies der Polizei melden müsse. Zu diesem Zweck nannte sie der Angeklagten die Telefonnummer einer polizeilichen Beratungsstelle. 79 Um 19:26 Uhr fragte D. I. telefonisch bei der Angeklagten nach, ob diese inzwischen bei der Polizei angerufen habe, was die Angeklagte in dem 35 Sekunden dauernden Gespräch wahrheitsgemäß verneinte. Allerdings wählte die Angeklagte im Anschluss an dieses Telefonat die Rufnummer der polizeilichen Beratungsstelle, wo sie von einer Bandansage auf die Notrufnummer 110 verwiesen wurde. Um 19:45 Uhr tätigte die Angeklagte daraufhin unter dieser Nummer einen Anruf bei der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums München, in dem sie im Wesentlichen mitteilte, dass ihre Freundin nach einem Streit zwei Tage zuvor, bei dem sie diese mit einem Kochtopf geschlagen habe, tot bei ihr in der Wohnung liege. Die Angeklagte wurde daraufhin am 18.07.2024 gegen 20:00 Uhr in ihrer Wohnung von der Polizei festgenommen, noch bevor auch D. I. um 20:04 Uhr bei der Einsatzzentrale anrief und die von der Angeklagten ihr gegenüber getätigten Äußerungen mitteilte. IV. Schuldfähigkeit 80 Die Angeklagte war bei Begehung der Taten jeweils in vollem Umfang schuldfähig. C. Beweiswürdigung I. Persönliche Verhältnisse 81
  18. Die Feststellungen zum Lebenslauf und Werdegang der Angeklagten beruhen auf ihren entsprechenden Angaben in der Hauptverhandlung und in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024, auf den verlesenen Unterlagen aus den Verwaltungsakten der Landeshauptstadt M., Sozialreferat, sowie auf den Kontounterlagen der Angeklagten, über deren Auswertung der Zeuge H. K. berichtete und die auszugsweise zur Verlesung kamen. 82
  19. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Angeklagten beruhen auf den nachfolgend dargelegten Beweismitteln sowie ergänzend auf den Angaben der Angeklagten in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024, wonach ihr im Alter von 21 Jahren die rechte Niere entfernt worden sei und sie unter Bluthochdruck leide. 83 a. Der sachverständige Zeuge Dr. H. C., Facharzt für Neurologie, berichtete, dass die Angeklagte von Oktober 2010 bis September 2021 in seiner ärztlichen Behandlung gewesen sei. Bei zwei Terminen am 02.08.2022 und 18.10.2022 habe seine in gemeinsamer Praxis mit ihm tätige Kollegin Dr. B. W., ebenfalls Fachärztin für Neurologie, die Angeklagte behandelt. 84 Wie Dr. C. darlegte, bestünden bei der Angeklagten eine Hypertonie, eine Hypercholesterinämie sowie eine fünfzigprozentige ACI-Stenose beidseits und damit Risikofaktoren für das Auftreten von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Schlaganfällen, die der Angeklagten allerdings keine gesundheitlichen Beschwerden bereiteten. Die Angeklagte habe über längere Zeiträume keine Medikamente gegen die Hypertonie und die Hypercholesterinämie eingenommen, da sie deren Einnahme verweigert habe. Wegen der fünfzigprozentigen ACI-Stenose beidseits habe er der Angeklagten Aspirin® mit dem Wirkstoff Acetylsalicylsäure (ASS) in niedriger Dosierung gegen das Auftreten eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts verordnet. Zumindest zeitweise habe die Angeklagte ihm gegenüber eingeräumt, dass sie das verordnete Medikament nicht eingenommen habe. Ob die Einnahme von ASS in den übrigen Zeiträumen gemäß seiner Verordnung erfolgt sei, wisse er nicht. 85 Bei einer Magnetresonanztomografie (…) des Schädels im Jahr 2010 seien bei der Angeklagten eine cerebrale Mikroangiopathie sowie eine ischämische Läsion festgestellt worden, ohne dass damit potenziell in Verbindung stehende Symptome von der Angeklagten geltend gemacht worden seien oder sonst zutage getreten wären. Wie Dr. C. erläuterte, sei dies ohne weiteres plausibel, da diese durch die Bildgebung nachgewiesenen Störungen des Gehirns zwar zu Symptomen führen könnten, dies aber nicht zwangsläufig müssten. 86 Bei einer erneuten MRT-Diagnostik des Schädels im März 2018 seien ein neu aufgetretener kleiner Infarkt, neue postischämische Läsionen sowie weiterhin eine cerebrale Mikroangiopathie festgestellt worden. Wie Dr. C. weiter darlegte, habe sich jedoch keinerlei klinisches Korrelat zu diesen Befunden, mithin kein Symptom, gefunden, als er die Angeklagte im März 2018 neurologisch und neuropsychologisch untersucht habe. Diese habe ihm damals lediglich davon berichtet, dass sie im Januar 2018 vorübergehend unter einer Schwäche der rechten Hand sowie unter Gangunsicherheit gelitten habe. Beides sei jedoch im März 2018 im Rahmen der von ihm durchgeführten klinischen Untersuchung der Angeklagten bereits nicht mehr nachweisbar gewesen. Dr. C. zufolge sei es möglich, dass die im Januar 2018 vorübergehend aufgetretenen Symptome auf die in der Bildgebung nachgewiesenen Befunde zurückzuführen seien, zwingend sei dies jedoch nicht. Auch andere Ursachen seien hierfür denkbar. 87 In den Jahren, in denen sich die Angeklagte in seiner neurologischen Behandlung befunden habe, hätten bei ihr ein Karpaltunnelsyndrom rechts und Kopfschmerzen bestanden, für die sich keine hirnorganische Ursache gefunden habe. Vielmehr habe er vermutet, dass es sich um zervikogene Kopfschmerzen gehandelt habe, mithin um Kopfschmerzen, die von der Halswirbelsäule ausgegangen seien. Ferner seien eine rezidivierende depressive Störung und Schlafstörungen aufgetreten, die Dr. C. zufolge jedoch nicht von ihm behandelt worden seien. Ihm sei nichts darüber bekannt, dass die Angeklagte deswegen anderweitig in Behandlung gewesen wäre. Die Angeklagte habe ihm berichtet, dass sie sich im Jahr 2014 einem operativen Eingriff wegen eines grauen Stars (Katarakt) an beiden Augen unterzogen habe. 88 Wie Dr. C. ferner ausführte, habe kein Hinweis auf ein dementielles Syndrom oder auch nur eine leichte kognitive Störung bei der Angeklagten bestanden. Bei zwei neuropsychologischen Testungen am 08.03.2018 und 26.11.2018, bei denen jeweils der Mini Mental Status Test (MMST) und der DemTect-Test durchgeführt worden seien, habe die Angeklagte in beiden Fällen jeweils Testergebnisse erzielt, die als unauffälliger kognitiver Befund zu werten seien. Hinweise auf eine auch nur leichte kognitive Störung hätten sich damals nicht ergeben. 89 Hinsichtlich der Diagnose einer Demenz oder einer kognitiven Störung betonte Dr. C., dass diese nicht durch einen Radiologen auf der Grundlage einer diagnostischen Bildgebung wie einem MRT-Befund erfolgen könne. Vielmehr erfolge die Diagnostik auf klinischer Grundlage durch einen Neurologen oder Psychiater, wobei neuropsychologische Testungen ein wichtiger Baustein seien. Wenn ein Radiologe einen MRT-Befund dahingehend bewerte, dass dieser mit einer vaskulären Demenz vereinbar wäre, sei dies nicht als Diagnose einer Demenz durch den Radiologen zu verstehen. Vielmehr bedeute dies, dass Durchblutungsstörungen im Gehirn die wahrscheinlichste Ursache einer Demenz wären, wenn eine solche bei dem Patienten vorliegen würde. Ob jedoch tatsächlich eine Demenz vorliege, könne von dem Radiologen anhand des MRT-Befunds nicht beurteilt werden. 90 Die Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. H. C. waren glaubhaft und nachvollziehbar. 91 b. Der sachverständige Zeuge Dr. O. A., Facharzt für Radiologie / Neuroradiologie, gab an, dass bei der Angeklagten am 29.01.2025 eine MRT-Untersuchung des Schädels durchgeführt worden sei. Diese habe ergeben, dass es in den letzten Jahren zu einem Fortschreiten der Mikroangiopathie und der Anzahl lakunärer Infarkte gekommen sei. Ferner habe sich eine rein altersbedingte, mäßige globale Hirnvolumenminderung (Atrophie) gezeigt, die nicht als pathologisch zu werten sei. Darüber hinaus habe sich insgesamt ein strukturelles Bild ergeben, das primär mit einer vaskulären Demenz vereinbar wäre. Dies bedeute, dass im Falle der klinischen Diagnose einer dementiellen Erkrankung bei der Angeklagten die Ursache hierfür nach derzeitigem Stand am ehesten eine vaskuläre Demenz – in Abgrenzung zu einer Alzheimer-Demenz – wäre, wobei eine Alzheimer-Demenz gleichwohl nicht auszuschließen wäre, da die typischen Veränderungen einer Alzheimer-Demenz ohnehin erst im späten Stadium der Erkrankung in der MRT-Bildgebung sichtbar seien. Dr. A. betonte in diesem Zusammenhang, dass der MRT-Befund aber nicht für die Beurteilung der Frage geeignet sei, ob überhaupt eine Demenz bei der Angeklagten vorliege. Eine entsprechende Schlussfolgerung aus dem MRT-Befund sei jedenfalls unzulässig. Dementsprechend werde eine Demenz auch nicht von einem Radiologen diagnostiziert. Vielmehr erfolge die Diagnose einer Demenz durch einen Neurologen oder Psychiater aufgrund einer klinischen Untersuchung. 92 Die Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. O. A. waren glaubhaft und nachvollziehbar. 93 c. Der sachverständige Zeuge Dr. H. E. berichtete, dass er als Anstaltsarzt in der JVA M. mit der Behandlung der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft befasst gewesen sei. Bei ihr bestünden eine Hypertonie und eine Hypercholesterinämie. Obwohl ihr dies ihren Angaben zufolge bekannt gewesen sei, habe die Angeklagte bei der Aufnahmeuntersuchung angegeben, keine Medikamente einzunehmen. Hierzu hätten die bei der Angeklagten gemessenen Werte gepasst, aus denen sich ergeben habe, dass diese Erkrankungen nicht medikamentös eingestellt gewesen seien. Ihm sei es im Verlauf der Untersuchungshaft jedoch gelungen, die Angeklagte von der Notwendigkeit einer regelmäßigen Einnahme von blutdrucksenkenden sowie cholesterinsenkenden Medikamenten zu überzeugen, sodass die Hypertonie und die Hypercholesterinämie in der JVA nunmehr – anders als zuvor – medikamentös gut eingestellt seien. 94 Wie Dr. E. darlegte, seien ihm im Verlauf der Untersuchungshaft MRT-Befunde der Angeklagten aus der Vergangenheit bekannt geworden, in denen postischämische Läsionen und eine cerebrale Mikroangiopathie festgestellt worden seien. Deshalb habe er der Angeklagten außerdem Acetylsalicylsäure (ASS) als Prophylaxe gegen arterielle Blutgerinnsel und somit als Prophylaxe gegen das Auftreten eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts verordnet. Dieses Medikament nehme die Angeklagte ebenfalls regelmäßig ein. 95 In der JVA nutze die Angeklagte lediglich für längere Strecken einen Rollator als Gehhilfe und sei auch problemlos in der Lage, ohne Gehhilfe selbstständig die Treppen in der JVA hinauf- und hinunterzusteigen. 96 Dr. E. zufolge sei die Angeklagte bei den Untersuchungen durch ihn stets zu Ort, Zeit, Person und Situation voll orientiert gewesen und habe immer eine unauffällige kognitive Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt. Über depressive Verstimmungen habe die Angeklagte in der Untersuchungshaft nie geklagt. 97 Aufgrund des ihr zur Last liegenden Delikts sei die Angeklagte rein vorsorglich auch mehrfach von einem Psychiater untersucht worden. Diese Untersuchungen seien ebenfalls unauffällig verlaufen. Die Angeklagte habe lediglich gelegentlich über Schlafstörungen geklagt und hierfür zunächst Baldrian und später Pregabalin in niedriger Dosierung als schlafanstoßendes Mittel erhalten. Die Angeklagte habe in der JVA gelegentlich über Symptome geklagt, die typisch seien für eine Arthrose der Fingergelenke. Hingegen seien von ihr nie Symptome benannt worden, die auf ein Karpaltunnelsyndrom zurückzuführen wären. 98 Aufgrund ihres weit fortgeschrittenen Lebensalters sei der Angeklagten rein vorsorglich wiederholt die Unterbringung auf der Krankenstation angeboten worden, was sie jedoch stets strikt abgelehnt habe. 99 Die Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. H. E. waren glaubhaft und nachvollziehbar. 100 d. Die Zeugin K. O. berichtete, dass die Angeklagte in der JVA M. seit etwa einem halben Jahr auf ihrer Station untergebracht sei. Die Angeklagte nutze lediglich für längere Strecken einen Rollator als Gehhilfe und sei auch problemlos in der Lage, ohne Gehhilfe selbstständig die Treppen hinauf- und hinunterzusteigen. Beim Duschen benötige sie keinerlei Unterstützung. Ihre Termine habe die Angeklagte stets im Blick. Sie sei „geistig voll da“, aufmerksam und zeige keine Anzeichen von Verwirrung. Obwohl in der JVA die Zellen auf dem Gang alle gleich aussähen und lediglich die Namen der Inhaftierten außen angebracht seien, habe die Angeklagte nie Orientierungsschwierigkeiten gezeigt und ihre Zelle stets problemlos wiedergefunden. Schwierigkeiten beim Essen oder Trinken seien bei der Angeklagten nie aufgetreten. Wie die Zeugin H. weiter angab, verstehe die Angeklagte immer alles, was sie sage, und drücke sich auch selbst klar aus. Im Verlauf habe sich die gute körperliche und geistige Verfassung der Angeklagten nicht verschlechtert, sondern sei konstant geblieben. 101 Die ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch gemachten Angaben der Zeugin H. waren glaubhaft. Es fanden sich keine Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer. 102 e. Die Zeugin K. L. bekundete, dass sie die Angeklagte seit etwa August 2024 kenne und diese auf ihrer Station untergebracht sei. Die Angeklagte nutze auf Station lediglich für längere Strecken einen Rollator als Gehhilfe. Ansonsten bewege sie sich stabil ohne Gehhilfe fort. Die Angeklagte gehe auch täglich zum Hofgang nach unten. Seit Anfang März 2025 sei sie in einer Einzelzelle untergebracht, wo sie sich ohne weiteres adäquat selbst versorge. Geistig sei die Angeklagte „sehr fit“. Es gebe keinerlei Einschränkungen bei ihr. Sie verstehe alles, was man ihr sage, und drücke sich auch selbst klar aus. Die Angeklagte erinnere sich stets an alles, was besprochen worden sei. In diesem Zusammenhang führte die Zeugin H. als Beispiel an, dass die Angeklagte sich bei ihr nach dem Sachstand erkundige, wenn sie dieser zugesagt habe, sich um eine Angelegenheit zu kümmern. Insgesamt verlaufe die Kommunikation mit der Angeklagten völlig unauffällig. Wie die Zeugin H. weiter berichtete, werde sie von der Angeklagten stets mit ihrem Namen korrekt angesprochen. Es sei noch nie vorgekommen, dass diese ihren Namen vergessen oder verwechselt habe. Weder bei der Nahrungsaufnahme noch beim Ankleiden seien jemals Auffälligkeiten oder Schwierigkeiten bei der Angeklagten aufgetreten. 103 Die Angaben der Zeugin H. waren glaubhaft. Sie sagte ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch sowie ohne Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer aus. 104 f. Die Zeugin H. G. berichtete, dass sie in der Verwaltung der JVA M. tätig sei und mit der Angeklagten in mehreren Sprechstunden persönlichen Kontakt gehabt habe. Sie selbst habe die erste Begegnung mit der Angeklagten im Rahmen einer Sprechstunde zu Beginn der Untersuchungshaft initiiert, da seitens der JVA beabsichtigt gewesen sei, der Angeklagten einen Rollator zur Verfügung zu stellen. Wie die Zeugin erläuterte, habe sie sich deshalb selbst einen persönlichen Eindruck von der Angeklagten und deren Verfassung verschaffen wollen. Bei dieser ersten Begegnung sei sie überrascht gewesen, weil es der Angeklagten körperlich und geistig so gut – bemerkenswert gut für ihr Alter – gegangen sei. Die Angeklagte habe erklärt, dass sie eigentlich keinen Rollator benötige, und sich dann damit einverstanden erklärt, vorsorglich aus Sicherheitsgründen für längere Strecken dennoch einen zu benutzen. Das Angebot, sie in einem behindertengerechten Haftraum unterzubringen, habe die Angeklagte jedoch von Anfang an bis zuletzt stets vehement abgelehnt und erklärt, dass sie keinen derartigen Haftraum benötige. Auch das Angebot, ihr beim Duschen Unterstützung durch einen Pflegedienst bereitzustellen, habe die Angeklagte mit der Begründung abgelehnt, dass sie dies nicht benötige. 105 Im Verlauf der Untersuchungshaft sei es zu keiner Verschlechterung der körperlichen oder geistigen Verfassung der Angeklagten gekommen. Vielmehr sei ihr Zustand konstant gut gewesen. Die Angeklagte sei inzwischen in einer Einzelzelle untergebracht, wo sie sowohl nach eigenen Angaben als auch nach der Einschätzung des Anstaltspersonals gut zurechtkomme und sich ohne Probleme angemessen selbst versorgen könne. Anzeichen für kognitive Einschränkungen oder demenzielle Symptome habe es bei der Angeklagten nie gegeben. Sie sei stets „geistig wach“ gewesen, habe kluge und fundierte Aussagen getroffen und könne sich gut verkaufen. Sie habe ein gutes Gespür dafür, wann sie in einem Gespräch in der Defensive sei und es empfehlenswert sei, sich zurückzunehmen und sich demütig zeigen, und wann sie im Gespräch in die Offensive gehen und Druck ausüben könne. Auf Fragen antworte die Angeklagte schnell und schlüssig. Sie habe auch wiederholt gezeigt, dass ihr die Namen der JVA-Bediensteten bekannt seien. Wie die Zeugin K. angab, habe sie in Gesprächen mit der Angeklagten über Vorkommnisse häufig bewusst den Namen der beteiligten JVA-Bediensteten nicht genannt. Jedoch habe in diesen Fällen die Angeklagte dann im Gespräch von sich aus die Namen der beteiligten JVA-Bediensteten genannt, die stets korrekt gewesen seien. Insgesamt mache die Angeklagte einen „fitten Eindruck“. 106 Die Angaben der Zeugin V. waren glaubhaft. Sie sagte ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch aus. Es bestand deshalb kein Anlass, ihre ohne Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen. 107 g. Die Zeugin A. M. gab an, dass sie im Jahr 2021 ihre Ausbildung begonnen habe und seitdem in der X. in der S. 46 i. M. arbeite. Ihr sei die Angeklagte als Stammkundin bekannt. Diese sei mindestens viermal pro Woche gemeinsam mit ihrer Freundin zum Einkaufen gekommen. Die Angeklagte sei gut zu Fuß gewesen und habe – im Gegensatz zu ihrer Freundin – keine krumme Körperhaltung beim Gehen eingenommen. Wie die Zeugin ferner berichtete, sei es zwischen ihr und der Angeklagten immer wieder zu kurzen Gesprächen gekommen, wenn diese ihre Einkäufe an der Kasse bezahlt habe. Hierbei sei die Angeklagte stets sehr freundlich gewesen und habe keinerlei Anzeichen von Verwirrung oder sonstige Auffälligkeiten gezeigt. Die Freundin der Angeklagten sei hingegen sehr ruhig gewesen und habe nie etwas gesagt. Auch der Bezahlvorgang an sich sei stets völlig unauffällig verlaufen, ohne dass es Anzeichen einer geistigen Beeinträchtigung der Angeklagten gegeben hätte. 108 Die Angaben der Zeugin M. waren glaubhaft. Die Zeugin sagte ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch aus. Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer lagen nicht vor. 109 h. Die Zeugin D. I. berichtete, dass sie die Angeklagte zufällig beim Einkaufen im R. in der S. 46 i. M. kennengelernt habe und mit ihr ins Gespräch gekommen sei. Im weiteren Verlauf hätten sie ihre Telefonnummern ausgetauscht und in der Folge auch gelegentlich miteinander telefoniert. Beim Einkaufen sei die Angeklagte stets in Begleitung ihrer Freundin gewesen, die jedoch sehr ruhig gewesen sei und nie etwas gesagt habe. Wie die Zeugin weiter angab, habe sie sich mit der Angeklagten gut unterhalten können. Diese habe geistig unbeeinträchtigt gewirkt und keinerlei Anzeichen von Demenz gezeigt. Auch körperlich sei die Angeklagte in guter Verfassung gewesen und habe beim Gehen keine Gehhilfe benutzt. 110 Die ohne Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer gemachten Angaben der Zeugin H. waren glaubhaft. Die Zeugin sagte ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch aus. 111 i. Die Zeugin M. J. bekundete, dass sie mit ihrem Ehemann H. J. im Jahr 2011 in die Wohnung von dessen Eltern eingezogen sei, die im … des … in der T. 64 i. M. unmittelbar neben der Wohnung der Angeklagten liege. 112 Seither habe sie bei der Angeklagten lediglich einen völlig unauffälligen altersentsprechenden körperlichen Abbau beobachten können. Dieser habe sich im Wesentlichen darin gezeigt, dass die Angeklagte im Laufe der Jahre ein etwas gemäßigteres Tempo beim Gehen eingenommen habe und „nicht mehr ganz so flink“ unterwegs gewesen sei wie noch zu Beginn. Eine Gehhilfe habe die Angeklagte jedoch bis zu ihrer Verhaftung nie benutzt. Es habe auch nicht so gewirkt, als ob sie eine Gehhilfe benötigen würde. Geistig sei die Angeklagte „sehr fit“ gewesen. Man habe sich mit ihr immer völlig unauffällig unterhalten können, wobei die Angeklagte ein gutes Gedächtnis unter Beweis gestellt habe. Auch habe diese sie immer erkannt und ihren Namen gewusst. Die Angeklagte habe stets gewusst, wo ihre eigene Wohnung sei und auch sonst nie Anzeichen von Orientierungsproblemen gezeigt. Sie sei auch immer passend gekleidet gewesen, wenn sie das Haus verlassen habe. Zusammengefasst habe die Zeugin ihren Angaben zufolge bei der Angeklagten nie auch nur die geringsten geistigen Beeinträchtigungen wahrgenommen. 113 Die ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch gemachten Angaben der Zeugin J. waren glaubhaft. Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer fanden sich nicht. 114 j. Der Zeuge H. J. berichtete, dass er die Angeklagte seit seiner Kindheit, mithin seit über vierzig Jahren kenne. Er sei in der Wohnung, die im … des … in der T. 64 unmittelbar neben der Wohnung der Angeklagten gelegen sei, bei seinen Eltern aufgewachsen und lebe inzwischen gemeinsam mit seiner Ehefrau M. J. in dieser Wohnung. Er habe keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Angeklagten im Laufe der Jahre ein über den ganz normalen Alterungsprozess hinausgehender körperlicher oder geistiger Abbau stattgefunden hätte. Wie sich in Gesprächen mit ihr immer wieder gezeigt habe, sei ihr Gedächtnis besser gewesen als sein eigenes. Die Angeklagte habe sich immer klar ausgedrückt und alles verstanden. 115 Die Angaben des Zeugen J. waren glaubhaft. Er sagte ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch aus. Es bestand deshalb kein Anlass, seine ohne Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen. 116 k. Die Zeugin T. V. B. gab an, dass sie seit ihrer Geburt vor etwa 19 Jahren in dem Mehrfamilienhaus in der T. 64 i. M. wohne und deshalb die Angeklagte als Nachbarin kenne, soweit sie sich zurückerinnern könne. Die Angeklagte habe sowohl körperlich als auch geistig stets „einen sehr fitten Eindruck“ auf sie gemacht. Ihren Angaben zufolge habe die Zeugin nie ein Anzeichen für körperliche oder geistige Probleme bei der Angeklagten wahrgenommen, die im Kontakt mit ihr und ihrer Familie immer sehr freundlich gewesen sei. 117 Die ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch gemachten Angaben der Zeugin A. S. waren glaubhaft. Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer lagen nicht vor. 118 l. Der Zeuge O. B. bekundete, dass er vor etwa sechs Jahren in das Mehrfamilienhaus in der T. 64 i. M. eingezogen sei und seither die Angeklagte als Nachbarin kenne. Er habe sich mit ihr gut unterhalten können. Sie habe intelligent gewirkt und gut argumentieren können. Außerdem habe sie über ein gutes Gedächtnis verfügt. Anzeichen für Demenz oder auch nur für eine geringfügige geistige Beeinträchtigung habe er bei ihr nicht bemerkt. Auch körperlich sei die Angeklagte in guter Verfassung gewesen und stets ohne Gehhilfe zu Fuß unterwegs gewesen. 119 Die ohne Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer gemachten Angaben des Zeugen B. waren glaubhaft. Er sagte ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch aus. 120 m. Die Zeugin M. B. gab an, dass sie die Angeklagte im März 2024 zufällig kennengelernt habe, als sie aus der U-Bahn ausgestiegen sei. Die Angeklagte sei in Begleitung ihrer – wie die Zeugin dann erfahren habe – Freundin gewesen und habe sie angesprochen, ob sie beim Aussteigen aus der U-Bahn eine liegen gebliebene Handtasche gesehen habe, was sie verneint habe. Die Freundin der Angeklagten, die von dieser „S.“ genannt worden sei, habe sich Vorwürfe gemacht, weil sie die Handtasche der Angeklagten verloren habe. Wie die Zeugin weiter berichtete, habe sie die beiden Frauen zur Angeklagten nach Hause begleitet und deren Einkaufstrolley für sie gezogen. Ferner habe sie der Angeklagten angeboten, diese bei der Suche nach ihrer verlorenen Handtasche zu unterstützen und im Fundbüro für sie anzurufen, was die Angeklagte dankbar angenommen habe. 121 Wie die Zeugin R. berichtete, habe sie sich mit der Angeklagten gut unterhalten können. Diese sei sehr kommunikativ gewesen. Auch habe es so gewirkt, dass die Angeklagte über ein gutes Gedächtnis verfügt habe. In den folgenden Wochen habe sie wegen der Suche nach der verlorenen Handtasche mehrmals mit der Angeklagten telefoniert. Die Handtasche sei jedoch leider nicht aufgefunden worden. Den weiteren Angaben der Zeugin zufolge habe ihr die Angeklagte irgendwann erzählt, dass sie von einer unbekannten Person angerufen worden sei. Hierbei habe die Angeklagte „paranoid“ im Sinne von misstrauisch auf sie gewirkt und bei ihr den Eindruck erweckt, sie möglicherweise zu verdächtigen, dass sie die Telefonnummer der Angeklagten unbefugt weitergegeben habe. Dies habe sie jedoch nicht getan und deshalb auch gegenüber der Angeklagten in Abrede gestellt. Wie die Zeugin R. auf Nachfrage erläuterte, verwende sie den Begriff „paranoid“ in einem rein umgangssprachlichen Sinn in der Wortbedeutung von „…“. Da sie sich von der Angeklagten zu Unrecht verdächtigt gefühlt habe, unbefugt deren Telefonnummer weitergegeben zu haben, obwohl sie dieser lediglich bei der Suche nach deren Handtasche habe helfen wollen, habe sie daraufhin den Kontakt zur Angeklagten abgebrochen. 122 Die Angaben der Zeugin R. waren glaubhaft. Die Zeugin sagte ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch aus. Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer fanden sich nicht. 123 n. Die psychologische Sachverständige Dipl. – S. K. berichtete über die von ihr am
  20. und 13.12.2024 durchgeführte testpsychologische Untersuchung der Angeklagten im Hinblick auf deren Intelligenzniveau und aktuelle kognitive Leistungsfähigkeit. Hierbei habe sie unter anderem die neuropsychologische Testbatterie CERAD Plus zur Erfassung von klinischen, neuropathologischen und neuropsychologischen Anzeichen einer Demenz angewandt. Diese umfasse unter anderem als einen Subtest den Mini Mental Status Test (MMST). Das von der Angeklagten im MMST erzielte Ergebnis liege zwischen dem Bereich, der als unauffälliger Befund zu werten sei, und dem Bereich, der als Hinweis auf eine leichte kognitive Beeinträchtigung angesehen werde. 124 Im Bereich der Intelligenzmessung habe sich eine Differenz zwischen dem im Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene (WAIS-IV) erzielten Gesamt-IQ von 84 und dem um den Einfluss von Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit reduzierten sogenannten „Fähigkeitsindex“ mit einem IQ von 92 ergeben, die möglicherweise einen Hinweis auf neuropsychologische Beeinträchtigungen darstellen könnte. Die Messung der kristallinen Intelligenz mit dem sprachgebundenen, bildungsabhängigen Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenz-Test (MWT-B) habe einen im oberen Durchschnittsbereich liegenden IQ von 107 ergeben. 125 Insgesamt hätten die Ergebnisse der durchgeführten Tests auf eine mittelschwere Gedächtnisstörung hingewiesen und sprächen damit für eine leichte kognitive Beeinträchtigung (Mild Cognitive Impairment, MCI). Ein Hinweis auf ein dementielles Syndrom bei der Angeklagten habe sich hingegen nicht ergeben. Wie die psychologische Sachverständige betonte, sei das Testergebnis jedoch lediglich als Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer leichten kognitiven Beeinträchtigung (MCI) zu werten und beinhalte nicht etwa deren Diagnose, da die erzielten Testergebnisse auch andere Ursachen haben könnten. 126 Die Ausführungen der sehr erfahrenen psychologischen Sachverständigen Dipl. – S. K. waren sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend. 127 o. Die Feststellung, dass bei der Angeklagten nicht einmal eine leichte kognitive Beeinträchtigung vorliegt und erst recht kein dementielles Syndrom bei ihr besteht, stützt das Schwurgericht auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen M. Dr. H.. Dieser berücksichtigte bei seiner Gutachtenerstattung die oben unter C.I.2.a. (S. 22) bis C.I.2.m. (S. 29) dargelegten Angaben der (zum Teil sachverständigen) Zeugen Dr. C., Dr. A., Dr. E., H., H., V., M., H., S. und H. J., A. S., B. und R. sowie das Teilgutachten der psychologischen Sachverständigen Dipl. – S. K. (vgl. oben C.I.2.n., S. 29) und nahm hierauf Bezug. 128 Dem psychiatrischen Sachverständigen zufolge verfüge die Angeklagte über eine für ihr Alter erstaunlich gute geistige Leistungsfähigkeit. Bei ihr liege nicht einmal eine leichte kognitive Beeinträchtigung vor. Erst recht bestehe bei ihr kein dementielles Syndrom. 129 Die Formulierung in dem MRT-Befund vom 29.01.2025, wonach sich insgesamt ein strukturelles Bild ergeben habe, das primär mit einer vaskulären Demenz vereinbar wäre, erläuterte der psychiatrische Sachverständige in derselben Art und Weise wie die sachverständigen Zeugen Dr. C. (vgl. oben C.I.2.a., S. 22) und Dr. A. (vgl. oben C.I.2.b., S. 24). Wie M. Dr. H. in diesem Zusammenhang ferner betonte, gebe es keine feste Korrelation zwischen den durch die Bildgebung nachgewiesenen Veränderungen des Gehirns und hierdurch hervorgerufenen kognitiven Beeinträchtigungen. So gebe es Patienten mit schweren kognitiven Beeinträchtigungen, bei denen sich in der Bildgebung kaum Befunde nachweisen ließen, und umgekehrt auch Patienten ohne kognitive Beeinträchtigungen, obwohl sich zahlreiche Befunde in der Bildgebung fänden. Deshalb stehe die Beurteilung, dass bei der Angeklagten nicht einmal eine leichte kognitive Beeinträchtigung vorliege, nicht im Widerspruch zu dem MRT-Befund vom 29.01.
  21. 130 In Übereinstimmung mit den sachverständigen Zeugen Dr. C. und Dr. A. betonte M. Dr. H., dass die Diagnose einer Demenz oder auch nur einer leichten kognitiven Störung nicht anhand einer bildgebenden Diagnostik wie der MRT, sondern vielmehr klinisch gestellt werde. Dabei stelle die Untersuchung der kognitiven Leistungsfähigkeit im Rahmen einer neuropsychologischen Testung zwar einen elementaren Baustein der Diagnostik dar. Entscheidend für die Diagnose sei aber, ob Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Durchführung von Alltagsaktivitäten vorlägen. 131 Diesbezüglich führte … Dr. H. aus, dass keiner der in der Hauptverhandlung vernommen Zeugen im Hinblick auf die Angeklagte etwas geschildert habe, was über den ganz normalen altersbedingten Abbau hinausgehen und auf ein dementielles Geschehen hindeuten würde. Auch auf entsprechende gezielte Nachfragen sei nichts Derartiges in Erfahrung zu bringen gewesen. Keine der vernommenen Personen – weder derjenigen, die seit der Inhaftierung der Angeklagten mit ihr Kontakt gehabt hätten (vgl. oben C.I.2.c., S. 24, bis C.I.2.f., S. 26), noch derjenigen aus ihrem Umfeld vor der Inhaftierung (vgl. oben C.I.2.g., S. 27, bis C.I.2.m., S. 29) – habe Angaben gemacht, aus denen sich eine Beeinträchtigung der Fähigkeit der Angeklagten zur Durchführung von Alltagsaktivitäten ergeben hätte. 132 Die in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Wohnung der Angeklagten hätten gezeigt, dass die Wohnung in einem ordentlichen, wohnlichen Zustand gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass die Angeklagte in der Lage gewesen sei, ihren Haushalt adäquat zu führen und sich angemessen um den Zustand ihrer Wohnung zu kümmern. Somit böten auch die Lichtbilder von der Wohnung der Angeklagten keinen Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Durchführung von Alltagsaktivitäten. 133 Die Ausführungen des sehr erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen M. Dr. H., der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausging, waren sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend. 134 p. Im Hinblick auf die Befunde, die bei der Angeklagten im Laufe der Jahre im Rahmen der wiederholt durchgeführten MRT-Diagnostik erhoben worden seien (vgl. oben C.I.2.a., S. 22, und C.I.2.b., S. 24), wies der Sachverständige M. Dr. H. in Übereinstimmung mit dem sachverständigen Zeugen Dr. C. darauf hin, dass es zwar durchaus möglich sei, dass die im Januar 2018 vorübergehend bei der Angeklagten aufgetretenen Symptome auf die in der Bildgebung im März 2018 nachgewiesenen Befunde zurückzuführen seien, dies jedoch nicht zwingend sei, da auch andere Ursachen hierfür denkbar seien. 135 Wie M. Dr. H. ferner darlegte, hätten sich in der durchgeführten Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der Angeklagten in den letzten Jahren Symptome aufgetreten wären, die auf das Fortschreiten der Mikroangiopathie und der Anzahl lakunärer Infarkte in diesem Zeitraum zurückzuführen wären. 136 Auch insoweit waren die Ausführungen des Sachverständigen M. Dr. H. widerspruchsfrei sowie überzeugend und gingen von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. 137
  22. Die Feststellung, dass die Angeklagte keinen Alkohol trinkt, beruht auf ihren entsprechenden Angaben in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024, die durch die Ausführungen des toxikologischen Sachverständigen Prof. Dr. K. vom O. P. L. in M. bestätigt werden. Dieser legte sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend dar, dass die Untersuchung einer Haarprobe der Angeklagten auf den Alkoholmarker EtG ein negatives Ergebnis erbracht habe, wobei durch die Untersuchung ein Zeitraum von etwa drei Monaten vor der am 19.07.2024 erfolgten Entnahme der Haarprobe überprüft worden sei. Auch in der übrigen Beweisaufnahme haben sich keine Hinweise für einen Alkoholkonsum der Angeklagten ergeben. 138
  23. Für die Feststellung, dass keine Anhaltspunkte für einen Betäubungsmittelkonsum oder Medikamentenmissbrauch der Angeklagten bestehen, stützt sich die Strafkammer ebenfalls auf die auch insoweit sachkundigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des toxikologischen Sachverständigen Prof. Dr. K., wonach die Untersuchung einer Haarprobe der Angeklagten auf Drogen und ausgewählte Medikamente ebenfalls ein negatives Ergebnis erbracht habe. Wie der Sachverständige erläuterte, sei bei dieser Untersuchung ein Zeitraum von etwa einem Jahr vor der am 19.07.2024 erfolgten Entnahme der Haarprobe überprüft worden. Auch ansonsten haben sich in der gesamten Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für einen Betäubungsmittelkonsum oder Medikamentenmissbrauch der Angeklagten ergeben. 139
  24. Die Feststellung, dass die Angeklagte Nichtraucherin ist, beruht auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. E., Anstaltsarzt in der JVA M., wonach die Angeklagte bei der Aufnahmeuntersuchung in der JVA angegeben habe, Nichtraucherin zu sein. Im Einklang damit stehen die glaubhaften Angaben der Zeugin K. O.. Diese berichtete, dass die Angeklagte in der JVA M. ca. ein halbes Jahr lang auf der Station untergebracht gewesen sei, auf der sie selbst eingesetzt sei, und dass die Angeklagte als Nichtraucherin stets nur mit anderen Nichtraucherinnen in einer Gemeinschaftszelle untergebracht gewesen sei. 140
  25. Grundlage für die Feststellungen zur Intelligenz der Angeklagten waren die entsprechenden, auch insoweit sachkundigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen der psychologischen Sachverständigen Dipl. – S. K. (vgl. oben C.I.2.n., S. 29). 141
  26. Die Feststellungen zur Persönlichkeit der Angeklagten stützen sich auf die entsprechenden, auch insoweit sachkundigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen M. Dr. H., der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausging. Dieser legte auch überzeugend dar, dass keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Störung oder eine Intelligenzminderung von forensischer Relevanz bei der Angeklagten bestünden. 142
  27. Die Feststellung zur Vorstrafenfreiheit der Angeklagten beruht auf der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 07.03.
  28. 143
  29. Die Feststellungen zur Haft der Angeklagten beruhen zum einen auf den oben unter C.I.2.c. (S. 24) bis C.I.2.f. (S. 26) dargelegten Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. H. E. und der Zeuginnen K. O., K. L. und H. G. sowie zum anderen auf den nachfolgenden Beweismitteln. 144 a. Die Zeugin K. L. berichtete auch insoweit glaubhaft, dass die Angeklagte bis Anfang März 2025 in Gemeinschaftszellen untergebracht gewesen sei, da der medizinische Dienst der JVA zunächst der Unterbringung der Angeklagten in einer Einzelzelle entgegengetreten sei. Im Hinblick auf die geringe Zellengröße und deren Zuschnitt hätten Bedenken bestanden, dass der Angeklagten in der Zelle durch ihren Rollator der Zugang zum Notruf versperrt sein könnte. In den Gemeinschaftszellen habe die Angeklagte keinerlei Anpassungsbereitschaft gezeigt und unter Verweis auf ihr hohes Lebensalter von den mitinhaftierten Frauen verlangt, sich vollständig ihren Vorstellungen und Erwartungen unterzuordnen. Viele der mitinhaftierten Frauen hätten sich von der Angeklagten bedroht und unter Druck gesetzt gefühlt. 145 Wie die Zeugin H. weiter glaubhaft angab, hätten sich die mitinhaftierten Frauen zum Teil weinend bei ihr oder ihren Kolleginnen über die Angeklagte beklagt. Diese habe von den mitinhaftierten Frauen verlangt, verschiedene Tätigkeiten wie etwa den Abwasch oder den Wäschetausch für sie zu übernehmen, obwohl sie zur Durchführung dieser Tätigkeiten trotz ihres hohen Lebensalters durchaus selbst in der Lage sei. Auch habe die Angeklagte ihren Mitinsassinnen beispielsweise untersagt, abends und nachts die Toilette aufzusuchen oder das Licht einzuschalten. Dabei habe sich die Angeklagte aufbrausend gegenüber den Mitinsassinnen verhalten und diese angeschrien. Der Zeugin H. zufolge hätten ihre Kolleginnen und sie es deshalb für die mitinhaftierten Frauen als nicht zumutbar erachtet, längere Zeit gemeinsam mit der Angeklagten in einer Zelle untergebracht zu sein, weshalb zahlreiche Verlegungen in andere Zellen erforderlich gewesen seien. 146 Die Angeklagte sei mit der Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle unzufrieden gewesen und habe ihre Unterbringung in einer Einzelzelle verlangt. Der Zeugin zufolge habe die Angeklagte, solange diese in einer Gemeinschaftszelle untergebracht gewesen sei, auch ihr gegenüber sowie gegenüber ihren Kolleginnen aufbrausend reagiert und Anordnungen bewusst missachtet. Dies habe sich mit ihrer Verlegung in eine Einzelzelle Anfang März 2025 abrupt geändert und sei seither auch nicht mehr vorgekommen. Anfang März 2025 habe der medizinische Dienst der JVA seine Bedenken gegen die Unterbringung der Angeklagten in einer Einzelzelle aufgegeben, sodass ihre Verlegung in eine Einzelzelle habe erfolgen können, was nicht zuletzt wegen ihrer zahlreichen Konflikte mit ihren Mitinsassinnen in den Gemeinschaftszellen gut gewesen sei. Seither habe es auch mit Mitgefangenen keine nennenswerten Konflikte der Angeklagten mehr gegeben. 147 Unter Verweis auf ihr hohes Lebensalter habe die Angeklagte der Zeugin H. zufolge auch von ihr und ihren Kolleginnen im Laufe der Zeit immer wieder Unterstützung bei diversen Tätigkeiten eingefordert. Als diese der Angeklagten jedoch nicht gewährt worden sei, habe sich dann allerdings gezeigt, dass sie zur Erledigung dieser Tätigkeiten problemlos selbst in der Lage gewesen sei. 148 b. Diese Angaben der Zeugin H. wurden durch die auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeuginnen K. O. und H. G. im Wesentlichen bestätigt. Die Zeugin H. berichtete ebenfalls von wiederholten Konflikten zwischen der Angeklagten und den mit ihr in den Gemeinschaftszellen inhaftierten Frauen. Die Zeugin V. bekundete, dass sie seitens der Anstaltsbediensteten über das von der Zeugin H. geschilderte Verhalten der Angeklagten und die daraus resultierenden Probleme laufend informiert worden sei. Deshalb seien zahlreiche Verlegungen in andere Zellen erforderlich gewesen. 149 c. Die Feststellungen zu dem Vorfall am 25.02.2025 stützen sich auf die auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin K. O., die im Wesentlichen durch die auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin K. L. bestätigt wurden, sowie ergänzend auf die auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin H. G.. 150

(1)Die Zeugin H. berichtete, dass die Angeklagte am 25.02.2025 wegen erheblicher Streitigkeiten mit Mitgefangenen erneut in eine andere Gemeinschaftszelle verlegt worden sei und sie sich deshalb mit dieser zum Aufzug begeben habe. Hierbei habe sie deren persönliche Gegenstände, unter anderem eine Pinnwand mit Fotos, auf einem Wagen zum Aufzug transportiert. Die Pinnwand sei mit der Oberseite nach unten auf den Wagen geladen worden, weshalb die mit Tesafilm an der Pinnwand befestigten Fotos heruntergehangen seien. Wie die Zeugin H. weiter schilderte, habe die Angeklagte hierauf aufbrausend reagiert und ihr lautstark vorgeworfen, ihre Fotos beschädigt zu haben. Dieser Vorwurf der Angeklagten sei jedoch völlig unberechtigt gewesen, da die Fotos nicht beschädigt gewesen seien, weshalb sie dies gegenüber der Angeklagten auch in Abrede gestellt habe. Da sie sich mit der wütenden Angeklagten allein unwohl gefühlt habe, habe sie für die Fahrt mit der Angeklagten im Aufzug ihre zufällig hinzugekommene Kollegin K. L. hinzugebeten. 151 Im Aufzug sei sie von der Angeklagten angeschrien und bezichtigt worden, absichtlich deren Fotos beschädigt zu haben und die Angeklagte quälen zu wollen. Unvermittelt habe sich die Angeklagte zu ihr umgedreht, ihr mit der flachen Hand auf den rechten Oberarm geschlagen und diesen mit einem festen Griff gepackt. Laut der Zeugin H. sei es ihr dann gelungen, mit ihrer linken Hand den Griff der Angeklagten von ihrem rechten Oberarm zu lösen. Sie habe durch den körperlichen Angriff der Angeklagten Schmerzen sowie ein 2 x 3 cm großes Hämatom erlitten. Das Hämatom habe etwa eine Woche lang bestanden. Fünf Tage lang habe sie einen Kühlverband getragen. Sie sei aber weiterhin dienstfähig gewesen und habe gearbeitet. Schmerzmittel habe sie nicht einnehmen müssen. Den Vorfall habe sie ihren Vorgesetzten gemeldet, woraufhin Strafanzeige gegen die Angeklagte erstattet worden sei. 152
(2)Soweit diese Angaben der Zeugin H. das Geschehen betrafen, das sich in Anwesenheit der Zeugin H. ereignete, wurden die Angaben der Zeugin H. von dieser im Wesentlichen bestätigt. 153
(3)Die Zeugin H. G. gab ergänzend an, dass dieser körperliche Übergriff der Angeklagten auf K. O. die Erstattung einer Strafanzeige gegen die Angeklagte sowie ein Disziplinarverfahren gegen sie zur Folge gehabt habe. In Letzterem sei eine Einkaufssperre von einem Monat gegen die Angeklagte verhängt worden. Insoweit erläuterte die Zeugin V., dass ein derartiger disziplinarischer Verstoß normalerweise mit einem Arrest geahndet werde. Wegen des hohen Lebensalters der Angeklagten habe man hiervon jedoch abgesehen und stattdessen mit der Einkaufssperre von einem Monat die mildeste Ahndung verhängt, die überhaupt möglich sei. 154 d. Die Feststellungen zu dem Bescheid der Landeshauptstadt M. vom 04.02.2025 beruhen auf dessen Verlesung in den Verwaltungsakten der Landeshauptstadt M., Sozialreferat. II. Einlassungen der Angeklagten zur Sache 155 In der Hauptverhandlung ließ sich die Angeklagte nicht zur Sache ein. Im letzten Wort äußerte sie lediglich, dass sie so viel zu sagen gehabt hätte, aber jetzt nichts mehr sagen wolle. Im Ermittlungsverfahren hingegen machte sie Angaben zur Sache und räumte hierbei ihre Verantwortlichkeit für den Tod der Geschädigten sowie Teile des Tatgeschehens in groben Zügen ein. 156
  1. Am 18.07.2024 um 19:45:50 Uhr – mehr als 2,5 Tage nach der Tat – rief die Angeklagte bei der Einsatzzentrale der Polizei unter der Rufnummer 110 an. Wie sich aus der Inaugenscheinnahme der Audioaufzeichnung des Anrufs ergab, äußerte die Angeklagte hierbei zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes: 157 a. Zum Tatgeschehen gab die Angeklagte an, dass ihre Freundin und sie zwei Tage zuvor einen Streit gehabt hätten, der sehr schlecht ausgegangen sei. Nun liege ihre Freundin tot bei ihr in der Wohnung. Ihre Freundin und sie hätten sich „in der Wolle gehabt“. Ihre Freundin habe sie geschlagen und sie habe diese zurückgeschlagen. Da das in der Küche stattgefunden habe, habe sie einen Kochtopf genommen. Ihre Freundin sei nun gestorben und liege bei ihr in der Küche. 158 Der Grund für den Streit sei „eigentlich blöd“ gewesen. Ihre Freundin habe die Kühlwaren aus der Kühltasche auspacken und in den Kühlschrank legen wollen. Dies habe die Angeklagte ihren Angaben zufolge jedoch nicht gewollt, weil ihre Küche so klein sei. Sie habe deshalb ihre Freundin aufgefordert, dies nicht zu tun und nicht an den Kühlschrank zu gehen. Dann sei die Kühltasche heruntergefallen. Auch der Wassertopf sei heruntergefallen. Sehr vieles sei durcheinandergekommen, weil ihre Küche so klein sei. Da habe ein Wort das andere gegeben und es sei zum Streit gekommen. 159 Die vom Mitarbeiter der Einsatzzentrale vorgenommene Zusammenfassung der bisherigen Angaben der Angeklagten dahingehend, dass sie in einem Streit ihrer Freundin einen Kochtopf gegen den Kopf geschlagen habe, bejahte die Angeklagte und betonte die Gegenseitigkeit. Auch die weitere Zusammenfassung dahingehend, dass es ihrer Freundin danach schlecht gegangen sei, bejahte die Angeklagte. 160 b. Zum Nachtatgeschehen berichtete die Angeklagte, dass sie den Rettungsdienst nicht informiert habe. Ihre Freundin habe keine Schmerzen erwähnt und ihre Frage, ob sie die Polizei rufen solle, verneint. Vom Rettungsdienst sei nicht gesprochen worden. Auf ihre Frage habe ihre Freundin normal geantwortet und gesagt, dass es ihr gutgehe. Ihre Freundin habe in der Nacht bei ihr geschlafen und gesagt, sie wolle auf dem Küchenboden schlafen, weil dieser so kühl und ihr so heiß sei. Sie habe ihrer Freundin eine Decke gegeben. Ins Bad habe ihre Freundin nicht mehr gewollt, sondern habe nur schlafen wollen. Sie selbst habe nicht schlafen können und immer nach ihrer Freundin gesehen. Da sei alles in Ordnung gewesen. Am Morgen sei sie im Sessel eingeschlafen. Als sie dann am Morgen zu ihrer Freundin hingegangen sei, habe diese sich nicht mehr „gemeldet“, obwohl sie diese immer wieder gerufen habe. Dann habe sie festgestellt, dass ihre Freundin tot sei. Auf eine entsprechende Nachfrage erklärte die Angeklagte, dass ihre Freundin hundertprozentig tot sei. Diese sei „ganz schwarz im Gesicht“, was „ganz komisch“ sei. Das habe sie noch nie gesehen. 161 c. Hinsichtlich ihrer Personalien erklärte die Angeklagte, dass sie N. G. heiße, 89 Jahre alt sei und in der T. in einer Wohnung im … wohne. Zur Person der Getöteten gab sie an, dass ihre Freundin H. I. heiße, am x. März Geburtstag habe, 77 Jahre alt sei und oft zu ihr komme, um ihr ein wenig beim Einkaufen zu helfen. Zum Verhältnis zwischen ihr und der Getöteten gab die Angeklagte an, dass ihre Freundin und sie sich „sehr, sehr lange“ – „zig Jahre“ – kennen würden. Bezüglich ihres aktuellen Befindens äußerte die Angeklagte, „noch ganz durcheinander“ und „total fertig“ zu sein und ihre Freundin schon zu vermissen, die um diese Uhrzeit immer angerufen habe. 162
  2. Der Kriminalbeamte H. K. führte am 19.07.2024 gemeinsam mit seinem Kollegen H. M. und zeitweise auch mit seinem Kollegen K. I. eine Beschuldigtenvernehmung mit der Angeklagten durch, die audiovisuell aufgezeichnet wurde. Das Schwurgericht hat die audiovisuelle Aufzeichnung dieser Beschuldigtenvernehmung in Augenschein genommen und sich hierdurch einen eigenen, unmittelbaren Eindruck von der Angeklagten in der Vernehmungssituation und ihren hierbei gemachten Angaben verschafft. Demnach erklärte die Angeklagte nach entsprechender Belehrung, ohne anwaltliche Rücksprache und ohne Anwesenheit eines Verteidigers Angaben zur Sache machen zu wollen. Auch betonte die Angeklagte in einem weit fortgeschrittenen Stadium der von 00:14 Uhr bis 03:34 Uhr dauernden Vernehmung, nicht müde zu sein, und forderte die Vernehmungsbeamten auf, weitere Fragen an sie zu richten. Darüber hinaus erklärte sie im Endstadium der Vernehmung, dass sie glaube, im Falle einer Fortsetzung der Vernehmung nach einer mehrstündigen Schlafpause im Tagesverlauf des 19.07.2024 „dann“ „wirklich“ einen Rechtsanwalt zu benötigen, weil sie das nach alledem nicht mehr schaffe. Im Wesentlichen machte die Angeklagte zusammengefasst folgende Angaben zur Sache: 163 a. Zum Verhältnis zwischen ihr und der Getöteten berichtete die Angeklagte, dass sie und ihre Freundin H. I., die von ihr stets S. genannt worden sei und in der F. gewohnt habe, zwei unterschiedliche Menschen gewesen seien, die nicht zusammengepasst hätten. In diesem Zusammenhang stellte die Angeklagte die rhetorische Frage, wie viele Menschen es jedoch gebe, die zusammenstünden, obwohl sie nicht zusammenpassten. Ihr sei schon von vielen Menschen geraten worden, mit ihrer Freundin zu brechen, doch würden die anderen Menschen H. I. nicht kennen, während sie diese seit vierzig Jahren kenne. Sie sei noch mit ihrer Freundin zusammen gewesen, weil sie sich so lange und gut gekannt hätten, weil sie auch deren Eltern gekannt habe und weil H. I. ganz allein gewesen sei. 164 Der Angeklagte zufolge habe keine von ihnen beiden – das könne sie auch von ihrer Freundin sagen – den anderen aufgeben wollen, was jedoch auch ein Problem sei, da es vielleicht besser wäre, den anderen aufzugeben, wenn man, speziell im Alter, nicht so gut miteinander auskomme. Sie und ihre Freundin hätten sich öfter gestritten; das habe bei ihnen einfach dazugehört. In diesem Zusammenhang führte die Angeklagte aus, dass dies allerdings vor mehreren Jahren, als sie jünger gewesen seien, nicht der Fall gewesen sei, weshalb sie annehme, dass es auch etwas mit dem Alter zu tun habe. Ihre Freundin sei 77 Jahre alt gewesen, während sie selbst vor ihrem
  3. Geburtstag stehe; dies sei ein großer Unterschied. „Ganze Jahre lang“ seien sie und ihre Freundin gut miteinander ausgekommen, aber mit dem Alter komme es bei Menschen zu Veränderungen, auch „im Geist“ und „in den Nerven und so weiter“. Ihre Freundin habe sich verändert ebenso wie sie selbst. Sie selbst brauche jetzt mehr ihre Ruhe, obwohl sie früher ganz das Gegenteil gewesen sei. Sie habe einen sehr hohen Blutdruck und man sei schneller erregbar, wenn man einen hohen Blutdruck habe. Sie habe noch nicht gehört, dass es Menschen gebe, die einen hohen Blutdruck hätten und nicht erregbar seien. 165 Während die Angeklagte an dieser Stelle der Vernehmung Streitigkeiten zwischen ihr und der Getöteten als eine neue Entwicklung der jüngeren Vergangenheit darstellte, bekundete sie später im Verlauf der Vernehmung, dass es öfter körperliche Auseinandersetzungen zwischen ihr und der Getöteten gegeben habe, die sich nicht gesteigert hätten. Sie hätten „Krach gehabt, mal weniger, mal mehr“. Es habe „nicht nur früher, sondern öfter mal“ Situationen gegeben, in denen sie die Getötete geschlagen habe, wobei die Angeklagte hinzufügte „ja, die gab’s früher mal, die gab’s öfter mal“. 166 Demgegenüber behauptete die Angeklagte wiederum an einer anderen Stelle der Vernehmung, sie habe nicht gewollt, dass sie ihre Freundin „eventuell anrühre oder schlage oder dass [sie] mit ihr schimpfe“, und deshalb zu dieser gesagt, dass sie sich trennen müssten, es gehe nicht mehr. In diesem Zusammenhang räumte die Angeklagte ein, diejenige gewesen zu sein, die „wirklich mal böse geworden“ sei. 167 In ihrer Wohnung habe es mit ihrer Freundin oft Streit gegeben, weil es, wenn diese gekommen sei, nach einer Stunde schlimmer ausgesehen habe als vorher. Sie hingegen habe bis gegen Mittag geputzt. Ihre Freundin sei unordentlich gewesen und habe zum Beispiel die Füße nicht richtig angehoben, sondern geschlurft, sodass kleine Abdecker auf den fleckigen Stellen ihres Teppichs verrutscht seien. Zudem sei sie von ihrer Freundin verbal verletzt worden, indem diese geschrien habe „Du mit deiner Scheißsensibilität“. 168 Es habe oft Situationen gegeben, in denen sie ihrer Freundin angekündigt habe, jetzt die Polizei zu holen, was diese jedoch mit den Worten „Nein, alles andere, aber keine Polizei“ abgelehnt habe. Die Angeklagte bekundete in diesem Zusammenhang, dass sie selbst ein Mensch sei, der nicht „Nein“ sagen könne. 169 Während die Angeklagte einerseits behauptete, mit ihrer Freundin dreimal täglich telefoniert zu haben, und zwar um 10:00 Uhr, um 15:00 Uhr und um 20:00 Uhr, bekundete sie andererseits im Laufe der Vernehmung, dass H. I. jeden Tag zu ihr gekommen sei, es sei denn, sie habe diese gebeten, einmal nicht zu kommen, weil sie an diesem Tag ihre Ruhe gebraucht oder ihre Freundin aufgefordert habe, einmal ihre eigenen Sachen zu machen. Wenn sie ein wenig mehr Ruhe gewollt habe, habe ihre Freundin entgegnet, dass diese doch mit ihr zum B. müsse, um einzukaufen. Wie die Angeklagte erklärte, sei das dann nicht ihr Wille, sondern der Wille ihrer Freundin gewesen. Diese habe sie sehen und bei ihr sein wollen. H. I. sei ein sehr anhänglicher Mensch gewesen. 170 Einerseits berichtete die Angeklagte, dass ihre Freundin „mit den Beinen etwas“ gehabt habe, nicht standsicher gewesen sei und sich deshalb überall festgehalten habe. Wenn sie in der Nähe gewesen sei, habe sich H. I. an ihr und nicht an einem Gegenstand festgehalten, was wahrscheinlich auch „ein seelisches Zeichen“ dafür gewesen sei, dass diese an ihr gehangen habe. Die Angeklagte fügte hinzu, dass sie viermal nur wegen ihrer Freundin gestürzt sei. 171 Andererseits behauptete die Angeklagte an einer anderen Stelle der Vernehmung, dass H. I. besser habe laufen können als sie und auch mehr Kraft gehabt habe, weshalb sie sich die Einkäufe aufgeteilt hätten, wobei H. I. sie kaum die Einkaufstasche habe tragen lassen. Wie die Angeklagte in diesem Zusammenhang angab, habe jedoch auch sie selbst manchmal den Einkaufswagen genommen und zu ihrer Freundin gesagt, dass diese es doch gar nicht mehr könne. 172 Ihren weiteren Angaben zufolge glaube die Angeklagte, dass sie für ihre Freundin mehr eine Mutter als eine Freundin gewesen sei, da diese sich mit allen Fragen an sie gewandt habe und sehr anhänglich gewesen sei. Sie habe ihrer Freundin vieles beigebracht, wobei sie nicht streng mit dieser gewesen sei. Umgekehrt habe aber auch sie ihre Freundin um Rat gefragt. Wie die Angeklagte weiter erklärte, sei sie jedoch „rein kopfmäßig die Stärkere“ von ihnen beiden gewesen. Ihr sei auch von Ärzten bestätigt worden, dass sie „kopfmäßig noch sehr schwer in Ordnung“ sei. 173 H. I., die ein wenig ungeschickt sei, habe in der Vergangenheit schon einiges in ihrer Wohnung zerbrochen und zwei Schubladen sowie einen kleinen Wagen in ihrer Küche beschädigt, was aber „nicht so schlimm“ und „nicht tragisch“ sei, auch wenn sich die Angeklagte ihren Angaben zufolge dann „die halbe Nacht“ hingestellt und versucht habe, das wieder zu reparieren. b. Zur Vorgeschichte am Tattag gab die Angeklagte im Wesentlichen Folgendes an: 174 Nachdem ihre Freundin am Dienstag (Anmerkung: 16.07.2024) um 13:00 Uhr zu ihr gekommen sei, sei sie mit dieser zum U-Bahnhof A. zum Einkaufen gefahren. Am späten Nachmittag habe sie im dortigen H. neben weiteren Lebensmitteln Eis eingekauft, das sie in einer „Kühlbox“ aufbewahrt habe. Anschließend seien sie dort in der Nähe in eine Eisdiele zum Eisessen gegangen. Dort seien sie bis 21:30 Uhr gesessen und hätten sich nett unterhalten und köstlich amüsiert. Verbunden mit dem Ausruf „mein Gott!“ habe sie in der Eisdiele gegenüber ihrer Freundin geäußert, dass das gekaufte Eis bei ihrer Rückkehr nach Hause trotz der „Kühlbox“ sicher schon geschmolzen und nicht mehr gut sein werde. Gegen 22:00 Uhr seien ihre Freundin und sie bei ihr zu Hause eingetroffen und hätten die Einkäufe in die Wohnung verbracht. c. Zum Tatgeschehen ließ sich die Angeklagte zusammengefasst im Wesentlichen folgendermaßen ein: 175 Wegen der Standunsicherheit ihrer Freundin habe sie diese gebeten, nicht in die Küche und nicht an den Kühlschrank zu gehen, sondern die Einkäufe einfach irgendwohin zu stellen. 176 Allerdings habe diese nicht auf sie gehört. Sie denke, dass ihre Freundin es gut gemeint und an ihre Äußerung in der Eisdiele gedacht habe, dass das von ihr gekaufte Eis ihrer Meinung nach geschmolzen sei. Jedenfalls sei ihre Freundin als erstes in ihre nur … Quadratmeter große Küche gegangen, habe das gekaufte Eis genommen und dieses „in die Kühlung“ legen wollen. Darüber habe sie sich geärgert und aufgeregt, wobei die Angeklagte hinzufügte, dass sie sich in diesem Moment „wirklich mündlich nur aufgeregt“ habe. 177 Ihre Freundin habe die „Kühlbox“ genommen und diese, da alles so eng sei, in der Küche dort abgestellt, wo auch der Toaster und der Wasserkocher gestanden seien. Dann habe ihre Freundin „wirklich alles umgehauen“. Zuerst sei der Toaster, dann der Wasserkocher umgefallen. „Später“ habe ihre Freundin dann das Wasser in die „Kühlbox“ geschüttet. Ihren Angaben zufolge sei die Angeklagte „voller Wut und Ärger“ gewesen und das sei „der Ausgang“ gewesen. 178 Im weiteren Verlauf der Vernehmung schilderte die Angeklagte den Ablauf dahingehend, dass ihre Freundin die „Kühlbox“ abgestellt, das Eis herausgenommen und „in die Kühlung“ hineingelegt habe. Dann habe sich ihre Freundin wieder erhoben und sei an die „Kühlbox“ gestoßen, woraufhin die Tomaten, die sich auf der ausgeschalteten Heizung befunden hätten, zu Boden gefallen seien. Aufgrund von Platzmangel in der nur … Quadratmeter großen Küche seien am Boden Flaschen und Lebensmittel gestanden, die daraufhin ebenfalls umgefallen seien, und da sei die Angeklagte ihren Angaben zufolge „ausgerastet“. 179 Als ihre Freundin etwas abgespült habe und deshalb Wasser aus dem Wasserhahn gelaufen sei, habe diese die „Kühlbox“ zur Seite geschoben, die sich daraufhin genau unter dem Wasserhahn befunden habe und mit Wasser vollgelaufen sei, was ihre Freundin „hundertprozentig auch nicht gewollt und nicht bedacht“ habe in diesem Moment. Das Wasser sei weiter über den Elektroherd gelaufen und habe sich in der Küche verteilt. Wie die Angeklagte angab, habe sie befürchtet, dass der Elektroherd, der schon bei ihrer Vorgängerin in der Wohnung gewesen sei, durch das Wasser beschädigt werde. Sie habe „wahnsinnige Angst“ vor einer Beschädigung des Herds gehabt, da sie kein Geld hätte, sich einen neuen Herd zu kaufen, und sie von der Wohnungsgesellschaft auch keinen neuen Herd bekommen würde. In diesem Zusammenhang wies die Angeklagte darauf hin, dass sie schon seit Jahren „vom Sozialamt“ lebe. 180 Wie die Angeklagte ferner angab, sei dies „der Auslöser“ gewesen und sie sei „ausgerastet“. Sie sei die Erste gewesen und habe ihrer Freundin „eine geknallt“. Diese habe sich das nicht gefallen lassen und sie gegen die Wand gestoßen, wo sie sich an den dort befestigten Wandhaken Schmerzen zugezogen habe. Dann sei es bei ihr „aus“ gewesen und sie habe von dem Topfstapel auf der hinten in der Ecke gelegenen Kochplatte ihres Herds, wo sie aus Platzgründen ihre Kochtöpfe aufbewahre, den obersten Topf – einen kleineren, runden, nicht schweren Kochtopf mit einem schwarzen Stielgriff aus Kunststoff auf einer Seite – genommen, mit diesem ihrer Freundin „eine auf’n Kopp gegeben“ und geäußert, was ihre Freundin mache, indem diese das ganze „Ungeheuer“ in ihrer kleinen Küche verursache und sie dann auch noch so schubse. Mit dem Topf habe sie zwei- oder dreimal zugeschlagen, wobei die Angeklagte demonstrierte, dass sie von oben mittig auf die Oberseite des Kopfs ihrer Freundin geschlagen habe. Diese sei ihr zugewandt im Bereich des Kühlschranks gestanden und infolge der Schläge mit dem Kochtopf nicht zu Boden gegangen, sondern habe lediglich „Aua, Aua“ geschrien. Daraufhin habe sie mit den Schlägen aufgehört und, da es inzwischen schon nach Mitternacht gewesen sei, ihre Freundin aufgefordert, um diese Uhrzeit nicht so laut zu schreien, weil sich auch noch andere Wohnungen in dem Haus befänden; H. I. solle dies in deren eigener Wohnung machen, aber nicht bei ihr in der Wohnung. 181 Wie die Angeklagte weiter angab, habe sie bei ihrer Freundin keine Verletzungen gesehen. Mit einem anderen Gegenstand als mit dem Kochtopf habe sie ihre Freundin nicht geschlagen und auch kein Messer gegen diese eingesetzt. Danach hätten ihre Freundin und sie den Einkaufstrolley weiter ausgeräumt, den H. I. anschließend wieder, wie üblich, auf ihrem Balkon abgestellt habe. 182 d. Zur subjektiven Tatseite erklärte die Angeklagte, dass sie seit dem Tod ihres Sohnes – abgesehen von ihrer Freundin – allein in M. gewesen sei, weshalb sie H. I. niemals umgebracht hätte. Sie könne jetzt nicht wie eine wütende Freundin sprechen, die dem anderen etwas habe antun wollen, denn das habe sie nie gewollt. Wenn sie das gewollt hätte, hätte sie schon längst mit ihrer Freundin gebrochen. Es sei „beim besten Willen“ kein „gewollter Unfall“ gewesen. Da H. I. zu ihr gesagt habe, dass diese nur sie habe, wäre sie nie im Leben auf die Idee gekommen, ihrer Freundin etwas anzutun. Es sei ein Wutausbruch von ihr gewesen. „Das habe [sie] nun mal“. Sie sei so ein Mensch, der auch einmal „aus der Haut fahre“. e. Zum Nachtatgeschehen bekundete die Angeklagte im Wesentlichen Folgendes: 183 Sie sei dabei gewesen, in der Küche das Wasser zu beseitigen, als ihre Freundin nach dem Abstellen des Einkaufstrolleys auf dem Balkon in die Küche zurückgekommen sei, gefragt habe, ob der Herd jetzt kaputt sei, und erklärt habe, dass es ihr leidtue. Auf einmal habe H. I. geäußert, Kopfschmerzen zu haben und auf dem rechten Auge kaum noch etwas zu sehen. Wie die Angeklagte berichtete, habe sie hierauf entgegnet, dass das klar sei, wenn sie ihre Freundin mit dem Kochtopf treffe, worauf diese hinzugefügt habe, mit dem einen Auge gar nichts mehr zu sehen. Sie habe daraufhin gefragt, ob sie die Polizei rufen sollten, was ihre Freundin jedoch abgelehnt habe. Erst auf entsprechende Nachfrage des Vernehmungsbeamten ergänzte die Angeklagte, dass H. I. auch keinen Arzt gewollt habe. 184 Diese habe ihre Nachfrage, ob es dieser wieder besser gehe, bejaht und den Vorschlag, bei ihr zu übernachten, trotz der späten Uhrzeit zunächst abgelehnt. Allerdings habe die Angeklagte ihren Angaben zufolge dann gemerkt, dass es ihrer Freundin doch nicht so gut gehe, und diese aufgefordert, deshalb hier zu bleiben. H. I. habe plötzlich eingewilligt, was ein Zeichen dafür gewesen sei, dass es dieser doch nicht so gut gegangen sei, obwohl H. I. dies immer noch nicht gesagt habe. Sie habe dieser angeboten, sich auf ihre Couch zu legen, während sie selbst sich in den Sessel setzen und die Beine auf einem Stuhl davor ablegen würde, was H. I. jedoch abgelehnt habe. Diese habe zunächst geäußert, sie traue sich gar nicht zu sagen, was sie wolle, und habe dann hinzugefügt, dass sie auf dem Küchenboden schlafen wolle, weil dieser so schön kühl sei. 185 In diesem Zusammenhang erläuterte die Angeklagte, dass sich in ihrer Küche ein Linoleumboden befinde, während in ihrem Wohnzimmer ein Teppichboden verlegt sei. Auf die Äußerung ihrer Freundin habe sie entgegnet, diese solle ihr nicht böse sein, aber erst gebe es „das Theater in der Küche“ und nun wolle diese auch noch dort schlafen. Aber letztlich hätten sie es dann doch so gemacht, wie ihre Freundin es sich gewünscht habe. In der Vergangenheit habe H. I. im Sommer bereits öfter bei ihr auf dem Boden geschlafen, auf den sie zu diesem Zweck Wolldecken gelegt habe. Ihr Angebot, auch diesmal Wolldecken auf den Boden zu legen, damit ihre Freundin darauf schlafen könne, habe diese jedoch abgelehnt. Die Beine ihrer Freundin hätten sich im Wohnzimmer befunden, als diese sich zum Schlafen in die Küche gelegt habe. Sie selbst habe sich dann in den Sessel gesetzt, wo sie eingeschlafen sei. Als sie wach geworden sei und die Toilette aufgesucht habe, habe sie nach H. I. geschaut. Diese sei noch „ganz normal“ da gelegen, so wie sie es von dieser kenne. Solange sie ihre Freundin kenne, schlafe diese immer schon wie eine Tote, die man gar nicht wach bekomme. Die Angeklagte demonstrierte in diesem Zusammenhang, dass ihre Freundin mit vor der Brust verschränkten Händen auf dem Rücken geschlafen habe. Als sie diese wie üblich mit „S.“ angesprochen habe, habe diese nur ein Stöhnen von sich gegeben. Daraufhin habe sie beschlossen, ihre Freundin lieber schlafen zu lassen, und habe dieser im Halbschlaf eine Rose auf die Brust gelegt und zwischen die Hände gesteckt. Auf ihre Frage, ob sie H. I. etwas zum Zudecken geben solle, habe diese wieder lediglich mit einem Stöhnen reagiert. Daraufhin habe sie dieser einfach ein großes Frottierhandtuch hingelegt und sich wieder in den Sessel gesetzt. 186 Als sie am Morgen wach geworden sei, sei sie als erstes wieder in die Küche gegangen und habe nach ihrer Freundin gesehen. Diese sei, wie die Angeklagte demonstrierte, mit nach links zur Seite geneigtem Kopf dagelegen und habe nicht reagiert, als sie diese mehrfach mit „S.“ angesprochen habe. Bei näherer Betrachtung habe sie gesehen, dass deren Mund offen gestanden sei. Als sie am Kopf ihrer Freundin hinten Blut gesehen habe, habe sie ein Handtuch geholt, den Kopf ein wenig angehoben und das Handtuch daruntergelegt. Beim Anheben des Kopfes habe sie gesehen, dass da mehr Blut gewesen sei. Daraufhin sei sie erneut ins Bad gegangen und habe ein größeres Tuch geholt, das sie dann daruntergelegt habe. Auf ihre anschließende Frage, was los sei, mit dem Zusatz, dass H. I. am Kopf Blut habe, habe sie von dieser wieder keine Antwort erhalten. Da habe sie „panische Angst“ bekommen und angefangen zu weinen. Sie habe genau geschaut, ob ihre Freundin noch atme, was aber nicht der Fall gewesen sei. Dann sei sie außer sich gewesen und habe erst einmal „einen Heulanfa

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