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LG München I, Urteil v. 15.04.2025 – 1 Ks 515 Js 848/24

LG München I, Urteil v. 15.04.2025 – 1 Ks 515 Js 848/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Urteil v. 15.04.2025 – 1 Ks 515 Js 848/24 Download Drucken Titel: Subjektive Voraussetzungen des

§ 63St

GB reicht es zur Bejahung des voluntativen Vorsatzelements nach den Kriterien eines natürlichen Vorsatzes aus, dass es dem Beschuldigten E. darauf ankam, vermeintliche Feinde mit tödlich wirkender Gewalt zu bekämpfen (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Juni 2014 – 5 StR 189/14). 77 Demgegenüber konnten in den Handlungen des Beschuldigten E. keine Elemente ausgemacht werden, die jenseits bloßer Hoffnungen ein tatsachenbasiertes Vertrauen in einen glimpflichen Ausgang hätten stiften können. Derartiges Vertrauen rechtfertigt das Entfallen des bedingten Tötungsvorsatzes, wenn der Täter ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolgs vertraut (BGH, Urteil vom
  2. November 2016 – 1 StR 194/16; Urteil vom
  3. Dezember 2018 – 5 StR 517/18; Urteil vom
  4. Juli 2020 – 6 StR 43/20; vgl. auch MüKo/Schneider, StGB,
  5. Aufl. [2021], § 212 Rn. 13). Wie ausgeführt bestehen im Tatablauf keine Anzeichen für eine „schonende Dosierung“ seiner Kraft oder anderweitige Vorkehrungen, die das Todesrisiko für die Geschädigten B. und T. reduziert hätten. Dass er gegenüber Polizeiobermeister Tutschka äußerte, er müsse alle Muslime „rannehmen“, erschüttert aufgrund der Mehrdeutigkeit des Begriffs nicht den aus den aufgezeigten Indizien abgeleiteten Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz. 78 Eingedenk der psychiatrischen Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und des rechtlichen Maßstabs des natürlichen Vorsatzes stellt der Tathergang das Willenselement auch in Anschauung der Persönlichkeit des Beschuldigten E. nicht in Frage. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann insbesondere (BGH, Beschluss vom
  6. September 2024 – 6 StR 340/24) bei lebensgefährdenden Gewalttaten die spontan, unüberlegt und in affektiver Erregung ausgeführt werden, aus dem Wissen um den möglichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten auf eine billigende Inkaufnahme des Erfolgseintritts geschlossen werden (BGH, Urteil vom
  7. August 2014 – 4 StR 163/14; Beschluss vom
  8. Oktober 2022 – 2 StR 327/22 m.H.a. Urteil vom
  9. August 2012 – 3 StR 237/12). Die Tat stellt sich angesichts der Vorbereitungen des Beschuldigten E. nicht als Spontantat dar. Auch spricht der über Wochen aufgebaute vermeintliche Verfolgungsdruck durch die Staatsanwaltschaft gegen eine unüberlegte Tat. Weder die Zeugenaussagen noch die Videoaufzeichnungen im unmittelbaren Tatnachgang lieferten Anhaltspunkte für eine affektive Erregung des Beschuldigten E., die geeignet gewesen wäre, auf die Willensbildung durchzuschlagen. Zuletzt zieht auch die psychische Verfassung bei der Tatbegehung den bedingten Tötungsvorsatz nicht in Zweifel. Angesichts der bei dem Beschuldigten E. trotz seiner Erkrankung – auch situativ – fortbestehenden kognitiven Leistungsfähigkeit schloss die Strafkammer aus, dass sich die paranoide Schizophrenie auf die (natürliche) Willensbildung auswirkte. II. Mordmerkmale der Heimtücke und sonstigen niedrigen Beweggründe
  10. Zu dem Mordmerkmal der Heimtücke 79 Der Beschuldigte E. handelte heimtückisch. 80 Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Das bedeutet, dass sich das Opfer beim Eintritt der Tat in das Versuchsstadium im Zustand der Arglosigkeit befunden haben muss. Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit ist es erforderlich, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom
  11. Dezember 2024 – 2 StR 381/24 m.w.N.). Nicht erforderlich für Ausnutzungsbewusstsein ist es, dass der Täter die erkannte Arg- und Wehrlosigkeit für die Tatausführung instrumentalisiert oder anstrebt (vgl. BGH, Urteil vom
  12. Juni 2020 – 4 StR 482/19). 81 Mit Blick auf die psychische Störung des Beschuldigten E. gilt: Bei erhaltener Einsichtsfähigkeit ist auch die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Beschluss vom
  13. November 2009 – 1 StR 520/09; Urteil vom
  14. Juli 2014 – 4 StR 147/14; Urteil vom
  15. November 2019 – 5 StR 466/19; Urteil vom
  16. Oktober 2019 – 5 StR 299/19). Beim Vorliegen einer psychiatrischen Störung bedarf das Ausnutzungsbewusstsein allerdings genauerer Prüfung (BGH, Beschluss vom
  17. Januar 2020 – 1 StR 552/19). Maßgeblich sind die in der Tatsituation bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustandes des Täters auf seine Erkenntnisfähigkeit (BGH, Urteil vom
  18. November 2019 – 5 StR 466/19). 82 Daran gemessen waren die Tatentschlüsse, die Geschädigten B. und T. zu töten, auf ein heimtückisches Vorgehen gerichtet. Keiner der Geschädigten versah sich eines Angriffs. 83 Vertieft in das Gespräch mit seinem Begleiter M. ging der Geschädigte B. an dem Beschuldigten E. vorbei. Als dieser sich wortlos von hinten näherte, nahm er keine Notiz. Weil sich nach dem ersten Messerstrich lediglich ein Gefühl der Wärme über seinen Rücken ausbreitete, war der Geschädigte selbst von dem zweiten Messerstich überrascht. Er drehte sich um und nahm den Beschuldigten E. erst wahr, als dieser das über den Kopf erhobene Messer in seine Brust rammte. Daher war es ihm nicht möglich, seine Arme schützend vor sich halten. 84 Der Geschädigte T. stand seitlich abgewandt von dem Beschuldigten E. und wollte in das auf dem Bürgersteig haltende Fahrzeug einsteigen, schenkte dem Geschehen um sich herum keine Aufmerksamkeit. Nur wegen des Warnrufs fuhr er herum und riss im letzten Moment seinen … Arm schützend nach oben. 85 Der Beschuldigte E. hatte sich diese übersichtliche und einfach strukturierte Tatsituation zunutze gemacht. Vor dem ersten Angriff trug er das Jagdmesser verborgen. Den Geschädigten B. und seinen Begleiter M. ließ er passieren, bevor er zur Tat schritt. Den Geschädigten T. erkor er als Tatopfer aus, weil dieser unachtsam auf ihn zugelaufen war und seinen Fokus weg von ihm richtete. Weder im Vorlauf der Tatzeit, noch in ihrem Ablauf oder ihrem Nachgang ergaben sich Hinweise auf eine wahnbedingte Verzerrung der Realitätswahrnehmung des Beschuldigten E. oder des Ich-Erlebens. Vielmehr spricht die Auswahl seiner Opfer anhand ihres äußeren Erscheinungsbilds für ein Vorgehen, das er planmäßig ausrichtete.
  19. Kein Vorliegen sonstiger niedriger Beweggründe 86 Der Beschuldigte E. handelte nicht aus (sonstigen) niedrigen Beweggründen. 87 Tötungen aus „politischen“ Motiven, deretwegen dem Opfer allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer politischen, sozialen oder ethnischen Gruppe das Lebensrecht abgesprochen wird und es dem Täter quasi als Repräsentant dieser Gruppe dienen soll (vgl. BGH, Beschluss vom
  20. Januar 2006 – 2 StR 348/05; Beschluss vom
  21. April 2007 – 5 StR 548/06; MüKo/Schneider, StGB,
  22. Aufl. [2021], § 211 Rn. 91 ff. [119]), stellen nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswerte, besonders verwerfliche Motive und mithin „sonstige niedrige Beweggründe“ dar im Sinne von § 211 Abs. 2
  23. Gr.
  24. Var. StGB. 88 Allerdings vermochte die Strafkammer sich nicht davon zu überzeugen, dass die subjektive Komponente des Mordmerkmals erfüllt wurde. Hierfür erforderlich ist eine gesamtwürdigende Prüfung, ob der Täter seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte (BGH, Beschluss vom
  25. April 2006 – 5 StR 79/06 m.w.N.). 89 Dem Beschuldigten E. fehlte im Tatzeitpunkt aufgrund der paranoiden Schizophrenie und seiner geistigseelischen Verfassung die Fähigkeit, die Umstände, die seine politischen Motive als niedrig prägten, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufzunehmen, zu erkennen und sie gedanklich zu beherrschen und gewollt zu steuern. Außerhalb des Tatzeitraums konnten in der Persönlichkeit des Beschuldigten E. keine Antriebe festgestellt werden, die ein anderes Urteil erlaubten. Die Geschehnisse um seine Selbstanzeigen ließen keinen Zweifel daran, dass seine Handlungen in einem engen Zusammenhang mit seiner Krankheit standen. Von diesen beiden Selbstanzeigen abgesehen liegen weder zu dem Beschuldigten E. noch zu seinem Umfeld staatsschutzrelevante Erkenntnisse vor, die nahelegen würden, dass er auch abseits eines psychotischen Schubs politisch extremen Strömungen anhinge. Auch steht fest, dass er sowohl vor der Tat in der therapeutischen Wohngemeinschaft als auch nach der Tat in einstweiliger Unterbringung mit Muslimen auf engem Raum zusammenlebte, ohne dass es zu aggressiven Vorfällen gekommen wäre. Seine Äußerungen nach der Tat belegen, dass für seine Tat die Motive leitend waren, die er in seinem Manifest niederlegte. Dieses verfasste er wenige Wochen vor der Tat während eines Zeitraums, in dem er nachweislich keine Neuroleptika einnahm. Diese „politischen“ Motive können somit ausschließlich auf Zeiten der wahnhaften Realitätsverkennung zurückgeführt werden, waren untrennbar mit den wahnhaften Episoden verbunden und lassen sich nicht spalten in krankheitsbedingte Fantasien einerseits und normalpsychologischen politischideologischen Fanatismus andererseits. Somit war des dem Beschuldigten E. nicht möglich, ihre Bedeutung für die Würdigung der Tat zu erfassen, sie gedanklich zu beherrschen und gewollt zu steuern. III. Unmittelbares Ansetzen 90 Durch die vorstehend näher beschriebenen Messerstiche setzte der Beschuldigte E. jeweils unmittelbar zu der Verwirklichung des Tatbestands des Mordes (§ 211 StGB) an (§ 22 StGB). IV. Strafbefreiender Rücktritt 91 Der Beschuldigte E. trat gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1
  26. Alt. StGB strafbefreiend von den Taten zurück. 92 Nach § 24 Abs. 1 Satz 1
  27. Alt. StGB wird wegen des Versuchs einer Straftat nicht bestraft, wer freiwillig (zu den leitenden psychologischen Gesichtspunkten vgl. MüKo/HoffmannHolland,
  28. Aufl. [2024], § 24 Rn. 103 ff.) die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Voraussetzung ist zunächst, dass der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs rechnet (unbeendeter Versuch), seine Herbeiführung aber noch für möglich hält (vgl. BGH, Beschluss vom
  29. März 2023 – 2 StR 147/21). Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (vgl. BGH, Beschluss vom
  30. Dezember 2014 – 2 StR 78/14 m.w.N.). Scheitert der Versuch, so kommt es darauf an, ob der Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden. Nur dann liegt kein fehlgeschlagener, sondern ein unbeendeter Versuch vor, von dem der Täter noch durch freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung zurücktreten kann. Maßgebend ist dabei das subjektive Vorstellungsbild des Täters zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung (sogenannter „Rücktrittshorizont“; st. Rspr., vgl. grundlegend BGH, Urteil vom
  31. Dezember 1982 – 2 StR 550/82) und zwar selbst dann, wenn dieses auf einer Fehlvorstellung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom
  32. August 2018 – 3 StR 205/18) oder wenn der Täter nach der Tatausführung Umstände erkennt, die seine bisherigen Vorstellungen erschüttern (zur sogenannten „Korrektur des Rücktrittshorizonts“ vgl. BGH, Urteil vom
  33. Juli 1989 – 2 StR 270/89). Bei einem mehraktigen Geschehen, innerhalb dessen der Täter verschiedene Handlungen vornimmt, die auf die Herbeiführung eines strafrechtlichen Erfolges gerichtet sind, kommt es auf das subjektive Vorstellungsbild des Täters nach jedem Einzelakt an (vgl. BGH, Urteil vom
  34. März 2013 – 1 StR 647/12; Urteil vom
  35. August 2015 – 4 StR 99/15 jew. m.w.N.). Bilden jedoch die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist für die Bestimmung des Rücktrittshorizonts allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom
  36. Februar 2016 – 2 StR 213/15 Rn. 18; Beschluss vom 3.Februar 2022 – 2 StR 317/21 Rn. 12; Beschluss vom
  37. September 2014 – 4 StR 367/14 Rn. 6). 93 Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst festgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich für die Betrachtung ist das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (vgl. BGH, Beschluss vom
  38. März 2023 – 2 StR 147/21; BGH, Beschluss vom
  39. September 2023 – 2 StR 206/23 m.w.N.). 94 Freiwilligkeit liegt beim strafbefreienden Rücktritt vor, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Tatplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das der Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandsnahme von der weiteren Tatausführung als unfreiwillig anzusehen (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom
  40. Januar 2020 – 2 StR 284/19 Rn. 8 m.w.N.).
  41. Rücktritt von dem versuchten Mord zum Nachteil des Geschädigten B. 95 Der Beschuldigte E. korrigierte seinen Rücktrittshorizont betreffend den Geschädigten B., ging dabei jedoch nicht von einem Fehlschlag seines Versuchs aus. Ein mehraktiges Geschehen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung lag nicht vor; die jeweiligen Taten im Sinne von § 24 StGB waren in sich abgeschlossen. Die letzte Ausführungshandlung als Bestimmungspunkt für den Rücktrittshorizont war mithin der zweite Messerstich in die linke Brust des Geschädigten B.. Zu diesem Zeitpunkt hielt der Beschuldigte E. es für möglich, diesen tödlich verletzt zu haben. Er hatte ihm zwei Messerstiche in vulnerable Körperregionen versetzt und gesehen, wie dieser – ersichtlich verletzt und geschwächt – in gebückter Haltung nach hinten stolperte. Aus Sicht des Beschuldigten E. hatte er alles unternommen, um den Geschädigten B. tödlich zu verletzen. Der Versuch war für ihn beendet, weshalb er seinen Angriff nicht weiter fortsetzte. 96 Wie von dem noch am Tatort befindlichen Beschuldigten E. wenig später wahrgenommen, war der Geschädigte B. jedoch weiterhin zu körperlichen Reaktionen fähig, insbesondere konnte er sich eigenständig vom Tatort wegbewegen, minutenlang aufrecht stehen und dabei lauthals schreien. Dieser Eindruck ist geeignet, die Vorstellung des Täters zu erschüttern, bereits alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs getan zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom
  42. Dezember 2014 – 2 StR 78/14 m.w.N.). Aus Sicht des Beschuldigten E. rechtfertigte das Geschehen jedoch nicht die Annahme zur Vollendung des Tötungsdelikts einen gänzlich neuen Geschehensablauf in Gang setzen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom
  43. Mai 2012 – 5 StR 528/11). Der Geschädigte B. stand nur wenige Meter von dem ursprünglichen Tatort und dem bewaffneten Beschuldigten E. entfernt. Weiter war der Geschädigte B. körperlich geschwächt und wäre einem erneuten Angriff schutzlos ausgeliefert gewesen. Die hinter ihm stehenden unbewaffneten Passanten wagten aus Furcht nicht, gegen den Beschuldigten E. einzuschreiten, und der mit dem Rücken zu ihm stehende Begleiter M. des Geschädigten B. hatte sich bereits zuvor nicht als Hindernis für die Messerattacken erwiesen. 97 Demzufolge hielt der Beschuldigte E. seinen Versuch nicht für fehlgeschlagen, weil es für ihn nach den Gegebenheiten weiterhin möglich erschien, den Geschädigten B. zu töten. Der Tatplan – vorliegend hinterlistige, statt Tötungen nach einem Gegenüberteten – ist für die Prüfung eines Fehlschlags ohne Belang (BGH, Beschluss vom
  44. Mai 1993 – GSSt 1/93). Auch ein Abstellen auf eine vermeintlich avisierte Opferzahl stellt ist rechtlich bedeutungslos. Denn die „außertatbestandliche Zielerreichung“ und die damit verbundene vom Täter erkannte Nutzlosigkeit der Tatfortsetzung führt weder zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs noch wird dadurch die Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom
  45. Mai 2022 – 3 StR 120/22). Dieselbe Erwägung gilt für den Fall, dass ein außertatbestandliches Ziel nicht erreicht werden kann. Jedoch korrigierte er aufgrund des nunmehr erlangten Eindrucks von dem Zustand des Geschädigten J. seine Vorstellung über das Stadium des Versuchs, hielt diesen nicht länger für beendet, sondern für unbeendet. 98 Von der weiteren Tatbestandsverwirklichung nahm der Beschuldigte E. jedoch freiwillig Abstand. Er blieb „Herr dieses Entschlusses“, sah sich weder durch eine äußere Zwangslage an der Verbrechensfortsetzung gehindert noch wurde er aufgrund seelischen Drucks dazu unfähig (vgl. BGH, Beschluss vom
  46. Januar 1988 – 2 StR 665/87). Während er folglich subjektiv weiter in der Lage war, die Tat zu vollenden, entschloss er sich frei von Hindernissen, autonom Abstand von weiteren Tathandlungen zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom
  47. April 2019 – 1 StR 646/18). Er verharrte (nach der Tat gegen den Geschädigten T.) weitgehend reglos für mehrere Minuten am Tatort, registrierte jedoch weiterhin, was um ihn herum geschah, und ließ sich schließlich widerstandslos von den Erstzugriffskräften der alarmierten Polizei festnehmen. Indes rechtfertigt eine Erhöhung des Ergreifungsrisikos oder ein Verstreichen weiterer Zeit bis zum Eintreffen festnahmebereiter Dritter nicht die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs oder mangelnder Freiwilligkeit (vgl. BGH a.a.O.).
  48. Rücktritt von dem versuchten Mord zum Nachteil des Geschädigten T. 99 Für die Bestimmung des Rücktrittshorizonts ist betreffend den Geschädigten T. auf die Situation nach dem letzten Messerstich abzustellen. Dieser verfehlte dessen Hals und verursachte stattdessen eine Schnittverletzung entlang des rechten Ober- und Unterarms. Der Beschuldigte E. erkannte, dass ein Ableben des Geschädigten T. aufgrund dieser Verletzungen nicht zu befürchten stand. Es wäre ihm allerdings ohne Weiteres möglich gewesen, ihm tödliche Verletzungen zufügen. Denn indem der Geschädigte T. seinen Arm vor sein Gesicht und seinen Hals hielt, exponierte er seinen Oberkörper. 100 Mithin ging der Beschuldigte E. nicht von einem Fehlschlag seines Versuchs aus. Er senkte das Jagdmesser ab, ging einige Schritte rückwärts und ließ den Geschädigten T. in den Friseursalon flüchten. Dies tat er freiwillig, ohne dass der Geschädigte T. oder ein Dritter ihm etwas entgegengesetzt hatten. V. (Vollendete) Gefährliche Körperverletzungen 101 Durch die vorbeschriebenen Messerstiche beeinträchtigte der Beschuldigte E. bewusst das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit sowie die Gesundheit der Geschädigten B. und T..
  49. Gefährliches Werkzeug 102 Das Jagdmesser mit einer Klingenlänge von 10,7 Zentimetern stellt ein gefährliches Werkzeug dar (§ 224 Abs. 1 Nr. 2
  50. Alt. StGB). Ein Werkzeug in diesem Sinn ist jeder bewegliche Gegenstand, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann. Das Attribut der Gefährlichkeit setzt voraus, dass das Werkzeug nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Dies ist bei dem verwendeten Jagdmesser aufgrund dessen Konstruktion, der Klingenlänge und den Stichen in Vitalregionen der Fall. Der Beschuldigte E. wusste um diese Gefährlichkeit. Er wählte deshalb das Jagdmesser statt des Küchenmessers aus.
  51. Lebensgefährdende Behandlung 103 Zudem stellt die konkrete Vorgehensweise des Beschuldigten E. eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar. Hierfür genügt es, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, tödliche Verletzungen hervorzurufen. Maßgebend ist insoweit die Gefährlichkeit der Behandlung und nicht die tatsächlich eingetretenen Verletzungen. Subjektiv muss die Tathandlung nach der Vorstellung des Täters auf Lebensgefährdung „angelegt“ sein, er muss also über eine Körperverletzung hinaus zumindest eine potentielle Gefährdung des Lebens des Opfers durch die Tathandlung erkennen und billigen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom
  52. Mai 2024 – 4 StR 234/23 Rn. 13 m.w.N.; Beschluss vom
  53. Dezember 2022 – 2 StR 267/22 Rn. 16; Beschluss vom
  54. März 2020 – 4 StR 646/19 Rn. 10). 104 Dies war vorliegend der Fall. Die von dem Beschuldigten E. verursachten Stichverletzungen im Rücken-, Brust und Oberarmbereich waren aufgrund ihrer Nähe zu lebensnotwendigen Organen und Gefäßen zumindest generell geeignet, das Leben der Geschädigten zu gefährden (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom
  55. Februar 2021 – 1 StR 478/20; Beschluss vom 28.Oktober 2020 – 1 StR 158/20). Er erkannte bei seinen Angriffen die Umstände, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation für das Leben der Geschädigten ergab. VI. Konkurrenzrechtliche Bewertung und waffenrechtliche Beurteilung 105 Konkurrenzrechtlich stehen die beiden gefährlichen Körperverletzungen im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB zueinander (vgl. BGH, Urteil vom
  56. Januar 1962 – 1 StR 524/61). 106 Das Jagdmesser „Garberg“ der Firma „Morakniv“ unterfällt nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes. Die Klingenlänge beträgt weniger als zwölf Zentimeter und lässt sich aufgrund der einseitig geschliffenen Klinge sowie der Gesamtform nicht als Hieb- und Stoßwaffe klassifizieren (vgl. Anlage 2 [zu § 2 Abs. 2 bis 4, „Waffenliste“] zum WaffG, Abschnitt 1, Nr. 1.3.1). VII. Schuldunfähigkeit 107 Der Beschuldigte E. handelte nicht schuldhaft. In der Bewertung des Gerichts engten die im Tatzeitpunkt sicher feststellbaren Auswirkungen der paranoiden Schizophrenie seine Handlungsmöglichkeiten derart ein, dass die (motivationale) Steuerungsfähigkeit aufgehoben war. Dabei folgt die Strafkammer dem Sachverständigen Dr. H. insoweit, als dieser im Tatzeitpunkt einen auf die paranoide Schizophrenie zurückgehenden wahnhaften Schub diagnostizierte. Des Weiteren geht die Strafkammer im Einklang mit dem Sachverständigen davon aus, dass die Krankheit aufgrund ihres Ausmaßes das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung (§ 20 StGB) erfüllt. Die Strafkammer weicht indes von der Empfehlung des Sachverständigen ab, infolge des Wahns die Aufhebung der Einsichtsfähigkeit anzunehmen. 108 Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Beschluss vom
  57. Januar 2024 – 4 StR 422/23 m.w.N.). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Beschuldigten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom
  58. Februar 2023 ‒ 4 StR 491/22, m.w.N.; Beschluss vom
  59. Januar 2024 ‒ 5 StR 449/23 Rn. 7 m.w.N.). Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Diese Beurteilung erfordert – unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände – eine konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegung dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom
  60. Januar 2016 ‒ 3 StR 521/15; Beschluss vom
  61. Dezember 2012 ‒ 4 StR 417/12). Beurteilungsgrundlage hierfür ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage und das Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGH, Beschluss vom
  62. Oktober 2022 – 4 StR 366/22 m.w.N.).
  63. Zu der krankhaften seelischen Störung: 109 Zur ersten Stufe ist festzustellen, dass angesichts der Auswirkungen – sowohl mit Blick auf den tatrelevanten psychotischen Schub als auch außerhalb der Tat – die paranoide Schizophrenie ein Ausmaß erreicht hat, das dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung (§ 20 StGB) unterfällt. Bei dem … Jahre alten Beschuldigten E. wurde erstmals im Alter von … Jahren

(2016)eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Seitdem geht das vermehrte Auftreten produktivpsychotischer Symptome einher mit einer ausgeprägten Negativ-Symptomatik, zuvorderst Antriebslosigkeit und Affektverflachung. Dem ging eine mehr als zehnjährige Prodromalphase voran, ausgezeichnet durch teils unspezifische Symptome einer Depression sowie teils psychotisch anmutende Entführungsängste, die weitaus länger, nämlich bereits seit der Kindheit anhielten. Die chronisch verlaufende und auch nach der verfahrensgegenständlichen Tat anhaltende Krankheit erfasste sämtliche Lebensbereiche. Der Beschuldigte E. wurde abhängig von dem Versorgungssystem bestehend aus der betreuenden Wohngemeinschaft sowie den Leistungen der Sozialhilfe. Sein Aktionsradius war stark beschränkt und er lebte im Wesentlichen sozial isoliert. Er war konstant auf Medikation angewiesen, über Jahre hinweg an verschiedene Psychiater und Einrichtungen angebunden, deren Behandlungen keinerlei positive Wirkung entfalteten. Vielmehr versuchte der Beschuldigte E. mittels einer konstanten Alkoholisierung und der Höchsttagesdosis von „Tavor“ die Positiv-Symptomatik einzuhegen. Trotzdem dominierte das wahnhafte Erleben seinen Lebensinhalt und sein Verhalten, insbesondere die Verfolgungsideen. Die Taten zum Nachteil der Geschädigten B. und T. gingen auf ein ideologisches Konstrukt zurück, das der Beschuldigte E. formulierte, als er in diesem wahnhaften Erleben verfangen war. Im Tatzeitpunkt bestand damit eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Diese wurde verstärkt durch die Abhängigkeiten von Alkohol (ICD-10 F10.2) und von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.2). Denn dies verhinderte eine effektive Therapie der paranoiden Schizophrenie. 110 Differentialdiagnostisch konnten keine substanzbedingten Auswirkungen auf den Beschuldigten E. festgestellt werden. Die Untersuchung des Schädels mittels Magnetresonanztomographie durch das ISK im Zuge des ersten Aufenthalts 2016 / 2017 lieferte keine dahindeutenden Anhaltspunkte. Eine Wiederholung war nicht indiziert.
  1. Zu der Aufhebung der (motivationalen) Steuerungsfähigkeit 111 Auf der zweiten Stufe ist zunächst zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu differenzieren (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. Januar 2017 – 4 StR 595/16; Beschluss vom
  3. November 2017 – 2 StR 375/17): Wegen fehlender Einsichtsfähigkeit ist schuldunfähig, wer infolge der bei ihm festgestellten Störung im konkreten Fall die äußeren Umstände seines Tuns oder ihren strafwürdigen Bedeutungsgehalt nicht erkennt (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. Januar 2019 – 4 StR 365/18 m.w.N.). Die störungsbedingte Unfähigkeit, normkonforme Entscheidungen zu treffen, belegt noch nicht das Fehlen der Einsichtsfähigkeit (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom
  5. Oktober 2020 – 4 StR 340/20; Beschluss vom
  6. Mai 2021 – 4 StR 535/20; Beschluss vom
  7. August 2019 – 3 StR 325/19). Unrechtseinsicht betrifft vielmehr die Fähigkeit, sich bei der Handlungsplanung und -entscheidung mit der sozialen Umwelt und den rechtlichen Erwartungen der Gesellschaft auseinanderzusetzen und diese zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom
  8. September 2020 – 1 StR 324/20). Demgegenüber ist wegen fehlender Steuerungsfähigkeit schuldunfähig, wer infolge der Störung zwar das Unrecht seines Tuns erkennt, aber nicht in der Lage ist, nach der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln. 112 Der Sachverständige Dr. H. führte insoweit aus: Eine sinnvolle Unterscheidung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei einem derart schweren Krankheitsverlauf sei aus psychiatrischer Sicht nicht möglich (vgl. Saß/Werner, Die Differenzierung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Schuldfähigkeitsprüfung aus juristischer und psychiatrischer Sicht, Forens Psychiatr Psychol Kriminol 2024, 372); es handele sich um einen „akademischen Streit“. Er hänge der Literaturmeinung an, die für die Aufhebung der Einsichtsfähigkeit votiere. Ausschlaggebend sei der Wahn als Symptom der paranoiden Schizophrenie. Unter dessen Eindruck stehe der Beschuldigte E. seit Jahren, vor der Tat, während der Tat und nach der Tat sowie selbst nach (Wieder-) Aufnahme der Behandlung während der einstweiligen Unterbringung. Die Tat spiegele ein Handlungsgefüge wider, das auch normalpsychologisch nachvollziehbar sei, gehe aber auf die veränderten psychischen Funktionen des Beschuldigten E. zurück. Zwar habe er die Tat vorbereitet, insbesondere durch den Kauf des Jagdmessers. Er habe sich damals jedoch nicht in einem psychischen Normalzustand befunden, sondern habe ausgehend von aufgestauter Wut und ÄrgerAffekten gehandelt, die seine Kontrolle über sein Denken, seinen Affekt und seine IchGrenzen beeinträchtigten. Ein normbezogenes Handlungsvermögens sei ihm damit abzusprechen; seine Realitätswahrnehmung sei tiefgreifend verändert gewesen. Der Wahn habe seine Persönlichkeit derart stark zerrüttet, dass der Beschuldigte E. für den Normappell nicht mehr erreichbar war. Das teils planvolle Tatvorverhalten stelle diese Bewertung nicht in Abrede. 113 Die Strafkammer vermag dem nicht zu folgen. Denn auch nach H. und B. besitzt schon derjenige die Einsichtsfähigkeit, der im Rahmen eines sachgedanklichen Bewusstseins kognitiv zu erkennen in der Lage ist, dass sein Handeln nach dem staatlichen Recht möglicherweise verboten ist, ohne dass er dieses Recht anerkennen muss (Saß/Werner, a.a.O., 374). Die Ausführungen des Beschuldigten E. in dem Manifest „Der Plan“, die daran ausgerichtete Auswahl der Tatopfer sowie sein Verhalten und seine Äußerungen nach der Tat sprechen für den Erhalt der Einsichtsfähigkeit, allenfalls für eine unbeachtliche (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom
  9. April 2023 – 1 StR 477/22; Beschluss vom
  10. November 2018 – 5 StR 449/18 jew. m.w.N.) Einschränkung. So geht aus dem Manifest hervor, dass der Beschuldigte E. sich der Gesetze und Werteordnung gewahr war. Er lehnte sie wahnbedingt ab, konstruierte aber keine parallele Werteordnung, begriff sich vielmehr in einem Klassen- oder „Rassen“-Kampf, wobei ihm Unwerturteile bewusst blieben („[…] Eigentlich hätten sie mir oder auch allen Vergewaltigungsopfern raten müssen. Heilen sie sich selbst und schlachten sie Täter ab. […]“). Die Geschädigten B. und T. wählte er zielgerichtet aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbilds und anhand dieses Feindbilds aus. Nach den Taten wartete er ruhig darauf festgenommen zu werden. Kurze Zeit nach seiner vorläufigen Festnahme erklärte er … E., ihm sei im Vorfeld bewusst gewesen, dass es aufgrund seiner Tat sein letzter Tag in Freiheit sein würde. Dabei ist auch der Anlass für den akuten wahnhaften Schub in Ansatz zu bringen: Der Beschuldigte E. fürchtete strafrechtliche Sanktionen aufgrund einer Tat, die er wegen seiner eigenen Bewertung zur Anzeige brachte. Es bestand mehr als nur eine basale Vorstellung von Recht und Unrecht. Schließlich war bei der Tat auch keine völlige Desintegration psychischer Funktionen zu beobachten. Vielmehr wirkte der Beschuldigte E. ähnlich wie ihn die Zeugen aus seinem alltäglichen Umfeld beschrieben. 114 Demgegenüber geht es bei der Steuerungsfähigkeit um die Fähigkeit, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln, also um Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung, nicht aber um exekutive Handlungskontrolle. Entscheidend kommt es auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen. Dabei ist zu bedenken, dass auch bei einem geplanten Vorgehen die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein kann, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom
  11. September 2021 – 5 StR 325/21 Rn. 15 m.w.N.). 115 Wenn einem Beschuldigten – wie vorliegend – in Situationen, die durch einen störungsbedingten Wahn (vgl. zum Erfordernis eins akuten Schubs BGH, Beschluss vom
  12. Februar 2016 – 2 StR 545/15) bestimmt sind, Handlungsalternativen praktisch nicht zur Verfügung stehen, ist die Steuerungsfähigkeit betroffen (vgl. auch BGH, Beschluss vom
  13. August 2021 – 1 StR 242/21 m.w.N.; vgl. aber BGH, Beschluss vom
  14. Oktober 2017 – 2 StR 359/17). 116 Trotz der partiellen Verzerrung der Realitätswahrnehmung hob der Wahn weder vor noch während der Tat die natürlich gegebene Normkenntnis auf. Daran änderten auch die tiefe Verankerung des Wahns im Persönlichkeitsgefüge des Beschuldigten E. nichts. Ausgehend von der hohen Wahndynamik zusammen mit der engen Beziehung zwischen den Wahnthemen und dem deliktischen Verhalten ist eine Einengung der Weltsicht anzunehmen, die den Beschuldigten E. in seinen Handlungsalternativen einengte. Die von der wahnhaft begründeten Ideologie ausgehenden Handlungsimpulse gestalteten sich drängend und unwiderstehlich. Daher war seine Fähigkeit, sich reflektierend mit der eigenen, krankhaft verformten Weltsicht auseinanderzusetzen, die subjektive Interpretation kritisch gegen die allgemeinen Vorstellungen von Recht und Unrecht abzuwägen sowie dies schließlich für eine vernunftgetragene Willensbildung zu nutzen, außer Kraft gesetzt (vgl. auch Saß, Zur Amalgamierung von Psychose, rassistischer Ideologie und Verschwörungsdenken beim Terrorakt von Hanau, Forens Psychiatr Psychol Kriminol 2024, 101). Diesen Eindruck verfestigt der Umstand, dass der Beschuldigte E. das Neuroleptikum „Amilsuprid“ eigenmächtig absetzte. Daher ist davon auszugehen, dass es ihm an der Desaktualisierungsfähigkeit gegenüber dem allmählich verfestigten Gewaltabsichten gefehlt hat. Angesichts dessen lassen die Tat und ihre Motivation keine normalpsychologische Erklärung zu (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
  15. August 2020 – 2 StR 263/20). Es steht mithin zweifelsfrei fest, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten E. aufgehoben und er zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war. E. Maßregel der Besserung und Sicherung 117 Weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterbringung in einem

§ 63Satz 1 St

GB vorliegen, ordnet die – sachverständig beratene – Strafkammer diese Maßregel der Besserung und Sicherung an. I. Rechtlicher Maßstab 118 Die grundsätzlich unbefristete Anordnung der Unterbringung in einem

§ 63St

GB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die besonders gravierend in die Rechte des Beschuldigten eingreift. 119 Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass er bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, dass der Beschuldigte infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; dadurch muss eine schwere Störung des Rechtsfriedens zu besorgen sein. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Januar 2025 – 1 StR 525/24 Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom
  2. Oktober 2024 – 4 StR 408/24). Dazu im Einzelnen: II. Anlasstat 120 Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB ist eine rechtswidrige Tat, deretwegen der Beschuldigte einer Strafe zugeführt werden könnte, hätte er nicht im Zustand der Schuldlosigkeit gehandelt. Diese Tat muss aufgrund ihrer Erheblichkeit Anlass zu der Prüfung der Maßregel der Besserung und Sicherung geben (Anlasstat). Eine solche Erheblichkeit und damit genügender Anlass liegt vor, wenn die Tat die Schwelle zur „mittleren Kriminalität“ überschreitet, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. Juli 2013 – 2 BvR 298/12 m.H.a. BT-Drs. 18/7244). Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist indes nur zulässig, wenn der Täter allein wegen mangelnder Schuldfähigkeit nicht bestraft werden kann, nicht jedoch, wenn er mit strafbefreiender Wirkung von einem versuchten Delikt zurückgetreten ist (BGH, Beschluss vom
  4. August 2022 – 1 StR 234/22). Ohne Berücksichtigung bleiben daher die versuchten Morde zum Nachteil der Geschädigten B. und T., von denen der Beschuldigten E. strafbefreiend zurücktrat. 121 Allerdings stellen auch die gefährlichen Körperverletzungen zu deren Nachteil solche Anlasstaten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB dar. Der Tatbestand ist angesichts der erhöhten Mindestfreiheitsstrafe und der Strafobergrenze der Kategorie der „mittleren Kriminalität“ zuzurechnen. Zudem beging der der Beschuldigte E. die Taten aus „politischen“ Motiven und die näheren Umstände ihrer Begehung sind geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der betreffenden Opfergruppe erheblich zu beeinträchtigen und den Rechtsfrieden zwischen den Bevölkerungsgruppen nachhaltig zu stören. Weil mithin Anlasstaten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB vorliegen, ist der aufgezeigte Prüfungsmaßstab nicht gemäß § 63 Satz 2 StGB zu modifizieren. III. Tatbegehung im Zustand der Schuldunfähigkeit 122 Der Beschuldigte E. handelte im Tatzeitpunkt angetrieben durch eine akut wahnhafte Störung, die einen Durchbruch der paranoiden Schizophrenie darstellte. Diese Erkrankung hat – wie vorstehend aufgezeigt – ein erhebliches Ausmaß erreicht, sodass sie eine krankhafte seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB darstellt. Obgleich der Beschuldigte E. imstande war, das Unrecht seiner Taten einzustehen, war er infolge dieser psychischen Störung außerstande, nach der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln. Seine (motivationale) Steuerungsfähigkeit war im Tatzeitpunkt sicher aufgehoben und der Beschuldigte E. daher schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB. 123 Die paranoide Schizophrenie des Beschuldigten E. stellt eine länger andauernde geistigseelische Störung dar (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
  5. Februar 2010 – 4 StR 9/10), nicht lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung ohne Krankheitswert. Zwar führt die Diagnose einer Schizophrenie für sich allein genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden, gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom
  6. Oktober 2022 – 6 StR 355/22; Beschluss vom
  7. August 2022 – 1 StR 265/22; Beschluss vom
  8. Juni 2021 – 1 StR 190/21; Urteil vom
  9. November 2021 – 2 StR 173/21; Beschluss vom
  10. Juni 2020 – 2 StR 43/20). Ein länger dauernder Zustand bedeutet andererseits jedoch auch nicht, dass eine ununterbrochene, die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit begründende Befindlichkeit vorliegen muss (vgl. BGH, Beschluss vom
  11. Juni 2020 – 2 StR 43/20; Urteil vom
  12. Mai 2017 – 1 StR 658/16). Entscheidend und für die Maßregelanordnung ausreichend ist vielmehr, dass der länger dauernde Zustand derart beschaffen ist, dass unter bestimmten Bedingungen bereits alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in Bezug auf eine konkrete Tat auslösen können (BGH, Beschluss vom
  13. Januar 2009 – 2 StR 565/08; Urteil vom
  14. August 2005 – 2 StR 209/05; Beschluss vom
  15. Dezember 2020 – 4 StR 385/20). 124 Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. handelt es sich bei der zugrundeliegenden … des Beschuldigten A. um eine Krankheit mit chronischem Verlauf, die als zeitlich überdauernd zu charakterisieren sei. Deutlich wird dies insbesondere in Anschauung der Erstdiagnose im Jahr 2016 und des detailliert festgestellten negativen Therapieverlaufs während der Anbindung an die Praxis von Dr. E.. Danach hielten wahnhafte Ängste über einen gut zweijährigen Zeitraum an, obwohl der Beschuldigte E. auf die Tageshöchstdosis von 800 Milligramm „Amilsuprid“ eingestellt wurde. Kennzeichnend für den negativen Therapieverlauf war zum einen der anhaltende, die paranoide Schizophrenie exazerbierende Missbrauch von „Tavor“ einhergehend mit der Selbstmedikation durch Alkohol, zum anderen die eigenmächtige Absetzung des Neuroleptikums im Frühjahr
  16. Der Therapieverlauf während der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO bestätigte dieses Bild. Ein Entzug von „Tavor“ lief an und es wurde ein Versuch unternommen, den Beschuldigten E. auf ein neues Neuroleptikum einzustellen. In der Folge drängten die aufkommenden wahnhaften Ängste den Beschuldigten E. zu einem Suizidversuch. Insoweit schließt die Strafkammer sich den sachverständigen und von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. sowie der sachverständigen Zeugen Dr. E. und Dr. S. aus eigener Überzeugung nach eingehender Prüfung an. IV. Zu dem symptomatischen Zusammenhang 125 Zwischen der Anlasstat und der paranoiden Schizophrenie besteht ein symptomatischer Zusammenhang. 126 Das lediglich zeitgleiche Vorliegen einer Erkrankung bei Begehung der Anlasstat genügt für die Anordnung der psychiatrischen Unterbringung nicht. Über die (Mit-) Ursächlichkeit der Erkrankung für die Anlasstat (BGH, Beschluss vom
  17. Dezember 2018 – 3 StR 517/18 m.w.N.) hinaus muss auszuschließen sein, dass das Tatgeschehen nach Motivation und Tatbild auch normalpsychologisch motiviert gewesen sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom
  18. Mai 2020 – 4 StR 115/20). Insoweit ist insbesondere zu untersuchen, ob in der Person des Beschuldigten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  19. Januar 2023 – 5 StR 532/22; Beschluss vom
  20. November 2015 – 1 StR 265/15). 127 Die Taten des Beschuldigten E. sind nicht normalpsychologisch nachzuvollziehen; sie waren alleiniger Ausdruck eines zur Tatzeit vorherrschenden paranoiden Wahns. Aus diesem Wahn, dessen paranoide Ausläufer bis in die Kindheit des Beschuldigten E. zurückreichen, wuchs in der Tatvorlaufzeit ein ideologisches Konstrukt, dessen Züge sich weder in Eigenschaften noch Verhaltensweise schuldfähiger Menschen wiederfinden. Es suchte die rassistische und nationalsozialistisch eingefärbte Vernichtung „jüdischen“ Lebens mit einer vermeintlichen Verschwörung der „Juden“ gegen die westliche Welt im Allgemeinen und Deutschland im Besonderen zu begründen. In den Augen des Beschuldigten E. war die „jüdisch“ gelenkte Massenmigration von Muslimen nach Deutschland ein Teilaspekt dieser Verschwörung. Um die Verschwörung aufzudecken und Deutschland vor dem seinerseits befürchteten Untergang zu bewahren, wollte er dieser gelenkten Massenmigration durch die willkürliche Tötung von Muslimen entgegentreten. Zur Begründung seiner Taten bediente sich der Beschuldigte E. verschiedener Elemente rechtsextremer Mythen, wie zum Beispiel dem „großen Austausch“ und interpretierte sie eigenwillig und losgelöst von „herkömmlichen“ politischen Extremen, um sie in seine Ideologie einfügen zu können. Die Strafkammer konnte daher ausschließen, dass die oberflächlich betrachtet rechtsextrem anmutende Tatmotivation in derselben Form auch bei politischen und selbst fanatischen Überzeugungstätern zu finden gewesen wäre. Sie war allein ein Symptom des paranoiden Wahns und mithin beruht die Tatbegehung zweifelsfrei auf dem im Tatzeitpunkt bestehenden psychischen Defekt, der zur Schuldunfähigkeit des Beschuldigten E. führte. V. Zu der Gefährlichkeitsprognose 128 Die Gesamtwürdigung der Person des Beschuldigten E. und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 129 Die für die Maßregelanordnung notwendige Gefährlichkeitsprognose ist – ausgehend vom Urteilszeitpunkt – auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln. Sie hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. 130 Diese prognostische Beurteilung der Strafkammer trifft die Kammer aufgrund der ihr insbesondere von dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. H. vermittelten Sachkunde und in Übereinstimmung mit dessen Bewertung. 131 Neben der konkreten Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sind die auf die Person des Täters und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren einzustellen, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können (vgl. BGH, Urteil vom
  21. März 2025 – 3 StR 515/24). Als prognoseungünstig herangezogene tatsächliche Umstände aus dem Vorleben des Täters müssen dabei rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt sein (BGH, Beschluss vom
  22. November 2024 – 5 StR 449/24 m.w.N.). Dabei sind die individuell bedeutsamen Bedingungsfaktoren für die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, ihre fehlende Kompensation durch protektive Umstände und das Gewicht dieser Faktoren in künftigen Risikosituationen besonders in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom
  23. August 2024 – 4 StR 301/24 Rn. 9 m.w.N.). Eine lediglich „latente“ Gefahr und die – nahezu immer gegebene – bloße Möglichkeit zukünftiger Straftaten reichen nicht zur Begründung der Maßregelanordnung aus. Allein die im Allgemeinen erhöhte Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter begründet die Gefahrenprognose nicht (vgl. BGH, Beschluss vom
  24. Oktober 2016 – 1 StR 445/16). 132 Ausgehend hiervon überwiegen die risikoerhöhenden Faktoren und relativieren teils die protektiven Faktoren. 133 Mit hohem risikominderndem Gewicht in die Abwägung einzustellen ist das straffreie Vorleben des Beschuldigten E. (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom
  25. August 2024 – 4 StR 301/24 m.w.N.). Als weiterer derartig gewichtiger protektiver Faktor ist auch bei gravierenden Anlasstaten der Umstand anzusetzen, dass die chronifizierte paranoide Schizophrenie beinahe vor einem Jahrzehnt diagnostiziert wurde (vgl. BGH, a.a.O.) und der Beschuldigte E. sich trotzdem straffrei führte. Schließlich ist risikomindernd in Ansatz zu bringen, dass er sich in der Vergangenheit (2016/2017 und 2019) freiwillig in stationäre psychiatrische Behandlung begab (vgl. BGH a.a.O.) und danach, jedenfalls ab Mai 2022, Anschluss an eine ambulante psychiatrische Praxis pflegte. 134 Risikoerhöhend ist zuvorderst das mit dem Wahn einhergehende Tatbild anzuführen, dass sich ausgehend von einem Wahn mit hoher Dynamik durch zwei lebensgefährliche Delikte gegen dem Beschuldigten E. unbekannte Personen richtete. Leitend für ihn war dabei ein ideologisches Konstrukt, dass neben Muslimen weitere Feindbilder entwirft, neben „Juden“ und Polizeibeamten auch solche, die der Beschuldigte E. nach Belieben konturieren kann. Daher begründet ein ihn befallender Wahn eine Gefahr für die Allgemeinheit, nicht lediglich für einzelne, bestimmte Bevölkerungsgruppen und beschränkt sich auch nicht auf besonders geschulte Gruppen wie Polizeibeamte. Das wahnhaft gebildete ideologische Konstrukt verlangt nach der Tötung der Feinde in großer Zahl („Wir brauchen millionenfache Erschießungen von Muslimen“; „Es muss jedoch erst ein Meer an toten Polizisten geben […]“). Ein weiterer risikoerhöhender Faktor ist die Krankheitsentwicklung, bei der zuletzt weder die ihn betreuenden Sozialpädagogen noch sein Psychiater mit einem Gewaltausbruch im festgestellten Ausmaß rechneten – und dies, obgleich sie ihn jahrelang kannten und eine Verschlechterung seines Zustands bemerkten. Dieser Umstand relativiert den protektiven Faktor, dass er sich in der Vergangenheit freiwillig in (ambulante) Behandlung und ein schützendes Umfeld begab. Ein plötzliches Umschlagen in einen psychotischen Zustand beobachteten auch die Psychiater der einstweiligen Unterbringung. Der Suizidversuch (der als solches nicht risikoerhöhend anzusetzen ist, vgl. BGH, Beschluss vom
  26. Juli 1986 – 3 StR 274/86) überraschte sie und war auf die Verfolgungsängste des Beschuldigten E. zurückzuführen. Wenngleich die Psychiater sichere Angaben zu seiner Adhärenz nicht zu tätigen vermochten, zeugt dies von keiner stabilisierten medizinischpsychiatrischen Versorgung. Wegen der seit Jahren trotz medikamentöser Behandlung fortbestehenden floriden psychotischen Symptomatik besteht ein deutlich erhöhtes Risiko dafür, dass es beim Beschuldigten E. auch unter einer suffizienten medikamentösen Behandlung nicht mehr zu einer vollständigen Rückbildung des Wahns kommt. Darüber hinaus konnten während der einstweiligen Unterbringung keine Deliktbearbeitung oder Psychoedukation erarbeitet werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
  27. August 2019 – 4 StR 342/19; Urteil vom
  28. März 2019 – 4 StR 5310/18). Ein geeigneter, risikomindernder sozialer Empfangsraum steht mangels familiären Rückhalts und nach der Räumung seines Zimmers in der therapeutischen Wohneinrichtung nicht bereit. Schließlich konnte der Beschuldigte E. bislang medikamentös nicht stabilisierend eingestellt werden, weil die Therapie noch nicht über die diagnostische Phase hinausgelangte. Er wird – wie vor den Anlasstaten – mit „Amisulprid“ behandelt, die Umstellung auf eine Depotmedikation wurde einstweilen aufgeschoben. Außerdem blieben die der missbräuchliche Einnahme von Alkohol und „Tavor“ zugrundeliegenden Störungen (die als solche nicht risikoerhöhend anzusetzen sind, vgl. BGH, Beschluss vom
  29. Juli 1986 – 3 StR 274/86) unbehandelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom
  30. November 2019 – 5 StR 468/19; Urteil vom
  31. Mai 2019 – 5 StR 683/18; s.a. BGH, Beschluss vom
  32. Juli 2020 – 2 StR 121/20; Urteil vom
  33. März 2019 – 4 StR 530/18), sodass von ihnen weiterhin eine Gefahr für die Therapie der paranoiden Schizophrenie ausgeht. 135 Infolge dieses Zustands sind von dem Beschuldigten E. den Anlasstaten nachempfundene, über Bagatellen hinauswachsende Gewalt- und Aggressionsdelikte zu erwarten. Derartige Delikte zählen regelmäßig zu den erheblichen Taten (vgl. BGH, Urteil vom
  34. September 2020 – 1 StR 371/19). Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass diese Taten sich nicht lediglich durch die willkürliche Auswahl der Täter auszeichneten, sondern ihnen eine „politische“ Dimension beikäme. Beides zöge, auch unabhängig voneinander, eine schwere Störung des Rechtsfriedens nach sich. Weil die Auswahl des Feindbilds auf das wahnbedingt formulierte ideologische Konstrukt des Beschuldigten E. zurückging, ist zwischen dem aufgezeigten risikoträchtigen Zustand und den zu besorgenden rechtswidrigen Taten ein symptomatischer Zusammenhang anzunehmen. VI. Zu der Verhältnismäßigkeit der Anordnung 136 Die (unbedingte) Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist auch verhältnismäßig, § 62 StGB. 137 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nicht angeordnet werden, wenn die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr steht. Die schwer in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG des Betroffenen eingreifende Maßregel der Besserung und Sicherung ist nur zulässig, wenn die vom Täter ausgehende Gefahr so gewichtig ist, dass der Eingriff ihm um der Belange der Allgemeinheit willen zugemutet werden muss. Der Freiheitsanspruch des Betroffenen (die Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs) und das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen (unter Beachtung der Art der zu erwartenden Taten und des Grades der Gefahr) sind gegeneinander abzuwägen. 138 Gemessen daran ist die unbedingte Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hier verhältnismäßig. Die Unterbringung des Beschuldigten E. gemäß § 63 StGB ist im Hinblick auf die Bedeutung der von ihm begangenen Delikte und der bei ausbleibender Behandlung auch zukünftig zu erwartenden Gewalttaten erforderlich und angemessen. Mildere, auch außerstrafrechtliche Mittel, die den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit in hinreichender Art und Weise Rechnung tragen würden, stehen – derzeit – nicht zur Verfügung. VII. (Keine) Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung 139 Die Vollstreckung der Maßregel der Besserung und Sicherung kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. 140 Gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB kann die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. 141 Besondere Umstände in diesem Sinne sind solche in der Tat, in der Person des Täters oder in seiner gegenwärtigen oder künftigen Lage, die erwarten lassen, dass die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Taten abgewendet oder doch so abgeschwächt werden kann, dass trotz fortbestehender Gefährlichkeit zunächst ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel „gewagt“ werden kann (vgl. BGH, Urteil vom
  35. März 1987 – 1 StR 72/87). Die Erwartung setzt ebenfalls eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades voraus (vgl. MüKo/Veh,
  36. Aufl. [2020], § 67b Rn. 12). Maßgeblich für die Gesamtbeurteilung sind unter anderem, wie erheblich die vom Täter begangenen und deshalb zu erwartenden Straftaten sind. Die vom Täter ausgehende Gefahr weiterer Taten muss aber durch besondere Umstände abgewendet oder zumindest so abgeschwächt sein, dass eine Erprobung in Freiheit verantwortet werden kann. Wegen der bestehenden Gefährlichkeit des Täters kommt die Aussetzung nur in Ausnahmefällen in Betracht, doch hat das Gericht einen weiten Beurteilungsspielraum (BGH, Urteil vom
  37. Juli 2007 – 5 StR 37/07). 142 Angesichts des Umstands, dass die Therapie der paranoiden Schizophrenie

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