Zeitungs- und Zeitschriftenartikel sind – anders als Presseberichte und kurze Nachrichten – grundsätzlich als persönliche geistige Schöpfungen anzusehen; eine Grenze der Schutzfähigkeit ist jedoch dort zu ziehen, wo es sich um kurze Artikel rein tatsächlichen Inhalts handelt, etwa um kurze Meldungen oder Informationen. Hier wird es in der Regel so sein, dass die Darstellung im Bereich des Routinemäßigen bleibt. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
wettbewerbsrechtlich unzulässig. Insbesondere sei kein Fall der freien Benutzung nach § 24 UrhG gegeben. Auch verbreite die Beklagte redaktionell verbrämte Wirtschaftswerbung, ohne diese als Anzeige zu kennzeichnen. 7 Die Klägerin hat zunächst die folgenden Anträge angekündigt:
ein, sodass ein Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen nach § 13 Abs. 5
bestehe, wobei ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 € zugrundezulegen sei. 15 Die Klage vom 21.01.2025 wurde der Beklagten am 29.01.2025 zugestellt, die Widerklage vom 26.02.2025 wurde der Klägerin am 28.02.2025 zugestellt. Das Gericht hat am 18.09.2025 mündlich verhandelt, förmlicher Beweis wurde dabei nicht erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. 16 Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge 1a) und 1b) unzulässig, hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1a) zulässig, aber unbegründet und hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1b) zulässig und begründet. Die Wiederklage ist zulässig und begründet. 17 I. Der Klageantrag zu 1a) in der als Hauptantrag gestellten Fassung ist mangels ausreichender Bestimmtheit des Klageantrages als unzulässig abzuweisen. 18 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Antrag ist dabei hinreichend bestimmt, wenn der Gegenstand und der Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten aufgegeben oder verboten ist (BGH, Urteil vom 12.12.2019 -- I ZR 173/16, GRUR 2020, 401 – ÖKO-TEST I; BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 – Preußische Gärten und Parkanlagen II; BeckOK ZPO/Bacher,
. 24 c. Der Klageantrag zu 1a) ist in hilfsweise gestellten Fassung auch hinreichend bestimmt. 25 i. Die Kammer legt den Hilfsantrag dabei dergestellt aus, dass neben dem dort formulierten allgemeinen Verbot von Urheberrechtsverletzungen auch eine konkrete Untersagung der Veröffentlichung der einzelnen spezifisch genannten Artikel verlangt wird. Soweit die Klägerin hier ein allgemeines Verbot von Veröffentlichungen ihrer Artikel begehrt, kann dies nicht auf das Urheberrecht gestützt werden, da diesbezüglich keine konkreten Verletzungshandlungen und Werke dargelegt wurden. Die Frage der Verletzung kann jeweils nur werksbezogen geprüft werden. Soweit die Unterlassung bestimmter Artikel gefordert wird, ist der Klageantrag zu 1a) in der hilfsweise gestellten Fassung nunmehr hinreichend bestimmt. Durch den Klageantrag, wonach die Beklagte es unterlassen soll, Artikel aus Medien der Klägerin in Internetangeboten der Beklagten in der Weise öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, dass der Inhalt der Artikel in überarbeiteter Form wiedergegeben wird sowie der konkreten Bezugnahme auf die von der Beklagten öffentlich zugänglich gemachte Artikel, deren Unterlassung begehrt wird, wird hinreichend deutlich, hinsichtlich welchen Verhaltens konkret von Seiten der Klägerin Unterlassung begehrt wird. 26 ii. Auch ist, nachdem von Seiten des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2025 klargestellt wurde, dass der mit Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachte Anspruch zunächst auf das Urheberrecht gestützt wird und nur im Fall, dass dies nicht zum Erfolg führt, hilfsweise auf das
, nicht mehr von der fehlenden Bestimmtheit des Klagegrundes auszugehen. Denn hiermit wurde von Seiten der Klägerin nunmehr eine Reihenfolge beziehungsweise das Verhältnis bestimmt, in welchem die verschiedenen prozessualen Ansprüche geltend gemacht werden sollen (BGH, Hinweisbeschluss vom 24.03.2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 521 – TÜV). 27 2. Der Antrag zu 1a) ist in der hilfsweise gestellten Fassung jedoch unbegründet, da der Klägerin gegenüber der Beklagten der begehrte Unterlassungsanspruch weder nach § 97 UrhG noch nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3, 8
zusteht. 28 a. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 UrhG zu. 29 i. Es stellen schon nicht alle Passagen der streitgegenständlichen Artikel, welche in den Verlagsprodukten der Klägerin veröffentlicht wurden, persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG) und damit geschützte Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) dar. 30
, wobei die innerprozessuale Bedingung eingetreten ist und das Gericht mithin hierüber zu entscheiden hatte. Denn klägerseits wurden die Ansprüche aus dem
hilfsweise für den Fall gestellt, dass die Ansprüche, welche auf das Urheberrecht gestützt wurden, nicht zum Erfolg führen. 48 Denn unabhängig davon, ob es sich bei den Parteien um Mitbewerber handelt und auf Seiten der Beklagten eine geschäftliche Handlung gegeben ist, fehlt es jedenfalls an der Verwirklichung eines Unlauterkeitstatbestandes. 49 i. Es liegt kein Fall des § 4 Nr. 3
vor. Danach kann das Angebot eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft führt, die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder Mitbewerber unlauter behindert. Im Streitfall scheiterten Ansprüche aus diesem so genannten „ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz“, unabhängig davon, ob überhaupt eine entsprechende Nachahmung gegeben ist, bereits daran, dass die Originalartikel keine wettbewerbliche Eigenart haben. Denn ein Erzeugnis besitzt nur dann wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Dies ist nicht Fall, da der Leser nur anhand des Inhalts nicht erkennen konnte, aus welcher Tageszeitung der entsprechende Artikel stammt (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 01.12.2010 – I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 – Perlentaucher zu § 4 Nr. 9
). 50
scheitert jedenfalls daran, dass die Beklagte nach § 23 UrhG befugt ist, ihre Artikel als selbstständige Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu verwerten. Ein Verhalten, was urheberrechtlich zulässig ist, kann nicht zugleich eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers darstellen. 51
unter dem Gesichtspunkt eines unmittelbaren Leistungsschutzes auf der Grundlage der Generalklausel. 52 Denn im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen (BGH, Urteil vom 19.11.2015 – I ZR 149/14, GRUR 2016, 725 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm II). Es ist daher grundsätzlich nicht unzulässig, sich Leistungen Dritter ohne Erlaubnis anzueignen und kostenlos zur Förderung des eigenen gewerblichen Gewinnstrebens auszunutzen (BGH, Urteil vom 28.10.2010 – I ZR 60/09, GRUR 2011, 436 – Hartplatzhelden.de). Ein unmittelbarer Leistungsschutz ist wegen der damit verbundenen Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit nur bei einem überwiegenden Interesse des Betroffenen gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 19.11.2015 – I ZR 149/14, GRUR 2016, 725 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm II; BGH, Urteil vom 28.10.2010 – I ZR 60/09, GRUR 2011, 436 – Hartplatzhelden.de). Ein ergänzender Schutz über § 3 Abs. 1
kommt somit unter strikter Beachtung der Subsidiarität gegenüber den Immaterialgüterrechten allenfalls in engen Ausnahmefällen in Betracht (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023,
53). 53 Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch weder durch die Klagepartei vorgetragen noch sonst aus dem Akteninhalt ersichtlich. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass ohne die Anwendung der Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1
eine Schutzlücke entsteht, die geschlossen werden müsste, um die Klägerin in der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Leistung nicht rechtlos zu stellen. Die Artikel der Klägerin sind gegen Nachahmungen unter den Voraussetzungen des Urheberrechts oder aber des § 4 Nr. 3
ausreichend geschützt. 54 III. Der Klageantrag zu 1b) in der als Hauptantrag gestellten Fassung ist mangels ausreichender Bestimmtheit des Klageantrages als unzulässig abzuweisen. 55 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Antrag ist dabei hinreichend bestimmt, wenn der Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten aufgegeben oder verboten ist (BGH, Urteil vom 12.12.2019 – I ZR 173/16, GRUR 2020, 401 – ÖKO-TEST I; BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 – Preußische Gärten und Parkanlagen II; BeckOK ZPO/Bacher,
vor § 12 Rn. 90). 57 Vorliegend beantragt die Klägerin, dass der Beklagten untersagt werden soll, nicht als Anzeige gekennzeichnete Inserate und/oder Schleichwerbung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Dabei wird bereits nicht hinreichend deutlich, was unter die Begriffen „Inserate“ und „Schleichwerbung“ gefasst werden soll, insbesondere da in den Klagegründen sodann davon die Rede ist, bei den beanstandeten Veröffentlichungen handele es sich entweder um nicht kennzeichnete, redaktionell gestaltete Anzeigen, oder aber um redaktionell verbrämte Wirtschaftswerbung. Auch streiten die Parteien vorliegend gerade darüber, ob die angegriffenen Veröffentlichungen der Beklagten als „werbend“ anzusehen sind. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass klägerseits im Rahmen der Anträge auf die Anlage K 28 Bezug genommen wurde. 58 IV. Hingegen ist der erste Hilfsantrag zu 1b) zulässig und begründet. 1. Der erste Hilfsantrag zu 1b) ist zulässig. 59 a. Da der ursprünglich als Hauptantrag gestellte Antrag zu 1b) als unzulässig abgewiesen wurde, ist die innerprozessuale Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag eingetreten (vgl. Zur Zulässigkeit einer solchen innerprozessualen Bedingung: BGH, Beschluss vom 20.11.2019 – VII ZR 204/17, NJW 2020, 1141; BeckOK ZPO/Bacher, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 260, Rn. 6). 60 b. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1b) örtlich und sachlich zuständig gemäß § 14
. 61 c. Der Klageantrag zu 1b) ist in der als erste hilfsweise gestellten Fassung auch hinreichend bestimmt. 62 Durch den Klageantrag, wonach die Beklagte es unterlassen soll, geschäftlich handelnd werbliche Veröffentlichungen in Gestalt redaktioneller Beiträge zu tätigen, ohne diese als „Anzeige“ zu kennzeichnen, wenn dies wie in den Anlagen K 30, und/oder K 31, und/oder 32, und/oder K 33, und/oder K 34 geschieht, wird nunmehr hinreichend deutlich, hinsichtlich welchen Verhaltens konkret von Seiten der Klägerin Unterlassung begehrt wird. 63 2. Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 1b) ist auch begründet. 64 a. Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1
als Mitbewerberin aktivlegitimiert. Die Beklagte ist als Betreiberin der jeweiligen Nachrichtenportale, auf welchen die angegriffenen Veröffentlichungen erfolgt sind, passivlegitimiert. 65 b. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel erfolgte im Rahmen von geschäftlichen Handlungen der Beklagten im Sinne des § 2 I Nr. 1
. Gemäß § 2 I Nr. 1
ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. 66 i. Es ist zunächst von einem Handeln zu Gunsten des eigenen Unternehmens auszugehen. 67 Die Beklagte veröffentlicht die entsprechenden Artikel auf ihren Nachrichtenportalen, um neue Leser zu generieren beziehungsweise bestehende Leser zu erhalten, was jedenfalls auch zu einer Steigerung des Werbewertes ihrer Nachrichtenportale für potentielle Werbekunden führt (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025,
4.53). Auch ist davon auszugehen, dass die Beklagte als Unternehmen die entsprechenden Nachrichtenportale auch zum Zweck der Erzielung von Einnahmen betreibt. Zwar hat die Beklagte insoweit vorgetragen, keinerlei Gegenleistung für die angegriffenen Veröffentlichungen zu erhalten sowie unmittelbar mit der Website keine Einnahmen zu generieren. Dies schließt gleichwohl die Generierung mittelbarer Einnahmen, was explizit nicht verneint wurde, nicht aus. Zudem hat die Beklagte im Rahmen einer an die Klägerin gerichteten E-Mail (Anlage K 3) selbst vorgetragen, dass derzeit (noch) keine Monetarisierung stattfinde, zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine ausreichend große Leserschaft aufgebaut wurde, gleichwohl eine Finanzierung über eine Banner-Werbung beabsichtigt ist. 68 Diese Annahme steht nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen, die für die Veröffentlichung von Presseerzeugnissen gelten. Der Umstand, dass ein Presseunternehmen mit der Veröffentlichung redaktioneller Beiträge das Ziel verfolgt, die eigene Wettbewerbslage im Verhältnis zu anderen Presseunternehmen zu verbessern oder zu behaupten, führt zwar grundsätzlich nicht zur Einordnung dieser Veröffentlichung als geschäftliche Handlung zur Förderung des eigenen Unternehmens, weil eine solche Wirkung die notwendige Begleiterscheinung funktionsgerechten Pressehandelns ist; anderes gilt jedoch, wenn – wie hier – die Förderung eigenen Wettbewerbs im Vordergrund steht (BGH, Urteil vom. 9.9.2021 – I ZR 90/20, GRUR 2021, 1400 – Influencer I) oder es sich – wie noch ausgeführt werden wird – gerade nicht um redaktionelle Beiträge im klassischen Sinne handelt. 69 ii. Es liegt jedoch auch ein Handeln zugunsten fremder Unternehmen vor, unabhängig davon, ob die Beklagte eine Gegenleistung erhalten hat. 70 Die angegriffenen Veröffentlichungen, im Rahmen derer Geschäftsbetriebe wie Restaurants, und Nagelstudios vorgestellt werden, fördert deren Absatz zumindest in Gestalt einer § 2 Nr. 1
unterfallenden „Aufmerksamkeitswerbung“, durch die die betreffenden Unternehmen bekannter werden und damit deren Absatz mittelbar gefördert wird (LG Köln GRUR-RS 2020, 17906 – Kommerzieller Post). 71 Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte – was umstritten ist – für die Veröffentlichungen keine Gegenleistungen der Unternehmen erhalten hat, wenn der Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, also einen werblichen Überschuss enthält, so dass die Förderung fremden Wettbewerbs eine größere als nur eine notwendigerweise ist (BGH, Urteil vom. 9.9.2021 – I ZR 90/20, GRUR 2021, 1400 – Influencer I). Dies entscheidet sich anhand einer objektiven Beurteilung des äußeren Erscheinungsbilds der Publikation aus Sicht eines durchschnittlichen Adressaten (Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025,
2.70), oder ob die fremden Produkte oder Dienstleistungen namentlich genannt und angepriesen werden und die Darstellung damit den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt (BGH, Urteil vom 09.02.2006 – I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 – Rechtsanwalts-Ranglisten). Ein werblicher Überschuss kann deshalb etwa vorliegen, wenn in dem Text ein Produkt in werbetypisch euphorischer Weise angepriesen wird (vgl. LG Köln GRUR-RS 2020, 17906 – Kommerzieller Post). 73 Bei redaktionellen Beiträgen eines Medienunternehmens, die unter den besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG fallen, ist ein objektiver Zusammenhang iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1
mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens zwar zu verneinen, wenn der Beitrag allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient (BGH, Urteil vom 19.5.2011 – I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 – Coaching-Newsletter). Im Falle eines werblichen Überschusses im vorstehend dargestellten Sinne ist diese Voraussetzung jedoch nicht gegeben (BGH, Urteil vom 9.9.2021 – I ZR 90/20, GRUR 2021, 1400 – Influencer I). 74
. 78 Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Grundlage des Verbots ist die damit regelmäßig einhergehende Irreführung des Lesers, der dem Beitrag aufgrund seines redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt und ihm auch größere Bedeutung und Beachtung beimisst (BGH, Urteil vom 9.9.2021 – I ZR 90/20, GRUR 2021, 1400 – Influencer I). 79 Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den angegriffenen Veröffentlichungen gerade nicht um redaktionelle Beiträge, sodass von einem werblichen Charakter und mithin einen kommerziellen Zweck auszugehen ist. 80 Der werbliche Charakter ergibt sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen. Insoweit kommt es nicht allein darauf an, ob der durchschnittliche Leser erst nach einer – analysierenden – Lektüre der betreffenden Veröffentlichung dessen werbliche Wirkung erkennt. Dies schließt es nämlich nicht aus, dass der Betrachter dem Post überhaupt erst eine eingehendere Beachtung schenkt, weil er der irrigen Annahme unterliegt, es handele sich um einen unabhängigen redaktionellen Beitrag. Aus diesem Grund muss für den Betrachter bereits auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar sein, dass es sich der Sache nach um Werbung handelt (OLG Koblenz, Urteil vom 16.12.2020 – 9 U 595/20, GRUR-RR 2021, 318). Dies ist vorliegend der Fall. Die Nachrichtenportale der Beklagten erwecken den Eindruck eines unabhängigen Nachrichtenportals und nicht eines Anzeigenblattes und die angegriffenen Beiträge befinden sich im redaktionellen Bereich und gerade nicht in einem separaten Anzeige-Bereich. 81 Weiter ist auch die Eignung der hier fehlenden Kenntlichmachung des sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergebenden kommerziellen Zwecks der angegriffenen geschäftlichen Handlung zur Veranlassung des Verbrauchers zu andernfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidungen zu bejahen. Denn es kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass sich Leser der angegriffenen Veröffentlichungen entscheiden, die entsprechenden Unternehmen aufzusuchen oder – was bereits ausreichend ist – sich näher mit diesen zu befassen, beispielsweise durch den Besuch der jeweiligen Internetseiten der Unternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 9.9.2021 – I ZR 125/20, GRUR 2021, 1414 – Influencer II). 82 Auch folgt das Vorliegen des kommerziellen Zwecks der Förderung des eigenen Unternehmens aus der Annahme einer entsprechenden geschäftlichen Handlung, sodass es auf die Frage, ob die Beklagte eine Gegenleistung erhalten hat, im Ergebnis nicht ankommt. Denn derartige Beiträge, wie die klägerseits angegriffenen, dienen – wie bereits ausgeführt – auch dem Nutzen der Beklagten selbst, welche im Rahmen des vorgerichtlichen Schriftverkehrs mit der Klägerin selbst eingeräumt hat, zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine ausreichend große Leserschaft aufgebaut wurde, eine Finanzierung über eine Banner-Werbung zu beabsichtigen. Mithin kommt es auf die Frage, ob die Sätze 2 und 3 des § 5a IV
auf redaktionelle Beiträge überhaupt anwendbar sind oder aber aufgrund einer entsprechend teleologisch Reduktion, eine Anwendung der Vorschriften auf Presseerzeugnisse abzulehnen ist, weil ihnen für die Verbraucherinformation eine ganz andere Bedeutung zukommt als für Influencer-Posts (vgl. Hierzu Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025,
4.53), nicht an. 83 d. Die von § 8 Abs. 1
für einen Unterlassungsanspruch vorausgesetzte Wiederholungsgefahr ist infolge der gegebenen Verstöße indiziert. B. 84 Die zulässige Widerklage vom 26.02.2025 ist begründet. 85 I. Die mit Schriftsatz vom 26.02.2025 erhobene Widerklage ist zulässig. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind ebenso gegeben wie die besonderen Prozessvoraussetzungen der Widerklage. Die Hauptsache war vorliegend rechtshängig, die erforderliche Parteiidentität ist gegeben und die Widerklage ist nicht ausgeschlossen. Auch ist die Konnexität des § 33 ZPO gegeben, sodass die Frage, ob es sich insoweit um eine besondere Prozessvoraussetzung handelt, keiner Entscheidung bedarf. 86 II. Die Widerklage ist auch begründet, der Beklagten steht gegenüber der Klägerin ein Anspruch gemäß § 13 Abs. 5 S. 1
auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen zu. 87 1. Die Abmahnung vom 03.12.2024 genügt vorliegend nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2
. 88 a) So wurde im Rahmen der Abmahnung entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 4 die Rechtsverletzung nicht klar und verständlich unter Angabe der tatsächlichen Umstände angegeben. 89 Danach wäre erforderlich gewesen, dass die Klägerin mit Blick auf den geltend gemachten Rechtsverstoß die Beklagte in die Lage versetzt, das als wettbewerbswidrig bezeichnete Verhalten unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen und daraus die nötigen Folgerungen zu ziehen, auch wenn der Wettbewerbsverstoß in rechtlicher Hinsicht nicht richtig und umfassend beurteilt zu werden brauchte (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025,
16). Unzureichend ist eine schlampig abgefasste Abmahnung, mit der der Schuldner nur pauschal und ohne konkretes Eingehen auf das angegriffene Verhalten abgemahnt wird (LG Freiburg, Urteil vom 30.11.2015 – 12 O 46/15 KfH, GRUR-RR 2016, 360). 90 Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen genügt die Abmahnung der Klägerin den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 4
nicht. Soweit von Seiten der Klägerin Verstöße gegen das
abgemahnt wurden, beschränken sich die Ausführungen auf die folgenden zwei Passagen: „Neben der Verletzung der Urheberrechte unserer Mandantin ist Ihr Verhalten auch wettbewerbsrechtlich unter dem Aspekt des Schmarotzens an fremden Leistungen als unzulässig zu unterlassen.“ „Die von Ihnen verantworteten Portale …, sind kostenlos zugänglich. Online-Anzeigen finden sich in den Portalen nicht. Diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass sich der Betrieb der Portale durch die Verbreitung redaktionell verbrämter werblicher Berichterstattung finanziert (Beispiele Anlagen 3). Die entsprechenden Veröffentlichungen sind weder als Werbung gekennzeichnet noch von dem redaktionell verantworteten Texten getrennt.“ 91 Diese Passagen stellen keine klare und verständliche Darstellung der gerügten Rechtsverletzung dar. Es wurde weder dargestellt, warum das angegriffene Verhalten unter dem Aspekt des „Schmarotzens“, was auch immer darunter zu verstehen sein soll, unlauter sein soll, noch, warum hinsichtlich der angegriffenen Veröffentlichungen von einer „verbrämten werblichen Berichterstattung“ auszugehen ist. Auch wurden die relevanten Normen an keiner Stelle genannt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die jeweiligen Veröffentlichungen beigefügt waren. Es ist nicht die Aufgabe der Beklagten als Abgemahnte, ihre eigenen Veröffentlichungen auf mögliche
-Verstöße zu überprüfen. 92 b) Auf die Frage, ob § 174 Satz 1 BGB auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung Anwendung findet, kommt es mithin nicht mehr an. 93 2. Soweit die Abmahnung danach den Anforderungen des § 13 Abs. 2
nicht entspricht, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden gemäß § 13 Abs. 5
einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Dieser Anspruch ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. 94 Demnach steht der Beklagten ein Aufwendungsersatzanspruch für die Kosten der erforderlichen und zweckmäßigen Verteidigung in dem gegenständlichen Fall i.H.v. 1.295,43 EUR ausgehend von einem Streitwert von 20.000 € unter Berücksichtigung einer 1,3 Gebühr nebst MwSt. und Auslagenpauschale, zu. Dabei bemisst das Gericht den Streitwert für die beiden geltend gemachten
-Verstöße auf jeweils 10.000,00 €. C. 95 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. 96 Die Klägerin unterliegt hinsichtlich des Hauptantrages zu 1a), dem Hilfsantrag zu 1a), soweit er auf eine Verletzung von Urheberrechten gestützt wurde sowie hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus dem
. Der Streitwert wird hinsichtlich jedes Artikels, welcher Urheberrechte der Klägerin verletzten soll, auf 5.000,00 €, mithin insgesamt auf 45.000,00 € festgesetzt. Der Streitwert hinsichtlich des geltend gemachten
-Verstoßes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1b.) unterliegt die Klägerin bezüglich des Hauptantrages und obsiegt bezüglich des Hilfsantrages, wobei der Streitwert jeweils auf 10.000,00 € festzusetzen ist. Der Streitwert hinsichtlich der Widerklage wird auf 1.295,43 € festgesetzt. D. 97 Die Entscheidung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. E. 98 Der Streitwert war auf 121.295,43 € festzusetzen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.